Beschluss
10 A 1758/17.Z.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2019:0102.10A1758.17.Z.A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11. Juli 2017 - 6 K 4787/15.GI.A - wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11. Juli 2017 - 6 K 4787/15.GI.A - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11. Juli 2017 ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet, da die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht erfüllt sind. Der Kläger rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das angefochtene Urteil zunächst mit dem Einwand, diesem liege tragend eine negative Glaubhaftigkeitsbewertung des Einzelrichters zugrunde, obwohl dieser nach einem zwischenzeitlichen Wechsel in der Berichterstattung an der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2016 nicht selbst teilgenommen habe. Er hätte durch den erkennenden Richter nochmals angehört werden müssen, da seine Angaben in der mündlichen Verhandlung wesentlich in dessen Bewertung der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens eingeflossen seien. Eine erneute Anhörung hätte ihm Gelegenheit gegeben, sich nochmals zu äußern und gezielt zu Fragen des Einzelrichters Stellung zu nehmen. Die zuvor tätige Richterin habe im Zuge einer umfassenden Anhörung stets durch Nachfragen und Vorbehalte auf aus ihrer Sicht noch bestehenden Darlegungsbedarf oder möglicherweise bestehende Widersprüche zu seinem Vortrag im behördlichen Verfahren hingewiesen, so dass er davon habe ausgehen können, dass mögliche Widersprüche angesprochen und die notwendigen Einzelheiten nachgefragt worden seien. Soweit der erkennende Richter gleichwohl Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens auch in der mündlichen Verhandlung gehabt hätte, hätte er seine Zweifel durch entsprechende Nachfragen im Rahmen einer nochmaligen Anhörung aufklären müssen. Auch habe es der erkennende Richter unterlassen, sich einen persönlichen Eindruck vom Kläger zu verschaffen. Wäre ihm in diesem Sinne rechtliches Gehör gewährt worden, hätte er entsprechend vortragen können. Der dabei zugleich gewonnene persönliche Eindruck hätte die Ernsthaftigkeit seiner exilpolitischen Aktivitäten unterstrichen. Das Gericht wäre in diesem Fall möglicherweise nicht zu der urteilstragenden Feststellung gelangt, er könne nicht als ernstzunehmender Oppositioneller eingestuft werden. Die vorstehenden Ausführungen rechtfertigen die Annahme einer Verletzung des Klägers in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Das Verfahren ist nämlich durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der Kläger im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2016 und nach Abschluss der mit Beweisbeschluss vom selben Tag erfolgten Beweiserhebung auf die dahingehende Anfrage des erkennenden Einzelrichters vom 9. März 2017 mit Schriftsatz vom 11. April 2017 ausdrücklich sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne erneute mündliche Verhandlung erklärt hat. Der Kläger hat damit in Kenntnis des Umstands, dass die ihn seinerzeit anhörende Richterin nicht identisch ist mit dem nunmehr tätigen Richter seinen Verzicht auf eine nochmalige mündliche Verhandlung erklärt und damit auch auf eine abermalige Anhörung durch den erkennenden Richter im Rahmen einer erneuten mündlichen Verhandlung verzichtet. Nachdem der Beklagte in Reaktion hierauf mit Schriftsatz vom 20. Juni 2017 eine gleichlautende Prozesserklärung abgegeben hat, musste der Kläger mit einer Entscheidung ohne nochmalige mündliche Verhandlung rechnen. Von einer Versagung des rechtlichen Gehörs kann nicht ausgegangen werden, wenn der Betroffene nicht von den ihm verfahrensrechtlich eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2003 - 9 BN 3.03 - juris, m. w. N.). Ein Verfahrensbeteiligter, der ihm zumutbare und nach Lage der Dinge abzuverlangende Anstrengungen unterlässt, sich durch den Gebrauch der ihm tatsächlich und rechtlich eröffneten Möglichkeiten Gehör zu verschaffen oder einen drohenden Gehörsverstoß abzuwenden, kann sich im Berufungszulassungsverfahren nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen. Das Gebot der fairen Verfahrensgestaltung gilt im Prozessrechtsverhältnis wechselseitig und ist nicht auf eine einseitige prozessuale Fürsorge des Gerichts beschränkt. Zwar hätte eine nochmalige Anhörung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Einzelrichter dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, nochmals Ausführungen zu seinen Fluchtgründen und zu seiner exilpolitischen Tätigkeit im Bundesgebiet zu machen; auf diese Möglichkeit hat der Kläger aber ausdrücklich verzichtet und sich damit aus autonomen Motiven dieser Möglichkeit begeben. Es bestand auch kein Anlass, den rechtskundig vertretenen Kläger gerichtsseitig auf mögliche prozessuale Risiken dieses Verhaltens hinzuweisen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang sinngemäß auch die erstinstanzliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung rügt, verkennt er, dass mit Kritik an der erstinstanzlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung eine Gehörsverletzung grundsätzlich nicht begründet werden kann. Vielmehr ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs von vornherein nicht geeignet, eine vermeintlich fehlerhafte oder ungenügende Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, wenn der erkennende Richter im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit zur Sammlung, Feststellung und Bewertung der von den Beteiligten vorgetragenen Tatsachen zu einer aus Sicht eines Beteiligten unrichtigen Tatsachenfeststellung gekommen ist. Namentlich vermag die Behauptung, das