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Urteil

10 A 2658/06.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2010:0511.10A2658.06.A.0A
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Leitsätze
1. Wendet sich der Bundesbeauftragte im Wege der Beanstandungsklage gegen die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG (heute: § 60 Abs. 1 AufenthG), so ist die Entscheidung über nachrangigen Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG (heute: § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG), über den im Bundesamtsbescheid keine Entscheidung getroffen wurde, nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Auch im Fall des Erfolges der Beanstandungsklage wird der nachrangige Abschiebungsschutz nicht Gegenstand des Klageverfahrens. Über die Gewährung subsidiären Abschiebungsschutzes hat das Bundesamt nach Abschluss dieses Klageverfahrens zu befinden, gegen dessen neue Entscheidung gegebenenfalls erneut um Rechtsschutz nachgesucht werden kann. 2. Ein Asylbewerber, der einen nach seiner Ausreise aus dem Heimatstaat eingetretenen neuen Verfolgungsgrund geltend macht, der in keinem Zusammenhang mit einer etwaigen, vor seiner Ausreise erlittenen Verfolgung steht, wird hinsichtlich des anzuwendenden Verfolgungsmaßstabs einem unverfolgt ausgereisten Asylbewerber gleichgestellt.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 30. Januar 2004 - 3 E 2318/01.A - abgeändert. Der Bescheid des Bundsamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. September 2001 wird insoweit aufgehoben, als darin für den Beigeladenen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt worden ist. Der von dem Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellte Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wendet sich der Bundesbeauftragte im Wege der Beanstandungsklage gegen die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG (heute: § 60 Abs. 1 AufenthG), so ist die Entscheidung über nachrangigen Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG (heute: § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG), über den im Bundesamtsbescheid keine Entscheidung getroffen wurde, nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Auch im Fall des Erfolges der Beanstandungsklage wird der nachrangige Abschiebungsschutz nicht Gegenstand des Klageverfahrens. Über die Gewährung subsidiären Abschiebungsschutzes hat das Bundesamt nach Abschluss dieses Klageverfahrens zu befinden, gegen dessen neue Entscheidung gegebenenfalls erneut um Rechtsschutz nachgesucht werden kann. 2. Ein Asylbewerber, der einen nach seiner Ausreise aus dem Heimatstaat eingetretenen neuen Verfolgungsgrund geltend macht, der in keinem Zusammenhang mit einer etwaigen, vor seiner Ausreise erlittenen Verfolgung steht, wird hinsichtlich des anzuwendenden Verfolgungsmaßstabs einem unverfolgt ausgereisten Asylbewerber gleichgestellt. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 30. Januar 2004 - 3 E 2318/01.A - abgeändert. Der Bescheid des Bundsamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. September 2001 wird insoweit aufgehoben, als darin für den Beigeladenen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt worden ist. Der von dem Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellte Antrag auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Revision wird nicht zugelassen. Die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung des Klägers, mit der er unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 30. Januar 2004 die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. September 2001 insoweit begehrt, als dem Beigeladenen darin ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG zuerkannt worden ist, ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere hat der Kläger innerhalb der Monatsfrist nach § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO einen Antrag gestellt und die Berufung begründet. Die Berufung ist auch begründet und führt zur Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) erweist sich der Bescheid des Bundesamtes vom 13. September 2001 hinsichtlich der darin getroffenen Feststellungen zu § 51 Abs. 1 AuslG als rechtswidrig mit der Folge, dass der Kläger insoweit seine Aufhebung verlangen kann (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 87 b AsylVfG und § 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG in der Fassung vom 27. Juli 1993). I. Der Beigeladene hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl I S. 1798) sowie § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in der Neufassung des Aufenthaltsgesetzes auf Grund des Art. 8 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 1162). Seit dem 1. Januar 2005 ist § 60 Abs. 1 AufenthG gem. Art 15 Abs. 3 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 an die Stelle des § 51 Abs. 1 AuslG getreten. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Anders als bei der Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG kann eine drohende Verfolgung im Sinne dieser Vorschrift nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Gemäß Satz 5 sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12), nachfolgend Qualifikationsrichtlinie - QRL - genannt, ergänzend anzuwenden. Davon ausgehend kann dahin stehen, ob der Beigeladene den Irak in Bezug auf das Saddam-Regime vorverfolgt verlassen hat, d.h., ob der Beigeladene insofern glaubhaft vorgetragen hat, denn er ist vor asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen durch diese Machthaber bei einer Rückkehr in den Irak heute jedenfalls hinreichend sicher; damit sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass er bei einer Rückkehr in den Irak derzeit und in absehbarere Zukunft tatsächlich erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 QRL). Insoweit lässt der Senat dahinstehen, ob und inwieweit mit Inkrafttreten der Qualifikationsrichtlinie ein anderer als der bislang von der deutschen Rechtsprechung verwandte Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzuwenden ist, denn mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, ist jedenfalls davon auszugehen, dass nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG der nunmehr gem. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 QRL zu berücksichtigenden Beweiserleichterung in Form der widerlegbaren Vermutung einer fortdauernden Verfolgungsgefahr durch die Zugrundelegung der bisher von der Rechtsprechung entwickelten Prognosemaßstäbe Genüge getan ist. Demzufolge ist der allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden, wenn der Betroffene sein Heimatland unverfolgt verlassen hat, während bei einer Rückkehr in den Heimatstaat nach bereits erlittener Verfolgung ein Wiederaufleben der ursprünglichen oder einer gleichartigen Verfolgung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen sein muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2009, - 10 B 45/08 -, juris; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008, - 10 C 33/07 -, juris, Rdnrn. 37 f.; BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006, - 1 C 15/05 - , juris, Rdnr. 26; ebenso VGH München, Urteil vom 12. Januar 2009, - 11 B 06.30900 - , juris, Rdnr. 21; Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand: Okt. 2008, § 60 Rdnr. 31 f.; Treiber, in GK-AufenthG, Stand: Februar 2009, § 60 Rdnr. 119 f.). Darüber hinaus droht dem Beigeladenen auch auf Grund sonstiger Ereignisse, die eingetreten sind, nachdem er sein Heimatland verlassen hat (§ 28 Abs. 1 a AsylVfG), weder seitens des jetzigen Regimes noch anderer nichtstaatlicher Akteure mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. 