Beschluss
11 TG 1736/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:0714.11TG1736.85.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerden bleiben ohne Erfolg. Was zunächst die Beschwerde der Antragstellerin angeht, so ist diese zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem von der Antragstellerin begehrten Inhalt im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin hat ihr auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtetes Begehren richtigerweise in Form eines Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO geltend gemacht. Sie begehrt mit dem Hauptantrag zum einen ein bestimmtes Tätigwerden der Antragsgegnerin gegenüber den zuständigen Stellen der Regierung der Vereinigten Staaten in Gestalt eines "Hinweises", daß die beabsichtigte Nutzung des Flugplatzes Wiesbaden-Erbenheim zur Stationierung von Kampfhubschraubern und Starrflüglern eine schließlich etwaiger diese Nutzung vorbereitender oder ihr dienender Baumaßnahmen nicht erfolgen darf, solange bestimmte, in dem Antrag näher beschriebene Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Gegenstand dieses Begehrens ist mithin nicht die im Wege der einstweiligen Anordnung angestrebte Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlaß eines Verwaltungsakts, sondern das Begehren ist vielmehr darauf gerichtet, die Antragsgegnerin zu veranlassen, zum Schutz möglicherweise künftig durch die Nutzungsänderung beeinträchtigter Rechtspositionen der Antragstellerin in einer ganz bestimmten tatsächlichen Weise tätig zu werden. Mit dem zweiten Teil des Hauptantrags begehrt die Antragstellerin letztlich die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Mitwirkung an dem Abschluß einer sogenannten Einzelliegenschaftsüberlassungsvereinbarung nach Art. 48 Abs. 3 ZA-NTS zu unterlassen, solange nicht bestimmte, im Antrag näher beschriebene Voraussetzungen erfüllt sind. Beide Teile des Hauptantrags sind mithin auf die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtet, der in einem Hauptsacheverfahren (nur) in der Form einer allgemeinen Leistungsklage gewährt werden könnte. Das hat zur Folge, daß einstweiliger Rechtsschutz insoweit nach allgemeiner Auffassung nur im Verfahren nach § 123 VwGO gewährt werden kann. Für das Begehren der Antragstellerin ist auch der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO); denn es handelt sich um eine im öffentlichen Recht wurzelnde Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, für die eine andere Zuweisung nicht ersichtlich ist. Insbesondere handelt es sich hier nicht um eine Streitigkeit völkerrechtlicher Art, für die der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben wäre (vgl. Kopp, VwGO, 7. Auflage 1986, RdNr. 37 zu § 40). Bei der Mitwirkung der Antragsgegnerin an dem Abschluß einer sogenannten Einzelliegenschaftsüberlassungsvereinbarung, die die Antragstellerin mit dem zweiten Teil ihres Hauptantrags (einstweilen) zu verhindern trachtet, handelt es sich auch nicht um einen justizfreien Hoheitsakt, was zur Folge hätte, daß dem Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung insoweit die fehlende Justitiabilität der Hauptsache entgegenstünde (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Auflage 1986, RdNr. 56). Um einen justizfreien Hoheitsakt handelt es sich hier insbesondere nicht schon deshalb, weil das Tätigwerden bzw. Unterlassen, zu dem die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung veranlaßt werden soll, ein Handeln bzw. Verhalten der Bundesregierung oder von Bundesministern betrifft. Wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof in anderem Zusammenhang (vgl. Beschluß vom 6. Februar 1980 - IX TG 5/79 -, NJW 1980, 2660) bereits ausgeführt hat, haftet Regierungsakten nicht von vornherein die Justizfreiheit an. Ebensowenig kann eine gerichtliche Überprüfung mit der Begründung verneint werden, es handele sich um einen hochpolitischen Akt. Dieses Abgrenzungskriterium ist nicht nur unpraktikabel, sondern es würde gerade die Verwaltungsgerichte von der Überprüfung einer Reihe von Regierungsakten abhalten, an deren Überprüfbarkeit niemand zweifelt und die dennoch hochpolitischen Charakter haben. Ausgangspunkt muß deshalb auch bei der Beantwortung der Frage der gerichtlichen Überprüfung von Regierungsakten einerseits Art. 20 Abs. 3 GG sein, wonach die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden ist, andererseits Art. 19 Abs. 4 GG, der bestimmt, daß jemandem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist, der Rechtsweg offensteht. Geht man somit von einer grundsätzlichen Überprüfbarkeit der vorgenannten Maßnahmen auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung hin und von einer grundsätzlichen Zulässigkeit einer Klage bzw. eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei einer möglichen Rechtsverletzung aus, ist indessen zu berücksichtigen, daß es sich bei dem von der Antragstellerin begehrten Tätigwerden bzw. Unterlassen einer Mitwirkung am Abschluß einer Einzelliegenschaftsüberlassungsvereinbarung nach Art. 48 Abs. 3 ZA-NTS um Maßnahmen der öffentlichen Gewalt im Rahmen auswärtiger Beziehungen handelt. Auch in diesem Zusammenhang ergehende Maßnahmen bzw. das Unterlassen von zum Schutz des einzelnen Bürgers erforderlichen Maßnahmen können jedoch den einzelnen in seinen Rechten verletzen. Insoweit läßt sich jedenfalls nicht feststellen, daß es sich dabei um hoheitliche Vorgänge handelte, die ihrem Sinn und ihrer Qualifikation nach einer gerichtlichen Überprüfung deshalb generell nicht zugänglich sind, weil Rechte, deren Schutz Art. 19 Abs. 4 GG bezweckt, ihrer Natur nach nicht berührt sein können mit der Folge, daß die Regierungsgewalt in diesem Bereich nach ihrem politischen Gutdünken verfahren dürfte. Zwar mag der Gestaltungsfreiheit der Verwaltung gerade im Zusammenhang mit der Abwicklung völkerrechtlicher Verträge möglicherweise eine größere Bedeutung zukommen, als dies sonst allgemein der Fall ist. Dieser Aspekt kann jedoch keinesfalls dazu führen, in diesem Bereich eine gerichtliche Überprüfung von hoheitlichen Maßnahmen bzw. deren Unterlassung, soweit beides die grundrechtlich geschützte Rechtssphäre des einzelnen berühren kann, von vornherein abzulehnen und den rechtsuchenden Bürger dadurch rechtsschutzlos zu stellen. Da die Antragstellerin gerichtlichen Schutz gegen Maßnahmen der im Bundesgebiet stationierten US-Streitkräfte unmittelbar nicht in Anspruch nehmen kann - wie im folgenden noch ausgeführt werden wird -, sind es allein die etwa erforderliche Zustimmung bzw. einvernehmliche Mitwirkung oder andere geeignete Einwirkungsmöglichkeiten zuständiger deutscher Stellen, über die der Bürger Einfluß auf derartige Vorhaben der ausländischen Streitkräfte nehmen kann, durch die er möglicherweise in seinen Rechten verletzt wird. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung kann hier auch nicht mit der Begründung verneint werden, daß die amerikanischen Streitkräfte an deutsches Recht in keiner Weise gebunden seien und eine Einflußnahme der Antragsgegnerin daher nicht möglich sei. Art. II des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen - NTS - (BGBl. II 1961, 1190) sieht gerade vor, daß die Truppe und ihr ziviles Gefolge die Pflicht haben, das Recht des Aufnahmestaates zu achten. Auch diese Regelung zeigt im übrigen, daß der im vorliegenden Fall zu beurteilende Sachverhalt nicht einem außerrechtlichen, also der gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglichen Bereich zuzuordnen ist. Auch das bei der Gewährung von vorbeugenden Rechtsschutzes erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse ist im vorliegenden Fall bei der Antragstellerin gegeben. Besteht nach den besonderen Umständen des Einzelfalles ausnahmsweise die Gefahr, daß ohne die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes vollendete, nicht mehr ohne weiteres rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden oder ein nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht, besteht grundsätzlich die Möglichkeit des vorbeugenden Rechtsschutzes, und zwar sowohl in der Hauptsache in Gestalt einer vorbeugenden Unterlassungs- bzw. Feststellungsklage (vgl. Kopp, a.a.O., Vorbemerkungen vor § 40 RdNr. 33) als auch nach § 123 VwGO (vgl. BVerfG, Beschluß vom 28. Januar 1981 - 2 BvR 174/80 -; sowie BVerwG, DVBl. 1983, 345 ff., 347). Besondere Voraussetzung dafür ist, daß ein entsprechend qualifiziertes, nämlich auf die Inanspruchnahme gerade vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse besteht. Hingegen ist für einen vorbeugenden Rechtsschutz dann kein Raum, wenn und soweit der Betroffene im konkreten Fall zumutbarerweise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (vgl. BVerwG, a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, daß bei Nichtgewährung vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes durch die seitens der US-Streitkräfte geplante Nutzungsänderung des Militärflugplatzes Wiesbaden-Erbenheim im Falle ihrer Realisierung nicht mehr ohne weiteres rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden, zumal eine einseitige hoheitliche Einflußnahme deutscher Behörden auf dieses Vorhaben vor und nach seiner Verwirklichung nicht möglich ist und anderweitigen Einfluß- bzw. Einwirkungsmöglichkeiten der Bundesregierung oder anderer zuständiger deutscher Stellen auf das Vorhaben der US-Streitkräfte eine umso größere Effizienz zukommen dürfte, je früher von solchen Einwirkungsmöglichkeiten schon im Stadium einer geplanten Nutzungsänderung Gebrauch gemacht wird. Schließlich ist hier zu berücksichtigen, daß die versuchte Einflußnahme auf die hier in Rede stehenden Absichten der US-Streitkräfte - wenn überhaupt - nur in Form einer Einflußnahme auf das Verhalten deutscher Behörden möglich ist und für die Antragsgegnerin mithin die einzige Möglichkeit darstellt, Rechtsschutz gegen etwaige mit einer solchen Nutzungsänderung verbundenen Rechtsverletzungen in Anspruch zu nehmen (vgl. insoweit auch Hess.VGH, Beschluß vom 6. Februar 1980 - IX TG 5/79 - a.a.O.). Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht dann eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung darüber hinaus ("auch") zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern, oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich erscheint. Bei dieser Alternative bedarf es - anders als bei der ersten Alternative - nicht in jedem Fall einer vollen Prüfung und Glaubhaftmachung des behaupteten Rechts des Antragstellers. Es kann vielmehr auch bei "streitigem Rechtsverhältnis", also bei offener Erfolgsaussicht der Klage in der Hauptsache, eine Regelung für die Dauer des Verfahrens ergehen, wenn diese - etwa zur Abwendung wesentlicher Nachteile - geboten erscheint und die Abwägung der Interessen des Antragstellers mit den öffentlichen Interessen hinsichtlich der vorläufigen Regelung die einstweilige Anordnung erlaubt (BVerwG, NJW 1976, 1113 f.; OVG Koblenz, NJW 1978, 2355; Kopp, a.a.O., RdNrn. 6 bis 8 zu § 123). Läßt allerdings bereits die summarische Prüfung im Eilverfahren erkennen, daß das vom Antragsteller behauptete Rechtsverhältnis zu seinen Gunsten nicht besteht, so ist auch nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine einstweilige Anordnung (Regelungsanordnung) nicht möglich, weil dann eine sicherungsfähige und schutzwürdige Rechtsposition nicht vorhanden ist. Ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist demgemäß anhand beider Alternativen des § 123 Abs. 1 VwGO zu prüfen, und es ist gegebenenfalls eine Anordnung zu erlassen, deren Inhalt sich aus dem Sicherungszweck des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt. Dieser soll grundsätzlich weder die Hauptsache des Rechtsstreits vorwegnehmen noch die Rechtsstellung des Antragstellers erweitern, sondern lediglich dessen behauptete und nach dem Sach- und Streitstand glaubhaft gemachte (Satz 1) oder nicht ausgeschlossene (Satz 2) Rechtsposition in der Weise sichern, daß er sein Recht bei einem Obsiegen im Hauptverfahren noch sinnvoll wahrnehmen kann, wobei bei der gesamten Prüfung dem Gedanken effektiver Rechtsschutzgewährung im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG maßgebliche Bedeutung zukommt (so auch OVG Koblenz, a.a.O.). Bei Ermessensentscheidungen ist darüber hinaus zu beachten, daß eine die Ausübung des behördlichen Ermessens ganz oder teilweise vorwegnehmende vorläufige Regelung im Wege der einstweiligen Anordnung nur möglich ist, wenn allein eine bestimmte Entscheidung ermessensgerecht sein kann, also eine sogenannte Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (vgl. BVerwGE 63, 110; Bay.VGH, BayVBl. 