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Beschluss

10 B 626/18.MM.W7

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2018:0620.10B626.18.MM.W7.00
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Tenor
Die Beschwerde der antragstellenden Partei gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. Februar 2018 wird zurückgewiesen. Die antragstellende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der antragstellenden Partei gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. Februar 2018 wird zurückgewiesen. Die antragstellende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. In der Beschwerdebegründung werden keine Gründe dargelegt, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist. Jedenfalls sind die vorgetragenen Beschwerdegründe nicht geeignet, eine Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bewirken. Die Beschwerdebegründung muss gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Beschwerdegericht ist in seiner Prüfungskompetenz gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Prüfung der von der beschwerdeführenden Partei dargelegten Gründe beschränkt. Das heißt, das Beschwerdegericht ist auch dann, wenn (hinreichende) Gründe gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dargelegt worden sind, nur berechtigt und verpflichtet, die dargelegten Gründe einer tiefergehenden Überprüfung zu unterziehen, wobei sich auch diese Prüfung nur auf die fristgemäß dargelegten Gründe erstreckt, wie sich § 146 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 VwGO entnehmen lässt. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die von dem Beschwerdeführer dargelegten Gründe zu prüfen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. August 2003 - 1 BvQ 30/03 -, NJW 2003, 3689 ff.). Von einem Beschwerdeführer kann aufgrund der genannten Vorschriften erwartet werden, dass er sich im Rahmen des prozessual Möglichen und Zumutbaren Kenntnis von den für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen Unterlagen verschafft, sich in der Beschwerdebegründung im Einzelnen mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und substantiierte, schlüssige und erhebliche Einwände gegen die jeweiligen kapazitätsbestimmenden Faktoren und Berechnungsschritte erhebt. Das heißt, der Beschwerdeführer muss in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darlegen, wie und an welcher Stelle des Berechnungsvorgangs und warum anders sowie mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen ist, und warum sich dadurch welche andere Studienplatzzahl ergeben soll (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2015 - 10 B 201/15.FM.W4 -, S.5 des amtlichen Umdrucks, vom 13. Mai 2013 - 10 B 744/13.FM.W2 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks, vom 14. März 2013 - 10 B 199/13.MM.W2 -, vom 5 Juli 2011 - 10 B 735/11.MM.W0 -, juris Rn. 3, vom 24. September 2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, juris mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Unter Beachtung dieser Anforderungen ergeben sich aus den Darlegungen der antragstellenden Partei in ihrem Begründungsschriftsatz vom 9. April 2018 keine Gründe, aus denen die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist. Die antragstellende Partei hat zur Begründung ihrer Beschwerde ausgeführt, ein Dienstleistungsexport in den Studiengang Humanbiologie Master sei nicht anzuerkennen. Das Verwaltungsgericht habe im vorliegenden streitgegenständlichen Studienjahr 2017/2018 entgegen seiner früheren Rechtsprechung nun für die Humanbiologie einen Dienstleistungsexport von insgesamt 9,4878 SWS im Hinblick darauf anerkannt, dass mit Wirkung zum Studienjahr 2016/2017 eine Neufassung der Prüfungsordnung in Kraft getreten sei. Die bisherigen Masterstudiengänge Humanbiologie mit den Schwerpunkten Infektionsbiologie, Tumorbiologie und