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Beschluss

10 A 1181/15.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2015:1001.10A1181.15.Z.0A
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Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. Mai 2015 - 5 K 1898/14.WI - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 123,88 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. Mai 2015 - 5 K 1898/14.WI - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 123,88 € festgesetzt. Der Berufungszulassungsantrag vom 19. Juni 2015 ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß gestellt und begründet worden. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27. Mai 2015 ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 2. Juni 2015 zugestellt worden. Am 24. Juni 2015 und damit innerhalb der einmonatigen Zulassungsantragsfrist (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist der Berufungszulassungsantrag vom 19. Juni 2015 per Post bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen. Da die Antragsschrift vom 19. Juni 2015 bereits eine Begründung enthält, ist auch die zweimonatige Antragsbegründungsfrist (§ 84 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Halbsatz 1, i. V. m. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) eingehalten worden. Der Berufungszulassungsantrag ist jedoch unbegründet. Die vom Kläger geltend gemachten Berufungszulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind bereits nicht dargelegt i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Abs. 5 Satz 2 VwGO, liegen aber jedenfalls nicht vor (vgl. zur letztgenannten Voraussetzung ebenfalls § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit in diesem Sinne bestehen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss anzusehen ist (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 15. September 2015 - 10 A 1127/15.Z - Seite 2 des amtlichen Umdrucks, 21. April 2015 - 10 A 2112/14.Z - Seite 2 des amtlichen Umdrucks, und vom 10. Juli 2014 - 10 A 2017/13.Z - ebenfalls Seite 2 des amtlichen Umdrucks). Diesen Anforderungen hat der Kläger schon nicht entsprochen. Das Verwaltungsgericht hält die beiden angefochtenen Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheide vom 1. September 2014 und vom 1. Oktober 2014 (betreffend den Rundfunkbeitrag für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. März 2014 und für die Zeit vom 1. April 2014 bis zum 30. Juni 2014) für rechtmäßig und den Kläger demzufolge nicht in seinen Rechten verletzend. Dem stimmt der Senat zu und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides, denen der Senat sich anschließt. Die Ausführungen des Klägers auf den Seiten 4 bis 8 der Zulassungsantragsbegründung vom 19. Juni 2015 vermögen an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nichts zu ändern. Zutreffend weist der Kläger allerdings zunächst darauf hin, dass die Frage nach der abgabenrechtlichen Zuordnung des Rundfunkbeitrags die allein maßgebliche Rechtsfrage ist, um beurteilen zu können, ob für das Land Hessen bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz besteht oder nicht. Sei der Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich als nichtsteuerliche Abgabe einzuordnen, ergebe sich die Gesetzgebungskompetenz für seine Erhebung aus der jeweiligen Sachkompetenz. Das Grundgesetz gehe hierbei in Art. 70 Abs. 1 GG von der Grundkonzeption aus, dass die Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich den Ländern zustehe. Mithin führe die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe dazu, dass das Land die Gesetzgebungskompetenz für seine Erhebung besitze. Sei der Rundfunkbeitrag hingegen den steuerlichen Abgaben zuzuordnen, richte sich die Gesetzgebungskompetenz nach den eigenen Kompetenzregeln für die Steuergesetzgebung der Art. 105 ff. GG. Da eine Einordnung unter die dort aufgeführten Steuern und Steuerarten nicht bzw. jedenfalls keine Einordnung unter die "Ländersteuern" möglich sei, bestehe in diesem Fall für die Erhebung des Rundfunkbeitrags keine Kompetenz des Landes Hessen. Sodann lehnt der Kläger die Auffassung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ab, wonach der Rundfunkbeitrag nicht als Steuer zu qualifizieren sei, so dass sich die Gesetzgebungskompetenz der Länder aus Art. 70 Abs. 1 GG ergebe. Die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe stütze das Verwaltungsgericht Wiesbaden insbesondere darauf, dass es an dem für die Steuer maßgeblichen Merkmal der Erzielung von Einnahmen ohne eine konkrete Gegenleistung fehle, weil ein Rundfunkbeitrag (ebenso wie die alte Rundfunkgebühr) nicht der Finanzierung allgemeiner staatlicher Aufgaben, sondern "zweckgebunden der Sicherstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots" diene. Hinsichtlich dieser rechtlichen Würdigung nehme das Verwaltungsgericht Bezug auf die bisher ergangene landesverfassungsgerichtliche und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung. Diese rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts stehe in Widerspruch zu den in ständiger Rechtsprechung entwickelten höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätzen in Bezug auf die Zuordnung einer Abgabe zu den steuerlichen oder nichtsteuerlichen Abgaben. Dazu macht der Kläger dann auf den Seiten 5 bis 8 der Antragsschrift weitere Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Hierbei beachtet der Kläger jedoch schon nicht die jahrzehntelange allgemein anerkannte Abgrenzung der drei wesentlichen Abgabenarten Steuer, Gebühr und Beitrag. Steuern sind öffentliche Abgaben, die keine Gegenleistung für eine öffentliche Leistung darstellen und deren Aufkommen in den Staatshaushalt gelangt, um damit die mannigfaltigsten Staatsaufgaben zu finanzieren. Demgegenüber ist eine Gebühr eine Gegenleistung für eine konkrete Leistung der öffentlichen Hand (z. B. Wassergebühr, Kanalgebühr). Von einem Beitrag spricht man, wenn eine Geldleistung dafür erbracht wird, dass man die Möglichkeit der Nutzung erhält, so dass diese Geldleistung nicht die Gegenleistung für eine konkrete Inanspruchnahme einer Leistung darstellt. Nach allem ist der neue Rundfunkbeitrag unzweifelhaft ein Beitrag im Rechtssinn, denn er stellt eine Geldleistung dafür dar, dass der Betreffende die Möglichkeit hat, öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Anspruch zu nehmen. Letztlich nicht entscheidend, aber ebenfalls für die Einordnung als Beitrag streitend ist der Umstand, dass die Beitragseinnahmen ausschließlich für Zwecke der Sicherstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots dienen. Ob - wie der Kläger vorträgt - die Sicherstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots ein grundgesetzlicher Auftrag ist, ist für die Einordnung in die oben genannten Arten öffentlicher Abgaben unerheblich. Die Leistungen der Wasser- und Kanalversorgung fallen ebenfalls in den öffentlichen Pflichtenkreis, was aber nichts daran ändert, dass dann, wenn diese Versorgung öffentlich-rechtlich organisiert ist, für die Wasserlieferung oder die Kanalnutzung Gebühren zu zahlen sind. Ob Zwecksteuern grundsätzlich zulässig sind, wie der Kläger sinngemäß vorträgt, ändert nichts daran, dass es hier völlig eindeutig um einen Beitrag und keine Steuer geht. Der Rundfunkbeitrag ist ein typischer Beitrag, nämlich eine öffentlich-rechtliche Geldleistung als Gegenleistung für die Möglichkeit der Nutzung. Nach allem bestehen auch keine Zweifel - geschweige denn ernstliche Zweifel -, dass das Land Hessen für die Rundfunkbeitrag im Land Hessen die Gesetzgebungszuständigkeit hat. II. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist es erforderlich, in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage zu formulieren und gleichzeitig substantiiert vorzutragen, inwiefern der Klärung dieser Frage eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und weshalb es auf die Klärung gerade der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ankommen soll (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 15. September 2015 - 10 A 1127/15.Z - S. 11 des amtlichen Umdrucks, 10. März 2015 - 10 A 1133/14.Z - S. 6 und 7 des amtlichen Umdrucks; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Auflage, 2015, Rdnr. 10 zu § 124 VwGO, m. w. N.). Weiterhin muss dargelegt werden, dass die aufgeworfene Frage im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf (Kopp/Schenke, a. a. O., Rdnr. 10 zu § 124 VwGO, m. w. N.). Nicht der Klärung bedarf eine Frage, die sich mehr oder weniger zweifelsfrei beantworten lässt. Letzteres ist hier der Fall. Der Rundfunkbeitrag ist eindeutig formell und materiell verfassungsmäßig. Dass das Land Hessen die Gesetzgebungskompetenz hat, wurde oben bereits dargestellt. Warum der Rundfunkbeitrag materiell nicht verfassungsgemäß sein soll, legt der Kläger nicht dar. Dies gilt insbesondere für den vom Kläger auf Seite 9 unten des Schriftsatzes vom 19. Juni 2015 (Antragsbegründung) angesprochenen "Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG". Insbesondere legt er nicht dar, welche "erhebliche materiell-rechtliche Kritik gegen die Erhebung und Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags insbesondere im Hinblick auf einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz und die Informationsfreiheit vorgebracht" wird (vgl. S. 11 der Antragsbegründung). Dies hätte jedoch in der Antragsbegründung dargelegt werden müssen. