OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 B 2508/21

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2022:0201.10B2508.21.00
1mal zitiert
2Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29. November 2021 – 3 L 3333/21.GI – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29. November 2021 – 3 L 3333/21.GI – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29. November 2021 ist zulässig, insbesondere statthaft sowie rechtzeitig gestellt und fristgerecht begründet worden. Der angefochtene Beschluss ist der Antragsgegnerin am 30. November 2021 zugestellt worden, so dass mit dem am 14. Dezember 2021 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Beschwerdeschriftsatz vom selben Tag die Beschwerdefrist von zwei Wochen nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewahrt worden ist. Die Beschwerde ist in dem Antragsschriftsatz und darüber hinaus mit am 23. Dezember 2021 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag begründet worden, so dass auch die Begründungsfrist von einem Monat nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO eingehalten worden ist. Die gegebene Begründung genügt den formalen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Antragsgegnerin macht geltend, dem Antragsteller fehle es sowohl am Anordnungsanspruch als auch am Anordnungsgrund. In rechtlicher Hinsicht stehe der begehrten einstweiligen Anordnung die am 6. Dezember 2021 erlassene Verfügung entgegen. Die dort getroffene Regelung sei gerechtfertigt und finde ihre Rechtsgrundlage in § 38 Abs. 1 Satz 4 HessHochSchG. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss finde der Phantomkurs Parodontalpropädeutik nicht an einem Phantomkopf statt. Vielmehr würden in beiden streitgegenständlichen Lehrveranstaltungen die Studierenden untereinander Übungen durchführen, die mit der Benutzung medizinischer Instrumente verbunden seien, wobei auch scharfe Instrumente zum Einsatz kämen, so dass Verletzungen hierbei entstehen können und auch regelmäßig entstehen. Es müssten auch keine wesentlichen Nachteile des Antragstellers abgewendet werden. Selbst bei einer Teilnahme des Antragstellers an den streitgegenständlichen Veranstaltungen wäre eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen nicht mehr möglich, so dass er diese ohnehin in einem späteren Semester würde nachholen müssen. Diese Einwendungen der Antragsgegnerin greifen durch. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – wie im vorliegenden Fall – innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Nach Satz 3 der Vorschrift muss die Begründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht – in Hessen der Hessische Verwaltungsgerichtshof – nur die dargelegten Gründe. Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen der Antragsgegnerin. Sie hat insbesondere durch Vorlage entsprechender Unterlagen und eidesstattlicher Versicherungen der zuständigen Lehrpersonen die Auffassung des Verwaltungsgerichts durchgreifend erschüttert, bei den in den streitgegenständlichen Lehrveranstaltungen durchzuführenden Tätigkeiten seien Verletzungen des Antragstellers und anderer Personen nicht zu gewärtigen, so dass eine Infektionsgefahr nicht angenommen werden könne. So wird entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts der so genannte „Phantomkurs“ nicht an einem „Phantomkopf“, also einem Kopfmodell, durchgeführt. Wie auch bei der anderen streitgegenständlichen Lehrveranstaltung werden vielmehr Übungen dergestalt durchgeführt, dass die Studierenden gegenseitig zahnmedizinische Tätigkeiten einüben und dabei auch Instrumente zur Anwendung kommen, die zu Verletzungen führen können und wegen der noch nicht eingeübten Nutzung der Instrumente auch häufig zu Verletzungen führen. Dies ist den von der Antragsgegnerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der jeweiligen Lehrpersonen zu entnehmen. Demgegenüber kommt der von dem Antragsteller vorgelegten Stellungnahme des Prof. Dr. X... vom 7. Januar 2022, in der eine bedeutsame Verletzungsgefahr verneint wird, keine höhere Bedeutung zu. Bei Prof. Dr. X..., der nach eigenen Angaben in seiner genannte Stellungnahme Leiter der Infektiologie am Universitätsklinikum Bonn ist, handelt es sich offenbar um einen Humanmediziner, der die Praxis in den fraglichen zahnmedizinischen Lehrveranstaltungen nicht aus eigenem Erleben kennen dürfte, weder als (ehemaliger) Studierender noch als Lehrperson. Jedenfalls ergibt sich solches aus seiner Stellungnahme nicht. Damit hat die Antragsgegnerin eine wesentliche Grundlage des Beschlusses des Verwaltungsgerichts durchgreifend erschüttert. Unabhängig hiervon greift der Einwand der Antragsgegnerin durch, der vom Antragsteller begehrten und vom Verwaltungsgericht erlassenen einstweiligen Anordnung stehe mittlerweile der von der