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Beschluss

10 B 964/19

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2019:0626.10B964.19.00
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Tenor
Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 12. April 2019 - 5 L 639/19.DA - ist wirkungslos. Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens beider Instanzen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 12. April 2019 - 5 L 639/19.DA - ist wirkungslos. Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens beider Instanzen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14. Juni 2019 und der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 24. Juni 2019 den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren unter entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Dabei geht der unter entsprechender Anwendung von § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO zur Entscheidung berufene Berichterstatter des Senats davon aus, dass sich die Erledigungserklärungen nicht allein auf das Beschwerdeverfahren beziehen, sondern auf das Verfahren auf Erlass einer einstweilen Anordnung insgesamt. Der erstinstanzliche Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt ist unter Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO für wirkungslos zu erklären (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 161, Rn. 15). Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach fallen die Kosten dem Antragsteller zur Last, weil er bei einer streitigen Entscheidung auch im Beschwerdeverfahren aller Voraussicht nach unterlegen wäre. Dies gilt unabhängig davon, ob der Auffassung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss zu folgen wäre, dem Antragsteller fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, weil er sein Begehren vor der Antragstellung bei Gericht dem Antragsgegner gegenüber nicht geltend gemacht habe, oder ob die jedenfalls zwischenzeitlich erfolgte Geltendmachung des vom Antragsteller verfolgten Anspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII eine andere rechtliche Einschätzung zum Rechtsschutzbedürfnis gebieten würde. Der Antragsteller hat nämlich im Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 9. Mai 2019 ausdrücklich beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, ihm - dem Antragsteller - einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII „zuzuweisen“. Zur „Zuweisung“ eines entsprechenden Betreuungsplatzes könnte der Antragsgegner jedoch schon deswegen nicht verpflichtet werden, weil ihm hierzu die Rechtsmacht fehlt. Bereits in seinem Beschluss vom 10. Januar 2017 hat der Senat darauf hingewiesen, dass ein Jugendhilfeträger, der nicht selbst Kindertagesstätten betreibt - wie bekanntermaßen der Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens -, nicht über die rechtlichen Mittel verfügt, einen anderen Träger einer Kindertagesstätte zur Aufnahme eines konkreten Kindes zu verpflichten, auch nicht wenn es sich bei dem Träger um eine kreisangehörige Gemeinde handeln sollte (Beschluss vom 10. Januar 2017 - 10 B 2923/16 -, Juris, Rn. 12). Dies gilt erst recht für Tagespflegepersonen, denen gegenüber der Jugendhilfeträger keine Berechtigung hat, sich zur Aufnahme eines bestimmten Kindes zu verpflichten. Jedenfalls lassen sich den gesetzlichen Bestimmungen sowohl im Sozialgesetzbuch Achtes Buch als auch im Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch entsprechende Rechtsgrundlagen nicht entnehmen. Etwaige vertragliche Absprachen des Antragsgegners mit Trägern von Kindertagesstätten oder Tagespflegepersonen sind dem Senat nicht bekannt und vom Antragsteller auch nicht angegeben worden. Hieraus folgt, dass eine „Zuweisung“ eines Betreuungsplatzes an den Antragsteller auch dann nicht möglich wäre, wenn ein freier Platz gefunden werden könnte. Da der Antragsteller jedoch ausdrücklich die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt hatte, ihm einen entsprechenden Platz „zuzuweisen“ und nicht nur „nachzuweisen“ wie in der ersten Instanz laut Antragsschriftsatz vom 4. April 2019 beantragt, wäre er somit aller Voraussicht nach bei einer streitigen Entscheidung über das Rechtsmittel erfolglos geblieben. Es bedarf daher keiner Überprüfung, ob der Betreuungsplatz, den seine Eltern nach den Angaben seines Bevollmächtigten im Schriftsatz vom 14. Juni 2019 mittlerweile selbst in ihrer Wohnortgemeinde Langen haben finden können, auch für einen entsprechenden Nachweis durch den Antragsgegner zur Verfügung gestanden hätte. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es daher nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).