Beschluss
10 B 2741/18.FM.W8
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2019:0617.10B2741.18.FM.W8.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 2018 - 3 L 3622/18.FM.W18 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 2018 - 3 L 3622/18.FM.W18 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Dezember 2018 ist dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 17. Dezember 2018 zugestellt worden. Am gleichen Tag ist die Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht eingegangen. Die Beschwerdebegründung vom 17. Januar 2019 ist am selben Tag und damit innerhalb der einmonatigen Beschwerdebegründungfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, denn der Beschwerdebegründung lassen sich keine Gründe entnehmen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Unabhängig davon ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts, soweit er die Antragstellerin betrifft, auch nicht zu beanstanden. Deshalb nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO insoweit auf die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses Bezug, denen er sich anschließt. Die Beschwerdebegründung muss gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Beschwerdegericht ist in seiner Prüfungskompetenz gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO auf die von der beschwerdeführenden Partei innerhalb der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Gründe beschränkt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. August 2003 - 1 BvQ 30/03 -, NJW 2003, 2689 ff.). Von einem Beschwerdeführer kann aufgrund der zitierten Vorschriften erwartet werden, dass er sich in der Beschwerdebegründung im Einzelnen mit den Ausführungen des Verwaltungsgericht auseinandersetzt und substantiierte, schlüssige und erhebliche Einwände gegen die jeweiligen kapazitätsbestimmenden Faktoren und Berechnungsschritte erhebt. Das heißt, der Beschwerdeführer muss in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darlegen, wie und an welcher Stelle des Berechnungsvorgangs und warum anders sowie mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen ist und warum sich dadurch welche andere Studienplatzzahl ergeben soll (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Hess. VGH, Beschlüsse vom 29. April 2019 - 10 B 2743/18.FM.W8 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks, vom 23. Juni 2015 - 10 B 201/15.FM.W4 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks, vom 13. Mai 2013 - 10 B 744/13.FM.W2 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks, vom 26. August 2010 - 10 B 893/10.FM.W9 - und vom 24. September 2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, juris m. w. N. aus der Rechtsprechung). Diesen Anforderungen wird die Antragstellerin schon deshalb nicht gerecht, weil die Beschwerdebegründung keine Auseinandersetzung mit der Kapazitätsberechnung des angefochtenen Beschlusses und keinerlei eigene Berechnung für die Vorklinik enthält, für die hier die Zulassung begehrt wird. Es wird nicht erkennbar, warum sich aus den Ausführungen der Antragstellerin ein freier Studienplatz ergeben soll. Die Antragstellerin hat weder in erster noch in zweiter Instanz glaubhaft gemacht, dass bei der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2018/2019 über die 410 (413 abzüglich drei Beurlaubte) immatrikulierten Studierenden im ersten Fachsemester hinaus noch freie Studienkapazität bei der Antragsgegnerin vorhanden ist, die zur Besetzung mit der Antragstellerin zur Verfügung steht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Soweit die Antragstellerin auf Seite 3 ihrer Beschwerdebegründung geltend macht, die Verminderung der Lehrverpflichtung in Höhe von vier SWS für den Studiendekan Prof. X... sei abzulehnen, denn bei einer Verminderung der Lehrverpflichtung einer Lehrperson sei das Lehrdeputat geringer als bei einer unbesetzten Stelle, Verminderungen von Lehrdeputaten seien nicht systemgerecht im Sinne der KapVO und die Verminderungen auf 14 SWS bei Dr. Y... seien im Rahmen der vorhandenen Personalausstattung kapazitätsneutral auszugleichen, ist dem sämtlich nicht zu folgen. Die Deputatsverminderungen finden ihre Grundlage in der geltenden Lehrverpflichtungsverordnung und sind, wie das Verwaltungsgericht auf Seite 22 und 23 seines Beschlusses zutreffend dargelegt hat, in der von der Antragsgegnerin angesetzten Höhe berechtigt. Zu den beiden Punkten hat sich der Senat bereits in der Vergangenheit in der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung geäußert und weder dem Grunde nach noch im Umfang der Verminderung bzw. Bemessung Bedenken gehabt (Hess. VGH, Beschluss vom 13. Mai 2013 - 10 B 756/13.FM.W12 -, S. 8 ff.). An dieser Sichtweise wird festgehalten. Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, gehen die Ausführungen der Antragstellerin zur patientenbezogenen Kapazitätsberechnung insoweit ins Leere, als sie bereits keinen Anspruch auf Zulassung zum 1. Fachsemester glaubhaft gemacht hat. Ungeachtet dessen bietet das Vorbringen der Antragstellerin zu freier Studienkapazität ab dem 1. klinischen Semester aber auch der Sache nach keinen Anlass zur Beanstandung der in dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegten patientenbezogenen Aufnahmekapazität (§ 17 KapVO). Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO sind als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den klinischen Studienabschnitt zunächst 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten des Klinikums anzusetzen. Ist die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO errechnete Zahl niedriger als das personalbezogene Berechnungsergebnis, erhöht sich die Summe je 1.000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl 1. Die Zahl nach Nr. 1 wird jedoch höchstens um 50 vom Hundert erhöht (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO). Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO). Die Aufnahmekapazität bei der Antragsgegnerin beträgt nach der Berechnung des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage von 960,5500 tagesbelegten Betten des Klinikums (bei nun vorgenommener teilweiser Einbeziehung der Privatpatienten) und 215.559,0000 poliklinischen Neuzugängen (jeweils Durchschnittswert aus den Jahren 2015 bis 2017): (960,5500 x 15,5% + ([960,5500 x 15,5%] x 50%) = 148,8853 + (148,8853 x 50%) = 148,8853 + 74,4427 = 223,3280. Bei Zugrundelegung von Lehrleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten von 472,8118 SWS und einem Wert von 4,2500 SWS für den Gesamtaufwand für die Ausbildung am Patienten ergebe sich eine Erhöhung der patientenbezogenen Kapazität um 111,2498 und damit insgesamt eine klinische Kapazität von 223,3280 + 111,2498 = 334,5778 - aufgerundet 335 Studierenden. Da die Zahl der Studierenden bei der Antragsgegnerin, die im hier streitbefangenen Wintersemester 2018/2019 am maßgeblichen Stichtag erstmalig Lehre im 1. klinischen Fachsemester nachfragten, nach Mitteilung vom 20. November 2018 341 Studierende betrage, stehe kein Studienplatz zur Verfügung. Soweit von der Antragstellerin ausgeführt wird, die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO sei obsolet geworden und von ihr die Parameterzahl von 15,5 % ausbildungsgeeigneter Patienten in Frage gestellt und die Prozentzahl von 17,1 unter Hinweis auf eine geänderte Verordnung in Berlin ins Spiel gebracht wird, ist dem das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Die Antragstellerin macht dabei zunächst geltend, dass die Berechnung der klinischen Ausbildungskapazität nicht mehr in der erfolgten Weise durchzuführen sei und begehrt unter Hinweis auf ein Gutachten des Instituts BACES, das sich auf sechs Hochschulen mit einem Modellstudiengang im Fach Medizin bezieht, dass der auf 15,5 vom Hundert festgesetzte Parameter zur Berechnung der klinischen Ausbildungskapazität erhöht werden müsse und nunmehr (kapazitätsfreundlich) mit dem Parameter 17,1 vom Hundert betreffend die tagesbelegten Betten zu rechnen sei. Der Senat ist Normanwender und hat deshalb grundsätzlich von der geltenden Fassung der patientenbezogenen Kapazitätsberechnung in § 17 KapVO auszugehen und diese zu Grunde zu legen. Es ist für den Senat nicht ohne weiteres auf der Hand liegend, dass die Regelung der patientenbezogenen Einflussfaktoren der Kapazitätsrechnung, die ihrerseits einem ständigen Wandel unterworfen sind, überhaupt nicht mehr sachgerecht wären. Mit Bedacht hierauf ist es nicht Aufgabe des Gerichts im kapazitätsrechtlichen Eilverfahren, die einschlägigen Bestimmungen durch andere Vorgaben zu ersetzen. Dies gilt auch für die verlangte Zugrundelegung von 17,1 statt 15,5 vom Hundert als Äquivalenzwert der Patienteneignung (die auf Seite 3 der Beschwerdebegründung durchgeführte Kapazitätsberechnung mit 17,1 geht deshalb fehl). Hinsichtlich der Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung durch Lehrpersonen und der Zählweise bei der Ermittlung einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten für die Ausbildung im Studiengang Medizin sieht der Senat trotz der seitens der Antragstellerin erwähnten Veränderungen im Gesundheitswesen und deren möglichen Auswirkungen auf die Verweildauer der Patienten in den Kliniken keine Veranlassung, die entsprechenden Regelungen der Kapazitätsverordnung rechtsschöpfend im Wege der Notkompetenz zu korrigieren (vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 