1. Der Beigeladene ist vor politischer Verfolgung durch das ehemalige Saddam-Regime hinreichend sicher. Die politische Situation im Irak hat sich durch die am 20. März 2003 begonnenen und am 2. Mai 2003 weitgehend beendeten Militäraktionen einer Koalition unter Führung der USA grundsätzlich verändert. Das Regime Saddam Husseins hat seine politische und militärische Macht über den Irak verloren. Die Militäraktionen führten zur Auflösung der staatstragenden Organisationen und Institutionen dieses Regimes wie beispielsweise der Baath-Partei, der Republikanischen Garde, der Armee und der Geheimdienste. Am 28. Juni 2004 wurde die amerikanisch-britische Besatzung des Irak formal beendet und die Souveränität des Irak wiederhergestellt. (Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Lagebericht vom 2. November 2004, Seite 3). Die US-Zivilverwaltung wurde aufgelöst und die Macht an die am 30. Januar 2005 gewählte Übergangsregierung unter dem Ministerpräsidenten Al-Dschaafari übergeben (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10. Juni 2005, Seite 6). Aus den Wahlen am 15. Dezember 2005 gingen die Schiiten als stärkste Fraktion hervor und am 20. Mai 2006 wählte das irakische Parlament den Schiitenführer Nuri Al-Maliki zum Ministerpräsidenten. Am 7. März 2010 fanden die dritten demokratischen Wahlen statt. Nach dem vorläufigen amtlichen Endergebnis, das am 26. März 2010 verkündet wurde, erlangte die „Irakische Nationale Bewegung“ des früheren Ministerpräsidenten Allawi 91 Sitze, das „Rechtsstaatsbündnis“ des amtierenden Ministerpräsidenten 89 Sitze und die „Irakisch Nationale Allianz“ 70 Sitze. (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. April 2010, Seite 8). Bereits ab Oktober 2005 hatte das irakische Sondergericht zur Aufarbeitung von Verbrechen des ehemaligen Regimes ein Verfahren gegen Saddam Hussein sowie sieben weitere Repräsentanten der Diktatur durchgeführt. Am 5. November 2005 wurde gegen Saddam Hussein, seinen Halbbruder und den ehemaligen Präsidenten des Revolutionsgerichts die Todesstrafe ausgesprochen. Vier Mitangeklagte wurden zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt, einer wurde freigesprochen. Am 30. Dezember 2006 wurde Saddam Hussein hingerichtet (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007, Seite 9). Das zugrunde gelegt gibt es keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass Angehörige des früheren Regimes in absehbarer Zeit in der Lage sein könnten, sich neu zu formieren und staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu veranlassen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. August 2004 - 1 C 22/03 -, juris; Bay. VGH, Urteil vom 28. Juni 2006 - 23 B 06.30248 -, juris; Bay. VGH, Urteil vom 13. November 2003 - 15 B 02.31751 -, juris, mit Hinweis auf Nds. OVG vom 14. August 2003, - 20 A 430/02.A -; Sächs. OVG vom 28. August 2003, AuAS 2003, S. 250 ; OVG Schleswig-Holstein vom 28.10.2003 - 1 LB 41/03 -). 2. Seitens der heutigen irakischen Regierung oder sonstiger nichtstaatlicher Akteure hat der Beigeladene im Falle seiner Rückkehr in den Irak asylerhebliche Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG derzeit und in absehbarer Zukunft nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Insoweit kommt der Verfolgungsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit unabhängig davon zur Anwendung, ob der Kläger den Irak im Jahre 2001 vorverfolgt verlassen hat, da eine etwaige Verfolgung durch die derzeitige Regierung infolge der grundlegenden Veränderungen der politischen Verhältnisse nicht die hierfür erforderliche Verknüpfung zur Vorverfolgung durch das Saddam-Regime aufweisen würde. Voraussetzung für die Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes der hinreichenden Verfolgungssicherheit ist ein innerer Zusammenhang zwischen den Umständen, vor denen der Flüchtling geflohen ist, und denen, auf Grund derer ihm nunmehr im Falle einer Rückkehr erneut Verfolgung drohen soll. Die Furcht eines Flüchtlings kann dementsprechend dann nicht länger als begründet angesehen werden, wenn sich die Verhältnisse in seinem Heimatland nachträglich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass eine Wiederholung der die Flucht auslösenden Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und im Falle der Rückkehr dem Flüchtling auch nicht aus anderen Gründen eine gänzlich neue oder andersartige Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Denn sind die Umstände entfallen, auf Grund derer die Verfolgung erfolgte, so vermag der Umstand, dass nunmehr neue, andersartige Verfolgungsgefahren geltend gemacht werden, die unmittelbar drohende Gefahr erneuter Verfolgung nicht zu indizieren (BVerwG, 7. Februar 2008, a.a.O., Rdnrn. 36 und 41; Urteil vom 12. Juni 2007, - 10 C 24/07, juris, Rdnr. 25; Hailbronner a.a.O. Rdnr. 34). Ein Asylbewerber, der einen nach seiner Ausreise aus dem Heimatstaat eingetretenen neuen Verfolgungsgrund geltend macht, der in keinem Zusammenhang mit etwaiger, vor seiner Ausreise erlittener Verfolgung steht, wird demzufolge hinsichtlich des anzuwendenden Verfolgungsmaßstabs einem unverfolgt ausgereisten Asylbewerber gleichgestellt (so auch EuGH, Urteil vom 2. März 2010, - C-175/08 -, juris, Rdnrn. 88 f.). So liegen die Dinge hier, so dass es darauf ankommt, ob der Beigeladene bei Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten hat. Das ist nicht der Fall. a) Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene Verfolgungsmaßnahmen i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG durch das jetzige Regime mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat, sind nicht ersichtlich und von ihm auch nicht vorgetragen worden. Das gilt auch hinsichtlich der von ihm behaupteten Gefährdung wegen des langen Auslandsaufenthalts. Insoweit hat das Auswärtige Amt in seinen Auskünften vom 20. Mai 2008 und 20. Januar 2010 im vorliegenden Verfahren (Bl. 282 und 475 d. GA) mitgeteilt, es sei unwahrscheinlich, dass der Beigeladene deswegen mit Haft zu rechnen habe; er laufe allerdings Gefahr, Entführungsopfer zum Zwecke der Lösegelderpressung durch kriminelle Elemente zu werden. Da eine solche Verfolgung jedoch nicht in Anknüpfung an eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten asylrelevanten Merkmale erfolgen würde, sondern schlicht kriminelles Unrecht wäre, kommt insoweit die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht in Betracht. b) Dem Beigeladenen droht darüber hinaus - entgegen seiner Auffassung - im Falle seiner Rückkehr in den Irak auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch die Sadriyun (Miliz des Muqtada al-Sadr). Insoweit lässt der Senat dahingestellt, ob die Ausführungen des Beigeladenen hinsichtlich der von ihm für diese Gruppe in den Jahren 1991 bis 1999 geleisteten Unterstützungshandlungen sowie seine Angaben zu den Aufenthaltszeiten bei verschiedenen Verwandten während der Zeit seines Untertauchens zwischen Februar 1999 und der Ausreise im März 2001 als glaubhaft anzusehen sind. Denn auch bei Unterstellung, dass der Kläger die von ihm geschilderten Unterstützungsleistungen tatsächlich so oder ähnlich erbracht und dadurch später den Unwillen der Sadriyun wegen seiner Flucht ins Ausland erregt hat, sieht der Senat eine politische Verfolgung seitens dieser Gruppierung heute jedenfalls nicht mehr als beachtlich wahrscheinlich an. Der Beigeladene war - legt man seine eigenen Schilderungen zugrunde - allenfalls ein „kleines Rädchen“ in der Organisation des Muqtada al-Sadr bzw. der Organisation des Vaters des Muqtada al-Sadr. Es ist schon nicht ersichtlich, dass er unter den Sadriyun überhaupt bekannt gewesen ist. Aber selbst wenn ihn einige derjenigen, die er damals mit dem LKW gefahren haben will, gekannt