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Beschluss

10 B 105/14.FM.W3

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:0317.10B105.14.FM.W3.0A
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Leitsätze
Ein Begehren auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen betrifft die Anzahl derjenigen Studienplätze, die über die Anzahl der mittels Zulassungszahl festgesetzten Studienplätze hinausgeht. Studienplätze, die wieder verfügbar werden, sind sieht man von zusätzlichen im gerichtlichen Verfahren gefundenen (außerkapazitären) Studienplätzen ab nur Studienplätze innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen, also innerkapazitäre Studienplätze. Infolge einer Überbuchung zusätzlich besetzte Studienplätze erhöhen die durch Festsetzung festgestellte Studienplatzkapazität nicht. Werden infolge einer Überbuchung zusätzlich besetzte Studienplätze wieder frei, sind sie nicht wieder verfügbar.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 2013 - 3 L 4046/13.F - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Begehren auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen betrifft die Anzahl derjenigen Studienplätze, die über die Anzahl der mittels Zulassungszahl festgesetzten Studienplätze hinausgeht. Studienplätze, die wieder verfügbar werden, sind sieht man von zusätzlichen im gerichtlichen Verfahren gefundenen (außerkapazitären) Studienplätzen ab nur Studienplätze innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen, also innerkapazitäre Studienplätze. Infolge einer Überbuchung zusätzlich besetzte Studienplätze erhöhen die durch Festsetzung festgestellte Studienplatzkapazität nicht. Werden infolge einer Überbuchung zusätzlich besetzte Studienplätze wieder frei, sind sie nicht wieder verfügbar. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 2013 - 3 L 4046/13.F - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß erhoben und begründet worden. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2013 ist den Bevollmächtigten des Antragstellers mit Empfangsbekenntnis am 18. Dezember 2013 zugestellt worden. Die Beschwerde vom 30. Dezember 2013 ist per Telefax am selben Tag und damit innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei dem Verwaltungsgericht eingegangen. Die Beschwerdebegründung vom 2. Januar 2014 ist am selben Tag und damit innerhalb der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bei dem Verwaltungsgericht eingegangen. II. 1. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die innerhalb der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO), sind nicht geeignet, die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, einen freien/frei gewordenen der zugewiesenen 482 Studienplätze im Studiengang Humanmedizin, 1. Fachsemester, WS 2013/214, dem Antragsteller zuzuweisen, hilfsweise der Antragsgegnerin aufzugeben, im Losverfahren die freien/frei gewordenen der zugewiesenen 482 Studienplätze im Studiengang Humanmedizin, 1. Fachsemester, WS 2013/2014, unter allen diesbezüglichen Antragstellern zu verlosen und a) einen dieser Studienplätze dem Antragsteller zuzuweisen, b) hilfsweise den Antragsteller im Losverfahren und mit einer zusätzlichen Loschance von 1:20 zu berücksichtigen, c) weiter hilfsweise den Antragsteller im Losverfahren zu berücksichtigen, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, denn er habe nicht glaubhaft gemacht, dass bei der Antragsgegnerin für das hier streitbefangene Fachsemester eine weitere Aufnahmekapazität bestehe. Der Antragsteller habe ausdrücklich erklärt, dass er nicht die Zuweisung eines außerkapazitären Studienplatzes beantrage, sondern dass sich sein Antrag erstrecke und beschränke auf die Zuweisung eines der 482 regulär an Studienbewerber zugewiesenen, nach der von der Antragsgegnerin übersandten Bestandsstatistik vom 15. November 2013 aber im Umfang von 5 Studienplätzen nicht durch einen Studenten belegten Studienplätze. Die Bezeichnung „außerkapazitäre“ Studienplätze meine Studienplätze „außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen“. Die