Zellbiologie seien nun zu einem Studiengang zusammengefasst worden, was zu einem Gesamtwert von 2,2778 führe und zusammen mit dem Curricularanteil für den Bachelorstudiengang den maßgeblichen Curricularnormwert von 5,9 nach Anlage 2 zur KapVO nicht überschreite. Der Export sei aber - trotz der Neuberechnung - nicht anzuerkennen, da eine nicht ausreichende Ermessenserwägung stattgefunden habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb zu Lasten des ärgsten Numerus clausus-Faches Humanmedizin für einen Masterstudiengang Humanbiologie ein Dienstleistungsexport in Anspruch genommen werde und der erforderliche Lehraufwand nicht beispielsweise durch Lehraufträge erfolgen könne. Abgesehen davon, dass auch bei einer Nichtberücksichtigung des Dienstleistungsexports für den Masterstudiengang Humanbiologie, wie die Vergleichsbetrachtung des Verwaltungsgerichts auf Seite 24 des Beschlusses zeigt, die damit verbundene Kapazitätserhöhung auf 453 Studierende im ersten und 423 Studierende im dritten Fachsemester wegen der stattgefundenen Überbuchung keine Studienplätze für eine gerichtliche Vergabe zur Verfügung stünden, ist die Bewertung und Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts mit der Anerkennung der für die Humanbiologie zu erbringenden Dienstleistungen nicht zu beanstanden. Der in der Kapazitätsrechnung geltend gemachte Dienstleistungsexport von insgesamt 9,4878 SWS ist nach der zum Studienjahr 2016/2017 vorgenommenen Neufassung der Prüfungsordnung nunmehr anzuerkennen. In der Vergangenheit war in Bezug auf die zum Wintersemester 2010/2011 eingerichteten Masterstudiengänge Humanbiologie mit den Schwerpunkten Infektionsbiologie, Tumorbiologie und Zellbiologie auf Grund der durch diese Studiengänge verursachten massiven Überschreitung des nach Nummer I.35 der Anlage 2 zur KapVO maßgeblichen Curricularnormwerts von 5,9 die Anerkennung zu versagen gewesen. Bei der Berechnung der Studienanfängerkapazität im Studiengang Humanmedizin mussten die humanbiologischen Masterstudiengänge als Dienstleistungsstudiengänge im Rahmen der Kapazitätsberechnung unberücksichtigt bleiben. Während sich die damalige Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Humanbiologie - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - mit einem Gesamtwert der Curricularanteile im Umfang von 3,8836 als im Wesentlichen kapazitätsneutrale lineare Reduktion des Studienangebots des vorhergehenden Diplomstudiengangs darstellte, überschritten die zeitlich nachfolgend eingerichteten Masterstudiengänge den als Anteil am Curricularnormwert von 5,9 noch ausschöpfbaren Wert von etwa 2,0 (5,9 - 3,8836) jeder für sich mit 3,95 um annähernd das Doppelte und in der Addition mit 15,8 um nahezu das 8-fache. Über mehrere Studienjahre mussten deshalb die vier Masterstudiengänge in der Kapazitätsrechnung für die Vorklinik als Dienstleistungsstudiengänge sowohl nach der Rechtsprechung der Kammer als auch des Senats unberücksichtigt bleiben. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin zum aktuellen Studienjahr eine Neufassung der Berechnung der Curricularanteile vorgelegt, die auf der mit Wirkung zum Wintersemester 2016/2017 neugefassten "Prüfungsordnung" für den Studiengang Humanbiologie mit dem Abschluss Master of Science (M. Sc.) vom 2. Dezember 2015 beruht. Mit dieser neugefassten Studienordnung sind die vorherigen Masterstudiengänge Humanbiologie zu einem Studiengang zusammengefasst worden. Nach der vom Verwaltungsgericht nachvollzogenen Berücksichtigung der Wahlmöglichkeiten der Wahlpflichtfächer errechnet sich ein auf die Lehreinheit Vorklinik entfallender Anteil von 0,5271 und ein Gesamtwert von 2,2778. Wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat überschreitet dieser Wert in der Addition mit dem sich für den Studiengang Humanbiologie B.Sc. ergebenden Gesamtwert der Curricularanteile