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Urteil

11 UE 989/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0221.11UE989.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die als Verpflichtungs- bzw. als Bescheidungsklage zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen; denn die angefochtene Verfügung des Beklagten, durch die die Erteilung der von dem Kläger beantragten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts, des Handels- und des Gesellschaftsrechts abgelehnt worden ist, sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Der Beruf des Rechtsbeistandes, dessen - auf die von ihm näher bezeichneten Sachbereiche eingeschränkte - Ausübung der Kläger anstrebt, ist durch Art. 2 § 6 Nr. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503) auf wenige, hier nicht einschlägige Spezialgebiete beschränkt und im übrigen geschlossen worden. Allerdings ist nach der Übergangsvorschrift des Art. 3 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes das Rechtsberatungsgesetz noch in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden, wenn der Bewerber um die Erlaubnis bei dem Inkrafttreten dieser Übergangsvorschrift (27. August 1980) erhebliche Vorbereitungen getroffen hatte, um eine Erlaubnis zu erlangen, und er den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Übergangsvorschrift gestellt hat. Die Schließung des Berufs des Rechtsbeistandes herkömmlicher Art und die vorgenannte Übergangsvorschrift verstoßen - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht gegen Art. 12 GG und sind auch sonst in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 724/81 u.a. - (DVBl. 1988, 93 ff = NJW 1988, 545 ff ) im einzelnen mit näherer Begründung dargelegt hat. Der erkennende Senat hatte bereits vor Ergehen dieser Entscheidung die in Rechtsprechung und Schrifttum bisweilen geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Art. 2 Abs. 6 und Art. 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980 in ständiger Rechtsprechung nicht geteilt, sondern unter Berücksichtigung der damaligen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 GG in ähnlich gelagerten Fällen, die die erstmalige Fixierung von Berufsbildern, deren Zusammenfassung sowie deren Neuordnung zum Gegenstand hatten, in der Neuregelung und der damit verbundenen Schließung des Berufs des Rechtsbeistandes herkömmlicher Art eine verfassungsrechtlich zulässige subjektive Berufszugangsregelung gesehen (vgl. etwa Urteil des erkennenden Senats vom 20. März 1986 - 11 UE 4/85 -, S. 15 des Umdrucks). Die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung ist nunmehr durch den zuvor erwähnten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts, auf dessen Begründung verwiesen wird, bestätigt worden. Im vorliegenden Fall hat zwar der Kläger seinen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten unter Berücksichtigung der genannten Übergangsvorschrift rechtzeitig, nämlich innerhalb eines Jahres nach dem 27. August 1980, gestellt. Er müßte allerdings weiterhin am 27. August 1980 "erhebliche Vorbereitungen" getroffen gehabt haben, um die Erlaubnis zu erlangen. Diese erheblichen Vorbereitungen müßten ferner nach ständiger Rechtsprechung des Senats und entgegen der Auffassung des Klägers bewußt und zielgerichtet im Hinblick auf die beantragte Erlaubnis getroffen worden sein. Dies folgt aus dem Wortlaut der Übergangsvorschrift und aus deren Sinn und Zweck, in Anbetracht der Schließung des Berufs des Rechtsbeistandes herkömmlicher Art und unter Berücksichtigung von Art. 12 Abs. 1 GG unzumutbare Härten durch eine Veränderung der Rechtslage für solche Berufsbewerber auszuschließen bzw. zu vermeiden, bei denen die Realisierung ihres Berufswunsches durch eigene Bemühungen bereits konkrete Formen angenommen hatte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann deshalb nicht angenommen werden, daß