1983, 84; Eyermann/Fröhler, VwGO, 8. Auflage, Anm. 14 zu § 123; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Auflage 1985, RdNr. 8 zu § 123; OVG Lüneburg, NJW 1960, 1879; OVG Koblenz, NJW 1978, 2355 f.). Das gilt jedenfalls nach allgemeiner Auffassung ohne jede Einschränkung für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO und nach wohl überwiegender Auffassung für alle Arten einstweiliger Anordnungen. Teilweise wird allerdings für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch die Auffassung vertreten, insoweit könne vorläufiger Rechtsschutz auch dann zulässig sein, wenn eine Ermessensverdichtung zwar im Eilverfahren noch nicht feststellbar sei, sie jedoch nicht ausgeschlossen erscheine (vgl. OVG Koblenz, a.a.O., S. 2356; Kopp, a.a.O., RdNr. 12 zu § 123 jeweils mit weiteren Nachweisen). Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann hier letztlich dahinstehen. Auch wenn man das grundsätzlich bejahen würde, wäre nach Auffassung des beschließenden Senats jedenfalls für die Gewährung vorläufigen, den Ermessensbereich der Behörde tangierenden Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Fällen dieser Art dann kein Raum, wenn bereits im Eilverfahren definitiv feststeht, daß eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vorliegt. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen kommt hier ein Erlaß der von der Antragstellerin mit dem Hauptantrag begehrten einstweiligen Anordnung nach keiner der beiden Alternativen des § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht, da - wie schon das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat - jedenfalls ein entsprechender Anordnungsanspruch von ihr nicht glaubhaft gemacht worden ist. Der für den Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung mit dem unter Ziffer 1 a des Antrags bezeichneten Inhalt glaubhaft zu machende Anordnungsanspruch hängt von mehreren Voraussetzungen bzw. Umständen ab, die kumulativ gegeben sein müßten, wenn das Begehren insoweit Erfolg haben soll. Zum einen müßte der vorgesehene Abschluß der Überlassungsvereinbarung für den Flugplatz Wiesbaden-Erbenheim überhaupt ursächlich sein für die von den US-Streitkräften beabsichtigte Stationierung der Kampfhubschrauber und der Starrflügler auf diesem Flugplatz und die mit dieser "Nutzungsänderung" möglicherweise für die Antragstellerin verbundenen Beeinträchtigungen in deren Rechten. Fehlt es an einer derartigen Kausalität, so wäre es weder gerechtfertigt, noch zum Schutz von Rechten der Antragstellerin geboten, die Antragsgegnerin am Abschluß einer Überlassungsvereinbarung mit den Vereinigten Staaten von Amerika auch nur zeitweise zu hindern bzw. den Abschluß einer derartigen Vereinbarung von der Einhaltung eines nach Auffassung der Antragstellerin nötigen bestimmten Verfahrensablaufes abhängig zu machen. Der erforderliche Anordnungsanspruch setzt weiter voraus, daß tatsächlich im Falle einer "Nutzungsänderung" des Flugplatzes Wiesbaden-Erbenheim durch die vorgesehene Stationierung der Kampfhubschrauber und Starrflügler die Antragstellerin in einer von ihr nach der Rechtsordnung nicht hinzunehmenden Weise beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung der Antragsgegnerin (rechtlich) zuzurechnen ist. Schließlich setzt der erforderliche Anordnungsanspruch voraus, daß die Antragstellerin einen Anspruch hat, daß sich die Antragsgegnerin gerade in der von ihr gewünschten Weise verhält, nämlich durch die im Antrag zu Ziffer 1 a näher konkretisierte Einwirkung auf die Vereinigten Staaten von Amerika. Wie bereits ausgeführt, müssen die vorgenannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Daran fehlt es indes. Was die erste der genannten Voraussetzungen angeht, so muß die Kausalität des vorgesehenen Abschlusses einer Überlassungsvereinbarung für den Flugplatz Wiesbaden-Erbenheim für die von der Antragstellerin bekämpfte Stationierung der Kampfhubschrauber Starrflügler nach Auffassung des beschließenden Senats bejaht werden. Sie wäre allerdings dann zu verneinen, wenn die Auffassung der Antragsgegnerin zuträfe, daß ein auch die künftig vorgesehene Nutzung des Flugplatzes umfassendes völkerrechtliches Überlassungsverhältnis nicht erst durch den Abschluß der vorgesehenen Überlassungsvereinbarung begründet würde, sondern bereits unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Globalüberlassung nach Art. 48 Abs. 2 ZA-NTS bestünde mit der Folge, daß dem Abschluß einer Überlassungsvereinbarung nicht konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Bedeutung zukäme. Dieser Auffassung vermag der Senat indes jedenfalls bei summarischer Prüfung nicht beizupflichten. Nach Art. 48 Abs. 1 a ZA-NTS wird der Liegenschaftsbedarf einer Truppe und eines zivilen Gefolges nur nach Maßgabe des NATO-Truppenstatuts und dieses Abkommens gedeckt. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift gewährleistet die Bundesrepublik, daß Liegenschaften, die einer Truppe oder einem zivilen Gefolge im Rahmen der Bestimmungen des Truppenvertrages zur Benutzung überlassen worden sind und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens noch in ihrem Besitz befinden, der Truppe oder dem zivilen Gefolge solange weiter überlassen werden, als sie nicht nach Abs. 5 a und b zurückzugeben sind. Nach Art. 48 Abs. 3 a ZA-NTS werden über die einer Truppe oder einem zivilen Gefolge nach Maßgabe von Abs. 1 zu überlassenden Liegenschaften schriftliche Überlassungsvereinbarungen geschlossen, die Angaben über Größe, Art, Lage, Zustand und Ausstattung der Liegenschaft sowie über die Einzelheiten ihrer Benutzung enthalten. Nach Abs. 3 b dieser Vorschrift gilt Abs. 3 a entsprechend für Liegenschaften, die einer Truppe oder einem zivilen Gefolge nach Maßgabe von Abs. 2 weiter überlassen werden. Nach Art. 53 Abs. 1 ZA-NTS können schließlich eine Truppe und ihr ziviles Gefolge innerhalb der ihnen zur ausschließlichen Benutzung überlassenen Liegenschaften die zur befriedigenden Erfüllung ihrer Verteidigungspflichten erforderlichen Maßnahmen treffen, wobei dies nach Abs. 2 der vorgenannten Vorschrift entsprechend für Maßnahmen im Luftraum über den Liegenschaften gilt, vorausgesetzt, daß Maßnahmen, welche zu Störungen des Luftverkehrs führen könnten, nur in Koordinierung mit den deutschen Behörden getroffen werden. Angesichts dieses Normengeflechts sprechen zwar durchaus einige Gesichtspunkte für die Richtigkeit der Auffassung der Antragsgegnerin, in sogenannten "Altfällen" - wozu der Flugplatz Wiesbaden-Erbenheim unstreitig zählt - werde das völkerrechtliche Überlassungsverhältnis nicht erst durch den Abschluß einer Überlassungsvereinbarung begründet, sondern es sei bereits durch die Gewährleistung des Art. 48 Abs. 2 ZA-NTS völkerrechtlich begründet worden mit der Folge, daß die nach Art. 48 Abs. 3 b ZA-NTS auch in solchen Fällen abzuschließende Überlassungsvereinbarung lediglich deklaratorischen Charakter habe und die anderweitig bereits vorgegebene Überlassung lediglich dokumentiere. Gegen die Richtigkeit einer derartigen Annahme spricht allerdings entscheidend, daß dann dem Abschluß einer Überlassungsvereinbarung bei derartigen Altliegenschaften rechtlich praktisch keine Bedeutung zukäme und die militärische Nutzung bzw. die Änderung einer solchen Nutzung bei derartigen Altliegenschaften letztlich im (lediglich) durch den Zweck des Art. 53 Abs. 1 ZA-NTS gebundenen und ansonsten freien Ermessen der fremden Streitkräfte läge, wobei die Antragsgegnerin sich jeglicher Einfluß- bzw. Einwendungsmöglichkeiten auf eine solche Nutzung von Anfang an begeben, sich also gewissermaßen mit jeder aus der Sicht der fremden Streitkräfte militärisch erforderlichen Nutzung von vornherein in einer "antizipierten" Form einverstanden erklärt hätte. Von einer solchen Sachlage kann indes nach Auffassung des beschließenden Senats im Hinblick auf die uneingeschränkte Souveränität der Bundesrepublik Deutschland nicht ausgegangen werden, zumal bei einer Gesamtwürdigung des NATO-Truppenstatuts und der damit im Zusammenhang stehenden weiteren völkerrechtlichen Vereinbarungen sich nicht ohne weiteres nachvollziehen läßt, daß und aus welchen Gründen auf Dauer unterschiedliche Einwirkungs- und Einflußmöglichkeiten der Antragsgegnerin bei neu zu überlassenden Liegenschaften einerseits und bei sogenannten Altliegenschaften andererseits bestehen sollten. Der Senat neigt deshalb in souveränitätsfreundlicher Auslegung der genannten Vorschriften zu der Annahme, daß jedenfalls jegliche Nutzung der nach Art. 48 ZA-NTS fremden Streitkräften überlassenen oder zu überlassenden Liegenschaften den Abschluß einer - konstitutiv wirkenden - Überlassungsvereinbarung der in Art. 48 Abs. 3 a ZA-NTS näher bezeichneten Art erfordert und voraussetzt. Entsprechendes gilt im Falle einer Nutzungsänderung, wenn von der ursprünglichen Nutzung der Liegenschaft, deren Einzelheiten in einer Überlassungsvereinbarung geregelt sind, in beachtlicher Weise abgewichen werden soll. Da im vorliegenden Fall überhaupt noch keine Überlassungsvereinbarung hinsichtlich des Flugplatzes Wiesbaden-Erbenheim existiert, deren Abschluß nach Auffassung des Senats aber grundsätzlich Voraussetzung einer zulässigen Nutzung des Flugplatzes durch fremde Streitkräfte ist, muß die Kausalität der abzuschließenden Überlassungsvereinbarung für die eingeleitete bzw. geplante Stationierung der Kampfhubschrauber und Starrflügler auf dem Flugplatz Wiesbaden-Erbenheim hier bejaht werden. Wie bereits ausgeführt, setzt der erforderliche Anordnungsanspruch jedoch weiter voraus, daß die Antragstellerin glaubhaft macht, daß sie durch die vorgesehene Stationierung der Kampfhubschrauber und Starrflügler auf dem Flugplatz Wiesbaden-Erbenheim durch die US-Streitkräfte in einer der Antragsgegnerin rechtlich zuzurechnenden Weise in eigenen subjektiven Rechten beeinträchtigt wird und sie diese Beeinträchtigung nach der Rechtsordnung nicht hinzunehmen braucht. Nicht zweifelhaft erscheint dabei zunächst, daß, sofern eine derartige Beeinträchtigung der Antragstellerin in eigenen Rechten durch die fraglichen Maßnahmen gegeben bzw. zu erwarten wäre, diese rechtlich der Antragsgegnerin zuzurechnen bzw. von ihr zu verantworten wäre. Wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof in anderem Zusammenhang bereits ausgeführt hat (vgl. Beschluß vom 26. Januar 1984 - 9 TG 198/83 -, NJW 1984, 2055), werden ausländische Truppenverbände, die sich mit der Einwilligung eines anderen Landes auf dessen Staatsgebiet aufhalten, nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als nationale Organe des Entsendestaates behandelt, wenn sie nicht in die militärische Organisation des Aufnahmestaates integriert oder supranational sind. Sie genießen kraft Völkergewohnheitsrechts bei ihren hoheitlichen Maßnahmen Immunität von der Jurisdiktion und der sonstigen Hoheitsgewalt des Aufnahmestaates, soweit der Entsendestaat nicht auf die Immunität verzichtet hat. Daraus folgt, daß gerichtliche Entscheidungen und hoheitliche Maßnahmen, die die Staatenimmunität der Truppen als Organe des Entsendestaates verletzen, nichtig und unbeachtlich sind (vgl. Sennekamp, NJW 1983, 2731 ff.; Lübbe-Wolff, NJW 1983, 2222 ff. jeweils m.w.N.). Die im Bundesgebiet befindlichen US-Truppen unterliegen daher deutscher Hoheitsgewalt nur insoweit, als dies in internationalen Verträgen, insbesondere im NATO-Truppenstatut (NTS), im Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) und im Unterzeichnungsprotokoll hierzu - UP - als einem Bestandteil des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vorgesehen ist. Die genannten internationalen Vereinbarungen sind durch Gesetz vom 18. August 1961 (BGBl. II 1961 S. 1183) ratifiziert worden und damit innerstaatliches Bundesrecht geworden. Sie gehen grundsätzlich von der Immunität der Truppe aus. Lediglich einzelne Mitglieder der Truppe und des zivilen Gefolges sind - mit Einschränkungen - deutscher Hoheitsgewalt und der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen (vgl. Art. VIII Abs. 9 NTS, Art. 34, 36 ZA-NTS). Hingegen sind gerichtliche Entscheidungen oder hoheitliche Maßnahmen des Aufnahmestaates gegenüber derartigen ausländischen Streitkräften im Hinblick auf deren Immunität bzw. Exemtion von der deutschen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nichtig und unbeachtlich. