Urteil
10 C 2691/08.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2009:1106.10C2691.08.N.0A
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Leitsätze
§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 22. Dezember 2006 (GVBl. I S. 779) ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 22. Dezember 2006 (GVBl. I S. 779) ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zum Teil bereits unzulässig; soweit er zulässig ist, ist er unbegründet. Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Der Antragsteller wendet sich gegen § 1 der Verordnung über die Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 22. Dezember 2006 (GVBl. I S. 779) und damit gegen eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Vorschrift, deren Gültigkeit nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 HessAGVwGO von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof überprüft werden kann. Der Vorbehalt zugunsten der Landesverfassungsgerichtsbarkeit in § 47 Abs. 3 VwGO steht der Zulässigkeit der Anrufung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht entgegen. Nach Art. 132 der Verfassung des Landes Hessen (HV) trifft nur der Staatsgerichtshof die Entscheidung darüber, ob ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung mit der Verfassung in Widerspruch steht. Damit ist eine Kontrolle von Rechtsverordnungen im Sinne des Art. 132 HV dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof lediglich insoweit entzogen, als Prüfungsmaßstab die Hessische Verfassung ist. Die Zuständigkeit und die Befugnis des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zur Prüfung auch einer Rechtsverordnung im Sinne des Art. 132 HV am Maßstab sonstigen höherrangigen Rechts bleiben davon unberührt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24. November 2006 - 7 N 1420/05 -, ESVGH 57, 129, 130, m.w.N.). Der Antragsteller hat mit seinem am 23. Dezember 2008 gestellten Normenkontrollantrag auch die Antragsfrist gewahrt, die hier noch zwei Jahre beträgt, weil die angegriffene Bestimmung am 29. Dezember 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden ist (§§ 47 Abs. 2 Satz 1, 195 Abs. 7 VwGO); bis 31. Dezember 2006 galt statt der nunmehr auf ein Jahr verkürzten Antragsfrist noch die Zweijahresfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung des 6. VwGO-Änderungsgesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626). Dem Antragsteller fehlt jedoch in Bezug auf § 1 Abs. 2 VO die Antragsbefugnis; der Antrag ist daher insoweit unzulässig. Hinsichtlich § 1 Abs. 1 VO ist er zulässig. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller ist nach §§ 21 ff. BGB zwar eine juristische Person; er kann jedoch eine Verletzung eigener Rechte durch § 1 VO nur zum Teil geltend machen. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Demnach fehlt die Antragsbefugnis (nur), wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2001 - 6 CN 4.00 -, NVwZ 2001, 1038, 1039, m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist der Antragsteller in Bezug auf § 1 Abs. 1 VO antragsbefugt, weil er insoweit geltend machen kann, in seinem Anspruch auf öffentliche Förderung aus §§ 4 Abs. 2 SchKG, 4 Abs. 1 HAGSchKG verletzt zu sein. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Antragstellers ist indes in Bezug auf § 1 Abs. 2 VO, wonach die Förderung nach § 1 Abs. 1 VO die tatsächlichen Kosten des Trägers nicht überschreiten darf, offensichtlich ausgeschlossen. Dass der Antragsteller einen Anspruch auf eine Förderung über seine tatsächlichen Kosten hinaus haben könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch von dem Antragsteller nicht behauptet. Vielmehr ist der Anspruch nach § 4 Abs. 2 SchKG auf eine angemessene Förderung der Personal- und Sachkosten gerichtet und § 4 Abs. 1 HAGSchKG knüpft an die notwendigen Personal- und Sachkosten an. Eine über die tatsächlichen Kosten hinausgehende Förderung wäre indes weder angemessen noch notwendig. Soweit der Antrag zulässig ist, hat er in der Sache keinen Erfolg, weil § 1 Abs. 1 VO nicht gegen höherrangiges Recht verstößt; namentlich dringen die von dem Antragsteller vorgetragenen rechtlichen Einwände nicht durch. Die Verordnung über die Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Sie ist von der gemäß § 4 Abs. 3 HAGSchKG zuständigen Sozialministerin erlassen und gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen und anderen Rechtsvorschriften vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258) ordnungsgemäß im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I verkündet worden. Das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG ist ebenfalls beachtet, da die Verordnung sich ausdrücklich auf § 4 Abs. 3 HAGSchKG stützt. § 1 Abs. 1 VO ist auch materiell rechtmäßig. Als Teil einer Rechtsverordnung bedarf die Vorschrift wie die Verordnung im Ganzen einer Ermächtigung durch den Gesetzgeber. § 4 Abs. 3 HAGSchKG ist eine tragfähige rechtliche