haben sollten, ist heute - 10 bis 18 Jahre später - nicht mehr davon auszugehen, dass sie sich noch an ihn erinnern geschweige denn ihn als Flüchtling und damit als „Verräter“ ansehen. Der Umstand, dass Muqtada al-Sadr den geistlichen Führern der Schiiten, die sich unter Saddam Hussein ins Auslandsexil begeben haben, den Vorwurf gemacht hat, das irakische Volk im Stich gelassen zu haben und ihnen mit dieser Begründung den Führungsanspruch abgesprochen hat (vgl. dazu ai, Auskunft an Hess. VGH vom 20. Januar 2010. Seite 3), vermag eine Gefährdung des Beigeladenen - angesichts seiner nicht exponierten Stellung in der Gruppe - nicht zu begründen. Hinzukommt, dass auch die Organisation des Muqtada al-Sadr nach den Operationen der Regierung im Frühjahr 2008 - bis auf sog. „special groups“, die sich der Kontrolle al-Sadrs entziehen -, ihre Strategie geändert hat. Al-Sadr beschloss, der politischen Teilhabe Priorität einzuräumen und seine Milizen nicht weiter einzusetzen. Bei den Parlamentswahlen am 7. März 2010 hat seine Gruppierung überraschend stark abgeschnitten und al-Sadr angekündigt, sich stärker politisch zu engagieren und weitgehend auf Gewalt zu verzichten (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. April 2010, Seiten 8, 10 und 12). Von der Gruppierung selbst sind daher Gewaltmaßnahmen derzeit nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten und selbst wenn einige der genannten „special groups“ es ablehnen, sich dieser neuen Strategie al-Sadrs anzuschließen, lässt sich daraus angesichts der untergeordneten Rolle des Beigeladenen eine beachtlich wahrscheinliche Gefährdung seiner Person nicht herleiten. c) Soweit der Beigeladene zudem geltend macht, die Sadriyun hätten in der früheren Saddam-Stadt - jetzt Sadr-City - ein eigenes Herrschaftsgebiet errichtet und er müsse im Gebiet der Sadriyun auf Grund seiner ihm wegen seiner Flucht, seines Auslandsaufenthalts sowie seiner Ehe mit einer Marokkanerin unterstellten Haltung mindestens mit Haft für unbestimmte Zeit rechnen, kann er auch daraus keinen Anspruch auf Zuerkennung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG herleiten. aa) Eine individuelle, d.h. gezielte Verfolgung gerade des Beigeladenen scheidet insoweit - wie bereits dargelegt - angesichts der lange zurückliegenden angeblichen Unterstützungshandlungen und der untergeordneten Stellung des Beigeladenen aus. bb) Zwar kann die Gefahr eigener Verfolgung sich für einen Ausländer nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichtete Maßnahmen, wenn diese wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gruppenverfolgung). Voraussetzung für eine derartige Verfolgung ist jedoch, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal treffen und die Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und -gebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder abzielen. Es muss eine so große Zahl an Einzelhandlungen feststellbar sein, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit besteht. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt insoweit eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009, 10 C 11.08 -, juris, Rdnr. 13; BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006, a.a.O., Rdnr. 20). Eine diesen Anforderungen entsprechende Gruppenverfolgung ist hinsichtlich des Beigeladenen nicht festzustellen. Insoweit mag dahinstehen, ob eine solche Verfolgung angesichts der vom Beigeladenen als Ausgangspunkt für die von ihm befürchteten Maßnahmen genannten Umstände - die gemischt-konfessionelle Ehe mit einer Ausländerin, der lange Auslandsaufenthalt sowie die Erkrankung des Beigeladenen - überhaupt in Anknüpfung an eines der asylrelevanten Merkmale Religion, soziale Gruppe oder politische Überzeugung erfolgen würde, denn jedenfalls ist eine derartige Verfolgung mangels der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte nicht beachtlich wahrscheinlich. (1) Insoweit können die Verhältnisse im Bagdader Stadtteil Sadr-City außer Betracht bleiben, weil sie, selbst wenn man insoweit die Angaben des Beigeladenen zugrunde legt (vgl. die dazu vom Senat eingeholten Auskünfte: Auswärtiges Amt vom 20. Mai 2008, Seite 1 und 20. Januar 2010, Seite 2; UNHCR vom 16. September 2009, Seite 6; amnesty international vom 12. Februar 2010, Seite 4), für das vorliegende Verfahren ohne Belang sind. Denn für die Frage, ob ihm eine Rückkehr in seine Heimat zuzumuten ist, ist zunächst auf den Ort bzw. die Region abzustellen, aus der er stammt bzw. in der er zuletzt gelebt hat. Nach eigenen Angaben kommt der Beigeladene jedoch nicht aus Bagdad, sondern aus Najaf und hatte - wie er dem Senat auf ausdrückliche Nachfrage des UNHCR mitgeteilt hat - auch keine nähere Beziehung zu Bagdad und dem Stadtteil Sadr-City; insbesondere hat er dort auch nicht längere Zeit gewohnt. (2) Für Najaf lässt sich eine den oben genannten Anforderungen entsprechende Gruppenverfolgung durch die Sadriyun jedoch nicht feststellen. Zwar war es den Mahdi-Milizen bis August 2004, als al-Sadr einen landesweiten umfassenden Waffenstillstand ausrief und seine Beteiligung am politischen Prozess im Irak ankündigte, gelungen, ihr Einflussgebiet auszudehnen, so dass sie in der Folgezeit zumindest de-facto die Kontrolle über weite Teile einiger Städte - u.a. auch Najafs - ausübten. Im März 2008 kam es jedoch erneut zu heftigen Gefechten zwischen den Mahdi-Milizen und US-Truppen, die im Mai 2008 in einem Waffenstillstand endeten, der anhält. In der Folgezeit zogen sich die Mahdi-Milizen - durch die wochenlangen Kampfhandlungen in Bagdad und Najaf stark geschwächt - aus den Gebieten der größeren Städte zurück. Berichten zufolge sollen sich Teile in den Iran abgesetzt haben, während einzelne Gruppierungen nach wie vor aktiv sein sollen (UNHCR, a.a.O., Seite 4/5; vgl. auch die Ausführungen des Auswärtigen Amtes im Lagebericht vom 11. April 2010 zu den sog. „special groups“, Seite 12). Najaf ist mit ca. 500.000 Einwohnern (Stand Januar 2007) die siebtgrößte Stadt des Irak (Wikipedia, Liste der Städte im Irak, Recherche vom 08. Januar 2010), so dass die Mahdi-Miliz sich auch dort zurückgezogen haben dürfte. Davon ausgehend lassen sich den dem Senat vorliegenden Auskünften keine Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, dass gemischt-konfessionellen Ehepaaren durch die Sadriyun/Mahdi-Miliz in Najaf, dem Herkunftsort des Beigeladenen, Verfolgungsmaßnahmen in einem Ausmaß drohen, das die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte erreicht. Auch die Ausführungen des Beigeladenen enthalten keine dahingehenden substantiierten Darlegungen und in der mündlichen Verhandlung hat er dazu ebenfalls keine weiteren Ausführungen gemacht. d) Der Beigeladene hat darüber hinaus auch von sonstigen Fundamentalisten oder Gruppierungen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG zu befürchten. aa) Auch durch derartige Akteure droht ihm keine anlassgeprägte Einzelverfolgung, da weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen ist, dass gerade er und seine Frau auf Grund ihrer ganz persönlichen Lage ins Visier sonstiger Fundamentalisten oder Gruppierungen geraten sein könnten. bb) Eine Gruppenverfolgung durch sonstige nichtstaatliche Akteure lässt sich ebenfalls weder für gemischt-konfessionelle Paare noch für mit einer Sunnitin verheiratete Schiiten feststellen. Insoweit lässt der Senat auch hier dahinstehen, ob etwaige Verfolgungsmaßnahmen auf Grund dieser vom Beigeladenen angeführten Umstände in Anknüpfung an die Religion, die politische Überzeugung bzw. an die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfolgen würden, da jedenfalls eine derartige Verfolgung mangels der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Aus