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Beschluss

10 TZ 2718/98

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1998:0727.10TZ2718.98.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 25. Juni 1998 ist zulässig, in der Sache kann er aber keinen Erfolg haben. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses vermag die Zulassung der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu begründen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann anzunehmen, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (Hess. VGH, 04.04.1997 - 12 TZ 1079/97 -, EZAR 634 Nr. 1). Die zur Auslegung des Begriffs der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG entwickelten Grundsätze können zur Auslegung von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit der Maßgabe herangezogen werden, dass die Entscheidung über die Zulassung der Berufung weniger eilbedürftig ist als die Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO sowie in abgabe- und asylrechtlichen Eilverfahren (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG; krit. Schenke, NJW 1997, 81 (91); undifferenziert dagegen Schmieszek, NVwZ 1996, 1151 (1153)). Das Rechtsmittelgericht muss bei der Prüfung im Zulassungsverfahren zu der Meinung gelangen, dass das Rechtsmittel hinreichende Aussicht auf Erfolg oder - anders formuliert - das erstinstanzliche Gericht unrichtig entschieden hat (vgl. Sendler, DVBl. 1982, 157 (161)). Mit dieser Auslegung wird dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Ziel entsprochen, mit Hilfe des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an die gefestigte Rechtsprechung zu dem Begriff der ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung anzuknüpfen (vgl. dazu Schenke, JZ 1996, 1155 (1162) m. Nachw. d. Rspr. u. der davon abw. Lit. in Fußn. 729, 730; zu Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfg vgl. BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 = EZAR 632 Nr. 25), die Einzelfallgerechtigkeit zu verwirklichen (vgl. dazu Sendler, a.a.O.) und grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren (vgl. dazu BT-Drs. 13/3993 S. 13). Die Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ist aber damit nicht auf solche Fälle beschränkt, die dem Rechtsmittelgericht grob ungerecht gelöst erscheinen (ähnlich Hess. VGH, 17.02.1997 - 14 TZ 385/97 -); denn die für den Gesetzgeber ersichtlich maßgebliche Rechtsprechung zu § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO setzt eine derartige qualifizierte materielle Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht voraus. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht bei der Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK ausgeführt, unter die letztgenannte Bestimmung falle grundsätzlich nur eine vom Staat ausgehende oder von ihm zu verantwortende Mißhandlung. Diese Bestimmung schütze ebensowenig wie das Asylrecht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten. In Fällen der Abschiebung durch einen Vertragsstaat der Menschenrechtskonvention sei eine Verletzung dieser Vorschrift nur dann in Betracht zu ziehen, wenn Gründe für die Annahme bestünden, dass der Abgeschobene im aufnehmenden Land einer von Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung unterworfen werde. Es reiche mithin für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK nicht aus, dass der Abgeschobene den in seinem Heimatland existierenden Problemen hinsichtlich der ausreichenden Versorgung mit Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinischer Betreuung ausgesetzt werde, auch wenn diese, wie es für Bosnien-Herzegowina derzeit zutreffe, erheblich seien. Das Verwaltungsgericht hat damit die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 17. Oktober 1995 (9 C 15.95 -, DVBl. 1996, 612 ff.) vertretene Auslegung des Art. 3 EMRK übernommen. Demgegenüber spricht nach Auffassung der Antragstellerin einiges dafür, dass Art. 3 EMRK entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht voraussetze, dass dem Betreffenden im Zielland der Abschiebung landesweit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation drohe. Sie schließe sich dem Verwaltungsgericht Karlsruhe an, das im Urteil vom 18. März 1998 ausgeführt habe, dass an Art. 3 EMRK nicht dieselben strengen Maßstäbe im Hinblick auf die "Staatlichkeit" der befürchteten Behandlung anzulegen seien, wie sie das Bundesverwaltungsgericht zu Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG entwickelt habe. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses werden damit nicht dargelegt. Das Bundesverwaltungsgericht, auf das sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, hat - in Auseinandersetzung mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 1996 (71/1995/577/663 - in seinem Urteil vom 15. April 1997 (9 C 38.96 -, DVBl. 1997, 1384 = NVwZ 1997, 1127) noch einmal bekräftigt, dass Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK nur beanspruchen könne, wem im Zielland der Abschiebung landesweit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation drohe. Fundierte Ausführungen, die den Senat veranlassen könnten, von der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen, enthält der Antragsschriftsatz vom 15.07.1998 nicht. Soweit die Antragstellerin "zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe Bezug nimmt", hat sie das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht erfüllt. Es gilt dasselbe wie in den Fällen, in denen sich ein Antragsteller in der Begründung seines Zulassungsantrages darauf beschränkt, auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren Bezug zu nehmen (siehe dazu zuletzt Senatsbeschluss vom 17.06.1998 - 10 TZ 1722/98 -). Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 1 GKG auf § 13 Abs. 1, § 20 Abs. 3 GKG. Dabei war unter Zugrundelegung des Streitwertkatalogs vom Januar 1996 (Abschnitt 6.3 Duldung/Abschiebung) von der Hälfte des Auffangstreitwertes auszugehen, dieser war - da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt - zu halbieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).