Beschluss
10 A 2281/17.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2019:0115.10A2281.17.Z.00
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Leitsätze
Kein organschaftliches Recht eines Mitglieds des Fachbereichsrats, über Inhalt und Verlauf einer nur hochschulöffentlichen Fachbereichsratssitzung über allgemein zugängliche Internetplattformen zu berichten.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 2017 - 4 K 4884/16.F - wird abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein organschaftliches Recht eines Mitglieds des Fachbereichsrats, über Inhalt und Verlauf einer nur hochschulöffentlichen Fachbereichsratssitzung über allgemein zugängliche Internetplattformen zu berichten. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 2017 - 4 K 4884/16.F - wird abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 2017 ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet, weil die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) entweder bereits nicht ordnungsgemäß dargelegt worden sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) oder in der Sache nicht vorliegen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Entscheidung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird und sich die dargelegten Richtigkeitszweifel zugleich auf das Ergebnis der Entscheidung auswirken können, also zumindest die Möglichkeit eröffnen, dass die Berufung zu einer Änderung des angefochtenen Urteils führen wird (u. a. Bay. VGH, Beschluss vom 16. März 2011 - 14 ZB 10.1432 - juris). Ob die Berufung zuzulassen ist, ist stets nur im Rahmen der rechtzeitig dargelegten Gründe (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - 7 AV 2.03 - NVwZ 2004, 744 ). Aus dem Vorbringen des Klägers im Rahmen der Begründung seines Zulassungsantrags ergeben sich indes keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Der Kläger wendet sich in seiner Eigenschaft als studentisches Mitglied des Fachbereichsrats des Fachbereich 03 der C. A-Stadt gegen eine Aufforderung der Dekanin des Fachbereichs 03 vom 15. Dezember 2015, Veröffentlichungen über die Inhalte von Fachbereichssitzungen in "Facebook" unverzüglich zu löschen verbunden mit der Androhung rechtsaufsichtsrechtlicher Maßnahmen gegen den Kläger als Organ der Fachschaft bei nicht fristgerechter Befolgung der Anordnung. Begründet wurde die Anordnung damit, dass die streitigen Veröffentlichungen gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung für die Gremien der C. A-Stadt vom 5. November 2013 (i. F.: GO) verstießen, wonach die Fachbereichsräte universitätsöffentlich tagten. Die hiergegen von dem Kläger - der sich durch die Anordnung der Dekanin in seinen organschaftlichen Rechten verletzt sieht - erhobene Klage, ist mit dem angefochtenen Urteil vom 2. November 2017 - auf dessen Inhalt insoweit Bezug genommen wird - zurückgewiesen worden. Gegen das angefochtene Urteil wendet der Kläger unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit im Wesentlichen ein, er verfüge entgegen der insoweit vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung über eine Klagebefugnis für das von ihm angestrengte Organstreitverfahren; denn als Mitglied dieses Hochschulgremiums habe er das Recht, über den Verlauf von nicht nichtöffentlichen Sitzungen des Fachbereichsrats zu informieren. Dieses Recht sei untrennbar mit seiner Funktion als studentisches Mitglied des Fachbereichsrats verbunden, da nur so eine hinreichende Transparenz und Kontrolle der Tätigkeit von Mandatsträgern innerhalb dieses Hochschulgremiums gewährleistet werde. Für die Berichterstattung könnten auch moderne Medien genutzt werden, die nicht nur für die Mitglieder des Fachbereichs zugänglich seien. Andernfalls wäre eine Berichterstattung via Internet ausgeschlossen und es wären nur papierschriftliche Publikationen möglich, die innerhalb des Fachbereichs zur Verfügung gestellt würden. Eine Berichterstattung gegenüber den Mitgliedern des Fachbereichs könne aber effektiv nur über Medien erfolgen, die prinzipiell auch Dritten offen stünden. Andernfalls wären alle modernen Massenkommunikationsmittel zu meiden, was die Berichterstattung in erheblicher Weise einschränken würde. Seine Mandatsausübung gebe ihm das Recht, sich aller Medien zur Berichterstattung zu bedienen, die er sachlich und ökonomisch für sinnvoll halte. Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Hochschulgesetzes - HHG - und § 5 Abs. 1 der GO enthaltenen Regelungen, wonach der Fachbereichsrat hochschul- bzw. unversitätsöffentlich tage, besagten lediglich, dass an den Sitzungen des Fachbereichsrats nur Hochschulangehörige persönlich teilnehmen dürften. Es gehe nur um den persönlichen Zugang zu den Sitzungen, aber nicht um die Begründung von Verschwiegenheitspflichten bezüglich des Sitzungsverlaufs. Eine Verschwiegenheitspflicht sei lediglich in § 5 Abs. 2 der GO für nichtöffentliche Sitzungen des Fachbereichsrats vorgesehen. Weil mit der Anordnung der Hochschul- bzw. Universitätsöffentlichkeit keine Verschwiegenheitspflicht gegenüber Dritten einhergehe, verletze er auch keine Pflicht, wenn er über den Sitzungsverlauf mittels eines Mediums berichte, das auch von Außenstehenden zur Kenntnis genommen werden könne. Diese Ausführungen des Klägers sind indes nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im eingangs genannten Sinn zu begründen. Mit seinem Antrag auf Feststellung seiner Berechtigung, über den Verlauf der Sitzungen des Fachbereichsrats - soweit diese nicht in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden - in Internetmedien wie beispielsweise "Facebook" schriftlich zu berichten, verfolgt der Kläger ausdrücklich nicht die Durchsetzung ihm als natürlicher Person zustehender subjektiver Rechte gegenüber der Hochschule, sondern den Schutz innerorganisatorischer Kompetenzen, deren er sich als studentisches Mitglied des Fachbereichsrats berühmt. Die hierin liegende Beschränkung des Streitgegenstands wird insbesondere durch die Klageschrift verdeutlicht, in der die Klage ausdrücklich als "Organstreitverfahren" bezeichnet ist, und drückt sich außerdem in der Wahl der Dekanin des Fachbereichs 03 als Klagegegnerin aus, da diese als Organ bzw. Funktionsträgerin, dem bzw. der die behauptete Kompetenzverletzung zur Last gelegt wird, nur im Rahmen eines inneruniversitären Organstreitverfahrens passivlegitimiert sein kann. Ein derartiges Organstreitverfahren ist entsprechend des auch für Streitverfahren im Außenrechtsverhältnis geltenden Erfordernisses einer bestehenden Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn die Existenz des vom Kläger in Anspruch genommenen Mitgliedschaftsrechts nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise auszuschließen ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Dezember 1988 - 15 A 271/86 - juris). Diese unabhängig von der gewählten Klageart zu beachtenden Zulässigkeitsvoraussetzung erfordert in Organstreitverfahren der vorliegenden Art, dass zumindest die Möglichkeit der Verletzung in subjektiven Mitgliedschaftsrechten oder sonstigen rechtlich geschützten organschaftlichen Befugnissen besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1984 - 7 B 187/84 - NVwZ 1985, 112). Das Verwaltungsgericht hat bereits eine Klagebefugnis des Klägers entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO verneint, weil dem Kläger als Mitglied des Fachbereichsrats ein Mitgliedschaftsrecht, unbeschränkt über Inhalt und Verlauf hochschulöffentlich tagender Sitzungen des Fachbereichsrats in allgemein zugänglichen Internetmedien schriftlich berichten zu dürfen, offensichtlich nicht zustehe und damit bereits die Möglichkeit einer Verletzung des Klägers in Mitgliedschafts- oder Mitwirkungsrechten, die ihm kraft seiner organschaftlichen Stellung zustünden, nicht bestehe. Ob dem zu folgen ist kann indes letztlich dahinstehen; denn das angefochtene Urteil wird jedenfalls von der alternativen Begründung des Verwaltungsgerichts getragen, dass die Klage in der Sache unbegründet ist. Aus der Funktion des Klägers als studentisches Mitglied des Fachbereichsrats folgt keine innerorganisatorische Kompetenz bzw. kein organschaftliches Recht auf eine öffentliche Berichterstattung über die Inhalte und den Verlauf von Fachbereichsratssitzungen in der hier streitigen Art; denn nach § 34 Abs. 1 HHG und § 5 Abs. 1 Satz 1 der GO tagen die Fachbereichsräte der C. nur hochschul- bzw. universitätsöffentlich. Aus der hiernach nur auf den hochschulinternen Bereich beschränkten Öffentlichkeit der Fachbereichsratssitzungen ergeben sich zugleich Beschränkungen bezüglich Art und Umfang etwaiger aus der organschaftlichen Stellung der Mitglieder des