Beschluss
10 A 1607/12.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2013:0115.10A1607.12.Z.0A
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juni 2012 - 3 K 1212/11.F (2) - wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juni 2012 - 3 K 1212/11.F (2) - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet, da die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) entweder bereits nicht ordnungsgemäß dargelegt wurden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) oder in der Sache nicht vorliegen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Entscheidung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird und sich die dargelegten Richtigkeitszweifel zugleich auf das Ergebnis der Entscheidung auswirken können, also zumindest die Möglichkeit eröffnen, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (u.a. Hess. VGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 10 A 770/12.Z - n. v.; Bay. VGH, Beschluss vom 16. März 2011 - 14 ZB 10.1432 - juris, m. w. N.). Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zudem nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder - beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten - ernstlich zweifelhaft sind, da Gerichte gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach ihrer freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheiden, was zur Folge hat, dass allein die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweise die Zulassung einer Berufung nicht rechtfertigen kann (vgl.: Hess. VGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2011 - OVG 2 N 82.09 - juris, m. w. N.). Dies gilt auch dann, wenn das erstinstanzliche Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als nach Auffassung eines Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen, und selbst dann, wenn der vom Beteiligten favorisierte Schluss vielleicht sogar näher liegt, als der vom Gericht gezogene. Dies zugrunde gelegt vermögen die Ausführungen der Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrags keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des angefochtenen Urteiles zu begründen. Rechtsgrundlage für die streitige Rückforderung der für das Kind A... der Klägerin im Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis 30. April 2010 gezahlten Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen - UVG - in Höhe von 5.810,00 € ist § 5 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes. Hiernach hat der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, für diejenigen Kalendermonate, in denen die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht oder nicht durchgehend vorgelegen haben, den geleisteten Betrag insoweit zu erstatten, als er die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 unterlassen hat. Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung unter Würdigung der häuslichen Situation des Kindes A... zu dem Ergebnis gelangt, dass während keines Monats des streitigen Bezugszeitraums die Voraussetzungen für die Zahlung einer Unterhaltsleistung nach dem UVG vorgelegen haben, weil das Kind im gesamten Zeitraum nicht allein von der Klägerin erzogen wurde und deshalb nicht i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bei nur einem Elternteil gelebt habe. Vielmehr habe der Kindsvater während der gesamten Zeit im wesentlichen Umfang an der Betreuung und Erziehung der gemeinsamen Tochter mitgewirkt. Diese Schlussfolgerung ist unter dem Gesichtspunkt der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung unter Berücksichtigung der hiergegen von der Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrags vorgebrachten Einwände nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin hiergegen einwendet, das Verwaltungsgericht habe insoweit verkannt, dass das UVG für den Leistungsbezug nur den - wie hier - fehlenden Barunterhalt des anderen Elternteils voraussetze, nicht aber fehlende Betreuungsanteile des anderen Elternteils, weil es lediglich bei Alleinerziehenden die hieraus für das Kind resultierenden tatsächlichen Belastungen durch eine finanzielle Zuwendung lindern wolle. Dem kann jedoch schon deshalb nicht gefolgt werden, weil § 1 Abs. 1 UVG den Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz neben ausbleibenden oder unregelmäßigen Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils von weiteren Anspruchsvoraussetzungen abhängig macht, u. a. davon, dass das berechtigte Kind "bei einem seiner Elternteile lebt". Diese Anspruchsvoraussetzung ist aber, dem Sinn und Zweck des UVG entsprechend, nur dann erfüllt, wenn der alleinstehende leibliche Elternteil wegen des Ausfalls des anderen Elternteils