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Beschluss

11 TE 1316/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:0112.11TE1316.86.0A
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Leitsätze
Der Ausschluß der Beschwerde nach Art. 2 § 8 EntlG erstreckt sich auch auf eine gemäß § 161 Abs. 3 VwGO ergangene Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Ausschluß der Beschwerde nach Art. 2 § 8 EntlG erstreckt sich auch auf eine gemäß § 161 Abs. 3 VwGO ergangene Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Beschwerde, mit der sich die Beklagte dagegen wendet, daß ihr die Kosten des aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten abgeschlossenen Klageverfahrens auferlegt wurden, ist unzulässig. Dies folgt aus Art. 2 § 8 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1985 (BGBl. I S. 1274) - EntlG -. Nach dieser Vorschrift ist ein vom Verwaltungsgericht erlassener Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Nun hat allerdings das Verwaltungsgericht die von der Beklagten angegriffene Kostenregelung auf § 161 Abs. 3 VwGO gestützt und damit dem Umstand Rechnung getragen, daß die Kläger Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhoben haben, die sich durch Erlaß des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 22. Januar 1986 erledigt hat; nach § 161 Abs. 3 VwGO hat in Fällen dieser Art die Kosten stets der Beklagte zu tragen, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Der Senat ist indes der Auffassung, daß der in Art. 2 § 8 EntlG geregelte Rechtsmittelausschluß nicht nur die unmittelbar auf § 161 Abs. 2 VwGO gestützte Kostenentscheidung betrifft, sondern auch eine nach übereinstimmender Erledigungserklärung ergehende Kostenentscheidung, deren Inhalt sich an § 161 Abs. 3 VwGO ausrichtet. Dies folgt daraus, daß § 161 Abs. 3 VwGO lediglich eine i n h a l t l i c h e Ergänzung der Regelung des § 161 Abs. 2 VwGO darstellt und die in § 161 Abs. 2 enthaltenen Kostenverteilungskriterien "nach billigem Ermessen" sowie "bisheriger Sach- und Streitstand" entsprechend der Besonderheit der unter § 75 VwGO fallenden Kosteninhalt modifiziert. Dies ändert indes nichts daran, daß auch eine mit dem Hinweis auf § 161 Abs. 3 VwGO begründete Kostenentscheidung eine solche im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO, nämlich eine durch Beschluß nach übereinstimmender Erledigungserklärung getroffene Kostenentscheidung darstellt.- Insoweit folgt der Senat der Auffassung von Kopp (VwGO, 7. Aufl., Art. 2 § 8 EntlG, Rdnr. 1) soweit des Oberverwaltungsgerichts Berlin (Beschluß vom 10. Mai 1983 - OVG L 6.83 - ) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluß vom 21. Dezember 1984 - 7 B 87/84 - ). Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat beispielsweise in der vorgenannten Entscheidung folgendes ausgeführt: "Zwar wird (in Art. 2 § 8 Satz 1 EntlG) ausdrücklich nur auf § 161 Abs. 2 VwGO Bezug genommen. Der damit bestimmte Rechtsmittelausschluß erstreckt sich jedoch ebenfalls auf nach übereinstimmend erklärter Erledigung von Untätigkeitsklagen zu treffende Kostenentscheidungen, auf die § 161 Abs. 3 VwGO Anwendung findet. Denn auch bei einer derartigen Fallgestaltung handelt es sich grundsätzlich um eine - durch Art. 2 § 8 Satz 1 EntlG für unanfechtbar erklärte - Kostenentscheidung aufgrund übereinstimmend erklärter Erledigung der Hauptsache, bei der lediglich deren I n h a l t in Abweichung von der allgemeinen Regelung des § 161 Abs. 2 VwGO durch die Spezialvorschrift des § 161 Abs. 3 VwGO bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zwingend bestimmt ist, wie im übrigen auch anderweitig geregelte Kostengrundsätze - etwa der in § 155 Abs. 5 VwGO niedergelegte Verschuldensgrundsatz - im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu berücksichtigen sind. Diese vom beschließenden Senat für zutreffend gehaltene Rechtsauffassung findet ihre Stütze letztlich auch im Gesichtspunkt der Entlastung der Beschwerdeinstanz, die in Art. 2 § 8 EntlG ihren Niederschlag gefunden hat. Unter diesem Aspekt ist nicht einzusehen, warum eine ausschließlich auf § 161 Abs. 2 VwGO gestützte Kostenentscheidung einer Anfechtbarkeit entzogen sein soll, während in Fällen, in denen sich die Kostenentscheidung an der Regelung des § 161 Abs. 3 VwGO auszurichten hat, eine Beschwerdemöglichkeit zur Verfügung stehen sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden jedoch nach § 8 Abs. 1 GKG nicht erhoben, weil die Beklagte durch die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts zur Erhebung dieser Beschwerde veranlaßt wurde. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der festgesetzte Betrag entspricht in etwa den Kosten, von deren Tragung die Beklagte durch Einlegung der Beschwerde befreit werden wollte. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Dr. Friedrich Pieper Dr. Teufel