5. November 2015 - 7 CE 15.10367 -, juris Rn. 19f.; Beschluss vom 28. Juli 2014 - 7 CE 14.10038 u.a.. -, juris Rn. 15f.). Völlig zutreffend hat das Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt, dass wie nahezu alle Parameter des Kapazitätsrechts auch die Eingabegrößen, die den patientenbezogenen Engpass bestimmen, in ihrer Höhe nicht im naturwissenschaftlichen Sinne beweisbar sind. Zwar soll das System der Kapazitätsermittlung die realen Gegebenheiten möglichst zutreffend widerspiegeln, es ist aber in erster Linie die Sache des Normgebers zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang welche Konsequenzen in Bezug auf die Ausbildungskapazität aus einer vermeintlichen Wandlung der stationären medizinischen Behandlung und einer damit einhergehenden Erhöhung oder Verringerung der Patientenressourcen zu ziehen ist, um dem Kapazitätserschöpfungsgebot gerecht zu werden. Es verbietet sich deshalb auch, nur einzelne Parameter aus dem Gesamtgefüge herauszugreifen und angeblichen aktuellen Verhältnissen anzupassen, weil dies das gesamte Ermittlungssystem verändern würde. Gegebenenfalls Änderungen und Anpassungen vorzunehmen, ist daher Sache des Verordnungsgebers und nicht der Gerichte (Nieders. OVG, Beschluss vom 9. September 2015, - 2 NB 368/14 -, juris, bestätigt durch Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 2 NB 120/16 -, juris Rn. 13). Der Senat ist der Auffassung, dass derzeit nicht ersichtlich ist, dass der Verordnungsgeber seiner Obliegenheit, die in § 17 Abs. 1 KapVO zu Grunde gelegten Annahmen und tatsächlichen Entwicklungen zu beobachten und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen, sofern hierzu Anlass besteht, nicht nachkommt. Soweit empirische Untersuchungen stattfinden, ist deren Ergebnis gründlich auszuwerten, um mit einer Änderung der Verordnung möglicherweise geänderten tatsächlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Die Normen anzupassen ist und bleibt aber seine Aufgabe und es kommt ihm insoweit eine Einschätzungsprärogative hierbei zu. Da in diesem Zusammenhang auch die von der antragstellenden Partei angeführten Untersuchungen und Erhebungen stattfinden, ist nichts dafür erkennbar, dass der Verordnungsgeber insoweit seiner Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht nicht nachkommt und der ihm hierbei zustehende Spielraum überschritten sein könnte (vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Januar 2018 - 15 Nc 91/17 -, juris Rn. 37f. unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 -, juris Rn. 121 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat deshalb in seinem Beschluss weiter zutreffend darauf hingewiesen, dass die von der Antragstellerin zitierte Studie der Firma BACES, aus der sich eine patientenbezogene Eignungswahrscheinlichkeit von 17,1% ergeben soll, erst unlängst veröffentlicht worden ist und dass dieses Gutachten schon unter diesem Gesichtspunkt des Zeitablaufs damit derzeit nicht geeignet ist, eine Untätigkeit des Normgebers anzunehmen. Im Übrigen ist festzustellen, dass die zitierte Studie sich zunächst auf die Modellstudiengänge bezieht und für diese Studiengänge Erkenntnisse gewinnt, weshalb abzuwarten bleibt, welche der in der Untersuchung festgestellten tatsächlichen Veränderungen der medizinischen Behandlung in Kliniken zu einer Modifikation von „Eingabegrößen“ zur Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität führen muss. Lassen sich allerdings aus der „BACES-Studie“ ausbildungskapazitätsrelevante Erkenntnisse entnehmen, so ist der Verordnungsgeber aufgefordert, den sich aus einer neuen Datenlage ergebenden Konsequenzen zeitnah durch eine Änderung der Verordnung Rechnung zu tragen. In Ansehung der obigen Ausführungen ist dem Verwaltungsgericht auch darin zuzustimmen, dass die Antragsgegnerin die Zahl der tagesbelegten Betten in zutreffender Weise im Wege der sogenannten Mitternachtszählung festgestellt hat. Dies ist üblich und nicht zu beanstanden (vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 7 CE 16.10126 - juris Rn. 9 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Senats ist es seit langem geklärt, dass zur Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten die sogenannte „Mitternachtszählung“ mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung vereinbar ist. Auch hier hat der Verordnungsgeber bislang davon abgesehen, nach Beobachtung der diesbezüglichen tatsächlichen Entwicklung korrigierend einzugreifen. Da die Mitternachtszählung im Übrigen auch zu einem Ausgleich der Interessen der Studierenden an einer ordnungsgemäßen praktischen und patientenbezogenen Ausbildung einerseits und der Interessen der betroffenen Patienten, unzumutbare