Urteil
10 A 1895/15
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2016:1220.10A1895.15.0A
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Leitsätze
Hilfe in Notsituationen gemäß § 20 SGB VIII kann nur zur Überbrückung einer vorübergehenden, ihrer Dauer nach absehbaren Mangelsituation geleistet werden, nicht aber bei einem behinderungsbedingten dauerhaften Ausfall eines Elternteils. Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII kann stets nur dann geleistet werden, wenn bei einem erzieherischen Bedarf die elterliche Erziehung ergänzt, unterstützt oder ersetzt werden muss, nicht bei Mangelsituationen im Betreuungs- und Versorgungsbereich.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. September 2015 - 7 K 1098/15.GI - aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hilfe in Notsituationen gemäß § 20 SGB VIII kann nur zur Überbrückung einer vorübergehenden, ihrer Dauer nach absehbaren Mangelsituation geleistet werden, nicht aber bei einem behinderungsbedingten dauerhaften Ausfall eines Elternteils. Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII kann stets nur dann geleistet werden, wenn bei einem erzieherischen Bedarf die elterliche Erziehung ergänzt, unterstützt oder ersetzt werden muss, nicht bei Mangelsituationen im Betreuungs- und Versorgungsbereich. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 9. September 2015 - 7 K 1098/15.GI - aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung; die Beteiligten haben übereinstimmend auf diese verzichtet (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide vom 18. November 2014 und 26. Februar 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht kein Anspruch auf die begehrte Betreuungshilfe aus Mitteln der Jugendhilfe zu. Es liegen weder die Voraussetzungen für eine Hilfegewährung nach § 20 Abs. 1 SGB VIII vor, noch besteht ein jugendhilferechtlicher Bedarf i. S. d. §§ 27 ff. SGB VIII. Gemäß § 20 Abs. 1 SGB VIII soll, wenn der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen ausfällt, der andere Elternteil bei der Betreuung und Versorgung unterstützt werden, wenn er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen, die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten und Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege nicht ausreichen. § 20 Abs. 2 SGB VIII erweitert die Hilfeleistung entsprechend auf diejenigen Fälle, in denen der alleinerziehende Elternteil oder beide Elternteile aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen ausfallen. Die Voraussetzungen für Jugendhilfeleistungen nach § 20 SGB VIII sind - jedenfalls im hier streitigen Zeitraum nach dem 31. August 2014 - nicht erfüllt. Voraussetzung für die Hilfe nach § 20 Abs. 1 SGB VIII ist, dass der die überwiegende Betreuung des Kindes wahrnehmende Elternteil lediglich vorübergehend ausfällt. Dies folgt aus dem Ziel dieser Hilfe, dem Kind den familiären Lebensraum in einer Notsituation zu erhalten, bis der ausgefallene Elternteil diese Aufgabe wieder selbst übernehmen kann. Es handelt sich insofern um eine krisenorientierte Hilfe, die der Behebung einer innerfamiliären Notsituation dient. Bei einem dauerhaften behinderungsbedingten Ausfall des betreuenden Elternteils kommt daher diese Hilfe regelmäßig nicht in Betracht, weil dann kein vorübergehender Notzeitraum im vorgenannten Sinn vorliegt, den es temporär zu überbrücken gilt. Die Hilfeform des § 20 SGB VIII ist in einer derartigen Situation ungeeignet, weil das Ziel, dem Kind seinen familiären Erziehungs- und Versorgungsbereich zu erhalten, bis der "Störfall" überwunden und die Eltern wieder in der Lage sind, diese Aufgabe selbst zu übernehmen, tatsächlich nicht mehr erreichbar oder zumindest auf Dauer nicht absehbar ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Mai 2013 - 12 B 423/13 - juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Februar 2012 - L 9 SO 26/11 - juris; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 5. Aufl., § 20, Rn. 6). Im Fall der Klägerin liegt eine derartige, ihrer Dauer nach nicht absehbare und daher von § 20 SGB VIII nicht erfasste Mangelsituation