Beschluss
10 B 1549/13.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2013:0807.10B1549.13.N.0A
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Leitsätze
1. Im Normenkontroll Eilverfahren kann nur die (vorläufige) Aussetzung des Vollzugs der Norm mit genereller Wirkung begehrt werden, nicht die auf den jeweiligen Antragsteller beschränkte individuelle Wirkung der Aussetzung des Vollzugs.
2. Ein Normenkontroll Eilantrag kann nur dringend geboten sein, wenn bei überschlägiger Prüfung offensichtlich ist und kein Zweifel daran besteht, dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache Erfolg haben wird.
3. Nach § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 07.05.2013 ist ein außerkapazitärer Antrag auf Zulassung zum Studium nur zulässig, wenn zuvor ein frist und formgerechter Zulassungsantrag nach § 3 Abs. 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 07.05.2013 gestellt wurde.
4. § 23 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 und § 23 Satz 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 07.05.2013 ist nach der im Eilverfahren gebotenen überschlägigen Prüfung nicht als mit höherrangigem Recht unvereinbar anzusehen.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. haben jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Normenkontroll-Eilverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Normenkontroll Eilverfahren kann nur die (vorläufige) Aussetzung des Vollzugs der Norm mit genereller Wirkung begehrt werden, nicht die auf den jeweiligen Antragsteller beschränkte individuelle Wirkung der Aussetzung des Vollzugs. 2. Ein Normenkontroll Eilantrag kann nur dringend geboten sein, wenn bei überschlägiger Prüfung offensichtlich ist und kein Zweifel daran besteht, dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache Erfolg haben wird. 3. Nach § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 07.05.2013 ist ein außerkapazitärer Antrag auf Zulassung zum Studium nur zulässig, wenn zuvor ein frist und formgerechter Zulassungsantrag nach § 3 Abs. 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 07.05.2013 gestellt wurde. 4. § 23 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 und § 23 Satz 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 07.05.2013 ist nach der im Eilverfahren gebotenen überschlägigen Prüfung nicht als mit höherrangigem Recht unvereinbar anzusehen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. haben jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Normenkontroll-Eilverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die beiden Antragsteller wollen im Normenkontroll-Eilverfahren erreichen, dass - jeweils bezogen auf ihre Person - § 23 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 und § 23 Satz 1 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Hessen (Studienplatzvergabeverordnung Hessen) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 172 ff.) für das Wintersemester 2013/2014 vorläufig nicht anzuwenden ist. In § 3 Abs. 1 Satz 1 der bis zum 27. Mai 2013 gültigen Vergabeverordnung Hessen vom 22. Juni 2011 (GVBl. I. S. 329) war geregelt, dass der Zulassungsantrag an die Hochschule zu richten ist und für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein muss (Ausschlussfristen). Außerdem war in § 23 der Vergabeverordnung Hessen geregelt, dass, soweit ein Anspruch auf Zulassung außerhalb des Zulassungsverfahrens und der festgesetzten Zulassungszahlen geltend gemacht wird, ein Aufnahmeantrag bei der Hochschule 1. für ein Wintersemester bis zum 1. September, 2. für ein Sommersemester bis zum 1. März, eingegangen sein muss (Ausschlussfristen). Diese Vorschrift des § 23 Vergabeverordnung Hessen hat der Senat in seiner Rechtsprechung für rechtmäßig gehalten. Die vorliegend streitgegenständliche Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Hessen (Studienplatzvergabeverordnung Hessen) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 172 ff.) ist am 27. Mai 2013 im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet und nach ihrem § 25 am Tage nach der Verkündung, also am 28. Mai 2013, in Kraft getreten. Die Vergabeverordnung Hessen ist gleichzeitig aufgehoben worden (§ 24 Abs. 