von 3,3769 nicht den nach Nummer I.35 der Anlage 2 zur KapVO maßgeblichen Curricularnormwert von 5,9. Das Verwaltungsgericht hat damit zu Recht die Bedenken, die in den vorhergehenden Studienjahren einer Anerkennung des Dienstleistungsexports in den Masterstudiengang Humanbiologie entgegenstanden, nicht länger aufrechterhalten und den Dienstleistungsexport unter Bestätigung der Abwägung mit den Interessen der Studierenden der Vorklinik für berücksichtigungsfähig gehalten. Wie der Senat bereits in der Vergangenheit ausgeführt hat, ist der konsekutiv gestaltete Studiengang Humanbiologie an die Stelle des vorgehenden Diplomstudiengangs Humanbiologie getreten. Der Vergleichsbetrachtung des Verwaltungsgerichts lässt sich auch entnehmen, dass die von der Lehreinheit Vorklinik für die Humanbiologie in der neuen Organisationsform von Bachelor - und Masterstudiengang erbrachten Lehrleistungen in der Summe unter denjenigen liegen, die für den früheren Diplomstudiengang erbracht worden sind. Der errechnete Dienstleistungsexport von 9,4878 SWS ist damit anerkennungsfähig und die seitens des Verwaltungsgerichts angestellten Überlegungen werden durch das Beschwerdevorbringen der antragstellenden Partei in keiner Weise erschüttert. Auch mit dem zweiten Gesichtspunkt, der zur Begründung des einstweiligen Zulassungsanspruchs vorgetragen wird, ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Dabei ist, was das Beschwerdevorbringen betrifft, nochmals zu betonen, dass allein ein erfolgreicher Angriff gegen die vom Verwaltungsgericht anerkannte Überbuchung der festgesetzten Kapazität geeignet wäre, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Schließlich hatte das Verwaltungsgericht bereits eine Studienkapazität in der Vorklinik von 6 Studienplätzen über die in der Zulassungszahlenverordnung festgesetzte Zulassungszahl hinaus ermittelt sowohl für das 1. Fachsemester (442 statt 436) als auch für das 3. Fachsemester (413 statt 407). Zu Unrecht kritisiert die antragstellende Partei, dass das Verwaltungsgericht die von ihm ermittelten 6 zusätzlichen Studienplätze im 1. Fachsemester als durch die überbuchten 22 Studienplätze im 1. Fachsemester kapazitätsdeckend besetzt angesehen hat. Der Einwand der antragstellenden Partei zu 2. der Beschwerdebegründung, die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Überbuchungen dürften nicht zum Nachteil der im Kapazitätsstreit rechtssuchenden Studienbewerber kapazitätserschöpfend berücksichtigt werden, da es hierfür keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gebe, vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerde führt insoweit aus, die ganz erhebliche Überbuchung um mehr als 5 % der festgesetzten Studienplatzzahl sei als rechtswidrig einzustufen, da Hochschulen im Regelungsbereich der Zulassungszahlenverordnungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "aus eigener Kompetenz keine dort nicht ausgewiesenen Studienplätze vergeben" dürften. Auch aus Sicht anderer Oberverwaltungsgericht verbrauchten willkürliche Mehrzulassung die vorhandene Kapazität nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sind Überbuchungen grundsätzlich aber als kapazitätsdeckend anzuerkennen (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 28. März 2013 - 10 B 91/13.MM.W2 - Rn. 26 des amtlichen Umdrucks, vom 26. August 2010 - 10 B 842/10.FM.W9 - n.v., vom 25. August 2009 - 10 B 1606/09.FZ.W8 -, n. v., vom 24. Juli 2009 - 10 B 959/09.FM.W8, n.v., vom 18. Januar 2001 - 8 GM 3131/00.SO.T - juris). Der Senat hat hierzu in der erstzitierten Entscheidung wie folgt weiter ausgeführt: "Durch Überbuchungen wird keine neue Kapazität erschlossen, sondern lediglich die vorhandene Kapazität wirksam genutzt. Überbuchungen zehren die vorhandene Kapazität auf. Für einen Zuteilungsanspruch des einzelnen Studienplatzbewerbers muss daher vom Gericht das Vorhandensein einer über die bereits vorgenommenen Überbuchungen hinaus bestehende Kapazität festgestellt werden (so auch u. a.: Nds. OVG, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 NB 386/12 - juris; OVG M.