im Hinblick darauf vor, dass sie nach eigenem Vorbringen aufgrund ihrer fortschreitenden Behinderung bedingt durch eine chronisch-progrediente Multiple Sklerose Erkrankung dauerhaft nur sehr begrenzt in der Lage sein wird, ihre Tochter ausreichend in Eigenleistung zu versorgen. Die Klägerin hat ausgeführt, sie benötige durchgängig Betreuungshilfe bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ihre Tochter alters- und entwicklungsbedingt in der Lage sei, selbst denjenigen persönlichen Betreuungs- und Versorgungsbedarf zu decken, den sie (die Klägerin) behinderungsbedingt nicht befriedigen könne. Im Einzelnen hat die Klägerin dargelegt, aufgrund ihres sehr schwankenden Gesundheitszustands nicht immer in der Lage zu sein, ihre Tochter von der Schule abzuholen. Auch sei sie, da sie außerhalb des Hauses auf die Nutzung eines Rollstuhls dauerhaft angewiesen sei, nicht in der Lage, ihre Tochter bei fehlender Barrierefreiheit bei Freizeitaktivitäten, Arztbesuchen, Einkäufen von Bekleidung und Schulartikeln etc. zu begleiten. Auch im häuslichen Bereich werde dauerhaft Hilfe benötigt, etwa beim Wäschewaschen, Ein-/Ausräumen der Spülmaschine, Heben schwerer Haushaltsgegenstände, Aufräumen des Kinderzimmers etc. Dem von der Klägerin zuletzt vorgelegten ärztlichen Attest vom 29. Dezember 2015 lässt sich entnehmen, dass sie an einer chronisch-entzündlichen Erkrankung des Zentralnervensystems (primär progrediente Multiple Sklerose) mit progredienter spastischer Paraparese leidet, die - so die Aussage des Attestes - eine ausgeprägte Störung der Mobilität mit überwiegender Rollstuhlpflichtigkeit zur Folge habe. Diese Diagnose deutet ebenfalls nicht darauf hin, dass sich an ihrem schon länger bestehenden gesundheitlichen Zustand in absehbarer Zukunft grundlegend etwas zum Besseren ändern wird, dass sie also in absehbarer Zeit wieder in der Lage sein wird, ihre Tochter selbst umfassend zu versorgen. Die hiernach anzunehmende dauerhaft verfestigte Mangelsituation unterfällt - wie dargelegt - nicht dem Leistungsspektrum des § 20 Abs. 1 SGB VIII. Aufgrund der bei der Klägerin bestehenden Bedarfslage sind auch die Voraussetzungen einer Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII nicht erfüllt, da sie nach den Umständen des Falles ebenfalls nicht die geeignete Hilfeform darstellt. Gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Bei der Tochter der Klägerin liegt aber eine derartige erzieherische Defizitsituation nicht vor. Die Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII dient dem Schutz des Kindeswohls bezogen auf den Zustand der Erziehung zu einer verantwortungsvollen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (vgl. § 1 Abs. 1 SGB VIII). Eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung ist nicht gewährleistet, wenn mit Blick auf das Erziehungsziel eine Fehlentwicklung bzw. ein Rückstand oder ein Stillstand der Persönlichkeitsentwicklung droht oder bereits eingetreten ist. Insoweit muss in Verbindung mit den Merkmalen der Eignung und der Notwendigkeit in § 27 Abs. 1 SGB VIII ein erzieherischer Bedarf festzustellen sein, wobei unter "Erziehung" in diesem Sinne die Gesamtheit der bewussten (zielgerichteten) und unbewussten (nicht zielgerichteten) pädagogischen Einwirkungen der Erziehungsperson auf das Kind oder den Jugendlichen zu verstehen ist. Dabei können zwar auch Mangellagen, die aus dem weiteren Umfeld der Sozialisation resultieren, den Verantwortungsbereich der elterlichen Erziehung berühren; gleichwohl vermögen nicht alle Mangelsituationen im Sozialisationsumfeld eines Kindes oder Jugendlichen, die seine Entwicklung beeinflussen, einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung auszulösen. Es muss sich nämlich stets um eine Defizitsituation handeln, bei der infolge erzieherischen Handelns bzw. Nichthandelns der Eltern eine Fehlentwicklung bzw. ein Rückstand oder Stillstand der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes oder Jugendlichen eingetreten ist oder einzutreten droht, also eine Situation bestehen, in der speziell ein Bedarf an pädagogisch-erzieherischer Unterstützung