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Urteil

11 UE 2254/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:0322.11UE2254.85.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer im wesentlichen erfolglosen Anfechtungsklage gegen ein Waffenbesitzverbot nach § 40 WaffG und den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse nach § 47 Abs. 2 WaffG nebst Folgeentscheidungen nach § 48 Waffe.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer im wesentlichen erfolglosen Anfechtungsklage gegen ein Waffenbesitzverbot nach § 40 WaffG und den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse nach § 47 Abs. 2 WaffG nebst Folgeentscheidungen nach § 48 Waffe. Die Berufung des Klägers gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts hat zu nur zu einem geringen Teil Erfolg. Soweit nämlich im zweiten Satz der Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung des Landrats des Landkreises Limburg-Weilburg vom 23. Juni 1982 aufgeführt ist, das in Satz 1 dieser Ziffer ausgesprochene und auf § 40 Abs. 1 WaffG gestützte Verbot der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen und Munition schließe den Erwerb von erlaubnisfreien Gegenständen ein, die Waffen im Sinne des Waffengesetzes seien, entbehrt die Regelung einer rechtlichen Grundlage. § 40 Abs. 1 WaffG ermöglicht nämlich nur den Erlaß eines Besitzverbotes für Schußwaffen und Munition, erstreckt sich jedoch nicht auf Gegenstände, die schlechthin "Waffen" im Sinne des Waffengesetzes sind, ohne jedoch als Schußwaffen im Sinne des § 1 Abs. 1 WaffG zu gelten. So ermöglicht § 40 Abs. 1 WaffG - um nur ein Beispiel zu nennen - nicht etwa den Erlaß eines Besitzverbotes für Hieb- und Stoßwaffen im Sinne des § 1 Abs. 7 WaffG. Der Anfechtungsklage ist daher in dem aus dem Tenor dieser Entscheidung ersichtlichen Umfang stattzugeben. Im übrigen begegnet das in Ziffer 1 dieser Verfügung ausgesprochene Verbot der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen und Munition keinen rechtlichen Bedenken, so daß das Verwaltungsgericht die Klage insoweit zu Recht abgewiesen hat. Ein Verbot im vorgenannten Sinne kann die zuständige Behörde nämlich erlassen, wenn Tatsachen, insbesondere das bisherige Verhalten des Inhabers von Schußwaffen und Munition, die Annahme rechtfertigen, daß diese Gegenstände mißbräuchlich verwendet werden. Klarstellend bemerkt der Senat hierzu, daß ein nach § 40 Abs. 1 WaffG ausgesprochenes Besitzverbot auch Schußwaffen und Munition umfaßt, für deren Erwerb oder Besitz es einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht bedürfte. Zu Recht ist der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zu dem Ergebnis gekommen, daß im Falle des Klägers im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung Tatsachen vorlagen, welche die Annahme rechtfertigten, daß der Kläger Schußwaffen und Munition mißbräuchlich verwenden werde. Eine mißbräuchliche Verwendung im vorgenannten Sinne liegt nicht nur dann vor, wenn die genannten Gegenstände waffenspezifisch verwandt werden, wenn also Schußwaffen betätigt oder mit ihnen gedroht wird, sondern stets auch dann, wenn ein Umgang mit derartigen Objekten zu befürchten ist, der Gefährdungen für andere Personen mit sich bringen kann, also zum Beispiel wenn die Gefahr besteht, daß der Besitzer von Schußwaffen und Munition derartige Gegenstände nicht sorgfältig verwahren oder sie Nichtberechtigten überlassen werde (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 1 C 94.76 - [DVBl. 1979 S. 725 = DÖV 1979 S. 567 = NJW 1797 S. 1564 = VwRspr. 30, 711 = MDR 1979 S. 697]; Apel, Waffenrecht, 2. Aufl., § 40 Anm. 2). Dem kann auch nicht die in § 5 Abs. 1 WaffG zum Ausdruck kommende Regelung entgegengehalten werden, in der im Zusammenhang mit der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ausdrücklich zwischen der mißbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung von Waffen und Munition, der nicht sorgfältigen Verwahrung solcher Gegenstände sowie der Überlassung von Waffen und Munition an nichtberechtigte Personen unterschieden wird. Zur Auslegung des § 40 Abs. 1 WaffG und zur Abgrenzung von § 5 Abs. 1 WaffG hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem vorgenannten Urteil folgendes ausgeführt: "Nach einer engen - vornehmlich von Hinze ... vertretenen - Auffassung meint § 40 WaffG eine waffenspezifische Verwendung, also die Befürchtung, daß der Adressat des Verbotes die Gegenstände durch gegenstandsbezogenen Gebrauch mißbräuchlich verwendet. Demgegenüber orientiert sich die herrschende Auffassung ... an der Absicht des Waffengesetzes, unkontrollierten Waffenbewegungen und einer unnötigen Ausweitung des Waffenbesitzes entgegenzuwirken, und versteht die Funktion des § 40 WaffG in einem weiten Sinne. Danach umfaßt § 40 WaffG die durch Tatsachen gerechtfertigte allgemeine Besorgnis, der Waffenbesitzer werde mit seinen Waffen so umgehen, daß andere Personen zu Schaden kommen können. Die weite Auslegung betrachtet als mißbräuchliche Verwendung zum Beispiel auch ein Handeln, das die Waffenführung durch Nichtberechtigte ermöglicht. Diese weite Auslegung des Begriffs der mißbräuchlichen Verwendung, die nicht nur das Gebrauchmachen von Schußwaffen - z. B. das Schießen oder Drohen mit der Waffe -, sondern auch jeden sonstigen für andere Personen gefährlichen Umgang mit diesen Gegenständen erfaßt, verdient uneingeschränkte Zustimmung. § 40 WaffG ... stellt eine Fortentwicklung von § 23 RWaffG dar, wonach Erwerb, Besitz und Führen von Schußwaffen verboten werden konnten, durch die eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten war. In der Zielrichtung besteht zwischen beiden