-V., Beschluss vom 18. November 2009 - 1 M 182/09 - juris; jew. m. w. N.), was vorliegend nach den vorstehenden Ausführungen jedoch nicht der Fall ist. Zwar können Überbuchungen die Chancen anderer Studienbewerber schmälern, im Wege eines gerichtlichen Eilverfahrens an einen Studienplatz zu gelangen. Dies ist aber grundsätzlich nicht zu beanstanden; denn diejenigen, die einen gerichtlichen Eilantrag gestellt haben, verfügen über keinen Anspruch auf Bevorzugung gegenüber denjenigen, die durch Überbuchung einen Studienplatz erhalten haben und damit über eine öffentlich-rechtliche Rechtsposition verfügen, die unter dem Blickwinkel des Teilhaberechts bzw. der verfassungsrechtlich erforderlichen Ausnutzung der universitären Kapazitäten ebenfalls dem Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG unterfällt. Hieran ändern auch der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Maßgabe von Art. 19 Abs. 4 GG bzw. das angeführte Prinzip des Individualrechtsschutzes nichts, da die durch Überbuchung faktisch eingetretene Ausnutzung außerhalb der festgesetzten Kapazität ggf. vorhandener Studienplätze deswegen nicht außer Betracht bleiben kann. Dem kann auch ein gesteigertes prozessuales Kosten- bzw. Erfolgsrisiko zu Lasten der antragstellenden Partei nicht mit Erfolg entgegengehalten werden; denn dieses wird dadurch abgemildert und hinnehmbar, dass die Möglichkeit einer Überbuchung und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für einen etwaigen Anordnungsanspruch im Vorfeld bekannt sind und potentielle Antragsteller deshalb selbst vorab entscheiden können, ob sie gleichwohl das mit einer Antragstellung verbundene prozessuale Risiko auf sich nehmen wollen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb die kapazitätsdeckende Wirkung der streitigen Überbuchungen in der Sache zu beanstanden sein soll. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die streitigen Überbuchungen auf einer willkürlichen bzw. vollkommen sachwidrigen Entscheidung der Antragsgegnerin beruhen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass insoweit auch kein strenger Maßstab anzulegen ist, weil Überbuchungen stets kapazitätsfreundlich sind und diese positive Eigenschaft nicht dadurch verlieren, dass sie ggf. die Zulassungschancen von Eilantragstellern im Vergleich zu anderen Studienbewerbern verschieben. Letztlich kann dies aber dahinstehen, weil auch eine - hier nicht ersichtliche - Rechtswidrigkeit von Überbuchungen nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht dazu führen könnte, dass die betreffenden Studienplätze für Beschwerdeführer freigemacht würden. Auch im Fall der Rechtswidrigkeit der Überbuchungen wären die betreffenden anderweitigen Studienplätze nicht automatisch frei. Vielmehr müssten die Zulassungsbescheide gegenüber den rechtswidrigerweise ausgewählten Mitbewerbern zurückgenommen werden. Durch die Rücknahme, die nur mit Wirkung ex tunc erfolgen könnte, wäre das Semester für die betroffenen Studierenden verloren, was mit dem Ziel der möglichst kapazitätserschöpfenden Vergabe von Studienplätzen nicht vereinbar wäre. Bei einer Rücknahme nur gegenüber einem ausgewählten Mitbewerber wäre die Frage zu klären, wonach die Auswahl unter den im Rahmen von Überbuchungen aufgenommenen Studierenden zu erfolgen und wer diese Auswahl vorzunehmen hätte. Auch der letzte ausgewählte Bewerber könnte einwenden, nicht er sei zu Unrecht ausgewählt worden, sondern ein anderer Mitbewerber (welcher?). Letztlich käme wohl nur in Betracht, die Zulassungsbescheide gegenüber allen durch Überbuchung zu einem Studienplatz gelangten Bewerbern zurückzunehmen