Grundlage für die Verordnung. Nach Art. 80 Abs. 1 GG, der auf die Landesgesetzgebung zwar nicht unmittelbar anwendbar ist, aber die nach dem Rechtsstaatsprinzip erforderlichen Grundsätze auch für den Landesgesetzgeber verbindlich zum Ausdruck bringt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1976 - 1 BvR 2325/73 -, BVerfGE 41, 251, 266), muss die Ermächtigungsnorm nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmt sein. Zur Klärung der hinreichenden Bestimmtheit der Norm sind neben deren Wortlaut erforderlichenfalls auch der Sinnzusammenhang mit anderen Vorschriften, das gesetzgeberische Ziel und die Entstehungsgeschichte der Norm zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1982 - 2 BvL 28/81 -, BVerfGE 62, 203, 209; Beschluss vom 25. November 1980 - 2 BvL 7, 8, 9/76 -, BVerfGE 55, 207, 226 ). Vorliegend ist den genannten Vorgaben Rechnung getragen, da § 4 Abs. 3 HAGSchKG hinreichend präzise ausgestaltet ist, um Inhalt, Zweck und Ausmaß einer darauf beruhenden Rechtsverordnung zu bestimmen. Nach § 4 Abs. 3 HAGSchKG bestimmt die Sozialministerin oder der Sozialminister durch die Rechtsverordnung jeweils die Höhe der Pauschale und die näheren Einzelheiten nach Abs. 1 und 2, womit namentlich die notwendigen Personal- und Sachkosten des Beratungspersonals der freien Träger von Beratungsstellen in Bezug genommen sind. Zweck der Ermächtigung ist es, (auch) die freien Träger von Beratungsstellen angemessen zu fördern, um auf diese Weise ein ausreichendes Angebot an Beratungsstellen nach §§ 3 und 8 SchKG sicherzustellen. Der Verordnungsgeber soll in die Lage versetzt werden, die Höhe der Pauschale den jeweiligen Verhältnissen anzupassen, ohne dass jede Änderung - sei es hinsichtlich der Beratungsstellen freier Träger, sei es hinsichtlich anderer Beratungsstellen - eines förmlichen Gesetzes bedarf. Dabei ist der Spielraum für den Verordnungsgeber bereits dadurch eingegrenzt, dass das Berechnungsmodell zur Förderung freier Träger schon in der Begründung des Gesetzentwurfs für das HAGSchKG niedergelegt wurde (vgl. Landtags-Drucksache 16/6061 S. 6). Es findet sich dementsprechend in § 1 Abs. 1 VO wieder. Die Ermächtigungsnorm ist ihrerseits mit höherrangigem Recht vereinbar. Nach § 4 Abs. 2 SchKG haben die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes nach den §§ 3 und 8 erforderlichen Beratungsstellen Anspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten. Näheres regelt nach § 4 Abs. 3 SchKG das Landesrecht. Von diesem Vorbehalt hat das Land Hessen mit dem HAGSchKG Gebrauch gemacht. Dabei ist im Hinblick auf die von § 4 Abs. 2 SchKG vorgeschriebene Förderung davon auszugehen, dass eine Förderung im allgemeinen juristischen Sprachgebrauch keine volle Kostenübernahme beinhaltet. Einen Teil der Kosten muss vielmehr der Träger der Einrichtung aus eigenen Mitteln oder aus Fremdmitteln, die er beispielsweise aus Benutzerentgelten gewinnt, bestreiten. Dies entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers, denn der in dem Gesetzentwurf zunächst vorgesehene Anspruch auf Erstattung der notwendigen Personal- und Sachkosten (vgl. Bundestags-Drucksache 12/2605 -neu- S. 9, 20) wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens dahin geändert, dass ein Anspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten eingeräumt wurde (vgl. Bundestags-Drucksache 12/2875 S. 77). Der Gesetzgeber wollte mithin keine volle Kostenerstattung anordnen. Bei der Bestimmung einer angemessenen Förderung im Sinne des § 4 Abs. 2 SchKG ist zu berücksichtigen, dass die Sicherstellung des Beratungsangebotes eine Pflichtaufgabe der Länder ist. Soweit sie diese Aufgabe durch eigene Stellen, etwa durch Gesundheits- und Jugendämter, wahrnehmen, fallen ihnen die vollen Kosten zur Last. Zumindest für den Bereich der Schwangerschaftskonfliktberatung behalten die Länder darüber hinaus auch bei Einschaltung freier Beratungsträger die volle Verantwortung für das Beratungsgeschehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 u.a. -, BVerfGE 88, 203, 286). Der Versorgungsschlüssel in § 4 Abs. 1 SchKG stellt zwar auf eine gemeinsame Richtgröße für die allgemeine Schwangerenberatung nach § 3 SchKG und die Konfliktberatung nach § 8 SchKG ab. Die Schwangerschaftskonfliktberatung ist in diesem Kontext aber ein besonders wichtiger Teil des Gesetzes, der bei einer zusammenfassenden Betrachtung, wie sie § 4 Abs. 1 SchKG vornimmt, entscheidendes Gewicht hat. Außerdem hat die in § 2 SchKG vorgesehene Aufklärung insbesondere bei Jugendlichen eine große Bedeutung für die Prävention von Schwangerschaftsabbrüchen. Es kommt hinzu, dass jedenfalls die Konfliktberatung nach § 6 Abs. 4 SchKG unentgeltlich stattfindet und die freien Träger von Beratungsstellen somit keine Möglichkeit haben, anderweitig Kostenersatz zu erlangen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz eine plurale Vielfalt von Beratungseinrichtungen vorschreibt. Da bei vielen in Betracht kommenden Trägern nur sehr beschränkt Eigenmittel zur Verfügung stehen, gefährdet die Ansetzung eines hohen Anteils an Eigenmitteln bei der Bestimmung des angemessenen Förderungsbetrages diese Vielfalt und damit die Erfüllung des Sicherstellungsauftrages des Gesetzes. Es liegt nahe, dass nicht staatliche Beratungsträger bei einer solchen Vorgabe aus der Beratung ausscheiden müssten oder gar nicht erst in sie eintreten könnten. Dadurch geriete das gesamte Konzept einer auf Akzeptanz durch die Schwangeren angelegten Beratung in Gefahr. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss vor diesem Hintergrund angesichts der originären staatlichen Verantwortung für die Beratung ein ganz überwiegender Anteil der dadurch entstehenden Kosten vom Staat getragen werden, wobei zur Verhinderung von Missbrauch und wegen des eigenständigen Interesses der Träger an der Beratung ein spürbarer Eigenanteil von bis zu 20 % gefordert werden kann (vgl. zu allem: BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 3 C 26.02 -, BVerwGE 118, 289, 294 ff.). Der Begriff der angemessenen Förderung beinhaltet ferner die Einschränkung, dass lediglich die notwendigen Personal- und Sachkosten zu tragen sind. Der Maßstab der Notwendigkeit wird konkretisiert durch § 9 Nr. 1 SchKG. Danach darf eine Beratungsstelle nur anerkannt werden, wenn sie unter anderem über hinreichend persönlich und fachlich qualifiziertes und der Zahl nach ausreichendes Personal verfügt. Überschreitet das in einer Beratungsstelle vorhandene Personal der Zahl nach diese Grenze, braucht der Staat dafür nicht aufzukommen. Der Umfang des notwendigen Personals wird ferner durch den Umfang der anfallenden Beratungstätigkeit bestimmt. Insoweit hat der Staat aber auch eine umfassende Vorhaltepflicht, die sich aus dem Sicherstellungsauftrag der §§ 3 und 8 SchKG in Verbindung mit dem Versorgungsschlüssel des § 4 Abs. 1 SchKG ergibt (vgl. BVerwG, wie vor, S. 296). Zusammenfassend ergibt sich damit, dass anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots wohnortnaher pluraler Beratungsstellen erforderlich sind, nach § 4 Abs. 2 SchKG einen Rechtsanspruch auf Übernahme von mindestens 80 % ihrer notwendigen Personal- und Sachkosten durch den Staat - gegebenenfalls im Verein mit anderen von ihm gesetzlich dazu verpflichteten öffentlichen Stellen wie etwa Kommunen - haben (vgl. BVerwG, wie vor, S. 296 f., und Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 48.03 -, BVerwGE 121, 270, 281). Damit in Einklang steht § 4 Abs. 1 HAGSchKG, wonach das Land freie Träger von Beratungsstellen in pauschalierter Form mit 80 % der notwendigen Personal- und Sachkosten des Beratungspersonals, soweit es zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes erforderlich ist, fördert. Soweit das Land Hessen sich damit an der unteren Grenze der vom Bundesverwaltungsgericht als angemessen erachteten Förderung orientiert hat, ist dies unbedenklich und Ausdruck des Gestaltungsspielraums, der dem Landesgesetzgeber zukommt. Dies gilt entsprechend für die Festsetzung einer pauschalierten Förderung, denn das Schwangerschaftskonfliktgesetz schreibt einen konkreten Maßstab für die öffentliche Förderung nicht vor. Daher ist es ausreichend, wenn § 4 Abs. 1 HAGSchKG an die notwendigen Personal- und Sachkosten anknüpft. § 1 Abs. 1 VO hält sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 3 HAGSchKG und ist durch sie gedeckt. Ohne rechtliche Auswirkungen bleibt dabei zunächst der Umstand, dass § 1 Abs. 1 VO die Höhe der Förderungspauschale nicht rechnerisch mit einem bestimmten Betrag ausweist, sondern ein Berechnungsmodell enthält, mit dem sich die Pauschale ermitteln lässt. Hiermit ist die Höhe der Pauschale im Sinne von § 4 Abs. 3 HAGSchKG "bestimmt". Sie beträgt auf der Basis der im Staatsanzeiger für das Land Hessen 2005, S. 3694 ff., veröffentlichten Personalkostentabelle 65.333,76 EUR je zu berücksichtigender Beratungspersonalstelle. Dieser Betrag ergibt sich aus der Summe der Vergütung aus 80 % einer Personalstelle der Vergütungsgruppe BAT IV b ohne Arbeitsplatzkosten = 40.523,20 EUR, 20 % einer Personalstelle der Vergütungsgruppe BAT I b ohne Arbeitsplatzkosten = 15.739,80 EUR sowie 25 % einer Personalstelle der Vergütungsgruppe BAT V b ohne Arbeitsplatzkosten = 11.793,00 EUR. Die Summe der Vergütung beträgt somit 68.056,00 EUR. Da der Pauschalsatz 80 % davon = 54.444,80 EUR zuzüglich 20 % hiervon für Sachkosten = 10.888,96 EUR beträgt, ergibt sich eine Pauschale von 65.333,76 EUR. § 1 Abs. 1 VO entspricht im Übrigen - wie bereits erwähnt - der Begründung des Gesetzentwurfs, wonach die Förderung nach Maßgabe des Berechnungsmodells, das in der Rechtsverordnung festzulegen ist, pauschaliert erfolgt. Mit der in § 1 Abs. 1 VO erfolgten Bezugnahme auf die Landespersonalkostentabelle und die dort abgebildeten durchschnittlichen Personalkosten der Vergütungsgruppen BAT I b, IV b und V b wird entgegen der Auffassung des Antragstellers die Ermächtigung aus § 4 Abs. 3 HAGSchKG auch nicht auf die Parteien eines Tarifvertrags und den Ersteller der Landespersonalkostentabelle übertragen. Vielmehr bleibt es weiterhin das Sozialministerium, das die Ermächtigung ausfüllt und sich dabei lediglich rechtstechnisch der Bezugnahme auf ein Regelungswerk bedient, das Änderungen unterliegt. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn - wie hier - mit der Bezugnahme in § 1 Abs. 1 VO auf die zum 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres gültige Landespersonalkostentabelle sich sonst notwendig werdende Änderungen der Verordnung selbst erübrigen. Mit dieser Vorgehensweise wird daher entgegen der Ansicht des Antragstellers auch weder die Gesetzgebung Privaten überlassen noch die Tarifautonomie eingeschränkt. Die Anknüpfung in § 1 Abs. 1 VO an die Vergütungsgruppen des BAT ist rechtlich unbedenklich, da zum einen dieser Tarifvertrag in Hessen im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Anwendung fand und im Übrigen auch weiterhin noch angewendet wird, da der neue Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) erst zum 1. Januar 2010 in Kraft treten wird. Zum anderen werden die die Beratungstätigkeit nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz leistenden Fachkräfte typischerweise in Anlehnung an den für den öffentlichen Dienst geltenden Tarif vergütet. Dies lässt sich auch den im Internet zugänglichen Stellenausschreibungen von pro familia entnehmen. Im Übrigen bleibt es den Trägern der Beratungsstellen freilich unbenommen, ihr Personal höher zu vergüten. Der die notwendigen Personalkosten übersteigende Betrag ist lediglich nicht förderungsfähig (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1999 - 3 B 91.98 -, juris). Dass der Verordnungsgeber bei der Bestimmung der Pauschale in § 1 Abs. 1 VO wesentlich auf die Vergütung nach Vergütungsgruppe BAT IV b abgestellt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Damit ist die Vergütung von Sozialpädagogen und Sozialarbeitern, die für die Beratung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz hinreichend qualifiziert sind und deren Tätigkeit sich dadurch aus der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe V b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist (vgl. Anlage 1 a zum BAT, Vergütungsgruppe IV b, Nr. 1 a), angemessen berücksichtigt. Eine Einstufung in eine höhere Vergütungsgruppe ist zwar nicht ausgeschlossen; deren Berücksichtigung wäre indes im vorliegenden Zusammenhang nicht zwingend, weil sie zur Sicherstellung einer qualifizierten Beratung nicht notwendig ist. Hinzu kommt, dass der Verordnungsgeber - neben 80 % der Vergütung einer Personalstelle der Vergütungsgruppe IV b - außerdem die Vergütungen nach Vergütungsgruppe I b mit 20 % und nach Vergütungsgruppe V b mit 25 % in Ansatz gebracht hat. Dies führt zum einen dazu, dass der Verordnungsgeber auch die Tätigkeit höher vergüteter Fachkräfte sowie die Tätigkeit von Verwaltungskräften bei der Ermittlung der Pauschale berücksichtigt und damit dem Umstand Rechnung getragen hat, dass den Beratungsstellen auch insofern Personalkosten durch die Beratung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz entstehen können. Zum anderen wird mit dieser differenzierenden Kalkulation bei der Ermittlung der Pauschale vor allem aber zugunsten der freien Träger ein in der Summe über 100 % hinausgehender Kostenansatz zugrunde gelegt. Dies hat zur Folge, dass der davon zu berechnende, in die Pauschale einfließende Personalkostenanteil mit 54.444,80 EUR (= 80 % von 68.056,00 EUR) deutlich höher ist als 100 % der Personalkosten einer Stelle der Vergütungsgruppe IV b (= 50.654,00 EUR gemäß Landespersonalkostentabelle, Tab. 1), die die Förderung prägt. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der Antragsteller hierdurch in seinen Rechten verletzt sein oder verletzt werden könnte. Der Antragsteller hat nicht einmal dargelegt, wie er das hier zu berücksichtigende Personal überhaupt vergütet. Schon vor dem beschriebenen Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass - wie der Antragsteller meint - der Verordnungsgeber mit § 1 Abs. 1 VO die Vorgabe des § 4 Abs. 1 HAGSchKG, in pauschalierter Form eine Förderung mit 80 % der notwendigen Kosten vorzusehen, in Anbetracht der Erhöhung der tariflichen Vergütungen keinesfalls erfüllen kann. Der Antragsteller verkennt insofern gerade, dass die seit Bekanntgabe der derzeit gültigen Personalkostentabelle vom 18. August 2005 erfolgten Erhöhungen der Vergütungen zum 1. April 2008 sowie zum 1. April 2009 hier schon deshalb nicht ins Gewicht fallen und eine andere Sichtweise rechtfertigen können, weil - wie soeben dargelegt - der Ermittlung der Pauschale nach § 1 Abs. 1 VO hinsichtlich des Personalkostenanteils ein in der Summe über 100 % hinausgehender Kostenansatz zugrunde liegt. Hinzu kommt, dass die der Landespersonalkostentabelle zu