Vorschriften kein Unterschied, was auch in der Begründung zu dem Entwurf des Bundesrates, der dem Waffengesetz zugrunde liegt, zum Ausdruck kommt (BT Dr.VI/2678, S. 23). Die Vorschrift soll im Gesamtgefüge des Waffengesetzes die Regelungen über die Zuverlässigkeitsprüfung in der Weise ergänzen, daß sie - umfassend und unabhängig von einer Erwerbssituation - die Allgemeinheit vor dem Schaden bewahrt, der aus einem Umgang mit Schußwaffen durch ungeeignete Personen droht. Eine solche Aufgabe kann die Vorschrift aber nur erfüllen, wenn sie auch jenseits des eigentlichen Gebrauchmachens von Schußwaffen die Tatbestände erfaßt, die für einen derartigen Schutz der Allgemeinheit von Bedeutung sind, so z. B. die Gefahren, die aus einer nicht sorgfältiges Verwahrung der Schußwaffe oder einem Überlassen der Waffen an Nichtberechtigte entstehen können. Die demnach allein sinn- und zweckgerechte weite Auslegung der Vorschrift ist auch mit ihrem Wortlaut vereinbar. Daraus, daß in § 5 WaffG derselbe Begriff der mißbräuchlichen Verwendung in einem engen Sinn verwendet wird, läßt sich anderes nicht herleiten. § 5 WaffG, durch den der Begriff der Zuverlässigkeit im Interesse einer strengen Erlaubnisprüfung durch zusätzliche Kriterien angereichert werden sollte, ist erst während der parlamentarischen Ausschußberatungen in den Entwurf eingeführt und dabei in seiner Fassung nicht mehr mit § 40 WaffG abgestimmt worden. Die Fassung der beiden Vorschriften macht aber auch hinreichend deutlich, daß in ihnen der Begriff der mißbräuchlichen Verwendung einen unterschiedlichen Inhalt hat. In § 5 Abs. 2 steht das Merkmal der mißbräuchlichen Verwendung neben weiteren Merkmalen leichtfertige Verwendung, unvorsichtiger und unsachgemäßer Umgang, Überlassen an Nichtberechtigte -, während § 40 Abs. 1 generalklauselartig schlechthin auf die zu besorgende mißbräuchliche Verwendung abstellt." Dieser weiten Auslegung des § 40 Abs. 1 WaffG schließt sich der erkennende Senat an. Zu Recht ging der Beklagte davon aus, daß die vom Kläger selbst eingestandenen Straftaten, wie sie dem Strafurteil vom 2. September 1977 zugrunde lagen, Tatsachen darstellen, welche die Annahme rechtfertigen, der Kläger werde auch künftig Schußwaffen und Munition mißbräuchlich verwenden. Der Kläger hat im Herbst 1974 von einem Dritten 70 schußbereite FN-Pistolen (Kal. 7.65) zum Weiterverkauf übernommen und hiervon 48 Waffen an eine weitere Person veräußert, ohne daß er selbst oder diese weitere Person im Besitz der notwendigen waffenrechtlichen Erlaubnis war. Neben einer Reihe weiterer waffenrechtlicher Erwerbsvorgänge erwarb der Kläger darüber hinaus im Frühjahr 1974 von einer anderen Person fünf Pistolen der Marke Beretta, für die er ebenfalls keine Waffenbesitzkarte besaß. Schließlich nahm der Kläger Ende 1974 elf antike Waffen in Kommission, die kurz zuvor bei einem Einbruch im Schloßmuseum in Büdingen entwendet worden waren und von denen er Anfang 1975 jedenfalls einen Radschloßstutzen in Kenntnis des Umstandes, daß diese Waffe gestohlen war, an einen Dritten weiter veräußerte. Mit diesen Taten, die der Kläger seinerzeit eingestanden hatte, hat er erheblich und nachhaltig gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen und darüber hinaus den strafrechtlichen Tatbestand der Hehlerei erfüllt. Der Kläger hat im Interesse eigener Gewinnerzielung in Kauf genommen, daß eine Vielzahl von Schußwaffen in die Hände Unberechtigter gelangt und daß auf diese Weise als Folge eines nie auszuschließenden Mißbrauchs dieser Waffen kriminelle Handlungen mit Gefahren für Leben und körperliche Unversehrtheit Dritter begangen werden. Die Schwere der Tat kommt auch in dem von der Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main verhängten Strafmaß von zwei Jahren Freiheitsstrafe hinreichend zum Ausdruck. Doch nicht nur die Schwere und Gemeingefährlichkeit der vom Kläger begangenen Taten lassen negative Schlüsse auf die Person des Klägers gerade im Hinblick auf die mit dem Besitz von Schußwaffen verbundenen Gefahren zu, sondern auch die offenbar in hohem Maße uneinsichtige Einstellung des Klägers zu seinem eigenen Fehlverhalten. Insoweit ist von Bedeutung, daß der Kläger die mit vorgenanntem Urteil vom 2. September 1977 geahndeten Straftaten in den Jahren 1974 und 1975 begangen hat, obgleich kurz zuvor, nämlich im März 1973, ein strafgerichtliches Verfahren mit ähnlichem, wenn auch nicht so schwerwiegendem Hintergrund gemäß § 153 StPO eingestellt worden war. Hieraus ist zu schließen, daß der Hang des Klägers zum unrechtmäßigen Umgang mit Schußwaffen außerordentlich stark ausgeprägt war, da ihm anderenfalls das gegen ihn betriebene und später eingestellte Strafverfahren zur Warnung hätte gereichen müssen. Zu Recht hat daher das beklagte Land bei Erlaß der beiden angefochtenen Bescheide angenommen, daß in der Person des Klägers Tatsachen gegeben waren, welche die Annahme rechtfertigen, der Kläger werde auch künftig Schußwaffen mißbräuchlich verwenden. Insoweit bedarf es auch aus Anlaß des vorliegenden Rechtsstreits keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines ein Waffenbesitzverbot nach § 40 Abs. 1 WaffG aussprechenden Verwaltungsaktes statt auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in einem gegen die Behördenentscheidung gerichteten Anfechtungsverfahren abzustellen ist (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 3. Februar 1981- II OE 91/78 -). Der Senat würde nämlich selbst noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Berufungsverfahren die vorgenannte Einschätzung als zutreffend ansehen und daher von einer Aufhebung des Waffenbesitzverbotes mit "Jetzt-Wirkung" absehen. Maßgebend