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Beschluss

10 D 1610/11

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2011:1101.10D1610.11.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 20. Juli 2011 - 5 K 1681 /10.KS - wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 20. Juli 2011 - 5 K 1681 /10.KS - wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde der Klägerin gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel ist zulässig, insbesondere statthaft sowie nach am 25. Juli 2011 erfolgter Zustellung des angefochtenen Beschlusses mit am 29. Juli 2011 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 28. Juli 2011 fristgerecht erhoben worden, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus gerichtete Klageverfahren erster Instanz mangels hinreichender Erfolgsaussicht der angestrebten Rechtsverfolgung im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO abgelehnt. Nach Auffassung des Senats ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Abs. 3 BAföG haben könnte. Insbesondere kann zu ihren Gunsten die Regelung in Nr. 4 der Vorschrift keine Anwendung finden. Diese setzt nämlich das erstmalige Nichtbestehen einer Abschlussprüfung voraus. Zutreffend hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 22. November 2010 ausgeführt, dass der von der Klägerin besuchte Studiengang keine Abschlussprüfung im herkömmlichen Sinne vorsieht. Unter einer "Abschlussprüfung" im Sinne der genannten Regelung kann nur eine solche Prüfung verstanden werden, mit deren Bestehen das Studium abgeschlossen und eine Berufsqualifikation erlangt wird (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Stand: März 2010, § 15, Rn. 32.1). Die hier einschlägige Prüfungsordnung sieht im vorliegenden Fall eine solche abschließende Prüfung nicht vor. Vielmehr hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt, dass der Bachelorabschluss dadurch erlangt wird, dass verschiedene Prüfungsleistungen einschließlich einer Bachelorarbeit, verschiedener Modulprüfungen und eines Praktikums im Verlauf des auf sechs Semester angelegten Studiums erbracht werden müssen. Sobald diese Leistungen alle erfolgreich absolviert wurden, ist der Bachelorabschluss erworben, ohne dass es einer abschließenden Prüfung bedarf. Hieraus folgt, dass insbesondere die von der Klägerin nicht bestandene Modulprüfung im Fach Rechnungswesen II nicht als Abschlussprüfung im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG angesehen werden kann. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass sie nach dem - allerdings nicht verbindlichen - einschlägigen Musterstudienplan zur Ableistung im 3. Fachsemester empfohlen ist. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass bei einer anderen Betrachtungsweise jede einzelne Modulprüfung, das Praktikum und die Bachelorarbeit jeweils als Abschlussprüfung angesehen werden müssten. Es liegt auf der Hand, dass solches mit der Regelung in § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG nicht beabsichtigt ist, da hiermit ihr Ausnahmecharakter "ausgehebelt" würde. Entgegen der Annahme der Klägerin kann diese Regelung auch auf den vorliegenden Fall nicht entsprechend angewendet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt eine entsprechende Anwendung der Regelung in § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG auf andere als die ausdrücklich geregelten Fälle grundsätzlich nicht in Betracht. Nach Auffassung des genannten Gerichts fehlt es für eine Analogie bereits an einer Gesetzeslücke, die Voraussetzung für eine solche Art richterlicher Rechtsfortbildung sei. Der Gesetzgeber habe nämlich in § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG einen unbestimmten Rechtsbegriff vorangestellt, den er als weit genug angesehen habe, um befriedigende Einzelentscheidungen herbeizuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 -11 C 25/94 -, FamRZ 1990, 1383 = NVwZ-RR 1996,121; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. August 1995 -11 C 31/94 -, BVerwGE 99, 97 zu § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG). Der Senat folgt dieser Auffassung. Die - im vorliegenden Fall offenbar auch zu Gunsten der Klägerin in Anwendung gebrachte - Regelung in § 15 Abs. 3a Satz 2 BAföG über die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsabschlussförderung für den Fall, dass für