Beschluss
10 D 1332/25
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2025:0917.10D1332.25.00
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Leitsätze
Eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld liegt nicht vor, wenn das vorhandene Vermögen im Wesentlichen auf einer Nachzahlung nach dem Opferentschädigungsgesetz als angemessener Ausgleich von zugefügtem immateriellem Schaden beruht.
Tenor
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskosten-hilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juni 2025 - 9 K 177/24.F - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld liegt nicht vor, wenn das vorhandene Vermögen im Wesentlichen auf einer Nachzahlung nach dem Opferentschädigungsgesetz als angemessener Ausgleich von zugefügtem immateriellem Schaden beruht. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskosten-hilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juni 2025 - 9 K 177/24.F - wird zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 12. Juni 2025 – eingegangen am 16. Juni 2025 – gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juni 2025 - 9 K 177/24.F - bleibt ohne Erfolg. 1. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Es kann offenbleiben, ob die Antragstellerin nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Aufbringung der Kosten der Prozessführung in der Lage ist. Denn jedenfalls hat das Verwaltungsgericht die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Klage (§ 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO]) zutreffend verneint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO besteht, wenn es aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich erscheint, dass der um Prozesskostenhilfe nachsuchende Beteiligte mit seinem Begehren durchdringen wird. Insoweit ist an die Prognose der Erfolgsaussicht grundsätzlich kein strenger Maßstab anzulegen, denn die Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder -verteidigung in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist nicht der Ort, den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz selbst zu bieten, sondern es soll diesen erst zugänglich machen (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 u. a. -, juris Rn. 26; Hess. VGH, Beschluss vom 26. März 2008 - 7 D 575/08 -, juris Rn. 17). An der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fehlt es aber, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Stellen sich schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen, dürfen diese nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (BVerfG, Beschlüsse vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 1813/18 -, juris Rn. 27, sowie vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, juris Rn. 22 f.). Hieran gemessen kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Begehren der Antragstellerin nicht in Betracht, weil ihr der geltend gemachte Anspruch §§ 1 Abs. 2, 19 Wohngeldgesetz (WoGG) auf Bewilligung von Wohngeld nicht zusteht. a) Dem Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld steht jedoch – wie die Antragstellerin zutreffend einwendet – nicht bereits eine missbräuchliche Beantragung nach § 21 Nr. 3 WoGG entgegen. Nach § 21 Nr. 3 WoGG besteht ein Wohngeldanspruch nicht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens. Mit erheblichem Vermögen ist dabei ein Vermögen gemeint, das in keinem Verhältnis zu dem Einkommen des Antragstellers steht, da das Einkommen bereits bei der Berechnung des Wohngeldes Berücksichtigung findet (Zimmermann, in: Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar Sozialrechtsberatung, 3. Aufl. 2023, § 21 WoGG Rn. 3). Hintergrund von § 21 Nr. 3 WoGG ist, dass Wohngeld als Sozialleistung nur gewährt werden soll, wenn der Antragsteller seinen angemessenen Wohnbedarf weder selbst noch mit Hilfe seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen decken kann (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 21/12 -, juris Rn. 9). Eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld liegt daher vor bei Personen, die in der Lage sind, ihre finanziellen Verhältnisse so zu gestalten, dass sie die Belastung aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme der Allgemeinheit aufzubringen vermögen und ihnen dies aus objektiver Sicht auch zuzumuten ist (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 21/12 -, juris Rn. 11, 13; OVG NRW, Urteil vom 19. März 2012 - 12 A 2137/11 -, juris Rn. 71 f.). Die Zumutbarkeit des Einsatzes des Vermögens zur Deckung des Wohnbedarfs ist im Lichte der individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen. Dementsprechend verbietet sich ihre Bestimmung anhand einer pauschalen und starren Vermögensgrenze, jenseits derer die Inanspruchnahme von Wohngeld ohne Weiteres als missbräuchlich anzusehen wäre. Es begegnet jedoch keinen Bedenken soweit als Richtgröße in der behördlichen Praxis ein Betrag von 60.000,00 Euro für Alleinstehende herangezogen wird (Nr. 21.37 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes vom 28. Juni 2017, BAnz AT 10. Juli 2017 B5), der bereits eine weitreichende Vermögenstoleranz des Wohngeldgesetzes berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 21/12 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 19. März 2012 - 12 A 2137/11 -, juris Rn. 73 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 