der Personensorgeberechtigten besteht. Dies zugrunde gelegt ist Hilfe zur Erziehung stets nur eine bei einem erzieherischen Bedarf die elterliche Erziehung ergänzende und unterstützende, diese notfalls auch ersetzende Hilfe (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 5 C 32.13 - BVerwGE 151, 44; Urteil vom 12. Juli 2005 - 5 B 56.05 - Jamt 2005, 524; Bay. VGH, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 12 C 16.1162 - juris; VGH Baden-Württemberg., Urteil vom 6. April 2005 - 9 S 2633/03 - juris: Stähr, in: Hauck/Haines, SGB VIII, § 27 Rn. 21; Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 27 Rn. 23ff.). Ein hiernach erforderlicher erzieherischer Bedarf im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB VIII besteht in Bezug auf die Tochter der Klägerin nicht. Die anzunehmende, durch die chronische Erkrankung der Klägerin bedingte Mangelsituation, die es der Klägerin behinderungsbedingt nicht möglich macht, einzelne Versorgungsleistungen im außererzieherischen Bereich zugunsten ihrer Tochter zu erbringen, begründet zwar eine defizitäre Betreuungssituation des Kindes, aber noch keinen erzieherischen Bedarf im vorgenannten Sinn. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die Klägerin ihrer Tochter unter erzieherischen und entwicklungsbezogenen Aspekten eine altersentsprechende Unterstützung zukommen lässt und dass sie keine Hilfe im erzieherisch-pädagogischen Bereich benötigt. Die von der Klägerin begehrte und benötigte Unterstützung bei denjenigen tatsächlichen Verrichtungen, die sie wegen ihrer Behinderung und der Notwendigkeit, außer Haus einen Rollstuhl benutzen zu müssen, ihrer Tochter aus eigener Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise nicht zukommen lassen kann (Abholen von der Schule, Begleitung bei Freizeitaktivitäten, Arztbesuchen, Einkäufen von Kleidung und Schulartikeln, körperlich belastenden Haushaltstätigkeiten), vermag - entgegen der vom Verwaltungsgericht insofern vertretenen Auffassung - keinen erzieherischen Bedarf im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB VIII zu begründen, weil die hieraus resultierenden Defizite keine Folge eines erzieherischen Handelns oder Nichthandelns der Klägerin - also keine Folge defizitärer pädagogischer Einwirkungen der Klägerin auf ihre Tochter - sind (a. A. insoweit: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Mai 2013, a. a. O.). Für diese Sicht der Dinge spricht auch, dass Mangelsituationen im Betreuungs- und Versorgungsbereich des Kindes nur in den Grenzen des § 20 SGB VIII dem Leistungsspektrum der Jugendhilfe zugeordnet sind. Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg einwenden, der Beklagte sei für die begehrte Betreuungshilfe im streitigen Zeitraum nach dem 31. August 2014 - ungeachtet der Frage des Bestehens eines jugendhilferechtlichen Anspruchs - jedenfalls zuständiger Rehabilitations-/Kostenträger, weil er es unterlassen habe, ihren Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Eingang dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zuzuleiten. Gemäß § 14 Abs. 1 SGB IX hat der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm festzustellen, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist, wenn Leistungen zur Teilhabe beantragt werden. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistungen nicht zuständig ist, hat er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zuzuleiten. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hat der Rehabilitationsträger unverzüglich den Rehabilitationsbedarf festzustellen, wenn der Antrag - wie hier - nicht weitergeleitet wird. Gemäß §§ 5 Nr. 1, 2 und 4, 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX ist der Beklagte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auch Rehabilitationsträger. Gleichwohl kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte in seiner Eigenschaft als Jugendhilfeträger mit Ablauf der Zweiwochenfrist des § 14 Abs. 1 SGB IX kraft Gesetzes zuständiger Rehabilitationsträger in Bezug auf die von der Klägerin beantragte Hilfe geworden ist. Aufgrund der bestehenden behinderungsbedingten