Urteil
10 C 1528/13.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2014:0916.10C1528.13.N.0A
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Leitsätze
Die Vorschriften in § 23 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 23 Satz 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 7. Mai 2013 sind nicht als mit höherrangigem Recht unvereinbar anzusehen (wie Senatsbeschluss vom 7. August 2013 10 B 1549/13.N ).
Es ist nicht zu beanstanden, dass nach § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 7. Mai 2013 ein außerkapazitärer Antrag auf Zulassung zum Studium nur zulässig ist, wenn zuvor ein frist und formgerechter Zulassungsantrag nach § 3 Abs. 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 7. Mai 2013 gestellt wurde.
Tenor
Das Normenkontrollverfahren wird hinsichtlich des Antragstellers zu 1. eingestellt.
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 2. wird abgelehnt.
Von den Kosten des Normenkontrollverfahrens haben der Antragsteller zu 1. ein Drittel und die Antragstellerin zu 2. zwei Drittel zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners vorläufig vollstreckbar. Jedoch dürfen die Antragsteller die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorschriften in § 23 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 23 Satz 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 7. Mai 2013 sind nicht als mit höherrangigem Recht unvereinbar anzusehen (wie Senatsbeschluss vom 7. August 2013 10 B 1549/13.N ). Es ist nicht zu beanstanden, dass nach § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 7. Mai 2013 ein außerkapazitärer Antrag auf Zulassung zum Studium nur zulässig ist, wenn zuvor ein frist und formgerechter Zulassungsantrag nach § 3 Abs. 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 7. Mai 2013 gestellt wurde. Das Normenkontrollverfahren wird hinsichtlich des Antragstellers zu 1. eingestellt. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 2. wird abgelehnt. Von den Kosten des Normenkontrollverfahrens haben der Antragsteller zu 1. ein Drittel und die Antragstellerin zu 2. zwei Drittel zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners vorläufig vollstreckbar. Jedoch dürfen die Antragsteller die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontroll-Hauptsacheantrag der Antragstellerin zu 2. - nur über diesen hat der Senat im Normenkontroll-Hauptsacheverfahren noch zu entscheiden, nachdem der Antragsteller zu 1. seinen Normenkontroll-Hauptsacheantrag mit Schriftsatz vom 9. August 2013 zurückgenommen hat - ist zurückzuweisen, weil er unzulässig und unbegründet ist. Die Unzulässigkeit ergibt sich aus folgenden Gründen: Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Rechtsvorschrift. Mit der Anknüpfung an subjektive Rechte gelten (mit Modifikationen) entsprechende Grundsätze wie für die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Ein wichtiger Unterschied besteht hier nur insofern, als es für § 47 Abs. 2 Satz 1 genügt, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in absehbarer Zeit verletzt zu sein. Ebenso wie bei § 42 Abs. 2 VwGO bedarf es nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keiner schlüssigen Geltendmachung einer (jedenfalls in absehbarer Zeit) erfolgenden Rechtsverletzung; vielmehr genügt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Aufl., 2014, Rdnr. 46 zu § 47, m. w. N.). Hier ist schon nicht ersichtlich, dass und inwiefern die Antragstellerin zu 2. durch die angegriffenen Rechtsvorschriften oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt oder in absehbarer Zeit verletzt sein kann. Wie sich dem Schriftsatz der Antragstellerseite vom 31. Juli 2013 (Seite 3) entnehmen lässt, wendet sich die Antragstellerin zu 2. nicht „gegen die Frist für außerkapazitäre Anträge“; mit anderen Worten: die in § 23 Satz 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 7. Mai 2013 getroffene Regelung wird nicht angegriffen. Angriffsgegenstand ist somit entgegen der Antragsformulierung lediglich die Regelung in § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen in Verbindung mit deren § 3 Abs. 1. Das heißt, die Antragstellerin zu 2. wendet sich im Kern dagegen, dass sie vor der Stellung eines außerkapazitären Zulassungsantrags i. S. v. § 23 Satz 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen einen frist- und formgerechten (innerkapazitären) Zulassungsantrag nach § 3 Abs. 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 7. Mai 2013 gestellt haben muss; nur dann soll nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen ein außerkapazitärer Zulassungsantrag zulässig sein. Dem Akteninhalt und dem Vortrag der Antragstellerin zu 2. lässt sich nicht entnehmen, dass und inwiefern die in § 23 Satz 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 7. Mai 2013 getroffene Regelung oder deren Anwendung Rechte der Antragstellerin zu 2. verletzt haben oder in absehbarer Zeit verletzen soll. Insbesondere der sinngemäße Einwand der Antragstellerin zu 2. (vgl. Seite 3 unten des Schriftsatzes vom 31. Juli 2013 im Eilverfahren 10 B 1549/13.N), es sei der Antragstellerin zu 2. als Altabiturientin nicht möglich gewesen, sich auf die neue Rechtslage einzustellen und sich bis zum 31. Mai 2013 zu bewerben, ist nicht stichhaltig. Der Senat hat in seinem Eilbeschluss vom 7. August 2013 - 10 B 1549/13.N - (Rdnr. 20) dazu folgendes ausgeführt: „Zunächst weist der Senat darauf hin, dass § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 7. Mai 2013 nach seinem eindeutigen Wortlaut und damit entgegen der Auffassung der Antragsteller (vgl. den Schriftsatz vom 9. Juli 2013 im Normenkontroll-Hauptsacheverfahren) ohne Verstoß „gegen den Grundsatz der Normenklarheit und der Normenwahrheit (Art. 20 Abs. 3 GG)“ einen außerkapazitären Antrag nur für zulässig erklärt, „wenn zuvor ein frist- und formgerechter Zulassungsantrag nach § 3 Abs. 1 gestellt wurde“. Dies bedeutet, dass der innerkapazitäre Antrag die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 7. Mai 2013 getroffenen Regelungen eingehalten haben muss. Das heißt, der innerkapazitäre Zulassungsantrag muss an die Hochschule gerichtet werden und für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Soweit ein außerkapazitärer Zulassungsantrag bei der Hochschule gestellt wird, kommt es demnach auf die von den Antragstellern genannten, für die Stellung eines innerkapazitären Antrags bei der Stiftung für Hochschulzulassung geltenden Fristen des § 3 Abs. 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung Stiftung für Hochschulzulassung) vom 20. Mai 2008 (GVBl. I S. 705) nicht an, und zwar auch dann nicht, wenn es um einen in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studienplatz geht. Insbesondere die von den Antragstellern der Sache nach genannte Antragsfrist für Altabiturienten - 31. Mai - (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Vergabeverordnung Stiftung für Hochschulzulassung) ist in § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 7. Mai 2013 nicht in Bezug genommen. Dies bedeutet, dass nicht nur der Antragsteller zu 1., sondern auch die Antragstellerin zu 2. nach der neuen Regelung des § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 7. Mai 2013 bei der Hochschule einen innerkapazitären Antrag für das folgende Wintersemester bis zum 15. Juli des betreffenden Jahres gestellt haben müssen. Beide Antragsteller hatten demnach ab dem Inkrafttreten der angegriffenen Normen am 28. Mai 2013 noch über sechs Wochen Zeit, den erforderlichen innerkapazitären Antrag bei der hessischen Hochschule ihrer Wahl zu stellen. Diese Frist war ausreichend, um die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen und die erforderlichen Aktivitäten zu entfalten (evtl. Einholung von Rechtsrat, Stellung der Anträge etc.). Dass sowohl für den Antragsteller zu 1. als auch die Antragstellerin zu 2. nicht „alles zu spät“ war, ist evident. Beide Antragsteller hatten nach Inkrafttreten der angegriffenen Normen ausreichend Gelegenheit, ihr Bewerbungsverhalten entsprechend den Normen auszurichten.