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die ausländischen Partner der vorgenannten völkerrechtlichen Vereinbarungen in Art. II NTS die Pflicht ihrer jeweiligen Truppen und des zivilen Gefolges anerkannt haben, "das Recht des Aufnahmestaates zu achten". Diese von den ausländischen Truppen anerkannte Verpflichtung bedeutet nicht, daß die Bundesrepublik Deutschland oder deutsche Behörden die Möglichkeit hätten, z.B. die Einhaltung der im Bundesgebiet geltenden baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen durch einseitige hoheitliche Anordnungen zu erzwingen. Andererseits bedeutet diese Immunität der US-Streitkräfte gegenüber der deutschen Hoheitsgewalt nicht, daß deutsche Bürger bei Schäden, die ihnen durch Maßnahmen der US-Truppen erwachsen, ohne Rechtsschutz bleiben müssen bzw. daß der Bundesrepublik Deutschland überhaupt keine Möglichkeiten zur Verfügung stünden, in geeigneter Weise - etwa durch Verhandlungen - auf die US-Streitkräfte einzuwirken, um diese zur Einhaltung bzw. Beachtung des innerstaatlichen deutschen Rechts zu veranlassen bzw. durch Maßnahmen der Streitkräfte eingetretene oder drohende Rechtsbeeinträchtigungen für deutsche Bürger zu beseitigen oder zu verhindern. So hat der 9. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluß vom 26. Januar 1984 - 9 TG 198/83 - a.a.O., bereits in anderem Zusammenhang auf die Möglichkeit hingewiesen, daß die Bundesrepublik Deutschland durch Hinweise auf schutzwerte Belange der deutschen Bevölkerung oder durch Verhandlungen mit den US-Truppen versuchen könne, zu erreichen, daß diese die (materiellen) deutsche Bau- und Lärmschutzvorschriften einhalten. Der gleiche Senat hat es in einer früheren Entscheidung (Beschluß vom 6. Februar 1980 - IX TG 5/79 -, a.a.O., nicht für ausgeschlossen gehalten, daß die zuständigen Bundesbehörden im Rahmen von Vereinbarungen, die nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut zu treffen seien, verpflichtet seien könnten, darauf hinzuwirken, daß Rechte Dritter nicht verletzt werden. Der beschließende Senat teilt grundsätzlich diese Auffassung. Er hält es aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG für unabdingbar notwendig, Maßnahmen ausländischer Streitkräfte, die kraft völkerrechtlicher Vereinbarungen der deutschen Hoheitsgewalt bzw. Gerichtsbarkeit nicht unterliegen, der Antragsgegnerin rechtlich jedenfalls insoweit zuzurechnen, daß der Bürger, der unmittelbaren Rechtsschutz gegen Maßnahmen solcher ausländischen Streitkräfte nicht erlangen kann, jedenfalls gegenüber der Antragsgegnerin als "Verursacherin" dieser Situation gewisse, wenn auch nach Lage der Dinge nur eingeschränkte Rechtsschutzmöglichkeiten eingeräumt erhält, die darauf gerichtet sein können, daß die Antragsgegnerin im Rahmen der ihr zu Gebote stehenden Möglichkeiten zum Schutz des Bürgers gegenüber der ausländischen Macht in geeigneter Weise auf die Beachtung innerstaatlichen Rechts bzw. die Vermeidung von Rechtsbeeinträchtigungen für den Bürger hinwirkt. Im vorliegenden Fall erscheint es allerdings fraglich, ob die Antragstellerin eine nach der Rechtsordnung nicht hinzunehmende Beeinträchtigung in eigenen Rechten durch die eingeleitete bzw. in den nächsten Jahren noch vorgesehene Stationierung der Kampfhubschrauber und Starrflügler auf dem Flugplatz hinreichend dargetan bzw. glaubhaft gemacht hat. Soweit sich die Antragstellerin zur Stützung ihres Begehrens insoweit auf eine Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechts gemäß Art. 14 GG durch die vorgesehene "Nutzungsänderung" des Flugplatzes Wiesbaden-Erbenheim beruft, fehlt es jedenfalls an der erforderlichen hinreichenden Darlegung bzw. Glaubhaftmachung. Zwar kann Art. 14 Abs. 1 GG wie in der baurechtlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt ist - Grundlage einer Nachbarklage und damit auch eines Anordnungsanspruches sein (vgl. etwa BVerwG DVBl. 1977, 897 ff.). Jedoch müßte die Antragstellerin durch die vorgesehene weitere Stationierung der Kampfhubschrauber und Starrflügler in einer von ihr nach der Rechtsordnung nicht hinzunehmenden Weise in ihrem Eigentumsrecht schwer und unerträglich beeinträchtigt werden bzw. eine solche Beeinträchtigung jedenfalls zu erwarten sein. Dabei müßten die Umstände, die eine solche Annahme rechtfertigen, von der Antragstellerin im einzelnen glaubhaft gemacht werden, sofern sie nicht ohne weiteres ersichtlich sind. Insoweit vermag indes der beschließende Senat der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es spreche vieles dafür, daß jedenfalls eine weitere Stationierung von Kampfhubschraubern die vorgegebene Grundstückssituation der Antragstellerin nachhaltig verändern und sie in ihrem Recht auf Eigentum schwer und unerträglich treffen werde, nicht ohne weiteres beizutreten. Diese Einschätzung beruht nämlich nicht auf gesicherten Erkenntnissen bzw. offenkundigen oder von der Antragstellerin glaubhaft gemachten tatsächlichen Umständen oder Kriterien, sondern im wesentlichen auf Mutmaßungen bzw. nicht ohne weiteres nachvollziehbaren Wahrscheinlichkeitserwägungen. Aber selbst wenn man hier zugunsten der Antragstellerin davon ausginge, daß durch die beabsichtigte weitere Stationierung der Hubschrauber und Starrflügler auf dem Flugplatz Wiesbaden-Erbenheim ihr Eigentumsrecht an dem von ihr bewohnten Hausgrundstück tatsächlich schwer und unerträglich beeinträchtigt würde, so hätte jedenfalls ein auf Art. 14 GG gestützter Abwehranspruch weiterhin zur Voraussetzung, daß die Antragstellerin eine derartige schwerwiegende Beeinträchtigung auch unter dem Gesichtspunkt der vorgegebenen Grundstückssituation nicht hinzunehmen hätte. Diese Frage kann indes bei dem durch das vorliegende Verfahren vermittelten Erkenntnisstand nicht in einem für die Antragstellerin günstigen Sinne beantwortet werden. Wer in einem stark lärmimmissionsbelasteten Raum ein Wohngrundstück besitzt bzw. sich in der Nähe eines Unternehmens ansiedelt, mit dessen Betrieb erhebliche Lärmimmissionen zwangsläufig verbunden sind, genießt von vornherein gegenüber den von einem solchen Betrieb ausgehenden (üblichen) Lärmimmissionen eine geringere Schutzwürdigkeit als ein Grundstückseigentümer, in dessen näherer Umgebung aufgrund der dort anzutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten mit solchen Immissionen nicht zu rechnen ist (vgl. dazu BGHZ 30, 273, 277; BGHZ 59, 378; BGHZ 69, 111 sowie BVerwG NJW 1985, 3034 ff.). Das hier in Rede stehende Grundstück ist erst im Jahre 1975 mit einem Wohnhaus bebaut worden und von der Antragstellerin und deren Ehemann im Februar 1976 käuflich erworben worden. Zu diesen Zeitpunkten existierten jedoch sowohl der Flugplatz Wiesbaden-Erbenheim wie auch der Rhein-Main-Flughafen und die damit in dem dortigen Raum durch den Betrieb dieser Einrichtungen vorgegebenen erhöhten Lärmimmissionen bereits seit Jahrzehnten. Abgesehen davon, daß nach der Rechtsprechung die Geräuschvorbelastung dem - vorbelasteten - Grundstück kraft seiner Situationsgebundenheit ohne weiteres anhaftet und von dem jeweiligen Eigentümer - unabhängig vom Zeitpunkt seines Erwerbs und von seiner Kenntnis der Vorbelastung - hingenommen werden muß (BVerwG NJW 1985, 3034 ff. ), konnte die Antragstellerin auch nicht berechtigterweise davon ausgehen, nach dem bei dem Grundstückserwerb sich bereits abzeichnenden Abzug der Flugzeuge von dem Flugplatz Wiesbaden-Erbenheim ab 1976 auf Dauer von derartigen, mit dem Betrieb eines Flugplatzes üblicherweise verbundenen Lärmimmissionen verschont zu bleiben. Denn unstreitig ist jedenfalls die Möglichkeit einer Nutzung des Geländes als Flugplatz z.B. für den Verteidigungsfall und für Manöver durch die US-Streitkräfte niemals aufgegeben worden. Das zeigt zum einen der Umstand, daß der Flugplatz Wiesbaden-Erbenheim unstreitig auch in der Folgezeit im Rahmen von Manövern jährlich für den Flugbetrieb genutzt worden ist, daß die für den Betrieb als Flugplatz vorgesehenen technischen Einrichtungen dort verblieben sind, daß die Schutzzone des Flugplatzes ausdrücklich aufrecht erhalten und schließlich die kurzfristige Reaktivierungsmöglichkeit des Flugplatzes binnen 48 Stunden ausdrücklich vorgesehen wurden. Im Hinblick auf diese Umstände vermag der beschließende Senat bei der hier lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage jedenfalls nicht festzustellen bzw. als hinreichend glaubhaft gemacht anzusehen, daß die Antragstellerin berechtigterweise darauf vertrauen durfte, einer Nutzung des Geländes als Flugplatz und den damit verbundenen Lärmimmissionen in Zukunft nicht ausgesetzt zu sein. Fraglich könnte insoweit allenfalls sein, ob die Antragstellerin bei Erwerb ihres Grundstücks nur mit einer künftigen Flugplatznutzung durch herkömmliche Flugzeuge, die auf Start- und Landebahnen angewiesen sind, rechnen mußte oder auch mit einer "Anpassung" der Fluggeräte unter Berücksichtigung der fortschreitenden technischen Entwicklung bzw. der "Anpassung" der Flugplatznutzung an veränderte Verteidigungskonzeptionen, die den Einsatz anderer Fluggeräte - hier etwa der Kampfhubschrauber - möglicherweise erforderlich machte. Hierbei ist jedoch zum einen zu berücksichtigen, daß es derartige Hubschrauber auch 1975/76 schon gab, es sich also keineswegs um eine nicht voraussehbare technische Neuentwicklung handelte. Zum anderen ist zu bedenken, daß jemand, der in unmittelbarer Nähe eines seit Jahrzehnten als "Flugplatz" genutzten Geländes ein Hausgrundstück erwirbt, schwerlich darauf vertrauen kann, daß die Art der dort eingesetzten Fluggeräte sich nicht ändert bzw. dort an die fortschreitende technische Entwicklung angepaßte Fluggeräte künftig nicht zum Einsatz kommen. Was die von der Antragstellerin geltend gemachte Beeinträchtigung in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 2 GG angeht, so verkennt der beschließende Senat durchaus nicht, daß die hier von den US-Streitkräften beabsichtigte Stationierung der Kampfhubschrauber und Starrflügler und die damit einhergehende intensive Nutzung des Flugplatzes mit einer erheblichen Lärmbelastung für die Bevölkerung der Umgebung, und damit auch für die Antragstellerin, verbunden ist bzw. sein kann. Ob allerdings die bisher bekannten Fakten und Umstände bereits eine hinreichend sichere Prognose über die künftige Lärmbelastung auf dem Anwesen der Antragstellerin zulassen bzw. jedenfalls bei summarischer Überprüfung die Schlußfolgerung rechtfertigen könnten, die Antragstellerin werde im Falle der vorgesehenen "Nutzungsänderung" des Flugplatzes Wiesbaden-Erbenheim durch die zu erwartenden Lärmimmissionen in unzulässiger Weise in ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG beeinträchtigt, bedarf hier keiner abschließenden Erörterung bzw. Entscheidung. Denn der Erlaß der mit dem Antrag zu 1 a begehrten einstweiligen Anordnung scheitert jedenfalls daran, daß die Antragstellerin keinen Anspruch darauf hat, daß sich die Antragsgegnerin gerade in der von ihr gewünschten Weise - nämlich durch die im Antrag zu 1 a näher bezeichnete Einwirkung auf die Vereinigten Staaten von Amerika - verhält. Wie oben bereits dargelegt wurde, sind die US-Streitkräfte kraft der ihnen durch völkerrechtliche Vereinbarungen eingeräumten Stellung der deutschen Hoheitsgewalt und insbesondere auch der deutschen Gerichtsbarkeit - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich nicht unterworfen. Das gilt namentlich auch in bezug auf die Nutzung der ihnen kraft Völkerrechts im Bundesgebiet überlassenen Liegenschaften. Dies hat zur Folge, daß der einzelne Bürger gegen Grundrechtsbeeinträchtigungen oder sonstige Rechtsverletzungen, die mit der Nutzung dieser Liegenschaften verbunden sind, nicht unmittelbar gegenüber den ausländischen Streitkräften gerichtlichen Schutz und gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen kann. Vielmehr verbleibt in derartigen Fällen für den Bürger allein die Möglichkeit, durch eine entsprechende Einflußnahme auf die Antragsgegnerin angemessenen Rechtsschutz gegen Rechtsbeeinträchtigungen solcher Art zu erlangen. Aus dem Umstand, daß die Antragsgegnerin die Verminderung bzw. Erschwerung von Rechtsschutzmöglichkeiten des Bürgers in diesem Bereich zu verantworten hat und sich zurechnen lassen muß, folgt umgekehrt, daß die Antragsgegnerin bzw. die staatlichen Organe eine besondere grundrechtliche Schutzpflicht gegenüber dem Bürger trifft. Diese grundrechtliche Schutzpflicht bezeichnet die Pflicht des Staates, nicht nur auf Eingriffe von seiner Seite zu verzichten, sondern dazu beizutragen, daß die in den Grundrechtsgewährleistungen enthaltenen Werte gefördert und von anderer Seite nicht beeinträchtigt werden (vgl. Klein, DÖV 1977, 704 ff. unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Aus dem Umstand, daß den Staatsorganen die Aufgabe der Verwirklichung und Erhaltung der durch die Verfassung gesetzten Werte zugewiesen ist, folgt aber keineswegs zwangsläufig, daß der Einzelne entsprechende Leistungen einklagend fordern könnte. So wird, was die Gewährung diplomatischen Schutzes angeht, nach herrschender Auffassung ein Anspruch auf Schutzgewährung verneint und lediglich ein Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung durch das für den diplomatischen Schutz zuständige Staatsorgan zugebilligt. Die Pflicht zu diplomatischem Schutz besteht immer dann, wenn grundrechtliche Positionen beeinträchtigt werden. Dabei kann die Einzelableitung der Pflicht zum diplomatischen Schutz aus dem Gedanken der grundrechtlichen Schutzpflicht zu einer Ermessenskonkretisierung führen und sich der Ermessensspielraum im Einzelfall auch möglicherweise einmal auf Null reduzieren. Wird also beispielsweise deutschen Staatsbürgern durch fremde Hoheitsgewalt Eigentum entschädigungslos entzogen, so besteht die - auf der grundrechtlichen Schutzpflicht nach Art. 14 GG basierende - Pflicht der dazu jeweils zuständigen deutschen Staatsorgane, in eine Abwägung darüber einzutreten, ob und wie zum Schutz des Eigentums eingeschritten werden soll. Dieser grundrechtlich fundierten Pflicht korrespondiert ein ebenso grundrechtlich fundierter Anspruch auf eine solche fehlerfrei vorzunehmende Abwägung, wobei in dem nicht auszuschließenden Einzelfall, daß ein bestimmtes Einschreiten das einzig fehlerfreie Ergebnis dieses Abwägungsvorganges ist, sich auch der Anspruch faktisch zum Anspruch auf Durchführung dieser Maßnahme konkretisieren würde (vgl. zum ganzen Klein, a.a.O., S. 707 m.w.N.). In diesem Zusammenhang kommt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Problematik der Schutzgewährung durch deutsche Stellen gegenüber fremden Staaten maßgebliche Bedeutung zu. Nach dieser Rechtsprechung (vgl. dazu BVerfGE 40, 141 ff., 177 f.) obliegt den Organen der Bundesrepublik von Verfassungs wegen die Pflicht zum Schutz deutscher Staatsangehöriger und ihrer Interessen gegenüber fremden Staaten. Wird diese Pflicht versäumt, kann dies objektiv eine Verfassungsverletzung darstellen. Soweit in einem solchen Fall völkerrechtliche Verträge eine Rolle spielen, ist nach den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts von vornherein zu berücksichtigen, daß im außenpolitischen Bereich der Bundesregierung wie allen anderen zu politischem Handeln berufenen Stellen allgemein ein breiter Raum politischen Ermessens zusteht und daß namentlich bei internationalen Vertragsverhandlungen der Kreis der möglichen Verhandlungsergebnisse sich auf das dem Verhandlungspartner gegenüber politisch Erreichbare verengt. Den Trägern der auswärtigen Gewalt muß insoweit eine Bewegungsfreiheit vorbehalten bleiben, deren Nutzung legitimerweise vorwiegend von politischen Zielsetzungen und Wertungen bestimmt wird mit der Folge, daß sich in diesem Bereich zu treffende Entscheidungen der staatlichen Gewalt etwa über die Begrenzung des Inhalts und der rechtlichen Tragweite eines Vertrages ihrer Natur nach weitgehend richterlicher Beurteilung entziehen. Diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts hat Klein (a.a.O., S. 709) zu Recht dahin interpretiert, daß die deutschen Staatsorgane einer verfassungsrechtlichen Pflicht unterlägen, deutsche Staatsangehörige und ihre Interessen gegenüber fremden Staaten zu schützen, wobei aber offen bleibt, ob dieser objektiven Pflicht (in vollem Umfang) ein durchsetzbares subjektives Recht entspreche. Unabhängig davon habe aber bereits die objektive Schutzpflicht nicht den Inhalt, daß sie den zuständigen Staatsorganen abverlangen würde, außenpolitische Abstinenz zu üben in dem Sinn, daß sie vom Abschluß völkerrechtlicher Verträge mit einem anderen Staat Abstand nehmen müßten, wenn es ihnen nicht gelänge, gegenüber eben diesem Staat an sich durchaus gebotene Schutzmaßnahmen durchzusetzen. In späteren Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht an dieser Einschätzung festgehalten, wie namentlich auch die vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß erwähnte Entscheidung vom 16. Dezember 1980 (BVerfGE 55, 349 ff. - Fall "Hess") zeigt. In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht in Anknüpfung an seine früheren Erwägungen zu dieser Problematik u.a. ausgeführt, namentlich im außenpolitischen Bereich stehe der Bundesregierung wie allen anderen insoweit zum politischen Handeln berufenen staatlichen Organen allgemein ein breiter Raum politischen Ermessens zu. Das gelte auch für die Frage, ob und in welcher Weise Auslandsschutz gewährt werde. Die Verwaltungsgerichte seien demzufolge darauf beschränkt, die Handlungen und Unterlassungen der Bundesregierung auf Ermessensfehler hin nachzuprüfen. Die Weite des Ermessens im auswärtigen Bereich habe ihren Grund darin, daß die Gestaltung auswärtiger Verhältnisse und Geschehensabläufe nicht allein vom Willen der Bundesrepublik Deutschland bestimmt werden könne, sondern vielfach von Umständen abhängig sei, die sich ihrer Bestimmung entzögen. Um die jeweiligen politischen Ziele der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des völkerrechtlich und verfassungsrechtlich Zulässigen durchsetzen zu können, gewähre das Grundgesetz den Organen der auswärtigen Gewalt einen sehr weiten Spielraum in der Einschätzung außenpolitischer Sachverhalte wie der Zweckmäßigkeit möglichen Verhaltens. Von Verfassungs wegen sei es daher nicht geboten, daß die Bundesregierung gerade die vom Beschwerdeführer beantragten Maßnahmen zu seinem Schutz ergreife. Allein aus dem Umstand, daß die bisher unternommenen wesentlichen Schritte der Bundesregierung den vom Beschwerdeführer erstrebten Erfolg nicht hätten bewirken können, ergebe sich noch nicht ohne weiteres die verfassungsrechtliche Pflicht der Bundesregierung, nunmehr bestimmte andere Maßnahmen von möglicherweise größerer Tragweite zu ergreifen. Es müsse ihrer außenpolitischen Einschätzung und Abwägung überlassen bleiben, inwieweit sie andere Maßnahmen für geeignet und angebracht halte. Selbst eine nach Auffassung eines deutschen Gerichts völkerrechtlich unzutreffende Rechtsauffassung, von der die Bundesregierung bei der Prüfung der Ermessensvoraussetzungen und der Ausübung ihres Ermessens im Bereich des Auslandsschutzes im Einzelfall ausginge, könnte nicht schon die Fehlerhaftigkeit der Ermessensausübung begründen. Mit Recht hat zwar die Antragstellerin darauf hingewiesen, daß sich der Sachverhalt des vorliegenden Falles wesentlich von dem Sachverhalt unterscheidet, auf den sich die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts beziehen. Denn dort handelte es sich nicht um eine von der deutschen Hoheitsgewalt abgeleitete Machtausübung der ehemaligen Siegermächte, sondern um eine aus dem Besatzungsrecht der damaligen Siegermächte abgeleitete Machtausübung, die der Bundesrepublik mithin nicht zugerechnet werden kann. Dies hindert jedoch nach Auffassung des Senats nicht daran, die in der genannten Entscheidung vom 16. Dezember 1980 enthaltenen grundlegenden Erwägungen zu Art und Umfang der Schutzgewährung gegenüber Einwirkungen fremder Staaten auch für den hier zu entscheidenden Fall nutzbar zu machen, soweit sie nicht gerade auf spezifischen Besonderheiten der ihnen zugrundeliegenden konkreten Fallgestaltung beruhen. Letzteres kann indes von den oben wiedergegebenen Ausführungen gerade nicht angenommen werden; denn diese Ausführungen konkretisieren und vertiefen nur die vom Bundesverfassungsgericht schon in früheren Entscheidungen zu dieser Problematik dargelegte Rechtsauffassung (vgl. BVerfGE 6, 290 ff.; 40, 141 ff., 147 ff.). Auch in späteren Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht an diesen grundsätzlichen Erwägungen festgehalten und die Anwendung der Grundsätze auch auf den verteidigungspolitischen Bereich ausdrücklich ausgedehnt, wie die Entscheidungen vom 16. Dezember 1983 - 2 BvR 1160, 1565, 1714/83 - und vom 18. Dezember 1984 - 2 BvR 13/83 - zur Stationierung von Pershing II Mittelstreckenraketen und Marschflugkörpern auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zeigen. In der zuerst genannten Entscheidung (BVerfGE 66, 39 ff., 61 ) hat etwa das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, die verfassungsrechtliche Kompetenz der für die Außen- und Verteidigungspolitik der Bundesrepublik zuständigen Bundesorgane schließe die Kompetenz ein, die Bundesrepublik Deutschland wirksam zu verteidigen. Welche Maßnahmen hierfür erfolgversprechend seien, obliege ihrer pflichtgemäßen politischen Entscheidung und Verantwortung. Es sei nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, jenseits rechtlich normierter Vorgaben in diesem Bereich seine Einschätzungen an die Stelle der Einschätzungen und Erwägungen der zuständigen politischen Organe des Bundes zu setzen. Dies gelte auch für die Frage, in welcher Weise der objektivrechtlichen Schutzpflicht des Staates in bezug auf Grundrechte im Bereich der Außen- und der Verteidigungspolitik gegenüber fremden Staaten genügt werde. In seiner Entscheidung vom 18. Dezember 1984 DVB l. 1985, 226 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht schließlich ausgeführt, Art. 24 Abs. 1 GG ermögliche es, im Rahmen eines Verteidigungsbündnisses Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Stationierung verbündeter Streitkräfte zur Verfügung zu stellen und dem Verteidigungszweck des Bündnisses dienliche Befehlsstrukturen über diese Streitkräfte und ihren Einsatz zuzulassen. Einschätzungen und Wertungen außen- und verteidigungspolitischer Art oblägen der Bundesregierung. Das Grundgesetz ziehe dieser Beurteilungsmacht nur die Grenze offensichtlicher Willkür. Innerhalb dieser äußersten Grenze habe das Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen, ob die Einschätzungen oder Wertungen der Bundesregierung zutreffend oder unzutreffend seien, da es insoweit rechtlicher Maßstäbe ermangele; sie seien vielmehr politisch zu verantworten. Aus dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt also ganz allgemein, daß den zuständigen Organen der Bundesrepublik Deutschland - soweit außen- oder verteidigungspolitische Aspekte bei Maßnahmen oder Entscheidungen eine Rolle spielen - relativ weitreichende Handlungsspielräume eröffnet sind, die einer Beanstandung durch die Gerichte erst dann überhaupt zugänglich sind, wenn das Handeln der zuständigen Organe der Bundesrepublik Deutschland offensichtlich willkürlich ist. Davon kann jedoch hier keine Rede sein. Die Antragsgegnerin hat durchaus vertretbare und nachvollziehbare Gründe dafür angeführt, daß und warum sie nicht im hier gegebenen Zusammenhang gerade in der von der Antragstellerin gewünschten Weise gegenüber den zuständigen Stellen der Regierung der Vereinigten Staaten vorgehen will, um mögliche künftige Rechtsbeeinträchtigungen für die Antragstellerin bzw. weitere Immissionsbelastungen des dortigen Raumes zu vermeiden. Sie hat ferner glaubhaft dargelegt, daß sie sich auf dem Verhandlungsweg, von dem sie sich einen nachhaltigeren Erfolg verspricht, gegenüber der Regierung der Vereinigten Staaten ernsthaft darum bemühe, durch eine teilweise Verlagerung der Stationierung der Hubschrauber auf andere