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen). Allerdings gilt für die Vergabeverfahren bis einschließlich zum Sommersemester 2013 die Vergabeverordnung Hessen in der am 27. Mai 2013 geltenden Fassung fort (§ 24 Abs. 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen). Dies bedeutet, dass die Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 7. Mai 2013 erstmals für das Wintersemester 2013/2014 Geltung hat. Die von den Antragstellern angegriffenen Vorschriften der Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 7. Mai 2013 lauten wie folgt: „§ 3 Frist und Form der Anträge, Ausschluss vom Verfahren (1) Der Zulassungsantrag ist an die Hochschule zu richten und muss für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Der Zulassungsantrag gilt nur für das Vergabeverfahren, auf das er sich bezieht. Die Hochschule kann durch Satzung für die Zulassungsanträge ausländischer Staatsangehöriger oder Staatenloser früher endende Fristen festlegen. Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag, oder Sonnabend, so endet die Frist abweichend von § 31 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit dem Ablauf dieses Tages. ... § 23 Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen Soweit ein Anspruch auf Zulassung außerhalb des Zulassungsverfahrens und der festgesetzten Zulassungszahlen geltend gemacht wird, muss ein Aufnahmeantrag bei der Hochschule 1. für ein Wintersemester bis zum 1. September, 2. für ein Sommersemester bis zum 1. März, eingegangen sein (Ausschlussfristen). Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn zuvor ein frist- und formgerechter Zulassungsantrag nach § 3 Abs. 1 gestellt wurde.“ Am 9. Juli 2013 haben die Antragsteller den Hauptsache-Normenkontrollantrag bei dem Senat anhängig gemacht, der unter dem Aktenzeichen 10 C 1528/13.N Hess. VGH geführt wird. Am 10. Juli 2013 haben die Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO im Normenkontrollverfahren gestellt. Sie tragen vor, der Antragsteller zu 1. strebe einen Studienbeginn im Studiengang Wirtschaftswissenschaften bei der Universität A-Stadt, die Antragstellerin zu 2. im Studiengang Humanmedizin ebenfalls bei der Universität A-Stadt und beide Antragsteller für das Wintersemester 2013/2014 an. Ihre Aussichten seien angesichts der Durchschnittsnoten gering. Die Bewerbungsfrist bei den Hochschulen und bei der Stiftung für Hochschulzulassung laufe für das Wintersemester 2013/2014 bereits am 15. Juli 2013 ab. Für die Antragstellerin zu 2. als Altabiturientin sei die Bewerbungsfrist bei der Stiftung für Hochschulzulassung bereits am 31. Mai 2013 abgelaufen. Der Erlass der einstweiligen Anordnung sei erforderlich. Für das Wintersemester 2013/2014 habe sich der Antragsteller zu 1. für seine bis zum 15. Juli 2013 erforderliche Bewerbung auf die hessische Rechtslage einstellen müssen. Für die Antragstellerin zu 2. sei ohnehin „alles zu spät“. Sie hätte sich, um an einer hessischen Universität überhaupt klagen zu können, bei dieser und bei dem Wunsch, alle hessischen Universitäten im Studiengang Humanmedizin zu verklagen, bei den Universitäten Frankfurt, Gießen und Marburg vor dem 31. Mai 2013 bewerben müssen. Dann aber sei die Verordnung aufgrund der Bewerbungsfrist im zentralen Vergabeverfahren für Altabiturienten (31. Mai 2013) so plötzlich gekommen, dass sich diese nicht mehr darauf hätten einrichten können. Alle anderen Medizin-Bewerber hätten nur durch eine SfH-Bewerbung im AdH bei der konkreten hessischen Universität die Anwartschaft aufrecht erhalten können, gegen die drei hessischen Universitäten auf einen Studienplatz im Wunschstudiengang Humanmedizin zu klagen. Diese Gründe wiegen nach Auffassung der Antragsteller so schwer, dass der Senat die Wirkung dieser Vorschriften für das Wintersemester 2013/2014 aussetzen müsse. Zur Stützung ihrer Argumente verweisen die Antragsteller auf verschiedene Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte sowie des Bundesverwaltungsgerichts. