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Beschluss

10 A 900/14.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2015:0203.10A900.14.Z.0A
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 24. April 2014 - 1 K 1472/13.KS - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 215,76 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 24. April 2014 - 1 K 1472/13.KS - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 215,76 € festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 24. April 2014 ist zulässig, insbesondere statthaft sowie nach am 28. April 2014 erfolgter Zustellung des Urteils mit am 15. Mai 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 14. Mai 2014 innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt und mit am 26. Juni 2014 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 24. Juni 2014 innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet worden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt jedoch ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen entweder nicht vor oder sind bereits nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Art und Weise dargelegt. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung (nur) zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Hieraus folgt, dass das über die Zulassung der Berufung befindende Berufungsgericht nur die fristgerecht dargelegten Gründe auf ihr Vorliegen zu prüfen hat und keine eigene Wertung vornehmen darf, ob einer der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Die Zulassung der Berufung ist also auch dann abzulehnen, wenn das Berufungsgericht einen der Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO für gegeben halten sollte, der die Zulassung beantragende Beteiligte diesen aber entweder gar nicht geltend gemacht oder jedenfalls nicht hinreichend dargelegt hat. Der Kläger macht zunächst ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Ernstliche Zweifel im Sinne der genannten Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Entscheidung mit schlüssigen Argumenten infrage gestellt wird und sich die dargelegten Richtigkeitszweifel zugleich auf das Ergebnis der Entscheidung auswirken können, also zumindest die Möglichkeit eröffnen, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. etwa Hess. VGH, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 10 A 1037/13.Z-, n.v.; Bay. VGH, Beschluss vom 16. März 2011 - 14 ZB 10.1432 -, Juris-Ausdruck). Hiervon kann jedoch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers im Rahmen der Begründung seines Zulassungsantrages nicht ausgegangen werden. Zwar ist es nicht Aufgabe des Zulassungsverfahrens, schwierige Rechtsfragen einer abschließenden Klärung zuzuführen; dies ist vielmehr dem durchzuführenden Berufungsverfahren vorzubehalten. Jedoch reicht es nicht aus, wenn lediglich von der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts abweichende Ansichten vorgetragen werden. Vielmehr müssen sich hieraus bei dem über die Zulassung der Berufung befindenden Berufungsgericht ernstliche Zweifel an dem vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis ergeben. Solche Zweifel ergeben sich für den Senat aus den Ausführungen des Klägers indessen nicht. Vielmehr hält er das angegriffene Urteil in allen Teilen für richtig. Der Kläger wendet sich zunächst gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Abweisung seines Klageantrages zu 1. als unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass der am 1. Januar 2013 eingeführte Rundfunkbeitrag und die mit Gebührenrechnung vom 15. Dezember 2012 erhobenen Rundfunkgebühren/Rundfunkbeiträge in Höhe von 215,76 € rechts- und verfassungswidrig sind. Der Kläger sei darauf zu verweisen, gegebenenfalls einen Beitragsbescheid des Beklagten zu erwirken, gegen den er sodann im Wege der Anfechtungsklage vorgehen könne, der gegenüber die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär sei. Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts ist offensichtlich zutreffend und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 30. Januar 2008 (- 1 BvR 829/06 -, Juris-Ausdruck). Der Kläger wendet insofern auf Seite 3 seines Schriftsatzes vom 25. Juni 2014 ein, die in dem genannten Beschluss vom Bundesverfassungsgericht vertretene Auffassung sei abwegig. Ein von dem Rundfunkbeitrag Betroffener erhalte nur dann einen Beitragsbescheid, wenn er für längere Zeit die Zahlung des Rundfunkbeitrages verweigere. Im Extremfall riskiere er, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen und deswegen belangt zu werden. Zudem würde die Forderung kostenpflichtig im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Es könne dem Rechtsuchenden daher nicht zugemutet werden, sich erst rechtsuntreu und gesetzeswidrig zu verhalten, die Beiträge nicht zu zahlen, einen Beitragsbescheid zu kassieren, Widerspruch einzulegen, den mit erheblicher Zeitverzögerung ergehenden Widerspruchsbescheid abzuwarten, um dann erst Anfechtungsklage erheben zu können. Diesem Einwand des Klägers kann nicht gefolgt werden. Der Senat folgt vielmehr der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts im seinem oben genannten Beschluss vom 30. Januar 2008, die er nicht für abwegig, sondern für richtig hält. Zutreffend hat danach das Verwaltungsgericht ausgeführt, dem Betroffenen sei es zumutbar, einen Gebührenbescheid gegen sich ergehen zu lassen und gegen diesen eine Anfechtungsklage zu erheben. Soweit der Kläger einwendet, die bestehende Beitragsforderung werde gegebenenfalls kostenpflichtig im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben, ist darauf hinzuweisen, dass gerade diese Beitreibung im Wege der Verwaltungsvollstreckung das Vorhandensein eines entsprechenden Festsetzungsbescheides erfordert. So bestimmt § 10 Abs. 6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBeitrStV) ausdrücklich, dass (nur) Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden. Zudem setzt auch das allgemeine Verwaltungsvollstreckungsrecht sowohl des Bundes als auch der Länder einen - vollstreckbaren - Leistungsbescheid voraus (§ 3 Abs. 2 a VwVG; § 251 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 5 Abs. 1 VwVG; § 1 Abs. 1, § 2 HessVwVG). Hieraus folgt, dass eine zwangsweise Vollstreckung ohne Leistungsbescheid gerade nicht droht. Hinsichtlich des Einwandes des Klägers, er setze sich der Gefahr aus, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen (wohl aus § 12 Abs. 1 Nr. 3 RBeitrStV) und wegen dieser belangt zu werden, hat bereits das Bundesverfassungsgericht in seinem oben genannten Beschluss vom 30. Januar 2008 darauf hingewiesen, dass es dem Betroffenen zur Vermeidung eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes zumutbar ist, die streitige Gebühr - jetzt: Beitrag - einstweilen zu entrichten und später, sollte sie unberechtigt sein, seinen Erstattungsanspruch nach § 7 Abs. 4 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) - jetzt: § 10 Abs. 3 Satz 1 RBeitrStV - geltend zu machen und gegebenenfalls mit einer entsprechenden allgemeinen Leistungsklage auf Rückzahlung zu verfolgen. Diese Vorgehensweise hat der Kläger im vorliegenden Fall gerade gewählt, indem er zunächst den von ihm geforderten Rundfunkbeitrag entrichtet und mit dem Klagebegehren zu 2. eine Erstattung vom Beklagten verlangt hat. Auch dies zeigt deutlich, dass es für das Feststellungsbegehren des Klägers unter Nr. 1 seines Klageantrages kein Rechtsschutzinteresse gibt. Die Ausführungen des Klägers zur Abweisung seines Klageantrages zu 2. als unbegründet durch das angefochtene Urteil wecken beim Senat ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Vielmehr teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dem Rückzahlungsanspruch des Klägers aus § 10 Abs. 3 Satz 1 RBeitrStV stehe entgegen, dass er - der Kläger - die Zahlung nicht ohne rechtlichen Grund im Sinne der genannten Regelung erbracht hat, weil er aufgrund der Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zur Entrichtung des Beitrages in der von ihm gezahlten Höhe verpflichtet ist. Der Kläger wendet hiergegen allein ein, der seit dem 1. Januar 2013 erhobene Rundfunkbeitrag stehe nicht im Einklang mit höherrangigem Recht, sondern sei rechts- und verfassungswidrig. Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt er insofern Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil, auch wenn diese im Wesentlichen in der Zitierung der Ausführungen in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 20. Dezember 2013 - 2 K 605/13 - bestehen, die sich das Verwaltungsgericht zu eigen gemacht hat. Die dortigen Ausführungen stehen im Einklang mit einer Vielzahl anderer Entscheidungen von Verwaltungsgerichten der ersten und zweiten Instanz, die der Beklagte in seiner Antragserwiderung vom 7. Juli 2014 aufgelistet hat und zu der seither weitere Entscheidungen hinzugekommen sind (vgl. etwa VG Hannover, Urteil vom 24. Oktober 2014 - 7 A 6516/13 -, Juris-Ausdruck), sowie zweier Landesverfassungsgerichte. Auch der Senat hält die dort wiedergegebene Rechtsauffassung