Militäreinrichtungen eine zusätzliche Belastung des Wiesbadener Raumes bzw. eine Beeinträchtigung der dort lebenden Bevölkerung durch Lärmimmissionen möglichst gering zu halten. In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin u.a. im Schriftsatz vom 19. August 1986 dargelegt, der Bundesminister der Verteidigung habe gemeinsam mit den amerikanischen Streitkräften geprüft, ob ein Teil der Luftfahrzeuge auch an anderen Standorten stationiert werden könne. Die Prüfung habe aus technischer Sicht ergeben, daß 50 Hubschrauber und 25 Starrflügler nach Schaffung zusätzlicher Einrichtungen auch möglicherweise auf anderen US- und Bundeswehrflugplätzen untergebracht werden könnten. Daß die Antragsgegnerin nicht in der von der Antragstellerin mit ihrem Antrag zu 1 a gewünschten Weise gegenüber den zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika vorgehen will, kann jedenfalls nicht als offensichtlich sachwidrig oder willkürlich bezeichnet werden, zumal dieser Art des Vorgehens letztlich außen- und verteidigungspolitische Überlegungen zugrunde liegen, die einer gerichtlichen Überprüfung nicht bzw. nur in sehr engen Grenzen überhaupt zugänglich sind. Richtig ist allerdings, daß sich die Antragsgegnerin bei ihrer Haltung auf den von der Antragstellerin nicht gebilligten Rechtsstandpunkt gestellt hat, die vorgesehene Stationierung der Hubschrauber und Kampfflugzeuge auf dem Flugplatz Wiesbaden-Erbenheim bedürfe keiner luftverkehrsrechtlichen Genehmigung bzw. keines vorher durchzuführenden Fachplanungsverfahrens nach § 30 Abs. 3 LuftVG, und die für den Flugplatz noch abzuschließende Überlassungsvereinbarung wirke lediglich deklaratorisch und nicht konstitutiv. Die zu § 30 Abs. 3 LuftVG vertretene Auffassung der Antragsgegnerin ist indessen inzwischen nicht mehr aktuell, nachdem sie sich in dem vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesenen Verfahren BVerwG 4 A 2.85 am 10. November 1987 in einem Vergleich gegenüber dem Land Hessen verpflichtet hat, eine entsprechende Stellungnahme der Hessischen Landesregierung zu dem Vorhaben gemäß § 30 Abs. 3 LuftVG einzuholen. Soweit es die Frage der deklaratorischen oder konstitutiven Wirkung der noch abzuschließenden Überlassungsvereinbarung betrifft, ist die Rechtsansicht der Antragsgegnerin jedenfalls nicht offenkundig verfehlt; ihre Zugrundelegung bei der außen- bzw. verteidigungspolitisch motivierten Art des Vorgehens gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika ist mithin auch nicht willkürlich. Selbst wenn man aber angesichts der oben zu dieser Frage vertretenen Rechtsauffassung des beschließenden Senats, die damit nicht in Übereinstimmung stehende Auffassung der Antragsgegnerin für sachlich falsch hielte, änderte sich dadurch letztlich an der Beurteilung nichts. Denn dieser Aspekt ist nur ein Gesichtspunkt unter mehreren in diesem Rahmen von der Antragsgegnerin angestellten Erwägungen, wie außen- und verteidigungspolitisch in dem gegebenen Zusammenhang auf die zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika Einfluß genommen werden kann und soll. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, daß die Antragsgegnerin die der "Reaktivierung" des Flugplatzes Wiesbaden-Erbenheim zugrundeliegende Verteidigungskonzeption in vollem Umfang billigt bzw. sich zu eigen macht und deshalb aus - jedenfalls nicht offensichtlich sachwidrigen bzw. willkürlichen - übergeordneten verteidigungspolitischen Gesichtspunkten eine andersartige oder weitergehende Einwirkung auf die zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika bewußt unterläßt. Das Verwaltungsgericht ist deshalb in dem angefochtenen Beschluß mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Antragstellerin die Bundesregierung nicht gerichtlich zwingen kann, völkerrechtlich gegenüber der Regierung der Vereinigten Staaten in der gerade in ihrem Antrag zu 1 a näher bezeichneten Weise vorzugehen. Dies würde nämlich eine Reduzierung des der Antragsgegnerin insoweit zustehenden außen- und verteidigungspolitischen Handlungsermessens dahin voraussetzen, daß nur die von der Antragstellerin gewünschte und für erforderlich gehaltene Art des Vorgehens im gegebenen Zusammenhang rechtlich zutreffend bzw. einzig und allein vertretbar wäre. Davon kann indes nicht ausgegangen werden. Auch wenn man entsprechend einer teilweise im Schrifttum vertretenen Auffassung an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Rahmen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO geringere Anforderungen stellen wollte, käme der Erlaß einer Regelungsanordnung mit dem von der Antragstellerin unter Ziffer 1 a ihres Antrags begehrten Inhalt hier nicht in Betracht, weil aufgrund des zuvor Ausgeführten jedenfalls zur Überzeugung des Senats feststeht, daß im hier gegebenen Zusammenhang eine Ermessensreduzierung auf Null rechtlich nicht denkbar ist. Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich im übrigen in rechtlicher Hinsicht erheblich von den Sachverhalten, die den Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Februar 1980 - IX TG 5/79 - a.a.O., vom 26. Januar 1984 - 9 TG 198/83 - a.a.O., sowie vom 28. August 1985 - 9 TG 2605/84 - (ESVGH 36, 14 - NJW 1986, 677 = NVwZ 1986, 316 ) zugrunde lagen. In jenen Fällen ging es jeweils um von ausländischen Streitkräften auf ihnen zur ausschließlichen Nutzung überlassenen Truppenübungsplätzen beabsichtigte Baumaßnahmen, die nach den maßgeblichen und durch Transformation zu innerstaatlichem Recht gewordenen völkerrechtlichen Vereinbarungen eindeutig und erklärtermaßen der Zustimmung deutscher Behörden bedurften. Die ausländischen Streitkräfte konnten also in jenen Fällen ohne die erforderliche Zustimmung deutscher Stellen völkerrechtlich nicht handeln bzw. die vorgesehenen Baumaßnahmen nicht durchführen, ohne eine Rechtsverletzung zu begehen. Im vorliegenden Fall ist es hingegen so, daß es einer derartigen, in völkerrechtlichen Verträgen eindeutig festgelegten Zustimmung deutscher Stellen zu der vorgesehenen Stationierung der Hubschrauber und Starrflügler auf dem Flugplatz Wiesbaden-Erbenheim nicht bedarf und daß nach der - zumindest nicht offenkundig rechtsfehlerhaften bzw. willkürlichen übereinstimmenden - Auffassung sowohl der zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika wie auch der zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland die vorgesehene Stationierung der Hubschrauber und Flugzeuge auf dem Flugplatz völkerrechtlich bereits jetzt aufgrund der sogenannten Überlassungsgewährleistung bei Altliegenschaften gemäß Art. 48 Abs. 2, 35 ZA-NTS ohne weiteres zulässig ist. Unter solchen Umständen kann jedoch die Antragsgegnerin wegen ihres außen- und verteidigungspolitischen Handlungsermessens nicht gezwungen werden, gegen ihre - jedenfalls nicht willkürliche bzw. offenkundig rechtlich völlig unhaltbare - Überzeugung zugunsten der Antragstellerin in der von ihr gewünschten ganz bestimmten Art und Weise zu intervenieren. Dies um so weniger, als noch nicht einmal feststeht, daß bzw. ob die Antragstellerin überhaupt durch die vorgesehen "Nutzungsänderung" in eigenen Rechten in einer von ihr nach der Rechtsordnung nicht hinzunehmenden Weise tangiert würde. Ob die Antragsgegnerin dann zu einem - allerdings hinsichtlich der konkreten Art und Weise des Einschreitens wiederum regelmäßig in ihrem pflichtgemäßen Ermessen liegenden -Tätigwerden gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika gerichtlicherseits verpflichtet werden könnte bzw. müßte, wenn die vorgesehene Nutzung des Flugplatzes (später) tatsächlich gegen deutsches Recht verstößt und subjektive Rechte der Antragstellerin verletzt, bedarf hier keiner Erörterung. Nach alledem ist ein Anordnungsanspruch hinsichtlich des Begehrens gemäß Ziffer 1 a des Antrags seitens der Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden, so daß der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung insoweit abzulehnen ist. Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem unter Ziffern 1 b und 2 des Antrags näher bezeichneten Inhalt kommt hier ebenfalls nicht in Betracht. Auch insoweit hat nämlich die Antragstellerin jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend dargetan bzw. glaubhaft gemacht; denn es fehlt hier bereits an den von der Antragstellerin genannten tatbestandlichen Voraussetzungen der von ihr insoweit begehrten gerichtlichen Regelung. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Antrag zu Ziffer 1 b und 2 inzwischen als gegenstandslos angesehen werden muß, soweit darin auf den rechtskräftigen Abschluß des bei dem Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 2.85 anhängig gewesenen Verfahrens abgestellt wird. Da dieses Verfahren bereits im November 1987 durch Vergleich rechtskräftig beendet worden ist, erweist sich der - gleichwohl seitens der Antragstellerin unverändert aufrechterhaltene - Antrag insoweit als durch die tatsächliche Entwicklung überholt und ist mithin als Anknüpfungspunkt für den Erlaß einer diesbezüglichen einstweiligen Anordnung nicht (mehr) geeignet. Dies ist offenkundig und bedarf keiner weiteren Darlegungen. Soweit in den Anträgen zu 1 b und 2 für den Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung darauf abgestellt wird, daß bzw. ob die von den deutschen Behörden im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nutzung zu treffenden Entscheidungen gegenüber der Antragstellerin unanfechtbar geworden sind, kommt der Erlaß einer auf diesen Gesichtspunkt abstellenden einstweiligen Anordnung von vornherein deswegen nicht in Betracht, weil im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nutzung - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - von deutschen Behörden keine Entscheidungen gegenüber der Antragstellerin zu treffen sind, die ihr gegenüber anfechtbare Verwaltungsakte wären und die wegen dieser rechtlichen Qualität ihr gegenüber "unanfechtbar", also "bestandskräftig" werden könnten. Der vorgenannten Antragstellung liegt die Überlegung der Antragstellerin zugrunde, der vorgesehenen Stationierung der Kampfhubschrauber und Starrflügler auf dem Flugplatz Wiesbaden-Erbenheim müsse in jedem Fall ein Genehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG bzw. ein Fachplanungsverfahren nach § 30 Abs. 3 LuftVG vorausgehen und innerhalb dieser Verfahren ergingen dann behördliche Regelungen, die ihr gegenüber als anfechtbare Verwaltungsakte zu qualifizieren seien. Die Annahme der Antragstellerin, es sei insoweit eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung nach § 6 LuftVG erforderlich bzw. die Antragsgegnerin müsse eine behördliche Regelung insoweit treffen, erweist sich indes bei summarischer Prüfung als unzutreffend. Insofern hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß zu Recht darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 56, 298 ff. = NJW 1981, 1659 f.) Militärflugplätze nach § 30 LuftVG im Gegensatz zu zivilen Flugplätzen weder einer Planfeststellungspflicht noch einer externen Genehmigungspflicht nach § 6 LuftVG unterliegen. Selbst wenn man dieser Auffassung in ihrer generalisierenden Form nicht folgen würde, verbleibt es jedenfalls dabei, daß nach § 30 Abs. 1 LuftVG unter anderem die aufgrund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen -kraft eigenen Rechts - auch von der Vorschrift des § 6 LuftVG abweichen dürfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Die Antragsgegnerin wie auch die US-Streitkräfte halten indes im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offenkundig die Voraussetzungen für die Durchführung eines Verfahrens nach § 6 LuftVG nicht für gegeben, so daß irgendwelche Entscheidungen der Antragsgegnerin, die sich für die Antragstellerin als anfechtbare Verwaltungsakte darstellen könnten, nicht ergehen werden. Für ein Verfahren nach § 30 Abs. 3 LuftVG - sofern es erforderlich sein sollte - gilt nichts anderes. Da die Durchführung eines solchen Verfahrens lediglich die angemessene Berücksichtigung der Erfordernisse der Raumordnung gewährleisten soll, nicht aber dem Individualrechtsschutz zu dienen bestimmt ist, sind irgendwelche behördliche Regelungen, die sich gegenüber der Antragstellerin als anfechtbare Verwaltungsakte darstellen könnten, insoweit weder erforderlich