Gericht habe tatsächlichen Umständen nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen oder das Gericht habe es versäumt, zu einer Tatsachenbehauptung Beweis zu erheben oder den Sachverhalt weiter aufzuklären, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen (BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1997 - 6 B 55.96 - juris). Eine Verletzung des Klägers in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich auch nicht aus dessen Einwand, das Verwaltungsgericht habe sich im Rahmen seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6. März 2017 gestützt, der in der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2016 noch nicht vorgelegen und auf dessen Verwendung im Rahmen der Urteilsfindung das Verwaltungsgericht den Kläger auch nicht im Vorfeld hingewiesen habe, was anwaltlich versichert werde; hätte das Verwaltungsgericht dem Kläger Gelegenheit gegeben, zu diesem Lagebericht Stellung zu nehmen, hätte er entsprechend vorgetragen und auf der Grundlage seines Vortrags hätte eine für ihn günstigere Beurteilung seiner Rückkehrgefährdung möglicherweise erfolgen können. Diese Rüge geht indes schon deshalb fehl, weil sie nicht den tatsächlichen Umständen entspricht; denn der erkennende Einzelrichter hat den Kläger im Rahmen seiner Anfrage an den Klägerbevollmächtigten vom 9. März 2017, ob auf mündliche Verhandlung verzichtet werde, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gericht seiner Entscheidung auch den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage des Auswärtigen Amtes vom 6. März 2017 zugrunde legen werde. Damit hat das Verwaltungsgericht den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6. März 2017 ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt und dem Kläger die Möglichkeit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Gleichwohl hat der Kläger in Kenntnis dieses Umstands mit Schriftsatz vom 11. April 2017 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne erneute mündliche Verhandlung erklärt und es auch unterlassen, im Vorfeld des Ergehens des angefochtenen Urteils zu den Ausführungen im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6. März 2017 diejenigen Umstände vorzutragen, die er diesbezüglich nunmehr im Rahmen der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung geltend macht. Von daher hat der Kläger auch insoweit nicht alle ihm nach Lage der Dinge zumutbaren und tauglichen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft, um sein Anliegen zu Gehör zu bringen. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit der Klärung bedarf. Die Entscheidung des Berufungsgerichts muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen. Als in diesem Sinne von grundsätzlicher Bedeutung erachtet der Kläger die Frage, ob aufgrund einer durch die Unruhen in Oromia und Amhara Ende 2015 und 2016 ausgelösten, anhaltenden Verschärfung der innenpolitischen Lage in Äthiopien nunmehr im Exil lebende Äthiopier im Falle ihrer Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgung ausgesetzt sind, schon weil sie bloß aktives Mitglied der „EPPF-guard“ in Deutschland sind, ohne dass sie sich aus dem Kreis der Mitläufer als ernsthafter Oppositioneller herausheben oder exponiert politisch auftreten und ohne dass ihre Motivation eine Rolle spielen würde. Der insoweit aufgeworfenen Frage einer möglichen Rückkehrgefährdung von exilpolitisch im Bundesgebiet tätigen Mitgliedern der „EPPF-guard“ kann indes keine grundsätzliche Bedeutung im eingangs dargelegten Sinn beigemessen werden, weil sie sich stets nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt und sich damit einer allgemeinen fallübergreifenden Beurteilung entzieht, also in einem Berufungsverfahren nicht allgemeinverbindlich klärungsfähig ist. Aufgrund der Vielzahl der insoweit möglichen Fallkonstellationen in Bezug auf Art, Umfang, Dauer und Intensität der jeweiligen exilpolitischen Tätigkeit, auf die jeweilige funktionelle Einbindung in die Organisationsstrukturen bzw. den individuellen Grad der persönlichen Einbringung in das politische Handeln der Organisation und auf die individuellen persönlichen bzw. sozialen Hintergründe der einzelnen exilpolitisch tätigen Personen, also der Vielfalt der insoweit möglichen, individuell unterschiedlichen Lebenssachverhalte kommt es für die Beantwortung dieser Frage stets entscheidend auf eine im Einzelfall vorzunehmende umfassende Bewertung des jeweiligen Lebenssachverhalts an. Eine dementsprechende Bewertung hat das Verwaltungsgericht in Bezug auf den Kläger im Rahmen seiner einzelfallbezogenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung vorgenommen. Es hat die von dem Kläger persönlich entfalteten Aktivitäten im Rahmen seiner exilpolitischen Betätigung für die „EPPF-guard“ dabei als von derart untergeordneter Art eingestuft, dass diese unter Berücksichtigung der aktuellen Auskunftslage auf der Grundlage des anzuwendenden Prognosemaßstabs für die Annahme einer realen Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr des Klägers nach Äthiopien nicht ausreichend seien. In einem Berufungsverfahren könnten insoweit aus den eingangs genannten Umständen keine verallgemeinerungsfähigen, über den konkreten Einzelfall hinaus bedeutsamen Erkenntnisse gewonnen werden bzw. allenfalls Erkenntnisse, die von vornherein nur für eine geringe Zahl anderer, im entscheidungserheblichen Tatsachenkern identischer Fälle entscheidungserheblich sein könnten. Dies genügt nicht für die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Frage. Da der Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos bleibt, hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).