und ein (neues) Verteilungsverfahren durchzuführen. Die etwaigen Rücknahmebescheide der Antragsgegnerin könnten von den betroffenen Studierenden ihrerseits angefochten werden, so dass es wiederum zu weiteren Hauptsache- und Eilverfahren käme. Dies würde letztlich dazu führen, dass keiner der Beteiligten ordnungsgemäß ausgebildet werden könnte, was mit dem Ziel, möglichst vielen studierwilligen Abiturienten einen Studienplatz zuzuweisen und eine geordnete Ausbildung zu ermöglichen, nicht vereinbar wäre. Sofern die antragstellende Partei die auf den durch Überbuchung besetzten Studienplätzen zugelassenen Konkurrenten nicht verdrängen, sondern eine der Zahl der Überbuchungen entsprechende zusätzliche Studienplatzzahl zur Verfügung gestellt haben will, fehlt hierfür bereits jegliche Rechtsgrundlage und zudem jegliche Ausbildungskapazität bei der Antragsgegnerin (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26. August 2010, a.a.O., m. w. N.), so dass auch dieser Weg ausscheiden würde. Dem Gesagten steht auch nicht das von der antragstellenden Partei zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2011 - 6 CN 3/10 - (BVerwGE 139, 210 ff. = NVwZ 2011, 1035 ff. = juris, Rdnr. 39) entgegen. Dort heißt es zwar, es müssten stets die Ansprüche der an einem Kapazitätsprozess beteiligten Studienplatzbewerber vor denjenigen von solchen Bewerbern befriedigt werden, die kein Kapazitätsverfahren geführt hätten. Dieser Vorrang der Beteiligten eines Kapazitätsprozesses folge aus der bundesrechtlichen Ausgestaltung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes als Individualrechtsschutz. Diese Zitatstelle ist aber vorliegend erkennbar nicht einschlägig, denn sie verhält sich nicht zu der Frage, wie zu verfahren ist, wenn auf Grund eines ordnungsgemäßen Überbuchungsverfahrens Studienplätze über die durch die Zulassungszahlenverordnung festgesetzte Studienplatzzahl hinaus besetzt worden sind. Insbesondere lässt sich der Zitatstelle nicht ansatzweise entnehmen, dass die Studierenden, die einen der genannten Überbuchungsplätze erhalten haben, ihren Studienplatz zu Gunsten von solchen Studienplatzbewerbern aufgeben müssen, die sich in einem nach dem Überbuchungsverfahren stattfindenden Verwaltungsprozess um einen außerkapazitären Studienplatz bemühen. Zu beanstanden ist es lediglich - und nur so ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu verstehen -, wenn die Hochschule freie Studienplätze an Studienplatzbewerber vergibt, die keinen Verwaltungsprozess um einen Studienplatz führen, während gleichzeitig bei dem zuständigen Verwaltungsgericht Verwaltungsprozesse - auch Eilverfahren - anhängig sind, in denen sich andere Studienplatzbewerber um einen freien außerkapazitären Studienplatz bemühen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 11. März 2013 - 10 B 49/13.MM.W2 - Seiten 4 und 5 des amtlichen Umdrucks)." An dieser Auffassung, die auf das Vorbringen der antragstellenden Partei zu übertragen ist, hält der Senat auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens und der darin aufgeführten und in Bezug genommenen Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte ausdrücklich fest. Auch gibt es im Übrigen für das hier streitgegenständliche Studienjahr keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es bei den durch die Überbuchung durchgeführten Zulassungen irgendein willkürliches Vorgehen gegeben hat. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine planvolle Verwaltungstätigkeit als versucht wird, auf Grundlage der Zahlen des Annahmeverhaltens des Vorjahres eine frühzeitige vollständige Besetzung der zu vergebenden Studienplätze zu erreichen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 3. Juli 2015 - 10 B 731/15.MM.W4 - , S. 7 des amtlichen Umdrucks). Nach allem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz GKG).