“ Mit anderen Worten: die Antragstellerin zu 2. hatte bis zum 15. Juli 2013 ausreichend Zeit, sich innerkapazitär bei Hessischen Hochschulen zu bewerben. Weder die angegriffene Vorschrift des § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 7. Mai 2013 noch eine eventuelle Ausführungsmaßnahme einer Universität konnten daran etwas ändern, so dass es insofern an der Zulässigkeit des Normenkontroll-Hauptantrags i. S. v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fehlt. Dass die Antragstellerin zu 2. einen derartigen innerkapazitären Antrag - gegebenenfalls an alle drei in Frage kommenden hessischen Hochschulen (Hochschulen, in denen Medizin studiert werden kann) - stellen musste, ist absolut zumutbar und kann nicht ansatzweise eine Rechtsverletzung i. S. v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO möglich machen. Soweit die Antragstellerin zu Nr. 6. auf Seite 3 unten des Schriftsatzes vom 31. Juli 2013 im Eilverfahren 10 B 1549/13.N vorträgt, der Antragsgegner lege nicht dar, wie es Altabiturienten, die sich bis zum 31. Mai 2013 bewerben müssten, möglich gewesen sein solle, sich auf die neue Rechtslage einzustellen, ergibt sich daraus die Möglichkeit einer Rechtsverletzung schon deshalb nicht, weil - wie bereits ausgeführt - auch Altabiturienten sich nicht bis zum 31. Mai 2013 bewerben mussten, denn für innerkapazitäre Bewerbungen bei den Hochschulen hatten sie nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen Zeit bis zum 15. Juli 2013. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt sich auch nicht aus dem Einwand der Antragstellerin (vgl. Seiten 3 unten bis einschließlich 5 des Antragsteller-Schriftsatzes vom 31. Juli 2013 im Eilverfahren), mit der Frist (für den außerkapazitären Antrag) werde dem Bewerber um einen Studienplatz in der Sache nichts anderes aufgegeben, als einen von ihm in der Zulassungszahlenverordnung erkannten Rechtsfehler hinsichtlich der Ermittlung der Ausbildungskapazität innerhalb einer bestimmten Frist eingekleidet in einen bei der Hochschule zu stellenden Antrag zu rügen, die Rüge der Rechtswidrigkeit einer noch nicht bekannt gemachten Zulassungszahlenverordnung sei im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist unmöglich gewesen und hätte allenfalls „ins Blaue hinein“ erfolgen können. Bereits im Eilbeschluss vom 7. August 2013 zum Aktenzeichen 10 B 1549/13.N hat der Senat (S. 8 dieses Beschlusses) dazu ausgeführt, dieser Einwand sei schon deshalb nicht stichhaltig, weil die Stellung eines außerkapazitären Zulassungsantrags (zunächst) keine Kapazitätsberechnungen erfordere. Es genüge, dass der Antrag fristgemäß gestellt werde. Es komme hinzu, dass im vorliegenden Fall die Zulassungszahlenverordnung für das Wintersemester 2013/2014 am 12. Juli 2013 veröffentlicht worden sei, also vor Ablauf der Frist des § 23 Satz 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen, und zwar lange vor Ablauf dieser Frist, denn § 23 Satz 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen regele in Nr. 1, dass der außerkapazitäre Zulassungsantrag für ein Wintersemester bis zum 1. September gestellt sein müsse. Diese Erwägungen hält der Senat auch im vorliegenden Hauptsache-Normenkontrollverfahren aufrecht. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Antragstellerin durch oder aufgrund der von ihr angegriffenen Regelungen folgt auch nicht aus dem Vortrag auf den Seiten 6 bis 8 der Antragsschrift vom 9. Juli 2013 im vorliegenden Normenkontroll-Hauptsacheverfahren. Die Antragstellerin führt dort aus, anders als die Regelung in Baden-Württemberg zum zentralen Vergabeverfahren schränke § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen zwar nicht direkt und unmittelbar die Bewerbungsmöglichkeit „außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität“ an den Universitäten des Landes ein. Sie entwerte jedoch diese Bewerbungsmöglichkeit in grundrechtsrelevantem Umfang dadurch, dass bei Fehlen einer „frist- und formgerechten“ Antragstellung die Teilnahme an der Vergabe ungenutzter bzw. „verschwiegener“ Studienplätze weder bei einer örtlichen Zulassungsbeschränkung noch bei Studiengängen des zentralen Vergabeverfahrens, auch wenn die Studienplätze zu 60 % im Auswahlverfahren der Hochschulen „AdH“ - örtlich vergeben würden, möglich sei. Wer also zum Beispiel die Antragsfrist versäumt habe und wer seine Hochschulzugangsberechtigung nicht habe ordnungsgemäß beglaubigen lassen, könne auch dann nicht auf einen ungenutzten hessischen Studienplatz klagen, weil sein Antrag nach § 3 Abs. 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen entweder nicht frist- oder nicht formgerecht gewesen sei. Diesen Ausführungen und insbesondere der dazu gegebenen Begründung auf den Seiten 7 und 8 des Schriftsatzes vom 9. Juli 2013 lässt sich nicht entnehmen, dass die Antragstellerin durch § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen oder aufgrund dieser Vorschrift unmittelbar in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG betroffen sein kann. Die Antragstellerin räumt selbst ein, dass § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen nicht direkt und unmittelbar die Bewerbungsmöglichkeit „außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität“ an den Universitäten des Landes einschränke. Warum die Möglichkeit, sich außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität zu bewerben, „entwertet“ wird, lässt sich dem Vortrag der Antragstellerin nicht mit der nötigen Plausibilität entnehmen. Der „Wert“ einer Bewerbungsmöglichkeit außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität wird nicht dadurch geringer, dass § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen den außerkapazitären Antrag nur dann für zulässig erklärt, „wenn zuvor ein frist- und formgerechter Zulassungsantrag nach § 3 Abs. 1 gestellt wurde“. Warum es die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG begründen soll, wenn ein Studienplatzbewerber „die Antragsfrist versäumt hat“ oder „seine HZB nicht hat ordnungsgemäß beglaubigen lassen“ und er deshalb nicht auf einen ungenutzten hessischen Studienplatz klagen kann, weil sein Antrag nach § 3 Abs. 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen entweder nicht frist- oder nicht formgerecht war, macht die Antragstellerin nicht deutlich. Dass das Erfordernis eines frist- und formgerechten Zulassungsantrags nach § 3 Abs. 1 die Möglichkeit einer Bewerbung auf einen außerkapazitären Studienplatz nennenswert erschwert und deshalb Art. 12 Abs. 1 GG betroffen sein könnte, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Genauso, wie es ohne Weiteres möglich ist, die Fristen für den eigentlichen außerkapazitären Antrag nach § 23 Satz 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen - für ein Wintersemester bis zum 1. September und für ein Sommersemester bis zum 1. März - einzuhalten, ist es auch ohne Weiteres möglich und zumutbar, nach § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen einen frist- und formgerechten Zulassungsantrag nach § 3 Abs. 1 als Voraussetzung für einen folgenden außerkapazitären Antrag zu stellen. Eine nennenswerte Erschwerung der Bewerbung auf einen außerkapazitären Studienplatz liegt darin genauso wenig wie eine realistische Verringerung der Möglichkeit, einen außerkapazitären Studienplatz zu erlangen. Dies gilt umso mehr, als die Zahl der hessischen Hochschulen - im Fall der Antragstellerin wegen der Beschränkung auf die drei medizinischen Studienorte ganz besonders - überschaubar und begrenzt ist, so dass auch nicht ansatzweise erkennbar ist, warum es nicht möglich oder zumindest unzumutbar sein soll, schon vor Stellung eines außerkapazitären Zulassungsantrags diejenigen hessischen Hochschulen auszuwählen, bei denen man zur (prophylaktischen) Vorbereitung eines außerkapazitären Zulassungsantrags einen innerkapazitären Zulassungsantrag nach § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen stellen will und diesen innerkapazitären Zulassungsantrag auch zu stellen. Auch einem 18- oder 19-jährigen Abiturienten ist es möglich und zumutbar, schon frühzeitig einen Studiengang und bevorzugte Studienorte auszuwählen. Ob die Antragstellerin, wie sie im Rahmen ihrer Überlegungen zum Rechtsschutzbedürfnis auf Seite 11 des Schriftsatzes vom 9. Juli 2013 ausführt, in keiner Quote des zentralen Vergabeverfahrens noch im AdH die geringste Zulassungschance hat, hat mit der Frage, ob durch § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen unmittelbar oder aufgrund einer Anwendung dieser Vorschrift eine Möglichkeit besteht, dass Rechte der Antragstellerin verletzt werden, nichts zu tun. Ihre Zulassungschance wird durch § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen oder durch eine auf diese Regelung gestützte Maßnahme einer Hochschule des Landes Hessen nicht verringert. Daran ändern auch die Ausführungen zu 1.2.1. auf den Seiten 11 und 12 des Schriftsatzes der Antragstellerseite vom 9. Juli 2013 nichts. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Antragstellerin folgt nicht bereits daraus, dass bei der Nichtbeachtung von Form- und/oder Fristvorschriften, die für die innerkapazitäre Bewerbung gelten, nach der neuen Vorschrift des § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen eine Zulassung auf einen außerkapazitären Studienplatz ausscheidet. Dass dies nicht so ist, wurde oben bereits ausgeführt. Es ist für die Antragstellerin ein Leichtes, sowohl die Form- und Fristerfordernisse des § 23 Satz 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen zu erfüllen als auch die Fristerfordernisse des § 23 Satz 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen. Die Möglichkeit einer Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG ist insofern nicht ansatzweise erkennbar. Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin zu 1.2.2. auf den Seiten 19 und 20 der Antragsschrift vom 9. Juli 2013 einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG geltend macht. Auch insofern ist nicht ersichtlich, dass die angegriffenen Vorschriften unmittelbar oder aber auf diese Vorschriften gestützte Ausführungsakte die Rechtsschutzgarantie zu Lasten der Antragstellerin tangieren. Die Antragstellerin will Humanmedizin studieren. Durch oder aufgrund der angegriffenen Vorschriften wird die Erlangung eines Studienplatzes an einer der drei hessischen Universitäten, die Humanmedizin anbieten, weder erschwert noch gar vereitelt. Da die Studienplatzvergabeverordnung Hessen sich nach ihrem § 1 Abs. 1 nur auf Studienplätze bezieht, die durch die Hochschulen des Landes (Hessen) an Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden, soweit nicht die Stiftung für Hochschulzulassung zuständig ist, ist es unerheblich, ob - wie die Antragstellerin vortragen lässt - zwischenzeitlich wie Frankfurt weitere 16 Universitäten in Humanmedizin die erste Ortspräferenz verlangen. Welche Chancen die Antragstellerin in Bezug auf Studienplätze anderer Bundesländer hat und ob sie diese gegebenenfalls vorrangig vor Studienplätzen des Landes Hessen nutzen will, hat mit der Frage einer möglichen Rechtsverletzung durch oder aufgrund einer nur für Hessen gültigen Rechtsvorschrift nichts zu tun. Das Land Hessen ist nicht verpflichtet, mit den Regelungen ihrer auf Hessen beschränkten Studienplatzvergabeordnung Hessen sicherzustellen, dass Studienplatzbewerber um einen hessischen Studienplatz auch in den anderen Bundesländern möglichst umfassende Chancen auf einen Studienplatz haben. Ob derartige Chancen in anderen Bundesländern bestehen, ist bei der Prüfung der Frage, ob ein hessischer Studienplatzbewerber durch eine hessische Vorschrift oder aufgrund einer hessischen Vorschrift in seinen Rechten verletzt sein kann, unerheblich. Ist es nach allem ohne Weiteres möglich, dass die Antragstellerin zu 2. sich nach § 3 Abs. 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen form- und fristgemäß um einen innerkapazitären Studienplatz bewirbt, so steht die von der Antragstellerin angegriffene Neuregelung des § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen auch einer außerkapazitären Studienplatzbewerbung der Antragstellerin nicht ansatzweise entgegen. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Antragstellerin ist auch nicht ersichtlich, soweit die Antragstellerin zu 1.2.3. auf den Seiten 20 ff. der Antragsschrift vom 9. Juli 2013 einen Verstoß des § 23 Satz 2 Vergabeverordnung Hessen gegen den „Grundsatz der Normenklarheit und der Normenwahrheit (Art. 20 Abs. 3 GG)“ geltend macht. Dazu hat der Senat bereits zu Rdnr. 20 auf den Seiten 6 und 7 des Eilbeschlusses vom 7. August 2013 - 10 B 1549/13.N - Ausführungen gemacht, die er sich auch für das vorliegende Hauptsacheverfahren zu eigen macht. Der Normenkontrollantrag ist auch - sowohl hinsichtlich des Hauptantrags als auch hinsichtlich des Hilfsantrags - unbegründet. Die angegriffenen Vorschriften in § 23 Satz 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 und § 23 Satz 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 7. Mai 2013 sind nicht als mit höherrangigem Recht unvereinbar anzusehen. Insofern verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen zu den Randnummern 19 ff. des Eilbeschlusses vom 7. August 2013, die er sich auch im Hauptsacheverfahren zu eigen macht. Der Senat hat zu den Randnummern 21 ff. in dem Eilbeschluss unter anderem ausgeführt: „Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden (vgl. Seiten 3 unten bis einschließlich 5 des Antragsteller-Schriftsatzes vom 31. Juli 2013), mit der Frist (für den außerkapazitären Antrag) werde dem Bewerber um einen Studienplatz in der Sache nichts anderes aufgegeben, als einen von ihm in der Zulassungszahlenverordnung erkannten Rechtsfehler hinsichtlich der Ermittlung der Ausbildungskapazität innerhalb einer bestimmten Frist eingekleidet in einen bei der Hochschule zu stellenden Antrag zu rügen, die Rüge der Rechtswidrigkeit einer noch nicht bekanntgemachten Zulassungszahlenverordnung sei im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist unmöglich gewesen und hätte allenfalls „ins Blaue hinein“ erfolgen können. Dieser Einwand ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil die Stellung eines außerkapazitären Zulassungsantrags (zunächst) keine Kapazitätsberechnungen erfordert. Es genügt, dass der Antrag fristgemäß gestellt wird. Es kommt hinzu, dass im vorliegenden Fall die Zulassungszahlenverordnung für das Wintersemester 2013/2014 am 12. Juli 2013 veröffentlicht worden ist, also vor Ablauf der Frist des § 23 Satz 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen, und zwar lange vor Ablauf dieser Frist, denn § 23 Satz 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen regelt in Nummer 1, dass der außerkapazitäre Zulassungsantrag für ein Wintersemester bis zum 1. September gestellt sein muss. Auch darüber hinaus ist eine Rechtswidrigkeit der angegriffenen Normen nicht erkennbar. Insbesondere den Ausführungen des Antragsgegners auf den Seiten 3 bis 5 des Schriftsatzes vom 29. Juli 2013 lassen sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung hinreichende Gründe für die vor allem angegriffene Norm des § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen entnehmen. Zunächst hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht Darmstadt – trotz des Fehlens einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung – für eine erfolgreiche Antragstellung außerhalb der Kapazität einen vorherigen Antrag innerhalb der Kapazität gefordert hatte und dass der Senat diese Auffassung verworfen hat, weil ein solcher vorheriger Antrag in § 23 der früheren Vergabeverordnung Hessen nicht vorgesehen war. Der Antragsgegner ist insofern der vertretbaren Auffassung, die Aufnahme des Erfordernisses eines fristgerechten Antrags innerhalb der Kapazität vor Stellung des Antrags außerhalb der Kapazität in den § 23 Studienplatzvergabeverordnung Hessen sei folgerichtig gewesen. Weiterhin stützt der Antragsgegner sich zu Recht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2011 – 6 CN 3/10– (BVerwGE 139, 210 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung festgestellt, dass die landesrechtliche Bindung der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität an die Kriterien des für die innerkapazitäre Vergabe vorgesehenen Auswahlverfahrens der Hochschulen nicht gegen Bundesrecht verstößt (BVerwG, juris, Rdnr. 14). Weiterhin verweist der Antragsgegner darauf, dass mehrere Oberverwaltungsgerichte