für zutreffend und hegt insofern aufgrund der Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 25. Juni 2015 keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Insbesondere vermag er der Auffassung des Klägers nicht beizutreten, bei dem seit dem 1. Januar 2013 erhobenen Rundfunkbeitrag handele es sich der Sache nach um eine Steuer im Sinne von § 3 Abs. 1 AO, für deren Erhebung den Bundesländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Der Kläger beruft sich insofern lediglich auf die Ausführungen in einem erstinstanzlich vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. Thomas Koblenzer und Diplom Wirtschaftsjuristin Carina Günther. Unabhängig davon, ob ein solcher Hinweis auf den Inhalt eines Gutachtens überhaupt den Darlegungserfordernissen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt, hält der Senat diese Auffassung nicht für überzeugend. Der Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als Steuer steht nämlich bereits der Umstand entgegen, dass der Beitrag - insofern anders als eine Steuer - nicht der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staates dient, sondern der Finanzierung der Gegenleistung "öffentlich-rechtlicher Rundfunk" (§ 1 RBeitrStV). Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch Steuern mit einer bestimmten Zweckbindung erhoben werden. Dabei hat jedoch die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, zu deren Finanzierung Zwecksteuern dienen, nicht den Charakter einer Gegenleistung des Abgabenberechtigten zu Gunsten des Abgabepflichtigen, weshalb bei den Zwecksteuern der Kreis der Abgabepflichtigen auch nicht auf solche Personen begrenzt ist, die einen wirtschaftlichen Vorteil aus dem öffentlichen Vorhaben ziehen (so BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1978-2 BvR 154/74 -, BVerfGE 49, 343, Juris-Ausdruck Rn. 44). Gegen eine - auch zweckgebundene - Steuer spricht im vorliegenden Fall ganz deutlich der Umstand, dass nicht alle Bundesbürger herangezogen werden, sondern - wie bei anderen Beiträgen ebenfalls - Wohnungsinhaber, von denen typischerweise vermutet wird, dass sie von der Bereithaltung des Angebots Rundfunk einen Vorteil zu ziehen in der Lage sind und in den allermeisten Fällen auch tatsächlich ziehen dürften. Er spricht nichts dafür, dass der Senat in einem etwa durchzuführenden Berufungsverfahren der Auffassung des Klägers in diesem Punkt folgen könnte. Auch ein Verstoß gegen den in Art. 3 GG normierten Gleichheitsgrundsatz vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Kläger wendet insofern auf Seite 5 seines Schriftsatzes vom 25. Juni 2014 lediglich ein, der Rundfunkbeitrag werde pro Wohnung erhoben ohne Berücksichtigung der Anzahl der darin wohnenden Personen, weshalb er als Alleinstehender nunmehr statt eines Rundfunkbeitrags (gemeint: einer Rundfunkgebühr) in Höhe von jährlich 69,62 € wie bisher nach der Gesetzesänderung einen Beitrag in Höhe von 215,76 € zahlen müsse. Die aufgeführte Erhöhung des vom Kläger geforderten Beitrages gegenüber der früher bis zum 31. Dezember 2012 offenbar von ihm geforderten Rundfunkgebühr hängt aber offensichtlich nicht mit dem Aspekt zusammen, dass der Rundfunkbeitrag von den Wohnungsinhabern unabhängig von der Zahl der tatsächlichen Bewohner erhoben wird. Vielmehr ist vom Kläger früher offensichtlich allein die Grundgebühr nach § 2 Abs. 1 des bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) erhoben worden und nicht die Fernsehgebühr nach der gleichen Bestimmung, weil er vermutlich lediglich ein Radiogerät (oder mehrere) angemeldet hatte, jedoch kein Fernsehgerät. Nach § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages (RFinStV) in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung vom 28. Juli 2009 (GVBl I Seite 352) betrug die Grundgebühr 5,76 € monatlich und die Fernsehgebühr 12,22 €. Der Jahresbetrag der Grundgebühr belief sich somit auf 69,12 €, was dem vom Kläger genannten Betrag, den er früher entrichtet haben will, nahezu entspricht, wie der Kläger in seinem weiteren Schriftsatz vom 21. August 2014 bestätigt hat. Mit Umgestaltung der Finanzierung des öffentlichen Rundfunks zum 1. Januar 2013 mit Einführung eines Rundfunkbeitrags anstatt einer Rundfunkgebühr ist diese Unterscheidung weggefallen. Der Rundfunkbeitrag beträgt nunmehr nach § 8 RFinStV in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung (vgl. Art. 6 Nr. 8 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom Dezember 2010, veröffentlicht mit Gesetz vom 23. August 2011, GVBl. I Seite 