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Beschluss

10 B 302/22.GM.W21

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2022:0802.10B302.22.GM.W21.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 13. Januar 2022 - 3 L 3428/21.GM.W1 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 13. Januar 2022 - 3 L 3428/21.GM.W1 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die gegen die angefochtene Entscheidung geltend gemachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass bei der Antragsgegnerin für die Aufnahme von Bewerbern für das 1. Fachsemester Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2021/2022 über die kapazitätsdeckend vergebenen 181 Studienplätze hinaus im 1. Fachsemester weitere freie Studienplätze vorhanden sind, die zur Besetzung mit der Antragstellerin zur Verfügung stehen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dies gilt zunächst, soweit die Antragstellerin beanstandet, das Verwaltungsgericht habe der angefochtenen Entscheidung die Kapazitätsverordnung - KapVO vom 10. Januar 1994 in der Fassung der 4. Änderungsverordnung vom 20. Juni 2005 zugrunde gelegt, obgleich auch eine Anwendung der KapVO in der Fassung der 5. Änderungsverordnung vom 22. April 2021 vertretbar erscheine, weil § 5 Abs. 3 KapVO eine Neuermittlung vorsehe, wenn wesentliche Änderungen vor Beginn des Berechnungszeitraums eintreten. Eine solche wesentliche Änderung ergebe sich aus dem Umstand, dass in Art. 1 Ziff. 9 der 5. Änderungsverordnung der CNW für Zahnmedizin von 7,8 auf 8,86 heraufgesetzt worden sei und dies Folgen für den Dienstleistungsexport der Vorklinik in die Zahnmedizin habe. Kapazitäre Konsequenzen, die der Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten, ergeben sich hieraus indes nicht. Stichtag für die hier streitige Kapazitätsermittlung ist der 1. Februar 2021; zumindest zu diesem Zeitpunkt galt die KapVO noch in der Fassung der 4. Änderungsverordnung vom 20. Juni 2005. Aus den Ausführungen der Antragstellerin erschließt sich nicht, inwiefern sich aus dem Umstand eines erhöhten Curricularnormwertes (CNW) für den Studiengang Zahnmedizin gemäß Anlage 2, Teil I, Nr. 81 KapVO n. F. eine wesentliche, insbesondere kapazitätsgünstige Änderung im Sinne des § 5 Abs. 3 KapVO für den Dienstleistungsexport der Vorklinik ergeben soll. Die Erhöhung des CNW hat in erster Linie Folgen für den curricularen Eigenanteil der Lehreinheit Zahnmedizin. Zahlenmäßige Folgen für den Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinik und deren etwaige kapazitäre Auswirkungen zu ihren Gunsten legt die Antragstellerin hingegen nicht dar. Von einem Beschwerdeführer wird aber, um dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu genügen, erwartet, dass er sich in der Beschwerdebegründung im Einzelnen mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und substantiierte, schlüssige und erhebliche Einwände gegen die jeweiligen kapazitätsbestimmenden Faktoren in den einzelnen Berechnungsschritten erhebt. Das heißt u. a., dass der Beschwerdeführer in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darlegen muss, wie und warum an welcher Stelle des Vorgangs anders sowie mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen ist und warum sich daraus welche andere Studienplatzzahl ergeben soll. Diesem Erfordernis genügt die Beschwerdebegründung im vorgenannten Punkt nicht. Es fehlt insoweit an einem entsprechenden Rechenwerk. Soweit die Antragstellerin eine erstinstanzlich unterbliebene Überprüfung der korrekten Zuordnung des Lehrpersonals und der tatsächlich vorhandenen Stellengruppen nach § 3 Abs. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - rügt und beanstandet, dass Stellengruppen benannt würden, die die LVVO seit 2013 nicht mehr vorsehe und die Stellengruppenzuordnung und die Darstellung des Lehrpersonals seit Jahren unverändert seien, obwohl es Wechsel beim Lehrpersonal gegeben habe, vermögen auch diese Ausführungen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil sie letztlich auf der bloßen Vermutung beruhen, dass die von der Antragsgegnerin der streitigen Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Stellengruppen unter Berücksichtigung eines anzunehmenden Wechsels des Lehrpersonals nicht mehr dem aktuellen Personalbestand entsprechen könnten. Die insoweit von der Antragstellerin hierfür angeführten Anhaltspunkte sind indes