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Urteil

10 B 735/11.MM.W0

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2011:0705.10B735.11.MM.W0.0A
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Leitsätze
Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (§ 5 Abs. 1 KapVO). Hiervon werden nur die in § 5 Absätze 2 und 3 KapVO geregelten Ausnahmen zugelassen. Sind wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums oder vor dem Vergabetermin erkennbar, sollen sie berücksichtigt werden (§ 5 Abs. 2 KapVO).Treten wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums oder vor dem Vergabetermin ein, sollen eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden (§ 5 Abs. 3 KapVO). Änderungen, die nach dem Beginn des Berechnungszeitraums eingetreten sind, sollen nicht zu einer Neuermittlung und einer Neufestsetzung der Kapazität führen. Berichtigungen, die sich auf den genannten Stichtag oder die Zeit vor Beginn des Berechnungszeitraums zurückbeziehen, dürfen auch noch im späteren Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden, wenn die Unrichtigkeit am Stichtag oder in der Zeit vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar war. Eine beschwerdeführende Hochschule wird ihren Darlegungsverpflichtungen im Beschwerdeverfahren nicht gerecht, wenn sie als Beschwerdebegründung eine überarbeitete Kapazitätsberechnung vorlegt, ohne sich im Einzelnen mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinanderzusetzen. Der Beschwerdevortrag der beschwerdeführenden Hochschule ist auch dann unzureichend, wenn sich aus ihm nicht ergibt, welche der in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung verwendeten Zahlen bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils durch welche anderen Zahlen ersetzt werden sollen und warum dies der Fall sein soll. Die Verweisung auf einen der Beschwerdebegründung beigefügten Berechnungsbogen ersetzt eine derartige Darlegung nicht. Bei der Bestimmung der Anteilquoten nach § 12 KapVO besitzt die Hochschule, sofern das Wissenschaftsministerium keine Vorgaben macht, einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum. Die Anteilquoten nach § 12 KapVO sind weder nach Nummer 2 des Erlasses des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 1. Februar 2010 noch nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zwingend entsprechend dem Verhältnis der festgesetzten Studienanfängerzahlen der zugeordneten Studiengänge aus dem vorhergehenden Studienjahr zu bilden. Weder § 12 KapVO noch der Erlass des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 1. Februar 2010 schließen bei der Bildung der Anteilquoten nach § 12 KapVO ein Abstellen auf tatsächliche Studienanfängerzahlen aus. Hat die Hochschule die ursprünglichen Anteilquoten nach § 12 KapVO rechtmäßig gebildet, so steht ihr auch unter Berücksichtigung von § 5 Absätze 2 und 3 KapVO nicht das Recht zu, ihre Einschätzungs- und Gestaltungsentscheidung betreffend die Anteilquoten nach Beginn des Berechnungszeitraums neu und insbesondere kapazitätsungünstiger zu treffen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (§ 5 Abs. 1 KapVO). Hiervon werden nur die in § 5 Absätze 2 und 3 KapVO geregelten Ausnahmen zugelassen. Sind wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums oder vor dem Vergabetermin erkennbar, sollen sie berücksichtigt werden (§ 5 Abs. 2 KapVO).Treten wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums oder vor dem Vergabetermin ein, sollen eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden (§ 5 Abs. 3 KapVO). Änderungen, die nach dem Beginn des Berechnungszeitraums eingetreten sind, sollen nicht zu einer Neuermittlung und einer Neufestsetzung der Kapazität führen. Berichtigungen, die sich auf den genannten Stichtag oder die Zeit vor Beginn des Berechnungszeitraums zurückbeziehen, dürfen auch noch im späteren Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden, wenn die Unrichtigkeit am Stichtag oder in der Zeit vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar war. Eine beschwerdeführende Hochschule wird ihren Darlegungsverpflichtungen im Beschwerdeverfahren nicht gerecht, wenn sie als Beschwerdebegründung eine überarbeitete Kapazitätsberechnung vorlegt, ohne sich im Einzelnen mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinanderzusetzen. Der Beschwerdevortrag der beschwerdeführenden Hochschule ist auch dann unzureichend, wenn sich aus ihm nicht ergibt, welche der in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung verwendeten Zahlen bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils durch welche anderen Zahlen ersetzt werden sollen und warum dies der Fall sein soll. Die Verweisung auf einen der Beschwerdebegründung beigefügten Berechnungsbogen ersetzt eine derartige Darlegung nicht. Bei der Bestimmung der Anteilquoten nach § 12 KapVO besitzt die Hochschule, sofern das Wissenschaftsministerium keine Vorgaben macht, einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum. Die Anteilquoten nach § 12 KapVO sind weder nach Nummer 2 des Erlasses des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 1. Februar 2010 noch nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zwingend entsprechend dem Verhältnis der festgesetzten Studienanfängerzahlen der zugeordneten Studiengänge aus dem vorhergehenden Studienjahr zu bilden. Weder § 12 KapVO noch der Erlass des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 1. Februar 2010 schließen bei der Bildung der Anteilquoten nach § 12 KapVO ein Abstellen auf tatsächliche Studienanfängerzahlen aus. Hat die Hochschule die ursprünglichen Anteilquoten nach § 12 KapVO rechtmäßig gebildet, so steht ihr auch unter Berücksichtigung von § 5 Absätze 2 und 3 KapVO nicht das Recht zu, ihre Einschätzungs- und Gestaltungsentscheidung betreffend die Anteilquoten nach Beginn des Berechnungszeitraums neu und insbesondere kapazitätsungünstiger zu treffen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 € festgesetzt. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2011 ist der Antragsgegnerin laut Empfangsbekenntnis am 9. März 2011 zugestellt worden. Die Beschwerde vom 23. März 2011 ist am selben Tage und damit innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei dem Verwaltungsgericht eingegangen. Die Beschwerdebegründung vom 8. April 2011 einschließlich vier Anlagen ist am selben Tage und damit innerhalb der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn in der Beschwerdebegründung vom 8. April 2011 werden keine Gründe dargelegt aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Jedenfalls stellen die von der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung formulierten Argumente keine Gründe dar, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist. Die Beschwerdebegründung muss gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Beschwerdegericht ist in seiner Prüfungskompetenz gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst auf die Prüfung beschränkt, ob die form- und fristgereicht dargelegten Beschwerdegründe – in Anlehnung an die Darlegungsvoraussetzungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO– geeignet sind, tragende Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage zu stellen, dass die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses erfolgreich in Zweifel gezogen wird. Nur wenn dies der Fall ist, ist das Beschwerdegericht befugt, aber auch verpflichtet, die Erfolgsaussichten der Beschwerde anhand der fristgemäß dargelegten Beschwerdegründe von Amts wegen umfassend zu prüfen. Das Beschwerdegericht ist auch dann, wenn (hinreichende) Gründe gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dargelegt worden sind, nur berechtigt und verpflichtet, die dargelegten Gründe einer tiefer gehenden Überprüfung zu unterziehen, wobei sich auch diese Prüfung nur auf die fristgemäß dargelegten Gründe erstreckt, wie sich § 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 VwGO entnehmen lässt. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe zu prüfen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. August 2003 - 1 BvQ 30/03– NJW 2003, 2689 ff. = juris). Von einem Beschwerdeführer kann aufgrund der zitierten Vorschriften erwartet werden, dass er sich in der Beschwerdebegründung im Einzelnen mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und substantiierte, schlüssige und erhebliche Einwände gegen die jeweiligen kapazitätsbestimmenden Faktoren und Berechnungsschritte erhebt. Das heißt, der Beschwerdeführer muss in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darlegen, wie und an welcher Stelle des Berechnungsvorgangs und warum anders sowie mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen ist und warum sich dadurch welche andere Studienplatzzahl ergeben soll (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 26. August 2010 - 10 B 893/10.FM.W9 -, 24. September 2009 – 10 B 1142/09.MM.W8 –, juris, 4. Juni 2009 - 10 B 1137/09.MM.W8 -, 4. September 2008 – 10 MM 3680/07.W7 -, und vom 2. April 2007 – 8 FM 5204/06.W[1] -, juris, Rdnrn. 3 ff. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die Beschwerde der Antragstellerin kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil eine Hochschule nicht berechtigt ist, sich nach Ablauf des im Streit stehenden Semesters – hier des Wintersemesters 2010/2011 – auf eine neue Kapazitätsberechnung zu berufen, die auf nach Ablauf dieses Semesters eingetretenen Änderungen beruht. Dies ergibt sich aus § 5 KapVO. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten. Hiervon werden nur die in den Absätzen 2 und 3 der Vorschrift geregelten Ausnahmen zugelassen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 13. Dezember 1982 - NC 9 S 962/81 u.a. -, juris, Ls. 8). Sind wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums oder vor dem Vergabetermin erkennbar, sollen sie berücksichtigt werden (§ 5 Abs. 2 KapVO). Treten wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums oder vor dem Vergabetermin ein, sollen eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden. Die Vorschriften zeigen, dass Änderungen, die nach dem Beginn des Berechnungszeitraums – hier nach Beginn des Wintersemesters 2010/2011 – eingetreten sind, nicht zu einer Neuermittlung und einer Neufestsetzung führen sollen. Dies muss auch für solche Neuberechnungen gelten, die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragen werden. Damit wird aber weiter deutlich, dass Berichtigungen, die sich auf den genannten Stichtag oder die Zeit vor Beginn des Berechnungszeitraums zurückbeziehen, auch noch im späteren Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden dürfen. Hier macht die Antragsgegnerin nicht klar, wann die von ihr bei der Neuberechnung berücksichtigten Änderungen eingetreten sind. Die verwendeten Daten sprechen aber für Änderungen, die nach Beginn des Berechnungszeitraums eingetreten sind. Das gilt zum Beispiel für den CA für den Dienstleistungsstudiengang Zahnmedizin von 0,8071. Er soll darauf beruhen, dass der Studiengang Zahnmedizin „aktuell“ in der Lehreinheit Vorklinik Lehre mit einem CA von 0,8071 nachfrage. Entsprechendes gilt für die Aufteilung Medizin (Vorklinik)/Humanbiologie. Dazu trägt die Antragsgegnerin vor, der Diplomstudiengang sei ausgelaufen. Da der Bachelorstudiengang „jetzt“ einmal in Gänze durchlaufen worden sei, werde er „nun“ vollständig in Ansatz gebracht und eine Gesamtableitung des CNW vorgelegt. Auf eine solche neue Berechnung kann