hierfür ist zum einen die bereits hervorgehobene Schwere der vom Kläger begangenen Straftat und die in ihr zum Ausdruck gekommene leichtfertige wenn nicht gar - so die Auffassung des beklagten Landes - skrupellose Einstellung des Klägers. Zum anderen hat der Kläger aber auch durch sein übriges Verhalten nicht dazu beigetragen, die Befürchtung, er könne auch in Zukunft mit Schußwaffen leichtfertig umgehen, insbesondere diese an Nichtberechtigte weitergeben, zu entkräften. Nicht nur das Begehen weiterer schwerer Straftaten trotz Einstellung des kurz zuvor betriebenen Anklageverfahrens stellt ein wesentliches Indiz für das hohe Maß an Uneinsichtigkeit des Klägers dar, sondern auch beispielsweise der Inhalt der Zuschriften, die der Kläger im Zusammenhang mit dem vorliegend zu behandelnden waffenrechtlichen Verfahren an die zuständige Behörde richtete, in denen er den Versuch unternahm, die begangenen Straftaten zu bagatellisieren und die Reaktion des Landrats des Landkreises Limburg-Weilburg als eine Art Racheakt ihm gegenüber darzustellen. Beispielhaft sei etwa auf das Schreiben des Klägers vom 15. Februar 1984 an den Landrat verwiesen, in welchem sich der Kläger in unangemessener Ironie und offenkundig weitgehend fehlender kritischer Distanz gegenüber seinem eigenen Fehlverhalten unter anderem wie folgt äußerte: Nachdem sich nun meine sämtlichen angemeldeten Waffen nicht mehr in meinem Besitz befinden bzw. nicht mehr funktionsfähig sind, nehme ich an, daß die "Allgemeinheit" nun endlich dank der Fürsorge Ihres Amtes ausreichend geschützt ist und von mir keine unmittelbare Gefahr für meine Mitmenschen mehr ausgehen kann. In dem ganzen Verfahren war es für mich trotz großer Unannehmlichkeiten interessant zu beobachten, wie weit eine Behörde geht - zum Beispiel durch die geradezu absurde Behauptung, daß durch einen weiteren Verbleib der Waffen in meinem Besitz eine "Gefahr für die Allgemeinheit" ausgehen könnte - um letztendlich doch den Vorstellungen des leitenden Beamten wenigstens teilweise. entsprechen zu können. Sehr geehrter Herr E., Sie wußten und wissen ebensogut wie ich, daß eine "Gefahr für die Allgemeinheit" durch eine mißbräuchliche Handhabung meiner Schußwaffen zu keiner Zeit bestanden hat. Aber darum ging es ja gar nicht, oder ?? Unter Berücksichtigung der vom Kläger selbst eingestandenen und zum Strafurteil vom 2. September 1977 führenden schweren Straftaten aus den Jahren 1974 und 1975 können Einlassungen dieser Art nur den Schluß rechtfertigen, daß dem Kläger offenbar auch in der Folgezeit das Bewußtsein, in hohem Maße Unrecht getan und durch sein leichtfertiges, rücksichtsloses und von Gewinnstreben getragenes Verhalten erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit geschaffen zu haben, völlig fehlt. Hierfür sprechen auch die Darlegungen des Klägers im vorliegenden Gerichtsverfahren, so wenn er beispielsweise in der Klageschrift ausführt, die Möglichkeiten für ein befristetes Waffenbesitzverbot seien vom Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg zu keiner Zeit in Betracht gezogen worden, sondern dieser habe Vorfälle "aufgebauscht und Möglichkeiten konstruiert, die sich als gewollte Unterstellungen" erwiesen hätten und dies alles, "um einer höheren Instanz ein Negativbild meiner Person zu suggerieren in der Absicht, daß von dort ein unbefristetes Waffenbesitzverbot ausgesprochen wird". Auch im Zusammenhang mit der Erfüllung des zwischen den Beteiligten im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO am 12. September 1983 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs hat sich der Kläger nicht so verhalten, daß jede Befürchtung hinsichtlich seiner waffenrechtlichen Integrität beseitigt worden wäre. In diesem Vergleich hat sich der Kläger verpflichtet, die in den Waffenbesitzkarten mit den Nrn. 1832/1 und 1832/2 eingetragenen Waffen bis spätestens 31. Oktober 1983 einem Berechtigten zu überlassen und dies dem Beklagten bis spätestens 5. November 1983 schriftlich nachzuweisen. Nachdem der Kläger diese Verpflichtung nicht fristgerecht erfüllt hatte - offenbar, weil sein damaliger Waffenhändler "untergetaucht" war -, erklärte sich der Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg entgegenkommenderweise mit Schreiben vom 12. Dezember 1983 bereit, daß der Kläger die Waffen in einem Banktresor verwahre, sofern ihm, dem Landrat, der Zweitschlüssel übergeben werde, während die Bank den Erstschlüssel behalte. Hiermit erklärte sich der Kläger einverstanden und zeigte mit Schreiben vom 5. Januar 1984 an, daß er die Kurzwaffen nunmehr in einem Schließfach der Limburger Volksbank deponiert habe. Den Schlüssel für dieses Schließfach erhalte die Behörde "wie vereinbart" beigefügt. Erst auf Grund eigener Nachforschungen der Behörde wurde festgestellt, daß der zweite Schließfachschlüssel im Besitz des Klägers verblieben war und daß daher die vom Landrat im Schreiben vom 12. Dezember 1983 gestellte Bedingung seitens des Klägers nicht erfüllt wurde. Erst nachdem der Landrat mit Schreiben vom 20. März 1984 und Erinnerungsschreiben vom 10. Mai 1984 unter Androhung einer Vollstreckung aus dem am 12. September 1983 geschlossen Vergleich um Übersendung des Zweitschlüssels bat, kam der Kläger diesem Verlangen nach. Zusammenfassend ist festzustellen, daß einerseits die Schwere der in den Jahren 1974 und 1975 begangenen Straftaten des Klägers und andererseits sein in der Folgezeit an den Tag gelegtes Verhalten und die darin zum Ausdruck kommende Uneinsichtigkeit in die Rechtswidrigkeit seines Tuns nach wie vor die Befürchtung rechtfertigen, der Kläger könne in seinem Besitz befindliche Schußwaffen und