Antragsgegnerin unter dem 6. Dezember 2021 an den Antragsteller erlassene und mit Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene Untersagungsbescheid entgegen. Mit diesem Bescheid ist dem Antragsteller untersagt worden, unter anderem an den Lehrveranstaltungen des Fachbereichs Medizin (Studiengang Zahnmedizin) teilzunehmen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, nämlich an dem „Phantomkurs Parodontalpropädeutik“ und dem „Kurs der kieferorthopädischen Technik“. Dieser Bescheid ist ungeachtet der vom Antragsteller vorgebrachten Einwände zur Rechtsgrundlage und zur mangelnden materiellen Berechtigung der dort getroffenen Regelung wirksam, weil Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 44 HVwVfG nicht erkennbar und auch nicht geltend gemacht worden sind. Dies gilt auch für die getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung. Diese hat zur Folge, dass dem vom Antragsteller gegen den Bescheid eingelegten Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist bisher nicht erfolgt, da der Antragsteller einen entsprechenden Antrag nicht gestellt hat. Der Antragsteller hat in seinem Schriftsatz vom 27. Januar 2022 bestätigt, beim Verwaltungsgericht keinen Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt zu haben. Damit steht die in dem Untersagungsbescheid vom 6. Dezember 2021 enthaltene Regelung, die wirksam und vollziehbar ist, dem Erlass der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung entgegen. Deshalb können auch die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 6. Dezember 2021 seinem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen. Diese wären vielmehr in einem gesonderten gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2021 zu führenden Hauptsachverfahren und gegebenenfalls einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren geltend zu machen und vom Verwaltungsgericht zu prüfen. Die Auffassung des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 6. Januar 2022, dem Senat sei es möglich, über die sofortige Vollziehung des Bescheids zu entscheiden, trifft nicht zu. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann (nur) das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassenen Verwaltungsakt wiederherstellen. Zwar kann auch das Berufungsgericht „Gericht der Hauptsache“ im Sinne dieser Regelung sein; jedoch gilt dies nur, wenn bereits die Berufung oder zumindest ein Antrag auf Zulassung der Berufung bei ihm anhängig ist. Das vorliegende Beschwerdeverfahren in einem auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gerichteten Verfahren des vorliegenden Rechtsschutzes kann nicht als „Hauptsache“ im Verhältnis zu einem anderen Verfahren auf Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO angesehen werden. Zum derzeitigen Verfahrensstand kann „Gericht der Hauptsache“ im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur das zuständige Verwaltungsgericht sein. Dies ist hier das Verwaltungsgericht Gießen, bei dem auch unter dem Az. 3 K 3334/21.GI bereits ein Hauptsacheverfahren anhängig ist, bei dem allerdings der von der Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens erlassene Bescheid vom 6. Dezember 2021 nicht Streitgegenstand ist, sondern ein früherer Bescheid, der nicht mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen war. Es muss daher dabei bleiben, dass die Wirksamkeit der Untersagungsverfügung vom 6. Dezember 2021 sowie die aufgrund des angeordneten Sofortvollzugs fehlende aufschiebende Wirkung des hiergegen gerichteten Widerspruchs des Antragstellers dem Erlass der von ihm begehrten einstweiligen Anordnung entgegensteht. Es kommt hinzu, dass für den Erlass der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung schon deswegen kein Raum (mehr) ist, weil der Antragsteller hieraus kaum noch Vorteile zu erlangen vermag bzw. diese einstweilige Anordnung nicht mehr geeignet ist, schwere Nachteile des Antragstellers im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO abzuwenden. Sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezieht sich ausweislich der Antragsfassung auf Seite 2 des Antragsschriftsatzes vom 14. Oktober 2021 ausdrücklich auf das Wintersemester 2021/2022. Dieses Studiensemester ist jedoch so weit fortgeschritten, dass der Antragsteller von der von ihm begehrten Teilnahme an den beiden streitgegenständlichen Lehrveranstaltungen kaum noch Vorteile zu erlangen vermag. Zutreffend weist die Antragsgegnerin insofern darauf hin, dass eine erfolgreiche Teilnahme des Antragstellers an den Lehrveranstaltungen aufgrund der Kürze der Zeit nicht mehr möglich ist und er an diesen Pflichtveranstaltungen in einem späteren Semester ohnehin (erneut) teilnehmen müsste, um sein Studium erfolgreich fortsetzen und die Voraussetzungen zur Meldung zur zahnärztlichen Prüfung erlangen zu