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2013 tragen die Antragsteller unter anderem vor, der Antragsteller zu 1. habe sich letztendlich entschlossen, weder Soziale Arbeit noch Wirtschaftswissenschaften zu studieren, sondern Psychologie. Die Antragsteller beantragen, im Wege der einstweiligen Anordnung zu bestimmen, dass § 23 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 und § 23 Satz 1 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Hessen (Studienplatzvergabeverordnung Hessen) vom 7. März 2013 (richtig: 7. Mai 2013), GVBl. S. 172 ff., für die Antragsteller für das Wintersemester 2013/2014 nicht anzuwenden ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Er tritt dem Normenkontroll-Eilantrag der Antragsteller entgegen. Auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 29. Juli 2013 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Normenkontroll-Eilverfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogene Hauptsache-Akte 10 C 1528/13.N Hess. VGH verwiesen. II. Der Normenkontroll-Eilantrag ist abzulehnen. Er ist bereits unzulässig, weil es im Normenkontroll-Eilverfahren, wie auch im Normenkontroll-Hauptsacheverfahren, nur um die allgemeine Wirksamkeit der angegriffenen Norm geht. Das heißt, im Normenkontroll-Eil-verfahren kann nur die (vorläufige) Aussetzung des Vollzugs der Norm mit genereller Wirkung begehrt werden, nicht die auf den jeweiligen Antragsteller beschränkte individuelle Wirkung der Aussetzung des Vollzugs (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 3. Mai 1990 – 4 NG 1329/89 – juris, Rdnr. 28; von Albedyll in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage, 2011, Rdnr. 147 i.V.m. Rdnr. 129 zu § 47 ; vgl. auch die Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Auflage, 2013, in Rdnr. 150 zu § 47 VwGO, Fußnote 346; Kopp/Schenke selbst vertreten allerdings a.a.O., Rdnr. 150 zu § 47 VwGO, die Gegenansicht; so auch Dombert, in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage, 2011, Rdnr. 611). Der Eilantrag vom 10. Juli 2013 ist ein Individualantrag, denn die Antragsteller wollen erreichen, dass die angegriffenen Normen „für die Antragsteller“ für das WS 2013/14 nicht anzuwenden sind. Im Übrigen ist der Normenkontroll-Eilantrag aber auch nicht begründet, denn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Diese Bestimmung stellt an den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen der Normenkontrolle erheblich strengere Anforderungen als die vergleichbare Regelung in § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Anders als bei der letztgenannten Bestimmung reichen „wesentliche Nachteile‘“ nicht aus, sondern nach § 47 Abs. 6 VwGO müssen „schwere Nachteile“ drohen. Zudem muss nach der genannten Vorschrift der Erlass einer einstweiligen Anordnung „dringend geboten“ sein. Mit diesen außerordentlich strengen Voraussetzungen will der Gesetzgeber offensichtlich dem Umstand Rechnung tragen, dass mit einer gerichtlichen Anordnung unter Anwendung der genannten Bestimmung - wenn auch vorläufig - in die Geltung einer Rechtsnorm eingegriffen wird, was wegen des Gewaltenteilungsprinzips nur unter eng begrenzten Voraussetzungen zulässig sein kann. Eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO kann nur ergehen, wenn die dafür sprechenden Gründe so schwer wiegen, dass der Erlass unabweisbar erscheint. Hierbei kommt der Beurteilung der Erfolgsaussichten eines gestellten Normenkontrollantrages bei der Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz maßgebliche Bedeutung zu. Eine einstweilige Anordnung ist nur im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten, wenn bei überschlägiger Prüfung offensichtlich ist und kein Zweifel daran besteht, dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache Erfolg haben wird (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 - 10 B 1999/11.N - LKRZ 2012, 156 ff. = juris, Rdnr. 7, 24. Juli 2006 - 8 NG 1156/06 - ESVGH 57, 46 ff. = juris, Rdnr. 27, 22. April 2003 - 9 NG 561/03 – juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Juli 2013 - 1 MN 90/13 - juris, Rdnrn. 45 ff., 47; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE - juris, Rdnrn. 