Belastungen im Rahmen dieses Unterrichts zu vermeiden, andererseits führt, besteht auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen (Hess. VGH, Beschluss vom 29. März 2018 - 10 B 2484/17.FM.W7 - S. 10). Zu der Forderung, auch die nur stundenweise belegten Betten in den Tageskliniken hinzuzurechnen, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass dafür kein Anlass besteht. Bei dem Parameter der tagesbelegten Betten sind wie auch bei anderen patientenbezogenen Fragen des Kapazitätsrechts die im kapazitätsrechtlichen Regelungszusammenhang betroffenen Interessen von Lehre, Forschung und Krankenversorgung so aufeinander abgestimmt, dass die Grundrechtspositionen der Studienbewerber, Studenten, Hochschullehrer und Patienten zu einem verhältnismäßigen und damit zugleich der Verfassung entsprechenden Ausgleich kommen. Die Kapazitätsverordnung arbeitet mit einem System aufeinander abgestimmter, hochaggregierter Parameter, die ihrerseits eine Fülle von Einzeltatbeständen berücksichtigten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2014 - OVG 5 NC 120.13 - juris Rn. 10 unter Bezugnahme auf die ZVS- Vorlage für den Unterausschuss Kapazitätsverordnung vom 23. November 1978, dort Seite 3). Aus dieser Vorlage für den Unterausschuss Kapazitätsverordnung (S. 9) ergibt sich beispielhaft, dass bezüglich der in die Betrachtung eingeflossenen Parameter Patientenbelastbarkeit und Eignungswahrscheinlichkeit davon ausgegangen worden ist, dass jeweils ein Drittel der Patienten, d. h. der tagesbelegten Betten für die Zwecke der Lehre geeignet ist und jeder geeignete Patient zwei Mal in der Woche einer studentischen Arbeitsgruppe vorgestellt werden kann. Ob diese Relationen noch so ihre Gültigkeit haben, ist sicher auch Gegenstand der mehrfach erwähnten Studie. Es liegt aber auf der Hand, dass die zweite Annahme von nur stundenweise stationär aufgenommenen Patienten nicht erfüllt werden kann, diese also nicht in das der Kapazitätsverordnung zugrunde liegende System der Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität „passen“. Ein Kapazitätsmodell soll zwar insgesamt die realen Gegebenheiten zutreffend abbilden, kann aber - so zutreffend das erstinstanzliche Gericht - die Berücksichtigung aller Besonderheiten des Einzelfalles nicht leisten. Auf die vielfältigen Interdependenzen unter den kapazitätsrelevanten Einzelgrößen, die einen rechtlichen Zusammenhang bilden, muss die richterliche Kontrolle einzelner Parameter deshalb Rücksicht nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1986 - 7 C 41/84, 7 C 42/84 -, NVwZ 1987, 682, 683; OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Dem Begehren der Antragstellerin, allein auf die von Montag bis Freitag belegten Betten des Klinikums abzustellen, ist nicht zu folgen. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO spricht ausdrücklich von „tagesbelegten Betten“ und nicht von „werktäglich belegten Betten“. Diese Zahl wird üblicherweise dadurch errechnet, dass die für ein Kalenderjahr ermittelte Zahl von Pflegetagen durch die Zahl der Tage des Kalenderjahres dividiert wird (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 6 C 5167/05 -, juris Rn. 37). Demgegenüber begehrt die Antragstellerin die Ermittlung der stationären Patientenzahlen allein für die Werktage Montag bis Freitag einer Woche offensichtlich in der Weise, dass die Summe der stationären Patienten für diese Werktage eines Kalenderjahres ermittelt und sodann durch die Gesamtzahl der Werktage dividiert wird, also bei 52 Wochen durch 260 (vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9. September 2015 - 2 NB 368/14 -, juris Rn. 40) (365 Jahrestage abzgl. 2 Tage für jede der 52 Wochen, also 104). Ein Anspruch der Antragstellerin zur Ermittlung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität auf diese Art und Weise besteht aber nicht. Auch soweit die Antragstellerin geltend macht, für die Kapazitätsermittlung sei nicht auf den Durchschnitt aus den Jahren 2015 bis 2017 abzustellen, sondern allein maßgeblich sei die Belegung im Jahr 2017, kann der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein. Das Verwaltungsgericht hat dargestellt, dass die Zahl der tagesbelegten Betten von 2014 (857,4) zum Jahr 2015 (924,75) gestiegen ist, im Jahr 2016 (890) wieder gesunken ist, um im Jahr 2017 (924,09) wieder zu steigen und zutreffend darauf hingewiesen, dass bei diesen Gegebenheiten kein Anlass besteht, von der Bildung eines Durchschnitts der letzten drei Jahre abzugehen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 10 B 174/17.FM.W6 -, S. 9). Nach allem ist die Beschwerde der Antragstellerin mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).