entnehmenden durchschnittlichen Kostenwerte nicht lediglich die reinen Personalkosten (Grundvergütungen, Ortszuschläge, Zulagen, Zuschläge, Sonderzuwendung, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und sonstige Aufwendungen sowie die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und die Umlagen zur Zusatzversicherung) umfassen, sondern der so errechnete Jahresdurchschnittswert sich um personalbezogene Sachausgaben erhöht. Zu Recht verweist der Antragsgegner in diesem Zusammenhang ferner auf den Umstand, dass mit der Sonderzuwendung und dem Urlaubsgeld in den altersunabhängigen Durchschnittswerten der gültigen Landespersonalkostentabelle auch Leistungen enthalten sind, die in neueren Regelungen nicht mehr in gleicher Weise vorgesehen sind und sich daher nur noch in entsprechend geringerem Umfang auf die durchschnittlichen Personalkosten auswirken. Die Argumentation des Antragstellers dürfte außerdem auf der irrigen Annahme beruhen, dass seine tatsächlichen Kosten identisch sind mit den notwendigen Kosten, von denen nach §§ 4 Abs. 2 SchKG, 4 Abs. 1 HAGSchKG 80 % als Förderung geleistet werden. Die tatsächlichen Kosten können zwar den notwendigen Kosten entsprechen; dies ist aber nicht zwangsläufig der Fall. Anknüpfungspunkt und Grundlage für die Förderung nach §§ 4 Abs. 2 SchKG, 4 Abs. 1 HAGSchKG sind die notwendigen Personal- und Sachkosten. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die auf der Basis der gültigen Landespersonalkostentabelle sich ergebende Pauschale nicht oder nicht mehr diesen gesetzlichen Vorgaben zum Umfang der Förderung entspricht, besteht indes nach allem nicht. Den Angaben des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung zufolge ist zudem mit der Erstellung einer neuen Landespersonalkostentabelle zum 1. Januar 2010 unter Berücksichtigung der zum 1. April 2008 erfolgten Vergütungserhöhung sowie mit einer Anpassung des § 1 Abs. 1 VO im Hinblick auf den zum 1. Januar 2010 in Kraft tretenden TV-H zu rechnen. Dass die Änderung der Landespersonalkostentabelle überhaupt mit zeitlicher Verzögerung erfolgt, rechtfertigt sich bereits aus dem Umstand, dass sie die durchschnittlichen Kostenwerte eines abgelaufenen Jahreszeitraums darstellt. Es ist deshalb auch insgesamt nicht erkennbar, dass die dem Antragsteller oder einem anderen freien Träger gemäß § 1 Abs. 1 VO zukommende Förderung systematisch oder zwangsläufig 80% der notwendigen Personal- und Sachkosten unterschreitet. Dies würde auch überraschen, beträgt doch die Förderung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz beispielsweise in Niedersachsen 55.598,40 EUR für jeden vollen Stellenanteil (vgl. VG Hannover, Urteil vom 14. Januar 2009 - 11 A 1261/08 -, juris). Die dem Antragsteller in Hessen zukommende Förderung in Höhe von 65.333,76 EUR für jede zu berücksichtigende Beratungspersonalstelle liegt deutlich über diesem Betrag. Vor diesem Hintergrund verwundert es auch nicht, dass das Land Hessen, wie die Bevollmächtigte des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt hat, bei der Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz einen Spitzenplatz unter den Bundesländern einnimmt. Die Kosten des Verfahrens hat nach § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsteller zu tragen, da er unterliegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird endgültig auf 50.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 7 GKG. Dabei berücksichtigt der Senat zum einen die erhebliche Bedeutung der Sache für den Antragsteller, wie sie auch aus dessen die Höhe des Streitwerts betreffenden Schriftsatz vom 29. Januar 2009 deutlich wird. Zum anderen ist aber auch zu beachten, dass es vorliegend nicht um eine Verpflichtungsklage geht, die auf eine bestimmte Förderung in einem bestimmten Zeitraum gerichtet ist. Vor diesem Hintergrund hält der Senat den zunächst vorläufig festgesetzten Betrag von 50.000,00 EUR auch als endgültigen Streitwert für angemessen, zumal die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegen diesen Streitwert nichts eingewandt haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Antragsteller betreibt im Land Hessen als freier Träger staatlich anerkannte Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten - Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) - und wird in diesem Zusammenhang vom Land finanziell gefördert. § 4 SchKG enthält hinsichtlich der öffentlichen Förderung der Beratungsstellen folgende Regelungen: (1) Die Länder tragen dafür Sorge, dass den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 für je 40.000 Einwohner mindestens eine Beraterin oder ein Berater vollzeitbeschäftigt oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitbeschäftigten zur Verfügung steht. Von diesem Schlüssel soll dann abgewichen werden, wenn die Tätigkeit der Beratungsstellen mit dem vorgesehenen Personal auf Dauer nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Schwangere in