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Beschluss

10 A 430/19.Z.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2020:0630.10A430.19.00
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Leitsätze
Die Frage, ob bei einem Verstoß gegen eine Nachtzeitverfügung bzw. bei nicht Nachkommen der Anzeigepflicht eine Person flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist, ist nicht grundsätzlich klärungsfähig.
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2019 - 8 K 59/19.F.A - wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frage, ob bei einem Verstoß gegen eine Nachtzeitverfügung bzw. bei nicht Nachkommen der Anzeigepflicht eine Person flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist, ist nicht grundsätzlich klärungsfähig. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2019 - 8 K 59/19.F.A - wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2019 ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet, da der von der Beklagten allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht erfüllt ist. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur, wenn die in dem Zulassungsantrag aufgeworfene rechtliche oder tatsächliche Frage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Bay. VGH, Beschluss vom 11. Januar 2019 - 13a ZB 17.31521 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. April 2018 - 4 A 869/16.A -; jew. juris). Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die von der Beklagten als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen nicht erfüllt. Die Beklagte erachtet zunächst die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig, ob eine „Nachtzeitverfügung“ bzw. eine Auferlegung einer Anzeigepflicht bezüglich beabsichtigter Aufenthalte außerhalb der zugewiesenen Unterkunft wochentags zwischen 0:00 Uhr und 6:00 Uhr eine zulässige Auflage im Sinne des § 46 Abs. 1 AufenthG sei. Die Beklagte vertritt insoweit die Auffassung, auf der Grundlage des § 46 Abs. 1 AufenthG könne die Ausländerbehörde im Rahmen ihres Ermessens gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen. Insoweit sei es rechtmäßig, den Personen, denen eine Wohnung oder ein Zimmer in einer Gemeinschaftsunterkunft zugewiesen worden sei, eine Anzeigepflicht aufzuerlegen, wenn sie beabsichtigen, sich in der Zeit zwischen 0:00 Uhr und 6:00 Uhr nicht in der zugewiesenen Unterkunft aufzuhalten. Dem sei die Klägerin nicht gerecht geworden, da sie anlässlich eines am 20. Oktober 2018 durchgeführten Überstellungsversuchs nicht in der besagten Zeit in der Unterkunft angetroffen worden sei. Infolge dessen sei sie im Anschluss hieran als flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO anzusehen. Der aufgeworfenen Frage kommt aber schon deshalb in Bezug auf das vorliegende Verfahren keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie sich in einem etwaigen Berufungsverfahren entscheidungserheblich nicht stellen würde. Der Klägerin ist mit Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 20. August 2018 die Verpflichtung auferlegt worden, beabsichtigte Aufenthalte außerhalb ihrer Wohnung im Zeitraum von montags bis freitags zwischen 0:00 Uhr und 6:00 Uhr spätestens am vorherigen Tag anzuzeigen bzw. bei kurzfristiger (spontaner) Anwesenheit eine schriftliche Nachricht unter Angabe ihres Aufenthaltsorts im Eingangsbereich ihrer Wohnung zu hinterlassen. Dieser Bescheid ist der Klägerin nebst Übersetzung in ihre Muttersprache am 20. August 2018 zugestellt, anschließend bestandskräftig und infolge dessen unabhängig von der Frage ihrer Rechtmäßigkeit für die Klägerin verpflichtend geworden. Von daher bestünde in einem etwaigen Berufungsverfahren keine Veranlassung, die besagte Verfügung des Regierungspräsidiums Gießen vom 20. August 2018 einer Rechtmäßigkeitsprüfung dahingehend zu unterziehen, ob sie sich im Rahmen der nach § 46 Abs. 1 AufenthG zulässigen Maßnahmen hält. Anhaltspunkte für eine etwaige Nichtigkeit der Verfügung sind weder dargetan noch angesichts der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. Nieders. OVG, Beschlüsse vom 23. Dezember 2019 - 13 ME 353/19 - und vom 15. Januar 2019 - 8 ME 93/18 -; jew. juris) auch nur ansatzweise ersichtlich. Aus den gleichen Gründen kommt auch der weiteren von der Beklagten als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage, ob eine „Nachtzeitverfügung“ eine Form der Selbstgestellung bzw. mit dieser gleichzusetzen sei, keine grundsätzliche Bedeutung im eingangs genannten Sinn zu; denn auch diese Frage zielt letztlich auf die Rechtmäßigkeit der der Klägerin mit Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 20. August 2018 gemäß § 46 Abs. 1 AufenthG auferlegten Anzeigepflichten und damit auf einen Aspekt, der sich in einem etwaigen Berufungsverfahren angesichts der Bestandskraft dieser Verfügung entscheidungserheblich nicht stellen würde. Eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits ergibt sich schließlich auch nicht in Bezug auf die von der Beklagten als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob bei einem Verstoß gegen eine „Nachtzeitverfügung“ bzw. bei einem Nichtnachkommen der Anzeigepflicht, eine Person als flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO gelte; denn diese Frage ist nicht im eingangs genannten Sinn allgemeinverbindlich mit fallübergreifender Bedeutung klärungsfähig, da es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt, deren Beantwortung stets maßgeblich durch die Umstände des Einzelfalls geprägt ist. Hierfür ist entscheidend, dass Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin-III-VO nach der insoweit verbindlichen Auslegung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2019 (- C - 163/17 - juris) dahingehend zu verstehen ist, dass ein Ausländer „flüchtig“ im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um seine Überstellung zu vereiteln. Dies könne angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Ausländer die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über die Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet worden ist, was im Einzelfall gerichtlich zu prüfen sei. Bei alledem behält die betroffene Person aber die Möglichkeit nachzuweisen, dass sie den Behörden ihre Abwesenheit aus stichhaltigen Gründen nicht mitgeteilt und demzufolge nicht in der Absicht gehandelt hat, sich den Behörden zu entziehen. Da hiernach das Tatbestandsmerkmal des Flüchtigseins im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO im vorliegenden Kontext neben dem objektiven Element der Kausalität der Abwesenheit für die Nichtdurchführbarkeit der Überstellung subjektiv den Willen der betreffenden Person voraussetzt, sich den zuständigen Behörden und damit der eigenen Überstellung durch Abwesenheit zu entziehen und ihr diesbezüglich der Nachweis offensteht, dass stichhaltige Gründe für ihre Abwesenheit bestanden haben und sie daher nicht beabsichtigt hat, sich den Behörden bzw. der eigenen Überstellung durch ihre Abwesenheit zu entziehen, kann die aufgeworfene Frage niemals rein objektiv und unabhängig von einer im Einzelfall vorzunehmenden Bewertung der subjektiven Hintergründe fallübergreifend beantwortet werden. Da der Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos bleibt, hat die Beklagte gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).