die doppelte Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung in seiner Person zu tragen hat. Insoweit kommt es entscheidend auf die persönliche Betreuung und Versorgung an, die das Kind durch den anderen Elternteil erfährt, und die damit einhergehende Entlastung des alleinerziehenden Elternteils bei der Pflege und Erziehung des Kindes (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20/11 - juris), also gerade nicht nur auf das Ausbleiben des (regelmäßigen) Barunterhalts des anderen Elternteils. Auch der weitere Einwand der Klägerin, sie sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts während des gesamten streitigen Zeitraums alleinerziehend im Sinne des UVG gewesen, vermag keine ernstlichen Zweifel an der angefochtenen Entscheidung im eingangs genannten Sinn zu begründen. Die Klägerin macht insoweit im Wesentlichen geltend, sie habe im streitigen Zeitraum das alleinige Sorgerecht für ihre Tochter A... gehabt und sie habe mit ihr ohne Partner in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt, was nach allgemeinem Verständnis für die Annahme einer Alleinerziehung ausreichend sei. Außerdem seien die Aufenthalte der gemeinsamen Tochter bei dem im selben Mehrfamilienhaus wohnenden Kindsvater von ihr nur toleriert, nicht aber gewünscht worden; denn der Kindsvater habe das Kind ohne erzieherisch sinnvolle Betreuungsleistungen stets gewähren lassen und nicht in geeigneter Weise gefördert. Dagegen habe sie allein durch ihre Arbeit den Lebensunterhalt des Kindes im gesamten streitigen Zeitraum gesichert. Zu zeitlichen Absprachen über den Verbleib des gemeinsamen Kindes beim Kindsvater sei es erst im Sommer 2009 gekommen; von da ab habe der Kindsvater die gemeinsame Tochter werktäglich vom Hort abgeholt und etwa eine Stunde bis zu ihrer Rückkehr vom Arbeitsplatz nach Hause stellvertretend für sie betreut. All dies vermag jedoch die im Ergebnis abweichende Sachverhaltsbewertung des Verwaltungsgerichts zur Frage der Alleinerziehung nicht im eingangs dargelegten Sinn zu erschüttern. Allgemein können Unterhaltsleistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nur Kinder erhalten, die bei einem alleinstehenden Elternteil und nicht bei beiden Elternteilen leben; denn das UVG stellt Sozialleistungen nur für Kinder derjenigen Elternteile bereit, die Alltag und Kindererziehung auf sich gestellt bewältigen müssen, also ihre Kinder in der Regel unter erschwerten Bedingungen erziehen und bei Ausfall von Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit auch noch für den vom anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen müssen. Von daher ist das Merkmal des Lebens bei einem Elternteil nur dann erfüllt, wenn dieser Elternteil bei umfassender Würdigung des Einzelfalls die alleinige Verantwortung für Sorge und Erziehung des Kindes im Bezugszeitraum trägt, weil der Schwerpunkt der Betreuung und Fürsorge des Kindes ganz überwiegend bei ihm liegt, und nicht erfüllt, wenn das Kind auch von dem anderen Elternteil in einer Weise betreut wird, die eine wesentliche Entlastung des einen Elternteils bei Betreuung und Erziehung zur Folge hat (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012, a. a. O.). Von entsprechenden Voraussetzungen ist das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen und dabei unter Berücksichtigung und Abwägung der wesentlichen Umstände des vorliegenden Falles zu der Auffassung gelangt, dass im streitigen Zeitraum keine Alleinerziehung der gemeinsamen Tochter A... durch die Klägerin vorlag, sondern vielmehr familienähnliche Strukturen unter umfänglicher Einbeziehung des Kindsvaters in die Betreuung und Erziehung des gemeinsamen Kindes bestanden. Dies ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Einschränkungen bei Einwänden gegen die gerichtliche Beweiswürdigung unter dem Gesichtspunkt der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beanstanden, da das Verwaltungsgericht insoweit im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu einem jedenfalls gut vertretbaren Ergebnis gelangt ist, dem nicht entgegen gehalten werden kann, dass es augenscheinlich unzutreffend oder wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft ist. Selbst wenn eine Würdigung der Gesamtumstände - was der Senat im Ergebnis offen lassen kann - auch eine andere Schlussfolgerung denkgesetzlich ermöglicht hätte, ist es unter dem Gesichtspunkt der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht zu beanstanden, dass sich das Verwaltungsgericht unter den möglichen Folgerungen für eine vertretbare entschieden hat, da es gerade seine ihm durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragene Aufgabe