eine gerichtliche Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO grundsätzlich nur dann für nötig gehalten haben, wenn dem Antragsteller andernfalls schwere, unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile entstünden. Diese Voraussetzungen sähen die Gerichte jedoch erst dann als erfüllt an, wenn der Studienbewerber seinerseits alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, den Studienplatz ohne gerichtliche Hilfe zu erlangen und sich unter anderem regulär innerhalb der Kapazität um den Studienplatz beworben habe. Wenn auch der Senat im Ergebnis früher anders entschieden hat, weil § 23 Vergabeverordnung Hessen früher nicht verlangt hat, vor der Stellung eines außerkapazitären Antrags einen innerkapazitären Antrag gestellt zu haben, ist die Argumentation des Antragsgegners jedenfalls nachvollziehbar bzw. vertretbar und damit als sachlicher Grund für die Einführung der in § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen geregelten Bindung eines außerkapazitären Studienplatzantrags an einen vorherigen innerkapazitären Antrag geeignet und ausreichend. Weiterhin weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, das Erfordernis der fristgerechten Bewerbung im regulären Verfahren schränke das Grundrecht auf freien Hochschulzugang nach Art. 12 Abs. 1 GG bzw. die Bewerbungsmöglichkeit außerhalb der Kapazität nicht dadurch ein, dass sich jeder Bewerber, ganz gleich, ob er Chancen auf einen Studienplatz inner- oder außerhalb der Kapazität habe, zunächst regulär an der Hochschule seiner Wahl bewerben müsse. Es stelle lediglich an den Studienbewerber die zumutbare, grundsätzlich für alle Bewerber geltende Anforderung einer Bewerbung um einen Studienplatz bei der in Frage kommenden Hochschule. Der Gedanke, das Grundrecht auf freien Hochschulzugang nach Art. 12 Abs. 1 GG bedürfe einer Sonderbehandlung der Antragsteller auf einen Studienplatz außerhalb der Kapazität gegenüber denen innerhalb der Kapazität, vermöge umgekehrt nicht zu überzeugen. Eine mit der Normenkontrollklage angestrebte Sonderbehandlung derjenigen, die einen Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität stellten, wäre mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 GG nur schwerlich zu vereinbaren. Es wäre nicht nachvollziehbar, dass ein Bewerber innerhalb der Kapazität nur mit einer entsprechenden Bewerbung nach den Vorgaben der jeweiligen Hochschule mit den erforderlichen Bewerbungsunterlagen und unter Einhaltung einer speziellen Frist Erfolg habe, während Antragsteller, die einen Studienplatz außerhalb der an einer Hochschule festgesetzten Kapazität begehrten, diese Mühen nicht auf sich nehmen müssten und der Hochschule nicht einmal die Bewerbungsunterlagen vorlegten. Eine weitere Folge dieser Auffassung wäre auch, dass Bewerber, die die reguläre Antragsfrist vom 15. Juli bzw. 15. Januar versäumt hätten, immer noch die Möglichkeit hätten, sich bis zum 1. September bzw. 1. März außerhalb der Kapazität zu bewerben. Ohne die hier im Streit befindliche Regelung des § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen unterliefe der Verordnungsgeber seine eigenen regulären Bewerbungsfristen vom 15. Juli bzw. 15. Januar eines Jahres. Diese Argumente hält der Senat als sachliche Begründung für die Einführung der angegriffenen Norm des § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen für angemessen und ausreichend, so dass ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG nicht vorliegt. Im Übrigen legen die Antragsteller nicht dar, warum es ihnen unmöglich oder zumindest unzumutbar sein soll, vor Beantragung eines außerkapazitären Studienplatzes im Sinne von § 23 Studienplatzvergabeverordnung Hessen einen innerkapazitären Studienplatz nach § 3 Studienplatzvergabeverordnung Hessen zu beantragen. Insofern ist eine gravierende Erschwernis, die einen Verstoß gegen das Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) darstellen könnte, auch nicht ansatzweise ersichtlich. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller sinngemäß geltend machen - so versteht der Senat ihre Einwände -, dass durch die in § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen geregelte Bindung der außerkapazitären Zulassungsanträge an bereits gestellte innerkapazitären Anträge die bisher gegebene Möglichkeit entfallen sei, nahezu unbegrenzt außerkapazitäre Anträge stellen zu können, auch wenn nur wenige oder überhaupt keine innerkapazitären Anträge gestellt worden sind, und dass dies die Studienplatzchancen derjenigen, die einen außerkapazitären Antrag stellen, erheblich bzw. unverhältnismäßig einschränke. ... Aber auch im Fall der Antragstellerin zu 2. hindern die in § 3 Abs. 2 und 3 Vergabeverordnung Stiftung für Hochschulzulassung vom 20. Mai 2008 getroffenen Regelungen die Stellung von außerkapazitären Anträgen nach § 23 Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 7. Mai 2013 nicht und binden auch derartige außerkapazitäre Zulassungsanträge nicht. Denn auch insofern kann nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht davon ausgegangen werden, dass § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 7. Mai 2013 eine Bindung an solche innerkapazitäre Anträge vorsieht, die nach § 3 Abs. 2 und 3 Vergabeverordnung Stiftung für Hochschulzulassung vom 20. Mai 2008 gestellt worden sind. Auch insofern ist darauf hinzuweisen, dass § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 7. Mai 2013 einen außerkapazitären Zulassungsantrag nur davon abhängig macht, dass zuvor ein frist- und formgerechter Zulassungsantrag „nach § 3 Abs. 1“ gestellt wurde, also ein innerkapazitärer Antrag nach § 3 Abs. 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 7. Mai 2013. Es ist auch der Antragstellerin zu 2. möglich und zumutbar, unabhängig von Anträgen nach den Regeln der Vergabeverordnung Stiftung für Hochschulzulassung vom 20. Mai 2008 nach § 3 Abs. 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 7. Mai 2013 innerkapazitäre Anträge bei den hessischen Hochschulen, an denen Humanmedizin studiert werden kann, vor der Stellung eines außerkapazitären Antrags zu stellen. Insofern kommen bei der Antragstellerin wegen ihres Studienwunsches Humanmedizin für einen innerkapazitären Antrag nur drei Hochschulen in Betracht, nämlich Marburg, Gießen und A-Stadt. Die Obliegenheit, bei dieser überschaubaren Anzahl von Hochschulen vor einem außerkapazitären Zulassungsantrag oder außerkapazitären Zulassungsanträgen innerkapazitäre Anträge bei diesen Hochschulen zu stellen, erscheint dem Senat jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren in keiner Weise bedenklich. Insbesondere ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG ist insofern nicht ersichtlich. Die von den Antragstellern zum Gegenstand ihres Vortrags gemachten Ausführungen des VGH Mannheim vom 22. Oktober 2009 - NC 9 S 1611/09 - (juris, Rdnrn. 82 ff.) sind schon deshalb nicht einschlägig, weil sie einen im Vergleich zum vorliegenden wesentlich anderen Sachverhalt betreffen. Im Fall des VGH Mannheim ging es um eine Änderungsverordnung vom 29. Juni 2009 betreffend § 24 Vergabeverordnung ZVS. Dem würde es vorliegend entsprechen, wenn die (hessische) Vergabeverordnung Stiftung für Hochschulzulassung vom 20. Mai 2008 geändert und dies zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gemacht worden wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn vorliegend ist die Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 7. Mai 2013 geändert worden. Es kommt hinzu, dass der VGH Mannheim einen Fall „echter Rückwirkung“ zu entscheiden hatte, denn dort lief die Bewerbungsfrist für den Zulassungsantrag auf Teilnahme am zentralen Vergabeverfahren für Altabiturienten am 31. Mai 2009 ab; im Zeitpunkt der Verkündung der Neubestimmung vom 8. Juli 2009 war das Bewerbungsverfahren bereits beendet, so dass die mit der Novelle neu begründeten Voraussetzungen nachträglich einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt betrafen. Dies ist vorliegend anders. Die Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 7. Mai 2013 ist am 28. Mai 2013 in Kraft getreten. Sowohl der Antragsteller zu 1. als auch die Antragstellerin