noch zu erwarten. Ungeachtet dessen ist jedoch zu berücksichtigen, daß aufgrund des in dem Verfahren BVerwG 4 A 2.85 vor dem Bundesverwaltungsgericht abgeschlossenen Vergleichs die Antragsgegnerin sich verpflichtet hat, gemäß § 30 Abs. 3 LuftVG eine Stellungnahme der Hessischen Landesregierung zu dem Vorhaben der US-Streitkräfte betreffend die Stationierung von Hubschraubern und Starrflüglern auf dem Flugplatz Wiesbaden-Erbenheim einzuholen. Aufgrund dieses Vergleichs hat die Hessische Landesregierung inzwischen ein Anhörungsverfahren eingeleitet und im Rahmen dieses Verfahrens den betroffenen Landkreisen und Gemeinden sowie - ausweislich einschlägiger Pressemitteilungen - auch sich betroffen fühlenden Einzelpersonen die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer bestimmten Frist ihre Einwände und Bedenken gegen die geplante "Nutzungsänderung" des Flugplatzes Wiesbaden-Erbenheim vorzubringen, damit diese gegebenenfalls bei der Stellungnahme der Hessischen Landesregierung gegenüber der Antragsgegnerin Berücksichtigung finden können. Ungeachtet dessen, ob dazu eine irgendwie geartete rechtliche Verpflichtung bestand, hatte bzw. hat die Antragstellerin in diesem Zusammenhang jedenfalls die Möglichkeit, ihre Bedenken und Befürchtungen hinsichtlich der geplanten Stationierung der Kampfhubschrauber und Starrflügler im Verfahren nach § 30 Abs. 3 LuftVG geltend zu machen. Im Hinblick darauf stellt sich die in der Verfügung des Berichterstatters vom 27. April 1987 angesprochene Frage, ob im vorliegenden Fall der Aspekt effektiver Rechtsschutzgewährung im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG es gebieten könnte, der Antragstellerin unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrechtsschutz durch die Gestaltung von Verfahren (vgl. etwa BVerfG NJW 1980, 759 ff., m.w.N.) im Wege einstweiliger Rechtsschutzgewährung die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Bedenken und Befürchtungen vor Schaffung vollendeter Tatsachen vorbringen zu können, derzeit jedenfalls nicht mehr. Weitergehender Erwägungen hierzu bedarf es daher an dieser Stelle nicht. Soweit die Antragstellerin in Ziffer 3 a ihres Antrags hilfsweise die Feststellung begehrt, daß die beabsichtigte Nutzung des Flugplatzes Wiesbaden-Erbenheim in der vorgesehenen Weise nicht erfolgen dürfe, solange die in dem Hauptantrag im einzelnen aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt seien und daß die Antragsgegnerin ferner ein Angebot auf Abschluß einer derartigen Vereinbarung erst bei Vorliegen der unter Ziffer 2 des Antrags genannten Voraussetzungen abgeben oder annehmen dürfe, kann dahinstehen, ob dieser Antrag bereits deswegen unzulässig ist, weil er nicht auf eine Maßnahme vorläufigen Rechtsschutzes gerichtet ist, sondern Feststellungen zum Inhalt hat, die nur Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens sein können, wie der 9. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluß vom 26. Januar 1984 a.a.O., vgl. dort Seiten 24/25 ) angenommen hat. Anders als der 9. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hält es der beschließende Senat nicht grundsätzlich für ausgeschlossen, einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO unter Umständen auch in Form eines feststellenden Ausspruchs zu gewähren, zu dessen Beachtung die Behörde kraft ihrer verfassungsmäßigen Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) verpflichtet wäre, sofern sich im Einzelfall ein solcher feststellender Ausspruch als geeignet und aus Gründen der effektiven Rechtsschutzgewährung als erforderlich erweisen würde (vgl. hierzu auch die Rechtsprechung zur Frage der Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in Fällen sogenannter faktischer Vollziehung eines Verwaltungsakts, zitiert bei Kopp, VwGO, a.a.O., Rdnr. 75 zu § 80). Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung feststellender Art mit dem unter Ziffer 3 a des Antrags begehrten Inhalt scheitert jedenfalls daran, daß eine solche Entscheidung eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten würde, die Antragstellerin also im Wege vorläufiger Rechtsschutzgewährung eine endgültige und abschließende Klärung einer Rechtsfrage erhielte, die regelmäßig nur mit einer Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO erreicht werden kann (vgl. dazu Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdnrn. 231 bis 235). Hier ist das Anordnungsbegehren sogar auf eine endgültige (und nicht nur temporäre) Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet; denn das Anordnungsziel und das Klageziel einer entsprechenden Klage nach § 43 VwGO stimmen vollständig überein mit der Folge, daß das Klagebegehren bereits im Anordnungsverfahren erfüllt würde. Die Erfüllung stünde also nicht unter dem Vorbehalt des Ausgangs eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens und ließe sich demzufolge nicht mehr rückgängig machen, wenn die Antragstellerin mit der Klage unterläge. Zwar gilt das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht uneingeschränkt, sondern darf in Ausnahmefällen durchbrochen werden, wenn dies aus Gründen effektiver Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) unabweisbar notwendig ist. Allerdings sind an die endgültige Vorwegnahme der Hauptsache höchste Anforderungen zu stellen. Sie kommt wegen ihrer prinzipiellen Unvereinbarkeit mit dem Wesen der einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn einem Antragsteller derart schwerwiegende Nachteile drohen, daß es ihm auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners unter keinen Umständen zugemutet werden kann, den Ausgang des Hauptsachverfahrens abzuwarten (vgl. Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdnr. 240 m.w.N.). Von einer solchen Sachlage kann indes im vorliegenden Fall keine Rede sein. Dies ist angesichts der vorstehenden Ausführungen des beschließenden Senats offenkundig und bedarf an dieser Stelle keiner nochmaligen Erörterung. Da das Begehren der Antragstellerin zu Ziffer 3 a ihres Antrags unzulässig ist, kann das Antragsbegehren zu Ziffer 3 b ebenfalls keinen Erfolg haben, weil es eine positive Bescheidung des hilfsweise gestellten Antrags zu Ziffer 3 a logisch voraussetzt. Die Beschwerden der Beigeladenen zu 2) und 3) bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Insoweit bestehen bereits gewichtige Bedenken, ob diese Beschwerden überhaupt zulässig sind. Zwar kann ein Beigeladener als Beteiligter im vorläufigen Rechtsschutzverfahren Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts einlegen (§ 146 Abs. 1 VwGO). Die Beiladung allein verschafft ihm jedoch nicht die für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels erforderliche materielle Beschwer. Diese wäre nur dann gegeben, wenn sich der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts, sofern er rechtskräftig bzw. unanfechtbar würde, infolge einer gegenüber den Beigeladenen eintretenden Bindungswirkung auf deren materielle Rechtsstellung auswirken und zu einer Beeinträchtigung ihrer eigenen subjektiven Rechte führen würde (vgl. BVerwGE 31, 233; 37, 43; 64, 67; 69, 256 ; BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1987 - BVerwG 4 C 35.85 - sowie Hess. VGH, Beschluß vom 29. April 1987 - 5 TH 338/87 -, DÖV 1988, 90 ). Die Beschwerden der Beigeladenen zu 2) und 3) wären mithin nur dann überhaupt zulässig, wenn sie geltend machen könnten, durch den Beschluß des Verwaltungsgerichts in eigenen Rechten beeinträchtigt bzw. verletzt zu sein. Daran dürfte es indes im vorliegenden Fall möglicherweise fehlen. Zwar erwachsen auch Beschlüsse nach § 123 VwGO in analoger Anwendung des § 121 VwGO in formelle und materielle Rechtskraft (vgl. Kopp, a.a.O., Rdnr. 42 zu § 123 m.w.N.). Es ist jedoch hier nicht ersichtlich, daß bzw. inwiefern die beschwerdeführenden Beigeladenen durch die Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin in eigenen subjektiven Rechten beeinträchtigt sein könnten, zumal das Verwaltungsgericht sich weder im Tenor noch in den Gründen des Beschlusses ausdrücklich mit den materiellen Rechtspositionen der beschwerdeführenden Beigeladenen befaßt hat. Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage bedarf es an dieser Stelle jedoch nicht; denn die Beschwerden der Beigeladenen zu 2) und 3) sind - sofern man von ihrer Zulässigkeit ausginge - jedenfalls unbegründet. Was den möglichen Anordnungsanspruch der beschwerdeführenden Beigeladenen angeht, ist zunächst zu berücksichtigen, daß sich nach der in der Rechtsprechung vorherrschenden Auffassung Gemeinden zur Begründung eigener Klagen auf Rechte ihrer Bürger nicht berufen können (vgl. Bay.VGH, DVB l. 1979, 673, 678 f. und DÖV 1986, 208; VGH Mannheim, DVB l. 1976, 538 ff. und DVB l. 1977, 345). Den Bürgern steht in derartigen Fällen regelmäßig selbst ausreichender Rechtsschutz zur Verfügung, so daß sie einer im Wege der Prozeßstandschaft gewährten Streithilfe der Gemeinde nicht bedürfen. Im übrigen fehlt hier der gesetzliche Anhaltspunkt dafür, daß eine solche Streithilfe zu den gemeindlichen Aufgaben gehört (vgl. Bay. VGH, DÖV 1986, 208). Solche Erwägungen gelten nicht nur für das Klagerecht von Gemeinden, sondern gleichermaßen auch für Verfahren, die auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtet sind. Soweit sich die beschwerdeführenden Beigeladenen daher zur Stützung ihres Rechtsschutzbegehrens auf mögliche Beeinträchtigungen ihrer Bürger in deren Rechten aus Art. 2, 14 und 19 GG berufen, ist dieses Vorbringen in dem hier gegebenen Zusammenhang unbeachtlich. Die beschwerdeführenden Beigeladenen können deshalb einen Anordnungsanspruch - wenn überhaupt - nur aus einer Beeinträchtigung in eigenen Rechten herleiten, wobei sie sich allerdings nicht auf eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berufen können, weil sie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht Inhaber eines solchen Grundrechts sind (BVerfGE 61, 82 ff., 100 ff. ). Insoweit kommt daher nur eine Beeinträchtigung in dem Recht der gemeindlichen Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 GG in Betracht, sofern durch die geplante "Nutzungsänderung" bzw. durch die vorgesehene Stationierung der Kampfhubschrauber und Starrflügler auf dem Flugplatz Wiesbaden-Erbenheim möglicherweise die Planungshoheit der beschwerdeführenden Beigeladenen beeinträchtigt wird bzw. werden könnte. Die Planungshoheit einer Gemeinde umfaßt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das ihr als Selbstverwaltungskörperschaft zustehende Recht auf Planung und Regelung der Bodennutzung in ihrem Gebiet (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 51.83 -). Dieses Recht wird z.B. durch eine überörtliche Fachplanung, die das Gemeindegebiet berührt, in der Regel jedoch nur dann beeinträchtigt, wenn bereits eine hinreichend bestimmte Planung vorliegt und nachhaltig gestört wird (BVerwG, a.a.O., sowie Urteil vom 22. Juni 1976 - BVerwG 4 C 40.75 -, Buchholz 442.40, § 6 LuftVG Nr. 11; Urteil vom 14. Februar 1969 - BVerwG 4 C 82.66 -, Buchholz 442.40, § 6 LuftVG Nr. 2; BVerwG, DVBl. 1984, 88; Bay.VGH, BayVBl. 1981, 401 ff., 407 f.; Bay.VGH, DÖV 1986, 208). Darüber hinaus kann aber auch eine Beeinträchtigung der Planungshoheit vorliegen, wenn durch ein großräumiges Vorhaben wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Planung der Gemeinde gänzlich entzogen werden (BVerfGE 56, 298 ff.; BVerwG, Urteil vom 11. April 1986, a.a.O., Steinberg, DVBl. 1982, 13 ff., 15). Eine ganz allgemeine Beeinträchtigung des Gemeindegebiets ohne Zusammenhang mit bestimmten gemeindlichen Planungen berechtigt allerdings Gemeinden im Regelfall nicht zu verwaltungsgerichtlichen Klagen (vgl. etwa BVerwGE 69, 256 ff.). Etwas anderes könnte möglicherweise dann gelten, wenn und soweit man mit einem Teil der Rechtsprechung aus dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht ein "Selbstgestaltungsrecht" ableitet bzw. eine solche Ableitung in Erwägung zieht (BVerwG, NJW 1976, 2175 f. ; vgl. auch BVerwG, DVBl. 1984, 88; Bay.VGH, BayVBl. 