zu spekulativ, als dass sie Veranlassung zu entsprechenden Ermittlungen geben könnten, zumal Stellen aufgrund des abstrakten Stellenprinzips grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit ihrem jeweiligen Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung eingehen. Von daher bestand auch keine Veranlassung für das Verwaltungsgericht zu überprüfen, ob ein wissenschaftlicher Mitarbeiter auf Zeit zur Stellengruppe „Wissenschaftliche Qualifikation“ mit 4 SWS oder aber zur Stellengruppe „Schwerpunkt Lehre“ mit 8 SWS gehört. Soweit die Antragstellerin in Bezug auf das der streitigen Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Lehrangebot beanstandet, die Antragsgegnerin habe eine Stellenliste der Vorklinik vorgelegt, in der insgesamt 60 Personen aufgeführt seien, obwohl bei der Feststellung der Stellenausstattung und Deputate der Lehreinheit Vorklinische Medizin nur 52 Planstellen aufgewiesen seien, vermag auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Nach dem der Ermittlung des Lehrangebots zugrundeliegenden abstrakten Stellenprinzip gehen einzelne Stellen nach Maßgabe der abstrakt für ihre Stellengruppe festgelegten Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung mit dem entsprechenden Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein. Zudem hat die Antragsgegnerin schlüssig darauf hingewiesen, dass die von der Antragstellerin gerügten Differenzen im Zahlenmaterial keine Unstimmigkeiten darstellten, da die bei der Feststellung der Stellenausstattung der Lehreinheit Vorklinische Medizin angegebenen Stellen als Vollzeitäquivalente ausgewiesen seien und dass dem der Umstand nicht entgegenstehe, dass tatsächlich mehr Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik aufgelistet seien, da bei der Personalauflistung auch Teilzeitbeschäftigte aufgeführt seien. Letzteres ergibt sich im Übrigen auch aus der vorgelegten Stellenliste der Lehreinheit Vorklinik, die eine größere Anzahl von Teilzeitbeschäftigten ausweist. So sind etwa bei der Stellenausstattung des Fachs „Anatomie und Zellbiologie“ 16 Planstellen bei der Kapazitätsberechnung berücksichtigt, während die Stellenliste der Lehreinheit Vorklinik für diese Fach nur 15,5 VZÄ aufweist und bei der Stellenausstattung des Fachs „Biochemie“ 14 Planstellen bei der Kapazitätsberechnung berücksichtigt, während die Stellenliste der Lehreinheit Vorklinik für dieses Fach nur 13,6 VZÄ aufweist. Soweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Lehrangebot rügt, dass ausweislich der von ihr vorgelegten Internetausdrucke vom 7., 17. und 18. Februar 2022 die dort aufgeführten Personen nicht mit der sich bei den Kapazitätsunterlagen befindenden Stellenliste vollständig vereinbaren ließen, vermag auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Nach § 5 Abs. 1 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtags ermittelt, bei dem es sich vorliegend um den 1. Februar 2021 handelt. Die von der Antragstellerin angeführten Einträge auf der Homepage der Antragsgegnerin zum Lehrpersonal datieren zu einem wesentlich, nämlich über ein Jahr späteren Zeitpunkt und müssen daher nicht der Personalsituation am 1. Februar 2021 entsprechen. Im Übrigen besagen die vorgelegten Internetausdrucke auch nichts über die Aktualität bzw. Richtigkeit des aufgeführten Datenbestands. Auch die von der Antragstellerin gegen die der streitigen Kapazitätsberechnung zugrundeliegende Lehrleistungsverminderung durch Dienstleistungsexport (§ 11 KapVO) erhobenen Einwände vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn die Antragstellerin legt nicht dar, inwiefern durch einen nach ihren Vorstellungen geänderten Dienstleistungsexport sich auf der Grundlage des ansonsten unveränderten Rechenwerks der angefochtenen Entscheidung weitere Studienplätze für das 1. Fachsemester Medizin ergeben würden, die für eine Besetzung durch sie zur Verfügung stünden. Gleiches gilt für die von der Antragstellerin begehrte Nichtberücksichtigung der Lehrdeputatsermäßigung um zwei SWS für die Tätigkeit Prof. Dr. Kummers als Studienberater (§ 9 Abs. 2 KapVO). Auch wenn man in der dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegenden Kapazitätsberechnung den für die Lehreinheit Vorklinik ausgewiesenen Dienstleistungsexport durch den von der Antragstellerin errechneten Wert von 28,6665 SWS ersetzt und zudem die gerügte Lehrdeputatsermäßigung