Munition mißbräuchlich verwenden. Der Hinweis des Klägers, Staatsanwaltschaft und Große Strafkammer hätten nach Abschluß des gegen ihn betriebenen Strafverfahrens keinen Anlaß gesehen, ihm die Herausgabe seiner zunächst sichergestellten "Sammlerwaffen" zu verweigern, ist vorliegend ohne Belang. Offenkundig ist die Einziehung dieser Waffen, die der Kläger seinerzeit, da sie in einer Waffenbesitzkarte eingetragen waren, zu Recht besaß, deshalb unterblieben, weil die strafrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Maßnahme nicht vorlagen. Diese Schußwaffen standen nämlich in keiner Beziehung zu den dem Kläger damals zur Last gelegten und schließlich abgeurteilten Straftaten. Hierdurch ist die zuständige Waffenbehörde nicht gehindert, in der Folgezeit die im Waffengesetz vorgesehenen Maßnahmen zu treffen. Anhaltspunkte dafür, daß der Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg bei Anordnung des in § 40 Abs. 1 WaffG vorgesehenen Verbots ermessensfehlerhaft gehandelt haben könnte, sind jedenfalls unter Beachtung der Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid nicht ersichtlich. Insbesondere ist unter dem Gesichtspunkt der rechtmäßigen Ausübung des der zuständigen Behörde eingeräumten Ermessens nicht zu beanstanden, daß diese davon abgesehen hat, ein nur befristetes Waffenbesitzverbot zu erlassen. Erwägungen in diese Richtung sind angestellt worden, sie erweisen sich als vertretbar und nicht ermessensfehlerhaft. Auch ist die getroffene Maßnahme im Hinblick auf das zuvor näher ausgeführte Fehlverhalten des Klägers nicht unverhältnismäßig. Ist daher das in Ziffer 1 Satz 2 der angefochtenen Verfügung ausgesprochene Verbot der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen und Munition rechtmäßig, so gilt dies ebenso für den Widerruf der dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse in Form der Waffenbesitzkarten mit den Nrn. 1832/1, 1832/2 und 81/76. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis oder Zulassung nach diesem Gesetz nämlich zu widerrufen, wenn nachträglich, das heißt nach Erteilung der Erlaubnis oder Zulassung, Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.Ein Ermessen steht der zuständigen Behörde bei Anwendung dieser Vorschrift nicht zu. Als nachträglich eingetretene Tatsache, die zur Versagung der dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten hätte führen müssen, hätte sie schon damals vorgelegen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bereits das gegenüber dem Kläger verhängte Waffenbesitzverbot nach § 40 Abs. 1 WaffG anzusehen. Die rechtmäßige Anordnung eines solchen Verbots schließt nämlich die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse zwingend aus. Wird ein Waffenbesitzverbot nach § 40 Abs. 1 WaffG daher nach Erteilung der streitigen waffenrechtlichen Erlaubnis ausgesprochen, so begründet dies gleichzeitig die zwingende Notwendigkeit eines Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - BVerwG 1 C 144.80 - [DÖV 1983 S. 591 = NJW 1984 S. 1192], Hess.VGH, Urteil vom 23. September 1987 - 11 UE 2671/86 - ). Daß auch die dem Kläger in Anwendung des § 59 Abs. 4 WaffG 1972 bzw. des § 59 Abs. 3 WaffG 1976 ausgestellten Waffenbesitzkarten "Erlaubnisse" im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG darstellen, entspricht gleichfalls der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - BVerwG 2 C 158.80 - [BVerwGE 67,16 = DÖV 1983 S. 593 = NJW 1984 S. 1194 = MDR 1983 S. 958]; Hess. VGH, Urteil vom 23. September 1987 - 11 UE 2671/86 -). Damit steht aber fest, daß der Beklagte auf Grund des zu Recht gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Schußwaffen-Besitzverbots (§ 40 Abs. 1 WaffG) in Ausübung der zwingenden Regelung des § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG die Waffenbesitzkarten Nm. 1832/1, 1832/2 und 81/86 widerrufen mußte. Ohne Belang ist insoweit, daß dieser Widerruf nicht ausdrücklich im Tenor der angefochtenen Verfügung vom 23. Juni 1982 ausgesprochen wurde, sondern lediglich in der Begründung dieses Bescheides ausgeführt ist, die dem Kläger erteilten Erlaubnisse hätten gemäß § 47 Abs. 2 WaffG widerrufen werden müssen. Der Senat vermag zwar nur schwer nachzuvollziehen, weshalb der Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse nicht im Anordnungssatz des Bescheides vom 23. Juni 1982 ausgesprochen hat, doch kann dies nicht zur teilweisen Rechtswidrigkeit dieser Verfügung führen. Entscheidend ist nämlich, daß aus dem Inhalt des Bescheids hinreichend deutlich wird, daß die Behörde auch eine Maßnahme nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO getroffen hat. Selbst wenn man insoweit in Ansehung des Erstbescheides vom 23. Juni 1982 im Hinblick auf dessen nötige Bestimmtheit und Eindeutigkeit noch Zweifel haben könnte, so wären diese jedenfalls durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Gießen ausgeräumt. Zwar hat der Regierungspräsident wiederum nicht den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse in den Tenor seines Widerspruchsbescheides aufgenommen, was sicherlich sinnvoll und der Klarstellung dienlich gewesen wäre, doch hat er sich - offenbar nicht zuletzt als Folge der rechtlichen Erörterung im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter des Eilverfahrens - in der Begründung des Widerspruchsbescheides ausführlich mit dem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse nach § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG auseinandergesetzt. Er hat insoweit darauf hingewiesen, daß dieser Widerruf zwar im Anordnungssatz des Erstbescheides nicht ausdrücklich angesprochen worden, jedoch auf Seite 3 dieses Bescheides im Rahmen der Begründung ausdrücklich verfügt worden sei. Vom Empfängerhorizont aus gesehen könne daher an der Anordnung auch dieser Maßnahme keinerlei Zweifel bestehen, so daß dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Bestimmtheit behördlicher Entscheidung genügt werde. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der im Tenor des Erstbescheides angeordneten Maßnahmen, insbesondere aus der Anordnung über die Rückgabe der Waffenbesitzkarten, ergebe sich zwingend ein vorheriger Widerruf. Durch diese Klarstellung ist dem Adressaten der vorliegend angefochtenen Verfügungen nach Auffassung des erkennenden Senats hinreichend deutlich geworden, daß diese Bescheide auch einen Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse nach § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG beinhalten. Im Hinblick darauf, daß sich der Widerruf der dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse nach § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG als zwingende Folge des gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Schußwaffen-Besitzverbots nach § 40 Abs. 1 WaffG darstellt, bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein Widerruf nach § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG auch deswegen hätte ausgesprochen werden müssen, weil nachträglich in Form des Strafurteils vom 2. September 1977 eine Tatsache eingetreten ist, die zur Versagung der waffenrechtlichen Erlaubnisse hätte führen müssen, wenn sie bereits im Zeitpunkt der Erteilung dieser Erlaubnisse vorgelegen hätte. Insofern kann auch dahingestellt bleiben, ob der Beklagte aus dieser Verurteilung des Klägers zu Recht den Schluß ziehen konnte, diesem fehle unter Beachtung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e) WaffG die erforderliche Zuverlässigkeit, obgleich bei Erlaß des Widerspruchsbescheides die Zeitdauer von fünf Jahren seit Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung am 2. September 1977 bereits überschritten war. Der Senat beschränkt sich insoweit auf die Feststellung, daß aus der Regelung des § 5 Abs. 2 WaffG jedenfalls nicht entnommen werden kann, daß nach Ablauf der dort genannten Fünf-Jahresfrist die Zuverlässigkeit der unter diese Regelung fallenden Personen stets zwingend bejaht werden müßte. Keines weiteren Eingehens bedarf es schließlich auf die Frage; ob der Widerruf der dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse seine Rechtsgrundlage auch in §§ 47, 5 Abs. 1 WaffG hätte finden können. Die gegenüber dem Kläger ergangene Anordnung (Ziffer 5 der Verfügung vom 23. Juni 1982), die ihm ausgestellten Waffenbesitzkarten binnen einer bestimmten Frist zurückzusenden, findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 WaffG. Die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung dieser-Verpflichtung gemäß § 29 HSOG (Ziffer 6 der Verfügung) ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Als rechtmäßig erweist sich schließlich auch die Anordnung in Ziffer 3 der angegriffenen Verfügung, wonach der Kläger die in den Waffenbesitzkarten Nrn. 1832/1 und 1832/2 eingetragenen Schußwaffen innerhalb einer bestimmten Frist entweder unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen habe und dies dem Landrat nachzuweisen sei (§ 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG). Die in Ziffern 4 und 7 der angefochtenen Verfügung enthaltenen Anordnungen betreffend die zwangsweise Sicherstellung dieser Waffen konnten gemäß § 48 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WaffG ergehen. Im Hinblick auf die dem Kläger in der Vergangenheit zugute gekommene aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die angefochtenen Bescheide bedarf es klarstellend einer Abänderung der im Bescheid vom 23. Juni 1982 durch die Behörde gesetzten Fristen. Die nach Auffassung des Senats angemessenen Fristen ergeben sich nunmehr aus dem Tenor der vorliegend getroffenen Entscheidung. Da die Berufung nur zu einem geringen Teil Erfolg hat, hat der Kläger die Kosten des gesamten Verfahrens gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu tragen. Die Revision zuzulassen, besteht kein Anlaß, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der 47 Jahre alte Kläger, der von Beruf Kaufmann ist, wendet sich im vorliegenden Verfahren unter anderem gegen ein vom beklagten Land ausgesprochenes Waffenbesitzverbot und den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse. Im September 1972 wurde der Kläger von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Limburg angeklagt, gegen Vorschriften des Waffengesetzes - unter anderem durch Erwerb und Weitergabe von Schußwaffen an Nichtberechtigte - verstoßen zu haben. In der Hauptverhandlung im März 1973 wurde das Strafverfahren vom Amtsgericht - Schöffengericht - Limburg gemäß § 153 StPO eingestellt, nachdem der Kläger auf die Rückgabe von zehn sichergestellten Pistolen verzichtet und im März 1973 beim Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg zwei bisher nicht angemeldete Gewehre und sieben Pistolen bzw. Revolver, von denen sechs im Zusammenhang mit dem vorgenannten Strafverfahren beschlagnahmt worden waren, angemeldet hatte. Für diese neun Schußwaffen stellte der Landrat gemäß § 59 WaffG 1972 dem Kläger die Waffenbesitzkarten mit den Nummern 1832/1 und 1832/2 aus. Mit Ausnahme einer Pistole (Mauser, Kal. 7.63) befinden sich die in den vorgenannten Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen auch heute noch im Eigentum des Klägers. Mit am 1. Juli 1976 beim Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg eingegangenem Schreiben meldete der Kläger fünf Pistolen Beretta (Kal. 7.65) an, für die ihm sodann in