Bedarfslage der Klägerin kommt - was hier keiner abschließenden Vertiefung bedarf - ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe gemäß §§ 53 ff. SGB XII zumindest dem Grunde nach durchaus in Betracht; denn einem behinderten Elternteil, das körperlich nicht dazu in der Lage ist, sein Kind im erforderlichen Umfang ohne die Hilfe einer dritten Person zu versorgen, kann ein Anspruch auf eine Hilfsperson im Haushalt im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII zustehen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Februar 2012, a. a. O.). Hier kann aber im Hinblick auf den streitigen Antrag vom 14. Juli 2014 nicht vom Vorliegen eines fristauslösenden Antrags im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IX ausgegangen werden. Für diese Annahme ist in allgemeiner Hinsicht maßgeblich, dass die Regelung dem Zweck dient, behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen durch eine rasche Klärung von Zuständigkeiten möglichst zeitnah Leistungen zur Teilhabe zukommen zu lassen, also durch ein auf Beschleunigung gerichtetes Zuständigkeitsklärungsverfahren eine möglichst schnelle Leistungsaufnahme zu sichern (vgl. Götze, in: Hauck/Noftz, SGB IX, § 14, Rn. 1). Insofern ist die Regelung nach Sinn und Zweck auf Erstanträge ausgerichtet, nicht aber auf bloße Weiterbewilligungsanträge in - wie hier - bereits jahrelang bestehenden Leistungsbeziehungen. Hinzu kommt, dass der Antrag der Klägerin vom 14. Juli 2014 ausdrücklich auf die Weiterbewilligung der Betreuungshilfe für ihre Tochter C. ab September 2014 für 12 Wochenstunden gerichtet ist und damit nach den Gesamtumständen, insbesondere nach dem Kontext in dem er steht, vom angegangenen Jugendamt des Beklagten sachgerecht nur als Antrag auf Weiterbewilligung der zuletzt mit Bescheid vom 20. Februar 2014 bis zum 30. August 2014 bewilligten Hilfe zur Erziehung in Form von sozialpädagogischer Einzelbetreuung gemäß §§ 27, 30 SGB VIII verstanden werden konnte, also nach dem objektivierten Empfängerhorizont lediglich als Antrag auf Weitergewährung der laufenden Jugendhilfeleistung, die als solche allein in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten als Jugendhilfeträger fällt. Diese Beschränkung rechtfertigt es, insoweit auch nicht von einem Antrag auf Leistungen zur Teilhabe im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IX auszugehen. Hierfür spricht auch, dass angesichts des Gesamtkontextes, in dem der Weiterbewilligungsantrag stand, für den Beklagten in seiner Eigenschaft als Jugendhilfeträger letztlich auch keine Veranlassung bestand, in eine Prüfung gemäß § 14 Abs. 1 SGB IX einzutreten, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die beantragte Weitergewährung von Hilfe zur Erziehung überhaupt der zuständige Rehabilitationsträger ist; denn für die begehrte Weiterbewilligung von Jugendhilfeleistungen wäre von vorneherein kein anderer Leistungsträger in Betracht gekommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) bestehen nicht. Die Klägerin ist alleinerziehende Mutter ihrer am ... 2005 geborenen Tochter C. Die Klägerin leidet seit 1993 an Multipler Sklerose (MS). Ihr sind deswegen ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 und die Pflegstufe II zuerkannt. Sie benötigt bei der Bewältigung des Alltags Unterstützung und ist bei Verrichtungen außer Haus auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen. Am 9. Mai 2006 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten Hilfe zur Erziehung in Form einer häuslichen Erziehungshilfe und mit weiterem Antrag vom 14. Juni 2006 Hilfe nach § 20 SGB VIII, weil ihr alle körperlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Betreuung und Versorgung ihrer Tochter und der Bewältigung ihres Haushalts zunehmend schwerfielen bzw. sie sich dazu nicht mehr in der Lage sehe. Mit Bescheid vom 29. August 2006 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Betreuung und Versorgung ihres Kindes in Notsituationen gemäß § 20 SGB VIII in Form einer Kostenübernahme für eine Hilfsperson im Umfang von zwölf Stunden/Woche. Auf entsprechende Weitergewährungsanträge