1985, 626/628 und Bay.VGH, DÖV 1986, 208/209). Darunter wird das - von besonderen Vorschriften oder besonderen Planungen unabhängige - Recht der Gemeinden verstanden, das Gepräge und die Struktur ihres Ortes oder ihrer Orte selbst zu bestimmen (vgl. Bay.VGH, DÖV 1986, 209). Im Hinblick darauf, daß dieses Recht nur in einem Kernbereich geschützt sein kann (BVerwG, NJW 1976, 2175 f. ), dürften darauf gestützte Klagerechte allerdings nur dann in Betracht kommen, wenn es grundlegende Veränderungen des örtlichen Gepräges oder der örtlichen Strukturen abzuwehren gilt (vgl. Bay. VGH, a.a.O., Entsprechendes wie für Klagen muß insoweit auch für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gelten. Es kann hier allerdings dahinstehen, ob unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen, die beschwerdeführenden Beigeladenen eine Beeinträchtigung in ihren Rechten aus Art. 28 Abs. 2 GG durch die vorgesehene bzw. bereits eingeleitete Stationierung der Kampfhubschrauber und Starrflügler auf dem Flugplatz Wiesbaden-Erbenheim in der für einen Anordnungsanspruch notwendigen Weise dargelegt bzw. glaubhaft gemacht haben. Denn auch wenn man davon ausginge, kommt jedenfalls der Erlaß einer einstweiligen Anordnung der beantragten Art zugunsten der beschwerdeführenden Beigeladenen aus den gleichen Gründen nicht in Betracht, wie bei der Antragstellerin. Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann der Senat an dieser Stelle Bezug nehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 VwGO, 100 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Die Antragstellerin ist Miteigentümer eines seit 1975 mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das etwa 1,7 Kilometer vom nordöstlichen Ende der Start- und Landebahn des Militärflugplatzes Wiesbaden-Erbenheim (Fliegerhorst Erbenheim) liegt. Die Antragstellerin hat dieses Hausgrundstück zusammen mit ihrem Ehemann im Februar 1976 käuflich erworben. Auf dem Gelände des heutigen Flugplatzes Wiesbaden-Erbenheim findet seit 1917 Flugbetrieb statt. Im Jahre 1929 erfolgte auf diesem Gelände die offizielle Eröffnung des "Flughafen Wiesbaden-Mainz" mit Fluglinien zwischen Baden-Baden, Wiesbaden und Krefeld. In den Jahren 1936 und 1937 wurde der Flughafen zu einem Fliegerhorst der Deutschen Luftwaffe ausgebaut und in der Folgezeit militärisch genutzt. Am 26. März 1945 wurde der Fliegerhorst von den amerikanischen Streitkräften beschlagnahmt. Am 11. Juli 1948 wurde die Nutzung des Flugplatzes der US-Air Force in Europa übertragen. Der Flugplatz führte von da an die Bezeichnung "Wiesbaden Air Base" und wurde bis 1976 ausschließlich durch die US-Air Force für den regelmäßigen Flugbetrieb genutzt. Ab November 1975 fanden Verhandlungen zwischen der US-Air Force und der US-Army wegen einer Mitbenutzung des Flugplatzes durch das US-Heer statt. Als Folge hiervon wurde der Flughafen ab 1976 vorwiegend durch eine amerikanische Panzerbrigade genutzt. Der ständige Flugbetrieb wurde Anfang 1976 nach Angaben der Antragstellerin und der Beigeladenen - abgesehen von ein bis zwei Manöverperioden im Jahr völlig eingestellt, nach Angaben der Antragsgegnerin hingegen nur - mit Rücksicht auf die Nutzung durch die Panzereinheit - wesentlich reduziert. Der Status eines Flugplatzes, der auch in der Folgezeit der US-Air Force als Aufnahmeflugplatz der US-Verstärkungskräfte im Krisen- und Verteidigungsfall uneingeschränkt zur Verfügung stehen sollte, blieb jedoch erhalten. 1982 kündigte das in Frankfurt am Main stationierte V. US-Corps, dem die in Hessen befindlichen Verbände der US-Army unterstehen, dem Land Hessen an, daß mittelfristig eine erneute Nutzungsänderung der Liegenschaft beabsichtigt sei. Ferner teilte die Antragsgegnerin der Hessischen Landesregierung - ebenfalls im Jahre 1982 - mit, daß dort von den amerikanischen Streitkräften bis 1988 die schrittweise Stationierung von etwa 135 Kampfhubschraubern und 26 Flugzeugen geplant sei. Neuere Vorstellungen der amerikanischen Streitkräfte gehen dahin, auf dem Flugplatz bis zum Jahre 1993 insgesamt 156 Hubschrauber und 25 Starrflügler zu stationieren. Nach Angaben der Antragsgegnerin hat der Bundesminister für Verteidigung jedoch inzwischen gemeinsam mit den amerikanischen Streitkräften geprüft, ob ein Teil der Luftfahrzeuge auch an anderen Standorten stationiert werden kann. Diese Prüfung hat aus technischer Sicht ergeben, daß möglicherweise ein Teil der Hubschrauber und Starrflügler nach Schaffung zusätzlicher Einrichtungen auf anderen US- und Bundeswehrflugplätzen untergebracht werden könnte. Eine Vereinbarung hierüber ist jedoch nicht getroffen worden. Eine nach Art. 48 Abs. 2 und 3 des "Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen" (ZA-NTS) vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, geändert BGBl. 1973 II S. 1022) vorgesehene Überlassungsvereinbarung besteht für den Flugplatz Wiesbaden-Erbenheim nicht. Ein entsprechender Entwurf liegt dem Hauptquartier USAREUR zur Überprüfung vor, ist aber von der Antragsgegnerin noch nicht unterzeichnet worden. Er ist zweisprachig abgefaßt, umfaßt vier Seiten und trifft die Benutzungsregelung "Flugplatz". Wegen der Reaktivierung des Flugplatzes Wiesbaden-Erbenheim war ein Rechtsstreit des Landes Hessen gegen die Antragsgegnerin beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, in dem das Land Hessen die Feststellung begehrte, daß der Bundesminister der Verteidigung verpflichtet sei, vor Fortführung der Nutzungsänderung des Flugplatzes unverzüglich das Anhörungsverfahren nach § 30 Abs. 3 Satz 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) einzuleiten (BVerwG 4 A 2.85). Die Beteiligten schlossen in diesem Verfahren auf Anregung des Gerichts am 10. November 1987 einen Vergleich, demzufolge sich der Bundesminister der Verteidigung verpflichtete, nach § 30 Abs. 3 LuftVG eine Stellungnahme der Hessischen Landesregierung zu dem Vorhaben der US-Streitkräfte betreffend die Stationierung von Hubschraubern und Starrflüglern auf dem Flugplatz Wiesbaden-Erbenheim einzuholen. Das Land Hessen verpflichtete sich, seine Stellungnahme innerhalb eines Jahres nach der Einleitung des Anhörungsverfahrens abzugeben. Die Antragstellerin befürchtet, daß auf dem Flugplatz Wiesbaden-Erbenheim völkerrechtlich verbindliche Tatsachen geschaffen werden, bevor ein von ihr für erforderlich gehaltenes Verfahren nach dem Luftverkehrsgesetz durchgeführt ist. Sie befürchtet ferner eine Beeinträchtigung ihrer Grundrechte aus Art. 2 GG und Art. 14 GG im Zusammenhang mit der geplanten Nutzung des Flugplatzes Wiesbaden-Erbenheim und hat deshalb am 25. Februar 1985 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO nachgesucht. Sie machte im wesentlichen geltend, die geplante Nutzung unterliege dem Genehmigungserfordernis des § 6 LuftVG. Im Rahmen dieser Genehmigung habe sie nicht nur einen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer Belange aus Art. 14 GG und Art. 2 Abs. 2 GG. Sie könne diese Rechte gegen eine erteilte Genehmigung auch klageweise geltend machen und damit unter Umständen eine Einschränkung der vorgesehenen Nutzung erzwingen. Diese Rechtsschutzmöglichkeit gehe aber ins Leere, wenn zuvor durch völkerrechtlich verbindlichen Akt eine Nutzung festgeschrieben werde, die unabhängig von den Beschränkungen, die nach deutschem Recht geboten seien, in Anspruch genommen werden dürfe. Nur durch Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes der hier nachgesuchten Art bleibe für sie die Möglichkeit gewahrt, in der aus Art. 19 Abs. 4 GG sich ergebenden effektiven Weise ihre Klagebefugnis gegen die noch ausstehende luftverkehrsrechtliche Genehmigung geltend zu machen. Die geplante Nutzung stelle auch eine "wesentliche Änderung" im Sinne von § 30 Abs. 3 LuftVG dar und sei schon aus diesem Grunde genehmigungspflichtig, wobei ihr, der Antragstellerin, die Möglichkeit einer gerichtlichen Anfechtung der Genehmigung eröffnet werde. Diese Rechtsschutzmöglichkeiten würden ihr jedoch abgeschnitten, wenn die Antragsgegnerin einer Überlassungsvereinbarung zustimme, ohne zuvor das luftverkehrsrechtliche Genehmigungsverfahren durchgeführt zu haben. Für das Begehren sei es letztlich auch ohne Bedeutung, ob hier der Abschluß einer Überlassungsvereinbarung nach Art. 48 Abs. 3 a oder b ZA-NTS in Betracht komme. Die Antragstellerin hat im ersten Rechtszug zuletzt beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 1. die zuständigen Stellen der Regierung der Vereinigten Staaten darauf hinzuweisen, daß die beabsichtigte Nutzung des Flugplatzes Wiesbaden-Erbenheim mit Kampfhubschraubern und Starrflüglern einschließlich etwaiger diese Nutzung vorbereitender oder ihr dienender Baumaßnahmen nicht erfolgen darf, a) solange keine Einzelliegenschaftsüberlassungsvereinbarung nach Art. 48 Abs. 3 ZA-NTS abgeschlossen worden ist, die die Einzelheiten der bisherigen und künftigen Nutzung regelt, hilfsweise, b) solange die von deutschen Behörden im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nutzung zu treffenden Entscheidungen gegenüber der Antragstellerin nicht unanfechtbar geworden sind und das bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren 4 A 2.85 nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, und 2. ein entsprechendes Angebot auf Abschluß einer solchen Vereinbarung erst abzugeben oder anzunehmen, wenn die von deutschen Behörden im Zusammenhang mit der beabsichtigten Nutzung zu treffenden Entscheidungen gegenüber der Antragstellerin unanfechtbar geworden sind und das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht 4 A 2.85 rechtskräftig abgeschlossen ist, 3. hilfsweise zu 1. und 2. im Wege der einstweiligen Anordnung a) festzustellen, daß die beabsichtigte Nutzung des Flugplatzes Wiesbaden-Erbenheim im Sinne der Nr. 1 nicht erfolgen darf, solange die unter Nr. 1 a), hilfsweise unter Nr. 1 b) genannten Bedingungen nicht erfüllt sind und festzustellen, daß die Antragsgegnerin ein Angebot auf Abschluß einer solchen Vereinbarung erst bei Vorliegen der unter Nr. 2 genannten Voraussetzungen abgeben oder annehmen darf, b) die Antragsgegnerin zu verpflichten, diese Feststellungen als Rechtsauffassung des Gerichts den zuständigen amerikanischen Dienststellen mitzuteilen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hat im wesentlichen geltend gemacht: Für den Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung fehle es sowohl an einem Anordnungsgrund wie auch an einem Anordnungsanspruch. Da der Flugplatz bereits seit März 1945 von den US-Streitkräften genutzt werde, sei im Hinblick auf die Gewährleistungspflicht des Art. 48 Abs. 2 ZA-NTS lediglich der Abschluß einer Einzelüberlassungsvereinbarung nach Art. 48 Abs. 3 b ZA-NTS vorgesehen gewesen, der lediglich eine deklaratorische Bedeutung zukomme, zumal die US-Streitkräfte unabhängig von einer Überlassungsvereinbarung verpflichtet seien, deutsches Recht zu achten. Mit der Beschlagnahme des Fliegerhorstes durch die amerikanischen Streitkräfte und durch die Nutzung des Flugplatzes durch die US-Air Force sei unabhängig von der Vorgeschichte des Flugplatzes die Flugplatzeigenschaft durch einseitigen völkerrechtlichen Requisitionsakt und eine entsprechende Widmung im Sinne des innerstaatlichen Rechts begründet worden. Die jetzt geplanten Stationierungen hielten sich im Rahmen dieser Widmung und bedeuteten lediglich eine Ausschöpfung der bisher schon bestehenden Kapazität. Da für militärische Flugplätze ein Genehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG nicht stattfinde und im Rahmen eines möglicherweise in Betracht kommenden Verfahrens nach § 30 Abs. 3 LuftVG ohnehin keine Klagemöglichkeit für die Antragstellerin bestünde, könne deren Rechtsschutz auch nicht vereitelt werden, wenn ein derartiges Verfahren nicht durchgeführt würde bzw. wenn durch die Nutzung oder die Überlassungsvereinbarung vollendete Tatsachen geschaffen würden. Das ZA-NTS bezwecke keinen Nachbarschutz. Im übrigen könne die Antragstellerin schon deshalb keinen Abwehranspruch geltend machen, weil die behaupteten Störungen erst durch die Realisierung der beabsichtigten Nutzung eintreten könnten. Auch ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben. Art. 48 Abs. 2 ZA-NTS gewährleiste den ausländischen Streitkräften den ihnen am 1. Juli 1963 überlassenen Grundstücksbestand. Die Nutzungsbefugnis sei gerade bei den Altliegenschaften umfassend und ergebe sich aus Art. 53 ZA-NTS in Verbindung mit Art. II NTS. Welche