382) einheitlich 17,98 €, was der Summe der früheren Grundgebühr und der Fernsehgebühr entspricht. Die frühere Differenzierung nach Grundgebühr einerseits, die für das Bereithalten allein von Radioempfangsgeräten ohne Fernsehgeräte erhoben wurde, und Fernsehgebühr andererseits ist somit weggefallen. Hieraus allein erklärt sich der Umstand, dass der Kläger nunmehr einen höheren Rundfunkbeitrag zu entrichten hat als er nach dem früheren Recht an Rundfunkgebühren zu zahlen hatte. Dies hat jedoch mit dem Umstand, dass er seine Wohnung allein bewohnt, nichts zu tun. Bereits aus diesem Grunde kann seinem Einwand nicht gefolgt werden. Rechtmäßigkeitsbedenken gegen die dargelegte Vereinheitlichung des Rundfunkbeitrages durch Zusammenfassung der früher erhobenen zwei Gebühren hat der Kläger nicht vorgetragen, so dass hierauf auch nicht eingegangen werden kann. Der Auffassung des Klägers, der Begriff der Wohnung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei zu unbestimmt, so dass dieser Begriff gegen den Grundsatz der Normenklarheit und gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoße, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Kläger macht insofern lediglich geltend, die Definition einer Wohnung sei zu unbestimmt; die tatsächliche Tragweite nicht aus dem Gesetz erkennbar. Aus dieser schlichten Behauptung allein lässt sich die weitgehende rechtliche Schlussfolgerung, die der Kläger hieraus ziehen will, nicht ableiten. Auch der Grundsatz der Normenklarheit und der Bestimmtheitsgrundsatz stehen der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch den Gesetzgeber nicht entgegen. Im Übrigen enthält § 3 Abs. 1 RBeitrStV eine Definition des Begriffs "Wohnung", die zusammen mit den nachfolgenden Klarstellungen in Abs. 2, welche Raumeinheiten nicht als Wohnung im Sinne der Regelung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages anzusehen sind, eine hinreichend klare Abgrenzung des Begriffs "Wohnung" im Sinne des Rundfunkbeitragsrechts erlauben dürfte. Auf die genannte Regelung geht der Kläger in seinem Schriftsatz vom 25. Juni 2014 mit keinem Wort ein, so dass seinem pauschal gehaltenen Einwand nicht gefolgt werden kann. Soweit der Kläger ausführt, bei Betriebsstätten sei es gerade umgekehrt, weil hier nicht allein die Betriebstätte ausschlaggebend sei, sondern nach der Anzahl der Mitarbeiter gestaffelt werde, kann dies im vorliegenden Fall schon deswegen keine Bedeutung gewinnen, weil der Kläger nicht vorgetragen hat, zum Rundfunkbeitrag als Inhaber einer Betriebstätte nach § 5 Abs. 1 RBeitrStV herangezogen worden zu sein. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aufgrund der angeblich unterschiedlichen Behandlung von Wohnungsinhabern einerseits und Betriebsstätteninhabern andererseits ist hier schon deswegen nicht zu erkennen, weil die Erhebung eines Rundfunkbeitrages von Wohnungsinhabern den privaten Bereich betrifft, der in §§ 2 bis 4 RBeitrStV geregelt ist, und die Erhebung eines Beitrages von Betriebsstätteninhabern den nicht privaten Bereich, der in §§ 5f. RBeitrStV geregelt ist. Beide Bereiche können ohne Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vom Gesetzgeber unterschiedlich geregelt werden. Den vom Kläger auf Seite 6 seines Schriftsatzes vom 25. Juni 2014 behaupteten Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht durch den Rundfunkbeitrag hat er nicht hinreichend dargelegt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht in Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG "normiert" ist, wie der Kläger vorträgt, sondern vom Bundesverfassungsgericht aus diesen Grundrechtsbestimmungen abgeleitet worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1983-1 BvR 209/83 u.a. -, BVerfGE 65, 1 ). Zudem stellt der Kläger recht pauschal die Behauptung auf, jeder Wohnungsinhaber und jeder Betriebsstätteninhaber werde in einem bundesweiten zentralen Register erfasst, in dem auch persönliche Merkmale wie der Bezug von Arbeitslosengeld II erfasst würden. Dies stelle einen eklatanten Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung dar. Der Kläger geht jedoch auf die Bedeutung und die Tragweite des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ein. Das genannte Gereicht hat nämlich nicht jegliche Erhebung und Verarbeitung von persönlichen Daten untersagt, wie der Kläger zu meinen scheint, sondern lediglich strenge Voraussetzungen hierfür aufgestellt. Der Kläger stellt nicht dar, weshalb diese Voraussetzungen hier nicht vorliegen sollen. Zudem enthält