bewilligte der Beklagte der Klägerin - letztmals mit Bescheid vom 21. August 2013 befristet bis zum 28. Februar 2014 - fortlaufend Hilfe in Notsituationen gemäß § 20 SGB VIII in Form der Kostenübernahme für eine Hilfsperson in wechselndem zeitlichen Umfang. Mit Änderungsbescheid vom 11. Oktober 2013 wandelte der Beklagte die für die Tochter der Klägerin bislang gewährte Hilfe in Notsituationen nach § 20 SGB VIII mit Wirkung zum 12. September 2013 in eine Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 30 SGB VIII um und gewährte Betreuungshilfe im Umfang von 16 Stunden/Woche zunächst befristet bis zum 28. Februar 2014. Nachdem die Klägerin am 28. Oktober 2013 die Weiterbewilligung der Betreuungshilfe für ihre Tochter im Umfang von 15 Stunden/Woche beantragte, bewilligte der Beklagte ihr mit Bescheid vom 20. Februar 2014 Hilfe zur Erziehung in Form sozialpädagogischer Einzelbetreuung gemäß §§ 27, 30 SGB VIII befristet bis zum 30. August 2014. Mit Antrag vom 14. Juli 2014 begehrte die Klägerin die Weiterbewilligung der Betreuungshilfe für ihre Tochter ab dem 1. September 2014 im Umfang von 12 Stunden/Woche. Zum 31. August 2014 endete die bis dahin gewährte Jugendhilfe. Mit Schreiben vom gleichen Tag rügte die Klägerin die verzögerte Bearbeitung ihres Antrags vom 14. Juli 2014 auf Weitergewährung der Hilfe zur Betreuung ihrer Tochter und führte diesbezüglich im Wesentlichen aus, sie bekomme Hilfe zur Betreuung ihrer Tochter seit August 2006 aufgrund ihrer fortschreitenden Behinderung bedingt durch eine chronisch-progrediente MS-Erkrankung. Außerdem sei sie nach der Trennung vom Kindesvater seit Juli 2011 alleinerziehend. Die gewährte Hilfe sei aufgrund ihrer Erkrankung mit starker körperlicher Behinderung erforderlich. Erzieherischer Bedarf bestehe hinsichtlich ihrer Tochter nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 31. August 2014 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 4. September 2014 teilte der Beklagte der Klägerin mit, es sei unstreitig, dass aufgrund ihrer Lebensumstände Unterstützungsbedarf bestehe. Der festgestellte und von der Klägerin mitgeteilte Bedarf stelle jedoch keinen erzieherisch-pädagogischen Hilfebedarf i. S. d. § 27 SGB VIII dar. Die benötigte Unterstützung müsse bei den zuständigen Institutionen beantragt werden. Die Jugendhilfe sei diesbezüglich nicht der zuständige Leistungsträger. Mit Schreiben vom 11. September 2014 beantragte die Klägerin abermals die Weitergewährung der Hilfen gemäß §§ 27, 30 SGB VIII und führte im Wesentlichen aus, sie benötige Hilfe, um ihre Tochter von der Schule abzuholen, weil es sein könne, dass sie aufgrund ihres schwankenden Gesundheitszustands nicht immer in der Lage sei, ihr Kraftfahrzeug zu nutzen und ihre Tochter damit von der Schule abzuholen. Sie benötige weiterhin Hilfe zur Begleitung ihrer Tochter bei Freizeitaktivitäten, da sie aufgrund fehlender Barrierefreiheit bestimmte Orte nicht aufsuchen könne (Chor, Tanzschule) sowie Hilfe im Haushalt bezüglich des Bedarfs, der durch ihre Tochter entstehe (Einkauf von Kleidung für ihre Tochter, Aufräumen des Kinderzimmers, Waschen der Wäsche ihrer Tochter etc.). Ihr Bedarf umfasse Leistungen, die sich direkt oder indirekt auf ihre Tochter bezögen. Pflegeleistungen und Haushaltshilfe (Wohnungsreinigung) würden von einer gesondert dafür beschäftigten Haushaltshilfe bzw. Pflegekraft erledigt, die sie von ihrem Pflegegeld bezahle. Ihr Bedarf und die hierfür begehrten Leistungen dienten der Aufrechterhaltung des Kindeswohls, da sie selbst aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen die angeführten Bedarfslagen ihrer Tochter nicht selbst abdecken könne. Die Unterstützung des Jugendamts benötige sie, um ihrer Tochter die Möglichkeiten und die Betreuung angedeihen zu lassen, die ein gesunder Elternteil seinem Kind zukommen lassen könne. Daher seien nach wie vor die Voraussetzungen des § 20 SGB VIII erfüllt. Ein pädagogischer Bedarf bestehe hinsichtlich der Tochter indes nicht; es bestehe Unterstützungs- und Betreuungsbedarf allein aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen infolge