zu 2. hatten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 7. Mai 2013 noch über sechs Wochen Zeit, um ihren von § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen verlangten innerkapazitären Antrag bei den entsprechenden Hochschulen zu stellen. Das heißt, hier war die Frist dafür, die Voraussetzungen für einen außerkapazitären Studienplatzantrag zu schaffen, bei Inkrafttreten der Neuregelungen noch lange nicht abgelaufen. Auch die von den Bevollmächtigten der Antragsteller mit dem Postexemplar der Eil-Antragsschrift vom 10. Juli 2013 in Kopie übersandten Entscheidungen des OVG des Landes Sachsen-Anhalt und des OVG des Saarlandes sowie des Thüringer OVG sind nicht einschlägig, denn auch sie betreffen Vorschriften, mit denen die Stellung von außerkapazitären Zulassungsanträgen davon abhängig gemacht wurde, dass im zentralen Vergabeverfahren innerkapazitäre Anträge gestellt worden waren. Vorliegend werden die außerkapazitären Anträge davon abhängig gemacht, dass innerkapazitäre Anträge nach der Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 7. Mai 2013 gestellt worden sind. Dies ist – schon wegen der im Vergleich zu § 3 Vergabeverordnung Stiftung für Hochschulzulassung teilweise anderen Frist in § 3 Studienplatzvergabeverordnung Hessen - ein wesentlich anderer Sachverhalt als in den von den genannten OVG`s entschiedenen Fällen.“ Diese Erwägungen macht der Senat sich auch für das Hauptsache-Normenkontrollverfahren zu eigen; sie gelten nicht nur bei summarischer Prüfung, sondern auch bei der im Hauptsacheverfahren gebotenen Voll-Prüfung. Ergänzend weist der Senat klarstellend darauf hin, dass zwar nach § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen nicht ausdrücklich eine „AdH-Bewerbung“ erforderlich ist, dass aber für das AdH (Auswahlverfahren der Hochschulen) in den Studiengängen des zentralen Verfahrens nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 4 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung Stiftung für Hochschulzulassung) vom 20. Mai 2008 (GVBl. I S. 706) eine – innerkapazitär wirkende – AdH-Bewerbung bei der (den) für das AdH-Verfahren in Aussicht genommenen hessischen Hochschule(n) nötig ist. Es genügt aber und ist generell vor allen außerkapazitären Bewerbungen erforderlich eine innerkapazitäre Bewerbung nach § 3 Abs. 1 der Studienplatzvergabeverordnung Hessen. Gegenteiliges ist § 23 Studienplatzvergabeverordnung Hessen nicht zu entnehmen. Dass auch die AdH-Bewerbung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen erfüllen mag, ändert daran nichts. § 23 Satz 2 der Verordnung ist auch in Bezug auf das Wintersemester 2013/2014 anzuwenden (gewesen). Dies folgt aus der eindeutigen Regelung in § 24 Abs. 1 und 2 der Verordnung. Die neue Verordnung ist am 28. Mai 2013 in Kraft getreten (vgl. § 25 der Verordnung). Für die Vergabeverfahren bis einschließlich zum Sommersemester 2013 galt die Vergabeverordnung Hessen in der am 27. Mai 2013 geltenden Fassung (vgl. § 24 Abs. 2 der neuen Verordnung). Für die folgenden Semester gilt die neue Verordnung. Die Form des von § 23 Satz 2 der neuen Verordnung verlangten Antrags nach § 3 Abs. 1 ist in § 3 Abs. 7 der neuen Verordnung hinreichend geregelt. Diese Vorschrift gilt problemlos auch für die Anträge nach § 3 Abs. 1 der Verordnung, soweit sie Voraussetzung für außerkapazitäre Anträge nach 23 der Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 7. Mai 2013 sind. Der vorliegenden Entscheidung stehen auch der Schriftsatz der Antragstellerseite vom 4. April 2014 und der mit diesem Schriftsatz auszugsweise vorgelegte Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. März 2014 - 1 L 2392/13.MM.W3 - nicht entgegen. Dies ergibt sich schon aus dem Schriftsatz vom 4. April 2014. Dort weist die Antragstellerseite darauf hin, in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Gießen sei „ausführlich begründet, warum jedenfalls im WS 2013/2014 bei der Universität Marburg § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung nicht zur Anwendung kommen kann“. Diese Erwägung ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil es im Normenkontrollverfahren um die generelle Wirksamkeit der angegriffenen Vorschriften, nicht aber darum geht, ob in Bezug auf eine bestimmte Universität oder gar in einzelne Studienplatzbewerber betreffenden Studienzulassungsverfahren in einem bestimmten Semester die angegriffenen Vorschriften nicht zur Anwendung kommen können. Dass diese Vorschriften auch für das Wintersemester 2013/2014 gelten, hat der Senat oben dargelegt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht Gießen in dem vom Bevollmächtigten der Antragstellerseite vorgelegten Entscheidungsauszug gerade ausdrücklich offen gelassen, ob der Auffassung des Senats in der Eilentscheidung vom 7. August 2013 - 10 B 1549/13.N - zu folgen sei, wonach aufgrund der Regelung des § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen auch bei Studienbewerbern für einen in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang die vorherige Stellung eines innerkapazitären Antrags unmittelbar bei der Universität zu fordern sei. Zwar sei § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung (Hessen) am 28. Mai 2013 in Kraft getreten, so dass die antragstellende Partei theoretisch die Möglichkeit gehabt hätte, bis zum 15. Juli 2013 einen innerkapazitären Antrag bei der Universität Marburg zu stellen. Dass sie dies teilweise nicht getan habe, stelle aber kein die Zulässigkeit des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Frage stellendes Versäumnis dar. Dies beruhe auf dem Umstand, dass die Universität Marburg auf ihrer Webseite ausdrücklich die Stellung eines solchen Antrags als nicht möglich bezeichne. Das heißt, das Verwaltungsgericht hat die Nichtbeachtung von § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen lediglich aufgrund der Einzelfallumstände als für die Zulässigkeit des Eilantrags nicht schädlichen Gesichtspunkt angesehen. Darauf kommt es aber im Normenkontrollverfahren nicht an. Im Übrigen teilt der Senat aber auch die Bedenken des Verwaltungsgerichts Gießen nicht. Das Verwaltungsgericht meint, da für die zentralen Vergabeverfahren ein originäres, nur von der Hochschule durchgeführtes Auswahlverfahren nicht existiere, mache es für einen Studienbewerber keinen Sinn, direkt bei der Hochschule einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen (innerhalb der Kapazität) zu stellen. Diese Erwägungen greifen zu kurz. Der Senat teilt die vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 25. April 2014 wiederholt geäußerte Auffassung, dass in Studiengängen des zentralen Verfahrens für die Vergabe von Studienplätzen im Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) die Hochschulen zuständig seien und daraus bereits die Anwendbarkeit des § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen auch auf Studiengänge des zentralen Verfahrens folge. Bewerberinnen und Bewerber sollten nach dem Willen des Normgebers auch für das AdH zentraler Studiengänge einen Antrag auf innerkapazitäre Zulassung bei der in einem außerkapazitären Verfahren zu verklagenden Hochschule gestellt haben müssen. Bewerberinnen und Bewerber müssten zumindest in dem an die Stiftung gerichteten Zulassungsantrag die Hochschule genannt haben, gegen die sie außerkapazitär vorgehen möchten. Dementsprechend verlangten viele Hochschulen von den Bewerberinnen und Bewerbern, zusätzlich zur Bewerbung bei der Stiftung für Hochschulzulassung bzw. Hochschulstart und der Nennung ihrer Hochschule bei der Bewerbung, die Bewerbungsunterlagen für das AdH innerhalb der geltenden Bewerbungsfristen zum 15. Januar und 15. Juli und wiesen die Bewerber auf ihren Informationsseiten nochmals ausdrücklich auf dieses Erfordernis hin, so auch die Goethe-Universität Frankfurt und die Justus-Liebig-Universität Gießen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 25. April 2014 verwiesen. Nach allem ist das Normenkontrollverfahren in Bezug auf den Antragsteller zu 1. einzustellen; in Bezug auf die Antragstellerin zu 2. ist der Normenkontrollantrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 2 Satz 1, § 154 Abs. 1 