der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in § 11 Regelungen zur Verwendung personenbezogener Daten. So sieht etwa § 11 Abs. 4 Satz 2 RBeitrStV vor, dass Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen nur unter bestimmten Voraussetzungen ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben werden dürfen. Die allgemeinen Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder dürften ebenfalls anwendbar sein (vgl. § 3 Abs. 5 HDSG, der in Satz 1 eine Einschränkung der Bestimmungen des Hessischen Datenschutzgesetzes nur für die journalistisch-redaktionelle Tätigkeit des Beklagten vorsieht und in Satz 2 klarstellt, dass im übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes gelten). Es hätte daher der eingehenden Darlegung bedurft, weshalb die getroffenen Vorkehrungen nicht ausreichen sollen, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu schützen. Abgesehen davon erscheint es auch zumindest zweifelhaft, ob etwa zu weitgehende Erlaubnisse zur Verwendung von personenbezogenen Daten nicht nur die Datenerhebung selbst unrechtmäßig erscheinen lassen würde. Die Schlussfolgerung, dass hierdurch auch die Erhebung des Rundfunkbeitrags insgesamt rechtswidrig sei, erscheint nicht ohne weiteres zwingend. All diese Fragen lässt der Kläger unerörtert und beschränkt sich auf rein schlagwortartige Vorwürfe gegen die Durchführung der Beitragserhebung. Die Ausführungen des Klägers reichen daher nicht aus, um insofern ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages und damit an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Auffassung des Klägers auf Seite 6 seines Schriftsatzes vom 25. Juni 2014, er werde durch den neuen Rundfunkbeitrag in seiner negativen Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Eine Verpflichtung, den empfangbaren Rundfunk tatsächlich zu konsumieren, ergibt sich für den Kläger weder aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag noch aus sonstigen gesetzlichen Regelungen. Er ist wie bisher berechtigt, seine Informationen ausschließlich aus anderen zugänglichen Quellen zu beziehen. Der Sache nach macht der Kläger geltend, er werde durch den Rundfunkbeitrag gezwungen, den abgelehnten Rundfunk mit zu finanzieren. Zunächst ist aufgrund seines eigenen Vortrags, er habe bereits früher Rundfunkgebühren entrichtet (s.o.), davon auszugehen, dass er zumindest ein Rundfunkempfangsgerät bereithält, so dass angenommen werden muss, dass er dieses auch nutzt. Schon aus diesem Grunde kann seinem Vortrag, er lehne den Rundfunk grundsätzlich ab, nicht gefolgt werden. Zudem liegt es in der Natur der Sache, dass verschiedene Rundfunkdarbietungen oder gar ganze Sender von dem einen Teilnehmer konsumiert werden, von dem anderen nicht. Im vorliegenden Fall reicht für die Erhebung des Rundfunkbeitrages der Umstand aus, dass als Gegenleistung öffentlich-rechtlicher Rundfunk angeboten wird, unabhängig davon, ob der einzelne Beitragspflichtige nur einzelne Sendungen oder auch gar keine konsumiert und aus welchem Grunde er dies tut. Insgesamt hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt. Auf Seite 7 seines Schriftsatzes vom 25. Juni 2014 führt der Kläger unter Gliederungspunkt 2. aus, die Rechtssache weise tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, denn das Verfahren unterscheide sich erheblich von üblicherweise im Verwaltungsprozess zu entscheidenden Fällen. Diese knappen Ausführungen gehen über die Zitierung des Wortlauts der Regelung und die schlichte Behauptung zum angeblichen Schwierigkeitsgrad nicht hinaus. Mit keinem Wort legt der Kläger dar, woraus sich diese von ihm aufgestellte Behauptung ableiten lassen soll. Insbesondere geht er nicht auf das normale Maß an Schwierigkeiten ein, das üblicherweise im Verwaltungsprozess zu entscheidenden Fällen zukommt, so dass es auch an jeglichem Vergleich des vorliegenden Falles mit dem "normalen" Schwierigkeitsgrad fehlt. Den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat der Kläger daher nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Art und Weise dargelegt im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Gleiches gilt für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Kläger führt hierzu auf Seite 7 seines Schriftsatzes vom 25. Juni 2014 unter Gliederungspunkt 3. nur aus, die Rechtssache sei auch von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, denn die entscheidungserhebliche Fragestellung bedürfe einer Klärung im Sinne der Rechtssicherheit. Weitere Ausführungen enthält dieser Gliederungspunkt nicht. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne der genannten Regelung bedarf es jedoch der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage, sowie der Darlegung, dass diese zur Wahrung der Rechtseinheit oder zur Rechtsfortbildung der Klärung bedarf, und aus welchem Grunde sich diese Rechtsfrage in einem durchzuführenden Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde. Solche Ausführungen enthält der Schriftsatz des Klägers vom 25. Juni 2014 zu Gliederungspunkt 3. nicht. Unter Gliederungspunkt im 4. trägt der Kläger sodann vor, in den hier aufgeworfenen Fragen des Rundfunkbeitrags gebe es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung, so dass die Zulassung der Berufung im Sinne der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus geboten erscheine. Der Kläger macht nicht deutlich, der Darlegung welchen Zulassungsgrundes in den vorstehenden Ausführungen zu 1. bis 3. dieser Vortrag dienen soll, da er hier - anders als unter 1. bis 3. - keinen Zulassungsgrund aufführt. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellen wollte, dieser diene noch der Darlegung der Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, würden auch diese Ausführungen nicht ausreichen, um den oben aufgeführten Anforderungen zur Darlegung dieses Zulassungsgrunde zu genügen. Unabhängig davon, dass es auch hier an der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage mangelt, kann das Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung für sich genommen die grundsätzliche Bedeutung einer solchen Rechtsfrage im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründen. Die Feststellung, eine bestimmte Rechtsfrage sei noch nicht (höchstrichterlich) geklärt, kann die Begründung der Erforderlichkeit einer solchen Klärung ebenso wenig ersetzen wie die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit im konkreten Fall. Schließlich liegt auch der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel im Sinne § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor. Der Kläger macht insofern unter Gliederungspunkt 5. auf Seite 8 seines Schriftsatzes vom 25. Juni 2014 geltend, der Beklagte habe in seiner Klageerwiderung lediglich auf die Subsidiarität der Feststellungsklage hingewiesen, aber keine Ausführungen zur Sache gemacht. Da er seinen Klageabweisungsantrag nicht materiell begründet habe, könne dem erstinstanzlichen Urteil kein erhebliches Beklagtenvorbringen zugrunde gelegt werden. Dem kann nicht gefolgt werden, weil es nach der Verwaltungsgerichtsordnung keine Verpflichtung des Beklagten gibt, Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen. Er ist zwar nach § 85 Satz 2 VwGO vom Vorsitzenden der Kammer mit der Zustellung der Klage aufzufordern, sich schriftlich zu äußern, wofür nach Satz 3 der Vorschrift auch eine Frist gesetzt werden kann. Eine Pflicht zur Stellungnahme ergibt sich hieraus jedoch nicht (vgl. Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 85, Rn. 7). Kommt der Beklagte einer solchen Aufforderung nicht, nicht fristgerecht oder nicht ausreichend nach, bleibt dies prozessual ohne Folgen (so auch Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 85, Rn. 4). Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt ohnehin gem. § 86 Abs. Abs. 1 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu erforschen, weshalb die Präklusionsvorschriften des § 296 ZPO keine Anwendung finden können (Kopp/Schenke, a.a.O.). Auch die Rechtslage hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu würdigen, ohne hierbei an die Ausführungen der Beteiligten gebunden zu sein. Insbesondere in Anfechtungs- oder Verpflichtungsklagen ist zudem die Auffassung der Behörde in der Regel ohnehin aus den angefochtenen Bescheiden erkennbar. Auch wenn also die Ausführungen des Beklagten zur Begründung seines Klageabweisungsantrages defizitär sein sollten, ließe sich hieraus kein dem Verwaltungsgericht unterlaufener Verfahrensfehler ableiten. Erst recht kann die Entscheidung nicht hierauf beruhen im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Nach alldem ist der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel abzulehnen. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens hat nach § 154 Abs. 2 VwGO der Kläger zu tragen, weil er mit seinem Rechtsmittel erfolglos geblieben ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung für das erstinstanzliche Verfahren, zumal die Beteiligten hiergegen keine Einwände erhoben haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).