ist, sich unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung zu bilden, auch wenn ein Beteiligter diese im Ergebnis nicht teilt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die vom Verwaltungsgericht insoweit vertretene Auffassung ihre Rechtfertigung darin findet, dass die gemeinsame Tochter A... während des gesamten streitigen Zeitraums - wenn auch mit ggf. wechselnder Häufigkeit und schwankender Betreuungsintensität - mehr oder weniger parallel in den im gleichen Mehrfamilienhaus unterhaltenen Haushalten der Kindsmutter und des Kindsvaters lebte, insoweit also auch über die Trennung der Eltern hinaus für das Kind familienähnliche Strukturen bestanden, die faktisch dazu führten, dass auch der Kindsvater kontinuierlich in die Betreuung des gemeinsamen Kindes eingebunden war. Dies wiederum rechtfertigt auch die Annahme, dass hierdurch auch für die Klägerin bei der Betreuung und Erziehung der gemeinsamen Tochter Freiräume geschaffen wurden, die es ihr u. a. ermöglicht haben, unbelasteter durch die Erziehung der gemeinsamen Tochter ihrer Berufstätigkeit nachzugehen und z. B. längere Arbeitszeiten in Kauf zu nehmen, wie sich u. a. daran zeigt, dass der Kindsvater zur Verfügung stand, als die Klägerin seiner Unterstützung bedurfte, um die gemeinsame Tochter werktäglich vom Hort abzuholen und in seinem Haushalt zu betreuen, bis die Klägerin nach Rückkehr von ihrem Arbeitsplatz wieder in der Lage war, die Betreuung der gemeinsamen Tochter selbst zu übernehmen. Auch sonst bestand nach Aktenlage im streitigen Zeitraum eine ständige greifbare räumliche Nähe des Kindsvaters, der während des gesamten Zeitraumes stets als Ansprechpartner für die gemeinsame Tochter - etwa bei Problemen mit der älteren Stiefschwester - zur Verfügung stand und in regelmäßigen Abständen - absprachegemäß oder oft auch situativ auf Wunsch der Tochter - diese vorübergehend tags oder nachts in seinem Haushalt aufnahm. In der Gesamtsicht wurde hierdurch ein gemeinsamer Betreuungsrahmen für die Tochter geschaffen und über die Zeit aufrechterhalten, der die vom Verwaltungsgericht gewonnene Annahme ohne Weiteres rechtfertigt, dass sich die Gesamtsituation der Klägerin im streitigen Bezugszeitraum von der einer typischerweise alleinerziehenden Kindsmutter im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG deutlich unterschieden hat, weil sie durch die Möglichkeit jederzeitiger Betreuungsleistungen des Kindsvaters für die gemeinsame Tochter in einem wesentlichen Umfang selbst von der Betreuung, Pflege und Erziehung der gemeinsamen Tochter entlastet wurde. Dass die Klägerin die häufigen Aufenthalte der gemeinsamen Tochter beim Kindsvater nur toleriert, nicht aber gewünscht und dessen Betreuungsleistungen als erzieherisch kontraproduktiv angesehen haben will, vermag an dem nach alledem gleichwohl tatsächlich existierenden und nach Aktenlage von ihr zumindest mitgetragenen Betreuungsrahmen im streitigen Zeitraum, in den der Kindsvater wesentlich eingebunden war, nichts zu ändern. Gleiches gilt für den Einwand der Klägerin, sie allein habe durch ihre Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt der Tochter im streitigen Zeitraum gesichert, da es hierauf für die Beurteilung der Frage der Alleinerziehung durch die Klägerin im streitigen Zeitraum entscheidungserheblich nicht ankommt. Entscheidend ist insoweit nur das dargelegte Bestehen und Aufrechterhalten als durchaus familienähnlich anzusehender Strukturen in Bezug auf die gemeinsame Tochter während des streitigen Bezugszeitraums. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, ergeben sich auch nicht, soweit die Klägerin einwendet, das Verwaltungsgericht sei in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, sie habe die streitigen Zahlungen durch unvollständige Angaben im Hinblick auf die Betreuung des gemeinsamen Kindes gegenüber der Beklagten herbeigeführt, da es für sie nicht erkennbar gewesen sei, dass Betreuungsleistungen des Kindsvaters dem Bezug von Leistungen nach dem UVG entgegenstehen können und sie seitens der Beklagten auch nicht auf die Relevanz von Betreuungsleistungen des Kindsvaters für den streitigen Leistungsanspruch hingewiesen worden sei. Auch habe sie keine falschen Angaben in diesem Zusammenhang gemacht. Vielmehr sei der Beklagten von Anfang an bekannt gewesen, dass der Kindsvater im streitigen Bezugszeitraum eine Wohnung im gleichen Mehrfamilienhaus bewohnt habe. Zunächst kann dem Einwand, es sei für die Klägerin nicht erkennbar gewesen, dass tatsächliche Betreuungsleistungen durch den Kindsvater einem Anspruch auf Leistungen nach dem UVG entgegen stehen können, nicht gefolgt werden. Auch