41 ff., 43, 44). Nach im vorliegenden Verfahren gebotener überschlägiger Prüfung vermag der Senat nicht davon auszugehen, dass die von den Antragstellern bemängelte Regelung in § 23 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 und § 23 Satz 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 7. Mai 2013 als mit höherrangigem Recht unvereinbar anzusehen sein wird. Zunächst weist der Senat darauf hin, dass § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 7. Mai 2013 nach seinem eindeutigen Wortlaut und damit entgegen der Auffassung der Antragsteller (vgl. den Schriftsatz vom 9. Juli 2013 im Normenkontroll-Hauptsacheverfahren) ohne Verstoß „gegen den Grundsatz der Normenklarheit und der Normenwahrheit (Art. 20 Abs. 3 GG)“ einen außerkapazitären Antrag nur für zulässig erklärt, „wenn zuvor ein frist- und formgerechter Zulassungsantrag nach § 3 Abs. 1 gestellt wurde“. Dies bedeutet, dass der innerkapazitäre Antrag die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 7. Mai 2013 getroffenen Regelungen eingehalten haben muss. Das heißt, der innerkapazitäre Zulassungsantrag muss an die Hochschule gerichtet werden und für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Soweit ein außerkapazitärer Zulassungsantrag bei der Hochschule gestellt wird, kommt es demnach auf die von den Antragstellern genannten, für die Stellung eines innerkapazitären Antrags bei der Stiftung für Hochschulzulassung geltenden Fristen des § 3 Abs. 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung Stiftung für Hochschulzulassung) vom 20. Mai 2008 (GVBl. I S. 705) nicht an, und zwar auch dann nicht, wenn es um einen in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studienplatz geht. Insbesondere die von den Antragstellern der Sache nach genannte Antragsfrist für Altabiturienten - 31. Mai - (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Vergabeverordnung Stiftung für Hochschulzulassung) ist in § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 7. Mai 2013 nicht in Bezug genommen. Dies bedeutet, dass nicht nur der Antragsteller zu 1., sondern auch die Antragstellerin zu 2. nach der neuen Regelung des § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 7. Mai 2013 bei der Hochschule einen innerkapazitären Antrag für das folgende Wintersemester bis zum 15. Juli des betreffenden Jahres gestellt haben müssen. Beide Antragsteller hatten demnach ab dem Inkrafttreten der angegriffenen Normen am 28. Mai 2013 noch über sechs Wochen Zeit, den erforderlichen innerkapazitären Antrag bei der hessischen Hochschule ihrer Wahl zu stellen. Diese Frist war ausreichend, um die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen und die erforderlichen Aktivitäten zu entfalten (evtl. Einholung von Rechtsrat, Stellung der Anträge etc.). Dass sowohl für den Antragsteller zu 1. als auch die Antragstellerin zu 2. nicht „alles zu spät“ war, ist evident. Beide Antragsteller hatten nach Inkrafttreten der angegriffenen Normen ausreichend Gelegenheit, ihr Bewerbungsverhalten entsprechend den Normen auszurichten. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden (vgl. Seiten 3 unten bis einschließlich 5 des Antragsteller-Schriftsatzes vom 31. Juli 2013), mit der Frist (für den außerkapazitären Antrag) werde dem Bewerber um einen Studienplatz in der Sache nichts anderes aufgegeben, als einen von ihm in der Zulassungszahlenverordnung erkannten Rechtsfehler hinsichtlich der Ermittlung der Ausbildungskapazität innerhalb einer bestimmten Frist eingekleidet in einen bei der Hochschule zu stellenden Antrag zu rügen, die Rüge der Rechtswidrigkeit einer noch nicht bekanntgemachten Zulassungszahlenverordnung sei im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist unmöglich gewesen und hätte allenfalls „ins Blaue hinein“ erfolgen können. Dieser Einwand ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil die Stellung eines außerkapazitären Zulassungsantrags (zunächst) keine Kapazitätsberechnungen erfordert. Es genügt, dass der Antrag fristgemäß gestellt wird. Es kommt hinzu, dass im vorliegenden Fall die Zulassungszahlenverordnung für das Wintersemester 2013/2014 am 12. Juli 2013 veröffentlicht worden ist, also vor Ablauf der Frist des § 23 Satz 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen, und zwar lange vor Ablauf dieser Frist, denn § 23 Satz 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen regelt in Nummer 1, dass der außerkapazitäre Zulassungsantrag für ein Wintersemester bis zum 1. September gestellt sein muss. Auch darüber hinaus ist eine Rechtswidrigkeit der angegriffenen Normen nicht erkennbar. Insbesondere den Ausführungen des Antragsgegners auf den Seiten 3 bis 5 des Schriftsatzes