Antragsgegnerin habe mit ihrer Satzung für die Festsetzung von Zulassungszahlen in zulassungsbeschränkten Studiengängen im Wintersemester 2013/2014 vom 2. Juli 2013 (UniReport vom 10. Juli 2013) die Zulassungszahl für das 1. Fachsemester im Studiengang Medizin mit 390 festgesetzt. Wenn der Antragsteller also die Zuweisung eines der 482 an Studienbewerber zugewiesenen, im Umfang von 5 Studienplätzen bis zum 15. November 2013 aber wieder frei gewordenen Studienplätze begehre, dann begehre er in der Sache einen „außerkapazitären“ Studienplatz. Dieses Begehren müsse erfolglos bleiben, weil die Antragsgegnerin mit der Zulassung von insgesamt 477 Studierenden im Wintersemester 2013/2014 - zum maßgeblichen Stichtag - ihre Aufnahmekapazität ausgeschöpft habe. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausführlich aus seinem Sammelbeschluss vom 12. Dezember 2013 - 3 L 3053/13.FM.W13 - zitiert. Mit seiner am 30. Dezember 2013 erhobenen und am 2. Januar 2014 begründeten Beschwerde wiederholt der Antragsteller seine erstinstanzlichen Anträge und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, er begehre von der Antragsgegnerin die Zuweisung eines der 5 Studienplätze im 1. Fachsemester Humanmedizin Wintersemester 2013/2014, die zunächst regulär an Studienbewerber vergeben, durch Einschreibung in Anspruch genommen und dann durch Rücktritt der Studenten von der Einschreibung bis zum Vorlesungsbeginn am 15. Oktober 2013 (3 Studienplätze) und bis zum 15. November 2013 (2 Studienplätze) wieder frei geworden seien. Die Antragsgegnerin habe diese frei gewordenen Studienplätze nicht anderweitig vergeben; sie habe auch kein Losverfahren durchgeführt. Der Antragsteller habe am 23. September 2013 schriftlich die Zuweisung eines dieser 3 bis dahin frei gewordenen Studienplätze im Losverfahren, hilfsweise die Teilnahme am Losverfahren bezüglich der frei gewordenen Studienplätze beantragt. Die Antragsgegnerin habe dem am 26. September 2013 unter Verweis auf die Zahl von 482 vergebenen Studienplätzen, die über der festgesetzten Zulassungszahl liege, weswegen kein Losverfahren durchgeführt werde, nicht entsprochen. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet gewesen, die drei nach erfolgter Einschreibung bis Vorlesungsbeginn durch Rücktritt von der Einschreibung wieder frei gewordenen Studienplätze im Restvergabeverfahren nach § 22 Vergabeverordnung Hessen erneut zu vergeben. Denn es habe sich um Studienplätze gehandelt, die im ordentlichen Vergabeverfahren unbedingt und ohne Vorbehalt an Bewerber vergeben gewesen seien, somit von jedem dieser Bewerber hätten angenommen werden können und somit schon hinsichtlich der Zuweisung zu einer tatsächlich vorhandenen Studiermöglichkeit, also eben zu einem entsprechenden Studienplatz geführt hätten. Da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jede tatsächlich vorhandene Studiermöglichkeit genutzt werden müsse, seien sämtliche zugewiesene Studienplätze schon bei Nichtannahme anderweitig zu vergeben. Erst recht gelte dies, wenn - wie hier - derart vergebene und daher tatsächlich vorhandene Studienplätze auch durch entsprechende Einschreibung in Anspruch genommen und bis Vorlesungsbeginn (3) oder auch danach (2 weitere bis 15. November 2013) durch Rücktritt von der Einschreibung wieder frei würden. Denn spätestens mit der Einschreibung seien diese Studienplätze definitiv und unbestreitbar vorhanden, da andernfalls keine Einschreibung möglich wäre. Diese Studienplätze seien auch nicht durch Exmatrikulation der betreffenden Studenten weggefallen. Studienplätze könnten nicht dadurch „verschwinden“, dass der betreffende Student das Studium aufgebe und sich exmatrikuliere. Zum anderen sei keiner dieser 482 Studenten an einem Studienplatztausch gehindert gewesen. Wenn einer der Studenten mit einem anderen auswärtig immatrikulierten Studenten den Studienplatz tausche, dann gehe ebenfalls keiner der beiden Studienplätze verloren. Beide Studenten exmatrikulierten und immatrikulierten sich kreuzweise. Insbesondere werde auch nicht zwischen den ersten 390 