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass nach einhelliger Rechtsprechung in der Bundesrepublik der neu eingeführte Rundfunkbeitrag ein Beitrag im Rechtssinne ist und dass er auch rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. z. B. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - ; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGHB 35/12 - [...]; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 7 A 10820/14 - ; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 7 CS 15.103 - , Beschluss vom 21. August 2015 - 7 C 15.1689 - , Beschluss vom 13. August 2015 - 7 C 15.1270 - , 12. August 2015 - 7 ZB 15.1391 - , 30. Juli 2015 - 7 B 15.614 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juli 2015 - 4 LA 231/15 - ; Beschluss vom 11. März 2015 - 4 LA 130/14 - [...]; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Mai 2015 - 2 A 95/15 - , Urteile vom 12. März 2015 - 2 A 2422/14, 2 A 2423/14, 2 A 2311/14 - , OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2015 - OVG 11 N 19.15 -). Dem Senat ist keine verwaltungsgerichtliche Entscheidung erster oder zweiter Instanz und auch keine verfassungsgerichtliche Entscheidung bekannt, in der die Rechtslage anders beurteilt wird; eine derartige Entscheidung ist vom Kläger im Berufungszulassungsverfahren auch nicht vorgetragen worden. Angesichts dieser eindeutigen und einheitlichen flächendeckenden Rechtsprechung in der Bundesrepublik ist eine weitere Klärungsbedürftigkeit und damit ein Bedarf der Klärung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zu verneinen. Auf abweichende Literaturmeinungen kommt es dabei nicht an. III. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Besondere rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 11. August 2015 - 10 A 706/15.Z - Seite 6 des amtlichen Umdrucks, Kopp/Schenke, a. a. O., Rdnr. 9 zu § 124, m. w. N.). Zur Darlegung dieses Grundes müssen zumindest ansatzweise Ausführungen dazu gemacht werden, unter welchen Voraussetzungen das normale, durchschnittliche Maß tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gegeben ist. Sodann muss deutlich gemacht werden, inwiefern im vorliegenden Fall davon abweichende, überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bestehen sollen (vgl. Hess. VGH, a. a. O.). Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht. Entgegen der Darstellung des Klägers muss der Senat nicht "bekanntes Terrain verlassen und eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 RBStV vornehmen, zu der es noch keine höchstrichterliche Judikatur und nur wenig Literatur gibt". Wie sich dem kleinen Ausschnitt aus der Rechtsprechung entnehmen lässt, wie er oben angegeben ist, gibt es zahlreiche Entscheidungen, in denen die vom Kläger angesprochenen Fragen - und zwar mit eindeutigem Ergebnis - abgehandelt sind. Auch ist die abgabenrechtliche Qualifizierung des Rundfunkbeitrags entgegen der Auffassung des Klägers nicht "besonders kompliziert". Sie ist überhaupt nicht kompliziert. Der Rundfunkbeitrag ist - wie oben ausgeführt - eindeutig als Beitrag im Rechtssinn zu qualifizieren. Dies ist in keiner Weise fraglich. Auch an dieser Stelle (S. 13 der Antragsbegründung) verweist der Kläger auf die Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und meint, dass die Rechtssache insofern erhebliche Schwierigkeiten aufweise. Eine Begründung für diese Feststellung liefert der Kläger jedoch nicht. Er behauptet lediglich, problematisch sei hier insbesondere die Frage, ob der Gesetzgeber mit der tatbestandlichen Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung die Grenzen zulässiger Typisierung überschritten habe oder nicht. Warum diese Frage "äußerst kompliziert" sein soll und einer eingehenden Prüfung im Rahmen der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Gleichbehandlung aller Wohnungsinhaber bedürfen soll, wird lediglich behauptet, nicht aber dargelegt. Es kommt hinzu, dass diese Fragestellungen weder kompliziert sind noch das normale Schwierigkeitsmaß von Verwaltungsstreitsachen übersteigen, geschweige denn "deutlich" übersteigen, wie der Kläger vorträgt. Dass der Inhaber einer Wohnung die Möglichkeit hat, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen, ist eindeutig und daher nicht besonders schwer zu beantworten. Nach allem ist der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abzulehnen. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens hat nach § 154 Abs. 2 VwGO der Kläger zu tragen, weil er mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibt. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und folgt der Festsetzung für das erstinstanzliche Verfahren, zumal die Beteiligten hiergegen keine Einwände erhoben haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).