von zwei SWS unberücksichtigt ließe, also von einem Lehrangebot von 352 SWS ausginge, ergäbe sich auf der Grundlage des ansonsten unveränderten Rechenwerks der angefochtenen Entscheidung für das 1. Fachsemester Humanmedizin im streitigen Wintersemester eine Aufnahmekapazität von 178 Studierenden, die ausweislich der mitgeteilten Studierendenzahlen von 181 kapazitätsdeckend besetzt sind. Soweit die Antragstellerin schließlich die der streitigen Kapazitätsberechnung zugrundeliegende Schwundberechnung als rechtswidrig rügt, weil sie den Vorgaben des § 16 KapVO und des Kapazitätserlasses vom 25. Januar 2021 nicht entspreche, da sie sich nicht auf die gesamte Regelstudienzeit des Studiengangs Medizin, sondern nur auf den lediglich vier Semester umfassenden vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin beziehe und insoweit beanstandet, der Schwund in einem Studienabschnitt könne nicht mit dem Schwund in einem Studiengang gleichgesetzt werden, vermag auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil der vorklinische Teil des Studiums der Medizin nach § 7 Abs. 3 KapVO wie ein eigenständiger Studiengang zu behandeln ist. Gemäß § 7 Abs. 3 KapVO wird der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung und dem Beginn des praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte umfasst. Hieraus folgt zumindest die kapazitätsrechtliche Zulässigkeit einer am sog. „Hamburger Modell“ orientierten, allein auf die vom vorklinischen Teil des Studiums umfassten Semester beschränkte Schwundberechnung im Rahmen der Ermittlung der Ausbildungskapazität für den vorklinischen Teil des Studiums, also auch für die hier in Rede stehende Ausbildungskapazität für das 1. Fachsemester. Da nach § 7 Abs. 3 KapVO für beide Studienabschnitte des Studiengangs Medizin getrennte Kapazitätsberechnungen zu erstellen sind, kommt es für die Ermittlung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinik allein auf die tatsächlichen Verhältnisse dieser Lehreinheit an. Eine von der Antragstellerin dagegen als erforderlich erachtete, die gesamte Regelstudienzeit umfassende Schwundberechnung ließe die in § 7 Abs. 3 KapVO vorgegebene Untergliederung des Studiengangs Medizin für Berechnungszwecke in zwei getrennte Studienabschnitte unberücksichtigt. Zudem würde eine auf die gesamte Regelstudienzeit des Studiengangs Medizin bezogene Schwundberechnung die Aufnahmekapazität der Vorklinik insofern verfälschen, als Studienabbrüche von Studierenden im klinischen Studienabschnitt nicht zu einer tatsächlichen Entlastung des Personals von Lehraufgaben im vorklinischen Studienabschnitt führen würden, da die Lehre, die in den einzelnen Studienabschnitten angeboten und nachgefragt wird, inhaltlich und im zeitlichen Ablauf definiert und nicht beliebig umverteilbar ist. Ergänzend wäre zu bedenken, dass bei einer auf die Regelstudienzeit bezogenen Schwundberechnung wohl konsequenterweise auch weitere in die Berechnung einzustellende Parameter (etwa das Lehrangebot oder der Dienstleistungsexport) entsprechend korrigiert und auf die gesamte Regelstudienzeit berechnet werden müssten, so dass sich dann nicht zwangsläufig höhere Studienplatzkapazitäten ergeben müssten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Mai 2022 - 13 B 348/22 - juris). Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, dass der Erlass des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 25. Januar 2021 zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität für das Studienjahr 2021/2022 für die Ermittlung der Schwundquote grundsätzlich auf die Zahl der Semester der Regelstudienzeit abstellt; denn der vorklinische Teil des Studiums der Medizin ist nach § 7 Abs. 3 KapVO aufgrund der vorgegebenen Aufteilung des Studiengangs Medizin für Berechnungszwecke in einem vorklinischen und einem klinischen Teil - wie bereits ausgeführt - im Rahmen der Kapazitätsberechnung wie ein eigenständiger Studiengang zu behandeln, was eine getrennte Schwundberechnung rechtfertigt. Auf die sich aus § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO ergebenden Besonderheiten bei der Schwundberechnung wird in dem vorgenannten ministeriellen Erlass indes nicht eingegangen. Da die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde unterliegt, hat sie gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1, 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).