wenn die Beklagte die Klägerin hierauf nicht ausdrücklich hingewiesen haben mag, konnte sie bereits dem bei der Erstantragstellung am 14. Juni 2007 von ihr verwendeten Antragsformular Entsprechendes entnehmen, da dort andernfalls nicht danach gefragt worden wäre, bei welchem Elternteil das Kind lebt und an wie vielen Tagen der Woche das Kind regelmäßig bei dem anderen Elternteil ist. Angesichts dieser Fragestellung musste der Klägerin bei gehöriger Sorgfalt und unter Anstellung naheliegender Überlegungen bewusst werden, dass die Anspruchsvoraussetzungen jedenfalls auch davon abhängig sind, ob das Kind im Bezugszeitraum auch Betreuungsleistungen des anderen Elternteils erfährt. Dies gilt umso mehr, da die Klägerin auch dem zugehörigen Merkblatt zum Unterhaltsvorschuss entnehmen konnte, dass dem Kriterium der Alleinerziehung des Kindes durch ein Elternteil und damit der tatsächlichen Ausgestaltung des Betreuungsrahmens für das gemeinsame Kind eine leistungsrelevante Bedeutung zukommt. Insoweit boten das Antragsformular und das Merkblatt angesichts der ständigen, greifbaren räumlichen Nähe des Kindsvaters für die Klägerin und die gemeinsame Tochter bei der Erstantragsstellung und im gesamten späteren Bezugszeitraum bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest hinreichende Veranlassung für die Klägerin, den tatsächlichen Betreuungsrahmen der gemeinsamen Tochter der Beklagten im Vorfeld des Leistungsbezugs explizit offen zu legen und/oder bei Zweifelsfragen in diesem Zusammenhang ggf. Rücksprache mit der Beklagten zu nehmen. Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg einwenden, sie habe bezüglich der Kindesbetreuung im Bezugszeitraum keine falschen Angaben gemacht; denn sie hat bereits im Erstantrag vom 14. Juni 2007 die Frage, an wie vielen Tagen der Woche das Kind regelmäßig bei dem anderen Elternteil sei, mit "null" Tagen angegeben, was angesichts der damaligen Gesamtumstände nicht zutreffend gewesen sein kann und zudem - auch für die Klägerin erkennbar - geeignet war, beim Adressaten des Antrags ein falsches Gesamtbild hinsichtlich der tatsächlichen Betreuungssituation des Kindes insofern zu erzeugen, als hierdurch Betreuungsleistungen des Kindsvaters von vorneherein ausgeblendet wurden, auch angesichts des Umstands, dass für diesen eine gleichlautende Wohnungsanschrift genannt wurde. Diesen Umstand hat die Klägerin auch während des folgenden Leistungsbezugs nicht klargestellt, auch nicht in dem von ihr am 24. April 2008 ausgefüllten Frage- und Erklärungsbogen. Erstmals in dem von ihr am 30. April 2009 abgegebenen Frage- und Erklärungsborgen gab sie eine werktägliche einstündige Betreuung der gemeinsamen Tochter durch den Kindsvater an; jedoch wurde hierdurch nach Aktenlage noch immer nicht der gesamte tatsächliche Betreuungsaufwand des Kindsvaters der Beklagten gegenüber offengelegt. Von daher ist davon auszugehen, dass die Klägerin - wie vom Verwaltungsgericht angenommen -, während des gesamten Bezugszeitraums zumindest unvollständige Angaben über den tatsächlichen Betreuungsrahmen ihrer Tochter A... gemacht und damit durch insoweit unvollständige Angaben die streitigen Leistungen erwirkt hat. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Hiervon kann nämlich nur dann ausgegangen werden, wenn ein Verfahren eine in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht bedeutsame Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Im Zulassungsantrag, der auf die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache gestützt wird, ist die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. Ferner ist substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich klärungsbedürftig gehalten wird, weshalb sie entscheidungserheblich ist und weshalb ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen sind hier indes schon deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin weder eine im vorgenannten Sinn grundsätzlich klärungsbedürfte Frage formuliert noch darlegt hat, inwiefern der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommen soll. Dies gilt umso mehr, da die Entscheidung des Rechtsstreits im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalls abhängig und die allgemeine Frage, wann ein Kind i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bei einem Elternteil lebt, spätestens mit dem oben genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts obergerichtlich geklärt ist, also eine grundsätzliche Bedeutung der Sache auch nicht ohne Weiteres angenommen werden kann. Da der Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos bleibt, hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).