der vom Senat eingeholten Auskunft des UNHCR ergibt sich zwar, dass gemischt-konfessionelle Paare nach dem Bombenanschlag auf die Al-Askari-Moschee in Samarra am 22. Februar 2006 in dem danach eskalierenden Konflikt zwischen alle Fronten gerieten und insbesondere in den Jahren 2006 und 2007 zahlreiche Quellen über zielgerichtete Angriffe auf gemischt-konfessionelle Paare und Familien berichtet haben, die von Beschimpfungen und Diskriminierungen über körperliche Angriffe bis hin zu gezielten Tötungen reichten. Hunderte dieser Paare seien in dieser Zeit von sunnitischen oder schiitischen Milizen oder eigenen Familienangehörigen zur Scheidung gedrängt worden und in den Jahren 2007 und 2008 hätten die Familiengerichte auch einen signifikanten Anstieg der Scheidungen gemischt-konfessioneller Paare verzeichnet (vgl. Auskunft vom 16. September 2009; Seite 8 f.). Gleichwohl ist der Senat nicht zu der Überzeugung gelangt, dass gemischt-konfessionellen Paaren in der Heimatregion des Beigeladenen Verfolgung in einem solchen Ausmaß droht, dass für jeden Einzelnen ohne weiteres die Gefahr eigener aktueller Betroffenheit zu bejahen ist. Zunächst schildern die zitierten Ausführungen des UNHCR die Zustände im Zusammenhang mit dem Höhepunkt der Eskalation der Auseinandersetzung zwischen Sunniten und Schiiten in den Jahren 2006 und 2007. Im weiteren Verlauf der Auskunft wird aber mitgeteilt, dass die extreme Gewalt insbesondere in den südirakischen Provinzen - u.a. auch in Najaf - seit Ende 2007 spürbar abgeebbt sei. Dieses führt der UNHCR zwar vor allem auf die Entflechtung der Bevölkerung des Landes zurück und berichtet, dass es nach wie vor in den gemischt-konfessionell bewohnten Gebieten zu konfessionell motivierten An- und Übergriffen komme und noch immer in den Straßen Bagdads und anderer gemischt-konfessioneller Gebiete gelegentlich Leichen sunnitischer und schiitischer Bewohner gefunden würden (Seite 9). Die daraus vom UNHCR gezogene Schlussfolgerung, dass gemischt-konfessionelle Paare - und damit auch der Beigeladene und seine Frau - in Gebieten mit sunnitischer oder schiitischer Bevölkerungsmehrheit keinen verlässlichen Schutz finden können und daher dort einer gewissen Gefährdung unterliegen, erscheint dem Senat deshalb plausibel. Das zugrundegelegt erreicht diese Gefährdung jedoch nicht eine Verfolgungsdichte, die die Annahme einer Gruppenverfolgung gemischt-konfessioneller Ehepaare rechtfertigen würde. Auch die Auskunft von amnesty international führt zu keiner anderen Einschätzung. Sie stützt die Angaben des UNHCR - teils unter Bezugnahme auf dessen Auskunft - und berichtet auf Grund zahlreicher im Frühjahr 2008 geführter Interviews mit irakischen Flüchtlingen in Syrien von zwei Fällen, in denen gemischt-konfessionelle Ehepaare Opfer von Gewalt wurden. Diese Angaben genügen den Anforderungen an die für die Bejahung einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte weder qualitativ noch quantitativ. In dem einen der geschilderten Fälle wurde der sunnitische Ehemann einer schiitischen Witwe von einer bewaffneten Gruppe entführt und trotz einer Lösegeldzahlung in Höhe von 50.000 US-Dollar später ermordet, ohne dass ersichtlich wäre, wer hinter dieser Entführung stand. Nach den Ausführungen von amnesty international bleibt offen, ob die Entführung überhaupt in Anknüpfung an die gemischt-konfessionelle Ehe des Paares erfolgte. Ebenso gut könnte es der bewaffneten Gruppe allein um die Beschaffung finanzieller Mittel durch die Lösegelderpressung gegangen sein. In dem weiteren von amnesty international geschilderten Fall wird zwar berichtet, dass der Ehemann dieses zweiten Paares von einer Gruppe maskierter bewaffneter Männer mit Gewehren bedroht und aufgefordert worden sei, sich von seiner schiitischen Ehefrau scheiden zu lassen. In welchem Zusammenhang damit die zwei Monate später durch eine Spezialeinheit der Polizei erfolgte Verhaftung stehen soll, bleibt jedoch unklar. Auch insoweit lässt sich ein Zusammenhang mit der gemischt-konfessionellen Ehe des Paares nicht herleiten. Selbst wenn man jedoch zugunsten des Beigeladenen in beiden Fällen von einer spezifischen Zielrichtung der Übergriffe auf die Paare in ihrer Eigenschaft als gemischt-konfessionelle Paare ausgehen würde, wären diese beiden Fälle schon rein zahlenmäßig nicht geeignet, die für eine Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte zu begründen. Das gilt um so mehr, als sich aus der im Rahmen der vom UNHCR zitierten Quelle UNHCR’s Eglibility, Seite 55 - Englisch - ergibt, dass vor dem Niedergang des Saddam-Regimes Eheschließungen zwischen Sunniten und Schiiten im Irak durchaus verbreitet waren (common: gebräuchlich, alltäglich, verbreitet). Danach erfolgten von den 6,5 Millionen Eheschließungen 2 Millionen zwischen sunnitischen und schiitischen Partnern, so dass es im Irak auch heute noch einen nennenswerten Anteil gemischt-konfessioneller Paare geben muss. Demgegenüber vermögen die vom UNHCR und von amnesty international mitgeteilten Tötungen dreier Paare, die der „Union for Peace in Iraq“ zum Schutz gemischt-konfessioneller Paare angehörten und die diese Vereinigung mitbegründet haben, eben so wenig eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu begründen wie der Umstand, dass gemischt-konfessionelle Paare nach wie vor Schwierigkeiten in Gebieten haben, in denen die eine oder die andere Glaubensgemeinschaft die Mehrheit stellt (UNHCR Egibility, Seite 55). Hinzu kommt, dass im August 2009 mehr als 1.700 schiitisch-sunnitische Brautpaare im Rahmen einer Massenhochzeit aus einem Regierungsprogramm ein Geldgeschenk in Höhe von 1.400 € in Empfang genommen haben (Die Presse.com, 7. August 2009, recherchiert am 29. Dezember 2009). Dieses Ereignis ist zwar nicht geeignet, die von den Auskünften geschilderten Gefahren zu widerlegen, andererseits jedoch durchaus ein Indiz dafür, dass diese Paare das Risiko einer gemischt-konfessionellen Ehe nicht als lebensbedrohlich einschätzen, da sie andernfalls, wenn nicht von dieser Eheschließung überhaupt, so jedenfalls von der Teilnahme an einer öffentlichen Massenhochzeit Abstand genommen hätten. Dem kann der Beigeladene unter Bezugnahme auf die im Schriftsatz vom 3. Mai 2010 erwähnten beiden Meldungen im Internet - Fox-News vom 15. Juli 2009 und USA-Today vom 23. November 2009 - nicht mit Erfolg entgegenhalten, es habe sich um lediglich 12 gemischt-konfessionelle Paare gehandelt und damit um ein unbedeutendes Ereignis. Zwar heißt es in der Nachricht von USA-Today, dass etwa ein Dutzend gemischt-konfessioneller Paare neben 375 gleich-konfessionellen Paaren an einer Hochzeit teilnehmen werde. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Meldung von der gleichen Veranstaltung berichtet wie Fox-News und Die Presse. Außerdem ergibt sich aus der vom Beigeladenen gleichzeitig in Bezug genommen Nachricht von Fox-News, dass über 3.000.000 $ zur Unterstützung dieses Projekts ausgegeben wurden. Daraus errechnet sich bei Zugrundelegung des dort genannten Betrages von 1.800 € pro Ehepaar in etwa die in der oben zitierten Nachricht vom 07. August 2009 angegebene Anzahl von ca. 1.700 gemischt-konfessionellen Eheschließungen. cc) Soweit der Beigeladene in seinem Schriftsatz vom 3. Mai 2010 und auch in den Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung seine besondere Gefährdung auf die Kumulation der Eigenschaften „gemischt-konfessionelles Ehepaar, ausländische Ehefrau, Rückkehrer aus Europa, Erkrankung des Ehemannes“ zurückführt, ist auch das nicht geeignet, eine Gruppenverfolgung zu begründen. Insoweit fehlt es jedenfalls an einer Anknüpfung etwaiger Verfolgungsmaßnahmen an ein asylrelevantes Merkmal. Denn eine soziale Gruppe im Sinne des Art. 10 d) QRL, der gem. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ergänzend heranzuziehen ist, ist dann anzunehmen, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und wenn gleichzeitig die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Davon ausgehend sind die vom Beigeladenen angeführten, ihn gefährdenden Umstände nicht geeignet, eine derartige soziale Gruppe zu definieren, da es sich jedenfalls bei diesen Anknüpfungspunkten weitgehend um persönliche Eigenschaften und Umstände handelt, die sich aus der konkreten Lebensführung ergeben haben, aber nicht als identitätsstiftend angesehen werden können. e) Eine etwaige Verfolgungsfurcht des Beigeladenen in Anbetracht der in der zweiten Jahreshälfte 2009 und auch in 2010 im Irak gehäuft aufgetretenen Anschläge mit z.T. zahlreichen Toten kann ebenfalls die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht rechtfertigen. Denn den dem Senat vorliegenden Auskünften und Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass diese Anschläge in Anknüpfung an asylrelevante Merkmale - und nur solche Verfolgungsmaßnahmen wären im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG relevant - erfolgt sind; sie sind vielmehr Ausdruck allgemeinen Terrors. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Quellen betrafen die Anschläge z.T. religiöse Gruppen; zu einem großen Teil zielten sie aber auch auf Regierungsgebäude ab ( vgl. dazu FR und SZ vom 28. Dezember 2009: Anschläge auf schiitische Pilger, 41 Tote und 100 Verletzte; SZ vom 26. Oktober 2009: Mehr als 130 Tote bei Doppelanschlag in Bagdad, auf Justizministerium und Provinzverwaltung; SZ 17. November 2009: Massaker im Irak in einem sunnitischen Dorf, 16 Tote; FAZ vom 2. November 2009: 8 Tote bei Anschlägen in Mussjab und Kerbela; FAZ vom 26. November 2009: Anschlag in Kerbela auf ein Restaurant, das Soldaten als Stammgäste hatte, 5 Tote, 45 Verletzte; SZ vom 2. Dezember 2009: Im November 2009 122 Tote bei Anschlägen im Irak; taz vom 8. Dezember 2009: 7 Tote Kinder bei Anschlag auf Schulhof im Sadr-Viertel Bagdads; Deutsche Welle vom 9. Dezember 2009: 127 Tote und mehr als 400 Verletzte in Bagdad; taz vom 9. Dezember 2009: Über 100 Tote bei Anschlagserie im Irak; FAZ vom 11. Dezember 2009: Al Qaida bezichtigt sich der Anschläge; spiegel-online vom 15. Dezember 2009: In Bagdad explodierten drei Autobomben; taz vom 16. Dezember 2009: Regierungsviertel Bagdad - 4 Tote durch Sprengsätze). Ausgehend von diesen Meldungen handelt es sich daher bei diesen Attentaten zur Überzeugung des Senats nicht um zielgerichtete Anschläge in Anknüpfung an asylrelevante Merkmale, sondern um Terroranschläge mit dem Ziel, den Irak zu destabilisieren. Viele Iraker sehen offenbar auch innerschiitische Grabenkämpfe und die Konflikte mit den Kurden als Grund für diese jüngste Gewalt an (SFH, Alexandra Geiser vom 5. November 2009, Irak: Die aktuelle Entwicklung im Zentral- und Südirak). Inwieweit der Beigeladene dadurch gefährdet sein könnte, bedarf hier keiner Entscheidung, da Gefahren dieser Art allenfalls ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG zu begründen vermögen. II. Soweit der Beigeladene darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, in Bezug auf seine Person hinsichtlich des Irak die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen, ist dieser Antrag abzulehnen. Denn die Frage, ob der Beigeladene einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG hat, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Beklagte lediglich den vom Beigeladenen erhobenen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter i.S.d. Art. 16 a GG abgelehnt und ihm ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG zugesprochen. Ein weiterer darüber hinausgehender Regelungsgehalt ist in dem Bescheid - entsprechend § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG - nicht enthalten. Durch die Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten ist nur die positive Feststellung des Bundesamtes zu § 51 Abs. 1 AuslG (heute: § 60 Abs. 1 AufenthG) rechtshängig geworden, so dass Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens auch nur der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist. Dem Senat ist es daher verwehrt, über die Gewährung subsidiären Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG zu entscheiden. Durch diese Begrenzung des Streitgegenstandes wird der Beigeladene auch nicht schutzlos gestellt, denn über die Gewährung subsidiären Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG hat das Bundesamt nach Abschluss dieses Verfahrens erstmals zu befinden und gegen diese Entscheidung kann er sodann gegebenenfalls erneut um Rechtsschutz nachsuchen (vgl. ebenso BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2001, - 1 B 217/01 -, juris, Rdnrn. 5 und 7; Bay. VGH, Urteil vom 27. Oktober 2009, - 11 B 06.30503 -, juris, Rdnr. 29; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. März 2009, - 2 LB 643/07 -, juris, Rdnrn. 163 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 9. März 2006, - 3 L 176/01 -, juris, Rdnr. 68). III. Nach alldem braucht der Senat auch die Beweise, die Gegenstand der vom Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisanträge sind, nicht zu erheben. 1. Hinsichtlich des Hilfsbeweisantrags zu 1 kann dahinstehen, ob auch die Gruppe des Vaters des Muqtada al-Sadr, die der Beigeladene schon unterstützt haben will, kleinere bewaffnete Gruppen zum Schutz schiitischer Pilger unterhalten hat, weil diese Frage allenfalls im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beigeladenen von Bedeutung sein kann, der Senat diese Frage jedoch ausdrücklich dahinstehen lässt. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit die Einholung der beantragten Auskünfte die Position des Beigeladenen verbessern können sollte. Das gleiche gilt für die Behauptung des Beigeladenen, die unter Saddam Hussein von Verfolgung betroffenen Schiiten seien immer wieder, teils für lange Zeiträume, festgenommen, regelmäßig in der Haft schwer misshandelt, entlassen und bei auch für den Betroffenen nicht vorhersehbaren Anlässen wieder inhaftiert worden. 2. Die Behauptung des Beigeladenen, dass seiner Ehefrau die Einreise in den Irak zwecks Familieneinheit mit ihrem Mann möglich sei, hat der Senat bei seinen Überlegungen zugrunde gelegt und damit als wahr unterstellt, so dass er die Beweise des Hilfsbeweisantrags zu 2 nicht zu erheben braucht. 3. Der Senat ist ferner auch nicht gehalten, Beweis zu erheben über die Behauptungen des Beigeladenen, als Schiit und Partner einer gemischt-konfessionellen Ehe werde er Opfer von lebensbedrohlichen Übergriffen und Anschlägen organisierter Gruppen sowohl der Sunniten als auch der Schiiten, wobei er staatlichen Schutz oder Schutz durch eine andere organisierte Gruppe nicht erhalten könne (Hilfsbeweisantrag zu 3). Zum einen handelt es sich insoweit um eine neue Tatsachenbehauptung, da Anknüpfungspunkt für die behauptete Gefährdung ausweislich der Formulierung des Beweisantrages nicht die Tatsache der gemischt-konfessionellen Ehe als solche, sondern der Umstand sein soll, dass der Beigeladene als S c h i i t Partner einer solchen Ehe ist. Die Behauptung einer darin begründeten besonderen Gefährdung hatte er bislang jedoch so nicht geltend gemacht, so dass er mit diesem Vorbringen nach § 87 b Abs. 3 VwGO angesichts der ihm vom Senatsvorsitzenden mit Verfügung vom 29. März 2010 bis zum 4. Mai 2010 gesetzten Frist ausgeschlossen ist. Darüber hinaus hat der Senat die vom Beigeladenen im Rahmen des Verfahrens beantragten Beweise eingeholt (vgl. Auskunftsersuchen des Senatsvorsitzenden vom 4. März 2008, Bl. 255 d. GA) und sowohl der UNHCR als auch amnesty international haben zu diesen Fragen in ihren Gutachten von September 2009 bzw. Februar 2010 Ausführungen gemacht. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die vorliegenden Auskünfte unzureichend sind bzw. welche darüber hinausgehenden neuen Erkenntnisse zu diesem Fragenkomplex sich durch weitere Auskünfte - noch dazu von denselben Auskunftsstellen - ergeben sollen. 4. Auch dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag zu 4 hinsichtlich der Behauptung, als mit einer Ausländerin verheirateter schiitischer Rückkehrer aus Deutschland werde er in jedem Fall Opfer von lebensbedrohlichen Übergriffen und Anschlägen organisierter Gruppen, ist nicht zu entsprechen. Zum einen würde eine solche Verfolgung nach den obigen Ausführungen jedenfalls nicht in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal (soziale Gruppe) erfolgen. Die behauptete Gefährdung wäre als Gefahr, Opfer kriminellen Unrechts zu werden, anzusehen und damit im Rahmen der allein den Verfahrensgegenstand bildenden Feststellungen zu § 60 Abs. 1 AufenthG unerheblich. Hinzu kommt, dass die vom Senat eingeholten Auskünfte auch dazu bereits Ausführungen enthalten und der Beigeladene nicht dargelegt hat, inwieweit diese Auskünfte unvollständig, unzureichend oder angesichts veränderter Umstände überholt sein sollen. 5. Dem Hilfsbeweisantrag zu 5 ist ebenfalls nicht zu entsprechen. Mit der Behauptung, der Beigeladene könne an keinem Ort, an dem ihm das Überleben möglich wäre, wirksamen Schutz vor der von ihm geschilderten Verfolgung finden, wirft er die Frage des internen Schutzes i.S.d. Art 8 QRL und damit nach dem Vorhandensein einer inländischen Fluchtalternative auf. Diese Frage stellt sich hier jedoch nicht, weil der Senat nicht zu der Überzeugung gelangt ist, dass dem Beigeladenen in seiner Heimat tatsächlich asylrelevante Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG droht. Denn die Frage nach der Existenz einer inländischen Fluchtalternative ist die Frage, ob der Asylsuchende vor zu befürchtender asylrelevanter Verfolgung an einem anderen als seinem Herkunftsort im Heimatland verfolgungsfrei leben kann; sie setzt damit die Bejahung von Verfolgungsmaßnahmen voraus. 6. Auch die in den Hilfsbeweisanträgen zu 6 und 7 genannten Beweise sind nicht zu erheben. da die insoweit aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Erkrankung des Beigeladenen und der Behandelbarkeit seiner Erkrankung im Irak allenfalls im Rahmen der Prüfung einer inländischen Fluchtalternative bzw. der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG von Bedeutung sind. Beide Fragestellungen sind jedoch nach den obigen Ausführungen für die vorliegende Entscheidung unerheblich. 7. Schließlich ist der Senat auch nicht gehalten, dem Hilfsbeweisantrag zu 8 zu entsprechen. Soweit der Beigeladene darin unter Beweis stellt, die Gefahr, dass ein Rückkehrer aus Europa, insbesondere ein schiitischer Partner einer gemischt-konfessionellen Ehe mit einer sunnitischen Ausländerin, Opfer lebensbedrohlicher Anschläge werde, habe sich seit Anfang 2009 erhöht, ist diese Behauptung für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Die von ihm als gefährdet angesehenen Personen sind - wie oben ausgeführt - keine soziale Gruppe i.S.d. Art. 10 d) QRL, so dass die behauptete Gefährdung jedenfalls nicht an ein asylrelevantes Merkmal anknüpfen würde. Hinzu kommt, dass allein die Erhöhung der behaupteten Gefahr nicht ausreicht, um eine für den Beigeladenen günstigere Position zu begründen, denn erst bei einer für die Annahme einer Gruppenverfolgung ausreichenden Verfolgungsdichte könnte eine Gefährdung des Einzelnen überhaupt als beachtlich wahrscheinlich angesehen werden. Im Übrigen stammen die vom Senat eingeholten Auskünfte des UNHCR bzw. amnesty internationals von September 2009 bzw. Februar 2010 und umfassen damit zum einen den vom Beigeladenen angegeben Zeitraum zumindest bis zu diesen Zeitpunkten. Zum anderen fehlt es auch hier wieder an Ausführungen des Beigeladenen dazu, inwiefern diese Auskünfte unzureichend sein sollen. Die Behauptung des Beigeladenen, der Rückzug der US-Truppen führe für die angesprochene Gruppe zu einer erheblichen Verschlechterung der Sicherheitslage, beinhaltet in dieser Form schließlich eine dem Beweis nicht zugängliche Spekulation, denn letztlich ist derzeit noch nicht absehbar, wann und unter welchen Umständen die USA den Irak tatsächlich verlassen werden. Die Behauptung, die ethnisch-konfessionelle Säuberung der Wohngebiete verschärfe die Lage für Angehörige von Mischehen, ist nach dem oben Gesagten für das vorliegende Verfahren unerheblich, da dieser Umstand allein keine asylrelevante Verfolgung begründet. Auch hinsichtlich der weiteren Behauptung, die staatliche Unterstützung für Eheschließungen und Mischehen führe in der Praxis nicht zur Verbesserung der Sicherheitslage der genannten Gruppe, ist der Senat nicht gehalten, Beweis zu erheben, denn auch der Senat sieht darin keine Verbesserung der Sicherheitslage, wohl aber - wie oben dargelegt - ein Indiz für die Einschätzung der Situation durch die Iraker selbst. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht insbesondere nicht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der unterlegenen Beklagten oder der Staatskasse aufzuerlegen, da die Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten Erfolg hat und damit auch der Beigeladene unterliegt. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Frage, welcher Wahrscheinlichkeitsmaßstab angesichts neu eingetretener Verfolgungsgründe nach Inkrafttreten der Qualifikationsrichtlinie anzuwenden ist, ist durch die Entscheidungen des BVerwG vom 7. Februar 2008 a.a.O. und des EuGH vom 2. März 2010 a.a.O. bereits höchstrichterlich hinreichend geklärt und damit nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Gleiches gilt für den eingeschränkten Prüfungsumfang bei Beanstandungsklagen der vorliegenden Art, wie oben bereits ausgeführt. Der Beigeladene wurde am ... 1948 in Najaf/Irak geboren und ist nach eigenen Angaben irakischer Staatsangehöriger moslemischen Glaubens; er sei Schiit, während seine Ehefrau Sunnitin sei. Am 18. März 2001 reiste er, gemeinsam mit seiner Frau, über den Flughafen Frankfurt am Main in das Bundesgebiet ein und beantragte hier Asyl. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 30. März 2001 gab er an, er gehöre dem Stamm der Ziara an und habe bis etwa Februar 1999 mit seiner Frau in Najaf in seinem Elternhaus gelebt. In Najaf habe er die Schule bis zur 5. Klasse besucht und später seinen Lebensunterhalt als selbständiger Gemüsehändler verdient. Seinen Wehrdienst habe er von 1982 bis 1988 abgeleistet. Kinder habe er keine, seine Eltern seien schon gestorben, aber er habe zwei Schwestern in Najaf und entferntere Verwandte im Kreis Najaf. Gefragt nach den konkreten Gründen, die ihn zur Ausreise veranlasst hätten, gab er an, 1991 habe bei ihnen in Najaf ein Aufstand der Schiiten gegen das Regime Saddams stattgefunden und damals sei er – wie viele andere auch – festgenommen worden. Man habe ihn 7 Monate festgehalten, in dieser Zeit verhört und geschlagen. Jedes Mal, wenn religiöse Fest- oder Feiertage gewesen seien, seien die schiitischen Männer von den Leuten der AMN festgenommen worden. Das sei so weiter gegangen bis Februar 1999. Saddam sei sehr streng mit den Einwohnern von Najaf umgegangen und habe sie unterdrückt. Er sei oft festgenommen, verhört und wieder freigelassen worden. Im Februar 1999 – bei einem religiösen Fest – habe er dann gehört, dass er auf der „Liste“ stehe, das heiße, er habe festgenommen werden sollen. Deshalb habe er Najaf verlassen und sei zu seinem Cousin nach Mesh-Khab