Beschluss
10 TG 3128/04, 10 TP 3174/04
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2004:1122.10TG3128.04.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. September 2004 - 10 G 3699/04 (1) - abgeändert. Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Katrin Knoblauch, Sandweg 9, 60316 Frankfurt am Main beigeordnet. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller darlehensweise eine einmalige Beihilfe in Höhe von 214,35 € für die Beschaffung von Brillengläsern zu gewähren.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls Prozesskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung von Rechtsanwältin Katrin Knoblauch.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz hat insgesamt der Antragsgegner zu tragen. Dabei werden Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten, die auf das Verfahren der Prozesskostenhilfe entfallen, nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. September 2004 - 10 G 3699/04 (1) - abgeändert. Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Katrin Knoblauch, Sandweg 9, 60316 Frankfurt am Main beigeordnet. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller darlehensweise eine einmalige Beihilfe in Höhe von 214,35 € für die Beschaffung von Brillengläsern zu gewähren. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls Prozesskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung von Rechtsanwältin Katrin Knoblauch. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz hat insgesamt der Antragsgegner zu tragen. Dabei werden Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten, die auf das Verfahren der Prozesskostenhilfe entfallen, nicht erstattet. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist zulässig. Der Antragsteller hat seine Beschwerde insbesondere rechtzeitig erhoben und eine den Vorschriften des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Begründung innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO abgegeben. Die Beschwerde ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entsprochen. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, durch die - teilweise - Rücknahme der seinerzeit vom Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 10 E 2746/04 (2) geführten Klage durch den dortigen Kläger - den Antragsteller im vorliegenden Verfahren - sei der Bescheid des Antragsgegners vom 1. Juli 2004, mit dem er den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einer Beihilfe für Brillengläser abgelehnt hatte, bestandskräftig geworden mit der Folge, dass der Antragsteller für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens auf Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes kein Rechtschutzbedürfnis mehr habe. Zwar hat der Antragsteller in dem Verfahren 10 E 2746/04 (2) dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gegenüber mit Schriftsatz vom 7. August 2004 seine Klage hinsichtlich des Verfahrens auf Kostenübernahme einer Brille zurückgenommen, jedoch ist gleichwohl der oben genannte Ablehnungsbescheid des Antragsgegners dadurch nicht in Bestandskraft erwachsen. Zu Recht weist der Antragsteller darauf hin, dass nach dem Antrag in der von ihm selbst ohne anwaltliche Vertretung abgefassten Klageschrift vom 9. Juni 2004 Klagegegenstand wohl nur die Gewährung einer Beihilfe für die Reparatur eines Beleuchtungskörpers über der Anrichte und Spüle in der Küche des Antragstellers und seiner Ehefrau geworden war. Lediglich innerhalb der Begründung dieses Klagebegehrens hatte der Antragsteller auch auf den Antrag hinsichtlich der Übernahme der Kosten für eine Brille hingewiesen. Nachdem der Antragsgegner in seiner Klageerwiderung vom 2. August 2004 auch auf den Antrag des Antragsteller auf Gewährung einer Beihilfe für die Anschaffung einer Brille eingegangen war, hatte das Verwaltungsgericht den Antragsteller mit Anschreiben vom 4. August 2004 darauf hingewiesen, das Gericht gehe davon aus, dass Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Reparatur des