einen Studiengang eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen ist, spricht deutlich dafür, dass dem Gesetzgeber durchaus bewusst war, dass es Studiengänge ohne Abschlussprüfung gibt. In Kenntnis dieses Umstandes hat er gleichwohl eine Sonderregelung für diesen Fall in die Bestimmung des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG nicht aufgenommen. Hieraus kann nur geschlossen werden, dass er die genannte Bestimmung bewusst allein auf den Fall beschränken wollte, dass eine Abschlussprüfung vorgeschrieben und zu absolvieren ist. Dies bedeutet, dass die genannte Bestimmung einer analogen Anwendung auf andere Prüfungen oder Prüfungsteile nicht zugänglich ist. Dies gilt auch für die Modulprüfung Rechnungswesen II im vorliegenden Fall. Demgegenüber kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die Bestimmung in Tz. 15.3.6 BAföG-VwV berufen, wonach § 15 Abs. 3 Nr. 4 entsprechend anzuwenden ist, wenn die Prüfung zum Teil bestanden ist und der Auszubildende hinsichtlich der übrigen Teile zu einer Nachhol- oder Wiederholungsprüfung zugelassen ist (vgl. ihr Argument auf Seite 2 ihres Klagebegründungsschriftsatzes vom 3. Februar 2011). Auch hier wird nämlich erkennbar vorausgesetzt, dass eine abschließende Prüfung erfolgt. Der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG soll danach lediglich auf den Fall ausgedehnt werden, dass nicht die gesamte Abschlussprüfung zu wiederholen ist, sondern lediglich Teile hiervon. Eine Ausdehnung der Regelung in § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG auf andere Prüfungen als Abschlussprüfungen ist hiermit offensichtlich nicht beabsichtigt. Obwohl sich die Klägerin selbst hierauf nicht ausdrücklich berufen hat, sei dennoch darauf hingewiesen, dass sich auch aus den anderen Nummern des § 15 Abs. 3 BAföG keine für die Klägerin günstigere Entscheidung zu ergeben vermag. Dies gilt zunächst für § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG, der eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus erlaubt, wenn diese infolge der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 10 Jahren überschritten worden ist. Hiermit hat der Gesetzgeber eine - abschließende - Sonderregelung geschaffen, die die besonderen Bedürfnisse und Schwierigkeiten von studierenden Eltern förderungsrechtlich berücksichtigen sollen. Außerhalb des Anwendungsbereiches der Vorschrift können etwaige Studienverzögerungen aufgrund einer Elternschaft grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. Der genannten Bestimmung liegt erkennbar der Gedanke zugrunde, dass Kinder im Alter unter 10 Jahren einen so hohen Bedarf an Pflege und Erziehung haben, dass dies in aller Regel Auswirkungen auf den Studienfortschritt der Eltern oder eines Elternteils hat. Die gesetzliche Grenze von 10 Jahren dürfte so zu verstehen sein, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bei älteren Kindern ein etwaiger Erziehungsaufwand des studierenden Elternteils förderungsrechtlich nicht mehr als Verzögerungsgrund anerkannt werden kann. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers hat der Bedarf von Kindern nach Pflege und Erziehung ab diesem Alter keine so hohe Bedeutung mehr, dass den Eltern eine Verzögerung ihres Studiums zuzugestehen ist. Anders ausgedrückt muss studierenden Eltern oder Elternteilen ab diesem Alter ihrer Kinder zugemutet werden, ihr Studium zielgerichtet fortzusetzen. Im vorliegenden Fall hat die am 5. November 1998 geborene Tochter der Klägerin am 5. November 2008 das 10. Lebensjahr vollendet. Die Klägerin befand sich zu diesem Zeitpunkt in ihrem 3. Fachsemester, dem Wintersemester 2008/2009. Für die Zeit danach können Aufwendungen für die Pflege und Erziehung ihrer Tochter im Rahmen des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG nicht mehr berücksichtigt werden. Hieraus folgt, dass der Klägerin förderungsrechtlich zugemutet werden konnte, in diesem Fachsemester die fragliche Lehrveranstaltung zu besuchen und einen Abschluss erstmals zu versuchen. Selbst wenn man der Ansicht sein wollte, für das gesamte Wintersemester 2008/2009 könne sich die Klägerin noch auf das Erfordernis der Pflege und Erziehung ihres Kindes berufen, da dieses erst im Verlauf des genannten Semesters zehn Jahre alt geworden ist, und der Klägerin sei darin zu folgen, dass sie wegen Überschneidungen von