man sich im Beschwerdeverfahren nicht wirksam berufen, weil sie auf Änderungen beruht, die erst nach Beginn des Berechnungszeitraums eingetreten sind. Im Übrigen wird die Antragsgegnerin den oben genannten Anforderungen an die Darlegung von Beschwerdegründen auch in Bezug auf die Einzelaspekte ihres Vortrags nicht gerecht. Dies gilt zunächst für den Text zu I. und II. auf Seite 2 der Beschwerdebegründung, weil sich diesem Text – auch unter Berücksichtigung des von der Antragsgegnerin als Anlage 1 zu I. der Beschwerdebegründung vorgelegten (neuen) Berechnungsbogens – nicht entnehmen lässt, von welchem Gesamtlehrdeputat der Lehreinheit Vorklinische Medizin die Antragsgegnerin ausgeht und warum sie der ausführlichen und nachvollziehbaren Begründung des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 7 bis 9 des angegriffenen Beschlusses nicht folgt. Während die Antragsgegnerin zu I. in Übereinstimmung mit dem Ergebnis von Nummer 1.1 der genannten Anlage 1 ausführt, die Korrektur der vom Fachbereich an das Verwaltungsgericht übermittelten Kapazitätsberechnung nach den Vorgaben des Verwaltungsgerichts führe zu einem Gesamtlehrdeputat der Lehreinheit Vorklinik von 438 SWS, führt sie zu II. in Bezug auf den „Stellenplan“ Blatt 9 der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus, das Gesamtlehrdeputat der Lehreinheit Vorklinik betrage „damit 442 und nicht 448 SWS“. Im Übrigen fehlt es hinsichtlich I. der Beschwerdebegründung schon deshalb an hinreichender Darlegung, weil die Antragsgegnerin insofern nur das Ergebnis ihrer als Anlage 1 zur Beschwerdebegründung vorgelegten neuen Berechnung vorträgt, sie aber nicht in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darlegt, warum die von ihr genannten Parameter richtiger sein sollen als diejenigen des Verwaltungsgerichts. Die Verweisung auf den Berechnungsbogen Anlage 1 erfüllt die Darlegungserfordernisse nicht. Das Verwaltungsgericht hat – beginnend mit Seite 7 unten des angegriffenen Beschlusses – ausgeführt, eine vergleichende Betrachtung der einzelnen Institute ergebe, dass der ausgewiesene Personalbestand und die Lehrkapazität in dem Institut für Medizinische Soziologie unverändert geblieben seien und die Abweichungen in den anderen Instituten entweder kapazitätserhöhend oder kapazitätsneutral seien oder anderweitig kompensiert würden. Den folgenden umfangreichen Ausführungen auf Seite 7 unten und Seite 8 erster Absatz des Beschlusses lässt sich entnehmen, dass eine Erhöhung der Lehrkapazität im Umfang von 2 SWS im Institut für Anatomie und Zellbiologie zu verzeichnen sei, wo eine halbe Stelle einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin auf Zeit hinzugekommen sei. Insofern verweist das Verwaltungsgericht auf Anmerkung 2 zur Übersicht Anlage 3 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2010, auf Blatt 36 der Generalakte. Kapazitätsneutral in diesem Institut sei hingegen der Ersatz einer C2-Stelle durch einen wissenschaftlichen Mitarbeiter auf Dauer. Insofern verweist das Verwaltungsgericht auf Anmerkung 1 zur Übersicht auf Blatt 36 Generalakte. Eine weitere Kapazitätserhöhung sei im Umfang von 8 SWS im Institut für Normale und Pathologische Physiologie durch eine zusätzliche W2-Stelle erfolgt, die derzeit im Besetzungsverfahren sei und durch wissenschaftliche Mitarbeiter auf Zeit unterbesetzt vertreten werde. Dazu verweist das Verwaltungsgericht auf Anmerkung 9 zur Übersicht auf Blatt 36 Generalakte. Sodann folgen zahlreiche vom Verwaltungsgericht als kapazitätsneutral angesehene Stellenumwandlungen und die nach allem plausible Schlussfolgerung im zweiten Absatz auf Seite 8 des angegriffenen Beschlusses, zusammenfassend erhöhe sich demnach die im vorhergehenden Studienjahr von der Kammer und vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegte Lehrkapazität von 438 SWS aufgrund der dargestellten Veränderungen in den Instituten für Anatomie und Zellbiologie sowie für Normale und Pathologische Physiologie um 10 SWS auf insgesamt 448 SWS. Mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Gründen seines Beschlusses setzt sich die Antragsgegnerin zu I. und II. der Beschwerdebegründung nicht ansatzweise auseinander. Sie trägt zwar zu II. nachvollziehbar vor, dass dem Verwaltungsgericht in der Tabelle auf Seite 9 des Beschlusses ein Berechnungsfehler unterlaufen sei. Denn es trifft zu, dass die Summe der Semesterwochenstunden im Institut für Physiologische Chemie (8 + 14 + 32 SWS) die Summe von 54 SWS ergibt und nicht 60 SWS, wie vom Verwaltungsgericht angegeben. Dies ändert aber nichts daran, dass die Antragsgegnerin sich mit dem zitierten Text auf Seite 8 der angegriffenen Entscheidung nicht auseinandersetzt, wonach sich die Lehrkapazität wegen Kapazitätserhöhungen im Institut für Normale und Pathologische Physiologie und im Institut für Anatomie und Zellbiologie um insgesamt 10 SWS erhöhe. Auch in den Ausführungen der Antragsgegnerin zu III. auf den Seiten 2 und 3 der Beschwerdebegründung betreffend die Argumentation „Ausgleichsbeträge“ (Blatt 7 und 8 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts) findet sich zu diesen vom Verwaltungsgericht begründeten Erhöhungen der Lehrkapazität nichts. Auch im Übrigen lässt sich den Ausführungen der Antragsgegnerin zu III. der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist. Zunächst führt die Antragsgegnerin aus, das im Kapazitätsrecht verwendete „abstrakte Stellenprinzip“ sei kein Wert an sich, sondern diene dazu zu verhindern, dass durch Umdeklarierung von Stellen eine Universität das Lehrdeputat einer Lehreinheit (willkürlich) senken könne. Zielgröße sei aber dabei nicht die Zahl (oder Art) der Stellen, sondern das in der Summe sich aus den Stellen ergebende Lehrdeputat. – Einen