und den weiteren 92 Studienplätzen unterschieden, etwa dergestalt, dass nur einer der ersten 390 sich einschreibenden Studenten einen Studienplatztausch durchführen könnte und dies den sich danach einschreibenden weiteren 92 Studenten verwehrt wäre. Alle 482 durch Vergabe und auch durch Einschreibung genutzten Studienplätze seien gleichwertig. Folglich müsse das Freiwerden dieses Studienplatzes ohne Studienplatztausch dazu führen, dass der frei gewordene Studienplatz erneut vergeben werde, sei es nach den einschlägigen Satzungsreglungen, sofern deren Voraussetzungen vorlägen, sei es nach § 22 Vergabeverordnung Hessen, sei es aus dem grundrechtlichen Anspruch jedes grundsätzlich geeigneten Bewerbers, dass keine tatsächlich vorhandene Studiermöglichkeit, kein tatsächlich vorhandener Studienplatz, ungenutzt bleiben dürfe. Der Antrag des Antragstellers betreffe keinen außerkapazitären Studienplatz, sondern ausschließlich Studienplätze innerhalb der Kapazität. Da sein Antrag einen bereits durch ordentliche Einschreibung in Anspruch genommenen und danach wieder frei gewordenen Studienplatz betreffe, müsse es sich dabei zwingend um einen regulären innerkapazitären Studienplatz handeln, der bereits Gegenstand des ordentlichen Vergabeverfahrens gewesen sei, und nicht um einen erst durch eine abweichende Kapazitätsberechnung der Verwaltungsgerichte zusätzlich geschaffenen Studienplatz. Der Antragsteller begehre keinen außerkapazitären Studienplatz. Da sein Antrag auf einen wieder frei gewordenen Studienplatz gerichtet sei, müsse es sich dabei zwingend um einen regulären innerkapazitären Studienplatz handeln. Denn ein Studienplatz, der bereits Gegenstand des ordentlichen Vergabeverfahrens gewesen sei, sei zwingend ein Studienplatz innerhalb der Kapazität. Zur Untermauerung seines Vortrags hat der Antragsteller sich auf Rechtsprechung unter anderem des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bezogen. Im ordentlichen Vergabeverfahren könnten nur innerkapazitäre Studienplätze zugewiesen und vergeben werden. Aus den Regeln der Vergabeverordnung Hessen folge, dass die sich nach der Festsetzung der Überbuchung ergebende Zulassungszahl als Zulassungshöchstzahl gelte. Sonst wäre es unmöglich und unzulässig, in deren Umfang Studienplätze nicht nur zuzuweisen, sondern durch Einschreibung auch in Anspruch nehmen zu lassen. Das Verwaltungsgericht missachte auch den ausdrücklichen Hinweis des Antragstellers, dass § 23 Vergabeverordnung Hessen für „Zulassungen außerhalb des Zulassungsverfahrens“ gelte. Die Regelung betreffe daher nicht einen Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes, der bereits im ordentlichen Zulassungsverfahren vergeben und in Anspruch genommen und wieder frei geworden sei und somit im „ordentlichen“ Losverfahren hätte vergeben werden müssen. Zu diesem „ordentlichen“ Zulassungsverfahren zähle aber auch das Losverfahren nach § 22 Vergabeverordnung Hessen bzw. § 10 Abs. 8 - gemeint sein dürfte Abs. 7 - Vergabeverordnung Stiftung und der entsprechenden Satzung der Antragsgegnerin, da dieses nicht die Studienplätze zum Gegenstand habe, die sich erst Monate später auf Grund einer gerichtlich festgestellten Unrichtigkeit der Kapazitätsberechnung ergäben, sondern die Studienplätze, die bereits Gegenstand eines Zulassungsbescheides im ordentlichen Vergabeverfahren gewesen seien und entweder nicht durch Immatrikulation besetzt oder nachträglich wieder frei geworden seien. Völlig irrelevant sei, dass die Antragsgegnerin „versehentlich“ 482 Studienplätze zugewiesen habe, denn diese „Überbuchung“ halte sich im Rahmen der auch in den Vorjahren üblichen „Überbuchungen“. Der Antragsteller habe den Antrag zu 2. ab Seite 19 der Antragsschrift hilfsweise mit einem Folgenbeseitigungsantrag des Antragstellers aus dem Kapazitätsklageverfahren 2012 begründet. Da sich das Verwaltungsgericht mit diesem gesamten Vorbringen nicht auch mit nur einem Wort befasst habe, genüge hier die Bezugnahme auf die Antragsschrift ab Seite 19. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 2. Januar 2014 Bezug genommen. 2. Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gründe führen den Senat nicht zur Bejahung eines Anordnungsanspruchs auf Zulassung zum Studium im Fach Medizin der Antragsgegnerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014, 1. Fachsemester. Der Antragsteller macht auch im Beschwerdeverfahren ausdrücklich nicht die Zuweisung eines außerkapazitären Studienplatzes, sondern die Zuweisung eines innerkapazitären Studienplatzes geltend. Das heißt, es stellt sich die Frage, ob einer der 5 wieder frei gewordenen Studienplätze (3 davon vor Vorlesungsbeginn, 2 bis zum 15. November 2013) als innerkapazitärer Studienplatz dem Antragsteller zugeteilt werden muss. Dies ist nicht der Fall, denn bei diesen 5 Studienplätzen handelte es sich der Sache nach um „außerkapazitäre Studienplätze“. Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass die im Hochschulzulassungsrecht nicht unübliche Bezeichnung „außerkapazitäre“ Studienplätze Studienplätze „außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen“ meint, wie sie beispielsweise in § 23 Satz 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 7. Mai 2013 (GVBl. 2013 S. 172) beschrieben werden. Zwar gelten die in dieser Vorschrift für den Aufnahmeantrag bei der Hochschule geregelten Fristen nicht nur, soweit ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen geltend gemacht wird, sondern auch, soweit ein Anspruch auf Zulassung „außerhalb des Zulassungsverfahrens“ geltend gemacht wird, worauf der Antragsteller hinweist. Dies bedeutet aber nicht, dass „ein Anspruch auf Zulassung außerhalb des Zulassungsverfahrens“ notwendig Studienplätze innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen meint. Vielmehr betrifft ein Begehren auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen - wie der Wortlaut der Vorschrift deutlich macht - die Anzahl derjenigen Studienplätze, die über die Anzahl der mittels Zulassungszahl festgesetzten Studienplätze hinausgeht. Im vorliegenden Fall sind durch die Zulassungszahlen-Satzung vom 2. Juli 2013 (UniReport vom 10. Juli 2013) 390 Studienplätze für Studienanfänger festgesetzt worden. Alle Studienplätze ab Studienplatz 391 aufwärts sind demnach Studienplätze „außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen“ im Sinne von § 23 Satz 1 Vergabeverordnung Hessen. Dies bedeutet, dass auch die vom Antragsteller angesprochenen 5 wieder frei gewordenen Studienplätze solche „außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen“ sind, sodass der Antragsteller glaubhaft machen müsste, dass mindestens einer dieser Studienplätze bei zutreffender Kapazitätsberechnung als Studienplatz durch die Zulassungszahlenfestsetzung hätte Berücksichtigung finden müssen. Derartiges hat der Antragsteller jedoch im Beschwerdeverfahren - auch im erstinstanzlichen Verfahren - ausdrücklich nicht geltend gemacht. Daher muss es dabei bleiben, dass - wie das Verwaltungsgericht entschieden hat - durch die 477 Zulassungen im Wintersemester 2013/2014 die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Fach Medizin bereits ausgeschöpft ist. Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg die in § 22 Studienplatzvergabeverordnung Hessen getroffenen Regelungen entgegenhalten. Sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens - dies bezieht sich erkennbar auf die in § 21 Studienplatzvergabeverordnung Hessen getroffene Regelung - in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, werden diese nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen von der Hochschule durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die bei der Hochschule die Zulassung beantragt haben. Im Losverfahren nach Abs. 1 zugelassene Bewerberinnen und Bewerber erhalten nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen unverzüglich einen Zulassungsbescheid. Studienplätze, die nach diesen Vorschriften „wieder verfügbar“ werden, sind jedoch - sieht man von zusätzlichen im gerichtlichen Verfahren gefundenen außerkapazitären Studienplätzen ab - nur Studienplätze innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen, also