Lehrveranstaltungen das Modul Rechnungswesen II im Sommersemester 2009 nicht habe absolvieren können (vgl. Bl. 109 BA), wäre es ihr zumindest zuzumuten gewesen, im Wintersemester 2009/2010 an der fraglichen Veranstaltung teilzunehmen. Für dieses Wintersemester hat die Klägerin nämlich als Hinderungsgrund allein angegeben, sie habe keine Kinderbetreuung gehabt, um an den fraglichen Vorlesungen teilzunehmen, die abends bis 20:00 Uhr gedauert hätten (Bl. 109 BA). Da die Tochter der Klägerin in diesem Wintersemester 2009/2010 bereits 11 Jahre alt geworden ist, kann sich hieraus für die Klägerin nach der Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG kein Anspruch auf Weiterförderung mehr ergeben. Vielmehr war es ihr zuzumuten, bereits im Wintersemester 2009/2010 die fraglichen Lehrveranstaltungen zu besuchen. Aus diesem Grunde kann ihr auch die Generalklausel in § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG nicht zugute kommen, wonach Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet werden kann, wenn diese aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Hierbei können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die für die Studienverzögerung von erheblicher Bedeutung sind, weil sie es dem Studierenden unzumutbar oder unmöglich machen, die Verzögerung zu verhindern (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., § 15, Rdnr. 19 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Wie soeben bereits ausgeführt, war es der Klägerin förderungsrechtlich jedenfalls zuzumuten, bereits im Wintersemester 2009/2010 und nicht erst im Sommersemester 2010 die Modulprüfung Rechnungswesen II anzutreten. Die in § 15 Abs. 3 Nr. 5 zutage getretene Wertung des Gesetzgebers, Belange von studierenden Eltern nur bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes zu berücksichtigen, muss auch im Rahmen der Auslegung des allgemeinen Rechtsbegriffes des "schwerwiegenden Grundes" nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG beachtet werden, da es nicht Aufgabe dieser Generalklausel sein kann, gesetzliche Wertungen zu umgehen oder auszuhebeln. Allenfalls besonders gelagerte Umstände des Einzelfalles - etwa eine auch in einem fortgeschrittenen Alter noch einen erhöhten Pflegebedarf auslösende schwere Behinderung eines Kindes - können in diesem Zusammenhang noch Berücksichtigung finden. Solche besonderen Umstände sind jedoch von der Klägerin im vorliegenden Fall nicht vorgetragen worden. Es muss daher dabei bleiben, dass es der Klägerin auch im Rahmen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG förderungsrechtlich zuzumuten war, die fragliche Veranstaltung bereits im Wintersemester 2009/2010 zu besuchen. Unter diesen Umständen hätte sie ihren zweiten Versuch noch innerhalb der Förderungshöchstdauer, nämlich in Sommersemester 2010 absolvieren können. Da sie dies nicht getan hat, kann ihr auch der Auffangtatbestand des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG nicht zugute kommen, weil sie die zur Überschreitung der Förderungshöchstdauer führende Verzögerung in zumutbarer Weise hätte verhindern können. Eine für die Klägerin günstigere Entscheidung vermag sich auch nicht aufgrund ihrer im Beschwerdeschriftsatz vom 28. Juli 2011 vorgetragenen Erwägung zu ergeben, zu der Frage, ob die Regelung in § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG auf Fälle der vorliegenden Art entsprechend angewandt werden könne, liege noch keine Rechtsprechung vor. Da die Anwendbarkeit der genannten Bestimmung auf Bachelorstudiengänge noch ungeklärt und ihre Rechtsauffassung zumindest vertretbar sei, müsse von einer hinreichenden Erfolgsaussicht der angestrebten Rechtsverfolgung ausgegangen werden. Dem kann nicht gefolgt werden. Allein eine fehlende Klärung einer bestimmten Rechtsfrage vermag für sich genommen eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO nicht zu begründen. Vielmehr hat unter diesen Umständen das über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidende Gericht eine Beurteilung der Erfolgsaussicht in dem Sinne vorzunehmen, ob ein Erfolg der Klage zumindest möglich erscheint. Den oben dargestellten Erwägungen ist zu entnehmen, dass in der vorliegenden Fallgestaltung hiervon nicht ausgegangen werden kann. Die Beschwerde der Klägerin ist daher zurückzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).