Fehler hält die Antragsgegnerin dem Verwaltungsgericht insofern nicht vor, denn sie führt auf Seite 3 oben der Beschwerdebegründung aus, das Verwaltungsgericht sei dieser Argumentation gefolgt. Auch die folgenden Ausführungen im ersten Absatz auf Seite 3 der Beschwerdebegründung zeigen nicht auf, dass dem Verwaltungsgericht ein Fehler unterlaufen sein könnte, der zu einer unzutreffend erhöhten Kapazität geführt hat. Sodann trägt die Antragsgegnerin im zweiten und im dritten Absatz auf Seite 3 der Beschwerdebegründung vor, das vom Verwaltungsgericht zum Wintersemester 2009/2010 errechnete und vom Verwaltungsgerichtshof bestätigte Lehrdeputat der Lehreinheit Vorklinik habe 438 SWS betragen. Es habe 6 SWS „Ausgleichs-Lehrdeputat“ für nicht ausreichend begründete Stellenveränderungen aus den Jahren 2000 und 2002 enthalten. Bezogen auf das Gesamtlehrdeputat der Lehreinheit Vorklinik könne der Fachbereich dies dadurch „heilen“, dass er entweder eine kapazitätsrechtlich akzeptierbare Begründung für die damaligen Stellenveränderungen vorlege oder aber das Lehrdeputat der Lehreinheit um einen entsprechenden Betrag erhöhe. Weiter trägt die Antragsgegnerin im vierten Absatz auf Seite 3 der Beschwerdebegründung vor, der Fachbereich habe durch die Stellenumbesetzungen im letzten Jahr das Lehrdeputat der Lehreinheit Vorklinik von 432 SWS (festgesetztes Lehrdeputat Wintersemester 2009/2010 ohne Ausgleichsbeträge) auf 436 SWS (Lehrdeputat Wintersemester 2010/2011 mit Ausgleichsbetrag für nicht besetzte C1-Stellen), also um 4 SWS erhöht und damit das durch den seinerzeitigen Stellentausch C2-C1 „vernichtete“ Lehrdeputat ersetzt. Der Ansatz eines Ausgleichsbetrags sei daher nicht mehr gerechtfertigt. Der Ausgleich für den Wegfall einer Dauerstelle (Umfang 0,25 Stellen = 2 SWS) sowie der Ausgleich für das Lehrdeputat der nicht mehr besetzten C1-Stellen (2 SWS) blieben dagegen erhalten. Dies sei in der Berechnung zwingend zu berücksichtigen. Auch diese Argumentation - soweit sie eine Ersetzung des „vernichteten“ Lehrdeputats betreffen soll – erfüllt die oben aufgezeigten Darlegungsanforderungen nicht. Zu Recht wird insoweit von einigen antragstellenden Parteien in ihren Beschwerdeerwiderungen darauf hingewiesen, bei Durchsicht der Kapazitätsberechnungsunterlagen gebe es überhaupt keinen Anhaltspunkt oder Ansatz für die von der Antragsgegnerin behaupteten Stellenumbesetzungen. Es werde im Beschwerdeverfahren nicht einmal ansatzweise dargelegt, um welche Stellen es sich hierbei handele. Von daher bleibe zunächst offen, ob es tatsächlich diese Stellenumbesetzungen gegeben habe. Es bleibe weiter offen, ob die Stellenumbesetzungen in irgendeinem sachlichen Zusammenhang mit dem in Ansatz gebrachten Ausgleichsbetrag stünden. Nach der bisherigen Rechtsprechung sei es nicht ausreichend, dass eine Hochschule - quasi als Beschwerdebegründung - eine überarbeitete Kapazitätsberechnung vorlege, ohne sich im Einzelnen mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinanderzusetzen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 10 B 629/10.MZ.W9 -). Wenn die Antragsgegnerin meine, es sei bereits ein Ausgleich für die Ausgleichsbeträge erfolgt (aufgrund Stellenumwandlungen), müsse sie dies substantiiert belegen (vgl. die Ausführungen zu II. auf den Seiten 5 und 6 des Schriftsatzes einiger antragstellender Parteien vom 3. Juni 2011). Diesen Überlegungen hat der Senat nichts hinzuzufügen. Sie führen dazu, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach wie vor von einem Gesamtlehrangebot in Höhe von 448 SWS auszugehen ist. Auch die Ausführungen der Antragsgegnerin zu IV. Komplex „Physiotherapie“ (Blatt 12/13 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts) ändern nichts daran, dass das Verwaltungsgericht zu Recht vom Gesamtlehrangebot keine Dienstleistungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Studiengang Physiotherapie abgezogen hat. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass die Lehreinheit Vorklinik die zur Begründung des Dienstleistungsexports aufgeführten Lehrveranstaltungsstunden aufgrund einer gültigen Studien- oder Prüfungsordnung des Studiengangs Physiotherapie an diesen zu erbringen verpflichtet sei und tatsächlich erbringe. Die von ihr vorgelegte Ableitung und Auflistung des Curricularnormwerts des Studiengangs Physiotherapie (Blatt 27 ff. der Generalakte) beziehe sich ausdrücklich auf die „Studienordnung vom 17.06.2006 (StAnz 2007, S. 857) und Modulplan Bachelor-Studiengang“. Diese sei jedoch gemäß ihrem § 16 bis zum 31. März 2009 befristet und stelle daher keine gültige Grundlage für die Verpflichtung zu einem Dienstleistungsexport dar. Die Antragsgegnerin trage auch nichts Weiterführendes hierzu vor. Ob die von der Antragsgegnerin vorgelegte CA-Wert-Berechnung im Gegensatz zu den im vorhergehenden Studienjahr vorgelegten Unterlagen im Einklang mit der nur bis zum 31. März 2009 gültigen Prüfungsordnung stehe, sei daher nicht entscheidungsrelevant. Dem hält die Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung zu IV. entgegen, der Studiengang Physiotherapie (Bachelor-Studiengang und Master-Studiengang) sei ein konsekutiver gestufter Studiengang, der der Pflicht zur Akkreditierung unterliege. Die Studiengänge seien am 2. Juni 2002 bis zum 31. März 2009 akkreditiert worden. Basis sei unter anderem die gemeinsame Studienordnung der Antragsgegnerin und der Fachhochschule Fulda vom 6./27. Juni 2001 gewesen. Am 17. Juni 2006 sei eine modifizierte „Prüfungsordnung für den gemeinsamen Bachelor-Studiengang Physiotherapie des Fachbereichs Pflege und Gesundheit der Hochschule Fulda – University of Applied Sciences und des Fachbereichs Medizin“ der Antragsgegnerin für den Bachelorabschnitt des Studiums und am 17. Januar 2007 eine „Studien- und Prüfungsordnung für den gemeinsamen Studiengang Physiotherapie Physiotherapy“ mit dem Abschluss „Master of Science (M.Sc.)