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Beschluss

10 B 464/13.GM.W2

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2013:0408.10B464.13.GM.W2.0A
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Tenor
Die Beschwerde der antragstellenden Partei gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14. Januar 2013 wird zurückgewiesen. Die antragstellende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der antragstellenden Partei gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14. Januar 2013 wird zurückgewiesen. Die antragstellende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegen den am 17. Januar 2013 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts am 31. Januar 2013 eingelegt worden. Die Beschwerdebegründung vom 14. Februar 2013 ist am selben Tage und daher innerhalb der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. In dem die Beschwerdebegründung enthaltenden Schriftsatz vom 14. Februar 2013 werden keine Gründe dargelegt, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Jedenfalls sind die vorgetragenen Beschwerdegründe – nur diese prüft der Verwaltungsgerichtshof (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) – nicht geeignet, eine Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bewirken. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die vom Beschwerdefrüher dargelegten Gründe zu prüfen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. August 2003 - 1 BVQ 30/03 - NJW 2003, 2689 ff. = juris). Von einem Beschwerdeführer kann auf Grund der zitierten Vorschriften erwartet werden, dass er sich in der Beschwerdebegründung im Einzelnen mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und substantiierte, schlüssige und erhebliche Einwände gegen die jeweiligen kapazitätsbestimmenden Faktoren und Berechnungsschritte erhebt. Das heißt, der Beschwerdeführer muss in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgericht darlegen, wie und an welcher Stelle des Berechnungsvorgangs und warum anders sowie mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen ist und warum sich dadurch welche andere Studienplatzzahl ergeben soll (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2012 - 10 B 520/12.MM.W1 -, 5. Juli 2011 - 10 B 735/11.MM.W0 -, juris, Rdnr. 3, 26. August 2010 - 10 B 893/10.FM.W9 -, 24. September 2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, juris, 2. April 2007 - 8 FM 5204/06.W [1] -, juris, Rdnrn. 3 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung). Den Einwendungen der antragstellenden Partei in ihrem Begründungsschriftsatz vom 14. Februar 2013 ist nicht zu folgen. Dies gilt zunächst, soweit die antragstellende Partei unter Gliederungspunkt I. eine Verpflichtung des Landes Hessen zur Erhöhung des Lehrdeputats der Hochschullehrer geltend macht. Der Senat hat in den vergangenen Jahren in zahlreichen Fällen mit ausführlicher Begründung dargelegt, warum in Hessen bei der Ermittlung von Studienplatzkapazität nach wie vor die Lehrdeputate der Lehrverpflichtungsverordnung vom 2. August 2006 (GVBl. I. Seite 471) zu Grunde zu legen sind (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2011 - 10 B 911/11.FM.W0 - Seiten 4 bis 7 des amtlichen Abdrucks, 24. Mai 2011 - 10 B 939/11.FM.W0 -, 16. Mai 2008 - 10 FM 3074/07.W[3] - Seiten 5 ff., 6. August 2009 - 10 B 2117/09.GM.S9 - Seiten 6 ff.). Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass nach der Hessischen Arbeitszeitverordnung vom 13. Dezember 2003 (GVBl. I. Seite 326) die regelmäßige Arbeitszeit der hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten im Durchschnitt bis zu Vollendung des 50. Lebensjahres 42 Stunden pro Woche, ab Beginn des 51. Lebensjahres bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres 41 Stunden pro Woche und ab Beginn des 61. Lebensjahres 40 Stunden pro Woche beträgt. Bei Berücksichtigung aller in der Lehre des Studiengangs tätigen Beamtinnen und Beamten macht dies eher eine durchschnittliche Arbeitszeit von 41 als von 42 Stunden pro Woche aus. Berücksichtigt man weiter, dass im Gültigkeitszeitraum der Lehrverpflichtungsverordnung vom 29. September 1976 (GVBl. I. Seite 400), die zum Beispiel für Professoren an einer Universität 8 Lehrveranstaltungsstunden vorgesehen hat, die wöchentliche Arbeitszeit noch 40 Stunden betragen hat und dass erst durch die Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung vom 18. März 1991 (GVBl. I. Seite 88) die regelmäßige Arbeitszeit auf wöchentlich auf 38,5 Stunden herabgesetzt worden ist, ohne dass dies zum Anlass für eine Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung genommen worden wäre, so ist auch die Heraufsetzung der durchschnittlichen Arbeitszeit der Beamten durch die Änderung des Jahres 2003 nicht geeignet, den Verordnungsgeber zu zwingen, auch die Lehrverpflichtung der beamteten Hochschullehrer heraufzusetzen. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände ist es nicht zu beanstanden, dass die Erhöhung der Arbeitszeit um 9%, die ohnehin bei Professoren rechnerisch nur zu einer Erhöhung der Lehrverpflichtung von deutlich unter einer Semesterwochenstunde führen könnte, nicht zum Anlass für eine Erhöhung der Lehrverpflichtung genommen worden ist (vgl. z.B. Hess. VGH, Beschluss vom 10. Juni 2011 - 10 B 911/11.FM.W0 - Seite 9 des amtlichen Umdrucks). Eine Verpflichtung, die Lehrverpflichtungsverordnung des Landes Hessen entsprechend zu ändern, ergibt sich auch nicht daraus, dass in anderen Bundesländern Anhebungen der Lehrverpflichtungen vorgenommen worden sind. Denn eine einfachgesetzliche oder gar verfassungsrechtliche Verpflichtung des Landes Hessen, ebenfalls solche Anhebungen vorzunehmen, besteht nicht. Daher kann sich auch aus dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen nicht ergeben, dass das Land Hessen verpflichtet wäre, seine Lehrverpflichtungsverordnung an diejenige anderer Bundesländer anzupassen. Besteht keine verfassungsmäßige Verpflichtung, die Lehrdeputate heraufzusetzen, so könnte sich aus dem Staatsvertrag gleichermaßen eine Verpflichtung der anderen Bundesländer ergeben, ihre Lehrdeputate an diejenigen des Landes Hessen anzupassen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. Mai 2011, a.a.O., Seite 3 des amtlichen Umdrucks, Beschluss vom 27. Juli 2005 – 8 GZ 3613/04.W4 –). Die Darlegungen der antragstellenden Partei in der Beschwerdebegründung vom 14. Februar 2013 rechtfertigen keine hiervon abweichende rechtliche Bewertung. Sie kann in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg geltend machen, eine Verpflichtung des Landes Hessen zur Erhöhung der streitigen Regellehrverpflichtungen ergebe sich daraus, dass mittlerweile die anderen Bundesländer mehrheitlich die bisherige Regellehrverpflichtung von Hochschullehrern und unbefristet tätigen Mitarbeitern von 8 SWS auf nunmehr 9 SWS erhöht und sich die Bundesländer auf ein gemeinsames System der Hochschulzulassung - u. a. für den streitigen Studiengang Medizin - verständigt haben und es deshalb gegen diese von den Bundesländern freiwillig eingegangene Verpflichtung verstieße, wenn die Lehrdeputate unterschiedlich festgesetzt würden. Grundsätzlich ist eine Entfaltung von Staatstätigkeiten im gemeinschaftlichen Zusammenwirken aller Bundesländer zulässig, wie sie sich etwa in Verwaltungsabkommen verschiedener Bundesländer untereinander oder mit dem Bund bzw. in der Schaffung von Gemeinschaftseinrichtungen von mehreren oder allen Bundesländern entfalten kann. Durch die Schaffung von Gemeinschaftseinrichtungen - wie hier der von der antragstellenden Partei angeführten, durch Staatsvertrag errichteten Stiftung für Hochschulzulassung - entsteht aber keine „dritte Ebene der Staatlichkeit“ neben der Bundes- und Landesebene im Sinne einer „Gemeinschaft der Bundesländer“. Vielmehr bleibt jede Staatsfunktion entweder dem Bund oder dem jeweiligen Land zugeordnet mit der Folge, dass die Grenze für die Zusammenarbeit der Länder stets dort liegt, wo es andernfalls zu einer Aufgabe der Länderstaatlichkeit käme, also zu einer Preisgabe der Ländersouveränität. Genau dies aber wäre der Fall, wenn man - wie die antragstellende Partei - annehmen würde, aus der Errichtung der Stiftung für Hochschulzulassung als Gemeinschaftseinrichtung der Länder könnte sich eine rechtliche Verpflichtung für das Land Hessen ergeben, mit der Mehrheit der anderen Bundesländer bei der Erhöhung der streitigen Regellehrverpflichtungen gleichzuziehen. Gleiches gilt im Hinblick