Maßnahmen zur befriedigenden Erfüllung der Verteidigungspflichten erforderlich seien, bestimme der Entsendestaat im Rahmen und in Abstimmung mit den vom Bündnis vorgegebenen Kriterien nach eigener Verantwortung. Die Grenzen des Benutzungsrechts ergäben sich einerseits aus dem Verteidigungsauftrag und andererseits aus der Verpflichtung der ausländischen Streitkräfte, sich entsprechend den Anforderungen der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland als Aufnahmestaat zu verhalten. Ebensowenig wie das ZA-NTS könnten die Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes zur Begründung eines Nachbarschutzes herangezogen worden. Ein Anspruch auf Einwirkung ergebe sich für die Antragstellerin auch nicht auf Grund von anderen Rechtsnormen. Ein schwerer und unerträglicher Eingriff in das Eigentum der Antragstellerin stehe nicht in Frage, da die durch die militärische Nutzung verursachten Geräuschimmissionen jedenfalls keinen rechtswidrigen Eingriff in den absolut geschützten Kernbereich des Eigentums darstellten. Die Antragstellerin habe aber auch keinen Anspruch darauf, daß eine berechtigte Nutzung auf der Liegenschaft durch eine Einwirkung der Bundesregierung verhindert werde, weil jedenfalls die Unterlassung der verlangten Einwirkung nicht rechtswidrig sei. Die US-Streitkräfte seien gemäß Art. 53 Abs. 1 ZA-NTS zur umfassenden Nutzung des Flugplatzes gegenüber der Bundesregierung berechtigt, wobei Nutzungsänderungen wegen des dynamischen Vertragscharakters möglich seien. Es könnten zwar Verhandlungen geführt werden mit dem Ziel, daß die ausländischen Streitkräfte ihr Benutzungsrecht nicht ausschöpften. Solche Verhandlungen würden auch geführt. Jedoch stehe dem Verlangen der Antragstellerin auf Einwirkung zur Unterlassung einer bestimmten Nutzung kein Recht der Bundesregierung gegenüber, ein derartiges Unterlassen zu fordern, da sich die von den US-Streitkräften geplanten Stationierungen im Rahmen ihrer vertraglichen Rechte hielten. Das Verwaltungsgericht hat das Land Hessen und die Städte Wiesbaden, Hofheim am Taunus und Hochheim am Main gemäß § 65 Abs. 1 VwGO zum Verfahren beigeladen. Das Land Hessen hat keinen Antrag gestellt. Die übrigen Beigeladenen haben sich dem Antrag der Antragstellerin angeschlossen und zur Begründung im wesentlichen auf die von ihnen befürchtete Beeinträchtigung ihrer aus Art. 28 GG folgenden Planungshoheit hingewiesen, sofern vor Abschluß der beabsichtigten Überlassungsvereinbarung ein Genehmigungsverfahren nach dem Luftverkehrsgesetz nicht durchgeführt würde. Durch Beschluß des Vorsitzenden der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 25. Februar 1985 war der Antragsgegnerin zunächst aufgegeben worden, bis zu einer Entscheidung der Kammer eine schriftliche Einzelliegenschaftsüberlassungsvereinbarung hinsichtlich des Flugplatzes Wiesbaden-Erbenheim nur abzuschließen, wenn die Durchführung eines entsprechenden luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahrens vorbehalten werde. Gegen diese Vorsitzendenentscheidung hat die Antragsgegnerin am 1. März 1985 die Entscheidung des Gerichts beantragt. Das Verwaltungsgericht hat nach mündlicher Verhandlung den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch Beschluß vom 6. August 1985 abgelehnt, weil ein nach § 123 VwGO gerichtlich zu sichernder Anspruch, dessen Verwirklichung durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes gefährdet wäre, nicht bestehe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses (auszugsweise abgedruckt in NJW 1986, 680) verwiesen. Der Beschluß wurde der Antragstellerin am 19. August 1985, der beigeladenen Stadt Hofheim am 21. August 1985 und den übrigen Beteiligten am 16. August 1985 zugestellt. Gegen den Beschluß haben die Antragstellerin am 28. August 1985, die Beigeladene zu 2.) am 22. August 1985 und die Beigeladene zu 3.) am 26. August 1985 Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr bisheriges Begehren weiterverfolgen. Die Antragstellerin trägt zur Begründung im wesentlichen vor: Es müsse erwogen werden, ob Art. 19 Abs. 4 GG angesichts der hier vorliegenden besonderen Konstellation ausnahmsweise den Charakter eines über die Verfahrensgarantie hinausgehenden materiellen Rechts dergestalt erhalten könne, daß damit im Interesse der Realisierung effektiven Rechtsschutzes der Anspruch auf Durchführung und Abschluß aller nach deutschem Recht erforderlichen Verfahren durchgesetzt werden könne, bevor die Bundesregierung völkerrechtlich vollendete Tatsachen schaffen dürfe. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG würde leerlaufen, wenn wegen der Besonderheiten des Völkerrechts die Bundesregierung in Ausübung öffentlicher Gewalt vollendete Tatsachen schaffen und sich damit der Kontrolle durch die dritte Gewalt entziehen könnte. Auch wenn sie, die Antragstellerin, im Ergebnis mit einer Klage durchdringen würde, könnte die Bundesregierung bei vorherigem Abschluß einer Überlassungsvereinbarung nur noch auf dem Verhandlungswege auf deren Abänderung dringen, falls sie dies überhaupt wolle. Selbst wenn sie dazu auf Antrag verurteilt werden könnte, hinge die Durchsetzbarkeit der Absicht allein von der Zustimmung des völkerrechtlichen Vertragspartners ab. Derartiges könne dann nicht hingenommen werden, wenn völkervertraglich jedenfalls auch zum Schutz der Rechte des einzelnen Bürgers die Durchführung bestimmter Verfahren nach deutschem Recht ausdrücklich vereinbart worden sei und diese völkervertragliche Vereinbarung durch Transformationsgesetz innerstaatliches deutsches Recht geworden sei. Könnten aber einzelne Entscheidungen deutscher Behörden im Rahmen der Nutzung von Liegenschaften durch fremde Streitkräfte einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden, dann müsse unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG folgen, daß die Bundesregierung nicht durch eine Verkehrung der Reihenfolge der Verfahren den Schutzzweck des Art. 19 Abs. 4 GG unterlaufe. Entgegen der in dem angefochtenen Beschluß vertretenen Auffassung könne der einstweilige Rechtsschutz hier auch weder mit der Begründung versagt werden, der Bundesregierung stehe ein weites Ermessen bei der Entscheidung zu, ob und in welcher Weise sie einem Bürger durch außenpolitische Aktivitäten Auslandsschutz gewähren wolle, noch mit der Erwägung, § 30 LuftVG entziehe Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung über die Anlegung und wesentliche Änderung militärischer Flugplätze wegen des Gemeinwohlgutes der Landesverteidigung weitgehend dem vorbeugenden gerichtlichen Rechtsschutz. Unter Vorlage eines Kurzgutachtens der Hessischen Landesanstalt für Umwelt vom 18. Oktober 1985 vertritt die Antragstellerin ferner die Auffassung, unter Berücksichtigung der in dem Gutachten festgestellten Schallimmissionen für den Bereich Delkenheim und an dem Meßpunkt Fort Bieler habe sich bereits bei der jetzt vorhandenen geringen Zahl von Hubschraubern eine erhebliche Lärmbelastung bei einem derartigen Flugbetrieb gezeigt. Daß die Flugrouten für den jetzigen Probebetrieb ihr Grundstück noch nicht derart beeinträchtigten, lasse keinen Rückschluß auf die tatsächlich zu erwartende Beeinträchtigung zu, weil die Flugrouten jederzeit geändert werden könnten und die Zahl der stationierten Hubschrauber bei voller Verwirklichung der Pläne um ein Vielfaches erhöht werde. Die beschwerdeführenden Beigeladenen vertreten die Auffassung, ihnen stünde ein eigenes Beschwerderecht zu, da ihre Interessen durch den erstinstanzlichen Beschluß berührt werden könnten. In der Sache hätten sie ebenfalls Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO, da ihr aus Art. 28 abgeleitetes Recht der Planungshoheit konkret gefährdet bzw. bereits jetzt im Kernbereich getroffen sei. Die Antragsgegnerin beantragt Zurückweisung der Beschwerden. Sie hält die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis für zutreffend und meint im übrigen, es seien nach wie vor weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch gegeben. Die von der Antragstellerin gestellten Anträge liefen letztlich darauf hinaus, ihr auf praktisch unabsehbare Zeit den Abschluß einer Überlassungsvereinbarung mit der Regierung der Vereinigten Staaten über den Flugplatz Wiesbaden-Erbenheim zu untersagen. Ein solcher Anspruch könne der Antragstellerin schon deshalb nicht zustehen, weil sie durch den Abschluß einer Überlassungsvereinbarung unter keinem Gesichtspunkt in eigenen Rechten verletzt werde und ein solcher Abschluß auch nicht gegen geltendes Recht verstoße. Im Rahmen der allgemeinen Schutzpflicht des Staates bestehe im übrigen kein Anspruch eines Betroffenen auf ein bestimmtes Tätigwerden, sondern nur ein Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung. Ungeachtet des Fehlens eines entsprechenden Anspruchs verhandele sie, die Antragsgegnerin jedoch mit den US-Streitkräften über eine Entlastung der Region im Hinblick auf den zivilen und militärischen Flugverkehr. Aus der Tatsache, daß diese Bemühungen um eine Reduzierung der geplanten Hubschrauberstationierung bisher nicht erfolgreich gewesen seien, ergebe sich nicht ihre verfassungsmäßige Pflicht, nunmehr bestimmte andere Maßnahmen zu ergreifen. Es müsse der außenpolitischen Einschätzung der Bundesregierung überlassen bleiben, zu entscheiden, ob und wie sie tätig werde und ob sie dabei rechtliche oder politische Erwägungen und Argumentationen in den Vordergrund stelle. Mit den Anträgen solle die Bundesregierung bezüglich der Auswahl der Mittel in unzulässiger Weise gebunden werden. Im übrigen gelte die Koppelung des Art. 19 Abs. 4 GG an eine bestehende Rechtsposition und deren Verletzung auch dann, wenn die völkerrechtlichen Beziehungen auf der einen Seite und das fehlende Genehmigungserfordernis bei militärischen Flugplätzen auf der anderen Seite die Durchsetzung von Einzelinteressen und allgemeinen Schutzbedürfnissen zu einem bestimmten Zeitpunkt erschwerten. Art. 19 Abs. 4 GG könne nicht den Bestand individueller subjektiv öffentlich-rechtlicher Ansprüche ersetzen. Soweit Eigentumsinteressen der Antragstellerin in Betracht kommen könnten, sei es ihr zuzumuten, mit ihren Rechtsschutzmöglichkeiten auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen zu werden. Was die Behauptung der möglichen Verletzung ihrer körperlichen Integrität durch Lärm angehe, führe sie entsprechende Verhandlungen, um die befürchteten Beeinträchtigungen zu mildern, ohne daß freilich der Antragstellerin ein Anspruch auf eine bestimmte Verhaltensweise und Argumentation der Bundesregierung zustünde. Die Messungen in dem vorgelegten Gutachten seien im übrigen inzwischen überholt, weil die Flugrouten wesentlich geändert worden seien. Im übrigen müsse dabei berücksichtigt werden, daß erhebliche Lärmbelästigungen schon vom Rhein-Main-Flughafen ausgingen. Ungeachtet dessen hielten sich die im Gutachten dargestellten Dauerschallpegelwerte in Wiesbaden-Delkenheim im Rahmen des Zulässigen und lägen sogar deutlich unter den Immissionsrichtwerten für Wohngebiete nach der TA-Lärm. Selbst wenn eine erhebliche Lärmbelästigung festgestellt werden könnte, wäre diese nicht rechtswidrig. Immissionen müßten auch bei einem hoheitlich handelnden Emittenten als rechtmäßig geduldet werden, wenn sie ortsüblich seien und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden könnten. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, daß der Flugplatz Wiesbaden-Erbenheim ein bestimmender Faktor für den Charakter der Landschaft geworden sei. Jeder Anlieger habe damit rechnen müssen, daß eine erneute Kapazitätsausschöpfung des Flugplatzes jederzeit habe erfolgen können. Die Antragstellerin habe sich in einer der am höchsten belasteten Region Deutschlands und in der Nähe einer bisher unstreitig legalen Belästigungsquelle angesiedelt, was von vornherein zu einer die Tatsachen respektierenden Duldungspflicht führe. Die Beschwerden der Beigeladenen zu 2.) und 3.) seien zumindest unbegründet, weil sie durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in eigenen Rechten, insbesondere nicht in ihrem Recht auf Selbstverwaltung auf Art. 28 Abs. 2 GG verletzt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (4 Bände) und die übrigen von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.