Beleuchtungskörpers in der Küche sei. Hinsichtlich der Übernahme der Kosten einer Brille wies es den Antragsteller gleichzeitig darauf hin, dass ein hierauf gerichtetes Verfahren derzeit als unzulässig abzuweisen sein werde, weil das notwendige Vorverfahren nicht abgeschlossen sei und die Voraussetzungen des § 75 VwGO nicht vorlägen. Aufgrund dieser Mitteilung erging offenbar die unter dem 7. August 2004 erklärte Klagerücknahme des Antragstellers. Selbst wenn man - wie offenbar das Verwaltungsgericht - in der erklärten Klagerücknahme gleichzeitig eine Klarstellung dahingehend erblicken wollte, dass der Antragsteller mit seiner ursprünglichen Klageerhebung auch die Beihilfe für die Beschaffung einer Brille zum Gegenstand der Klage hatte machen wollen, weil die Rücknahme einer Klage denknotwendig ihre vorherige Erhebung voraussetzt, erfolgte doch offensichtlich die Rücknahme der Klage allein auf Grund des Hinweises des Verwaltungsgerichts auf die derzeitige Unzulässigkeit. Nimmt jedoch ein Kläger seine frühzeitig erhobene Klage zurück, weil das Vorverfahren nach § 68 VwGO noch nicht abgeschlossen und die Voraussetzungen für eine vorzeitige Klageerhebung nach § 75 VwGO nicht erfüllt sind, wird hierdurch gleichwohl der Bescheid, der noch Gegenstand des laufenden Vorverfahrens nach § 68 VwGO ist - wie im vorliegenden Fall - nicht bestandskräftig. Vielmehr gibt er damit lediglich zu erkennen, zunächst die Durchführung des Vorverfahrens abwarten und gegebenenfalls danach erneut eine - dann zulässige - Klage erheben zu wollen. So liegt es offenbar im vorliegenden Fall. Mit der Rücknahme der Klage in dem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren 10 E 2746/04 (2) ist somit keine Bestandskraft des Ablehnungsbescheides des Antragsgegners hinsichtlich der Übernahme der Kosten für die Neubeschaffung einer Brille zu sehen. Vielmehr ist dieser Bescheid nach Widerspruchserhebung durch den Antragsteller noch nicht bestandskräftig geworden, so dass sich auch noch ein entsprechendes verwaltungsgerichtliches Hauptsacheverfahren anschließen kann. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG. Es ist nicht zweifelhaft, dass der Antragsteller sozialhilfebedürftig im Sinne von §§ 2 Abs. 1, 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist, zumal er derzeit vom Antragsgegner laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhält. Der Antragsteller hat auch durch Vorlage einer Brillenverordnung des Augenarztes Dr. Stadler vom 7. Juli 2004 dargetan, auf die Versorgung mit einer Brille (Gleitsichtbrille) angewiesen zu sein. Da dieser sozialhilferechtlich relevante Bedarf nicht anderweitig abgedeckt ist, hat er einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe nach der oben genannten Vorschrift. Allerdings dürfte es zutreffen, wie vom Antragsgegner in seinem Ablehnungsbescheid vom 1. Juli 2004 ausgeführt, dass ein Anspruch des Antragstellers im Rahmen der Hilfe bei Krankheit, vorbeugende und sonstige Hilfe gemäß Unterabschnitt 4 des dritten Abschnitts des Bundessozialhilfegesetzes nicht bestehen dürfte. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 BSHG, in der Fassung die er durch Art. 28 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV - Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14. November 2003 (BGBl I S. 2190) erhalten hat, gehen die Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch den Leistungen zur Hilfe bei Krankheit nach Satz 1 des § 37 Abs. 1 BSHG vor. Nach § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V in der Fassung des GMG wird die Krankenbehandlung u.a. von Empfängern laufender Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz von der Krankenkasse übernommen. Dies ist offenbar im Falle des Antragstellers geschehen, da der Antragsgegner - vom Antragsteller unwidersprochen - in seinem Ablehnungsbescheid vom 1. Juli 2004 ausgeführt hat, der Antragsteller sei "seit dem 01.01.2004 bei der DAK krankenversichert". Zwar dürfte die Formulierung insofern