können. Bereits aufgrund dieser Erwägungen ist für die erstrebte einstweilige Anordnung kein Raum, so dass der Beschwerde der Antragsgegnerin stattzugeben ist. Ohne dass es darauf ankäme weist der Senat darauf hin, dass auch nach seiner Auffassung erhebliche Bedenken dagegen bestehen, dass der Antragsteller einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin haben könnte, ihm die Teilnahme an den streitgegenständlichen Lehrveranstaltungen trotz seiner HIV-Infektion ohne jegliche Kontrolle hinsichtlich einer von ihm etwa ausgehenden Infektionsgefahr für andere Studierende und/oder Patienten zu ermöglichen. Sein Begehren scheint darauf gerichtet zu sein, völlig unkontrolliert am Studienbetrieb teilnehmen zu dürfen und nicht verpflichtet zu sein, seine jeweils aktuelle Virenlast nachzuweisen. Entgegen seiner Auffassung dürfte für entsprechende Regelungen und Maßnahmen durch die Antragsgegnerin die Bestimmung in § 38 Abs. 1 Satz 4 HHG (in der bis zum 27. Dezember 2021 geltenden Fassung, wortgleich mit § 44 Abs. 1 Satz 4 HHG in der ab dem 28. Dezember 2021 geltenden Fassung) eine hinreichende Rechtsgrundlage bieten, da zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Sinne der genannten Vorschrift auch die Sicherstellung eines geordneten Studienbetriebs ohne Gefährdung von Mitgliedern der Hochschule und/oder Patienten durch mit übertragbaren Krankheiten infizierte andere Hochschulmitglieder gehören dürfte. Hierzu können auch Maßnahmen gehören, die die Abschätzung eines Infektionsrisikos ermöglichen sollen, wie etwa das Verlangen um Vorlage von Testergebnissen über die Höhe der bei einem Infizierten, um den es sich bei dem Antragsteller unstreitig handelt, vorhandenen Virenlast. Der Umstand, dass durch die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes anderen Behörden Kompetenzen und Befugnisse zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten eingeräumt sind, ändert hieran nichts. Die Zuständigkeit einer Behörde schließt die Zuständigkeit einer anderen Behörde nicht automatisch aus, da sich in verschiedenen Bereichen durchaus Kompetenzüberschneidungen oder -ergänzungen ergeben können, zumal das Infektionsschutzgesetz die Eindämmung von Infektionskrankheiten und den allgemeinen Schutz der Bevölkerung vor Infektionen bezweckt, während es vorliegend um konkrete Handlungen bzw. Untersagungen im Zusammenhang mit dem Lehrbetrieb bei der Antragsgegnerin geht. In der bereits genannten Stellungnahme des Prof. Dr. X... vom 7. Januar 2022 wird zwar ausgeführt, die Forderung der Antragsgegnerin nach Vorlage von monatlichen HIV-RNA-Kontrollen mit einer Virenlast von unter 50 Kopien sei absolut unverhältnismäßig. Eine regelmäßige Kontrolle hält aber auch er für notwendig, wobei eine vierteljährliche Kontrolle ausreichen könne und eine Virenlast von nicht mehr als 200 Kopien pro Milliliter unbedenklich erscheine, jedenfalls bei Therapieadhärenz. Allein hieraus ist bereits zu entnehmen, dass dem Begehren des Antragstellers, ohne jegliche Kontrollen an Lehrveranstaltungen teilnehmen zu dürfen, nicht zu folgen sein dürfte. Das jüngste vom Antragsteller im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren vorgelegte Testergebnis stammt vom 9. Juli 2021 laut Laborbefund des Infektiologikum Frankfurt vom 9. Juli 2021 (Bl. 132 der Akte). In dem Befundbericht derselben Stelle vom 19. November 2021 ist ebenfalls allein die Testung vom 9. Juli 2021 aufgeführt. Die weiteren unter dem 23. Oktober 2020 aufgeführten Testergebnisse betrafen Untersuchungen zu Hepatitis A und Hepatitis B. Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 27. Januar 2022 eingereichte Stellungnahme des den Antragsteller behandelnden Arztes stammt bereits vom Dezember 2019 und enthält daher keine aktuelleren Testergebnisse. Nach den derzeitigen Erkenntnissen liegen somit Testergebnisse bezüglich des Antragstellers in der auch von Prof. Dr. X... für erforderlich erachteten Frequenz nicht vor. Eines abschließenden Eingehens auf die sich hieraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen bedarf es ebenso wenig wie auf die weiteren zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens streitigen Aspekte, da dem Begehren des Antragstellers bereits aufgrund der obigen Erwägungen der Erfolg versagt werden muss, so dass die vom Verwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin aufzuheben ist. Die Kosten des gesamten Verfahrens beider Instanzen hat nach § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsteller als unterliegender Teil zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG und folgt der Festsetzung für das erstinstanzliche Verfahren, zumal die Beteiligten hiergegen keine Einwände erhoben haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 VwGO i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).