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Beschluss

10 B 2745/20

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2021:0504.10B2745.20.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Oktober 2020 - 1 L 1157/19.F - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 350,79 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Oktober 2020 - 1 L 1157/19.F - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 350,79 € festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Oktober 2020 ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die gegen den angefochtenen Beschluss vom 9. Oktober 2020 im Beschwerdeverfahren von dem Antragsteller geltend gemachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung. Der Antragsteller begehrt sinngemäß im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung bezüglich der in den Bescheiden vom 4. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2014, 2. Januar 2015, 1. April 2015, 2. Juli 2015, 2. Oktober 2015, 3. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 2. Januar 2017, 1. April 2017, 3. Juli 2017, 2. Oktober 2017, 2. Januar 2018, 6. April 2018, 5. Juli 2018 und 2. Oktober 2018 gegen ihn festgesetzten Rundfunkbeiträge und Säumnisgebühren für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 30. September 2018 in Höhe von insgesamt 1.372,36 € zuzüglich Vollstreckungskosten in Höhe von 30,70 €. Er hat jedoch diesbezüglich keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, auf die der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Begründung seiner Entscheidung Bezug nimmt. Der Antragsteller wendet gegen die streitige, ihm mit Verfügung des Antragsgegners vom 5. März 2019 angekündigte Zwangsvollstreckung im Wesentlichen ein, die vorgenannten, den zu vollstreckenden Forderungen zugrundeliegenden 19 Festsetzungsbescheide über Rundfunkbeiträge nicht erhalten zu haben; eine Vollstreckung dürfe jedoch erst erfolgen, wenn der Zugang der zu vollstreckenden Leistungsbescheide nachgewiesen sei. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Vollstreckungsvoraussetzungen seien erfüllt. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge seien alle 19 Festsetzungsbescheide an die Wohnanschrift des Antragstellers adressiert und aktenmäßig dokumentiert in den Postlauf gegeben worden. Ein einfaches Bestreiten des Zugangs aller 19 Festsetzungsbescheide durch den Antragsteller genüge nicht, um die Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG zu erschüttern, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt werde, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gelte. Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises sei davon auszugehen, dass die nachvollziehbar zur Post gegebenen Festsetzungsbescheide den Antragsteller als Adressaten auch erreicht haben, da andere Schriftstücke unter der gleichen Anschrift - auf die er ausweislich der Verwaltungsvorgänge umgehend geantwortet habe - den Antragsteller erreicht haben, kein Rücklauf der an den Antragsteller versandten 19 Festsetzungsbescheide erfolgt sei, ein Verlust von 19 Festsetzungsbescheiden im Postversand unwahrscheinlich sei und der Antragsteller zudem keine atypischen Umstände aufgezeigt habe, die dem Grunde nach geeignet seien, die Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG zu erschüttern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss vom 9. Oktober 2020 Bezug genommen. Hiergegen hat der Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht, es liege keine Bekanntgabe der der streitigen Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden 19 Festsetzungsbescheide vor. Er habe zwar durchgängig Post vom Beitragsservice erhalten, aber keine Bescheide, sondern allenfalls Zahlungsaufforderungen. Er habe alle Schriftstücke auf eine Rechtsmittelbelehrung hin sorgfältig überprüft, aber keine gefunden. Aufgrund dessen, sowie des Fehlens weiterer Formalitäten (Unterschrift, hinreichend bestimmte Angaben über den richtigen Gläubiger) sei er zudem davon ausgegangen, dass es sich dabei um „keine rechtmäßige Post“ gehandelt habe, weshalb er diese Schriftstücke entsorgt habe. Hätte er die 19 Festsetzungsbescheide erhalten, wäre er gegen diese rechtzeitig vorgegangen. Im Übrigen sei die Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG ohnehin nicht anwendbar, da das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz gemäß § 2 Abs. 1 HVwVfG für die Tätigkeit des Hessischen Rundfunks nicht gelte. Daher komme es