vom 29. Juli 2013 lassen sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung hinreichende Gründe für die vor allem angegriffene Norm des § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen entnehmen. Zunächst hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht Darmstadt – trotz des Fehlens einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung – für eine erfolgreiche Antragstellung außerhalb der Kapazität einen vorherigen Antrag innerhalb der Kapazität gefordert hatte und dass der Senat diese Auffassung verworfen hat, weil ein solcher vorheriger Antrag in § 23 der früheren Vergabeverordnung Hessen nicht vorgesehen war. Der Antragsgegner ist insofern der vertretbaren Auffassung, die Aufnahme des Erfordernisses eines fristgerechten Antrags innerhalb der Kapazität vor Stellung des Antrags außerhalb der Kapazität in den § 23 Studienplatzvergabeverordnung Hessen sei folgerichtig gewesen. Weiterhin stützt der Antragsgegner sich zu Recht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2011 – 6 CN 3/10– (BVerwGE 139, 210 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung festgestellt, dass die landesrechtliche Bindung der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität an die Kriterien des für die innerkapazitäre Vergabe vorgesehenen Auswahlverfahrens der Hochschulen nicht gegen Bundesrecht verstößt (BVerwG, juris, Rdnr. 14). Weiterhin verweist der Antragsgegner darauf, dass mehrere Oberverwaltungsgerichte eine gerichtliche Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO grundsätzlich nur dann für nötig gehalten haben, wenn dem Antragsteller andernfalls schwere, unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile entstünden. Diese Voraussetzungen sähen die Gerichte jedoch erst dann als erfüllt an, wenn der Studienbewerber seinerseits alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, den Studienplatz ohne gerichtliche Hilfe zu erlangen und sich unter anderem regulär innerhalb der Kapazität um den Studienplatz beworben habe. Wenn auch der Senat im Ergebnis früher anders entschieden hat, weil § 23 Vergabeverordnung Hessen früher nicht verlangt hat, vor der Stellung eines außerkapazitären Antrags einen innerkapazitären Antrag gestellt zu haben, ist die Argumentation des Antragsgegners jedenfalls nachvollziehbar bzw. vertretbar und damit als sachlicher Grund für die Einführung der in § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen geregelten Bindung eines außerkapazitären Studienplatzantrags an einen vorherigen innerkapazitären Antrag geeignet und ausreichend. Weiterhin weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, das Erfordernis der fristgerechten Bewerbung im regulären Verfahren schränke das Grundrecht auf freien Hochschulzugang nach Art. 12 Abs. 1 GG bzw. die Bewerbungsmöglichkeit außerhalb der Kapazität nicht dadurch ein, dass sich jeder Bewerber, ganz gleich, ob er Chancen auf einen Studienplatz inner- oder außerhalb der Kapazität habe, zunächst regulär an der Hochschule seiner Wahl bewerben müsse. Es stelle lediglich an den Studienbewerber die zumutbare, grundsätzlich für alle Bewerber geltende Anforderung einer Bewerbung um einen Studienplatz bei der in Frage kommenden Hochschule. Der Gedanke, das Grundrecht auf freien Hochschulzugang nach Art. 12 Abs. 1 GG bedürfe einer Sonderbehandlung der Antragsteller auf einen Studienplatz außerhalb der Kapazität gegenüber denen innerhalb der Kapazität, vermöge umgekehrt nicht zu überzeugen. Eine mit der Normenkontrollklage angestrebte Sonderbehandlung derjenigen, die einen Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität stellten, wäre mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 GG nur schwerlich zu vereinbaren. Es wäre nicht nachvollziehbar, dass ein Bewerber innerhalb der Kapazität nur mit einer entsprechenden Bewerbung nach den Vorgaben der jeweiligen Hochschule mit den erforderlichen Bewerbungsunterlagen und unter Einhaltung einer speziellen Frist Erfolg habe, während Antragsteller, die einen Studienplatz außerhalb der an einer Hochschule festgesetzten Kapazität begehrten, diese Mühen nicht auf sich nehmen müssten und der Hochschule nicht einmal die Bewerbungsunterlagen vorlegten. Eine weitere Folge dieser Auffassung wäre auch, dass