angemessener Entfernung von ihrem Wohnort eine Beratungsstelle aufsuchen können. (2) Die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes nach den §§ 3 und 8 erforderlichen Beratungsstellen haben Anspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten. (3) Näheres regelt das Landesrecht. Am 22. Dezember 2006 trat das Hessische Ausführungsgesetz zum Schwangerschaftskonfliktgesetz (HAGSchKG) vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 664) in Kraft, das die Förderung der Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 SchKG regelt. § 4 HAGSchKG bestimmt zum Umfang der Förderung: (1) Das Land fördert freie Träger von Beratungsstellen in pauschalierter Form mit 80 vom Hundert der notwendigen Personal- und Sachkosten des Beratungspersonals, soweit es zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes nach § 2 erforderlich ist. (2) Ärztinnen und Ärzte sowie kommunale Träger von Beratungsstellen erhalten für Schwangerschaftskonfliktberatung eine Pauschale je Beratungsfall. (3) Die Sozialministerin oder der Sozialminister bestimmt durch Rechtsverordnung jeweils die Höhe der Pauschale und die näheren Einzelheiten nach Abs. 1 und 2. (4) Für den Förderzeitraum ab dem 1. Januar 2006 finden die Abs. 1 und 2 nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Abs. 3 Anwendung. Die aufgrund des § 4 Abs. 3 HAGSchKG erlassene Verordnung über die Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (im Folgenden: VO) vom 22. Dezember 2006 (GVBl. I S. 779), die am 30. Dezember 2006 in Kraft getreten ist, enthält in § 1 zur Förderung freier Träger folgende Bestimmungen: (1) Bei freien Trägern von Beratungsstellen wird je Beratungspersonalstelle auf der Basis der zum 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres gültigen Landespersonalkostentabelle ein Pauschalsatz ermittelt, der 80 vom Hundert der Summe der Vergütung aus 1. 80 vom Hundert einer Personalstelle der Vergütungsgruppe BAT IV b ohne Arbeitsplatzkosten, 2. 20 vom Hundert einer Personalstelle der Vergütungsgruppe BAT I b ohne Arbeitsplatzkosten und 3. 25 vom Hundert einer Personalstelle der Vergütungsgruppe BAT V b ohne Arbeitsplatzkosten zuzüglich 20 vom Hundert aus der Summe vorstehender Personalkosten für Sachkosten beträgt. (2) Die Förderung nach Abs. 1 darf die tatsächlichen Kosten des Trägers nicht überschreiten. Mit seinem am 23. Dezember 2008 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof per Telefax eingegangenen Normenkontrollantrag macht der Antragsteller geltend, § 1 VO halte sich nicht im Rahmen der Ermächtigung des § 4 Abs. 3 HAGSchKG und sei daher für unwirksam zu erklären. Zunächst werde die Ermächtigung zur Festlegung der Pauschale unzulässigerweise auf die Parteien eines Tarifvertrages und den Ersteller der Landespersonalkostentabelle übertragen. Anstatt entsprechend § 4 Abs. 3 HAGSchKG die Höhe der Pauschale festzulegen, werde in der Verordnung ein Berechnungssystem angeordnet, aus dem die Höhe der Pauschale nicht zu ersehen sei. Es werde auf die sogenannte Landespersonalkostentabelle Bezug genommen, die aber nicht von der Sozialministerin erlassen werde. Die Regelungskompetenz werde also weitergegeben, obwohl die gesetzliche Verordnungsermächtigung eine Weiterermächtigung nicht vorsehe. Hinzu komme, dass in die Landespersonalkostentabelle Werte aus Tarifverträgen aufgenommen würden, die keine öffentlich-rechtliche Rechtsquelle darstellten. Es werde also der Entschließung privater Verbände (Gewerkschaften) überlassen, Verträge abzuschließen, aus denen dann die Förderung der Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz folgen solle. Dies verstoße gegen das Prinzip, dass die Gesetzgebung nicht Privaten überlassen werden dürfe. Ferner bedeute es eine Einschränkung der Tarifautonomie, weil die Vertragspartner indirekt dem Druck unterlägen, mit dem Tarifvertrag auch die staatliche Förderung der Schwangerschaftskonfliktberatung zu regeln. Dabei sei auch darauf hinzuweisen, dass die fraglichen Tarifverträge nur für Angehörige des öffentlichen Dienstes und nicht für die Beschäftigten des Antragstellers und der übrigen frei-gemeinnützigen Träger gälten. Die Festlegung der Förderung des Antragstellers und der Parallelverbände werde daher aus dem öffentlich-rechtlichen Bereich in einen privaten Bereich delegiert, in dem der Antragsteller keine Mitwirkung habe. Es sei auch nicht sachgerecht, Tarife des öffentlichen Dienstes zur Grundlage der Förderung von Personalstellen im Privatdienst zu machen. Die Verordnungsermächtigung, eine pauschalierte Form der Förderung festzulegen, beinhalte aber immanent den Auftrag, einen sachgerechten Maßstab anzulegen. Darüber hinaus sei der BAT schon bei Erlass der angegriffenen Verordnung gekündigt gewesen. Ein neuer Tarifvertrag sei nicht abgeschlossen worden. Was nicht gelte, könne nicht in Bezug genommen werden, so dass die Verordnung entgegen dem Gesetzesauftrag keine ablesbare Regelung der Pauschale