“ des Fachbereichs Medizin der Antragsgegnerin und des Fachbereichs Pflege und Gesundheit der Hochschule Fulda beschlossen worden. Beide Ordnungen seien bis zum Ende des Akkreditierungszeitraums, d. h. bis zum 31. März 2009, befristet gewesen. Allerdings bedeute die Befristung in diesen Studienordnungen nur, dass diese Ordnungen für Studierende gälten, die bis zum 31. März 2009 mit dem Studium begonnen hätten. Selbstverständlich könnten Studierende bis zum Abschluss ihres Studiums nach dieser Studienordnung studieren. Somit fielen bis zum Sommersemester 2014 weiterhin Unterrichtungsleistungen nach dieser Studienordnung für diese Studierenden an, die bei der Berechnung der Lehrkapazität des Fachbereichs – und damit auch der Lehreinheit Vorklinik – einzubeziehen seien. Der Unterricht, den der Fachbereich Medizin in diesen Semestern erbringen müsse, sei – anders als vom Verwaltungsgericht im Beschluss auf Seite 13 behauptet – in den genannten Studienordnungen eindeutig definiert. Die Studienordnung sei gültig. Sie lege für die eingeschriebenen Studierenden die zu erbringenden Lehrveranstaltungen fest. Insoweit verweist die Antragsgegnerin auf den „Text des § 24 der Studienordnung vom 17.01.2007“. Zur Reakkreditierung des Studiengangs sei eine neue Studienordnung entworfen worden. Das Regierungspräsidium Darmstadt habe der Hochschule Fulda allerdings mitgeteilt, dass die Durchführung der geplanten Ausbildung abgelehnt werden müsse. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Seiten 5 und 6 der Beschwerdebegründung Bezug genommen. Die Reakkreditierung sei daher mit der Auflage erfolgt, den Entwurf der Studienordnung so zu überarbeiten, dass nur ausgebildete Physiotherapeuten mit abgeschlossener Ausbildung den Studiengang in Anspruch nehmen könnten. Am 21. Juni 2010 sei die Studienordnung für den Bachelor-Studiengang und am 14. März 2011 die für den Master-Studiengang beschlossen worden. Da der Fachbereich nach Erhalt der Verlängerung der Akkreditierung bis zum 31. September 2009 davon habe ausgehen können, dass die Reakkreditierung gelingen würde, was später bestätigt worden sei, habe er die Studierenden, die sich für das Wintersemester 2009/2010 beworben hätten, zum Studium zugelassen. Diese Studierenden hätten dann nach der neuen Studienordnung, die bei der Akkreditierung vorgelegt worden sei, studieren sollen. Es gelte also festzuhalten, dass die Studierenden, die bis Wintersemester 2010/2011 eingeschrieben worden seien, nach der Studienordnung (alt) eingeschrieben worden seien. Diese Ausführungen sind – auch unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Anlagen – nicht nachvollziehbar. Die vom Verwaltungsgericht zu Recht in Bezug genommene, von der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte „Ableitung und Aufteilung des Curricularnormwerts“ betreffend den Studiengang Physiotherapie B.Sc. (Studienanteil Philipps-Universität Marburg), die sich auf Blatt 27 ff. der Generalakte befindet, verweist ausdrücklich auf eine „Studienordnung vom 17. Juni 2006 (StAnz 2007, S. 857) und Modulplan Bachelor-Studiengang“. An der angegebenen Fundstelle im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 23. April 2007, Seite 857 ff., findet sich keine Studienordnung, sondern die „Prüfungsordnung für den gemeinsamen Bachelor-Studiengang Physiotherapie des Fachbereichs Pflege und Gesundheit der Hochschule Fulda University of Applied Sciences- und des Fachbereichs Medizin der Philipps-Universität Marburg vom 17. Juni 2006“. Nach § 16 Satz 2 dieser Prüfungsordnung ist ihre Gültigkeit bis zum 31. März 2009 befristet. Auf eine Studienordnung vom 17. Januar 2007 und die Dauer der sie betreffenden Befristung kommt es nicht an, weil die genannte „Ableitung und Aufteilung des Curricularnormwerts“ auf eine derartige Studienordnung nicht gestützt ist. Auch auf einen Dienstleistungsexport in einen Master-Studiengang Physiotherapie kommt es nicht an, weil die in erster Instanz vorgelegte korrigierte Version des Berechnungsbogens zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität vom 1. Oktober 2010 zu A. 1.4. einen Dienstleistungsbedarf nur an die Studiengänge Klinisch-Praktische Medizin, Zahnmedizin und Physiotherapie B.Sc., nicht aber an einen Master-Studiengang Physiotherapie aufzeigt. Daran hat sich auch im Beschwerdeverfahren nichts geändert. Die Antragsgegnerin hat mit der Beschwerdebegründung als Anlage 1 eine korrigierte Version dieses Ermittlungsbogens vom 8. April 2011 vorgelegt, der ebenfalls im Hinblick auf den Dienstleistungsbedarf des Faches Physiotherapie nur den Studiengang Physiotherapie B.Sc. und keinen Master-Studiengang Physiotherapie aufführt. Auch die als Anlage 3 zur Beschwerdebegründung vorgelegte „Ableitung und Aufteilung des Curricularnormwerts“ betrifft ausdrücklich den „Studiengang Physiotherapie B.Sc. (Studienanteil Philipps-Universität Marburg)“ und basiert – ebenfalls ausdrücklich – auf der „Studienordnung vom 17. Juni 2006 (StAnz 2007, Seite 857) und Modulplan Bachelor-Studiengang“. Demgemäß kommt es auch im Beschwerdeverfahren weder auf eine Studienordnung vom 17. Januar 2007 noch auf die Ausführungen der Antragsgegnerin zum Master-Studiengang Physiotherapie an. Auch trifft nach wie vor die Feststellung des Verwaltungsgerichts zu, dass sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin nichts dafür ergibt, dass der Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin an den gemeinsamen mit der Hochschule Fulda organisierten Bachelor-Studiengang Physiotherapie auf einer (noch) gültigen Studien- und/oder