Anwendung des § 59 WaffG 1976 am 4. August 1976 die Waffenbesitzkarte Nr. 81/6 ausgestellt wurde. Diese fünf Pistolen wurden am 22. Januar 1975 anläßlich einer Wohnungsdurchsuchung beim Kläger im Zusammenhang mit einem gegen ihn betriebenen Strafverfahren sichergestellt und später von der Staatsanwaltschaft eingezogen. Das vorgenannte Strafverfahren endete durch ein am 2. September 1977 verkündetes und am gleichen Tage rechtskräftig gewordenes Urteil einer Großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main. In diesem Urteil wurde der Kläger wegen Vergehens gegen das Waffengesetz in fünf Fällen sowie wegen Hehlerei in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die erlittene Untersuchungshaft wurde auf die erkannte Freiheitsstrafe angerechnet, die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. In jenem Strafverfahren hatte der Kläger neben einigen weiteren Taten unter anderem eingestanden, von einem Dritten 70 schußbereite FN-Pistolen (Kal. 7.65) zum Weiterverkauf übernommen zu haben, ohne hierfür im Besitz einer Waffenbesitzkarte gewesen zu sein. Von diesen Waffen hatte er 48 an eine andere Person veräußert, die ebenfalls über keine waffenrechtliche Erlaubnis verfügte. Ferner hatte der Kläger eingestanden, elf antike Waffen in Kommission übernommen zu haben, die anläßlich eines Einbruchs in das Schloßmuseum in Büdingen entwendet worden waren. Jedenfalls vor Verkauf der letzten Waffe, eines Radschloßstutzens, hatte der Kläger durch eine Suchanzeige in einer Waffenzeitschrift erfahren, daß diese gestohlen war. Gleichwohl hatte er sie noch an einen Dritten weiterveräußert. Bereits im Februar 1977 hatte der Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg die zuständige Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main gebeten, ihn vom Ausgang des gegen den Kläger betriebenen Strafverfahrens in Kenntnis zu setzen. Nachdem eine entsprechende Mitteilung nicht eingegangen war, erinnerte der Landrat die Strafkammer noch einmal erfolglos im Dezember 1979 an diese Bitte. Erst auf Grund eines weiteren Schreibens im September 1980 übersandte die zuständige Staatsanwaltschaft mit Begleitschreiben vom 23. September 1980 einen Abdruck des vorgenannten Strafurteils. Unter dem 23. Dezember 1980 erließ der Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg eine Verfügung, in welcher die dem Kläger erteilten Erlaubnisse zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über bestimmte Schußwaffen widerrufen wurden. Während des gegen diesen Bescheid betriebenen Widerspruchsverfahrens bat der Regierungspräsident in Gießen den Landrat unter Hinweis darauf, daß gegen den Kläger vor dessen Verurteilung im Jahre 1977 bereits im Jahre 1972 wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz Anklage erhoben worden sei, um Überprüfung, ob nicht ein Waffenbesitzverbot nach § 40 WaffG ausgesprochen werden sollte. Nach weiteren Überprüfungen erließ der Landrat nach vorheriger Anhörung des Klägers unter dem 23. Juni 1982 eine erneute Verfügung, in der er den Bescheid vom 23. Dezember 1980 aufhob (Ziffer 2). In dieser Verfügung wurde dem Kläger die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen und Munition untersagt und ergänzend ausgeführt, dieses Verbot schließe den Erwerb dieser Gegenstände sowie von erlaubnisfreien Gegenständen ein, die Waffen im Sinne des Waffengesetzes seien (Ziffer 1). Gleichzeitig ordnete der Landrat an, daß die in der "Waffenbesitzkarte Nr. 1832" eingetragenen neun Schußwaffen bis zum 31. August 1982 entweder unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen seien und daß ihm dies nachzuweisen sei (Ziffer 3). Falls Tatsachen die Annahme rechtfertigten, daß ein Nichtberechtigter die Schußwaffen erhalten solle, behalte er sich die sofortige Sicherstellung vor (Ziffer 4). In Ziffer 5 der Verfügung wurde der Kläger aufgefordert, seine "beiden Waffenbesitzkarten Nr. 1832.. sowie Nr. 81" bis spätestens 10. Juli 1982 an die Behörde zurückzusenden. Für den Fall, daß der Kläger die Waffenbesitzkarten nicht bis zum 10. Juli 1982 zurückgebe, wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 200,-- DM angedroht (Ziffer 6). Für den Fall, daß der Kläger "die in der Waffenbesitzkarte Nr. 1832" eingetragenen neun Schußwaffen nicht innerhalb der genannten Frist unbrauchbar machen lasse oder einem Berechtigten überlasse, drohte die Behörde die zwangsweise Sicherstellung der Schußwaffen an (Ziffer 7). Hinsichtlich der Ziffern 1, 3, 4 und 5 dieser Verfügung ordnete der Landrat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung dieser Verfügung verwies der Landrat auf das im Jahre 1973 eingestellte Strafverfahren und die Verurteilung aus dem Jahre 1977. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG sei eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 40 Abs. 1 WaffG könne die zuständige Behörde die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen und Munition untersagen, wenn Tatsachen, insbesondere das bisherige Verhalten oder körperliche oder geistige Mängel des Inhabers der waffenrechtlichen Erlaubnis die Annahme rechtfertigten, daß diese Gegenstände mißbräuchlich verwendet würden. Anordnungen nach § 40 Abs. 1 WaffG seien insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Täter eine schwere Straftat mit Hilfe oder unter Mitführung von Waffen oder Sprengstoff begangen habe, besonders leichtfertig mit Waffen umgegangen sei oder Waffen an Nichtberechtigte überlassen habe. Die vorstehend erwähnten Strafverfahren zeigten, daß es dem Kläger an dem für den Inhaber von Schußwaffen notwendigen Verantwortungsbewußtsein mangele. Sein bisheriges Verhalten rechtfertige die Annahme, daß er