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Beschluss

11 TG 3549/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:0903.11TG3549.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den sich in unmittelbarer Nähe des Schlafzimmers des Antragstellers befindlichen Pissoirwagen an der A. M.-gasse, Ecke N. M.-straße 6 in Bad Homburg v.d.H. zu entfernen, zu Recht abgelehnt. Soweit allerdings das Verwaltungsgericht angenommen hat, der geltend gemachte Abwehranspruch des Antragstellers nach §§ 1004, 906 BGB analog scheitere bereits daran, daß der Antragsteller nicht Eigentümer sondern nur Mieter des fraglichen Anwesens und damit nicht anspruchsberechtigt sei, vermag der beschließende Senat dieser Auffassung nicht beizutreten. Der als Spezialfall des gewohnheitsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs anzusehende öffentlich rechtliche negatorische Abwehranspruch beruht ebenso wie der auf § 1004 BGB gestützte privatrechtliche Abwehranspruch darauf, daß die Rechtsordnung dem einzelnen absolute, d.h. gegen jedermann geschützte Rechte einräumt. Das bedeutet, daß derjenige, der in solchen Rechten beeinträchtigt wird, von dem Störer grundsätzlich die Beseitigung der Störung verlangen kann. Zu solchen Rechten zähle nicht nur das grundrechtlich geschützte Eigentum, sondern auch andere absolute Rechte insbesondere die Freiheitsgrundrechte und damit auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit (vgl. etwa VGH Mannheim, VBl Baden-Württemberg 1985, 19 ff m.w.N.). Der Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung kommt jedoch hier deswegen nicht in Betracht, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, daß die von dem Pissoirwagen ausgehenden Beeinträchtigungen sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verletzen bzw. zu verletzen geeignet sind. Er hat insoweit zwar vorgetragen, er und seine Familie würden durch die Geruchsbelästigung erheblich in ihrem gesundheitlichen Wohlbefinden beeinträchtigt. Sie litten an starken Kopfschmerzen und großer Übelkeit. Ferner führe der starke Pissoirgeruch in ihrem Schlafzimmer zu Schlafstörungen. Eine Glaubhaftmachung hinsichtlich dieser behaupteten Beeinträchtigungen ist jedoch noch nicht einmal nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses erfolgt, obwohl das Verwaltungsgericht darin unter anderem auf die mangelnde Glaubhaftmachung abgestellt hatte. Darüber hinaus teilt der beschließende Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß im vorliegenden Fall eine etwaige Beeinträchtigung der Rechtsposition des Antragstellers durch die Aufstellung des Pissoirwagens jedenfalls auch nicht wesentlich im Sinne des § 906 BGB ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im einzelnen im letzten Absatz auf Seite 3 des angefochtenen Beschlusses zutreffend ausgeführt, so daß darauf an dieser Stelle Bezug genommen werden kann. Die Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).