Bewerber, die die reguläre Antragsfrist vom 15. Juli bzw. 15. Januar versäumt hätten, immer noch die Möglichkeit hätten, sich bis zum 1. September bzw. 1. März außerhalb der Kapazität zu bewerben. Ohne die hier im Streit befindliche Regelung des § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen unterliefe der Verordnungsgeber seine eigenen regulären Bewerbungsfristen vom 15. Juli bzw. 15. Januar eines Jahres. Diese Argumente hält der Senat als sachliche Begründung für die Einführung der angegriffenen Norm des § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen für angemessen und ausreichend, so dass ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG nicht vorliegt. Im Übrigen legen die Antragsteller nicht dar, warum es ihnen unmöglich oder zumindest unzumutbar sein soll, vor Beantragung eines außerkapazitären Studienplatzes im Sinne von § 23 Studienplatzvergabeverordnung Hessen einen innerkapazitären Studienplatz nach § 3 Studienplatzvergabeverordnung Hessen zu beantragen. Insofern ist eine gravierende Erschwernis, die einen Verstoß gegen das Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) darstellen könnte, auch nicht ansatzweise ersichtlich. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller sinngemäß geltend machen - so versteht der Senat ihre Einwände -, dass durch die in § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen geregelte Bindung der außerkapazitären Zulassungsanträge an bereits gestellte innerkapazitären Anträge die bisher gegebene Möglichkeit entfallen sei, nahezu unbegrenzt außerkapazitäre Anträge stellen zu können, auch wenn nur wenige oder überhaupt keine innerkapazitären Anträge gestellt worden sind, und dass dies die Studienplatzchancen derjenigen, die einen außerkapazitären Antrag stellen, erheblich bzw. unverhältnismäßig einschränke. Soweit der Antragsteller zu 1. betroffen ist, greift dieser Einwand schon deshalb nicht, weil der Antragsteller zu 1. einen Studiengang anstrebt, der nicht nach § 1 Satz 2 i.V.m. Anlage 1 der Vergabeverordnung Stiftung für Hochschulzulassung vom 20. Mai 2008 in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist. Das gilt für Soziale Arbeit, Wirtschaftswissenschaften und Psychologie gleichermaßen. Eine Beschränkung nach § 3 Abs. 3 Vergabeverordnung Stiftung für Hochschulzulassung gibt es für den Antragsteller zu 1. nicht. Nach dieser Vorschrift ist im Zulassungsantrag - gemeint ist der Zulassungsantrag an die Stiftung - ein Studiengang zu wählen. Für die Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote können bis zu sechs Studienorte in einer Reihenfolge gewählt werden. Für die Vergabe der Studienplätze in den weiteren durch die Stiftung vergebenen Quoten sind gewünschte Studienorte in einer Reihenfolge zu wählen. Für das Auswahlverfahren der Hochschulen können bis zu sechs Studienorte in einer Reihenfolge gewählt werden. Studiengangwunsch und Ortswünsche können nach Ablauf der Fristen nach Abs. 2 Satz 1 nicht mehr geändert werden. Alle diese Einschränkungen gelten für den Antragsteller zu 1. von vornherein nicht, da der von ihm angestrebte Studiengang nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist. Aber auch im Fall der Antragstellerin zu 2. hindern die in § 3 Abs. 2 und 3 Vergabeverordnung Stiftung für Hochschulzulassung vom 20. Mai 2008 getroffenen Regelungen die Stellung von außerkapazitären Anträgen nach § 23 Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 7. Mai 2013 nicht und binden auch derartige außerkapazitäre Zulassungsanträge nicht. Denn auch insofern kann nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht davon ausgegangen werden, dass § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 7. Mai 2013 eine Bindung an solche innerkapazitäre Anträge vorsieht, die nach § 3 Abs. 2 und 3 Vergabeverordnung Stiftung für Hochschulzulassung vom 20. Mai 2008 gestellt worden sind. Auch insofern ist darauf hinzuweisen, dass § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 7. Mai 2013 einen außerkapazitären Zulassungsantrag nur davon abhängig macht, dass zuvor ein frist- und formgerechter Zulassungsantrag „nach § 3 Abs. 1“ gestellt wurde, also ein innerkapazitärer Antrag nach § 3 Abs. 