inkorrekt sein, als § 264 SGB V gerade die Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung betrifft und der Gesetzgeber des GMG gerade davon abgesehen hat, Bezieher von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt in die Pflichtversicherung einzubeziehen, damit für diese keine Versicherungsbeiträge aufgewendet werden müssen. Jedoch hat der Antragsgegner offensichtlich mit seiner Formulierung in dem Ablehnungsbescheid vom 1. Juli 2004 auf die nunmehr gesetzlich geregelte "Sonderleistung" der Krankenkassen an Empfänger laufender Leistungen zum Lebensunterhalt Bezug nehmen wollen. Offenbar hat der Antragsteller gemäß § 264 Abs. 3 Satz 1 SGB V die DAK gewählt, die seine Krankenbehandlung übernommen hat. Die Leistungen der Krankenkasse nach § 264 Abs. 2 ff. SGB V entsprechen den Leistungen an gesetzlich krankenversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Durch Art. 1 Nr. 20 GMG hat der Gesetzgeber eine Änderung des § 33 SGB V betreffend die Versorgung mit Hilfsmitteln vorgenommen. Nach Abs. 1 Nr. 4 SGB V haben Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nur noch Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach Satz 5 der Vorschrift besteht für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, der Anspruch auf Sehhilfen (nur), wenn sie auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung nach der Klassifikation der Weltgesundheitsorganisation aufweisen. Es spricht nichts dafür, dass im Falle des Antragstellers diese einschränkenden Voraussetzungen erfüllt sind, so dass er keinen Anspruch gegen die Krankenkasse haben dürfte, die seine Krankenbehandlung nach § 264 Abs. 2 ff. SGB V übernommen hat. Allerdings trifft insofern die Auffassung des Antragsgegners zu, dass aus diesem Grunde auch keine Leistungen im Rahmen der Hilfe bei Krankheit nach dem Bundessozialhilfegesetz erbracht werden können. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 BSHG entsprechen die Hilfen nach diesem Unterabschnitt den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, so dass Leistungen, die von der Krankenkasse nicht erbracht werden können auch nicht im Rahmen der Krankenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz zu übernehmen sind. Der Gesetzgeber hat durch Art. 28 Nr. 4.b den zuvor in § 38 Abs. 1 Satz 1 BSHG enthaltenen Halbsatz "soweit in diesem Gesetz keine andere Regelung getroffen ist" gestrichen und damit einen noch strengeren Gleichklang der Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und den Leistungen im Rahmen der Hilfe bei Krankheit, vorbeugende und sonstige Hilfe im Sinne des Unterabschnitts 4 des Dritten Abschnitts des Bundessozialhilfegesetzes vorgenommen. Hieraus folgt, dass sich für den Antragsteller, für den die Krankenbehandlung von einer Krankenkasse übernommen worden ist, ein Anspruch nur gegen diese Krankenkasse richten kann und ein Anspruch auf ergänzende Hilfe bei Krankheit nach dem Bundessozialhilfegesetz somit ausgeschlossen ist. Da nach den obigen Ausführungen ein Anspruch gegen die Krankenkasse nicht bestehen dürfte, kann auch ein Anspruch im Rahmen der §§ 36 ff. BSHG gegen den Antragsgegner nicht bestehen. Der Senat ist jedoch ebenso wie andere Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. August 2004 - 4 ME 224/04 -, FEVS 55, 522 = ZfSH/SGB 2004, 560; Bayrischer VGH, Beschluss vom 2. September 2004 - 12 CE 04.979 -, juris-Ausdruck der Auffassung, dass in Fällen der vorliegenden Art ein Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe nach § 21 Abs. 1a BSHG besteht. Eine Brille kann dabei als Gebrauchsgut von längerer Gebrauchsdauer im Sinne von § 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG angesehen werden. Selbst wenn man diese Auffassung nicht teilen wollte, käme die Gewährung einer einmaligen Leistung nach § 21 Abs. 1a BSHG in Betracht, weil der dort aufgeführte Katalog nicht abschließend ist, wie sich aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" im Einleitungssatz entnehmen lässt. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20. April 2004 (- 10 TG 532/04 -, ZfSH/SGB 2004, 487 = info also 2004, 171 = NDV-RD 2004, 109) ausgeführt hat, steht dem nicht entgegen, dass § 21 BSHG Regelungen für die Hilfe zum Lebensunterhalt trifft, während Aufwendungen für Hilfsmittel der streitgegenständlichen Art herkömmlich der Hilfe im besonderen Lebenslagen in Form der Hilfe bei Krankheit nach Abschn. 3, Unterabschnitt 4 des Bundessozialhilfegesetzes zugerechnet werden. Der Gesetzgeber selbst hat nämlich eine Durchbrechung dieses bisherigen Systems dadurch herbeigeführt, dass er durch Art. 29 GMG § 1 Abs. 1 Satz 2 der Regelsatzverordnung insoweit erweitert hat, als durch die Regelsätze nunmehr auch die Leistungen für Kosten bei Krankheit, bei vorbeugender und bei sonstiger Hilfe von den Regelsätzen umfasst sind, soweit sie nicht nach den §§ 36 bis 38 BSHG übernommen werden. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht ist in dieser Systemdurchbrechung durch den Gesetzgeber nicht zu sehen (so auch Beschluss des Senats vom 20. April 2004, a.a.O.). So verbietet insbesondere § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht, die Gewährung anderer Bedarfslagen in Form von laufenden Leistungen zu gewähren und damit auch in die selben Regelsätze nach der Regelsatzverordnung einzubeziehen. Zudem kann ein medizinisch begründeter Bedarf auch Bestandteil des notwendigen Lebensunterhalts im Sinne von § 12 BSHG sein (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. August 2004, a.a.O.). Hieraus folgt, dass eine Hilfe für den streitgegenständlichen Bedarf auch im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt werden kann und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gewährt werden muss. Durch die Fassung von § 1 Abs. 1 Satz 2 der Regelsatzverordnung, die die genannte Vorschrift durch Art. 29 GMG erhalten hat, ist die Gewährung einer einmaligen Beihilfe für die Anschaffung einer Brille nicht ausgeschlossen. Allerdings hat der Senat in seinem Beschluss vom 20. April 2004 unter Hinweis auf ein Urteil des 9. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juni 1992 (- 9 UE 1166/90 -, DÖV 1993, 674 - nur Leitsatz -) ausgeführt, es entspreche der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, dass Bedarfslagen, die nach § 22 BSHG und § 1 RegelsatzVO durch die Regelsätze abgedeckt werden, keinen Anspruch auf einmalige Leistungen im Sinne von § 21 Abs. 1 BSHG begründen können, was auch dann gelte, wenn sich der Regelsatz als zu niedrig bemessen erweisen sollte. Jedoch beziehen sich diese Ausführungen auf Bedarfslagen, die typischerweise immer wiederkehrend auftreten und daher durch "laufende" Leistungen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung erfasst werden können, auch wenn damit nicht gefordert wird, dass diese Bedürfnisse gleichsam zu täglichen Ausgaben führen müssen, sondern auch in größeren zeitlichen Abständen auftreten können (so auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Dezember 1990 - BVerwG 5 C 17/88 -, BVerwGE 87, 212). Dies kann bei den Zuzahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne von § 61 SGB V, zu denen auch die sogenannte Praxisgebühr nach § 28 Abs. 4 Satz 1 SGB V in der Fassung des GMG zählt, angenommen werden, da mit dem Eintritt einer Erkrankung und damit einhergehender Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe und Beschaffung von Medikamenten immer wiederkehrend gerechnet werden kann. Insofern hat der Senat in seinem genannten Beschluss vom 20. April 2004 (a.a.O.) angenommen, dass ein Anspruch auf Gewährung einmaliger Beihilfen für die sogenannten Zuzahlungen nach § 61 SGB V für Medikamente und die sogenannte Praxisgebühr nicht erbracht werden können. Dies gilt jedoch nicht für die im vorliegenden Fall streitgegenständliche Bedarfslage hinsichtlich einer Brille. Ein solcher Bedarf tritt typischerweise nicht "laufend" im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung auf. Zudem sind hierfür aufzuwendende