sogenannte innerkapazitäre Studienplätze. § 22 Studienplatzvergabeverordnung Hessen belegt nicht ansatzweise, dass infolge Überbuchung zusätzlich besetzte Studienplätze, die wieder frei werden, „wieder verfügbar“ im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen werden. Ob Studienplätze „verfügbar“ sind, richtet sich nach der Kapazität in einem Studiengang. Infolge einer Überbuchung zusätzlich besetzte Studienplätze erhöhen die durch Festsetzung festgestellte Studienplatzkapazität nicht. Das heißt, Überbuchungen machen die über die festgesetzten Zulassungszahlen hinaus besetzten Studienplätze nicht zu innerkapazitären Studienplätzen. Dies hat zwangsläufig zur Folge, dass auf Grund von Überbuchungen zusätzlich zur festgesetzten Kapazität besetzte Studienplätze nicht erneut besetzt werden müssen, wenn sie frei geworden sind. Auch der Umstand, dass die infolge Überbuchung besetzten Studienplätze in einem „ordentlichen“ Verfahren vergeben worden sind, macht sie nicht zu innerkapazitären Studienplätzen und verpflichtet die Hochschule nicht, diese Studienplätze nach deren Freiwerden neu zu besetzen. Dem steht nicht entgegen, dass - worauf der Antragsteller hinweist - nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Hess. VGH, Beschluss vom 18. Januar 2001 - 8 GM 3131/00.SO.T - ESVGH 51, 106 ff. = juris, Rdnr. 11) „der Verordnungsgeber auch eine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Besetzung von Studienplätzen in Kauf nimmt“. Dass der Verordnungsgeber eine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Besetzung von Studienplätzen in Kauf nimmt, knüpft an den Tatbestand der bestehenden „Besetzung von Studienplätzen“ an. Dies besagt aber nicht, dass auf Grund von Überbuchungen zusätzlich besetzte, aber wieder frei gewordene Studienplätze weiter verteilt werden müssten. So heißt es einige Zeilen später in der genannten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, auch die „Anzahl der noch verfügbaren Studienplätze“ werde durch die festgesetzten Zulassungszahlen bestimmt, weil nur in diesem Rahmen die im Hauptverfahren wegen Nichteinschreibung nicht besetzten Studienplätze verfügbar seien. Dies bestätigt die vom 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vorliegend vertretene Auffassung, dass infolge einer Überbuchung zusätzlich besetzte Studienplätze, die wieder frei geworden sind, nicht „wieder verfügbar“ geworden sind, also auch nicht „wieder verfügbar“ im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen. Auch der Einwand, Studienplätze könnten nicht dadurch „verschwinden“, dass der betreffende Student das Studium aufgebe und sich exmatrikuliere, greift nicht. Denn bei infolge Überbuchung oberhalb der festgesetzten Zulassungszahl besetzten Studienplätzen handelt es sich nicht um vorhandene Studienplätze innerhalb der festgesetzten Studienplatzkapazität. Die Überbuchung schafft keine neuen Studienplätze. Sie hat lediglich das Ziel sicherzustellen, dass alle innerkapazitären Studienplätze besetzt werden. Das kann im Einzelfall dazu führen, dass mehr Studienplätze besetzt werden als innerkapazitär festgesetzt, ändert aber nichts daran, dass es sich insoweit um außerkapazitäre Studienplätze handelt, also um solche Studienplätze, auf die nach deren Freiwerden kein innerkapazitärer Anspruch besteht. Daran ändert auch die eventuelle Möglichkeit, den Überbuchungsplatz im Wege des Studienplatztausches gegen einen Studienplatz an einer anderen Hochschule einzutauschen, nichts. Nach allem vermag der beschließende Senat der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 26. Januar 2011 - 13 B 1640/10 - NWVBl 2011, 232 ff. = juris, Rdnr. 32) nicht zu folgen, die (dortige) Antragsgegnerin habe die Sollzahl nach der Zulassungszahlenverordnung als variable Größe behandelt und eine deutliche Überbuchung vorgenommen, dieses den Studienbewerbern entgegenkommende Verhalten der Antragsgegnerin führe dazu, dass bei einer greifbar anzunehmenden ausreichenden Kapazität eine zusätzliche Zulassungsverpflichtung der Hochschule bestehen