i. V. m. § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Die Kosten des Normenkontrollverfahrens sind dem Antragsteller zu 1. und der Antragstellerin zu 2. nicht jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Bei Auferlegung von jeweils der Hälfte der Kosten auf den Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. bliebe unberücksichtigt, dass der Antragsteller zu 1. seinen Normenkontrollantrag zurückgenommen hat. Dies führt nämlich dazu, dass er - anstatt nach Nr. 5220 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz - GKG - 2,0 Gerichtsgebühren - in Anwendung von Nr. 5221 der Anlage 1 zum GKG nur 0,75 Gerichtsgebühren zu tragen hat. Es ist daher angemessen, im Rahmen der gebotenen einheitlichen Kostenentscheidung die Kostenverantwortung des Antragstellers zu 1. mit einem Drittel und die Kostenverantwortung der Antragstellerin zu 2. mit zwei Dritteln zu bemessen. Die Revision ist nicht zuzulassen. Der Rechtsstreit hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, weil es um die Anwendung und Auslegung einer hessischen Verordnungsregelung geht, für die der Hessische Verwaltungsgerichtshof abschließende Entscheidungszuständigkeit hat. Beschluss Der Streitwert für das Normenkontroll-Hauptsacheverfahren wird für die Zeit bis 9. August 2013 auf 10.000,00 € und für die Zeit danach auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dabei ist als Hauptsachestreitwert bis zum Eingang der Antragsrücknahme des Antragstellers zu 1. für jeden der beiden Antragsteller der Auffangwert von 5.000,00 € zugrunde zu legen, so dass der Streitwert für diesen Zeitraum auf 10.000,00 € festzusetzen ist. Nach der Antragsrücknahme durch den Antragsteller zu 1. ermäßigte sich der Streitwert auf 5.000,00 €, weil nach der Antragsrücknahme nur noch über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin zu 2. zu entscheiden ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Nachdem der Antragsteller zu 1. den Normenkontrollantrag, soweit dieser den Antragsteller zu 1. betrifft, mit Schriftsatz vom 9. August 2013 zurückgenommen hat, ist das Normenkontrollverfahren hinsichtlich des Antragstellers zu 1. einzustellen und über den Normenkontrollantrag, soweit er die Antragstellerin zu 2. betrifft, durch Urteil zu entscheiden. Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren, nachdem die Beteiligten übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet haben. Die Antragstellerin zu 2. will im Normenkontroll-Hauptsacheverfahren erreichen, dass § 23 Satz 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 und § 23 Satz 1 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Hessen (Studienplatzvergabeverordnung Hessen) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 172 ff.) für nichtig erklärt wird, hilfsweise zu erkennen, dass § 23 Satz 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 und § 23 Satz 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 7. Mai 2013 im Wintersemester 2013/2014 nicht anwendbar ist. In § 3 Abs. 1 Satz 1 der bis zum 27. Mai 2013 gültigen Vergabeverordnung Hessen vom 22. Juni 2011 (GVBl. I. S. 329) war geregelt, dass der Zulassungsantrag an die Hochschule zu richten ist und für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein muss (Ausschlussfristen). Außerdem war in § 23 der Vergabeverordnung Hessen geregelt, dass, soweit ein Anspruch auf Zulassung außerhalb des Zulassungsverfahrens und der festgesetzten Zulassungszahlen geltend gemacht wird, ein Aufnahmeantrag bei der Hochschule 1. für ein Wintersemester bis zum 1. September, 2. für ein Sommersemester bis zum 1. März, eingegangen sein muss (Ausschlussfristen). Diese Vorschrift des § 23 Vergabeverordnung Hessen hat der Senat in seiner Rechtsprechung für rechtmäßig gehalten. Die vorliegend streitgegenständliche Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Hessen (Studienplatzvergabeverordnung Hessen) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 172 ff.) ist am 27. Mai 2013 im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet und nach ihrem § 25 am Tage nach der Verkündung, also am 28. Mai 2013, in Kraft getreten. Die Vergabeverordnung Hessen ist gleichzeitig aufgehoben worden (§ 24 Abs. 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen). Allerdings gilt für die Vergabeverfahren bis einschließlich zum Sommersemester 2013 die Vergabeverordnung Hessen in der am 27. Mai 2013 geltenden Fassung fort (§ 24 Abs. 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen). Dies bedeutet, dass die Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 7. Mai 2013 erstmals für das Wintersemester 2013/2014 Geltung hat. Die im Normenkontroll-Hauptsacheverfahren nur noch von der Antragstellerin zu 2. angegriffenen Vorschriften der Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 7. Mai 2013 lauten wie folgt: „§ 3 Frist und Form der Anträge, Ausschluss vom Verfahren (1) Der Zulassungsantrag ist an die Hochschule zu richten und muss für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Der Zulassungsantrag gilt nur für das Vergabeverfahren, auf das er sich bezieht. Die Hochschule kann durch Satzung für die Zulassungsanträge ausländischer Staatsangehöriger oder Staatenloser früher endende Fristen festlegen. Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag, oder Sonnabend, so endet die Frist abweichend von § 31 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit dem Ablauf dieses Tages. ……. § 23 Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen Soweit ein Anspruch auf Zulassung außerhalb des Zulassungsverfahrens und der festgesetzten Zulassungszahlen geltend gemacht wird, muss ein Aufnahmeantrag bei der Hochschule 1. für ein Wintersemester bis zum 1. September, 2. für ein Sommersemester bis zum 1. März, eingegangen sein (Ausschlussfristen). Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn zuvor ein frist- und formgerechter Zulassungsantrag nach § 3 Abs. 1 gestellt wurde.“ Am 9. Juli 2013 haben die Antragsteller den Hauptsache-Normenkontrollantrag bei dem Senat anhängig gemacht, der unter dem Aktenzeichen 10 C 1528/13.N Hess. VGH geführt wird. Am 10. Juli 2013 haben die Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO im Normenkontrollverfahren gestellt. Das Eilverfahren, das unter dem Aktenzeichen 10 B 1549/13.N geführt wurde, ist mit Senatsbeschluss vom 7. August 2013 abgeschlossen worden. Der Senat hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, die Kosten des (Eil-) Verfahrens dem Antragsteller zu 1. und der Antragstellerin zu 2. jeweils zur Hälfte auferlegt und den Streitwert für das Normenkontroll-Eilverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Einzelheiten und insbesondere wegen der Begründung, die der Senat gegeben hat, auf den den Beteiligten bekannten Beschluss im Normenkontroll-Eilverfahren Bezug genommen. Die Antragstellerin zu 2. hat sich im Wintersemester 2013/2014 form- und fristgerecht für einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin bei der Stiftung für Hochschulzulassung beworben. Der Online-Antrag wurde von ihr am 18. Mai 2013 gestellt, das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular ist gemeinsam mit den übrigen erforderlichen Unterlagen am 28. Mai 2013 eingegangen. In Abiturbesten- und Wartezeitquote nannte sie - jeweils in dieser Reihenfolge - die Universitäten Tübingen, Jena, Rostock, Hamburg, Freiburg und Ulm; in ihrem Zulassungsantrag erklärte sie, im Falle einer erfolgreichen Auswahl über die Wartezeit auch mit einer Verteilung an nicht explizit im Antrag genannte Studienorte einverstanden zu sein. Sie erhielt einen auf den 14. August 2013 datierten Ablehnungsbescheid. Im Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) nannte sie die Universitäten Tübingen, Jena, Düsseldorf, Köln, Saarbrücken und Ulm. Außerdem hat sie sich bei den Universitäten A-Stadt, Gießen und Marburg/Lahn mit Anwaltsschreiben vom 24. Juli 2013 um einen Studienplatz in Humanmedizin im ersten Fachsemester des Wintersemesters 2013/2014 „außerhalb und innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl“ beworben. Die Antragstellerin zu 2. trägt im Normenkontroll-Hauptsacheverfahren vor, sie habe sich als sogenannte „Altabiturientin“ vor dem 31. Mai 2013 um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin beworben. Sie könne in den Quoten Abiturbeste und AdH nicht mehr als sechs Anträge stellen. Es sei ihr nicht im Sinne des Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses vorzuwerfen, dass sie sich nicht für eine hessische Universität beworben habe. Sie habe im Rahmen des Antrags in der Wartezeitquote auch die hessischen Universitäten mit gewählt. Sie habe sich im Falle einer erfolgreichen Auswahl über die Wartezeit auch mit einer Verteilung an nicht explizit im Antrag genannte Studienorte einverstanden erklärt, also auch mit Frankfurt, Gießen und Marburg. Mit ihrer Durchschnittsnote habe die Antragstellerin zu 2. keine Chance aufgrund ihrer eigenen innerkapazitären Bewerbung, jedoch eine Chance für den Fall, dass die Verwaltungsgerichte an einer oder mehreren Hochschulen des Landes in dem jeweiligen Studiengang freie Kapazitäten feststellen. § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen entwerte die Bewerbungsmöglichkeit außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität in grundrechtsrelevantem Umfang dadurch, dass bei Fehlen einer „frist- und formgerechten“ Antragstellung die Teilnahme an der Vergabe ungenutzter bzw. „verschwiegener“ Studienplätze weder bei einer örtlichen Zulassungsbeschränkung noch bei Studiengängen des zentralen Vergabeverfahrens, auch wenn die Studienplätze zu 60 % im AdH örtlich vergeben werden, möglich sei. Der Verordnungsgeber greife durch die Normierung von § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen unmittelbar in Art. 12 Abs. 1 GG dadurch ein, dass er den Gebrauch dieses Grundrechts im Wege der Kapazitätsklage für jede einzelne Universität/Hochschule in jedem örtlich zulassungsbeschränkten Studiengang und im AdH davon abhängig mache, dass sich der Antragsteller für diese Hochschule „innerkapazitär“ beworben habe. Wenn sich also die Antragstellerin zu 2. als Altabiturientin hinsichtlich der sechs wählbaren Hochschulen im AdH nach dem 31. Mai 2013 oder ein Neuabiturient nach dem 15. Juli 2013 im Hinblick auf den Studienort oder den Studiengang neu orientiere, habe er keine Möglichkeit, in Hessen auf einen freien Studienplatz zu klagen, weil er sich entweder für den Studienort oder für den Studiengang der Altorientierung beworben habe, dies sei gerade für junge Leute, die jetzt mit 18 oder 19 Jahren gerade die Hochschulzugangsberechtigung erworben hätten, weder nachvollziehbar noch angemessen. Aufgrund der Übergangsregelung des § 24 Studienplatzvergabeverordnung Hessen sei § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen 2013 für das Wintersemester 2013/2014 unmittelbar relevant. Diese Neuregelung sei drei Tage vor dem Bewerbungsstichtag - 31. Mai 2013 - für die Altabiturienten in den Studiengängen des zentralen Vergabeverfahrens und ca. 1,5 Monate vor dem Bewerbungsschluss für die Neuabiturienten im zentralen Vergabeverfahren und für Bewerber des örtlichen Vergabeverfahrens im Gesetzblatt vom 27. Mai 2013 veröffentlicht worden und am nächsten Tag, 28. Mai 2013, in Kraft getreten. Es handele sich um eine Überraschungsentscheidung des Hessischen Verordnungsgebers. Der Verordnungsgeber werde darzulegen haben, ob er tatsächlich Vorschriften für die gerichtliche Vergabe von Studienplätzen habe erlassen wollen. Die Normierung verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung der Forderung nach Bestimmtheit und Klarheit von Normen. Der Inhalt von Satz 2 sei durch die Überschrift nicht gedeckt und damit überraschend. Die Normierung verstoße weiter gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das in Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG normierte Gebot des effektiven Rechtsschutzes im Bereich des Zugangs zu Hochschulen. Insbesondere sei § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen durch den Ausschluss einer Möglichkeit der Klage bzw. eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insgesamt, jedenfalls aber für das Wintersemester 2013/2014 nichtig. Der Normenkontrollantrag sei zulässig. Die Antragstellerin zu 2. habe in keiner Quote des zentralen Vergabeverfahrens noch im AdH die geringste Zulassungschance. Nach Normenkontrollurteilen des VGH Mannheim scheitere die Zulässigkeit des Antrags nicht daran, dass die in der Vergabeverordnung ZVS-BW geregelten Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen bereits sämtlich verstrichen seien. Die Rechtsverletzung in Hessen werde in Zukunft eintreten, denn § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen werde aufgrund der Regelung über das Inkrafttreten der Norm (§ 24 Studienplatzvergabeverordnung Hessen) erstmals im Rahmen der von den Antragstellern konkret beabsichtigten Verwaltungsstreitverfahren mit dem Ziel der außerkapazitären Zulassung im jeweiligen Studiengang von Bedeutung sein. Der Antragstellerin zu 2. stehe auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die begehrten Feststellungen zu. Die Antragstellerin zu 2. hält den Normenkontroll-Hauptsacheantrag auch für begründet. Durch die Bewerbungsbeschränkung, wonach die betreffende Hochschule an erster Ortspräferenz genannt werden müsse, werde das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG in erheblichem Maße, und zwar in unzulässiger Weise, eingeschränkt. Insgesamt 17 von 35 Universitäten, die den Studiengang Humanmedizin anbieten (darunter auch die Universität A-Stadt), verlangten die erste Ortspräferenz. Mit der Wahl von Frankfurt entsprechend § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen 2013 hätte die Antragstellerin zu 2. andere Universitäten von vornherein ausgeschlossen. § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen 2013 sei auch wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 GG verfassungswidrig. Durch das „Zusammenwirken“ von § 23 Satz 1, § 23 Satz 2 und § 3 Abs. 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen 2013 sei das Verwaltungsverfahren so angelegt, dass der gerichtliche Rechtsschutz in der Humanmedizin auch bei bestem Bemühen an allen Hochschulen unzumutbar erschwert bzw. vereitelt werde. § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen 2013 verstoße auch gegen den Grundsatz der Normenklarheit und der Normenwahrheit (Art. 20 Abs. 3 GG). Der Verordnungsgeber habe trotz Ergänzung des alten § 23 durch Satz 2 die Überschrift nicht geändert. Sie beziehe sich auf Bewerbungsfristen für Anträge auf Zulassung außerhalb festgesetzter Zulassungszahlen. Die Überschrift sage nichts aus zur Notwendigkeit des Antrags bei der konkreten Hochschule als Klagevoraussetzung. Auch habe der Verordnungsgeber nicht die Möglichkeit genutzt, die Bestimmung des Satzes 2 zum Beispiel durch Benennung als Abs. 2 deutlich hervorzuheben. Die Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen 2013 sei nicht eindeutig. Dies zeige die Diskussion zwischen den vergaberechtlich geschulten NC-Anwälten. Es stelle sich die Frage, ob die Regelung nur für Studiengänge gelte, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen seien oder ob sie auch auf das AdH-Verfahren angewendet werden müsse. Der Senat habe (im Eilbeschluss vom 7 August 2013) eine AdH-Bewerbungsnotwendigkeit angesichts des klaren Wortlauts des § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen 2013 und der Bezugnahme auf § 3 Studienplatzvergabeverordnung Hessen 2013 verneint. Insoweit unterscheide sich die hessische Formulierung deutlich von den Formulierungen in Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Thüringen. Es sei einem Studienbewerber nicht zuzumuten, sich auch dann um einen Studienplatz innerhalb der Kapazität zu bewerben, wenn bereits bei Stellung eines solchen Antrags nach keiner Betrachtungsweise eine realistische Chance auf eine Zulassung bestehe. Die Antragstellerin zu 2. wünsche sich eine Klarstellung zu der Frage, ob § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen 2013 tatsächlich für das Wintersemester 2013/2014 anzuwenden sei, da es an der Bestimmung der Form für einen fristgerechten Antrag nach § 3 Abs. 