Beschluss
10 A 1294/11.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2011:1108.10A1294.11.Z.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 2011 - 7 K 2419/10.F (3) - wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 2011 - 7 K 2419/10.F (3) - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der X... GmbH mit Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 30. September 2010 (160 IN 107/09) aufgehoben wurde und dies zum Eintritt der früheren Gemeinschuldnerin in den Rechtsstreit anstelle des bislang in gesetzlicher Prozessstandschaft für diese klagenden Insolvenzverwalters führte (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1966 - VIII ZR 110/64 -, BGHZ 46, 249; LAG NRW, Urteil vom 29. August 1996 - 4 Sa 208/96 - juris (LS)), ist der Rechtsstreit im Berufungszulassungsverfahren - im Einvernehmen mit den Beteiligten - mit der früheren Gemeinschuldnerin als Klägerin fortzuführen. Durch die Beendigung des Insolvenzverfahrens wurde die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis der bisherigen Gemeinschuldnerin über die Insolvenzmasse wiederhergestellt. Sie ist seitdem selbst wieder prozessführungsbefugt, während das Amt des bislang als Aktivpartei auftretenden Insolvenzverwalters mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ebenso endete (§ 259 Abs. 1 InsO) wie dessen Prozessführungsbefugnis. Eine Unterbrechung des Verfahrens (§ 173 VwGO i. V. m. §§ 239, 242 ZPO analog) bis zur Aufnahme des Verfahrens durch die bisherige Gemeinschuldnerin ist hiermit nicht verbunden, da der Insolvenzverwalter durch einen Prozessbevollmächtigten anwaltlich vertreten war (§ 173 VwGO i. V. m. § 246 ZPO analog) und dessen Bevollmächtigung für die frühere Gemeinschuldnerin fortwirkt, da sie auf einer wirksamen, durch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht beeinträchtigten Rechtshandlung des Insolvenzverwalters beruht (Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 259, Rn. 13) und die Gemeinschuldnerin infolge der Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtlich in die Lage versetzt wurde, die der Insolvenzverwalter bis zu diesem Zeitpunkt geschaffen hatte (Uhlenbruck, a.a.O., § 259, Rn. 7). Ferner hat die frühere Gemeinschuldnerin durch ihren Prozessbevollmächtigten die Weiterführung des Klageverfahrens im eigenen Namen erklärt und damit von der Möglichkeit, die Aussetzung des Verfahrens zu beantragen (§ 173 VwGO i. V. m. § 246 ZPO analog), keinen Gebrauch gemacht (vgl. LAG NRW, Urteil vom 29. August 1996, a.a.O.). In der Sache bleibt der Zulassungsantrag ohne Erfolg. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich für die begehrte Verpflichtung des Beklagten, unter Abänderung des Bescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 2. August 2010 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Beigeladenen für zulässig zu erklären, mit dem Auslaufen der Elternzeit der Beigeladenen zum 8. Oktober 2011 das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin entfallen ist (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 22. Februar 2001 - AN 14 K 00.01471 - juris; VG München, Urteil vom 23. Januar 2008 - M 18 K 07.3628 - juris); denn der besondere Kündigungsschutz der Beigeladenen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG ist mit dem Ende ihrer Elternzeit entfallen (Buchner/Becker, MuSchG, BEEG und EltZG, 8. Auflage, § 18 BEEG, Rn. 14), so dass der mit der Klage begehrte begünstigende Verwaltungsakt gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG nicht mehr erlassen werden kann, sich das Klagebegehren also erledigt hat. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beigeladene weiterhin in Elternzeit befindet, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Senat sieht in diesem Zusammenhang indes keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen, da der Antrag auf Zulassung der Berufung jedenfalls in der Sache unbegründet ist und von daher die Frage des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses keiner abschließenden Klärung bedarf. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, da die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht ordnungsgemäß dargelegt wurden bzw. nicht vorliegen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Klägerin begründet ernstliche Zweifel zunächst damit, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass ein „besonderer Fall“ gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG im Fall der dauerhaften Betriebsstillegung und der damit entfallenden Beschäftigungsmöglichkeit in diesem Betrieb für die Zukunft stets vorliege und eine darüber hinausgehende Prüfung der Behörde, ob nach dem Ende der Elternzeit Beschäftigungsmöglichkeiten in anderen Betrieben des Unternehmens bestünden, zu unterbleiben habe. Dies gelte im vorliegenden Fall insbesondere deshalb, weil wegen des vereinbarten „Interessenausgleichs mit Namensliste“ gemäß § 125 InsO gesetzlich vermutet werde, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der namentlich bezeichneten Beigeladenen durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sei, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb oder einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen entgegen stünden. Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG darf der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit nicht kündigen. Nach Satz 2 kann ausnahmsweise in besonderen Fällen eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Wann ein besonderer Fall vorliegt, ist unter Nr. 2 der gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit aufgeführt. Die dort genannten Fallgruppen sind zwar nicht abschließend, beschreiben aber zutreffend die wesentlichen Situationen, in denen ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an einer Lösung des Arbeitsverhältnisses bestehen kann. Ein besonderer Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn der Arbeitgeber nach Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub nicht mehr im Betrieb eingesetzt werden kann. Deshalb erkennen die Verwaltungsvorschriften als besonderen Fall an, dass der Betrieb stillgelegt wird und der Arbeitnehmer nicht in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiter beschäftigt werden kann (Nr. 2.1.1); dass die Betriebsabteilung, in der der Arbeitnehmer beschäftigt ist, stillgelegt wird und der Arbeitnehmer nicht mehr in einer anderen Betriebsabteilung des Betriebes oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiter beschäftigt werden kann (Nr. 2.1.2.); schließlich, dass der Betrieb oder die Betriebsabteilung, in denen der Arbeitnehmer beschäftigt ist, verlagert wird und der Arbeitnehmer an dem neuen Sitz des Betriebs oder der Betriebsabteilung und auch in einer anderen Betriebsabteilung oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens nicht weiter beschäftigt werden kann (Nr. 2.1.3.). Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das zur durchweg vergleichbaren Situation im Mutterschutzrecht mit Urteil vom 18. August 1977 (- V C 8.77 - BVerwGE 54, 276) ausgeführt hat, dass die Schließung eines Betriebes in aller Regel eine Lage kennzeichne, in der dem Interesse des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses Vorrang vor dem Interesse der Arbeitnehmerin an der Erhaltung ihres Arbeitsplatzes gebühre, weil die Schließung eines Betriebes einerseits bewirke, dass für die Zukunft eine Beschäftigungsmöglichkeit nicht mehr bestehe und andererseits, dass die Arbeitnehmerin ihrer Verpflichtung, Arbeit zu leisten, nicht mehr nachkommen könne, mithin eine wesens- und sinngerechte Fortsetzung der arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen aus tatsächlichen Gründen unmöglich werde. Ausgehend hiervon hat das Bundesverwaltungsgericht sodann klargestellt, dass das Vorliegen eines „besonderen Falles“ stets voraussetze, dass die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer zukünftig einen anderen geeigneten Platz zuzuweisen, nicht bestehe oder dass der Arbeitnehmer eine angebotene zumutbare Beschäftigung ablehne. In den Fällen der Teilstilllegung oder in den Fällen, in denen der vollständig stillzulegende Betrieb - wie hier - lediglich Teil eines im Übrigen fortbestehenden Unternehmens sei, sei entscheidend darauf abzustellen, ob der Arbeitnehmer in dem Unternehmen anderweitig beschäftigt werden könne (Umsetzung). Von daher bedarf es in Fällen wie dem vorliegenden nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Mutterschutz - die wegen der identischen Regelungssituation und der vergleichbaren Interessenlage ohne Einschränkung auf den besonderen Kündigungsschutz während der Elternzeit übertragbar ist und sich entsprechend in den einschlägigen Richtlinien wiederfindet - bei Betriebsstillegungen entgegen der Auffassung der Klägerin stets der behördlichen Prüfung, ob mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass dem Arbeitnehmer nach dem Ende seiner Elternzeit in anderen Betrieben des Unternehmens ein geeigneter Arbeitsplatz zugewiesen werden kann. Andernfalls ist die Zustimmung zu versagen. Die Klägerin kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, eine Prüfung, ob in anderen Betrieben ihres Unternehmens Beschäftigungsmöglichkeiten für die Beigeladene nach dem Ende ihrer Elternzeit bestünden, sei gleichwohl unzulässig, da nach § 125 InsO i. V. m. § 1 Abs. 5 KSchG im - hier vorliegenden - Fall eines „Interessenausgleichs mit Namensliste“ gesetzlich vermutet