Prüfungsordnung beruht. Insofern ist unerheblich, ob die Antragsgegnerin die Studierenden, die ihr Studium unter Geltung der Prüfungsordnung vom 17. Juni 2006 begonnen haben, ihre Ausbildung auf der Basis dieser Prüfungsordnung beenden lässt. Auch die Ausführungen auf den Seiten 6 und 7 der Beschwerdebegründung zum Komplex Zahnmedizin (Blatt 13 und 14 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts) vermögen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern. Das Verwaltungsgericht hat den auch vom Senat in den Studienjahren 2008/2009 und 2009/2010 nicht beanstandeten Curricularanteil von 0,7594 auch der vorliegenden, das Wintersemester 2010/2011 betreffenden Kapazitätsberechnung zugrunde gelegt. Den von der Antragsgegnerin genannten Curricularwert der Vorklinik von 1,0143 hat es abgelehnt. Die Veranstaltungen, deren Curricularanteile sich zu dem Wert von 1,0143 addierten, wiesen einen Umfang von 56 SWS auf. Für diese Erhöhung des Umfangs der Lehrveranstaltungen von 38,75 SWS in der bisher zugrunde gelegten Berechnung auf 56 SWS in der in diesem Studienjahr erstmals in dieser Form vorgelegten Berechnung fehle jedoch jede Begründung. Daher lege die Kammer den vom Senat in seinem Beschluss vom 24. September 2009 – 10 B 1142/09.MM.W8 – angesetzten kapazitätsgünstigeren Wert zugrunde. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht hervorgehoben, dass die Antragsgegnerin bei den Studienanfängerzahlen – anders als in den Vorjahren – nicht die Ersteinschreibungen der beiden vorangegangenen Semester mit der maßgebenden Schwundquote multipliziert, sondern die durchschnittliche Jahrgangsbreite zugrunde gelegt hat. Es hat sodann im Einzelnen dargelegt und begründet, dass die mittlere Jahrgangsbreite hinreichenden Aufschluss über die Entwicklung der Studienanfängerzahlen der vergangenen zehn Semester gebe und als Rechengröße für den Dienstleistungsexport verwendet werden könne. Einer zusätzlichen Berücksichtigung der Schwundquote bedürfe es in diesem Fall nicht, weil die im Laufe der Studienzeit stattfindenden Zu- und Abgänge in den zugrunde gelegten Einschreibezahlen bereits enthalten seien. Allerdings seien die zugrunde gelegten Studienanfängerzahlen um diejenigen Studierenden zu bereinigen, die wegen eines Studiums der Humanmedizin den Dienstleistungsexport, den die Lehreinheit Vorklinik für die Zahnmedizin erbringe, nicht in Anspruch nähmen. Sodann hat das Verwaltungsgericht die von der Antragsgegnerin zu dem dem Berechnungsstichtag 1. Februar 2010 vorausgehenden Datum 13. November 2009 mitgeteilten 20 Studierenden angeführt, die über das Physikum oder einen Abschluss im Studiengang Humanmedizin verfügten oder gleichzeitig Humanmedizin studierten. Um diese Zahl hat das Verwaltungsgericht die Studierendenzahlen des gesamten Jahrgangs der Regelstudienzeit im Wintersemester 2009/2010 reduziert. Auf diese Weise gelangte es statt der von der Antragsgegnerin angegebenen mittleren Jahrgangsbreite von 28,0 zu einer zu berücksichtigenden Studienanfängerzahl von 26,7. Dazu hat die Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung ausgeführt, die der Kapazitätsberechnung des Fachbereichs beigefügte Berechnung des vorklinischen Curricularanteils im Studiengang Zahnmedizin sei in der Tat fehlerhaft, da hier eine veraltete Version der Umsetzung der Studienordnung zugrunde gelegt worden sei. In der Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin vom 15. Juni 1995 sei kein Umfang für die jeweiligen Lehrveranstaltungen festgelegt worden. Dies sei nicht notwendig gewesen, da die Verwaltungsgerichte den „Beispielstudienplan Zahnmedizin“ der Projektgruppe Zahnmedizin des ZVS-Dezernats 15 zur Quasi-Norm erhoben hätten. So habe auch der Umfang der Lehrveranstaltungen in Marburg die Vorgaben dieses Plans erfüllen sollen. Der Fachbereich habe die Erstellung einer neuen Studienordnung Zahnmedizin seit Jahren verschoben, da aus der Politik immer wieder die Ankündigung einer Revision der zahnmedizinischen Approbationsordnung angekündigt worden sei. Aktuell frage der Studiengang Zahnmedizin in der Lehreinheit Vorklinik Lehre mit einem CA von 0,8071 nach. Insofern verweist die Antragsgegnerin auf Anlage 2 zur Beschwerdebegründung. Aus dem Vergleich des aktuellen Lehrbedarfs mit dem über Jahre von den Verwaltungsgerichten für den Studiengang Zahnmedizin für adäquat gehaltenen Bedarf nach ZVS-Beispielstudienplan ergebe sich, dass der Fachbereich sehr vorsichtig mit dem vorklinischen Lehrdeputat umgehe: Statt des CA von 0,8666 des Beispielstudienplans komme der Lehrexport in den Studiengang Zahnmedizin auf einen um 7 % niedrigeren Wert von 0,8071 mit der Folge einer entsprechend höheren Zulassung von Studierenden der Humanmedizin. Hieran sei nichts zu beanstanden. Mit diesem CA müsse aus Sicht der Beschwerdeführerin in jedem Fall gerechnet werden. Im Ergebnis vermag der Senat den Einwendungen der Antragsgegnerin schon deshalb nicht zu folgen, weil sie nicht plausibel und nachvollziehbare darlegt, warum mit 0,8071 anstatt mit 0,7594 zu rechnen sein soll. Zu Recht weisen einige antragstellende Parteien darauf hin, dass man insofern jegliche Argumentation vermisse. Allein das Verweisen auf eine neue Kapazitätsberechnung sei unzureichend. Die Antragsgegnerin setze sich nicht argumentativ mit dem vom Verwaltungsgericht errechneten CA von 0.7594 auseinander, sondern berechne lediglich einen neuen CAp. Dies stelle keinen substantiierten Angriff auf die Kapazitätsberechnung dar, weshalb es bei dem vom Verwaltungsgericht gewählten Ansatz von 0,7594 verbleiben müsse. Soweit die Antragsgegnerin – folgt man dem Berechnungsbogen der Anlage 1 zur Beschwerdebegründung – nach wie vor betreffend den Studiengang Zahnmedizin von einer mittleren