Urteil
10 A 2929/16
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2018:0213.10A2929.16.00
6mal zitiert
21Zitate
32Normen
Zitationsnetzwerk
27 Entscheidungen · 32 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
§ 10 der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks, wonach der Rundfunkbeitrag nur unbar geleistet werden kann, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Ein Anspruch eines Beitragsschuldners, den Rundfunkbeitrag in Form der Barzahlung zu entrichten, besteht nicht.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2016 erlassene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - 1 K 2903/15.F - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 10 der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks, wonach der Rundfunkbeitrag nur unbar geleistet werden kann, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Ein Anspruch eines Beitragsschuldners, den Rundfunkbeitrag in Form der Barzahlung zu entrichten, besteht nicht. Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2016 erlassene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - 1 K 2903/15.F - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthaft, da das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil die Berufung zugelassen hat, woran nach § 124a Abs. 1 Satz 2 VwGO das Oberverwaltungsgericht (hier: der Hessische Verwaltungsgerichtshof) gebunden ist. Die Berufungsfrist von einem Monat nach § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt, da nach am 30. November 2016 erfolgter Zustellung des angefochtenen Urteils der Berufungsschriftsatz vom 9. Dezember 2016 am selben Tage beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. Der die Begründung der Berufung enthaltende Schriftsatz des Klägers vom 26. Januar 2017 ist am 27. Januar 2017 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen, so dass auch die Berufungsbegründungsfrist von zwei Monaten nach § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO gewahrt ist. Die Berufungsbegründung genügt den hieran zu stellenden Anforderungen aus § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO, da - jedenfalls im Berufungsschriftsatz - ein bestimmter Antrag enthalten ist und im Begründungsschriftsatz die Berufungsgründe ausführlich dargestellt sind. Obwohl weder im Schriftsatz vom 9. Dezember 2016 noch im Schriftsatz vom 26. Januar 2017 eine entsprechende Einschränkung aufgeführt ist, ist aufgrund der Ausführungen im Berufungsverfahren davon auszugehen, dass sich der Kläger allein gegen den klageabweisenden Teil des angefochtenen Urteils wenden will und nicht gegen die in dem Urteil ausgesprochene teilweise Einstellung des Verfahrens nach beidseitiger Erledigungserklärung, zumal diese unanfechtbar ist (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Damit ist auch der Feststellungsbescheid des Beklagten vom 12. Juni 2015 sowie der Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2015, die nach dem Antrag in der Klageschrift vom 22. Juli 2015 - neben einem Feststellungsbegehren - zunächst alleiniger Klagegegenstand des Klageverfahrens geworden waren, nicht (mehr) Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens, zumal der Vertreter des Beklagten diese Bescheide in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2016 aufgehoben hat. Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2015, mit dem gegenüber dem Kläger rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 festgesetzt worden waren, sowie der den Widerspruch des Klägers gegen den genannten Bescheid zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2016. Der Widerspruchsbescheid ist ausweislich der im Verwaltungsvorgang des Beklagten (Bl. 26f.) befindlichen Zustellungsurkunde dem Kläger am 3. Februar 2016 zugestellt worden. Da der hiesige Bevollmächtigte des Klägers im dortigen Widerspruchverfahren nicht für den Kläger aufgetreten war, bedurfte es einer Zustellung an diesen nicht, weder nach § 7 Abs. 1 Satz 1, 2 VwZG (des Bundes) i.V.m. § 1 Abs. 1 Hess. VwZG noch nach § 14 Abs. 3 Satz 1 HVwVfG (falls wegen § 2 Abs. 1 HVwVfG überhaut anwendbar) noch nach § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO, der seinem Wortlaut nach ohnehin nur für gerichtliche Zustellungen gilt. Es ist weder erkennbar noch vom Kläger vorgetragen, dass dieser gegen die genannten Bescheide Klage erhoben hätte. Der Bevollmächtigte des Klägers hat in seinem Schriftsatz vom 22. Februar 2016 an das Verwaltungsgericht auf Seite 9f. (Bl. 139 f. d.A.) den Festsetzungsbescheid vom 29. Dezember 2015 zwar erwähnt, ihn jedoch - anders als den nachfolgenden Festsetzungsbescheid hinsichtlich der Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar bis März 2016, worauf noch einzugehen sein wird - nicht im Wege der Klageerweiterung zum Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens gemacht. Er hat lediglich vorgetragen, der Kläger habe durch Hinterlegung des geforderten Betrages eine Zwangsvollstreckung vermeiden wollen. Er hat zudem ausgeführt, der Beklagte habe die Mitteilung über die Hinterlegung als Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid (gemeint wohl: Festsetzungsbescheid) angesehen. Aus diesen Ausführungen ist nicht erkennbar, ob dem Bevollmächtigten des Klägers zum Zeitpunkt der Abfassung des genannten Schriftsatzes am 22. Februar 2016 bekannt war, dass dem Kläger der Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2016 bereits am 3. Februar 2016 zugestellt worden war. Dem Schriftsatz vom 22. Februar 2016 war lediglich der Festsetzungsbescheid vom 29. Dezember 2015 in Kopie beigefügt worden, nicht jedoch der Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2016. Jedenfalls enthält weder der genannte Schriftsatz noch ein nachfolgender innerhalb der Klagefrist von einem Monat, über die der Kläger in der dem Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2015 beigefügten Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß belehrt worden war, beim Verwaltungsgericht eingegangener Schriftsatz eine Erklärung des Inhalts, dass der Bescheid vom 29. Dezember 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2016 im Wege der Klageerweiterung in das vorliegende Klageverfahren einbezogen werden sollen. Die genannten Bescheide sind daher bestandskräftig geworden, wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist. Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens sind sie jedenfalls nicht geworden. Sie sind auch weder in dem Klageantrag des Klägers, den er in der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2016 gestellt hat, noch in seinem schriftsätzlich im Berufungsverfahren gestellten Klageantrag enthalten. Anderes gilt jedoch für den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 21. April 2016 und den aufgrund des Widerspruchs des Klägers hiergegen ergangenen Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2016 hinsichtlich der Festsetzung des Rundfunkbeitrages für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2016. In seinem Schriftsatz vom 6. Juni 2016 hat der Bevollmächtigte des Klägers ausdrücklich diesen Widerspruchsbescheid zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gemacht und damit eine entsprechende Klageerweiterung vorgenommen. Zwar liegen dem Senat die Verwaltungsvorgänge des Beklagten betreffend die genannten Bescheide nicht vor, so dass ihm auch der Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchbescheides an den Kläger oder seinen Bevollmächtigten nicht bekannt ist; jedoch ist der die Klageerweiterung enthaltende Schriftsatz des Klägers offensichtlich innerhalb der Klagefrist von einem Monat beim Verwaltungsgericht eingegangen, nämlich am 6. Juni 2016, zumal der Widerspruchsbescheid erst vom 24. Mai 2016 datiert und somit nicht vorher bekanntgegeben worden sein kann. In diesem Widerspruchsbescheid wird auch darauf hingewiesen, dass der vorangegangene Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2016 nicht zum Gegenstand des vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main laufenden gerichtlichen Verfahrens gemacht worden sei, was nach den obigen Ausführungen zutreffend ist. Die Klage des Klägers ist im Hauptantrag zulässig aber unbegründet. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 21. April 2016 sowie der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur weiteren Begründung nimmt der Senat zunächst unter Anwendung von § 130b Satz 2 VwGO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Seite 7, vorletzter Absatz bis Seite 8, zweiter Absatz, des amtlichen Entscheidungsumdrucks, juris Rn. 36 bis 39). Das Verwaltungsgericht hat hierbei insbesondere unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zutreffend ausgeführt, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Einklang mit höherrangigem Recht steht und eine angemessene Art der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darstellt. Zwischen den Beteiligten ist auch nicht streitig, dass der Kläger die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geregelten Voraussetzungen für das Entstehen einer Beitragsschuld erfüllt. Der Kläger hat auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 26. Januar 2017, mit dem er die Berufung begründet hat, ausdrücklich angegeben, seine Beitragsschulden seien "nach Grund und Höhe unbestrittenen". Es besteht daher keine Veranlassung, hierauf näher einzugehen. Der Kläger hat ausdrücklich ausgeführt, der materielle Kern des vorliegenden Rechtsstreits bestehe allein in der Frage, ob er berechtigt sei, seine Rundfunkbeitragsschuld durch Barzahlung an den Beklagten zu tilgen, oder ob der Beklagte Barzahlung ablehnen dürfe. Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Anspruch des Klägers, den Rundfunkbeitrag an den Beklagten im Wege der Barzahlung zu entrichten, nicht besteht. Dies hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht diesen Aspekt im Rahmen der Beurteilung des Hauptantrages des Klägers, den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 21. April 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2016 aufzuheben, unter dem rechtlichen Gesichtspunkt geprüft, ob die Voraussetzung des § 10 Abs. 5 Satz 1 RBeitrStV vorgelegen hat, wonach (nur) rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt werden. Die Frage, ob Rundfunkbeiträge für die Vergangenheit bereits entrichtet worden sind oder ob der Beitragsschuldner seiner Verpflichtung ordnungsgemäß nachgekommen ist und sich die Landesrundfunkanstalt in Annahmeverzug befindet, stellt demnach nicht allein eine Frage der (noch) zulässigen Vollstreckung eines Beitragsbescheides dar, sondern ist zugleich Zulässigkeitsvoraussetzung für den Erlass eines Beitragsbescheides, weil als erfüllt anzusehende Rundfunkbeiträge nicht "rückständig" im Sinne von § 10 Abs. 5 Satz 1 RBeitrStV sein können. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rundfunkbeiträge für die Monate Januar bis März 2016 - nur diese waren Gegenstand des Festsetzungsbescheides vom 21. April 2016 - nicht deshalb als "nicht rückständig" angesehen werden konnten, weil der Kläger dem Beklagten mehrfach die Begleichung der Rundfunkbeiträge im Wege der Barzahlung angeboten und der Beklagte dies abgelehnt hatte. Die erfolgte Hinterlegung eines Betrages von 214,94 € durch den Kläger beim Amtsgericht A-Stadt im Januar 2016 gewinnt in diesem Zusammenhang keine rechtliche Bedeutung, weil sich diese Hinterlegung auf die Rundfunkbeiträge für das Jahr 2015 bezog und die mit Bescheid vom 21. April 2016 festgesetzten Rundfunkbeiträge für die ersten drei Monate des Jahres 2016 nicht betraf. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine Barzahlung nach den einschlägigen gesetzlichen und untergesetzlichen Bestimmungen nicht zulässig ist und der Beklagte daher nicht verpflichtet ist, entsprechende Barzahlungen durch den Kläger zu akzeptieren. Dieser - der Beklagte - habe sich daher nicht in Annahmeverzug befunden und der Kläger sei seiner Verpflichtung zur bargeldlosen Übermittlung des Rundfunkbeitrags nicht nachgekommen. Der Senat teilt diese Rechtsauffassung. Nach § 10 Abs. 1 der Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (im Folgenden: Beitragssatzung) vom 5. Dezember 2012 (StAnz 51-52/2012 Seite 1434) hat der Beitragsschuldner die Rundfunkbeiträge auf seine Gefahr auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio bei Banken oder Sparkassen zu leisten. Nach Absatz 2 der Vorschrift kann der Beitragsschuldner die Rundfunkbeiträge nur mittels Ermächtigung zum Einzug mittels Lastschrift bzw. künftiger SEPA-Basislastschrift, Einzelüberweisung oder Dauerüberweisung entrichten. Barzahlung ist danach nicht vorgesehen und damit unzulässig. Diese Regelung ist formell und materiell rechtmäßig und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Beitragssatzung des Beklagten bestehen entgegen der Ansicht des Klägers nicht. Dass der Beklagte grundsätzlich befugt ist, Satzungen zu erlassen, ergibt sich bereits aus § 7 Abs. 2 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk (HRG) vom 2. Oktober 1948 (GVBl. I Seite 123, ber. Seite 149), zuletzt geändert durch Art. 1 Sechstes Änderungsgesetz zur Änderung rundfunkrechtlicher Vorschriften vom 13. Oktober 2016 (GVBl. I Seite 178), wonach der Rundfunkrat die Satzungen des Beklagten erlässt. Die Ermächtigungsgrundlage für die genannte Regelung in der Beitragssatzung ergibt sich vorliegend aus § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBeitrStV. Die nach § 9 Abs. 1 Satz 2 RBeitrStV vorgeschriebene Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde ist hier erfolgt. Aufsichtsbehörde ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 HRG die Hessische Staatskanzlei. Ausweislich der - nach § 9 Abs. 2 Satz 2 RBeitrStV vorgeschriebenen - Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen (StAnz 51-52/2012 Seite 1434) hat die Hessische Staatskanzlei die Satzung genehmigt. Zwar trifft der Einwand des Klägers zu, in der Veröffentlichung der fraglichen Satzung im Staatsanzeiger (a.a.O.) werde als Beschlussdatum des Rundfunkrats der 24. August 2012 aufgeführt und als Genehmigungsdatum der Hessischen Staatskanzlei der 27. November 2011, was vom chronologischen Ablauf nicht stimmen könne. Jedoch hat der Beklagte bereits erstinstanzlich in der Klageerwiderung vom 14. Januar 2016 vorgetragen, es handele sich hierbei lediglich um einen Druckfehler, da die Genehmigung durch die Hessische Staatskanzlei am 27. November 2012 und nicht bereits 2011 erfolgt sei. Er hat dies durch Vorlage einer Kopie des entsprechenden Genehmigungsschreibens der Hessischen Staatskanzlei an den Beklagten vom 27. November 2012 (Bl. 96 d.A.) belegt. Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen hegt der Senat nicht. Es bestand daher auch keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, hierüber Beweis zu erheben, weil vernünftige Zweifel an dem diesbezüglichen Vortrag des Beklagten nicht angebracht sind. Der Einwand des Klägers auf Seite 16 des Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 26. Januar 2017, das Verwaltungsgericht habe hierzu "pflichtwidrig Beweis nicht erhoben" greift daher nicht durch. Der Druckfehler in der Veröffentlichung der Beitragssatzung des Beklagten führt jedenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit oder gar Nichtigkeit der genannten Satzung. Auch materiell ist die Regelung in § 10 Abs. 2 Beitragssatzung des Beklagten nicht zu beanstanden. Wie bereits ausgeführt findet die genannte Regelung ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 Satz 1 RBeitrStV. Danach wird die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens zu verschiedenen Punkten durch Satzung zu regeln, unter anderem nach Nr. 2 der Bestimmung "zur Leistung des Rundfunkbeitrages". Entgegen der Auffassung des Klägers findet die fragliche Bestimmung der Beitragssatzung des Beklagten hierin eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage. Der Senat teilt nicht die vom Kläger unter Hinweis auf eine Literaturstelle vertretene Auffassung, bei der genannten Bestimmung handele es sich nicht um eine Regelung von "Einzelheiten des Verfahrens" im Sinne der Ermächtigungsnorm im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (Seite 17, oben, des Schriftsatzes vom 26. Januar 2017; bei der Bezeichnung "Rundfunkstaatsvertrag" handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler). Der Senat teilt vielmehr die von anderen Gerichten vertretene Rechtsauffassung, dass die genannte Ermächtigungsgrundlage zur Bestimmung von Einzelheiten des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrages auch Regelungen zur Zahlungsmodalität erfasst (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. November 2017 - OVG 11 A 25.13 -, juris, Rn. 49ff., 97 zur entsprechenden Satzung des Rundfunks Berlin-Brandenburg; VG Sigmaringen, Urteil vom 24. April 2017 - 5 K 4476/16 -, juris, Rn. 18). Dass die den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag abschließenden Bundesländer davon ausgegangen sind, dass eine Barzahlung im Sinne jedenfalls einer Übergabe von Bargeld "von Hand zu Hand" nicht erfolgen soll, ist auch der Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 1 RBeitrStV zu entnehmen, wonach der Rundfunkbeitrag an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten ist. Unter "Schickschuld" ist zu verstehen, dass der Ort der Leistungserbringung und der Ort der Erfüllung der Schuld auseinanderfallen. Zwar dürfte damit begrifflich die Übermittlung von Bargeld entweder mittels eines Briefs oder durch einen Boten nicht ausgeschlossen sein; jedoch dürfte den vertragsschließenden Bundesländern damit die Übermittlung per Überweisung oder Lastschrift vorgeschwebt haben. Die getroffene Regelung erscheint daher sinnvoll, um den Verwaltungsaufwand in Massenverfahren wie der Entrichtung von Rundfunkbeiträgen und damit die Kosten gering zu halten. Zudem wird durch die bargeldlose Zahlungsabwicklung die Gefahr des Verlustes des Bargeldes durch kriminelle Handlungen wie Diebstahl, Raub (durch Außenstehende) oder Unterschlagung (durch Mitarbeiter) minimiert. Die Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner, die in der heutigen Zeit ohnehin ganz überwiegend über ein Bankkonto verfügen dürften, wird zudem damit nur sehr geringfügig eingeschränkt. All dies ist - auch verfassungsrechtlich - gerechtfertigt und damit nicht zu beanstanden (so auch VG München, Urteil vom 1. Juni 2016 - M 6 K 15.5638 -, juris, Rn. 42). Dabei liegt § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBeitrStV offensichtlich eine moderne Auffassung der - dort allerdings nicht verwendeten - Begriffe "Geld" und "Geldschuld" zugrunde, die in einer Geldschuld eine Wertverschaffungsschuld versteht und von einer grundsätzlichen Gleichrangigkeit von Bargeld und Buchgeld ausgeht, wonach auch letzteres "Geld" im Rechtssinne darstellt (vgl. etwa Omlor, Abschied vom Bargeld?, WM 2015, 2297, 2302f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, §§ 244, 245, Rn. 4: Buchgeld und Barzahlung stehen rechtlich gleich, jedenfalls wenn der Gläubiger diese Zahlungsart erlaubt). Danach wird auch die Verschaffung von Buchgeld durch den Geldschuldner nicht mehr nur als eine Leistung an Erfüllung statt im Sinne von § 364 BGB verstanden, sondern in einer unbaren Zahlung lediglich eine Zahlungsmodalität gesehen und nicht die Erbringung einer anderen als der geschuldeten Leistung (so auch Wenzel, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2007, § 362, Rn. 21f.; Schefold, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Band II, München 2007, § 115, Rn. 44; vgl. zu alldem juris PK-BGB Bd. 2, 8. Aufl. 2017, Stand 1. Dezember 2016, § 244 BGB, Rn. 12,14). In diesem Sinne ist unter einer Regelung "der Einzelheiten des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrags" im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBeitrStV entgegen der Auffassung des Klägers auch die Bestimmung der Übermittlungsart und damit der Zahlungsmodalität zu verstehen. Damit hält sich die Regelung in § 10 Abs. 2 Beitragssatzung des Beklagten, die eine Barzahlung ausschließt und nur Erfüllung der Beitragsschuld im Wege der Lastschrift oder Überweisung erlaubt, innerhalb der ihr durch die genannte Regelung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eingeräumten Ermächtigung (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. November 2017, a.a.O., juris, Rn. 97 zur entsprechenden Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg). Der vom Kläger behauptete Verstoß gegen die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 Bundesbankgesetz (BBankG) liegt nicht vor. Der genannten Vorschrift kommt die vom Kläger beigemessene weitreichende Bedeutung nicht zu. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BBankG hat die Deutsche Bundesbank unbeschadet des Art. 128 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union das ausschließliche Recht, Banknoten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auszugeben. Nach Satz 2 der Vorschrift, auf die sich der Kläger maßgeblich beruft, sind auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Die letztgenannte Vorschrift dient offensichtlich der Klarstellung, dass etwa Sachwährungen (Edelsteine, Edelmetalle u. dergl.) und Wertpapiere ebenso wie auf andere Währungen als Euro lautende Banknoten im Geltungsbereich des Bundesbankgesetzes, also der Bundesrepublik Deutschland, kein gesetzliches Zahlungsmittel sind. Das gilt sowohl für Banknoten ausländischer Währungen (US-Dollar, Britisches Pfund u. dergl.) ebenso wie für auf dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland früher gültig gewesene historische Währungen (Reichsmark, Deutsche Mark, Mark der DDR etc.). Die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG dient offensichtlich der Klarstellung, dass auf solche Währungen lautende Banknoten auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine gesetzlichen Zahlungsmittel (mehr) sind, sondern ausschließlich auf Euro lautende Banknoten. Die Regelung hat somit währungspolitische und währungsrechtliche Bedeutung. Auch wenn dies gleichzeitig bedeuten mag, dass grundsätzlich jedermann Eurobanknoten als ordnungsgemäße Erfüllung einer monetären Verbindlichkeit zu akzeptieren hat (vgl. Berger/Rübsamen, Bundesbankgesetz, Onlineausgabe, 2. Aufl. 2014, § 14, Rn. 4), gilt dies jedenfalls nur, soweit in der jeweils zu beurteilenden Rechtsbeziehung eine Begleichung im Wege der Barzahlung vereinbart, vorgeschrieben oder nach der Verkehrssitte allgemein üblich und zu erwarten ist. Hieraus folgt sodann, dass sich der Gläubiger etwa nicht mit der Entgegennahme eines Schecks oder eines Wechsels begnügen muss, sondern auf Barzahlung mit Euro-Banknoten bestehen und auch Banknoten anderer Währungen ablehnen kann. Hiermit geht jedoch ein Verbot anderweitiger Vereinbarungen ebenso wenig einher wie ein Verbot anderweitiger hoheitsrechtlicher Bestimmungen. So wie im Privatrechtsverkehr vertraglich eine andere Abrede getroffen werden kann, indem die Begleichung einer Schuld ausdrücklich durch Fremdwährungen vorgesehen oder eine Banküberweisung vorgeschrieben oder zumindest erlaubt werden kann, kann im öffentlich-rechtlichen - durch das Über-/Unterordnungsverhältnis geprägten - Bereich die Rechtsbeziehung zwischen staatlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Institutionen und rechtsunterworfenen Bürgern eine Rechtsvorschrift ebenfalls anderes regeln und eine von der Barzahlung abweichende Zahlungsweise ausdrücklich vorschreiben, ohne dass hierdurch der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG tangiert wird. Mit dieser Auslegung wird die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG auch nicht bedeutungslos, wie der Kläger auf Seite 6 seines Schriftsatzes vom 20. April 2017 geltend macht, sondern behält die oben dargestellte Bedeutung der Abgrenzung zu anderen Währungen und zur Zahlung mittels Wertpapieren. Zudem bleibt die eingeführte Währung "Euro" unangetastet, zumal auch die unbare Zahlung auf Euro lauten muss, und die Banknoten verlieren nicht ihre Eigenschaft als Zahlungsmittel. Lediglich für einen Teilbereich wird die Barzahlung ausgeschlossen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität. Ein bundesgesetzliches Verbot solcher Regelungen zur bargeldlosen Zahlungsweise, das allenfalls durch eine gleichrangige (bundesgesetzliche) Bestimmung aufgehoben bzw. geändert oder modifiziert werden könnte, ist § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG nicht zu entnehmen. Hierfür spricht bereits der Umstand, dass die genannte Regelung im Gesetz über die Deutsche Bundesbank enthalten ist, die im Wesentlichen Rechtsform, Aufgaben, Organisation und Zuständigkeiten der Deutschen Bundesbank regelt. Hätte der Bundesgesetzgeber mit der Bestimmung die vom Kläger postulierte weitreichende Rechtswirkung beabsichtigt gehabt, hätte es nahegelegen, die Bestimmung nicht in das bereichsspezifische Gesetz über die Deutsche Bundesbank aufzunehmen. Der Senat versteht die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG dahingehend, dass auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Barzahlungsmittel sind, ohne eine Regelung darüber zu treffen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Barzahlung zugelassen, vorgeschrieben oder untersagt ist. Die Bestimmung enthält daher auch kein Verbot, andere Zahlungswege (privatrechtlich) zu vereinbaren oder (öffentlich-rechtlich) vorzuschreiben. Die Rechtsauffassung anderer Gerichte, § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG stehe einer Regelung durch eine auch im Rang niedrigere Rechtsvorschrift nicht entgegen, die eine andere Zahlungsweise als Barzahlung vorschreibt (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 A 1351/16 - und diesem folgend auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. November 2017 - OVG 11 A 25.13 -, allerdings ohne auf § 14 BBankG einzugehen; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juli 2017 - 19 VA 17/16 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 24. April 2017 - 5 K 4476/16 -; VG München, Urteil vom 1. Juni 2016 a.a.O.; alle juris) ist daher zu teilen. Für diese Auffassung sprechen auch die vom OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 13. Juni 2017 (a.a.O., juris, Rn. 5) aufgeführten Entscheidungen des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 24. April 1990 (- 4 RA 60/89 -, juris) die Regelung in einer Verordnung des zuständigen Bundesministers über die Verpflichtung von in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Selbstständigen zur Erteilung einer Abbuchungsermächtigung als mit höherrangigem Recht, insbesondere Art. 2 und Art. 3 GG vereinbar angesehen. Das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 18. Dezember 1991 (- 1 BVR 852/90 -, juris) nicht zur Entscheidung angenommen und hierbei ausgeführt, die angegriffene Entscheidung berühre nicht den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG, weil die Pflicht zur Erteilung einer privatrechtlichen Einzugsermächtigung zur Duldung des Lastschriftverfahrens durch die Bundesanstalt für Arbeit kein vermögenswertes Recht betreffe. Sie berühre vielmehr allein die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit, die jedoch nur in den Schranken des 2. HS aus Art. 2 Abs. 1 GG - insbesondere im Rahmen der verfassungsmäßigen Rechtsordnung - gewährleistet werde. Zu dieser gehöre auch die einschlägige Regelung in § 4 der Verordnung über das Entrichten von Beiträgen zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten (RV-Beitragsentrichtungsverordnung). Zwar ist dem Einwand des Klägers im Schriftsatz vom 29. Juni 2017 (Seite 7) zuzugestehen, dass die genannten Entscheidungen die vom Kläger aufgeführten Normen des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG und des Art. 128 AEUV nicht in den Blick genommen haben, zumal Barzahlung im dortigen Fall nicht zur Debatte stand, weil der dortige Kläger seine Rentenversicherungsbeiträge - wie bisher - durch Banküberweisung begleichen und keine Einzugsermächtigung erteilen wollte. Bedeutsam sind die Entscheidungen jedoch insofern, als dort ebenfalls anerkannt worden ist, dass entsprechende untergesetzliche Regelungen (dort: Rechtsverordnung) Modalitäten über die Bestimmung des Zahlungsweges treffen können, ohne gegen höherrangiges Recht zu verstoßen. Insbesondere liegt danach durch die entsprechende Regelung, die wegen der Verpflichtung zur Erteilung einer Ermächtigung zum Lastschrifteinzug gegenüber der hier zu entscheidenden Bestimmung, die daneben auch eine Überweisung durch den Beitragsschuldner erlaubt, noch hinausgeht, kein Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG vor. Hieraus folgt, dass die vom Kläger aufgeführten Bestimmungen der Regelung in § 10 Abs. 2 Beitragssatzung des Beklagten nicht entgegenstehen. Der vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehaltenen teleologischen Reduktion bedarf es daher nicht, da der Bestimmung in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG von vornherein die vom Kläger postulierte weitreichende Bedeutung nicht zukommt. Es besteht daher auch keine Veranlassung, auf die Einwendungen des Klägers gegen die Möglichkeit einer solchen teleologischen Reduktion durch die Gerichte einzugehen. Der Senat hält sich mit dieser Norminterpretation auch im Rahmen der ihm innerhalb der Gewaltenteilung zukommenden Aufgabe und sieht daher keine Veranlassung auf die Ausführungen des Klägers auf Seite 10 bis 16 der Berufungsbegründung näher einzugehen, die sich mit der Rolle des Richters im staatlichen Gefüge und der Mahnung zur Zurückhaltung bei richterlicher Rechtsfortbildung befassen. Die vorstehenden § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG betreffenden Erwägungen gelten sinngemäß auch für die einschlägigen europarechtlichen Regelungen. Art. 128 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) lautet: "Die von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten". Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. EG L 139 vom 11. Mai 1998, Seite 1) lautet: "Vom 1. Januar 2002 an setzen die EZB und die Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten auf Euro lautende Banknoten in Umlauf. Unbeschadet des Artikels 15 haben diese auf Euro lautenden Banknoten als einzige in allen diesen Mitgliedstaaten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels." Beide Regelungen haben - wie auch die vergleichbare Bestimmung in Art. 11 der genannten Verordnung EG 974/98 für Euro-Münzen - offensichtlich den Zweck, die Euro-Banknoten als gesetzliches (Bar-)Zahlungsmittel einzuführen und von anderen Währungen abzugrenzen, insbesondere auch - nach Ablauf der 6-monatigen Übergangsfrist des Art. 15 der Verordnung - gegenüber den Banknoten, die auf frühere Währungen der Mitgliedstaaten lauten. Darüber hinaus haben sie die Bedeutung, auf Euro lautende Banknoten auch dann in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten als gesetzliches Zahlungsmittel anzuerkennen, wenn sie von einer Zentralbank eines anderen Mitgliedstaates ausgegeben worden sind. Auch diesen Bestimmungen kommt die vom Kläger beigelegte weitreichende Bedeutung nicht zu, jegliche Geldschuld in bar begleichen zu dürfen und anderweitige Bestimmungen der Zahlungsweise auszuschließen. Die Verwendung von Euro-Banknoten ist nur dann erforderlich, wenn in bar gezahlt wird, sei es nach entsprechender Vereinbarung, Rechtsvorschrift oder nach der allgemeinen Übung. Ebenso wie § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG enthalten die genannten europarechtlichen Vorschriften kein Verbot, eine anderweitige Regelung durch gesetzliche oder untergesetzliche nationale Rechtsvorschriften zu treffen, die eine Barzahlungsmöglichkeit ausschließt. Der Senat sieht daher auch keine Veranlassung, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union einzuholen, zumal er hierzu als nicht letztinstanzliches Gericht im Sinne von Art. 267 Satz 2 AEUV nicht verpflichtet ist. Zu Unrecht beruft sich der Kläger für seine entgegenstehende Rechtsauffassung im - erstinstanzlichen - Schriftsatz vom 6. Juni 2016 (Seite 7) auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2015 (- XI ZR 434/14 -, BGHZ 206, 305). Das genannte Gericht hat hierbei zwar ausgeführt, das Bürgerliche Gesetzbuch gehe als selbstverständlich davon aus, dass in Bezug auf Bareinzahlungen jede Geldschuld durch Barzahlung des Nennwertbetrages erfüllt werden und der Gläubiger für die Entgegennahme von Bargeld keine gesonderte Vergütung verlangen könne, und hierbei in einem Klammerzusatz neben § 270 Abs. 1 und § 369 Abs. 1 BGB auch auf § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG und Art. 10 Satz 2 und Art. 11 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro Bezug genommen (BGH, Urteil vom 28. Juli 2015, a.a.O., Rn. 39 juris). Jedoch hat sich der Bundesgerichtshof mit Inhalt und Reichweite der Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG und der genannten EU-Verordnung im Einzelnen nicht auseinander gesetzt. In dem dort entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob eine Bank für eine Barabhebung eine Vergütung als Kontoführungsgebühr zu verlangen berechtigt ist oder nicht. Es handelte sich somit ausschließlich um Bargeschäfte, ohne dass eine andere Zahlungsmodalität überhaupt im Raume stand und zu beurteilen war. Aus diesem Grunde hat der Bundesgerichtshof die vom Kläger zitierten Ausführungen ausdrücklich "in Bezug auf Bareinzahlungen" gemacht. Dass bei Barzahlungen Eurobanknoten verwendet werden dürfen und diese vom Gläubiger nicht abgelehnt werden können, mag sich durchaus u.a. aus § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG ableiten lassen (vgl. auch Berger/Rübsamen, a.a.O.). Für die hier zu entscheidende Frage, ob eine andere Zahlungsweise als Barzahlung vorgeschrieben werden kann, gibt die genannte Entscheidung jedoch nichts her. Bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 1983 hatte der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, eine Geldschuld könne jedenfalls dann auch durch Zahlung von Buchgeld statt Bargeld erfüllt werden, wenn die Parteien dies - gegebenenfalls auch stillschweigend - vereinbart haben (BGH, Urteil vom 25. März 1983 - V ZR 168/81 -, BGHZ 87,156, juris Rn. 21). Auch hieraus wird deutlich, dass die Wahl der Zahlungsart jedenfalls für die Vertragsparteien disponibel ist und nicht stets eine Erfüllung einer Geldschuld nur im Wege der Barzahlung zulässig ist. Übertragen auf das öffentlich-rechtliche Hoheitsprinzip, das nicht durch eine Gleichrangigkeit der Vertragsparteien und entsprechende Vertragsverhandlungen gekennzeichnet ist, sondern durch ein Über-/Unterordnungsverhältnis, bedeutet dies, dass auch durch Rechtsvorschrift andere Regelungen getroffen werden können, die eine bargeldlose Übermittlung vorschreiben und eine Barzahlung ausschließen. Auch aus dem vom Kläger im Schriftsatz vom 20. April 2017 aufgeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 2010 ergibt sich nichts anderes. Zwar hat das Gericht dort wie vom Kläger auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 20. April 2017 wörtlich zitiert ausgeführt, Geldschulden seien nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich durch Barzahlung zu erfüllen. Es ist jedoch unmittelbar hieran anschließend fortgefahren, die in der Praxis in vielen Bereichen verbreitete Tilgung durch Banküberweisung sei zulässig, wenn die Parteien dies vereinbart hätten. Das stillschweigend erklärte Einverständnis des Gläubigers liege in der Regel in der Bekanntgabe des Girokontos auf Briefen, Rechnungen und dergleichen an den Schuldner (BGH, Urteil vom 20. Mai 2010 - Xa ZR 68/09 -, BGHZ 185, 359, juris, Rn. 29). Der Bundesgerichtshof hatte im dort entschiedenen Fall die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Fluggesellschaft zu beurteilen, die weder Barzahlung noch Banküberweisung akzeptierte und lediglich Zahlungen in Form von Kreditkarten oder anderen Zahlungskarten zuließ. Entgegen der Annahme des Klägers ist auch aus dieser Entscheidung zu schließen, dass grundsätzlich Vertragsparteien berechtigt sind, statt Barzahlung auch die Zahlung durch Banküberweisung zu regeln. Auf den öffentlich rechtlichen Bereich übertragen heißt dies, dass durch Rechtsvorschrift ebenfalls eine von der Barzahlungsmöglichkeit abweichende Zahlungsmodalität festgelegt werden kann. Der Entscheidung des Bundessozialgerichts, die der Kläger auf Seite 2f. seines Schriftsatzes vom 20. April 2017 aufführt und auszugsweise zitiert, ist ebenfalls die von ihm postulierte Rechtslage nicht zu entnehmen. Das Bundesozialgericht hatte in seinem Urteil vom 11. Dezember 1987 (- 12 RK 40/85 -, BSGE 63, 1) nicht über Barzahlungen zu befinden, sondern über die Frage, zu welchem Zeitpunkt bei einer Übermittlung einer Beitragsschuld im Wege eines Schecks der geschuldete Betrag als rechtzeitig eingegangen gilt. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die dortigen Beitragsschuldner ihre Verpflichtung durch rechtzeitige Absendung des Schecks erfüllt gehabt hätten und damit entgegen der Annahme des dortigen Beklagten ein Säumniszuschlag nicht zu erheben war. Die Frage, ob der dortige Beklagte verpflichtet gewesen wäre, eine angebotene Barzahlung der dortigen Beitragsschuldner anzunehmen, hatte das Bundessozialgericht somit nicht zu beurteilen. Für den hier zu entscheidenden Fall gibt diese Entscheidung somit nichts her. Nach alldem befand sich der Beklagte nicht in Annahmeverzug, so dass der Kläger die Rundfunkbeiträge nach wie vor schuldete und auf dem hierfür vorgesehenen Weg unbar zu leisten verpflichtet war. Er war hierzu auch in der Lage, zumal er über ein Girokonto verfügt, das er für die Übermittlung der Rundfunkbeitragsschuld auf einem der hierfür vorgeschriebenen Wege hätte ohne weiteres nutzen können. Auf die von den Beteiligten erörterte Frage, ob eine Barzahlung bei einem Kreditinstitut auf ein Konto des Beitragsservice zumutbar oder wegen der damit verbundenen Kosten unzumutbar ist, kommt es somit nicht an und damit auch nicht auf die Frage, ob und in welchem Umfang die vom Kläger aufgeführte Regelung in § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB über die Unwirksamkeit von Vereinbarungen, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, wenn das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen, im vorliegenden Zusammenhang rechtliche Bedeutung gewinnen kann. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich als rechtmäßig, da die Rundfunkbeiträge für den in den Bescheiden geregelten Zeitraum "rückständig" und daher durch Leistungsbescheid festzusetzen waren. Die Berufung hinsichtlich des Klageantrages zu 1. Ist daher zurückzuweisen. Gleiches gilt für die Feststellungsanträge. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass der erste hilfsweise gestellte Feststellungsantrag des Klägers, festzustellen, dass er berechtigt sei, Rundfunkbeiträge in bar an den Beklagten zu entrichten, keinen Erfolg haben kann. Es bedarf daher keines Eingehens darauf, ob der Auffassung des Verwaltungsgerichts zuzustimmen wäre, dass dieser Feststellungsantrag bereits unzulässig ist. Auch der zweite hilfsweise gestellte Feststellungsantrag, der sich auf die Wirkung der vom Kläger vorgenommenen Hinterlegung des vom Beklagten geforderten Betrages für den Zeitraum Januar bis Dezember 2015 bezieht, kann keinen Erfolg haben. Allerdings könnte dieser entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als zulässig anzusehen sein. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Kläger müsse sich insofern auf einen Gestaltungsantrag im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage im Falle einer Vollstreckung durch den Beklagten verweisen lassen. In der Rechtsprechung wird jedoch die Auffassung vertreten, eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO, gerichtet auf die Feststellung, dass aus bestandskräftigen Heranziehungsbescheiden nicht (mehr) vollstreckt werden dürfe, weil die hierin titulierten Forderungen zwischenzeitlich erloschen seien, sei zulässig (so VG Kassel, Urteil vom 11. August 2000 - 6 E 3057/99 -, juris, Rn. 18, bezogen auf eine Streitigkeit über die Wirksamkeit einer Aufrechnung, unter Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. April 1976 - II A 242/74 -, DÖV 1976, 673; so auch VG Köln, Urteil vom 26. Juli 2011 - 7 K 524/11 -, juris, Rn. 16). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO sei nur auf die Vollstreckung von (gerichtlichen) Vollstreckungstiteln im Sinne von § 168 Abs. 1 VwGO anwendbar und damit nicht auf die Vollstreckung bestandskräftiger, von einer Verwaltungsbehörde erlassener Leistungsbescheide (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - 1 So 70/14 -, juris, Rn. 6; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 1 M 319/15 -, juris, Rn. 13). Eines abschließenden Eingehens auf die Zulässigkeit des zweiten Hilfsantrages bedarf es jedoch nicht, da dieser nach den obigen Ausführungen jedenfalls unbegründet ist. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass durch die erfolgte Hinterlegung eine Erfüllung der Beitragsschuld nicht eintreten konnte, weil die Entrichtung nur auf einem der in § 10 Abs. 2 Beitragssatzung des Beklagten vorgesehenen Wege erfolgen kann, wozu eine Hinterlegung nicht gehört. Zudem dürften die Voraussetzungen für eine Hinterlegung nicht erfüllt gewesen sein (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juni 2017, a.a.O.), weil sich der Beklagte nicht in Annahmeverzug befunden hat, so dass durch die erfolgte Hinterlegung auch keine Erfüllungswirkung eintreten konnte. Die Berufung ist nach alldem insgesamt zurückzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat nach § 154 Abs. 2 VwGO der Kläger zu tragen, weil er mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibt. Die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist unter Anwendung von § 132 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sind nach seinem § 13 revisibeles Recht. Mit seiner Klage erstrebt der Kläger die Verpflichtung des Beklagten, die Entrichtung des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Form von Bargeld vom Kläger entgegenzunehmen bzw. seine - des Klägers - Berechtigung, den Rundfunkbeitrag durch Barzahlung zu entrichten. Der Kläger ist Inhaber einer Wohnung in A-Stadt. Er wird seit 1990 als Rundfunkteilnehmer im Datenbestand unter der Beitragsnummer ... ... ... geführt, zunächst offenbar von der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) und ab dem 1. Januar 2013 vom Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio (im Folgenden: Beitragsservice). Im Februar 2015 wurde der Rundfunkbeitrag für einen Zeitraum von drei Monaten in Höhe von insgesamt 53,94 € vom Girokonto des Klägers abgebucht. Der Kläger veranlasste daraufhin eine Rücklastschrift. Unter dem 6. März 2015 forderte der Beklagte den Kläger daraufhin zur Zahlung des am 15. März 2015 fälligen Rundfunkbeitrages für den Zeitraum Januar 2015 bis März 2015 zuzüglich der Kosten für die Rücklastschrift von 3,50 €, mithin eines Gesamtbetrages von 57,44 € auf. Mit Anschreiben vom 16. März 2015 begehrte der Kläger vom Beitragsservice die Angabe der gesetzlichen Grundlage für das Begehren zur Begleichung des Rundfunkbeitrages per Banküberweisung oder Einzug. Er führte hierbei aus, laut § 14 Bundesbankgesetz (BBankG) seien in Deutschland auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Seines Wissens bedeute dies, dass die Bezahlung einer Schuld mit einem unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittel nicht abgelehnt werden dürfe. Mit weiterem Schreiben vom 26. Mai 2015 an den Beitragsservice machte der Kläger geltend, er habe seit über zwei Monaten keine Antwort auf sein früheres Anschreiben erhalten. Er weise vorsorglich darauf hin, dass sich der Beitragsservice in Annahmeverzug befinde und daher nicht berechtigt sei, ausstehende Gebühren beizutreiben. Zur Beendigung des Annahmeverzuges bat er um Mitteilung, wo der Rundfunkbeitrag bar bezahlt werden könne. Sollte auf Begleichung per Banküberweisung oder Einzug bestanden werden, bitte er um Angabe der gesetzlichen Grundlage hierfür. Daraufhin erließ der Beklagte unter den 12. Juni 2015 einen Bescheid, mit dem er feststellte, dass Rundfunkbeiträge nur bargeldlos mittels Ermächtigung zum Einzug mit Lastschrift bzw. SEPA-Basislastschrift oder durch Einzel- oder Dauerüberweisung entrichtet werden könnten. Zur Begründung führte er aus, nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBeitrStV) sei die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrages durch Satzung zu regeln. Er - der Beklagte - habe von dieser Satzungsermächtigung Gebrauch gemacht, indem er am 24. August 2012 die Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Staatsanzeiger Nr. 51-52/2012, Seite 1434) - Beitragssatzung - erlassen habe, die am 1. Januar 2013 in Kraft getreten sei. Gemäß § 10 Abs. 2 dieser Satzung könne der Rundfunkbeitrag nur durch Lastschrifteinzug, Einzelüberweisung oder Dauerüberweisung entrichtet werden. Eine Barzahlung sei damit ausdrücklich ausgeschlossen. Dem Ausschluss von Bargeldzahlungen stehe § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG nicht entgegen. Die Vorschrift betreffe die Notenausgabe durch die Deutsche Bundesbank und sehe vor, dass auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel seien. Zur Zahlungsweise im Bereich des Rundfunkbeitragsrechts treffe die Vorschrift keine Aussage. Der Kläger könne eine Barzahlung gerne bei seinem Bankinstitut erledigen. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass gemäß § 10 Abs. 3 der Satzung eventuell anfallende Zahlungsübermittlungskosten durch den Beitragsschuldner zu tragen seien. Es werde der Vollständigkeit halber festgestellt, dass der Kläger über ein Bankkonto verfüge und die rechtlich vorgesehene Zahlungsweise ohne weiteres möglich und zumutbar sei. Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger mit Widerspruchsschreiben vom 23. Juni 2015 und vom 11. Juli 2015 mit der Begründung, die Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Beiträge kollidiere mit der höherrangigen Regelung in § 14 BBankG. Die Bareinzahlung bei einem Kreditinstitut sei nicht satzungskonform und zudem kostspielig und mit Risiken verbunden, die zu tragen einem Beitragspflichtigen nicht zumutbar sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2015 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 12. Juni 2015 zurück. Zur Begründung führte er aus, mit der Satzung seien eindeutige Regelungen zur Zahlungsweise des Rundfunkbeitrages getroffen worden, deren Regelungsgehalt nicht im Widerspruch zum Bundesrecht stünde. Der bereits mehrfach aufgezeigten Möglichkeit, bei einem Bankinstitut auf eigene Kosten eine Barzahlung zur Begleichung des Rundfunkbeitrags zu tätigen, könne der Kläger nicht fehlende Satzungskonformität entgegenhalten. Das Verhalten des Klägers stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, die dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben zuwiderlaufe. Am 20. August 2015 hat der Kläger Klage gegen den Beklagten erhoben. Er hat die Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 12. Juni 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2015 erstrebt. Außerdem hat er die Feststellung seiner Berechtigung begehrt, Rundfunkbeiträge in bar an den Beitragsservice zu zahlen. Zur Begründung hat der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Er vertrat die Auffassung, die Beitragssatzung des Beklagten verstoße gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes. Die allein bargeldlose Zahlungsmöglichkeit hätte nur durch ein förmliches Gesetz geregelt werden können. Die Beitragssatzung des Beklagten sei bereits formell rechtswidrig und unwirksam, weil sie nach dem Text in der Veröffentlichung am 24. August 2012 erlassen aber bereits am 27. November 2011 von der Hessischen Staatskanzlei genehmigt worden sein solle. Eine "Vorratsgenehmigung" einer noch nicht erlassenen Satzung sei jedoch unzulässig. Die Satzung finde auch in § 9 Abs. 2 Nr. 2 RBeitrStV keine ausreichende Rechtsgrundlage, da danach nur das "Verfahren" geregelt werden dürfe. Der Beklagte befinde sich daher mit der Verweigerung der Annahme einer Barzahlung in Annahmeverzug. Das in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG gesetzlich vorgesehene Mittel zur unbeschränkten Zahlung von Geldschulden in bar könne nicht durch untergesetzliche Regelungen des Satzungsrechts abbedungen werden. Sowohl gesetzessystematische als auch historisch-genetische Gesichtspunkte sprächen für die Annahme, dass eine Barzahlung ermöglicht sein müsse. Ebenso entspreche dies dem gesetzgeberischen Ziel, Noten- und Buchgeld sich nicht unabhängig voneinander entwickeln zu lassen. Auch europarechtlich sei ein Gläubiger verpflichtet, eine Zahlung in Euro-Banknoten anzunehmen. Den Rundfunkbeitrag durch eine Barzahlung bei einem Bankinstitut auf eigene Kosten zu leisten, sei unzumutbar. Zum einen sei eine solche Barzahlungsmöglichkeit nicht satzungskonform und zum anderen sei er durch eine Barzahlung bei dem Kreditinstitut auf eigenes Risiko gegenüber einer Barzahlung beim Gläubiger oder einem empfangsberechtigten Bevollmächtigten ungerechtfertigt benachteiligt, da er dort jeweils seine Schuld ohne Abzug und ohne Risiko gegen Quittung begleichen könne. Die Unmöglichkeit einer Schuldtilgung durch Barzahlung verletze ihn in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit und auch in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Mit dem Kläger am 31. Dezember 2015 zugestelltem Festsetzungsbescheid vom 29. Dezember 2015 setzte der Beklagte für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. März 2015 sowie vom 1. April 2015 bis 31. Dezember 2015 rückständige Rundfunkbeiträge einschließlich Rücklastschriftkosten in Höhe von insgesamt 214,94 € gegen den Kläger fest. Daraufhin stellte der Kläger unter dem 12. Januar 2016 bei dem Amtsgericht A-Stadt - Hinterlegungsstelle - einen Antrag auf Annahme von Geldhinterlegung bezüglich eines zu hinterlegenden Betrages in Höhe von 214,94 € für den Beklagten als Empfangsberechtigten unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme. Mit Annahmeanordnung vom 12. Januar 2016 ordnete das Amtsgericht A-Stadt - Hinterlegungsstelle - unter dem Az. 2 HL 59/16 die Annahme der beantragten Hinterlegung an und stellt dem Kläger hierüber eine Hinterlegungsbescheinigung aus. Mit Schreiben vom 12. Januar 2016 teilte der Kläger dem Beklagten mit, zwecks Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Festsetzungsbescheid vom 29. Dezember 2015 habe er den festgesetzten Beitrag hinterlegt. Dieses Schreiben wertete der Beklagte als Widerspruch sowie als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2016, dem Kläger am 3. Februar 2016 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch zurück und teilte dem Kläger gleichzeitig mit, dass dem sinngemäß gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entsprochen werde. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei verfassungsgemäß. Die Festsetzung des Beitrages sei rechtmäßig erfolgt. Einen Anspruch auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags gebe es nicht, weshalb Bezug genommen werde auf die Ausführungen in der Begründung des Feststellungsbescheides vom 12. Juni 2015 und im Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2015. Die vom Kläger vorgenommene Hinterlegung habe keine rechtliche Relevanz. Rundfunkbeiträge seien öffentliche Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Mit weiterem Festsetzungsbescheid vom 21. April 2016 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2016 in Höhe von 52,50 € gegen den Kläger fest. Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 30. April 2016. Hierbei trug er vor, er sei seiner Pflicht zur Entrichtung des Beitrages für das 1. Quartal 2016 nachgekommen, da er bereits wiederholt angeboten habe, den geschuldeten Rundfunkbeitrag in bar zu begleichen. Den bis Ende 2015 zu entrichtenden Rundfunkbeitrag habe er bei dem Amtsgericht A-Stadt zur Abholung durch den Beklagten hinterlegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 30. April 2016 gegen den Festsetzungsbescheid vom 21. April 2016 zurück und setzte gleichzeitig die Vollziehung des Rundfunkbeitrages bis zu einer abschließenden Entscheidung im vorliegenden Klageverfahren aus. Rechtsgrundlage für die Festsetzung sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der verfassungsgemäß sei. Ein Anspruch des Klägers auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags bestehe nicht. Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2016 hat der Kläger den Festsetzungsbescheid vom 21. April 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2016 zum Gegenstand des bereits anhängigen Rechtsstreits gemacht und dessen Aufhebung begehrt. Weiter begehrte der Kläger die Feststellung, dass die Rundfunkbeitragsschuld für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2015 in Höhe von 214,94 € durch die Hinterlegung dieses Betrages zu Gunsten des Beklagten bei dem Amtsgericht A-Stadt erloschen ist. Nachdem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 31. Oktober 2016 der Beklagte den Feststellungsbescheid vom 12. Juni 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2015 aufgehoben und die Beteiligten daraufhin übereinstimmend den sich hierauf beziehenden Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, hat der Kläger noch beantragt, den Festsetzungsbescheid vom 21. April 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. Mai 2016 aufzuheben, hilfsweise: es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, schon eingeforderte und noch einzufordernde Rundfunkbeiträge zu der Beitragsnummer ... ... ... des Beklagten in bar an den Beitragsservice zu zahlen, weiter hilfsweise: es wird festgestellt, dass die Beitragsschuld des Klägers gegenüber dem Beklagten in Höhe von 214,94 € für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 durch Hinterlegung dieses Betrages zu Gunsten des Beklagten beim Amtsgericht A-Stadt erloschen ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage einschließlich der Hilfsanträge abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Beitragssatzung sei formell und materiell rechtmäßig. Bei der Benennung des Genehmigungsdatums durch die Hessische Staatskanzlei in der Veröffentlichung im Staatsanzeiger handele es sich um einen Druckfehler; tatsächlich sei die Genehmigung am 27. November 2012 erfolgt. Die Regelung verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Die Festsetzung der Beiträge sei rechtmäßig erfolgt. Eine von Art. 31 GG vorausgesetzte Normenkollision zwischen höherrangigem Bundesrecht und niederem Landesrecht liege nicht vor. § 14 Abs. 1 BBankG treffe keine Regelung über die Art der Zahlung, sondern regele lediglich " feststellend", dass auf Euro lautende Banknoten das einzig unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel seien. Der Verweis auf die Möglichkeit einer Barzahlung bei einem Bankinstitut auf eigene Kosten sei satzungskonform. Es stelle eine im Widerspruch zu Treu und Glauben stehende unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Kläger auf einer Barzahlung bestehe, obwohl er seine Rundfunkgebühren und auch den Rundfunkbeitrag bislang mit Lastschrift gezahlt habe und eine Notwendigkeit der Bargeldzahlung nicht bestehe. Ein Bankkonto sei beim Kläger vorhanden. Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2016 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten dieses übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Kosten des Verfahrens dem Kläger zu 5/6 und der Beklagten zu 1/6 auferlegt. Zudem hat es die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei im Hauptantrag zulässig aber nicht begründet. Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um die angemessene Art der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Erhebung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags unabhängig von der Zahl der Bewohner und vom Vorhandensein von Rundfunkempfangsgeräten verstoße nicht gegen das Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit und sei auch sonst mit den Regelungen des Grundgesetzes vereinbar. Auch im Übrigen bestünden gegen die Festsetzung des Beitrags im angegriffenen Bescheid vom 21. April 2016 keine Bedenken. Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBeitrStV setze die zuständige Landesrundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge fest. Der Kläger habe sich im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides im Verzug mit der Zahlung seiner Rundfunkbeiträge für das erste Quartal 2016 befunden. Nach § 7 Abs. 3 RBeitrStV sei der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet und in der Mitte eines Drei-Monats-Zeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Dadurch, dass der Kläger die Beitragsschuld nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit beglichen habe, habe er sich mit der Zahlung in Verzug befunden. Gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 Beitragssatzung sei der Beklagte berechtigt gewesen, im Festsetzungsbescheid die Rundfunkbeiträge festzusetzen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger mehrfach angeboten habe, den Rundfunkbeitrag in bar zu entrichten, und den Beklagten aufgefordert habe, ihm eine Stelle zu benennen, an der er die Barzahlung vornehmen könne. Der Beklagte sei nicht verpflichtet, Barzahlung des Klägers zur Tilgung seiner Rundfunkbeitragsschuld anzunehmen und befinde sich daher nicht in Annahmeverzug. Nach § 10 Abs. 2 Beitragssatzung könne der Beitragsschuldner die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos mittels im Einzelnen aufgezählter Zahlungsformen entrichten. Die Beitragsschuld sei nach § 10 Abs. 2 Satz 1 RBeitrStV, § 10 Abs. 1 Beitragssatzung als Schickschuld ausgestaltet. Der Verpflichtung zur bargeldlosen Entrichtung des Rundfunkbeitrags stehe auch nicht der wegen Art. 31 GG vorrangige § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG entgegen. Auch der höherrangige Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (Amtsblatt L 139 vom 11. Mai 1993, Seite 1; Euro-Einführungsverordnung) zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 827/2014 des Rates vom 23. Juli 2014 (Amtsblatt L 228 vom 31. Juli 2014, Seite 3) stehe dem nicht entgegen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG seien auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte Zahlungsmittel. Es könne offen bleiben, ob daraus einfachgesetzlich bzw. unionssekundärrechtlich als geldpolitische Regelung eine grundsätzlich jedermann - auch öffentliche Stellen - treffende Obliegenheit folge, auf Euro lautende Banknoten zur Begleichung einer Schuld in bar anzunehmen, mit der Folge, dass andernfalls Gläubigerverzug eintrete. Die Kammer neige zu der alternativ in Betracht kommenden Auslegung, dass § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG bzw. Art. 10 Abs. 2 Euro-Einführungsverordnung lediglich die währungspolitische Aussage des § 14 Abs. 1 Satz 1 BBankG verdeutliche, dass ausschließlich die Bundesbank das Recht zur Ausgabe von Eurobanknoten habe. Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG sei jedenfalls dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass in Massenverfahren im Abgabenrecht eine unbedingte Verpflichtung zur Annahme von Bargeld seitens des Abgabengläubigers nicht bestehe. Die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG sei grundsätzlich disponibel. Im Privatrechtsverkehr könnten die Parteien anderweitige Abreden treffen, die ihren Interessen besser entsprächen. Auch im öffentlichen Abgabenrecht fänden sich Abweichungen vom - insoweit unterstellten - Inhalt des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG. Jedenfalls bei Massenverfahren im Abgabenrecht, wozu das Recht der Rundfunkbeiträge zähle, sei es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität angezeigt, einen rein unbaren Zahlungsverkehr zuzulassen. Die Regelung in § 10 Abs. 2 Beitragssatzung sei auch verhältnismäßig und verstoße insbesondere nicht gegen die in Art. 2 Abs. 2 (gemeint ist offensichtlich Abs. 1) GG normierte allgemeine Handlungsfreiheit. Sie stelle eine marginale Belastung dar, die aufgrund der angestrebten Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt sei. Zudem sei die Möglichkeit der baren Bezahlung des Rundfunkbeitrags durch die Möglichkeit gewährleistet, bei einem Kreditinstitut eine Bareinzahlung auf das Beitragsabwicklungskonto zu leisten. Diese Möglichkeit sei satzungskonform und der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass er zur Kostentragung für Bareinzahlung auf das Beitragsabwickler-Konto des Beitragsservice verpflichtet wäre, was nicht zulässig sei. Bereits im Hinblick auf die Möglichkeit der Bareinzahlung erscheine auch eine Verletzung des aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitenden Rechts des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung als nicht gegeben, da hinreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen seien, die der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirkten. Der hilfsweise gestellte erste Feststellungsantrag sei unzulässig, weil das Interesse des Klägers, den Rundfunkbeitrag in Zukunft bar leisten zu können, hinreichend im Rahmen des Gestaltungsantrages in Bezug auf den angegriffenen Festsetzungsbescheid verfolgt werden könne. Der Feststellungsantrag sei daher gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegenüber dem zulässigen - wenn auch nach dem Vorstehenden unbegründeten - Anfechtungsbegehren des Klägers subsidiär. Der ebenfalls hilfsweise gestellte zweite Feststellungsantrag sei ebenso unzulässig, weil der Kläger die Frage der Erfüllung durch Hinterlegung hinreichend im Rahmen des Gestaltungsantrages einer Vollstreckungsgegenklage im Falle einer Vollstreckung durch den Beklagten aus dem bestandskräftigen Festsetzungsbescheid vom 29. Dezember 2015 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 28. Januar 2016 verfolgen könne. Der Feststellungsantrag sei daher gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegenüber einer möglichen Vollstreckungsgegenklage subsidiär. Zudem werde darauf hingewiesen, dass der Kläger nach Auffassung des Gerichts durch die vorgenommene Hinterlegung seine Rundfunkbeitragspflicht für den Zeitraum Januar 2015 bis Dezember 2015 nicht erfüllt habe. Die mit Festsetzungsbescheid vom 29. Dezember 2015 festgesetzten Rundfunkbeiträge einschließlich Rücklastschriftkosten seien bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides fällig und noch nicht bezahlt gewesen. Der Kläger sei auch nicht durch Hinterlegung des festgesetzten Betrages in geforderter Höhe frei geworden, weil der Beklagte nicht verpflichtet sei, Barzahlung des Klägers zur Tilgung seiner Rundfunkbeitragsschuld anzunehmen. Er befinde sich daher nicht in Annahmeverzug. Der Kläger habe dem Beklagten die Leistung nicht im Sinne von § 294 BGB tatsächlich so angeboten, wie sie zu bewirken gewesen sei. War der Beklagte nicht in Verzug mit der Annahme im Sinne von § 372 Satz 1 BGB, sei die Hinterlegung unrechtmäßig. Eine unrechtmäßige Hinterlegung, insbesondere eine Hinterlegung, bei der die Voraussetzungen des § 372 BGB fehlten, führe nur dann zur Schuldentilgung, wenn der Gläubiger die Hinterlegung annehme. Der Beklagte habe jedoch unverzüglich die Nichtannahme der Hinterlegung erklärt. Das Urteil wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 30. November 2016 und dem Beklagten am 2. Dezember 2016 zugestellt. Mit am 9. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage hat der Kläger Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt und dabei die erstinstanzlich gestellten Anträge wiederholt. Mit am 27. Januar 2017 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 26. Januar 2017 hat der Kläger seine Berufung begründet. Mit der Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, der Beklagte habe sich nach dem Wortlaut seiner Beitragssatzung das Privileg eingeräumt, fällige öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtungen seiner Beitragsschuldner nicht in Form von Bargeld (Notenbankgeld) sondern ausschließlich in der Gestalt von Giralgeld (Buchgeld) annehmen zu müssen. Eine Ermächtigung zu dieser Beschränkung des Zahlungsverkehrs sei dem Beklagten in dem zu Grunde liegenden Staatsvertrag nicht erteilt worden. Eine solche Ermächtigung sei zudem rechtsunwirksam, weil Landesgesetzgeber das insoweit entgegenstehende Bundesrecht aus § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG ebenso wenig wirksam abbedingen könnten wie ein untergesetzlicher Satzungsgeber. Das Verwaltungsgericht habe die vom Kläger aufgeworfene Frage nach dem Vorhandensein einer rechtswirksamen Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche Bestimmung des Beklagten nicht ansatzweise thematisiert. Das Verwaltungsgericht argumentiere, der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG bedürfe für den hier in Rede stehenden Kontext verwaltungsrechtlicher Massenverfahren im öffentlichen Recht einer teleologischen Reduktion. Ein gesetzliches Regelungsziel zur Legitimierung dieser Reduktion definiere die angefochtene Entscheidung nicht. Sie stelle vielmehr ab auf bundesgesetzliche Normen, die ihre eigene Existenz erst der Notwendigkeit zur Schaffung einer dortigen Ausnahme von dem Regelungsgehalt des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG verdankten. Da somit der Bundesgesetzgeber selbst die Notwendigkeit gesehen habe, Einschränkungen des von ihm angeordneten Grundsatzes aus § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG per legislativen Regelungsakt auf identischer normenhierarchischer Höhe vornehmen