ihrer MS-Erkrankung. Letztlich sei es aber irrelevant, ob die benötigte Unterstützung auf der Grundlage der §§ 27, 30 SGB VIII oder des § 20 SGB VIII gewährt werde. Wenn der Beklagte der Auffassung sei, dass eine andere Einrichtung als das Jugendamt für die benötigte Hilfe zuständig sei, wäre er gehalten gewesen, den Antrag kurzfristig an den zuständigen Kostenträger weiterzuleiten, was nicht geschehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 11. September 2014 Bezug genommen. Aus einem Aktenvermerk über ein am 2. Oktober 2014 mit der Klägerin geführtes Hilfeplangespräch ergibt sich, dass seitens des Beklagten deutlich gemacht worden sei, dass das Jugendamt die beantragten Betreuungsleistungen nicht weitergewähren könne, da die künftige Ausgestaltung der Hilfe andere Leistungen und Ziele umfassen müsse, als die bislang gewährte Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 30 SGB VIII. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung und die Klägerin sei nicht in ihrer Erziehungsfähigkeit eingeschränkt. Sie habe vielmehr einen sehr guten Blick für die Bedürfnisse ihrer Tochter und könne diese aktuell auch bedienen. Mit Bescheid vom 18. November 2014 lehnte der Beklagte schließlich den Antrag der Klägerin vom 14. Juli 2014 auf Weitergewährung von Hilfe zur Erziehung ab. Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 SGB VIII lägen nicht vor, da keine Notwendigkeit bestehe, die Klägerin bei der Erziehung ihres Kindes zu unterstützen. Die bislang gewährte sozialpädagogische Einzelbetreuung könne nicht länger erbracht werden, da sie nicht die geeignete Hilfe im Fall der Klägerin darstelle. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 Widerspruch ein, den sie mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 im Wesentlichen dahingehend begründete, sie habe keinen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt, sondern auf Betreuungshilfe gemäß § 20 SGB VIII. Die Leistungen gemäß § 20 SGB VIII unterlägen keiner zeitlichen Befristung. Sie seien vielmehr zu gewähren, solange sie für das Wohl des Kindes erforderlich seien. Die beantragten Betreuungshilfen dienten dem Kindeswohl. Ihr solle dadurch nämlich diejenige Unterstützung ihrer Tochter ermöglicht werden, die sie aufgrund ihrer MS-Erkrankung und den damit verbundenen Einschränkungen nicht leisten könne. Zwar würden die benötigten Hilfen mit dem zunehmenden Alter und der zunehmenden Eigenständigkeit ihrer Tochter voraussichtlich weniger werden, aktuell werde jedoch weiterhin Unterstützung im Rahmen der Betreuungshilfe benötigt. Die Notsituation, in der sie sich befinde, bestehe so lange, bis ihre Tochter eigenständig genug sei, die von ihr dargelegten aktuell benötigten Hilfen nicht mehr in Anspruch nehmen zu müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2005 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin im Wesentlichen mit der Begründung zurück, ein Anspruch auf Betreuungshilfe nach § 20 SGB VIII bestehe nicht. Zwar bestehe bei der Klägerin ein konkreter Unterstützungsbedarf. Die Hilfe gemäß § 20 SGB VIII könne jedoch nicht zeitlich unbefristet ausgedehnt werden, da sie nur der Überbrückung einer familiären Notsituation für einen bestimmten Zeitraum diene. Dies sei in der Vergangenheit von der Behörde verkannt worden und habe zur Folge gehabt, dass die Hilfe gemäß § 20 SGB VIII im Hinblick auf den unstreitig bestehenden Unterstützungsbedarf der Klägerin bis in das Jahr 2013 stets weiterbewilligt worden sei. Nunmehr sei die Betreuung und Versorgung des Kindes aber gewährleistet, so dass die Bewilligung von Unterstützungsleistungen nach § 20 SGB VIII nicht mehr die nach den Umständen des konkreten Einzelfalls geeignete Leistung sei. Insgesamt bestehe keine dringende und akute Notsituation, in der der familiäre Lebensraum vorübergehend anderweitig gesichert werden müsse, bis diese Aufgabe von den Eltern wieder übernommen werden könne, wie es von Hilfen nach § 20 SGB VIII vorausgesetzt werde. Soweit die Klägerin aufgrund ihrer Lebensumstände weiterhin der Unterstützung bedürfe, müsse diese von anderen Leistungsträgern erbracht