für die Frage der Bekanntgabe allein auf die zivilrechtlichen Grundsätze über den Zugang einer Willenserklärung an, also gemäß § 130 BGB darauf, wann bei gewöhnlichem Verlauf und normaler Gestaltung der Verhältnisse des Empfängers mit der Kenntnisnahme durch ihn zu rechnen sei. Für den Zugang trage derjenige der Beweislast, der sich darauf berufe, ohne dass insofern eine Beweiserleichterung oder eine Zugangsvermutung bestehe. Wähle die Behörde statt der förmlichen Zustellung die Bekanntgabe eines Bescheids durch einfachen Brief, trage sie im Fall des Bestreitens des Zugangs das Risiko der Nichterweislichkeit des Zugangs, ohne dass ihr diesbezüglich die Erleichterung des Anscheinsbeweises zugute komme. Im Hinblick auf die erfolgte Bekanntgabe der besagten 19 Festsetzungsbescheide fehle es daher an einer Vollstreckungsvoraussetzung gemäß § 18 HVwVfG. Diese Ausführungen rechtfertigen indes keine für den Antragsteller günstigere Entscheidung. Die gilt zunächst, soweit der Antragsteller die Unanwendbarkeit des § 41 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG mit der Begründung rügt, dass nach § 2 Abs. 1 HVwVfG das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für die Tätigkeit des Hessischen Rundfunks gelte; denn eine Anwendbarkeit des § 41 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG wird durch § 2 Abs. 1 HVwVfG nicht ausgeschlossen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. August 2015 - 4 M 103/15 - juris, m. w. N.). Insoweit kann letztlich offen bleiben, ob dies bereits daraus folgt, dass sich die grundsätzlich eng auszulegende Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 HVwVfG nach ihren Normzweck nur auf die den Kernbereich der Rundfunkfreiheit betreffende inhaltliche Tätigkeit des Hessischen Rundfunks bezieht, also auf die Tätigkeiten des Hessischen Rundfunks, in denen Unabhängigkeit und Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten sind, nicht aber auf Bereiche, in denen der Hessische Rundfunk - wie hier bei der Beitragserhebung - eine typische Verwaltungstätigkeit ausübt (so Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 3 A 663/10 - juris) oder ob die Regelung des § 41 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Inland übermittelt wird, mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gilt, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, ein allgemeines Verwaltungsprinzip darstellt, das ungeachtet des § 2 Abs. 1 HVwVfG ergänzend herangezogen werden kann (VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28. November 2006 - 10 G 3052/08 - juris), weil aufgrund der lückenhaften Regelung des Rundfunkbeitragsrechts ein Rückgriff auf das Landesverwaltungsverfahrensrecht insoweit als möglich erachtet werden muss, als in ihm allgemeine rechtstaatliche Verfahrensgrundsätze zum Ausdruck kommen (vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl., § 2 Rn. 1, m. w. N.). Auch der weitere Einwand des Antragstellers, die Vollstreckungsvoraussetzung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 HVwVfG sei nicht erfüllt, wonach Verwaltungsakte, mit denen eine Geldforderung gefordert werde, nur vollstreckt werden können, wenn der zu vollstreckende Verwaltungsakt dem Pflichtigen zugestellt bzw. - wie hier - in Abgabesachen bekanntgegeben worden ist, weil ihm die der streitigen Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden 19 Festsetzungsbescheide allesamt nicht bekanntgegeben worden seien, vermag keinen Anordnungsanspruch zu begründen; denn die 19 Festsetzungsbescheide gelten nach § 41 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG als dem Antragsteller bekanntgegeben. Grundsätzlich ist die Behörde - auch in Massenverwaltungsverfahren, um die es sich bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen handelt - für den Zugang eines Festsetzungsbescheids beweispflichtig; sie kann ihrer Beweispflicht jedoch nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins genügen, wenn sie Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger den Bescheid tatsächlich erhalten haben muss. Diese Grundsätze sind auch für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen anerkannt (Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 3 A 663/10 - juris, m. w. N.). Nach § 41 Abs. 2 HVwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Geltungsbereich dieses Gesetzes übermittelt wird, mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 41 Abs. 2 Satz 3 HVwVfG). Das bedeutet, dass die