erlassen habe. Es gebe in der Verordnung auch keinen Bezug auf eine Nachfolgeregelung oder dergleichen. Ferner könne die Anordnung des § 4 Abs. 1 HAGSchKG, in pauschalierter Form eine Förderung mit 80 % der notwendigen Kosten vorzusehen, durch die angegriffene Regelung nicht erfüllt werden. Die Landespersonalkostentabelle zum 1. Januar des jeweiligen Förderungsjahres beruhe stets auf Gehaltswerten aus der Vergangenheit. Der Antragsteller und die anderen Beratungsträger müssten ihr Personal aber nach den aktuellen Bedingungen entlohnen. So habe der Antragsgegner z.B. im Laufe des Jahres 2008 die Entlohnung seiner Tarifangestellten deutlich erhöht. Diese Erhöhung komme dem Antragsteller und den anderen frei-gemeinnützigen Trägern wegen der Bezugnahme auf die am Jahresanfang geltende, mehrere Jahre zurückliegende Werte abbildende Landespersonalkostentabelle nicht zugute. Die frei-gemeinnützigen Träger müssten also ggf. höhere Personalkosten tragen, so dass die Förderungspauschale niemals die gesetzlich vorgesehenen 80 % erreichen könne. Hinzu komme, dass es grundsätzlich nicht sachgerecht sei, die Entlohnung im öffentlichen Dienst zur Grundlage der Förderung freier Träger zu machen. Bekanntlich sei die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst jahrelang hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückgeblieben. Dies sei wesentlich damit begründet worden, dass die relative Arbeitsplatzsicherheit im öffentlichen Dienst gegenüber dem Privatdienst eine geringere Entlohnung ausgleiche. Dieser Gesichtspunkt treffe aber auf die frei-gemeinnützigen Träger nicht zu, so dass bei der Ermittlung einer Pauschale ggf. ein Risikozuschlag für die Kosten privater Dienstverhältnisse vorgesehen werden müsse. Mit der Regelungssystematik in der angegriffenen Verordnung habe sich die Sozialministerin nicht im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung gehalten. Die beantragte Kassation von § 1 der Verordnung werde dazu führen, dass die Fördermittel bis zum Erlass einer neuen Rechtsverordnung weiterhin unmittelbar nach der 80 %-Regel des Gesetzes zu berechnen seien. Für das Jahr 2006 sei zwischen den Beteiligten eine vergleichsweise Regelung der Höhe der Zuwendung getroffen worden. Der den Antragsteller betreffende Zuwendungsbescheid für das Jahr 2007 sei nicht bestandskräftig. Für 2008 sei noch kein Zuwendungsbescheid ergangen. Der Antragsteller beantragt, § 1 der Verordnung über die Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 22. Dezember 2006 (GVBl. I S. 779) für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er weist darauf hin, dass das Berechnungssystem zur Umsetzung des Förderanspruchs nach § 4 Abs. 2 SchKG unter laufender Beteiligung und in fortlaufender Diskussion zwischen dem Hessischen Sozialministerium und dem zu diesem Thema eingerichteten Arbeitskreis der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen e.V. übereinstimmend erarbeitet worden sei. Hieran sei der Antragsteller ebenso beteiligt gewesen wie nahezu alle anderen Träger der Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz, die das Land Hessen zur Erfüllung seines Sicherstellungsauftrags fördere. Die Besprechungen im Ministerium hätten den gemeinsam getragenen und ausdrücklichen Zweck gehabt, Rechtsstreitigkeiten aus der Zeit vor Erlass des HAGSchKG und der angegriffenen Verordnung, insbesondere über die Höhe der Förderung, zu beenden und für die Zukunft ein für beide Seiten akzeptables Fördermodell zu schaffen. Der gegnerische Vortrag verstoße insoweit auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, der auch hier Geltung beanspruche, da während des Gesetzgebungsverfahrens alle freien Träger, also auch der Antragsteller, einbezogen gewesen seien. Im Anhörungsverfahren zur Neuregelung des Förderverfahrens seien keine Bedenken gegen das Berechnungsmodell und die daraus resultierende Höhe der Personalkostenpauschale vorgetragen worden. So habe bisher auch kein weiterer Träger reklamiert, dass sich die aus der Verordnung ergebende Beratungspersonalkosten-pauschale in der Praxis als nicht kostendeckend herausgestellt habe. Es sei sogar nicht ausgeschlossen, dass insbesondere Träger mit geringeren Kosten von der Pauschale profitierten, da sie bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten betragen dürfe. Das gemeinsam erzielte Ergebnis der Förderung freier Träger nach § 1 der Verordnung habe im Land Hessen zu einer im Vergleich zu den Regelungen anderer Bundesländer sehr auskömmlich bemessenen Personalkostenpauschale von derzeit 65.333,76 EUR je berücksichtigter Beratungspersonalstelle geführt. Die Personalkostenpauschale konkretisiere rechtsfehlerfrei, welche Personal- und Sachkosten im Sinne des Schwangerschaftskonfliktgesetzes notwendig seien. Das Land Hessen habe für die Sicherstellung des Beratungsangebotes nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz zu sorgen und trage Verantwortung dafür, dass dessen Schutzkonzept