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 7. Mai 2013. Es ist auch der Antragstellerin zu 2. möglich und zumutbar, unabhängig von Anträgen nach den Regeln der Vergabeverordnung Stiftung für Hochschulzulassung vom 20. Mai 2008 nach § 3 Abs. 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 7. Mai 2013 innerkapazitäre Anträge bei den hessischen Hochschulen, an denen Humanmedizin studiert werden kann, vor der Stellung eines außerkapazitären Antrags zu stellen. Insofern kommen bei der Antragstellerin wegen ihres Studienwunsches Humanmedizin für einen innerkapazitären Antrag nur drei Hochschulen in Betracht, nämlich Marburg, Gießen und A-Stadt. Die Obliegenheit, bei dieser überschaubaren Anzahl von Hochschulen vor einem außerkapazitären Zulassungsantrag oder außerkapazitären Zulassungsanträgen innerkapazitäre Anträge bei diesen Hochschulen zu stellen, erscheint dem Senat jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren in keiner Weise bedenklich. Insbesondere ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG ist insofern nicht ersichtlich. Die von den Antragstellern zum Gegenstand ihres Vortrags gemachten Ausführungen des VGH Mannheim vom 22. Oktober 2009 - NC 9 S 1611/09 - (juris, Rdnrn. 82 ff.) sind schon deshalb nicht einschlägig, weil sie einen im Vergleich zum vorliegenden wesentlich anderen Sachverhalt betreffen. Im Fall des VGH Mannheim ging es um eine Änderungsverordnung vom 29. Juni 2009 betreffend § 24 Vergabeverordnung ZVS. Dem würde es vorliegend entsprechen, wenn die (hessische) Vergabeverordnung Stiftung für Hochschulzulassung vom 20. Mai 2008 geändert und dies zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gemacht worden wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn vorliegend ist die Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 7. Mai 2013 geändert worden. Es kommt hinzu, dass der VGH Mannheim einen Fall „echter Rückwirkung“ zu entscheiden hatte, denn dort lief die Bewerbungsfrist für den Zulassungsantrag auf Teilnahme am zentralen Vergabeverfahren für Altabiturienten am 31. Mai 2009 ab; im Zeitpunkt der Verkündung der Neubestimmung vom 8. Juli 2009 war das Bewerbungsverfahren bereits beendet, so dass die mit der Novelle neu begründeten Voraussetzungen nachträglich einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt betrafen. Dies ist vorliegend anders. Die Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 7. Mai 2013 ist am 28. Mai 2013 in Kraft getreten. Sowohl der Antragsteller zu 1. als auch die Antragstellerin zu 2. hatten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 7. Mai 2013 noch über sechs Wochen Zeit, um ihren von § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen verlangten innerkapazitären Antrag bei den entsprechenden Hochschulen zu stellen. Das heißt, hier war die Frist dafür, die Voraussetzungen für einen außerkapazitären Studienplatzantrag zu schaffen, bei Inkrafttreten der Neuregelungen noch lange nicht abgelaufen. Auch die von den Bevollmächtigten der Antragsteller mit dem Postexemplar der Eil-Antragsschrift vom 10. Juli 2013 in Kopie übersandten Entscheidungen des OVG des Landes Sachsen-Anhalt und des OVG des Saarlandes sowie des Thüringer OVG sind nicht einschlägig, denn auch sie betreffen Vorschriften, mit denen die Stellung von außerkapazitären Zulassungsanträgen davon abhängig gemacht wurde, dass im zentralen Vergabeverfahren innerkapazitäre Anträge gestellt worden waren. Vorliegend werden die außerkapazitären Anträge davon abhängig gemacht, dass innerkapazitäre Anträge nach der Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 7. Mai 2013 gestellt worden sind. Dies ist – schon wegen der im Vergleich zu § 3 Vergabeverordnung Stiftung für Hochschulzulassung teilweise anderen Frist in § 3 Studienplatzvergabeverordnung Hessen - ein wesentlich anderer Sachverhalt als in den von den genannten OVG`s entschiedenen Fällen. Nach allem ist der Normenkontroll-Eilantrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei als Hauptsachestreitwert für jeden der beiden Antragsteller der Auffangwert (5.000,00 €) zugrunde zu legen ist. Die Addition beider Auffangwerte ergibt 10.000,00 €, wovon im Hinblick auf den Eilcharakter des vorliegenden Verfahrens lediglich die Hälfte als Streitwert festzusetzen ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).