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Beschluss

10 UZ 453/05

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2005:0531.10UZ453.05.0A
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Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30. Dezember 2004 - 4 E 3382/04 - wird abgelehnt. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30. Dezember 2004 - 4 E 3382/04 - wird abgelehnt. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30. Dezember 2004 bleibt ohne Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Entscheidung des vorliegenden Falles noch nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I Seite 1310/1335), geändert durch Gesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I Seite 1462), richtet, da die hier angegriffenen Bescheide des Beklagten vom 11. Februar 2004 die Zeiträume vom 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2004 betreffen. Nach §§ 1 Nr. 2, 2 Abs. 1 Satz 1 GSiG haben Vollerwerbsgeminderte Anspruch auf Leistungen nach § 3 Abs. 1 und 2 GSiG, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass das der Mutter und Betreuerin der zum Personenkreis des § 1 Nr. 2 GSiG gehörenden Klägerin ausgezahlte Kindergeld nicht Einkommen der Klägerin im Sinne von § 3 Abs. 2 GSiG i.V.m. §§ 76 - 78 BSHG ist. Das Verwaltungsgericht stützt sich dabei auf Urteile u.a. des Bayerischen VGH aus dem Jahre 2004, wo - in Anlehnung an eine ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe u.a. Urt. vom 7. Februar 1980 - 5 C 73.79 -, FEVS 28, 177 ff. = BVerwGE 60, 6) - ausgeführt wird, Kindergeld, das nicht unmittelbar an das Kind ausgezahlt werde, sei Einkommen im Sinne von §§ 76, 77 BSHG des kindergeldberechtigten Elternteils. Einkommen des Kindes könne es nur dadurch werden, dass der Kindergeldberechtigte das Kindergeld oder Teile dessen durch einen weiteren Zuwendungsakt an das Kind zweckorientiert weitergebe. Dafür genüge es nicht, dass es dem Kind durch das "Wirtschaften aus einem Topf" zugute komme. Erforderlich sei vielmehr, dass durch den Zuwendungsakt der notwendige Lebensbedarf des Kindes gerade mit Rücksicht auf das für das Kind gewährte Kindergeld gedeckt werde (siehe Bayrischer VGH, Urt. vom 5. Februar 2004 - 12 BV 03.3282 -, FEVS 55, 557 ff., 559; Urt. vom 16. Juli 2004 - 12 B 00.2520 -, FEVS 56, 37 ff., 39) Ebenfalls in Anlehnung an die obergerichtliche Rechtsprechung hält das Verwaltungsgericht diese zur Berücksichtigung von Kindergeld bei Sozialhilfeleistungen ergangene Rechtsprechung auf die Einkommensanrechnung nach dem Grundsicherungsgesetz für übertragbar (siehe dazu auch OVG Lüneburg, Urt. vom 30. September 2004 - 12 LC 144/04 -, ZFSH/SGB 2004, 678). Anwendungspunkte für den genannten Zuwendungsakt sieht das Verwaltungsgericht nicht. Die Ausführungen des Beklagten im Rechtsmittelschriftsatz vom 9. März 2005 begründen keine ernstlichen Zweifel an der Sichtweise des Verwaltungsgerichts. So geht der Beklagte nicht auf die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung ein, und zwar auch nicht auf den Kernsatz, die Zuwendung an das Kind müsse festgestellt werden und könne nicht durch eine Vermutung der Vorteilszuwendung ersetzt werden. Vielmehr wiederholt der Beklagte seine Auffassung, das Kindergeld diene nach § 31 EStG der Existenzsicherung des Kindes, und zwar insbesondere dann, wenn das Kind nicht mehr minderjährig sei; bei diesem sei das Kindergeld bedarfsmindernd anzurechnen. Dass diese Grundannahme unzutreffend ist, hat nunmehr das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung zur Anrechenbarkeit des Kindergeldes auf das Einkommen im Sinne des Sozialhilferechts bestätigt. Im Urteil vom 17. Dezember 2003 (- 5 C 25/02 -, NJW 2004, 2541) hat das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben, dass die Zweckbindung des Kindergeldes nach § 31 EStG gerade nicht darin bestehe, das Existenzminimum des Kindes abzudecken. Vielmehr sei ein Zweck des Kindergeldes, die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes zu bewirken. Mit diesem Zweck werde das Kindergeld nicht dem Kind selbst (vertreten durch die Eltern) als Einkommen zur Sicherung seines Existenzminimums gewährt, sondern es bleibe der Teil des elterlichen Einkommens steuerfrei, den diese zur Existenzsicherung ihres Kindes benötigten. Eine Steuerfreistellung könne zu einem höheren Nettoeinkommen des Anspruchsberechtigten, nicht dagegen zu Einkommen des Kindes selbst führen, für das Kindergeld gewährt werde. Zum anderen diene das Kindergeld, soweit es für den Zweck der steuerlichen Freistellung nicht erforderlich sei, "der Förderung der Familie" und nicht etwa allein oder vorrangig der Förderung des Kindes, für das Kindergeld gewährt werde. Eine Unterscheidung zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern im Sinne des Einkommensteuergesetzes macht das Bundesverwaltungsgericht nicht. In dem zitierten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen an seiner Rechtsprechung aus dem Jahre 1980 (BVerwGE 60, 6) nicht mehr festgehalten. Im Einzelnen hat es hierzu ausgeführt: "Auch steht es dem Elternteil, der das Kindergeld erhält, im Rahmen des Sozialhilferechts nicht zu, Kindergeld oder einen Teil davon dem Kind mit der Wirkung zuzuwenden, dass es insoweit nicht (mehr) Einkommen des Elternteils, sondern Einkommen des Kindes selbst wäre ... Für eine nach außen nur schwer feststellbare rein familieninterne Einkommensverschiebung des Kindergeldes (oder eines Teiles davon) weg vom Einkommen des das Kindergeld erhaltenden Elternteils hin zum Einkommen des Kindes selbst, wie sie der Senat zum früheren Kindergeldrecht mit Rücksicht auf Art. 6 GG für zulässig erachtet hatte, besteht nach der gegenwärtigen Rechtslage, die eine Auszahlung des Kindesgeldes an das Kind auch dann ermöglicht, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltpflichtig ist, keine Rechtfertigung mehr. Wenn die Eltern wollen, dass nicht sie, sondern ihr Kind das Kindergeld als Einkommen erhält, können sie nach § 74 EStG bzw. § 48 SGB I eine Auszahlung direkt an das Kind veranlassen". Der beschließende Senat schließt sich dieser Auffassung an (ebenso OVG Bautzen, Urt. vom 25. Januar 2005 - 4 B 580/04 -, enthalten in juris-web). Wegen der Bezugnahme des § 3 Abs. 2 GSiG auf die §§ 76 - 88 BSHG bestehen auch keine Zweifel daran, dass diese zum BSHG entwickelten Rechtsgedanken auf das Grundsicherungsgesetz übertragen werden können. Schließlich leuchtet nicht ein, weshalb für Kinder im Sinne von § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG - zu ihnen gehört die Klägerin - andere Grundsätze gelten sollen. Da der Beklagte mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg hat, hat er nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Nach § 188 Satz 2 VwGO a.F. i.V.m. § 206 Abs. 1 SGG werden Gerichtskosten nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).