gegangen. Seine Frau und er hätten sich dort etwa ein Jahr aufgehalten, dann seien sie zu einem anderen Cousin nach Ghammas gegangen, einem Dorf etwa 40 km von Najaf entfernt, wo sie 3 bis 4 Monate geblieben seien. Von dort seien sie nach Diwaniya gegangen, einer Stadt 60 km entfernt von Najaf, wo ein weiterer Cousin väterlicherseits gelebt habe. Bei ihm seien sie wiederum 3 bis 4 Monate geblieben, bevor sie nach Najaf zurückgekehrt seien. Dort hätten sie sich bis zu ihrer Ausreise noch einmal ein Jahr lang bei seiner Schwester aufgehalten. Während dieser ganzen Zeit hätten sie sich versteckt gehalten; sein Cousin und die Verwandtschaft hätten sie ernährt. Während ihres Aufenthaltes in der Stadt seien sie immer zu Hause geblieben; sie hätten ferngesehen und Tee getrunken. Irgendwelche Vorfälle habe es nicht gegeben, er habe sich ja versteckt gehalten. Auf Nachfrage gab er an, als er sich auf dem Land aufgehalten habe, habe er immer Nachricht von seinen Verwandten aus der Stadt bekommen, dass man nach ihm suche. Auf die Frage, warum er solange mit der Ausreise gewartet habe, gab er an, er habe aus finanziellen Gründen nicht früher ausreisen können. Seine Frau habe sehr viel Goldschmuck verkauft, außerdem hätten sie das Geld aus dem Hausverkauf gehabt und sein Cousin habe noch ein vom Vater ererbtes Grundstück für ihn verkauft. Obwohl seine Frau Marokkanerin sei, hätten sie nicht nach Marokko gehen können, weil Marokko auch ein arabisches Land sei und bei zwei arabischen Ländern, die gute Beziehungen zueinander unterhielten, könne es doch eher sein, dass man ausgeliefert werde. In Deutschland fühle er sich sicherer; er erwarte nicht, dass Deutschland ihn an den Irak ausliefere. Im Falle einer Rückführung fürchte er jedoch, im Irak hingerichtet zu werden. Mit Bescheid vom 13. September 2001 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seinen Asylantrag ab, stellte jedoch fest, dass hinsichtlich des Irak die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen, weil der Beigeladene aus dem Zentralirak stamme und Antragstellern von dort allein wegen der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland politische Verfolgung drohe. Gegen diesen Bescheid, der den Beteiligten am 5. November 2001 übersandt wurde, hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit Schriftsatz vom 12. November 2001 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 15. November 2001 - Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, zwar könnten irakische Staatsbürger, die der illegalen Aus- oder Einreise beschuldigt würden, wegen Übertretung des irakischen Passgesetzes bestraft werden; es gebe jedoch keine Erkenntnisse, dass ihnen - ohne eine hohe Position in ihrer Heimat bekleidet zu haben - durch die illegale Ausreise wegen unterstellter Regimegegnerschaft mit großer Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung drohe. Angesichts der veränderten politischen Situation im Irak hat sich der Beklagte mit Schreiben vom 14. Januar 2004 bereit erklärt, den angefochtenen Bescheid wegen veränderter Umstände aufzuheben; vor der bereits für den 30. Januar 2004 anberaumten mündlichen Verhandlung und auch in der Zeit bis zur vorliegenden Entscheidung des Senats erfolgte die Aufhebung jedoch nicht mehr. Mit Urteil vom 30. Januar 2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage des Bundesbeauftragten abgewiesen; zur Begründung hat die Einzelrichterin ausgeführt, der Klage fehle das Sachentscheidungsinteresse, weil die Beklagte die Aufhebung des Bescheids vom 13. September 2001 zugesagt habe und davon ausgegangen werden könne, dass sie sich dieser Aussage entsprechend verhalten werde. Gegen dieses ihm am 12. Februar 2004 zugestellte Urteil hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten mit Schriftsatz vom 18. Februar 2004 - eingegangen beim Hess. VGH am 23. Februar 2004 - die Zulassung der Berufung beantragt und geltend gemacht, das Urteil des VG Wiesbaden weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab und beruhe auf dieser Abweichung. Denn das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 26. Februar 1981 (- 3 C 6/80 -, juris) ausgeführt, das Rechtsschutzinteresse entfalle bei einer Anfechtungsklage nicht schon dadurch, dass der Beklagte im Verhandlungstermin das Anfechtungsbegehren als berechtigt anerkenne und erkläre, er werde den angefochtenen Verwaltungsakt aufheben. Die Beschwer bleibe in einem solchen Fall solange bestehen, bis der betreffende Verwaltungsakt tatsächlich entsprechend geändert worden sei. Mit Beschluss vom 24. Juni 2004 - 10 UZ 635/04.A - hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Berufung gegen das Urteil des VG Wiesbaden wegen Abweichung von der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugelassen. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2004 hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten die Berufung begründet und ausgeführt, nach dem Machtwechsel im Irak seien keine Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung des Beigeladenen erkennbar. Deshalb sei der Bescheid vom 13. September 2001 unter entsprechender Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils hinsichtlich der Feststellungen zu § 51 Abs. 1 AuslG aufzuheben. Mit Beschluss vom 21. März 2005 hat der Senat dem Beigeladenen für den zweiten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten bewilligt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 6. August 2005 hat der Beigeladene sein Vorbringen vertieft und dahin ergänzt, seine Heimatstadt Najaf sei überwiegend schiitisch und er selbst habe zu den Unterstützern des Muqtada al-Sadr gehört, einer Gruppierung, die in Opposition zu Saddam gestanden habe, der u.a. den Vater des Muqtada habe töten lassen. Er - der Beigeladene - habe dieser Gruppe finanziell geholfen. Mit seinem Auto habe er ab und an Material und Personen transportiert, auch im Zuge des Aufstandes von 1991. Er sei damals in Gefangenschaft geraten und misshandelt worden. In der Folgezeit habe er zu dem Personenkreis gehört, der immer wieder von Festnahmen und Haft, mal nur für wenige Tage, mal für einige Wochen betroffen gewesen sei. Im Februar 1999 habe er sich dem entzogen und sei untergetaucht. Zwei Jahre seien sie von einem Ort zum anderen gereist und jedes Mal, wenn sich die Sicherheitskräfte angekündigt hätten, seien sie ein Dorf weiter gezogen. Im Falle einer Rückkehr in den Irak drohe ihm Verfolgung durch die Sadriyun (Miliz des Muqtada al-Sadr). Frühere Mitglieder, die sich ins europäische Ausland abgesetzt hätten, gälten aus deren Sicht als Verräter und Spione der USA bzw. ihrer Verbündeten. Diese Vorbehalte seitens der Milizen seien im Zuge der Besetzung des Landes allenfalls größer geworden. Die Sadriyun verfolgten eine fundamentalistische, an Khomeni angelehnte Lehre und Praxis des Islam und hätten in der früheren Saddam-Stadt, jetzt Sadr-Stadt, ein eigenes Herrschaftsgebiet aufgebaut. Auch nach den Wahlen sei das Gebiet allein in der Hand der Sadriyun und er müsse dort aufgrund seiner ihm wegen seiner Flucht und des Auslandsaufenthalts sowie seiner Ehe mit einer Marokkanerin unterstellten Haltung im Falle einer Rückkehr mindestens mit Haft für unbestimmte Zeit rechnen. Schutz durch die Zentralregierung sei nicht zu erhalten. Er könne auch in keinem anderen Gebiet leben, weil er dort auf Grund seiner Religionszugehörigkeit und seiner Eigenschaft als Rückkehrer weder eine Existenzmöglichkeit habe noch halbwegs sicher leben könne. Im Übrigen leide er an Diabetes, Bluthochdruck, chronischen Magenschmerzen, Kopfschmerzen und Schlaflosigkeit und könne ohne Tabletten nicht schlafen. Auch auf Grund seiner dadurch bedingten eingeschränkten Leistungsfähigkeit könne er in keiner anderen Region leben. Gleichzeitig hat er beantragt, über diese Behauptungen Beweis zu erheben durch Einholung eines Gutachtens von amnesty international, des UNHCR, des Deutschen Orient-Institutes bzw. eines sonstigen Sachverständigengutachtens. Mit Beschluss nach § 130a VwGO vom 20. Dezember 2005 – 10 UE 1880/04.A – hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof das Urteil des VG Wiesbaden abgeändert und den Bescheid des Bundesamtes vom 13. September 2001 insoweit aufgehoben, als darin für den Beigeladenen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt worden war. Zur Begründung hat er ausgeführt, nach dem Sturz Saddam Husseins gehe vom alten Regime keine Gefahr mehr aus. Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch die Miliz des Muqtada al-Sadr erschöpfe sich der Vortrag des Beigeladenen in bloßen Behauptungen. Die Beweisanträge hat er ebenfalls abgelehnt. Gegen diesen Beschluss, der dem Bevollmächtigten am 4. Januar 2006 zugestellt worden ist, hat der Beigeladene mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Januar 2006 - eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 10. Januar 2006 - Beschwerde erhoben und die Zulassung der Revision sowie weiter beantragt, in dem zugelassenen Revisionsverfahren unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Berufung des Bundesbeauftragten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zurückzuweisen, hilfsweise das Verfahren unter entsprechender Aufhebung des Beschlusses an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, der Senat habe durch seine Entscheidung ohne Anhörung des Beigeladenen diesen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Mit Beschluss vom 22. September 2006 - 1 B 36.06 (1 PKH 14.06) - hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Dezember 2005 aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Senat habe den Anspruch des Beigeladenen auf rechtliches Gehör nach Art. 103 GG verletzt, weil dieser seine Entscheidung nicht habe treffen dürfen, ohne den Beigeladenen vorher zu befragen und ihm Gelegenheit zu geben, sein neues Vorbringen zu ergänzen. Außerdem habe das Berufungsgericht seine Erkenntnisse dazu, dass die vom Beigeladenen benannten Quellen teilweise überholt seien, weder näher ausgeführt noch belegt. Mit Verfügung vom 4. März 2008 hat der Senat - auf der Basis des Vortrags des Beigeladenen im Schriftsatz vom 6. August 2005 - das Auswärtige Amt, den UNHCR und amnesty international um Auskunft gebeten. Nach einem entsprechenden Hinweis des UNHCR (Bl. 365 d. GA) hat er zudem den Beigeladenen mit Schreiben vom 17. Februar 2009 aufgefordert mitzuteilen, in welcher Beziehung er vor seiner Flucht zu Bagdad bzw. zum Stadtteil Sadr-Stadt gestanden habe. Mit Schriftsatz vom 25. März 2009 (Bl. 376 d. GA) hat der Beigeladene daraufhin mitgeteilt, schon als junger Mann bzw. Jugendlicher habe er immer an den Versammlungen bzw. Gebeten des Vaters von Muqtada al-Sadr, des Ayatollah Muhammad Sadiq al-Sadr, in der Moschee teilgenommen. Er habe auch regelmäßig bei der Vorbereitung und Durchführung der jährlich in Safar stattfindenden Prozession zum Tode des Hussein nach Kerbela geholfen; er habe den Pilgern geholfen, ihnen zu essen gegeben und anderes mehr. 1991 sei er - wie geschildert - festgenommen und über ein Jahr festgehalten worden. Zusammen mit Muhammad bzw. dessen Gruppe habe er dann einen kleinen Laster erworben, der zur Hälfte ihm und zur Hälfte Muhammad bzw. der Gruppe gehört habe. Er - der Beigeladene - habe diesen Laster dann für sich und auch für die Organisation der Sadristen, teils für religiöse teils für humanitäre Zwecke, immer mehr aber auch für militärische Zwecke benutzt. Sie hätten ihn angewiesen, wohin er habe fahren sollen. So habe er z.B. Kämpfer nach Divanjiar, Smawa, Al Hillah, Kerbela und zu anderen Orten gefahren. An den Auseinandersetzungen selbst habe er nicht teilgenommen; genau genommen habe man das Fahrzeug nicht riskieren wollen. Diese Tätigkeit habe er bis 1999/2000 durchgeführt; dann habe er sich dem entzogen und sich an immer wechselnden Orten versteckt. Eine besondere Beziehung zu Saddam-City bzw. Sadr-City habe er nicht. Insbesondere habe er dort nicht längere Zeit gewohnt. Der Bundesbeauftragte beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 30. Januar 2004 - 2 E 2318/01.A - den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. September 2001 aufzuheben, soweit für den Beigeladenen die Feststellung gem. § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden sei. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Der Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen und festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2010 hat er sein Vorbringen noch einmal ergänzt und ausgeführt, die Einwendungen des Klägers gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beigeladenen seien nicht stichhaltig. Auch die Bewegung des Vaters des Muqtada al-Sadr werde nach dem Sprachgebrauch der Betroffenen als Sadriyun bezeichnet und habe über kleinere bewaffnete Gruppen verfügt, welche versucht hätten, die schiitischen Pilger zu schützen. Hinsichtlich der vom Beigeladenen vorgetragenen Haftzeiten sei zu sagen, dass die unter Saddam Verfolgten immer wieder festgenommen, misshandelt und wieder freigelassen worden seien. Angesichts der Erlebnisse des Beigeladenen sei dieser mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu einer geordneten Darstellung nicht mehr in der Lage. Im Übrigen seien beide Eheleute in ihrer jeweiligen Religion aktiv und besuchten regelmäßig die jeweilige Moschee. Die derzeitige relative Beruhigung der Situation im Irak sei auf die Trennung von Sunniten und Schiiten zurückzuführen, von der der Beigeladene jedoch angesichts seiner gemischt-konfessionellen Ehe mit einer Ausländerin und des langen Auslandsaufenthalts gerade nicht profitiere. Im Übrigen sei er krank und bedürfe fachärztlicher Kontrolle, die jedoch im Irak ebenso wenig sichergestellt sei wie eine rasche Notfallbehandlung. Auf die Verfügungen des Senatsvorsitzenden vom 4. März 2008 und 17. Februar 2009 haben das Auswärtige Amt mit Schreiben vom 20. Mai 2008 (Bl. 282 d. GA), der UNHCR mit Schreiben vom 16. September 2009 (Bl. 408 d. GA), das Auswärtige Amt noch einmal mit Schreiben vom 20. Januar 2010 (Bl. 475 d. GA) und amnesty international mit Schreiben vom 12. Februar 2010 (Bl. 480 d. GA) zu den vom Beigeladenen aufgeworfenen Fragen Stellung genommen. Der Beigeladene ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 11. Mai 2010 informatorisch gehört worden. Wegen der Einzelheiten seiner Angaben wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 11. Mai 2010 Bezug genommen. Weiter hat der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung acht Hilfsbeweisanträge gestellt und eine BBC-Meldung vom 23. April 2010 zu den Gerichtsakten gereicht. Wegen der Einzelheiten der Hilfsbeweisanträge und der BBC-Meldung wird auf diese Unterlagen (Bl. 570 bis 579 d. GA) verwiesen. Die Gerichtsakten (4 Hefte und ein PKH-Heft), die den Beigeladenen betreffende Gerichtsakte VG Wiesbaden 2 E 2270/01.A, die den Beigeladenen betreffende Akte des Bundesamts Az. 2 650 040, die die Ehefrau des Beigeladenen betreffende Akte des Bundesamts Az. 2 650 084, und die den Beigeladenen und seine Ehefrau betreffenden Ausländerakten (2 Hefte) sowie die den Beteiligten mit der Ladung übersandte Liste der Erkenntnisquellen und die Auskünfte und Stellungnahmen enthaltenden, Irak betreffenden Akten der Asyldokumentation des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Ordner 7 bis 13, insgesamt 7 Ordner) haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.