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Beschluss

10 A 158/09.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2009:0415.10A158.09.Z.0A
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Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. Dezember 2008 - 4 E 1840/07 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. Dezember 2008 - 4 E 1840/07 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der am Montag, den 19. Januar 2009, bei dem Verwaltungsgericht Gießen eingegangene und am 18. Februar 2009 mit einer Begründung versehene Berufungszulassungsantrag des Klägers gegen das ihm am 18. Dezember 2008 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. Dezember 2008 - 4 E 1840/07 - ist zwar form- und fristgemäß gestellt und begründet worden. Er hat aber keinen Erfolg, weil die in der Antragsbegründung allein genannten Berufungszulassungsgründe der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden sind. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. „Darlegen“ in diesem Sinne bedeutet, dass der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Streitstoff in einer Form durchdrungen und aufbereitet wird, dass es dem Berufungsgericht - in der Regel ohne weitere Ermittlungen - ermöglicht wird, anhand der Ausführungen des Antragstellers zu erkennen, ob ein als solcher geltend gemachter Zulassungsgrund vorliegt. Der Darlegungslast genügt daher nur, wer einen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe benennt und dessen Voraussetzungen hinreichend schlüssig darlegt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 10 A 2429/07.Z -; OVG Berlin, Beschluss vom 17. September 1997 - 8 N 21.97 -, NVwZ 1998, 200; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Juni 2001 - 2 L 449/00 -, NVwZ-RR 2002, 74). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen, muss der Rechtsmittelführer eine bestimmte, noch ungeklärte und für die Rechtsmittelentscheidung erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren und außerdem angeben, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage bestehen soll (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - 10 A 1227/08.Z -; zur entsprechenden Regelung des Revisionsrechts: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 124 Rdnr. 10). Dem wird die Antragsbegründung schon deshalb nicht gerecht, weil in ihr eine bestimmte, entscheidungserhebliche Frage nicht formuliert wird. Dies gilt für das Vorbringen, es sei ungeklärt, inwieweit die Verwaltungsbehörde in den gesetzlich der Privatautonomie zugewiesenen Heimvertrag hineinregulieren dürfe, ebenso wie für die Behauptung, die vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidungen des Bundessozialgerichts und des Sächsischen OVG schafften keine Klärung in der Frage, wie weit die Eingriffsgrundlage in § 17 HeimG und der Abgeltungsbereich nach § 84 Abs. 4 SGB XI reichten. Abgesehen davon, dass hiermit lediglich die Entscheidungen des Bundessozialgerichts und des Sächsischen OVG bewertet werden, resultiert aus der Pauschalität dieser Fragestellungen eine Fülle denkbarer Konstellationen, die vom beschließenden Gericht gleichsam in einer Art Rechtsgutachten geklärt werden müssten. Dies ist indes nicht die Aufgabe des Gerichts, das nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Berufung darüber zu befinden hat, ob einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Dementsprechend ist es auch nicht Aufgabe des Gerichts, das angefochtene Urteil zu untersuchen und unter Heranziehung der Begründung des Zulassungsantrags selbst eine bestimmte Rechts- oder Tatsachenfrage herauszuarbeiten und zu formulieren, die noch ungeklärt und für die Rechtsmittelentscheidung erheblich ist. Die Formulierung einer bestimmten Frage ist auch den weiteren Ausführungen der Antragsbegründung nicht zu entnehmen, derzufolge eine obergerichtliche Leitentscheidung fehle und gerade durch dieses Verfahren angestrebt werde, wobei die klägerischen Ausführungen zeigten, wie wichtig eine allgemeine, verbindliche Klärung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen sei. Welche bestimmten Fragen dies sein sollen, wird indes wiederum nicht dargelegt. Dies gilt in gleicher Weise für das Vorbringen, der ohnehin schwierig zu beurteilende Anwendungsbereich der einschlägigen Rechtsvorschriften sei umstritten, klärende obergerichtliche Rechtsprechung zu diesen Fragen liege noch nicht vor, so dass der Kläger mit der Berufung über den Einzelfall hinaus die Klärung verallgemeinerungsfähiger Fragen tatsächlicher und rechtlicher Art anstrebe, die der Rechtsfortbildung und -vereinheitlichung dienten. Soweit in der Antragsbegründung ausgeführt wird, die Frage der Rechtmäßigkeit der von vielen Pflegeheimen praktizierten Übung, sich die Barbetragsverwaltung vergüten zu lassen, sei gewiss von übergeordnetem Interesse, ist damit allenfalls eine über den Einzel- fall hinausgehende Bedeutung angesprochen, ohne jedoch die zugrunde liegende Frage selbst hinreichend bestimmt zu formulieren. Es ist auch nicht pauschal darüber zu entscheiden, ob die von Pflegeheimen praktizierte Übung, sich die Barbetragsverwaltung vergüten zu lassen, rechtmäßig ist oder nicht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass selbst bei Annahme einer Zusatzleistung im Sinne des § 88 Abs. 1 SGB XI deren Zulässigkeit nach § 88 Abs. 2 SGB XI von weiteren, individuellen Voraussetzungen abhängig wäre, über deren Vorliegen hier jedoch - schon mangels Kenntnis der jeweiligen individuellen Umstände - keine Entscheidung getroffen werden könnte. Zudem und vor allem aber erstreckt sich die angefochtene Verfügung inhaltlich auch nicht auf jeden Fall einer Barbetragsverwaltung, sondern die angegriffene Regelung bezieht sich ausdrücklich auf diejenigen Bewohner der unter der Trägerschaft des Klägers stehenden Heime, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage sind, ihren benötigten Barbetrag eigenverantwortlich zu verwalten. In der Undifferenziertheit, wie dies der Antragsbegründung zu entnehmen ist, stellt sich eine Rechtsfrage mithin schon gar nicht. Schließlich ist auch hinsichtlich des Zulassungsgrundes der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache dem Darlegungserfordernis nicht Genüge getan. Insoweit hätte vorgetragen und begründet werden müssen, dass und inwiefern die Sache voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 3. März 2009 - 10 A 2724/08.Z -; Kopp/ Schenke, VwGO, a.a.O., § 124 Rdnr. 9 m.w.N.). Die Antragsbegründung enthält hierzu indes keinerlei konkrete Ausführungen, sondern erschöpft sich in dem Vorbringen, Regelungen der Altenpflege fänden sich in verschiedenen Rechtsgebieten, für die unterschiedliche Gerichte zuständig seien, und in der Regel sei niemand wirklich mit allen zusammen-wirkenden Rechtsgrundlagen vertraut. Besondere Schwierigkeiten des vorliegend zu beurteilenden Einzelfalles sind damit ersichtlich nicht dargestellt. Im Übrigen wäre es auch kein außergewöhnlicher Umstand, wenn bei der rechtlichen Klärung eines Lebenssachverhalts Normen unterschiedlicher Rechtsgebiete zum Tragen kämen, wobei nach der Antragsbegründung selbst offen bleibt, ob dies in der vorliegenden Streitsache überhaupt der Fall ist. Das Verwaltungsgericht hatte ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils jedenfalls keinerlei Schwierigkeiten, unter Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften über die Klage zu entscheiden. Da der Antrag auf Zulassung der Berufung nach allem keinen Erfolg hat, sind die Kosten des Zulassungsverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO dem Kläger aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG und bringt in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die seitens der Beteiligen nichts eingewendet worden ist, mangels genügender anderweitiger Anhaltspunkte den Auffangstreitwert in Ansatz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).