werden. Hilfen zur Erziehung nach §§ 27, 30 SGB VIII könnten der Klägerin ebenfalls nicht bewilligt werden, weil kein pädagogischer Bedarf im Sinne des § 27 SGB VIII bei ihrer Tochter mehr ersichtlich sei; auch die Klägerin mache geltend, nur eine Betreuungshilfe, aber keine Erziehungshilfe zu benötigen. Im Ergebnis könne der bestehende Bedarf der Klägerin nicht durch Jugendhilfeleistungen gedeckt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2015 Bezug genommen. Hiergegen hat die Klägerin am 26. März 2015 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, sie benötige wegen ihrer körperlichen Behinderung weiterhin Hilfe bei der Betreuung ihrer Tochter ohne dass es insoweit für sie von Relevanz sei, aufgrund welcher Anspruchsgrundlage diese Hilfe gewährt werde. Ihre Tochter erhalte unter erzieherischen und entwicklungsbezogenen Aspekten eine altersentsprechende Unterstützung durch sie, jedoch könne sie durch ihre Erkrankung die Gesamtversorgung ihrer Tochter und die Sicherstellung der Alltagsordnung nicht gewährleisten. Sie benötige eine Betreuungshilfe für das Duschen/Baden ihrer Tochter, für deren Begleitung anlässlich von Ausflügen, für das gelegentliche Abholen von der Schule und für Einkäufe von Kleidung und Schulartikeln. Dieser Hilfebedarf bestehe auch weiterhin, da sie wegen ihrer schweren körperlichen Behinderung und der Notwendigkeit, außer Haus einen Rollstuhl nutzen zu müssen, ihre Tochter bei vielen Unternehmungen außer Haus nicht begleiten könne. Es gehe nicht um eine erzieherische oder entwicklungsbezogene Unterstützung ihrer Tochter; deren Erziehung könne sie gut selbst bewältigen. Insgesamt seien von daher die Voraussetzungen für eine Betreuung in Notsituationen gemäß § 20 SGB VIII nach wie vor erfüllt. Da diese Hilfe gewährt werden soll, solange die Notsituation anhalte, unterliege sie auch keiner zeitlichen Befristung und sei solange zu gewähren, solange sich ihre Tochter nicht altersentsprechend allein versorgen und betreuen könne. Derzeit benötige sie bezüglich der Versorgung ihrer Tochter insbesondere noch Hilfe beim Einkaufen und zeitweise auch beim Ein- und Ausräumen der Einkäufe. Außerdem werde Hilfe im Haushalt benötigt, um z. B. höhergelegene Küchenschränke einzuräumen, die Spülmaschine und die Waschmaschine auszuräumen und die Wäsche aufzuhängen. Auch Hilfe beim Kochen - etwa beim Tragen schwerer Töpfe - sei erforderlich. Ihre Tochter selbst benötige noch immer eine Begleitung u. a. bei Arztbesuchen, bei Freizeitaktivitäten, beim Aufräumen ihres Zimmers und bei Einkäufen von Bekleidung und Schulartikeln. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 18. November 2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr antragsgemäß über den 31. August 2014 hinaus Betreuungshilfe (Hilfe zur Erziehung) nach § 27 SGB VIII, hilfsweise, nach § 20 SGB VIII zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich auf die ergangenen Bescheide bezogen und ergänzend vorgetragen, es könnte gegebenenfalls nach §§ 53 ff. SGB XII im Rahmen der Sozialhilfe ein Anspruch der Klägerin auf Eingliederungshilfe bestehen. Mit Urteil vom 9. September 2015 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, der Klägerin antragsgemäß Hilfe zur Erziehung nach Maßgabe der Entscheidungsgründe des Urteils zu gewähren. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Klägerin habe einen Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe. Zwar bestehe kein Anspruch nach § 20 SGB VIII, weil infolge der Behinderung der Klägerin eine dauerhafte Mangelsituation gegeben sei und Leistungen nach § 20 SGB VIII nur im Fall eines vorübergehenden Ausfalls eines Erziehungsberechtigten gewährt werden könnten; es bestehe jedoch ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII, weil bei der Tochter der Klägerin erzieherischer Bedarf gegeben sei. Aufgrund der Behinderung der Klägerin liege ein objektiver Erziehungsausfall bei der Tochter vor; denn die Klägerin könne deren Betreuung und Versorgung behinderungsbedingt nicht ausreichend gewährleisten. Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII sei nicht nur auf erzieherisch-pädagogische Hilfen beschränkt, sondern greife auch bei Defiziten im Bereich der leiblichen und gesellschaftlichen Bedürfnisse des Kindes (Versorgung, Körperpflege, Gesundheitsfürsorge, Freizeitbegleitung, Abholen von der Schule etc.) ein. Vorliegend bestehe eine abstrakte Gefährdung des Kindeswohls, der durch eine stundenweise Unterstützung der Klägerin und Betreuung des Kindes als geeignete und notwendige Hilfe zu begegnen sei. Die konkrete Ausgestaltung und der Umfang der Hilfe seien jedoch von dem Beklagten festzustellen. Gegen das dem Beklagten am 17. September 2015 zugestellte Urteil hat dieser am 13. Oktober 2015 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Seine am 17. November 2015 begründete Berufung stützt der Beklagte im Wesentlichen darauf, dass bei der Klägerin kein Bedarf für Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII bestehe. Die Klägerin erkenne die Bedürfnisse ihres Kindes und könne diese befriedigen. Sie benötige - auch nach eigenem Bekunden - keine pädagogische Unterstützung ihrer Tochter. Lediglich die Durchführung bestimmter Tätigkeiten sei ihr krankheitsbedingt nicht möglich. Die Klägerin mache geltend, Hilfe bei der Haushaltsführung zu benötigen, insbesondere bei der Erledigung von Einkäufen, dem Ausräumen von Wasch- und Spülmaschine, dem Tragen schwerer Haushaltsgegenstände, dem Aufräumen des Kinderzimmers, der Begleitung des Kindes bei fehlender Barrierefreiheit (Arztbesuche, Freizeitaktivitäten). Insofern bestünden Defizite im pflegerischen, aber nicht im erzieherischen Bereich. Zwar sei grundsätzlich jede körperliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit eines Elternteils geeignet, das Kindeswohl zu gefährden. Zweck der Hilfe zur Erziehung sei es aber nicht, körperliche Behinderungen eines Elternteils auszugleichen, sondern durch sozialpädagogische Maßnahmen die Kindeserziehung und Kindesförderung zu bewirken. Auch aus § 20 SGB VIII lasse sich ableiten, dass pflegerische Leistungen nur in Notsituationen als Jugendhilfemaßnahmen zu erbringen seien. Im Übrigen sehe das Sozialhilferecht bei Vorliegen einer behinderungsbedingten Teilhabebeeinträchtigung Leistungen der Eingliederungshilfe vor (§§ 53 ff. SGB XII). Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. September 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII umfasse die Befriedigung aller Grundbedürfnisse des Kindes als Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Erziehung und sei nicht auf die pädagogische Erziehungshilfe beschränkt. Der Klägerin sei es nie um pädagogisch-erzieherische Hilfen für ihre Tochter gegangen, sondern stets um Hilfe bei deren Versorgung, Körperpflege, Gesundheitsfürsorge und deren Schutz vor Gefahren. Viele Hilfeerfordernisse resultierten nur daraus, dass ihre Tochter aufgrund ihres Alters noch nicht in der Lage sei, ihre Grundbedürfnisse vollständig selbst zu befriedigen. Es sei aber davon auszugehen, dass sich der benötigte Hilfebedarf mit zunehmendem Alter des Kindes reduzieren werde. Aktuell sei es jedoch noch auf Hilfeleistungen nach dem SGB VIII angewiesen. Aktuell ergebe sich aus einem ärztlichen Attest vom 29. Dezember 2015, dass die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung und wegen drohender weiterer Verschlechterungen ihres Gesundheitszustands auf eine häusliche Betreuungshilfe im Umfang von 12 Stunden/Woche angewiesen sei. Für den Fall, dass man davon ausginge, dass der Bedarf der Klägerin im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII zu decken sei, wäre der Beklagte gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX verpflichtet gewesen, ihren Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Eingang dem nach Auffassung des Beklagten zuständigen Leistungsträger zuzuleiten. Da der Beklagte dies unterlassen habe, sei er selbst Rehabilitations- bzw. Kostenträger geworden und müsse ggf. bestehende Erstattungsansprüche in diesem Zusammenhang gegenüber dem an sich zuständigen Leistungsträger verfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und eines Hefters Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.