Schußwaffen auch künftig mißbräuchlich verwenden werde. Folglich sei die ihm erteilte Erlaubnis gemäß § 47 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 WaffG zu widerrufen, ohne daß die Möglichkeit einer Ermessensentscheidung bestanden habe. Gegen diese Verfügung legte der Kläger durch seinen damaligen Bevollmächtigten am 1. Juli 1982 Widerspruch ein. Im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO schlossen die Beteiligten in der Beschwerdeinstanz (Hess. VGH 5 TH 8/83), nachdem zuvor das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Antrag des Klägers zurückgewiesen hatte, zur Beilegung dieses Eilverfahrens am 12. September 1983 einen gerichtlichen Vergleich, in welchem sich der Kläger verpflichtete, die in den Waffenbesitzkarten mit den Nrn. 1832/1 und 1832/2 eingetragenen Waffen bis spätestens 31. Oktober 1983 einem Berechtigten zu überlassen und dies dem Beklagten bis spätestens 5. November 1983 schriftlich nachzuweisen. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1983 erklärte sich der Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg damit einverstanden, daß der Kläger die zum Gegenstand des vorgenannten Vergleichs gemachten Waffen in einem Banktresor verwahre, sofern der Behörde der Zweitschlüssel übergeben werde, und die Bank 'd en Erstschlüssel behalte. Unter dem 5. Januar 1984 teilte der Kläger dem Landrat mit, daß er die Kurzwaffen in einem Schließfach der Limburger Volksbank deponiert habe. "Wie vereinbart" erhalte er, der Landrat, anbei den Schlüssel. Auf Grund eigener Nachfrage bei der Bank erfuhr die Behörde später, daß der zweite Schlüssel nicht bei der Volksbank verblieben war, sondern sich im Besitz des Klägers befand. Erst nach zweimaliger Anmahnung (Schreiben vom 20. März und 10. Mai 1984) und der Drohung, nunmehr aus dem Vergleich vom 12. September 1983 zu vollstrecken, übersandte der Kläger dem Landrat' mit Begleitschreiben vom 25. Mai 1984 auch diesen Schlüssel. Während die in den Waffenbesitzkarten Nrn. 1832/1 und 1832/2 eingetragenen Kurzwaffen (mit Ausnahme der veräußerten Pistole Mauser) nach Angaben des Klägers bis heute im Bankschließfach der Limburger Volksbank gelagert sind, baute der Kläger Anfang 1984 bei den beiden in den genannten Waffenbesitzkarten eingetragenen Langwaffen die Schlösser aus und übergab sie der Behörde zur Verwahrung. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Februar 1984 wies der Regierungspräsident in Gießen den Widerspruch des Klägers gegen die Verfügung des Landrats vom 23. Juni 1982 zurück. Zur Begründung ist in diesem Widerspruchsbescheid unter anderem ausgeführt, daß der Landrat zu Recht nach § 40 Abs. 1 WaffG die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen und Munition untersagt habe, da das bisherige Verhalten des Klägers die Annahme rechtfertige, daß diese Gegenstände mißbräuchlich verwendet würden. Mißbräuchliche Verwendung in diesem Sinne bedeute nicht nur das Gebrauchmachen von der Schußwaffe in Form des Schießens oder Drohens, sondern auch jedes Handeln, das die Waffenführung durch einen Nichtberechtigten ermögliche. Unter näherer Auseinandersetzung mit den beiden gegen den Kläger betriebenen Strafverfahren wies der Regierungspräsident auf das Ausmaß der verübten Straftaten und die Skrupellosigkeit hin, mit der sich der Kläger über waffenrechtliche Normen hinweggesetzt habe, um möglichst großen Gewinn zu erzielen.Nicht von entscheidender Bedeutung sei demgegenüber, daß sich der Kläger seit seiner Verurteilung im Jahre 1977 straffrei verhalten habe. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG stelle zwar die Regelvermutung auf, daß Personen, die wegen einer der dort genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden seien, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besäßen, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen seien. Besondere Umstände könnten jedoch auch noch nach Ablauf der Fünf-Jahresfrist den Schluß rechtfertigen, die Besorgnis mißbräuchlicher Waffenverwendung bestehe fort. Hinzu komme, daß der Kläger durch die ihm erteilte Bewährungsauflage zusätzlich motiviert worden sei, sich straffrei zu verhalten, da ihm ansonsten die Verbüßung der Restfreiheitsstrafe gedroht hätte. Vor diesem Hintergrund könne auch eine Befristung des Waffenbesitzverbots ernstlich nicht in Betracht gezogen werden. Eine solche Befristung könnte allenfalls dann erwogen werden, wenn sich übersehen lasse, daß der Grund, der zum Erlaß des Waffenbesitzverbotes Anlaß gegeben habe, zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt wieder entfallen werde. Hiervon könne jedoch beim Kläger nicht ausgegangen werden. Die dazu erforderliche, hinreichend gesicherte Prognose, er werde zukünftig seine Waffen nicht mehr mißbräuchlich verwenden, erscheine in Anbetracht der Schwere der seiner Verurteilung aus dem Jahre 1977 zugrunde liegenden Taten derzeit nicht möglich. In diesem Zusammenhang sei überdies von Bedeutung, daß im Waffenrecht wegen des besonderen Erlaubnisvorbehalts an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes verminderte Anforderungen zu stellen seien. - Auch der Widerruf der dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten sei zu Recht erfolgt. Der Landrat des Kreises Limburg-Weilburg habe zwar in Ziffer 1 des Tenors des angegriffenen Bescheids nur auf die Vorschrift des § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG hingewiesen, nicht aber den Widerruf der Waffenbesitzkarten ausdrücklich im Tenor angeordnet, doch werde dieser Widerruf auf Seite 3 des Bescheides im Rahmen der Begründung ausdrücklich ausgesprochen. Vom Empfängerhorizont aus gesehen, könnten daher an der Anordnung auch dieser Maßnahme keinerlei Zweifel bestehen, so daß dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Bestimmtheit behördlicher Entscheidungen genügt sei. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der im Tenor angeordneten Maßnahmen, insbesondere aus Ziffer 5 des Bescheides, wo die Rückgabe der Waffenbesitzkarten verfügt sei, ergebe sich zwingend ein vorheriger Widerruf. Nach § 48 Abs. 1 WaffG sei eine waffenrechtliche Erlaubnis nämlich nur dann zurückzugeben, wenn sie vorher zurückgenommen oder widerrufen worden sei. Die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers hätten gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG widerrufen werden müssen, da nach ihrer Erteilung Tatsachen eingetreten seien, die zu ihrer Versagung hätten führen müssen. Diese Voraussetzung liege auf Grund der Verurteilung des Klägers und der dadurch bedingten fehlenden Zuverlässigkeit vor. Der Kläger könne sich demgegenüber auch nicht auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes berufen. Insbesondere könne er nichts aus der Tatsache ableiten, daß der Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse erst drei Jahre nach seiner Verurteilung erfolgt sei. Das späte Tätigwerden des Landrats des Landkreises Limburg-Weilburg sei nämlich allein auf das Verhalten der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main zurückzuführen gewesen, die es versäumt habe, den Landrat rechtzeitig von der erfolgten Verurteilung des Klägers zu unterrichten. Der Kläger könne schließlich auch keine Rechte daraus herleiten, daß seine Waffen im damaligen Strafverfahren nicht eingezogen worden seien. Eine Einziehung sei nämlich nur deshalb nicht erfolgt, weil nicht habe festgestellt werden können, daß der Kläger mit diesen Waffen gegen Strafgesetze verstoßen habe. Dieser Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger nach dem Versuch einer erfolglosen Zustellung an seinen früheren Bevollmächtigten am 30. August 1984 zugestellt. Der Kläger erhob daraufhin am 24. September 1984 Anfechtungsklage, zu deren Begründung er im wesentlichen vortrug, die Große Strafkammer, des Landgerichts Frankfurt am Main habe nach sorgfältiger Überprüfung erkannt, daß er seine angemeldeten Sammlerwaffen zu keiner Zeit mißbräuchlich verwendet habe und daß eine solche Verwendung auch nicht zu befürchten sei. Deswegen habe er sämtliche angemeldeten Waffen zurückerhalten. Er habe seine Schußwaffen sicher und sorgfältig aufbewahrt. Die Unterstellung des Landrats, er, der Kläger, würde seine Waffen unbefugten Personen überlassen, sei geradezu absurd. Die Möglichkeit eines befristeten Waffenbesitzverbots sei vom Landrat zu keiner Zeit in Betracht gezogen worden, vielmehr seien Vorfälle aufgebauscht und Möglichkeiten konstruiert worden, die sich als gewollte Unterstellungen erwiesen, und dies alles, um einer höheren Instanz ein Negativbild von seiner Person in der Absicht zu suggerieren, daß von dort ein unbefristetes Waffenbesitzverbot ausgesprochen werde. Die Behauptung bzw. Annahme des Landrats, daß er, der Kläger, sich während seiner Bewährungszeit nur aus Furcht vor dem Widerruf der Bewährung gesetzestreu verhalten habe, sei geradezu niederträchtig und infam. Mit diesen diffamierenden Behauptungen solle wohl das Bild des unbelehrbaren Gesetzesbrechers aufgebaut werden. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Landrats des Landkreises Limburg-Weilburg vom 23. Juni 1982 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Gießen vom 29. Februar 1984 aufzuheben. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er im wesentlichen die Darlegungen in den angefochtenen Bescheiden. Mit Gerichtsbescheid vom 3. Oktober 1985 wies das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Klage ab, nachdem es die Beteiligten zuvor zu dieser Verfahrensweise angehört hatte. In seinen Entscheidungsgründen verwies das Verwaltungsgericht auf die als zutreffend angesehene Begründung der angefochtenen Bescheide. Gegen diesen ihm am 10. Oktober 1985 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 8. November 1985 Berufung eingelegt und zur Begründung darauf verwiesen, daß der Landrat die umstrittenen Waffenbesitzkarten in den Jahren 1974 und 1986 trotz Kenntnis des 1973 eingestellten Strafverfahrens erteilt habe, so daß dieses Strafverfahren zur Begründung eines Widerrufs der Waffenbesitzkarten nicht mehr herangezogen werden dürfe. Was das Strafurteil vom 2. September 1977 angehe, so sei darauf zu verweisen, daß er sich seit den damit abgeurteilten Straftaten in den Jahren 1974/1975 straffrei geführt habe. Die Aussetzung der Strafe zur Bewährung habe eine äußerst günstige Sozialprognose vorausgesetzt, die sich in den Folgejahren bestätigt habe. Durch das Verhalten des beklagten Landes werde diese günstige Prognose in ihr Gegenteil verkehrt. Auch hätten Strafkammer und Staatsanwaltschaft seinerzeit die fraglichen Schußwaffen wieder herausgegeben und damit bestätigt, daß von ihm, dem Kläger, keine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe. Schließlich habe die Behörde bei Erlaß der vorliegend angegriffenen Maßnahme ihr Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 3. Oktober 1985 und den Bescheid des Landrats des Landkreises Limburg-Weilburg vom 23. Juni 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Gießen vom 29. Februar 1984 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Dem Senat haben eine Gerichtsakte VG Wiesbaden IV/1 H 550/82, eine Behördenakte des Landrats des Landkreises Limburg-Weilburg sowie ein Hefter mit Vorgängen des Regierungspräsidenten in Gießen vorgelegen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.