gesetzliche Vermutung der Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post nur dann nicht eingreift, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, dass im konkreten Fall die auf der Erfahrung des täglichen Lebens beruhende Vermutung zutrifft, dass eine gewöhnliche Postsendung den Empfänger binnen weniger Tage erreicht. Das schlichte Bestreiten des Adressaten, der Verwaltungsakt sei ihm nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen, reicht dementsprechend regelmäßig nicht aus, um die Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG zu entkräften. Vielmehr muss der Adressat sein Vorbringen nach Lage des Einzelfalls derart substantiieren, dass zumindest ernsthafte Zweifel am Zugang an sich bzw. am Zugang innerhalb von drei Tagen begründet werden. An das Vorliegen eines derartigen Zweifelsfalls sind strenge Anforderungen zu stellen, da andernfalls der Zweck der Regelung verfehlt würde; denn würde man nicht einmal verlangen, dass der Adressat seine Behauptung, das Schriftstück sei ihm nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen, hinreichend plausibel macht, sondern den bloßen Einwand des Nichterhalts bzw. des verspäteten Erhalts genügen lassen, würde die gesetzliche Regelung der Bekanntgabevermutung faktisch leerlaufen. Ausgehend hiervon kann die Behörde in der Regel den Nachweis über den Zeitpunkt des Zugangs eines Bescheids nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins führen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in den Verwaltungsvorgängen - wie hier - ein ordnungsgemäßer Postabgangsvermerk enthalten ist. In einem solchen Fall muss die Möglichkeit eines atypischen Geschehensverlaufs durch den Adressaten ernstlich dargetan werden, d. h. es müssen substantiiert Umstände dargelegt werden, die nachvollziehbar gegen einen Zugang bzw. einen rechtzeitigen Zugang des Bescheids sprechen (u. a. Nieders. OVG, Urteil vom 21. März 1997 - 11 L 1272/96 - und Beschlüsse vom 15. März 2007 - 5 LA 136/06 - und vom 3. August 2012 - 12 LA 180/11 -; jew. juris; jew. m. w. N.). Dies zugrunde gelegt hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf der Grundlage der Zugangsregelung des § 41 Abs. 2 HVwVfG angenommen, dass die besagten 19 Festsetzungsbescheide allesamt als dem Antragsteller bekanntgegeben gelten. Hierfür ist maßgeblich, dass alle 19 streitigen Festsetzungsbescheide ausweislich der Verwaltungsvorgänge durch Aufgabe zur Post an die Wohnadresse des Antragstellers versandt worden sind, ohne dass auch nur eine dieser Postsendungen als unzustellbar zurückgekommen ist. Schon angesichts der Vielzahl der Festsetzungsbescheide erscheint die Annahme lebensfremd, dass sämtliche Sendungen im Postbetrieb verloren gegangen sein könnten (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 7 CE 07.1151 - juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. August 2015, a. a. O.). Dabei darf auch der Umstand nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller ausweislich der Verwaltungsvorgänge sowie nach eigenem Bekunden wiederholt Schriftstücke und Zahlungsaufforderungen unter der gleichen Adresse, mit der auch die besagten 19 Festsetzungsbescheide adressiert sind, tatsächlich erhalten hat. Zudem hat der Antragsteller keinen atypischen Sachverhalt dargelegt, der die Annahme rechtfertigen könnte, dass tatsächlich 19 in den Postgang gegebene Festsetzungsbescheide ihm nicht zugegangen, sondern - in der Konsequenz - im Postlauf verloren gegangen sind. Der Einwand des Antragstellers, er habe trotz sorgfältiger Prüfung unter allen Schriftstücken, die ihn erreicht haben, keine Schriftstücke mit einer Rechtsmittelbelehrung finden können, steht dem nicht entgegen; denn dies stellt letztlich in der Sache nichts anderes dar, als ein einfaches Bestreiten des Zugangs der besagten 19 Festsetzungsbescheide verbunden mit der Erklärung, dass an ihn adressierte Schriftstücke des Hessischen Rundfunks ihn wiederholt unter der angegebenen Wohnanschrift tatsächlich erreicht haben. Ein atypischer Geschehensablauf, der geeignet sein könnte, die Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG zu entkräften, ist damit aber nicht ernstlich dargetan. Da der Antragsteller unterliegt, hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 2, 53 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Senat berechnet den Streitwert ebenso wie das Verwaltungsgericht mit ¼ der zu vollstreckenden Forderung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).