Kosten anders als die Zuzahlungen nach § 61 SGB V durch die Regelung in § 62 Abs. 2 SGB V nicht der Höhe nach begrenzt, so dass sich schon von daher eine Einbeziehung in die Abgeltung durch Pauschalen verbietet. So hat der Senat in seinem Beschluss vom 15. Juni 2004 - 10 TG 1223/04 - die Auffassung vertreten, dass etwa die Gewährung eines höheren Regelsatzes nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG in Betracht kommt, wenn nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch nicht übernahmefähige Krankenkosten entstehen, die nicht in den Regelsatz einbezogen werden können, weil sie nicht typischerweise bei allen Beziehern von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt anfallen (dort: monatliche Fahrtkosten zur Teilnahme an der Drogensubstitution). Der Senat hat hierbei darauf hingewiesen, dass der Regelsatz zum 1. Januar 2004 nicht erhöht worden ist und daher den Hilfeempfängern keinen Spielraum eröffnet, durch Krankheit verursachte Kosten zu tragen. Das gesetzgeberische Anliegen, das zu der Neufassung der Regelsatzverordnung durch Art. 29 GMG geführt hat, bestand offensichtlich darin, die Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze nach § 62 SGB V den Regelsatzleistungen zu unterwerfen und sicher zu stellen, dass hierzu keine zusätzlichen Leistungen im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes erbracht werden. Demnach umfasst der Regelsatz zwar anteilig die im SGB V vorgesehenen Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze des § 62 SGB V, nicht jedoch Aufwendungen für Heilmittel oder - wie im vorliegenden Fall - für Hilfsmittel, die nach den Regelungen im SGB V vom Leistungsumfang der Krankenversicherung ausgeschlossen sind (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. August 2004, a.a.O.). Die Neufassung des in § 1 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung durch Art. 29 GMG steht somit der Gewährung einer einmaligen Beihilfe für den im vorliegenden Fall streitgegenständlichen Bedarf nicht entgegen. Gegen die Höhe des geltend gemachten Anspruchs hat der Senat keine Bedenken. Der Antragsteller hat insofern einen Kostenvoranschlag des Optikers seines Vertrauens vorgelegt, der sich auf 214,35 € für ein Gleitsichtglas rechts und ein Ausgleichsglas links zuzüglich der Kosten für die Montage bezieht. Aus einem Vergleichsangebot ist zu entnehmen, dass die Gläser für eine Fernbrille und eine Nahbrille jeweils getrennt nicht preisgünstiger wären, sondern etwas mehr als 2,00 € teurer. Da auch der Antragsgegner gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten keine Einwendungen erhoben hat, ist davon auszugehen, dass diese als angemessen angesehen werden können. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Bereits aus der vorgelegten Brillenverordnung des Augenarztes Dr. Stadler ist zu entnehmen, dass der Antragsteller der Versorgung mit einer Brille bedarf. Es erscheint ihm nicht zumutbar, hierfür den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Nach alldem ist der Antragsgegner antragsgemäß zur Bewilligung einer einmaligen Beihilfe für die Anschaffung einer Brille für den Antragsteller zu verpflichten. Gleichzeitig ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers abzuändern. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe haben von Anfang an vorgelegen. Insbesondere ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die angestrebte Rechtsverfolgung des Antragstellers als hinreichend aussichtsreich im Sinne von § 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO anzusehen ist. Auf seinen Antrag ist dem Antragsteller auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin Knoblauch zu bewilligen, weil auch insofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsgegner als unterliegender Teil zu tragen. Dabei werden allerdings gemäß § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO auf das Prozesskostenhilfeverfahren entfallende außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.