umgesetzt werde. Die die Beratung durchführenden Träger hätten gemäß § 4 Abs. 2 SchKG einen Anspruch auf angemessene Förderung. Dieser Förderanspruch bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Höhe von 80 % der Personal- und Sachkosten. Die hessische Regelung bewege sich in diesem Rahmen. Der Antragsteller könne daher nicht mit Erfolg geltend machen, der Landesgesetzgeber habe gegen höherrangiges Recht verstoßen. Der Gesetzgeber habe lediglich in zulässiger Weise von der Ermächtigung des § 4 Abs. 3 SchKG Gebrauch gemacht. Der durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umschriebene Förderanspruch werde nämlich durch den Maßstab der Notwendigkeit der Personal- und Sachkosten eingeschränkt. Die Pauschale des § 1 Abs. 1 VO sei entsprechend diesem Maßstab der Notwendigkeit gebildet worden. Notwendig seien vorliegend diejenigen Personal- und Sachkosten, die dem Staat entstehen würden, wenn er die ihm nach dem SchKG obliegenden Aufgaben selbst erfüllte. Die Beratung nach dem SchKG sei eine öffentliche Aufgabe. Bei der Förderung der den Beratungsstellen entstehenden Kosten sei es daher angemessen, von den durchschnittlichen Kosten auszugehen, die dem Land selbst für die Durchführung der Aufgabe entstehen würden. Dies müsse auch dann gelten, wenn sich der Staat bei der Erledigung bei der vorgenannten Aufgabe auf die Tätigkeit nichtstaatlicher Institutionen stütze. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die nach dem SchKG zu leistende Beratungstätigkeit ganz überwiegend von Diplomsozialpädagogen und Diplomsozialarbeitern der Fachrichtung Sozialpädagogik geleistet werde, da diese für derartige Tätigkeiten befähigt seien. Diese Fachkräfte würden typischerweise im Land Hessen wie auch in den anderen Bundesländern nach den für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifen vergütet. Da im Land Hessen der BAT weiterhin Anwendung finde, sei es nicht zu beanstanden, diesen für die Berechnung der Pauschale zugrunde zu legen. Ferner berücksichtige die Pauschale die Tätigkeit von Verwaltungskräften sowie auch die Tätigkeit höher vergüteter Fachkräfte. Sachkosten seien gleichfalls einbezogen. Ausgehend von den im Land Hessen maßgeblichen Eingruppierungsmerkmalen und Vergütungsmaßstäben werde in § 1 der Verordnung daher mit einer nach Qualifikation und Arbeitsanteilen differenzierenden Kalkulation eine Pauschale ermittelt, die in besonderer Weise die unterschiedlichen Anforderungen in einer Beratungsstelle hinsichtlich der personellen und sächlichen Ausstattung berücksichtige. Diese Pauschalierung greife auch nicht in die Tarifhoheit der Träger ein. Sie hindere sie auch nicht daran, höhere Vergütungen als im öffentlichen Dienst für vergleichbare Tätigkeiten üblich zu gewähren. Dies könne aber nicht zu einer höheren Förderung führen, da es sich insoweit nicht um notwendige Kosten im Sinne des SchKG handele. Die Bestimmung einer Pauschale sei im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums zulässig. Die Pauschale werde in Abhängigkeit von der Personalkostentabelle, die im Staatsanzeiger des Landes Hessen veröffentlicht werde, jeweils angepasst, so dass zu ihrer Berechnung kein anderer Maßstab als für die Beschäftigten des Landes Hessen vorliege. Diese Bezugsgröße einzusetzen, liege im vernünftigen Ermessen des Verordnungsgebers und sei im Übrigen von den freien Trägern akzeptiert worden. Es könne auch nicht beanstandet werden, dass es sich bei der Personalkostentabelle nicht um eine solche des Hessischen Ministeriums für Arbeit, Familie und Gesundheit handele, da das Innenministerium diese Festlegung ressortunabhängig für die gesamte Landesverwaltung treffe. Ferner sei es unschädlich, dass die Zahlen der Personalkostentabelle auf den Kostenwerten des Jahres 2004 basierten. Da die Einkommensentwicklung seitdem nur gering gewesen sei und überdies in den altersunabhängigen Durchschnittswerten der Landespersonalkostentabelle auch Leistungen wie Sonderzuwendung und Urlaubsgeld enthalten seien, die in neueren Tarifwerken so nicht mehr vorgesehen seien, könne davon ausgegangen werden, dass die Beträge der Personalkostentabelle vom 18. August 2005 (StAnz. S. 3694 ff.) das derzeitige Vergütungsniveau wiedergäben. Auch könne der Vortrag des Antragstellers nicht überzeugen, dass Beschäftigte der freien Träger besser bezahlt werden müssten, weil sie über eine geringere Arbeitsplatzsicherheit verfügten als diejenigen, die im Öffentlichen Dienst beschäftigt seien. Der Verordnungsgeber sei im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums nicht verpflichtet, jedem denkbaren Aspekt bei der Bildung eines objektiven Maßstabs zur Ermittlung notwendiger Kosten Rechnung zu tragen. Überdies sei der Staat gehalten, für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben bei der Übertragung auf freie Träger wirtschaftlich, sparsam und verwaltungsökonomisch vorzugehen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.