auf den Einwand der antragstellenden Partei, den aktuell angestiegenen Höchstwartezeiten und dem starken Anstieg der Zahl der Studienplatzbewerber müsse in Hessen durch eine entsprechend angepasste Gewichtung des Lehranteils der Hochschullehrer und des unbefristet tätigen wissenschaftlichen Lehrpersonals von 8 auf 9 SWS Rechnung getragen werden. Auch unter Beachtung der Rechtssetzungskompetenz der einzelnen Bundesländer sei kein sachlicher Grund dafür erkennbar, weshalb einzelne Bundeländer an einem geringeren Lehrdeputat als die anderen Bundesländer festhielten. Insoweit bedürfe es einer Begründung, die einer Überprüfung gemäß Art. 12 GG standhalte. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Verfassungsrechtlich sind Regellehrverpflichtungen insbesondere im Spannungsfeld der durch Art. 5 Abs. 3 GG vorgegebenen Freiheit und Gleichheit von Forschung und Lehre dergestalt zu sehen, dass die Freiheit der Forschung nicht zugunsten einer übermäßig geforderten Pflicht zur Lehre beeinträchtigt werden darf. Die Grenzziehung obliegt der Ausgestaltung des Normgebers, der insoweit neben dem Grundsatz der Kapazitätsausschöpfung verfassungsrechtlich gleichrangig die Wissenschaftsfreiheit zu berücksichtigen und insoweit einen verhältnismäßigen Ausgleich zu schaffen hat. Dementgegen besteht kein Recht einzelner Studienbewerber darauf, dass die Regellehrverpflichtungen von kapazitätsrelevantem Hochschulpersonal in einem Maße erhöht wird, dass ein breiterer Studienzugang ermöglicht wird (Scholz, in: Maunz/Düring, GG, Art. 12 Rn. 451 f.). Auch wenn eine Knappheit an Studienplätzen aus Sicht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG einen berücksichtigungsfähigen Umstand im Rahmen der Lehrpflichtbestimmung darstellen kann, lassen sich aus dem Grundsatz der Kapazitätsausschöpfung keine konkreten Lehrverpflichtungen für bestimmte Personengruppen herleiten. Dem steht entgegen, dass die Bemessung von Lehrverpflichtungen von verschiedenen Wertungen abhängig ist, die zudem ihrerseits nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolldichte unterliegen. Ausgehend hiervon ergeben sich aus dem insoweit angeführten Umstand einer erheblich hohen Wartezeit, die die Regelstudienzeit überschreite, keine Anhaltspunkte für eine aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitende verfassungsrechtliche Verpflichtung des Landes Hessen, diesem Umstand durch eine Erhöhung der Regellehrverpflichtungen für kapazitätsrelevantes Hochschulpersonal Rechnung zu tragen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Art. 12 Abs. 1 GG dem einzelnen Bewerber um einen Studienplatz regelmäßig nur ein relatives Teilhaberecht auf gleiche Zugangschancen zu den vorhandenen Studienplätzen vermittelt, aber kein soziales Teilhaberecht auf Schaffung zusätzlicher Studienplätze (vgl. Scholz, a. a. O., Art 12, Rn. 443 ff.). Von daher kann es in Verfahren der vorliegenden Art regelmäßig nur um die Ausschöpfung der vorhandenen Studienplatzkapazitäten gehen, da die verfassungsrechtliche Pflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG zur erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten stets nur die Ermittlung der tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazitäten gebietet, nicht aber deren Erhöhung. Ob gegebenenfalls dann etwas anderes geltend kann, wenn ohne eine entsprechende Kapazitätserhöhung eine evidente Verletzung des Verfassungsauftrags zur Bereitstellung ausreichender Ausbildungskapazitäten für die verschiedenen Studiengänge entsteht (vgl. Scholz, a.a.O., Art. 12, Rn. 71), kann dahinstehen, weil eine evidente Verletzung des besagten Verfassungsauftrags weder ersichtlich noch dargetan ist. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auch kein Raum für die Ansicht der antragstellenden Partei, es bestehe jedenfalls eine Pflicht des Landes Hessen, in „harten NC-Fächern“ wie Medizin eine entsprechende Erhöhung des Lehrdeputats vorzunehmen, während dieses in „Exotenstudiengängen“ unverändert bleiben könne. Unabhängig davon, ob eine solche Differenzierung mit den Regelungen des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vereinbar wäre - wie die antragstellende Partei meint – besteht nach den obigen Ausführungen eine Verpflichtung des Landes Hessen hierzu nicht. Dabei ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin ohne entsprechende Anpassung der Lehrverpflichtungsverordnung keine Handhabe gegen das bei ihr tätige Lehrpersonal hätte, eine entsprechend höhere Lehrleistung auch einzufordern und gegebenenfalls dienstrechtlich durchzusetzen. Eine rein rechnerische Berücksichtigung einer tatsächlich nicht bestehenden Lehrverpflichtung bei der Ermittlung der Studienplatzkapazität wäre daher nicht realitätsgerecht und würde der Antragsgegnerin nicht erfüllbare Aufgaben aufbürden. Erst nach einer etwaigen Erhöhung des Lehrdeputats für Hochschullehrer in der Lehrverpflichtungsverordnung nach § 69 Satz 1 HHG wäre diese im Rahmen der Kapazitätsermittlung zu berücksichtigen. Auch den Einwendungen der antragstellenden Partei unter Gliederungspunkt II. kann nicht gefolgt werden. Sie macht geltend, bei der Berechnung des Dienstleistungsexports in den Studiengang Zahnmedizin sei nicht der vom Verwaltungsgericht verwendete CA-Wert von 0,9990 (Tabelle auf Seite 10 des Entscheidungsumdrucks zum angefochtenen Beschluss) anzuwenden, sondern der sich aus dem Beispielstudienplan der ZVS ergebende Wert von 0,8666 in Anwendung zu bringen. Dadurch verringere sich der Dienstleistungsexport von 28,9716 auf 25,1314 SWS, wodurch für die Lehreinheit Vorklinische Medizin weitere 3,8402 SWS zur Verfügung stünden. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei inkonsequent, den CAp wegen Überschreitung des sich aus dem ZVS-Beispielstudienplan ergebenden Werts zu kürzen, beim Dienstleistungsexport diese Kürzung aber nicht vorzunehmen. Dem kann nicht gefolgt werden. Aus den Darlegungen des Verwaltungsgerichts in den Gründen zum angefochtenen Beschluss ist nicht zu entnehmen – wie die antragstellende Partei unterstellt -, das Verwaltungsgericht habe eine Kürzung des CAp der Vorklinik wegen Überschreitung des sich aus dem ZVS-Beispielstudienplan ergebenden Wertes vorgenommen. Das Gericht führt vielmehr aus, die Antragsgegnerin habe in nicht zu beanstandender Weise den CAp für die Vorklinik dadurch ermittel, dass sie ausgehend vom festgelegten Curricularnormwert von 2,4167 Importe aus den Naturwissenschaften und den klinischen Lehreinheiten abgezogen habe. Hiergegen bestünden keine rechtlichen Bedenken, da der von der Antragsgegnerin ermittelte Wert der Summe der Curricularwerte für die Lehreinheit Vorklinik mit 2,4365 höher liege als der Curricularnormwert, so dass die Vorgehensweise der Antragsgegnerin kapazitätsgünstiger sei (weshalb auch die antragstellende Partei den CAp für die Vorklinik nicht angreifen will). Den ZVS-Beispielstudienplan erwähnt das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht und nimmt auch keine Kürzung wegen einer angeblichen Überschreitung vor. Von daher kann auch die Forderung der antragstellenden Partei zur Anwendung des sich aus dem Beispielstudienplan angeblich ergebenden CA-Wertes bei der Berechnung des Dienstleistungsexports nicht auf eine angebliche Inkonsequenz der vom Verwaltungsgericht getroffenen Entscheidung gestützt werden. Vielmehr folgt die Ermittlung des CAp aus einer konkreten Berechnung. Dies gilt auch für den CA-Wert für die Zahnmedizin. Die Antragsgegnerin und ihr folgend das Verwaltungsgericht haben nämlich den CA-Wert für alle Studiengänge - einschließlich der Zahnmedizin - konkret anhand der von Studierenden des jeweiligen Studiengangs nach den einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen der Antragsgegnerin zu absolvierenden Lehrveranstaltungen ermittelt. Dieser ist der Berechnung zugrunde gelegt worden. Für eine Anwendung des sich angeblich aus dem Beispielstudienplan ergebenden - insoweit fiktiven - Werts ist daher kein Raum. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Berechnung des CAp für die Vorklinik und die Berechnung des Dienstleistungsexports rechtlich unterschiedliche Dinge sind. Letztere dient der Ermittlung des Lehrangebots, erstere der Ermittlung der Lehrnachfrage. Dem Senat hat sich daher auch nicht erschlossen, aus welchem Grunde die Berechnung des Dienstleistungsexports anhand des CA-Wertes aus einem Beispielstudienplan der „Einhaltung des Curricularnormwerts“ (gemeint offensichtlich: der Lehreinheit Vorklinische Medizin) dienen soll, wie die antragstellende Partei auf Seite 9 ihres Schriftsatzes vom 14. Februar 2013 geltend macht. Insofern ist auch der Vermutung der antragstellenden Partei, eine entsprechende Kürzung sei auch für den Dienstleistungsexport Erziehungswissenschaften vorzunehmen, nicht zu folgen, zumal die antragstellende Partei über diese Vermutung hinaus keinerlei Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der vom Verwaltungsgericht übernommenen Berechnung des Dienstleistungsexports in den genannten Studiengang aufgezeigt hat. Ebenso wenig gefolgt werden kann dem Einwand unter Gliederungspunkt III., eine Entlastung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 KapVO (gemeint offensichtlich: § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO) sei nicht so recht „greifbar“, weil die Hochschulen hierzu „ganz vornehm“ schwiegen, so dass die Entlastung gegebenenfalls vom Gericht geschätzt werden müsse. Dieser Auffassung steht bereits strukturell entgegen, dass der Verordnungsgeber im Rahmen der KapVO in ihrer heute gültigen Form ausschließlich die kapazitätsbegrenzende Wirkungsweise der Sachausstattung zur Norm erhoben und nur noch den Ausnahmefall einer „besonderen“ Ausstattung mit sächlichen Mitteln im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO als kapazitätserhöhend anerkannt hat (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - 7 C 85/82 - BVerwGE 70, 346; Bahro/Berlin, Das Hochschulrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., 2003, § 14 KapVO, Rn. 19). Von daher führt allein eine großzügige Sachausstattung einer Hochschule noch nicht zur Erhöhung der Zulassungszahl. Um den Ausnahmetatbestand des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO zu erfüllen, ist vielmehr ein über das normale Maß vergleichbarer Hochschulen hinausgehendes Ausstattungsniveau mit sächlichen Mitteln erforderlich, das zugleich eine beachtliche Entlastung des Personals von Lehraufgaben bewirkt. Hier ist etwa an Lehrmaterial zum Selbststudium (Fernstudien im Medienverbund) oder an den Einsatz sonstiger apersonaler Medien zu denken. Die antragstellende Partei hat jedoch nicht ansatzweise aufgezeigt, dass die Antragsgegnerin über eine derartige besondere, über das normale Maß universitärer Ausstattung hinausgehende lehrbezogene Ausstattung verfügt, die ausnahmsweise eine allein vom abstrakten Stellenprinzip getragene Kapazitätsermittlung als nicht mehr dem Gebot der Kapazitätserschöpfung genügend erscheinen lässt und im Vergleich zu anderen Hochschulen eine darüber hinausgehende Aufnahmekapazität begründet. Solches ergibt sich auch nicht allein aus der von der antragstellenden Partei auszugsweise zitierten Zielvereinbarung vom 15. Juni 2011 zwischen der Antragsgegnerin und dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst, die dem Senat nicht vorliegt, wonach die Studierenden beim Erwerb von Informationskompetenz systematisch geschult werden könnten und das Angebot der elektronischen Semesterapparate weiter ausgebaut werden solle. Allein der von der antragstellenden Partei auszugsweise zitierte Inhalt dieser angeblich geschlossenen Vereinbarung gibt keinen Aufschluss darüber, in welchem Umfang sie bereits umgesetzt worden sein - die antragstellende Partei trägt selbst vor, die Vereinbarung betreffe den Zeitraum 2011 bis 2015 - und in welchem Umfang tatsächlich das Lehrpersonal hierdurch im Sinne von § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO eine signifikante Entlastung von Lehraufgaben erfahren haben könnte. Auch die antragstellende Partei hat keinerlei konkrete Anhaltspunkte hierzu vorgetragen. Letztlich gehen die Ausführungen der antragstellenden Partei zu diesem Punkt über gewisse Spekulationen und Unterstellungen nicht hinaus, so dass auch keinerlei Grundlage für die von ihr für notwendig erachtete Schätzung erkennbar ist. Auch diese Einwendung der antragstellenden Partei kann daher ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Nach alldem ist die Beschwerde zurückzuweisen. Da die antragstellende Partei mit ihrer Beschwerde unterliegt, hat sie gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 47 Abs. 1, 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).