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen durch den Antragsgegner oder die Hochschulen fehle. Auch möge der Verordnungsgeber klarstellen, ob er die Voraussetzungen des § 23 Studienplatzvergabeverordnung Hessen 2013 nur für die örtlichen Vergabeverfahren aufstellen wolle und diese nach seinem ausdrücklichen Willen auch nur für diese und nicht für die Studiengänge des zentralen Verfahrens wie die Medizin geltend sollten. Eine derartige Klarstellung sei angesichts der Rechtsprechung des Senats dringend geboten, z. B. durch die Einfügung einer entsprechenden Norm in die Vergabeverordnung Stiftung mit dem Wortlaut „§ 23 Studienplatzvergabeverordnung gilt nicht für die in diese Verordnung einbezogenen Studiengänge“. Eine Bewerbungsnotwendigkeit für das AdH-Verfahren könne - wie der Senat im Eilverfahren zutreffend festgestellt habe - sich nur aus § 3 der Vergabeverordnung Stiftung, auf die § 23 Satz 2 aber gerade keinen Bezug nehme, ergeben. Daher könne in den zahlreichen Antragsverfahren des Wintersemesters 2013/2014 keine AdH-Bewerbung „bei der Hochschule“ als Grundlage eines Kapazitätsantrags verlangt werden. Vor einer Änderung der Studienplatzvergabeverordnung beschränke sich die Bewerbungsnotwendigkeit also auf örtlich beschränkte Studiengänge. Im Übrigen wäre die „Zwangsbewerbung“ als Grundlage einer „Kapazitäts-EA“ ohnehin verfassungswidrig. Dies habe die Antragstellerin bereits in der Antragsschrift ausgeführt. Der Antragsteller zu 1. hat seinen Normenkontroll-Hauptsacheantrag zurückgenommen. Die Antragstellerin zu 2. beantragt sinngemäß, § 23 Satz 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 und § 23 Satz 1 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Hessen (Studienplatzvergabeverordnung Hessen) vom 7. Mai 2013 (GVBl. 172 ff.) für nichtig zu erklären, hilfsweise festzustellen, dass § 23 Satz 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 und § 23 Satz 1 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Hessen (Studienplatzvergabeverordnung Hessen) vom 7. Mai 2013 (GVBl. 172 ff.) im Wintersemester 2013/2014 nicht anwendbar ist. Der Antragsgegner beantragt, die Normenkontrollanträge zurückzuweisen. Er trägt vor, die Normenkontrollanträge seien bereits unzulässig. Es sei nicht zu erkennen, inwieweit sich die Antragstellerin zu 2. bereits im regulären Verfahren um Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität beworben habe bzw. inwieweit sie - auch nach Kenntnisnahme von § 23 Satz 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 und § 23 Satz 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen vom 7. Mai 2013 - hinsichtlich der Bewerbung um einen Studienplatz tätig geworden sei. Eine fristgerechte Bewerbung im regulären Verfahren werde bestritten. Insoweit erscheine das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin zu 2. zweifelhaft. Die Normenkontrollanträge seien auch unbegründet. Der Auffassung, die Vorschriften seien nichtig oder - hilfsweise - im Wintersemester 2013/2014 nicht anwendbar, mangele es an einer nachvollziehbaren Begründung. Für einen Antrag auf Zulassung außerhalb des Zulassungsverfahrens werde das Erfordernis einer form- und fristgerechten Bewerbung an der jeweiligen Hochschule im regulären Verfahren normiert. Eine landesrechtliche Bindung der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazitäten an die Kriterien des für die innerkapazitäre Vergabe vorgesehenen Auswahlverfahrens der Hochschulen verstoße nicht gegen Bundesrecht. Der Landesgesetzgeber könne dementsprechend auch die verbindliche Teilnahme am regulären Vergabeverfahren als Voraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruches auf außerkapazitäre Zulassung regeln. Eine solche wirksame Regelung habe der hessische Verordnungsgeber mit § 23 Satz 2 der Studienplatzvergabeverordnung Hessen getroffen. Die Neuregelung sei am 28. Mai 2013 in Kraft getreten. Für alle Abiturienten, mithin auch für die Antragsteller, habe damit ausreichend Zeit und Gelegenheit bestanden, sich auf die Neuregelung einzustellen und eine fristgerechte Bewerbung bei der in Frage kommenden Hochschule einzureichen. Das Erfordernis der fristgerechten Bewerbung im regulären Verfahren schränke das Grundrecht auf freien Hochschulzugang nach Art. 12 Abs. 1 GG bzw. die Bewerbungsmöglichkeit außerhalb der Kapazität nicht dadurch ein, dass sich jeder Bewerber - ganz gleich, ob er Chancen auf einen Studienplatz inner- oder außerhalb der Kapazität habe - zunächst regulär an der Hochschule seiner Wahl bewerben müsse. Der Gedanke, das Grundrecht auf freien Hochschulzugang nach Art. 12 Abs. 1 GG bedürfe einer Sonderbehandlung der Antragsteller auf einen Studienplatz außerhalb der Kapazität gegenüber denen innerhalb der Kapazität, vermöge nicht zu überzeugen. Eine unzumutbare Erschwernis im Hinblick auf den Zugang zu den Gerichten (Art. 19 Abs. 4 GG) vermöge der Antragsgegner ebenfalls nicht zu erkennen. Das Land Baden-Württemberg habe in § 24 seiner Studienplatzvergabeverordnung-Stiftung das Erfordernis eines Antrags auf Zulassung innerhalb der Kapazität ebenfalls festgelegt. Diese Bestimmung habe bereits einer Überprüfung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und vor dem Bundesverwaltungsgericht standgehalten. Zwar beziehe sich die Regelung auf das Vergabeverfahren im Rahmen der Stiftung für Hochschulzulassung; jedoch sei eine vergleichbare Norm auch auf Verfahren übertragbar, die eine direkte Bewerbung bei der entsprechenden Hochschule vorsähen. In den Ländern Hamburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Nordrhein-Westfalen seien ebenfalls entsprechende Regelungen - zumindest bezogen auf das zentrale Vergabeverfahren - in die jeweiligen Studienplatzvergabe-Verordnungen aufgenommen worden. Den Wunsch der Antragstellerin nach Klarstellung hinsichtlich des Formerfordernisses vermöge der Antragsgegner nicht nachzuvollziehen. Der Verweis des § 23 Satz 2 Studienplatzvergabeverordnung Hessen auf § 3 Abs. 1 Studienplatzvergabeverordnung Hessen umschließe selbstverständlich die im Verfahren nach § 3 Abs. 1 gültigen Formerfordernisse, auch ohne dies ausdrücklich zu erwähnen. Die Antragstellerin zu 2. habe sich zum Wintersemester 2013/2014 für einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin bei der Stiftung für Hochschulzulassung beworben. In der Abiturbesten- und Wartezeitquote habe sie jeweils in dieser Reihenfolge die Universitäten Tübingen, Jena, Rostock, Hamburg, Freiburg und Ulm, mithin keine der hessischen Universitäten, genannt. Auch im Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) habe sie die Universitäten Tübingen, Jena, Düsseldorf, Köln, Saarbrücken und Ulm genannt. Die Antragstellerin habe demzufolge gar nicht die Absicht gehabt, an einer der hessischen Universitäten zu studieren. Der Anwendungsbereich der Studienplatzvergabeverordnung Hessen sei in § 1 Abs. 1 der Verordnung klar definiert. Nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung sei in Studiengängen des zentralen Verfahrens für die Vergabe von Studienplätzen im Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) die Hochschule zuständig. Bereits daraus resultiere die Geltung und Anwendbarkeit des § 23 Satz 2 der Studienplatzvergabeverordnung Hessen auch auf Studiengänge des zentralen Verfahrens. Der Normgeber habe sicherstellen wollen, dass Bewerber/innen auch für das AdH zentraler Studiengänge vor einem Antrag auf außerkapazitäre Zulassung einen Antrag auf innerkapazitäre Zulassung bei der (zu verklagenden) Hochschule gestellt haben müssten. Dies könne sich im zentralen Verfahren nur auf das AdH beziehen (vgl. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Satz 1 Vergabeverordnung Stiftung). In diesen Fällen sei eine innerkapazitäre Bewerbung bei der Stiftung vorgesehen; in dem an die Stiftung gerichteten Zulassungsantrag müsse der Bewerber die Hochschule genannt haben, gegen die er außerkapazitär vorgehen möchte. Die Gerichtsakte des vorliegenden Normenkontroll-Hauptsacheverfahrens (1 Heft) sowie die Gerichtsakten des durch Beschluss abgeschlossenen Normenkontroll-Eilverfahrens 10 B 1549/13.N (2 Bände) haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung des Senats gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der genannten Akten und insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.