werde, dass die Kündigungen der Arbeitsverhältnisse der namentlich bezeichneten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt seien, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb oder einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen entgegen stünden; denn die Vorschrift des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO ist nach ihrem klaren Wortlaut im Rahmen des hier maßgeblichen besonderen Kündigungsschutzes des § 18 BEEG nicht anwendbar. Der Anwendungsbereich des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO bezieht sich nämlich ausdrücklich nur auf den allgemeinen Kündigungsschutz nach § 1 KSchG und erfasst schon nach seinem Wortlaut den besonderen Kündigungsschutz gemäß § 18 BEEG nicht (VG München, Urteil vom 7. September 2005 - M 15 K 04.3471 - juris). Die Regelung des § 125 InsO ist allein gegenüber § 1 KSchG lex spezialis, nicht aber gegenüber § 18 BEEG (ebenso zum besonderen Kündigungsschutz gemäß § 15 KSchG: LAG NW, Urteil vom 4. März 2005 - 10 Sa 1832/04 - ArbuR 2005, 276 (LS)]. Die Klägerin kann ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auch nicht damit begründen, im Insolvenzfall habe die Sanierungsbedürftigkeit des Arbeitgebers vorrangig Berücksichtigung zu finden, da die zügige Durchführung von Betriebsänderungen und Entlassungen nicht durch langwierige Kündigungsschutzprozesse behindert werden dürften. Um erfolgreiche Sanierungen nicht zu gefährden, dürften betriebsbedingte Kündigungen auf der Grundlage eines mit dem Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleichs mit Namensliste auch aus Gründen des Elternschutzes nicht in Zweifel gezogen werden. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich der Gesetzgeber in § 18 BEEG in Erfüllung seines besonderen Schutzauftrages für Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG für einen nahezu absoluten Kündigungsschutz für in Elternzeit befindliche Elternteile entschieden hat, der nicht zur Disposition von arbeitsrechtlich relevanten Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretung steht. Hätte der Gesetzgeber im Rahmen des besonderen Kündigungsschutzes gemäß § 18 BEEG hingegen den von der Klägerin angesprochenen besonderen Interessen des Gemeinschuldners im Insolvenzverfahren unter Berücksichtigung der arbeits-/insolvenzrechtlichen Folgen eines Interessenausgleichs „mit Namensliste“ in dem von der Klägerin angenommenen Sinne Rechnung tragen wollen, hätte es einer ausdrücklichen, den in der gesetzlichen Konzeption sehr weitgehenden Kündigungsschutz des § 18 BEEG einschränkenden gesetzlichen Regelung bedurft. Eine derartige Regelung findet sich etwa in § 89 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX, der auf § 125 InsO Bezug nimmt und vorsieht, dass das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen erteilen soll, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet ist und der schwerbehinderte Mensch in einem Interessenausgleich namentlich als einer der zu entlassenden Arbeitnehmer bezeichnet ist. Dass das BEEG eine entsprechende Regelung für den Insolvenzfall des Arbeitgebers im Rahmen des Kündigungsschutzes während der Elternzeit nicht vorsieht, spricht im Umkehrschluss eindeutig gegen die insoweit von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Diese bestehen nämlich nur dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder in Folge der zugrundeliegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das normale Maß erheblich übersteigende Schwierigkeiten verursacht. Insoweit ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist und dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind. Die Klägerin macht insoweit zunächst geltend, es sei anerkannt, dass eine dauerhafte Betriebsschließung ein „besonderer Fall“ im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG sei, da eine Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb dauerhaft entfalle und eine sinnvolle Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich sei. Hiervon sei auch im vorliegenden Fall auszugehen, da ihre Filiale in Hanau, in der die Beigeladene beschäftigt gewesen sei, zum 31. März 2010 geschlossen worden sei. Das Verfahren werfe deshalb die als schwierig anzusehende Frage auf, ob angesichts der Stilllegung der Filiale in Hanau auch Beschäftigungsmöglichkeiten in anderen Betrieben des Unternehmens zu prüfen seien. Insoweit zeigt die Klägerin indes keine rechtliche Fragestellung auf, deren Schwierigkeitsgrad signifikant von dem abweicht, der Rechtsfragen zukommt, die sich üblicherweise in verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die insoweit maßgeblichen Rechtsfragen in der eingangs dargelegten, auf § 18 BEEG übertragbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Mutterschutz geklärt sind. Hiernach sollen bei Betriebsstillegungen keine sinnwidrigen Arbeitsverhältnisse aufrecht erhalten werden. In den Fällen, in denen - wie hier - der stillgelegte Betrieb lediglich Teil eines im Übrigen fortbestehenden Unternehmens ist, setzt die Annahme eines besonderer Falls als Voraussetzung für eine Zustimmung zur Kündigung voraus, dass hinreichend sicher festgestellt werden kann, dass dem Arbeitnehmer auch in anderen Betrieben des Unternehmens keine anderweitige adäquate Beschäftigung zur Verfügung gestellt werden kann. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall begründet keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im eingangs genannten Sinn. Auch die weitere in diesem Zusammenhang von der Klägerin angeführte Frage, ob die gesetzliche Vermutung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO vorliegend der Prüfung anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb der geschlossenen Filiale entgegenstehe mit Blick auf den vorliegenden Interessenausgleich mit Namensliste, rechtfertigt die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht; denn die Frage lässt sich ohne besondere Schwierigkeiten unmittelbar aus der Norm selbst beantworten. Die Regelung ist - wie dargelegt - nach ihrem Wortlaut auf den Kündigungsschutz des § 1 KSchG beschränkt, also lediglich lex spezialis zu § 1 KSchG und erfasst deshalb den besonderen Kündigungsschutz während der Elternzeit gemäß § 18 Abs. 1 BEEG nicht. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nämlich nur dann, wenn ein Verfahren eine in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht bedeutsame Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Die Klägerin erachtet die Frage als grundsätzlich bedeutsam, ob bei einer Stilllegung des Betriebs, in dem der in Elternzeit befindliche Arbeitnehmer beschäftigt ist, ein „besondere Fall“ im Sinne des § 18 BEEG gleichwohl nur dann angenommen werden könne, wenn zugleich Beschäftigungsmöglichkeiten in anderen Betrieben des Arbeitgebers fehlten. Dieser Frage kommt die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung jedoch schon deshalb nicht zu, weil sie in der eingangs dargelegten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 1977 zur vergleichbaren Rechtslage im Bereich des Mutterschutzes obergerichtlich bereits hinreichend geklärt ist. Hiergegen kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg einwenden, die in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 1977 sei zu einer Zeit ergangen, als weder das BEEG noch § 125 InsO in Kraft gewesen seien. Denn es spricht - wie wiederholt dargelegt - wegen der vergleichbaren Interessenlage nichts dagegen, die zum Begriff des „besonderen Falls“ im Sinne des § 9 MuSchG ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts uneingeschränkt auf die Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG zu übertragen. Hieran vermag die Regelung des § 125 InsO schon deshalb nichts zu ändern, weil sie - wie ebenfalls bereits wiederholt dargelegt - nur lex spezialis zu § 1 KSchG ist und § 18 BEEG von ihrem Anwendungsbereich nicht erfasst wird. Auch die weitere von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, ob die insolvenzrechtlich angeordnete gesetzliche Vermutungswirkung bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO von der Behörde bei der von ihr zu treffenden Entscheidung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG berücksichtigt werden müsse, rechtfertigt nicht die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, weil sich die Frage - wie dargelegt - unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt. Der Anwendungsbereich von § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO ist ausdrücklich auf den Kündigungsschutz nach § 1 KSchG beschränkt. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Klägerin rügt insoweit zunächst, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es sich nicht mit ihrem Vortrag zu § 125 InsO auseinandergesetzt hat. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht nur, Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht, ihnen in der Sache zu folgen, wobei grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht sich der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Pflichten bewusst und ihnen nachgekommen ist, namentlich das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass entscheidungserhebliches tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Für diese Feststellung ist zu berücksichtigen, dass das Gericht nicht gehalten ist, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Nur die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden, damit von einer hinreichenden Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ausgegangen werden kann. Dies zu Grunde gelegt hat sich das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung hinreichend mit den Ausführungen der Klägerin zur gesetzlichen Vermutung des § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht hat bereits im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung die maßgeblichen Ausführungen der Klägerin zu § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO und die hieraus von der Klägerin abgeleiteten Rechtsfolgen dargelegt, mithin schon im Tatbestand zu erkennen gegeben, dass es die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen hat. In den Entscheidungsgründen hat das Verwaltungsgericht die diesbezüglichen Erwägungen der Klägerin aufgenommen und sich damit inhaltlich auseinandergesetzt, indem es unter Hervorhebung der besonderen Schutzfunktion des § 18 Abs. 1 BEEG der von der Klägerin vertretenen Auffassung sinngemäß entgegengehalten hat, dass im Anwendungsbereich des BEEG ein anderer Prüfungsmaßstab als im Bereich des Arbeitsrechts gelte und dass die Begrenztheit der Ausnahmeregelung, die Ausdruck der Schutzfunktion des Staates im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG sei, sowie die überragende Bedeutung von Ehe und Familie in der Verfassung und die Ausprägung dieser Wertentscheidung in § 18 Abs. 1 BEEG dagegen sprächen, die Entscheidung über die Zustimmung zu einer Kündigung von der Disposition des Arbeitgebers und des Betriebsrates abhängig zu machen, worauf es jedoch hinausliefe, wenn dem zwischen Betriebsrat und Unternehmensführung geschlossenen Interessenausgleich Bindungswirkung für die Frage zukäme, ob eine in Elternzeit befindliche Mutter den Sonderkündigungsschutz des BEEG genieße oder nicht. Damit hat das Verwaltungsgericht die Ausführungen der Klägerin in hinreichender Form zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, auch wenn es ihnen im Ergebnis nicht gefolgt ist. Die Klägerin kann sich schließlich nicht mit Erfolg auf einen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO deshalb berufen, weil ihr unter einem fehlerhaften Aktenzeichen eingereichter Schriftsatz vom 15. November 2010 vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zur Verfahrensakte gelangt ist. Denn auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs kann sich ein Verfahrensbeteiligter nicht berufen, wenn er ihm zumutbare und nach Lage der Dinge mögliche Anstrengungen unterlässt, um sich Gehör zu verschaffen oder um einen drohenden Gehörsverlust abzuwenden. Dem hat die Klägerin durch die fehlerhafte Angabe des Aktenzeichens auf dem besagten Schriftsatz nicht genügt. Denn der anwaltlich vertretenen Klägerin musste bewusst sein, dass das Aktenzeichen im Gerichtsalltag das wesentliche Kriterium für die Zuordnung eines Schriftsatzes zu einem bestimmten Verfahren ist und dass es deshalb im eigenen Interesse der besonders sorgfältigen Kontrolle bedarf, ob ausgehende Schriftsätze mit den zutreffenden Aktenzeichen versehen sind. Es kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass für eine derartige sorgfältige Kontrolle der ausgehenden Schriftsätze eine zusätzliche besondere Veranlassung bestand, weil beim Verwaltungsgericht zeitgleich ein Parallelverfahren gleichen Rubrums anhängig war und damit auch das auf dem Schriftsatz vom 15. November 2010 angegebene, mit dem Parallelverfahren identische Kurzrubrum die Möglichkeit einer fehlerhaften Zuordnung des Schriftsatzes nicht auszuschließen vermochte. Dementgegen kann die Klägerin nicht einwenden, das Verwaltungsgericht hätte gleichwohl unter eingehender inhaltlicher Prüfung der Ausführungen im Schriftsatz vom 15. November 2010 die fehlerhafte Angabe des Aktenzeichens erkennen und die Zuordnung zur falschen Verfahrensakte verhindern können; denn hierzu war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet. Ein derartiges Verlagen übersteigt vielmehr die prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts, jedenfalls bei einem - wie hier - anwaltlich vertretenen Beteiligten. Da der Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos bleibt, hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungszulassungsverfahren sind nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), da sie sich selbst nicht durch eigene Antragstellung einem eigenen Kostenrisiko im Berufungszulassungsverfahren ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 3, 52 Abs. 2 GKG. In Ermangelung hinreichender Anhaltspunkte zur Bezifferung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin an der Klage ist hiernach der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 € als Streitwert festzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).