Jahrgangsbreite von 28,0 ausgeht, nicht aber entsprechend der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von 26,7, fehlt in der Beschwerdebegründung jegliche Darlegung. Auch insofern ist daher der vom Verwaltungsgericht angegebene Wert 26,7 zugrunde zu legen. Soweit die Antragsgegnerin zu VI. der Beschwerdebegründung erneut zum „Komplex Physiotherapie, Bl. 12/13 d. Beschlusses des VG“ Stellung nimmt, handelt es sich im Wesentlichen um eine Wiederholung des Vortrags zu IV.. Soweit das Verwaltungsgericht auf den Seiten 15 bis 17 der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen begründet, warum seines Erachtens der gewichtete Curricularanteil 1,7854 beträgt, genügen die Ausführungen der Antragsgegnerin zu VII. auf den Seiten 10 und 11 der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht den oben aufgeführten, für den Beschwerdeführer geltenden Darlegungsanforderungen. Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der das Wintersemester 2009/2010 betreffenden Rechtsprechung des Senats den Curricularanteil des Studiengangs Humanmedizin mit 1,7653 angegeben. Sodann hat es ausführlich begründet, warum es für den zugeordneten Studiengang Humanbiologie den im vorhergehenden Studienjahr vom Senat angesetzten Wert von 1,9355 zugrunde legt. Schließlich ist es zur Berechnung des gewichteten Curricularanteils von den von der Antragsgegnerin selbst angesetzten Anteilsquoten von 0,8820 für den Studiengang Humanmedizin und 0,1180 für den Studiengang Humanbiologie ausgegangen. Dies alles führte zu dem gewichteten Curricularanteil für die beiden einander zugeordneten Studiengänge Humanmedizin und Humanbiologie von 1,7854. Die Antragsgegnerin hat auf den Seiten 10 und 11 der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, an welchen Stellen der Berechnung des Verwaltungsgerichts mit welchen anderen Zahlen zu rechnen sein soll und warum gerade diese Zahlen den Vorzug vor den Zahlen des Verwaltungsgerichts haben sollen. Die Antragsgegnerin hat zunächst zugestanden, die Hinweise des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 15 und 16 des angegriffenen Beschlusses seien weitgehend korrekt; die vorgelegten Unterlagen seien nicht vollständig konsistent gewesen. Sodann beschränkt sich der Vortrag der Antragsgegnerin jedoch auf allgemeine Ausführungen, ohne dass auch nur ansatzweise deutlich gemacht würde, welche vom Verwaltungsgericht angenommenen Zahlen falsch sein sollen und woraus sich deren Fehlerhaftigkeit konkret ergeben soll. Die Antragsgegnerin trägt vor, der Diplomstudiengang Humanbiologie sei ausgelaufen. Es würden nur noch wenige Studierende in Einzelveranstaltungen unterrichtet oder Diplomarbeiten betreut. Lehrdeputat werde dafür nicht in Ansatz gebracht. Da der Bachelor-Studiengang jetzt einmal in seiner Gänze durchlaufen worden sei, werde er nun vollständig in Ansatz gebracht und eine Gesamtableitung des CNW vorgelegt. Bei der Berechnung des CNW für modularisierte Studiengänge nach den Regeln der Kapazitätsverordnung ergäben sich allerdings Probleme, wenn die im Bologna-Prozess geforderten umfangreichen Wahlbereiche abgebildet werden sollten. Wenn – wie im Studiengang Humanbiologie – die Studierenden zwischen verschiedenen Studienschwerpunkten wählen könnten, die in unterschiedlichen Anteilen von verschiedenen Lehreinheiten durchgeführt würden (Vorklinik, Klinisch-Theoretische Medizin und Klinisch-Praktische Medizin), müssten Annahmen über das Wahlverhalten gemacht werden, die sich nur empirisch im Laufe der Zeit an die tatsächlichen Verhältnisse herantasten könnten. Zu beachten sei dabei, dass die Dozenten zwischen den verschiedenen Lehrveranstaltungen aus fachinhaltlichen Gründen nicht ausgetauscht werden könnten. Das zweite Problem betreffe die Betreuungsrelation. Die politische Vorgabe des Bologna-Prozesses, die Studierenden besser zu betreuen, müsse zu einer deutlichen Erhöhung des Curricularnormwertes solcher Studiengänge führen. Die vom Ministerium vorgegebene Ableitung des Curricularnormwerts aus dem CNW des Diplomstudiengangs könne deshalb nicht zu einem Ergebnis führen, das die Realität des Studiengangs widerspiegele. Eine Ableitung des Curricularnormwerts für den Bachelor-Studiengang Humanbiologie führe daher zu einem CNW von 8,7253, wobei der Anteil der Lehreinheit Vorklinik 3,5447 betrage. Dies bedeute – im Vergleich zum Diplomstudiengang Humanbiologie – eine deutliche Erhöhung des CNW; die Vorgaben der Kapazitätsverordnung ließen aber keine andere Berechnung zu. Die Anteilquoten zwischen den Studiengängen Humanmedizin und Humanbiologie seien nach den Hinweisen des Verwaltungsgerichts Gießen(Seite 16) korrigiert. Insofern verweist die Antragsgegnerin auf Anlage 4 zur Beschwerdebegründung. Dieser Vortrag ist unzureichend, weil – wie bereits ausgeführt – sich aus ihm nicht ergibt, welche auf den Seiten 15 Mitte bis 17 oben der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung verwendeten Zahlen bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils durch welche anderen Zahlen ersetzt werden sollen und warum dies der Fall sein soll. Die Verweisung auf einen Berechnungsbogen ersetzt eine derartige Darlegung nicht. Es kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin selbst mit dem am Ende der Anlage 4 zur Beschwerdebegründung angegebenen CA Vorklinik von 3,5447 in ihrem Berechnungsbogen Anlage 1 zu 2.2 nicht rechnet, sondern mit der mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2010 im Berechnungsbogen zu 2.2 verwendeten und im Ergebnis vom Verwaltungsgericht verworfenen Zahl 2,6574. Dies ergibt eine einfache Vergleichsberechnung. Die Multiplikation des CNW-Anteils von 3,5447 mit der nunmehr von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren zugrundegelegten Anteilquote von 0,126 ergibt 0,4466 und nicht – wie von der Antragsgegnerin angegeben – 0,3348. Der letztgenannte Wert ergibt sich nur, wenn man den niedrigeren CNW-Anteil 2,6574 mit der Anteilquote 0,126 multipliziert. Warum nun doch der vom Verwaltungsgericht verworfene Wert von 2,6574 als Anteil der Lehreinheit Vorklinik am Bachelor-Studiengang Humanbiologie angesetzt werden soll, lässt sich dem Text der Beschwerdebegründung zu VII. nicht entnehmen. Die sinngemäße Feststellung, die Ableitung des CNWs für den Bachelor-Studiengang Humanbiologie bedeute – im Vergleich zum Diplomstudiengang Humanbiologie – eine deutliche Erhöhung des CNW, die Vorgaben der Kapazitätsverordnung ließen aber keine andere Berechnung zu, wird nur behauptet, nicht aber dargelegt. Es ergibt sich aus diesem Vortrag nicht, inwiefern die Vorgaben der Kapazitätsverordnung keine andere Berechnung zulassen sollen. Soweit die Antragsgegnerin vorgetragen hat, die Anteilquoten zwischen den Studiengängen Humanmedizin und Humanbiologie seien nach den Hinweisen des Verwaltungsgerichts (Seite 16) korrigiert worden, ist auch diese Änderung der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Das heißt, statt der Anteilquoten für die Vorklinische Medizin von 0,874 und die Humanbiologie von 0,126 sind nach wie vor die Anteilquoten für die Vorklinische Medizin von 0,8820 und für die Humanbiologie von 0,1180 zugrunde zu legen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Anteilquoten weder nach Nr. 2 des Erlasses des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 1. Februar 2010 noch nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs entsprechend dem Verhältnis der festgesetzten Studienanfängerzahlen der beiden Studiengänge aus dem vorhergehenden Studienjahr zugrunde zu legen. Nach dem genannten Erlass ergibt sich die Anteilquote nach § 12 KapVO in der Regel aus dem Verhältnis der Studienanfängerzahl eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der Studienanfängerzahlen aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge in dem dem Berechnungszeitraum vorausgehenden Studienjahr (Wintersemester und nachfolgendes Sommersemester). Dass hier regelmäßig die Studienanfängerzahlen entsprechend den jeweiligen Festsetzungen von Zulassungszahlen zugrunde zu legen sein sollen, lässt sich jedenfalls dem Wortlaut der zitierten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. insbesondere Seiten 11 und 12 des amtlichen Umdrucks) nicht entnehmen. Weder § 12 KapVO noch der erwähnte Erlass schließen ein Abstellen auf tatsächliche Studienanfängerzahlen aus. Bei der Bestimmung der Anteilquoten besitzt die Hochschule, sofern hier das Wissenschaftsministerium keine Vorgaben macht (§ 12 Abs. 2 KapVO), einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum, da sich weder aus § 12 Abs. 1 KapVO noch aus dem grundrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot materielle Kriterien für die Verteilung der Gesamtaufnahmekapazität auf die zur Lehreinheit gehörenden Studiengänge ergeben (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2010 - 2 B 428/09 -, juris, Rdnr. 30; Bay. VGH, Beschluss vom 12. März 2007 - 7 CE 07.10003 -, juris, Rdnr. 11; Bahro/Berlin, das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 4. Auflage, 2003, Rdnr. 3 zu § 12 KapVO). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die von ihr ursprünglich ermittelten Anteilquoten willkürlich festgesetzt haben könnte, bestehen nicht. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 laut dem Senatsbeschluss vom 13. Juli 2010 - 10 B 447/10.MM.W9 u.a. - aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. Februar 2010 435 Studienplätze im Fach Medizin besetzt wurden und dass der Senat zwei zusätzliche Studienplätze gefunden hat, so dass vor Beginn des Berechnungszeitraums 2010/2011 (Wintersemester 2010/2011; Sommersemester 2011) bekannt war, dass in Medizin 437 Studienplätze nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 besetzt waren. Dies macht deutlich, dass bei der Bildung der Anteilquoten jedenfalls nicht von den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten lediglich 418 Studienanfängern im Fach Medizin ausgegangen werden musste. Ist somit nach allem anzunehmen, dass die Antragsgegnerin die ursprünglichen Anteilquoten rechtmäßig gebildet hat, so steht ihr auch unter Berücksichtigung von § 5 Absätze 2 und 3 KapVO nicht das Recht zu, ihre Einschätzungs- und Gestaltungsentscheidung betreffend die Anteilquoten nach Beginn des Berechnungszeitraums neu und insbesondere kapazitätsungünstiger zu treffen, obwohl keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die ursprüngliche Entscheidung rechtsfehlerhaft war. Auch die Hinweise auf eine andere Betreuungsrelation und auf eine deutliche Erhöhung des Curricularnormwertes der Studiengänge des Bologna-Prozesses ersetzen eine Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten einzelnen Zahlen nicht. Dass die vom Ministerium vorgegebene Ableitung des CNW aus dem CNW des Diplomstudiengangs nicht zu einem Ergebnis führen könne, das die Realität des Studiengangs widerspiegele, stellt eine reine Behauptung dar, die jedenfalls nicht geeignet ist, deutlich zu machen, an welchen Stellen des Berechnungsgangs mit welchen anderen Zahlen zu rechnen sein soll und warum dies zu geschehen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 47 Absätze 1 und 2 GKG, wobei berücksichtigt wird, dass die Antragsgegnerin in jedem einzelnen Beschwerdeverfahren nur die Vergabe eines Teilstudienplatzes beschränkt auf den vorklinischen Ausbildungsabschnitt begehrt, so dass als Streitwert der anteilige Auffangwert von 2.000,00 € zugrunde zu legen ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).