Fachbereichsrats resultierender Rechte zur Berichterstattung über Inhalt und Verlauf derartiger Sitzungen. Andernfalls würden der normativ vorgegebene Grundsatz der Hochschul- bzw. Universitätsöffentlichkeit von Fachbereichsratssitzungen und der mit der eingeschränkten Öffentlichkeit derartiger Sitzungen verbundene Zweck im Ergebnis unterlaufen. Die Befugnis zur Berichterstattung über die Inhalte und den Verlauf von Fachbereichsratssitzungen, die der Kläger kraft seiner Stellung als Mitglied des Fachbereichsrats zu haben glaubt, ist als Annexkompetenz zur Gremiumsarbeit des Klägers im engeren Sinn zu verstehen und in ihrem Umfang insoweit begrenzt, wie sie zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Funktion und seiner Aufgaben als Mitglied des Fachbereichsrats sachlich notwendig und im Hinblick auf etwaige widerstreitende schützenswerte Interessen der übrigen Mitglieder dieses Gremiums und die Gewährleistung einer sachgerechten und effektiven Gremiumsarbeit angemessen und vertretbar ist. Zur Bestimmung dieses Rahmens kommt es entscheidend auf Sinn und Zweck der normativ nur eingeschränkt zugelassenen Öffentlichkeit der Fachbereichsratssitzungen an. Durch die in § 34 Abs. 1 Satz 1 HHG und speziell in Bezug auf die C. in § 5 Abs. 1 Satz 1 der GO auf den hochschul- bzw. universitätsinternen Bereich vorgesehene beschränkte Öffentlichkeit der nicht nichtöffentlichen Fachbereichsratssitzungen soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in diesem Kollegialorgan Angelegenheiten der Körperschaft beraten werden, die vornehmlich die Mitglieder der Körperschaft selbst betreffen. Aus diesem Grund sollen Sitzungen des Fachbereichsrats für die Angehörigen der Körperschaft als von den Entscheidungen Betroffene zugänglich sein (vgl. Gesetzesbegründung zu § 34 HHG - LT- Drs. 18/1044). Der Sinn und Zweck der auf den Personenkreis der von Entscheidungen dieses Gremiums möglicherweise Betroffenen begrenzten Öffentlichkeit von Fachbereichsratssitzungen der hier streitigen Art ist demnach einerseits darin zu sehen, die integrative Wirkung der Arbeit des Fachbereichsrats hochschulintern zu stärken und zugleich ein gewisses Maß an Transparenz und Kontrolle der Gremiumsarbeit durch die von den dort beratenen Angelegenheiten betroffenen Hochschulangehörigen zu ermöglichen, andererseits aber auch darin, diese angestrebten Wirkungen auf einen begrenzten Personenkreis - nämlich den der Mitglieder und Angehörigen der Hochschule - zu begrenzen. Lediglich diesem Personenkreis soll es ermöglicht werden, die Arbeit der Gremien zu verfolgen und zu kontrollieren. Aus Sinn und Zweck der in diesem Sinne normativ begrenzten Öffentlichkeit von Fachbereichssitzungen folgt, dass für eine sach- und ordnungsgemäße Wahrnehmung der Funktion und der Aufgaben eines Fachbereichsratsmitglieds ein organschaftsrechtlich begründbares Informationsrecht gegenüber Dritten nur in dem Umfang anzunehmen ist, wie es erforderlich ist, um die in dem Gremium Vertretenen - also die Fachbereichs- und/oder Hochschulangehörigen - über Inhalte und Verlauf derartiger Sitzungen zu informieren. Ein etwaiges organschaftliche Recht des Klägers auf Berichterstattung über den Verlauf von Fachbereichsratssitzungen ist daher nach Sinn und Zweck der genannten Regelungen auf den Kreis der in dem Gremium Vertretenen begrenzt. Für eine über diesen Personenkreis hinausgehende Berichterstattungsbefugnis, die im Ergebnis darauf hinausliefe, die Inhalte und den Verlauf von Fachbereichsratssitzungen zugleich auch einem unbegrenzten hochschulfremden Personenkreis über ein allgemein zugängliches Kommunikationsmedium zur Verfügung zu stellen, besteht dagegen keine Notwendigkeit und keine sachliche Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung einer ungehinderten ordnungsgemäßen Mandatsausübung des Klägers. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich eine sachgerechte, hinreichende Berichterstattung über die Inhalte und den Verlauf von Fachbereichsratssitzungen nicht auf Medien sollte vollziehen können, die ihrer Art nach grundsätzlich nur für Hochschulangehörige zugänglich sind. Dass der Kläger demgegenüber eine Nutzung von allgemein zugänglichen Internetplattformen und damit eine Berichterstattung über ein allgemein zugängliches Medium als komfortabler bzw. ökonomischer empfindet, steht dem nicht entgegen. Dieses Verständnis trägt zugleich berechtigten widerstreitenden Interessen der Mitglieder des Fachbereichsrats und dem Aspekt einer möglichst effektiven und unbehinderten Arbeit dieses Gremiums angemessen Rechnung, indem mögliche negative Auswirkungen einer allgemein zugänglichen Veröffentlichung der Inhalte und des Verlaufs von Fachbereichsratssitzungen vermieden werden. So deutet etwa die Verfügung der Dekanin vom 15. Dezember 2015 darauf hin, dass die streitige Veröffentlichungspraxis innerhalb dieses Gremiums - u. a. unter dem Aspekt der Verletzung von Persönlichkeitsrechten der anderen Gremiumsmitglieder - beanstandet bzw. als unerwünscht betrachtet wird und insofern die Gremiumsarbeit unnötig belastet. Es ist auch nicht auszuschließen, dass sich die von dem Kläger verfochtene allgemein zugängliche Berichterstattung hemmend oder beschränkend etwa auf einzelne Wortbeiträge bzw. die Art oder den Umfang der Erörterung einzelner Themen auswirken kann. Insofern dient ein auf den hochschulinternen Bereich begrenztes organschaftliches Informationsrecht zugleich auch der Sicherung der Arbeit dieses Gremiums. Dass dem Kläger nach alledem kein organschaftlich begründbares Recht zusteht, über den Verlauf nicht nichtöffentlicher Sitzungen des Fachbereichsrats seiner Hochschule in allgemein zugänglichen Internetmedien schriftlich zu berichten, wird auch nicht durch den Einwand des Klägers in Frage gestellt, dass sich die aus den Tatbestandsmerkmalen der Hochschul- bzw. Universitätsöffentlichkeit ergebenden Beschränkungen nur auf das Recht des einzelnen Hochschulangehörigen bezögen, persönlich an den Sitzungen des Fachbereichsrats teilzunehmen; denn die beschränkte Öffentlichkeit von Fachbereichsratssitzungen ist in ihrer Wirkung - wie vorstehend bereits dargelegt - weitergehender. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der GO die Fachbereichsräte im Rahmen des "verfügbaren Sitzungsraumes" universitätsöffentlich tagen; denn die hierin faktisch liegende zahlenmäßige Begrenzung des Rechts der Hochschulangehörigen auf persönliche Anwesenheit bei Sitzungen des Fachbereichsrats trägt lediglich einer eventuell nicht ausreichenden Aufnahmekapazität des zur Verfügung stehenden Sitzungsraums Rechnung und besagt daher lediglich, dass das Teilnahmerecht der Universitätsangehörigen endet, sobald die Aufnahmekapazität des Tagungsraums erschöpft ist. Sie sagt aber inhaltlich nichts über die Bedeutung des Begriffs der Universitätsöffentlichkeit von Sitzungen. Ein organschaftliches Recht des Klägers, über den Verlauf nicht nichtöffentlicher Sitzungen des Fachbereichsrats seiner Hochschule in allgemein zugänglichen Internetmedien schriftlich zu berichten, lässt sich schließlich auch nicht mit dem Einwand begründen, im Unterschied zu der in § 5 Abs. 2 der GO für nichtöffentliche Sitzungen angeordneten Verschwiegenheitspflicht sähen § 34 Abs. 1 HHG und § 5 Abs. 1 der GO bezüglich des Verlaufs von hochschulöffentlichen Fachbereichsratssitzungen der hier streitigen Art keine Verschwiegenheitspflicht vor; denn die Frage, ob und ggf. inwiefern aus der organschaftlichen Stellung des Klägers ein Recht zur Berichterstattung resultiert, beurteilt sich unabhängig vom Bestehen konkreter normativ angeordneter Verschwiegenheitspflichten bzw. deren etwaiger Verletzung im Einzelfall. Für die Frage der Reichweite eines organschaftlichen Rechts zur Berichterstattung jenseits von normativ vorgegebenen Verschwiegenheitspflichten - wo eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht besteht kann ohnehin kein Recht zur Berichterstattung bestehen - kommt es vielmehr entscheidend darauf an, wem gegenüber die Inhalte einzelner Fachbereichsratssitzungen zugänglich gemacht werden müssen, damit eine ordnungsgemäße Funktionswahrnehmung durch das einzelne Mitglied des Fachbereichsrats gewährleistet ist. Die von dem Kläger begehrte allgemein zugängliche Veröffentlichung von Inhalt und Verlauf einzelner Fachbereichsratssitzungen via Internet ist aber schlicht nicht notwendig, um die in diesem Gremium Vertretenen in hinreichender Weise zu informieren und kann damit auch unabhängig vom Bestehen einer normativ vorgegebenen Verschwiegenheitspflicht nicht vom organschaftlichen Recht des Klägers, über die Arbeit dieses Gremiums zu berichten, gedeckt sein. Entscheidend ist allein, dass sich der Kläger - ohne hierdurch in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seines Mandats gehindert zu sein - zur sachgerechten und ausreichenden Veröffentlichung von Informationen über den Verlauf von Fachbereichsratssitzungen Medien bedienen kann, die grundsätzlich nur Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule zugänglich sind. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich übersteigende Schwierigkeiten verursacht und sich diese auf Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind. Dabei hat der Zulassungsantragsteller im Einzelnen darzulegen, dass und woraus sich im Einzelfall die besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache ergeben (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger macht insoweit lediglich pauschal geltend, besondere rechtliche Schwierigkeiten ergäben sich aus seinen Darlegungen und aus dem Umstand, dass der Begriff der "Universitätsöffentlichkeit" bzw. der "Hochschulöffentlichkeit" näher abzugrenzen sei. Damit erschöpft sich die Geltendmachung des Zulassungsgrundes der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache in der nicht näher begründeten pauschalen Behauptung des Bestehens derartiger Schwierigkeiten, ohne dass auch nur ansatzweise erläutert wird, weshalb das Verfahren in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Komplexität aufweisen soll, die es signifikant vom übrigen Spektrum verwaltungsgerichtlicher Verfahren abweichen lässt und die überdurchschnittliche, das normale Maß verwaltungsgerichtlicher Streitverfahren erheblich übersteigende Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht begründet. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen; denn der Kläger hat diesen Zulassungsgrund ebenfalls nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann nur angenommen werden, wenn ein Verfahren eine in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht bedeutsame Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. In einem Zulassungsantrag, der auf die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache gestützt wird, ist die Rechts- oder Tatsachenfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. Ferner ist substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich klärungsbedürftig gehalten wird, weshalb sie entscheidungserheblich ist und weshalb ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil der Kläger, der es als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet, welchen Inhalt der Begriff der "Hochschulöffentlichkeit" hat, nicht dargelegt hat, weshalb dem vorliegenden Verfahren insoweit eine grundsätzliche Bedeutung im eingangs genannten Sinn zukommen soll. Der Kläger führt nur allgemein aus, das Berufungsverfahren werde Gelegenheit geben, zur Reichweite des Begriffs der "Hochschulöffentlichkeit" in § 34 Abs. 1 des HHG und den inhaltlich wohl gleichlautenden Vorschriften des § 5 Abs. 1 der GO Stellung zu nehmen. Die Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung, da eine Grundfrage des Verfassungslebens der Hochschule betroffen sei. Sie betreffe zudem alle Rechte und Pflichten aller Mitglieder in entsprechenden Gremien von hessischen Hochschulen. Damit ist aber noch nicht dargelegt, dass und weshalb der von dem Kläger begehrten Veröffentlichung des Verlaufs von Fachbereichsratssitzungen via Internet über ein allgemein zugängliches Medium wie "Facebook" eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung im oben genannten Sinn zukommen soll. Die Ausführungen des Klägers in diesem Zusammenhang sind vielmehr zu pauschal und zu floskelhaft, um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schlüssig darzulegen. Insbesondere ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die aufgeworfene Frage überhaupt für eine signifikante Anzahl weiterer Verfahren oder ähnlich gelagerter Problemfälle von Bedeutung sein soll. Da der Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos bleibt, hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 3, 52 Abs. 2 GKG. In Ermangelung konkreter Anhaltspunkte zur Bezifferung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers an der Klage ist der verwaltungsgerichtliche Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 € als Streitwert in Ansatz zu bringen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).