9 C 05.2277 -, juris Rn. 63 ff.). Die Antragstellerin verfügte im Zeitpunkt der Beantragung von Wohngeld über ein Konto mit einem Kontostand in Höhe von 68.071,95 Euro. Dies liegt deutlich über der Grenze für die Annahme des Vorliegens erheblichen Vermögens. Der Berücksichtigung dieses vorhandenen Geldbetrages steht indes entgegen, dass hierin eine Nachzahlung nach dem Opferentschädigungsgesetz in Höhe von 45.856,00 Euro Versorgungsbezüge enthalten ist. Hierbei handelt es sich um die Nachzahlung einer Beschädigtengrundrente nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 10a Abs. 1 Satz 2 Opferentschädigungsgesetz (OEG) i. V. m. § 31 Bundesversorgungsgesetz (BVG) (entspricht im Wesentlichen den heutigen §§ 10 Abs. 1, 13 f., 83 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch [SGB XIV]). Dieser Betrag ist weder als Einkommen noch als Vermögen anzurechnen, weil er zum angemessenen Ausgleich von zugefügtem immateriellem Schaden und zur Genugtuung für erlittenes Unrecht dient (ausführlich im Rahmen von § 88 Abs. 3 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz [BSHG]: BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 - 5 C 7/09 -, juris Rn. 21 ff.; vgl. auch im Rahmen von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch [SGB II] und zu immateriellem Schadensersatz: BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 6/07 R -, juris Rn. 16 ff.; im Rahmen von § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG und zu angespartem Blindengeld: BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 20/06 R -, juris Rn. 15). Durch die Ansparung bzw. Nachzahlung verliert die Beschädigtengrundrente auch nicht ihre ursprüngliche Funktion. Sie kann (noch) die gleichen Zwecke erfüllen, denen die monatlich gezahlte Grundrente zu dienen bestimmt ist. Sie ist nämlich eine Sozialleistung, die zwar einerseits typisierend und pauschalierend einen besonderen schädigungs- oder behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken soll, andererseits aber maßgeblich dadurch geprägt ist, dass sie als Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität immateriellen (ideellen) Zwecken wie der Genugtuung für erlittenes Unrecht dient (BVerfG, Urteil vom 14. März 2000 - 1 BvR 284/96 -, juris Rn. 55 ff.; BFH, Urteil vom 20. April 2023 - III R 7/21 -, juris Rn. 23). Dies gilt besonders für die nach dem Opferentschädigungsgesetz berechtigten Opfer von Straftaten, die gerade auch deshalb entschädigt werden, weil sie einen (erheblichen) Schaden an immateriellen Rechtsgütern erlitten haben (BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 - 5 C 7/09 -, juris Rn. 23 ff.; Rademacker, Opferentschädigungsgesetz, 1. Aufl. 2012, § 1 OEG Rn. 7 f.). Ausgehend davon kann auch die Inanspruchnahme von Wohngeld nicht deshalb rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 21 Nr. 3 WoGG sein, weil der Antragsberechtigte – allein aufgrund einer solchen Nachzahlung – über erhebliches Vermögen verfügt. Dient dieses nämlich zum angemessenen Ausgleich eines immateriellen Schadens und zur Genugtuung für erlittenes Unrecht, kann es nicht rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Antragsberechtigte es nicht zur Deckung seiner Mietkosten einsetzt, sondern Wohngeld beantragt (zur vergleichbaren Situation bei Schmerzensgeld: Nds. OVG, Beschluss vom 7. Februar 2011 - 4 LC 151/09 -, juris Rn. 32). Anders dürfte dies zwar im Hinblick auf die Nachzahlung der Ausgleichsrente in Höhe von 3.900,00 Euro (BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 - 5 C 7/09 -, juris Rn. 26) sowie bei den Zinsen in Höhe von 5.666,06 Euro (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 C 10/11 -, juris Rn. 9 ff. zur Berücksichtigung als Einkommen bei der Berechnung des Wohngeldes) zu beurteilen sein, die hieraus sowie dem weiteren Vermögen der Antragstellerin resultierende Summe übersteigt jedoch nicht die Grenze erheblichen Vermögens im Sinne von § 21 Nr. 3 WoGG. b) Der Antragstellerin steht aber dennoch im Ergebnis – worauf die Beklagte in ihrer Klageerwiderung unter Vorlage der entsprechenden Berechnungsblätter (vgl. Bl. 59 f. der erstinstanzlichen Gerichtsakte) hinwies – kein Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld zu. Die Höhe des Wohngeldes wird nach § 19 Abs. 1 WoGG berechnet. Hiernach beträgt das ungerundete monatliche Wohngeld 1,15 · (M - (a + b · M + c · Y) · Y) Euro. Hierbei ist „M“ die zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro. Vorliegend sind dies 720,60 Euro. „Y“ ist das monatliche Gesamteinkommen in Euro – hier 1.597,73 Euro. Die Beklagte hat hierbei insbesondere die monatlichen Entschädigungszahlungen außer Betracht gelassen. „a“, „b“ und „c“ sind nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedene Werte und ergeben sich aus der Anlage 2. Vorliegend ergibt sich für „a“ der Wert 0,04, für „b“ 0,0004797 und für „c“ 0,0000408. Dies ergibt 1,15 · (720,60 - (0,04 + 0,0004797 · 720,60 + 0,0000408 · 1.597,73) · 1.597,73) Euro = 0,28 Euro. Nach Nr. 3 der Anlage 3 zu § 19 Abs. 2 WoGG wird dies auf 00,00 Euro abgerundet. 2. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil Gerichtskosten gemäß § 188 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 VwGO nicht erhoben (BVerwG, Urteil vom 23. April 2019 - 5 C 2/18 -, juris Rn. 35 ff.) und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.