zu müssen, sei eine vergleichbare Tatbestandsreduzierung durch Auslegungsanalogie auf untergesetzlicher Ebene durch ein die Exekutive autonom legitimierendes Richterrecht methodisch nicht erlaubt. Der Kläger legt sodann näher dar, aufgrund welcher rechtlichen Erwägungen nach seiner Auffassung die vom Verwaltungsgericht für richtig erachtete teleologische Reduktion des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG nicht in Betracht komme. Das Verwaltungsgericht begründe seine Auffassung mit den Notwendigkeiten eines Massenverfahrens. Solche habe es aber bereits bei Schaffung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG im Jahre 1956 gegeben, ohne dass der Gesetzgeber Veranlassung gesehen habe, eine entsprechende Einschränkung in das Gesetz aufzunehmen. Die sich hieraus ergebende Unbeschränktheit des Zahlungsmittels gelte auch für Behörden. Der Kläger bemängelt unter Bezugnahme auf die Kritik an einer Entscheidung des Reichsgerichts vom 28. November 1923 (- V 31/23 -, RGZ 107, 78), mit dieser Entscheidung, die den zuvor geltenden Grundsatz "Mark gleich Mark" aufgegeben habe, habe sich das Reichsgericht zum "Ersatzgesetzgeber" aufgeschwungen und damit die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten. Das Verwaltungsgericht habe ebenso im vorliegenden Fall die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten, indem es anstelle des Gesetzgebers eine teleologische Reduktion des Regelungsgehalts des § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG vorgenommen und damit den Rechtsunterworfenen angesonnen habe, auf die sich aus der genannten Vorschrift ergebenden Rechte zu verzichten. Solches sei jedoch nur dem Gesetzgeber gestattet. Darüber hinaus macht er geltend, der Beitragssatzung des Beklagten fehle es an der Ermächtigungsgrundlage. Bereits in der Klagebegründung vom 18. August 2015 sei darauf hingewiesen worden, dass § 9 Abs. 2 RBeitrStV keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die in § 10 Abs. 1 Beitragssatzung enthaltene Anordnung der bargeldlosen Zahlung darstelle. Das Verwaltungsgericht habe die Frage der chronologisch ordnungsgemäßen Genehmigung dieser Satzung durch die Hessische Staatskanzlei und deren Veröffentlichung nicht durch Beweiserhebung überprüft. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als Ermächtigungsnorm selbst spreche an keiner einzigen Stelle von "Zahlung" oder "Geldleistung". Die den Anstalten landesgesetzlich erteilte Befugnis zum beitragserhebenden Satzungserlass beschränke sich ausschließlich auf die Regelung zu Einzelheiten des "Verfahrens". Der Beklagte habe als Behörde kein eigenes Rechtssetzungsrecht. Eine Befugnis des Beklagten, den Regelungsgehalt des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG auszuhebeln oder ihn teilweise außer Kraft zu setzen, finde sich an keiner Stelle des ermächtigenden Staatsvertrages. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20. Mai 2010 - Xa ZR 68/09 -, juris, Rn. 29) ergebe sich, dass nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich Geldschulden durch Barzahlung zu erfüllen seien. Das Bundessozialgericht habe diesen Grundsatz auch für öffentlich-rechtliche Beitragsschulden übernommen und hierbei insbesondere darauf hingewiesen, dass eine andere Entscheidung nur vom Gesetzgeber getroffen werden könnte (BSG, Urteil vom 11. Dezember 1987 - 12 RK 40/85 -, juris, Rn. 18). Selbst wenn man annehmen wollte, § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG habe den Ländern eine gewisse eigene Regelungsmöglichkeit einräumen wollen, so würde das für Satzungsermächtigungen geltende Bestimmtheitsgebot auch in diesem Falle erfordern, dass der Satzungsgeber zu einer derartigen Lückenausfüllung durch die ihn ermächtigende Körperschaft ausdrücklich und spezifiziert ermächtigt wäre. Die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBeitrStV enthaltene Ermächtigung zur Regelung der Einzelheiten des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrags erfülle diese Erfordernisse nicht. Zudem sei die Annahme ersichtlich abwegig, der Bundesgesetzgeber könnte bei seinen das Geldrecht betreffenden Normierungen seit dem Jahre 1956 über Jahrzehnte hinweg übersehen haben, dass es in modernen Massengesellschaften auch zahlungstechnischen Massenverkehr gebe. Nichts spreche für diese Annahme, zumal der Bundesgesetzgeber selbst mit den vom Verwaltungsgericht aufgeführten gesetzlichen Ausnahmen zu erkennen gegeben habe, dass er diese für erforderlich halte. Zudem habe er bei Einführung des Euro entgegen dezidiert abweichenden Vorstellungen anderer Mitgliedsstaaten sich vehement dafür eingesetzt, dass auf Geldzahlung lautende Schuld innerhalb der Europäischen Union unbeschränkt mit Bargeldzahlung getilgt werden könne. Soweit der Beklagte auf entsprechende verwaltungsgerichtliche Entscheidungen Bezug nehme, seien diese "intellektuell unredlich". Wäre es richtig, dass § 14 BBankG ausschließlich den Regelungsgehalt hätte, der Bundesbank die Befugnis zur Ausgabe und zur Einziehung von Banknoten zu übertragen, bliebe für § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG faktisch keinerlei eigener Bedeutungsgehalt, so dass die Regelung im Theoriekonzept des Beklagten für den praktischen Zahlungsverkehr ersatzlos gestrichen werden könne. Ihre völlige Gegenstandslosigkeit wäre in diesem Falle von herrschender Lehre und Rechtsprechung seit 60 Jahren irrtümlich verkannt worden. Zudem sei mittlerweile auch durch Art. 128 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegt, dass allein auf Euro lautende Banknoten das alleinige gesetzliche Zahlungsmittel innerhalb der Union sind. Selbst der Bundesgesetzgeber sei daher nicht mehr berechtigt, Abweichungen hiervon zu regeln, erst Recht nicht der Beklagte. Die vom angefochtenen Urteil angeführte Chance eines jeden Beitragszahlers, Bareinzahlungen auf ein Beitragsabwicklungskonto zu erbringen, mildere die rechtliche Problematik ebenfalls nicht. Die Einzahlung von Bargeld auf ein Konto sei nämlich unausweichlich mit weiteren Kosten für den Einzahler verbunden. Nach den Wertentscheidungen des Bundesgesetzgebers, die explizit in § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB erkennbar sei, sei deutlich, dass derartige Verweisungen auf anderweitige Schuldtilgungsmethoden tatsächlich nicht statthaft seien. Der Kläger beantragt, das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - 1 K 2903/15.F - abzuändern und den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 21. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 24. Mai 2016 aufzuheben, hilfsweise: festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, schon eingeforderte und noch einzufordernde Rundfunkbeiträge zu der Beitragsnummer ... ... ... des Beklagten in bar an diesen in seiner Funktion als Beitragsservice zu zahlen; weiter hilfsweise: festzustellen, dass die Beitragsschuld des Klägers gegenüber dem Beklagten in Höhe von 214,94 € für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 durch Hinterlegung dieses Betrages zu Gunsten des Beklagten bei dem Amtsgericht A-Stadt erloschen ist. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verteidigt er das angefochtene Urteil und tritt der Rechtsauffassung des Klägers entgegen. § 9 Abs. 2 Nr. 2 RBeitrStV stelle eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Regelung in § 10 Abs. 2 Beitragssatzung dar. Die letztgenannte Bestimmung stehe auch nicht in Widerspruch zu § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG. Mit § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BBankG werde der Bundesbank die Befugnis übertragen, Banknoten auszugeben und einzuziehen. Eine Verpflichtung des Abgabengläubigers zur Annahme von Bargeld lasse sich hieraus weder nach dem Wortlaut noch nach der systematischen Auslegung oder Sinn und Zweck der Regelung feststellen. Es bestehe daher auch kein Kompetenzkonflikt im Sinne von Art. 31 GG. Ein Verstoß gegen § 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 und gegen Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV liege ebenfalls nicht vor. Beide Vorschriften bestimmten, dass die von der Europäischen Zentralbank oder den Zentralbanken der Mitgliedstaaten ausgegebenen Banknoten das einzige gesetzliche Zahlungsmittel in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten seien und begründeten keine unbedingte Verpflichtung des Abgabengläubigers zur Annahme von Bargeld. § 10 Abs. 2 Beitragssatzung sei zudem formell und materiell rechtmäßig. § 9 Abs. 2 Nr. 2 RBeitrStV ermächtige zum Erlass von Satzungen u.a. zur Regelung des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrags und es erscheine geradezu konstruiert, hierunter nicht die konkrete Zahlungsmodalität verstehen zu wollen. Gerade dies sei nämlich von den vertragsschließenden Bundesländern beabsichtigt gewesen. Die Angabe eines unzutreffenden Datums der Genehmigung der Satzung in der Präambel der Veröffentlichung sei unerheblich, da der Zweck der Veröffentlichung, die Norm so zu veröffentlichen, dass von ihrem Inhalt verlässlich Kenntnis genommen werden könne, hiervon nicht tangiert sei. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte (drei Bände) sowie der einschlägigen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (zwei Heftstreifen) und die Verfahrensakten des Parallelverfahrens 10 A 116/17 (zwei Bände), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.