könne, wenn ein grundsätzlich geeigneter Studierwilliger mit einem Bachelor-Abschluss Zulassung zu einem Masterstudiengang begehre. - Der vorliegend beschließende Senat sieht sich insbesondere gehindert, Überbuchungen, die die Sollzahl nach der Zulassungszahlenverordnung überschreiten, als zusätzliche Kapazität zu begreifen, die, wenn derartige Studienplätze frei sind oder frei werden, einem Studienplatzbewerber zuzuteilen sind. Dies würde dem Sinn und Zweck der Überbuchungen widersprechen sicherzustellen, dass die festgesetzte Zulassungszahl ausgeschöpft wird. Überbuchungen haben nicht zum Ziel, auf Dauer mehr Studienplätze zu besetzen als durch die Zulassungszahl festgesetzt worden ist. Überbuchungen sind vorweggenommener Schwundausgleich. Durch Überbuchungen wird keine neue Kapazität erschlossen, sondern lediglich die vorhandene Kapazität wirksam genutzt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19. März 2013 - 10 B 702/13.FZ.W2 - Seiten 14 f., Rdnr. 27, des amtlichen Umdrucks). Nach allem ändern auch die Ausführungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 8. Februar 2014 nichts daran, dass es hier in Bezug auf die 5 frei gewordenen Studienplätze an „wieder verfügbaren“ Studienplätzen fehlt, weil es sich um Studienplätze außerhalb der Kapazität handelt und diese Kapazität jedenfalls mit den besetzten 477 Studienplätzen erschöpft ist. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Gründe im Schriftsatz vom 8. Februar 2014 ohnehin im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen sind, weil dieser Schriftsatz nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist. Letztlich kann dies aber dahinstehen, weil auch der Schriftsatz vom 8. Februar 2014 nichts daran ändert, dass die Studienplatzkapazität der Antragsgegnerin im Fach Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014, 1. Fachsemester, erschöpft ist. Das Fehlen eines verfügbaren Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität führt dazu, dass alle vom Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge keinen Erfolg haben können. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller zu 6. auf Seite 8 der Beschwerdebegründung vom 2. Januar 2014 den erstinstanzlichen Hauptantrag (in der Antragsschrift: Antrag zu 2.) ab Seite 19 der Antragsschrift „hilfsweise mit einem Folgenbeseitigungsantrag des Antragstellers aus dem Kapazitätsklageverfahren 2012 begründet“. Es ist schon zweifelhaft, ob der Antragsteller mit dem Verweis zu Nr. 6. auf Seite 8 der Beschwerdebegründung seinen in § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO geregelten Darlegungspflichten im Beschwerdeverfahren nachgekommen ist. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn auch in der Sache vermag der Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung dem Eilantrag des Antragstellers nicht zum Erfolg zu verhelfen. Abgesehen davon, dass schon zweifelhaft ist, ob ein Folgenbeseitigungsanspruch auf Zulassung zum Studium überhaupt im einstweiligen Anordnungsverfahren geltend gemacht werden kann und nicht vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt, ändern die Ausführungen auf den Seiten 19 ff. in der Antragsschrift vom 21. Oktober 2013 nichts daran, dass auch für eine Folgenbeseitigung nach den vorliegend entscheidungserheblichen Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 die Existenz eines verfügbaren Studienplatzes Voraussetzung wäre. Dass es an dieser Voraussetzung fehlt, ist oben im Einzelnen begründet worden. Dabei ist auch insofern darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller ausdrücklich nicht die Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen begehrt. Auch ein auf einen Folgenbeseitigungsanspruch gestütztes Begehren auf Zuteilung eines Studienplatzes innerhalb der Kapazität setzt voraus, dass innerhalb der Kapazität ein freier Studienplatz vorhanden ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach allem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und § 47 Absätze 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 GKG).