etwa auch solche Personen, die am Stichtag die Zulassungsvoraussetzungen weitgehend erfüllt, sich aber nicht gerade auf die Tätigkeit als Rechtsbeistand vorbereitet haben, in gleicher Weise schutzwürdig seien, wie solche Bewerber, die konkrete und erhebliche Vorbereitungen gerade zur Realisierung einer derartigen bestimmten Berufswahlentscheidung getroffen haben, die sich aufgrund einer Änderung der Rechtslage dann nicht mehr verwirklichen läßt. Daraus folgt im übrigen weiter, daß in diesem Zusammenhang nur nach außen erkennbare Vorbereitungshandlungen Berücksichtigung finden können. Der Senat hat zu dieser Problematik beispielsweise in seinem Urteil vom 20. März 1986 - 11 UE 4/85 - u.a. ausgeführt: "Dies verlangt bereits das Gebot der Rechtssicherheit. Angesichts der Schließung des Berufs des Rechtsbeistandes kommt der Frage der Anwendung alten oder neuen Rechts größte Bedeutung zu. Sie muß daher hinreichend sicher beantwortet werden können. Die Entscheidung kann indessen nicht von inneren Einstellungen des Bewerbers oder von Tätigkeiten abhängen, die für Dritte nicht nachprüfbar sind. Das gilt insbesondere für ein behauptetes Selbststudium eines Erlaubnisbewerbers .... . In der Sache selbst müssen die "erheblichen Vorbereitungen" auf die Erlangung einer Erlaubnis im Sinne von Art. 1 § 1 Abs. 2 des Rechtsberatungsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I, 1478; BGBl. III, 303/12) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 24. Juli 1975 (BGBl. I, 1509) - RBerG a.F. - gerichtet gewesen sein, also insbesondere auf die dort geforderte "persönliche Eignung sowie genügende Sachkunde". Insbesondere ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, beachtliche Vorbereitungen im Sinne der Übergangsvorschrift seien nur diejenigen, die der Kläger seinem Vorbringen zufolge 1979 getroffen habe, da die früher erworbenen Kenntnisse nicht zielgerichtet im Hinblick auf die begehrte Zulassung als Rechtsbeistand erlangt worden seien. Soweit der Kläger diese Argumentation im Rahmen des Berufungsverfahrens angreift und geltend macht, das Merkmal der Zielgerichtetheit der erforderlichen erheblichen Vorbereitungen sei letztlich ein ungeeignetes Kriterium, wenn man bei den auf den Rechtsgebieten getroffenen Vorbereitungsmaßnahmen zwischen der Vorbereitung auf die Prüfung als Steuerbevollmächtigter und der Vorbereitung auf die Zulassung als Rechtsbeistand differenzieren wolle, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Kläger verkennt bei seiner Argumentation, daß der wesentliche Sinn und Zweck der Übergangsregelung darin zu sehen ist, daß eine nach außen hin bereits erkennbar getroffene Berufswahlentscheidung und zu deren Verwirklichung zielgerichtet durchgeführte maßgebliche Vorbereitungen unter Vertrauensschutz- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht durch die Schließung eines Berufsstandes zunichte gemacht werden sollen. Dies und nicht ein wie und wann auch immer erlangter bestimmter Kenntnisstand war in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung regelmäßig Anknüpfungspunkt einer entsprechenden Überprüfung im Hinblick auf Art. 12 GG. Es kann deshalb nicht angenommen werden, daß etwa auch solche Personen, die am Stichtag die Zulassungsvoraussetzungen weitgehend erfüllt, sich aber nicht gerade auf die Tätigkeit als Rechtsbeistand vorbereitet haben, in gleicher Weise schutzwürdig seien wie solche Bewerber, die konkrete und erhebliche Vorbereitungen gerade zur Realisierung einer derartigen bestimmten Berufswahlentscheidung getroffen haben, die sich aufgrund einer Änderung der Rechtslage dann nicht mehr verwirklichen läßt." An dieser Auffassung hält der Senat fest. Die Richtigkeit dieser von dem erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auslegung des Begriffs der "erheblichen Vorbereitungen" im Sinne des Art. 3 Satz 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte ist inzwischen durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. März 1988 - BVerwG 1 C 20.87 -, DVBl 1988, 750) in vollem Umfang bestätigt worden. In der vorgenannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht u.a. ausgeführt: "Die Ansichten darüber, wie der Begriff der "erheblichen Vorbereitungen" im Sinne des Art. 3 Satz 2 ÄndG auszulegen ist, gehen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auseinander. Nach der einen Auffassung soll es - bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift - nur darauf ankommen, ob der Bewerber am Stichtag die Sachkundevoraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis überwiegend erfüllt hatte .... . Nach der anderen - im vorliegenden Verfahren vom Beklagten vertretenen - Auffassung müssen sich die "erheblichen Vorbereitungen" dadurch auszeichnen, daß sie erkennbar gerade auf das Ziel der Rechtsberatungserlaubnis gerichtet sind. Der erkennende Senat teilt diese Rechtsauffassung. Der zuerst genannten Ansicht ist zwar insoweit beizupflichten, als von "erheblichen Vorbereitungen" nicht gesprochen werden kann, wenn der Bewerber am Stichtag noch keinen fortgeschrittenen Grad der Sachkunde erreicht hatte. Der innere Zusammenhang der zwischen dem Erfordernis der "erheblichen Vorbereitungen" und der in Art. 3 Satz 2 ÄndG festgelegten Antragsfrist von einem Jahr seit Inkrafttreten der Vorschrift besteht, bestätigt dies: Nur wenn der Erlaubnisbewerber schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung weitreichende praktische Erfahrungen und theoretische Kenntnisse gesammelt hatte, kann es ihm gelingen, bis zum Ablauf der Antragsfrist das für einen erfolgreichen Antrag erforderliche Maß an Sachkunde zu erwerben. Damit ist aber der Gehalt des Erfordernisses der "erheblichen Vorbereitungen um eine Erlaubnis zu erlangen", noch nicht ausgeschöpft. Im Wortlaut der Bestimmung kommt zum Ausdruck, daß die Vorbereitungen einen finalen Bezug zur Erlangung der Erlaubnis aufweisen müssen. Dafür spricht auch ein Vergleich der in Rede stehenden Übergangsregelung des Art. 3 Satz 2 ÄndG mit derjenigen des Satzes 1: Würde es genügen daß der Bewerber am Stichtag (27. August 1980) bereits einen fortgeschrittenen Kenntnis- und Erfahrungsstand erreicht hat, so hätte Art. 3 Satz 2 ÄndG praktisch nur die Funktion die Geltung des alten Rechts noch auf Anträge (samt Sachkundenachweisen) zu erstrecken, die innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der Neuregelung eingehen; denn ohne einen schon vor Inkrafttreten erreichten fortgeschrittenen Kenntnis- und Erfahrungsstand lassen sich... die Sachkundeanforderungen des Art. 1 § 1 Abs. 2 RBerG a.F. bis zum Ablauf der Jahresfrist nicht erfüllen. Die Vorschrift des Art. 3 Satz 2 ÄndG wäre dann darauf reduziert, die Regelung des Satzes 1, wonach v o r Inkrafttreten des Änderungsgesetzes eingegangene Erlaubnisanträge nach altem Recht behandelt werden, zeitlich auszudehnen, und die - gegenüber Satz 1 zusätzliche - Voraussetzung der erheblichen Vorbereitungen wäre entwertet. Das entscheidende Argument für die hier vertretene Auslegung des Art. 3 Satz 2 ÄndG folgt aber aus dem Zweck der Vorschrift. Sie will - gemäß dem rechtsstaatlichen Gebot des Vertrauensschutzes - gewichtige "Vertrauensinvestitionen" in den früheren Rechtszustand schützen Dem entspricht es, wenn als "erhebliche Vorbereitungen" nur solche Anstrengungen des Erlaubnisbewerbers angesehen werden, die von beachtlichem Umfang und eindeutig auf den Erwerb der Rechtsberatungserlaubnis gerichtet sind, namentlich über eine normale Berufstätigkeit hinausgehen, so daß sie beruflich sinnlos wären, wenn sie nicht zum Erwerb der beantragten Rechtsberatungserlaubnis führen könnten. Erforderlich ist also ein finales Element; dabei kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit nicht auf eine innere Willensrichtung des Bewerbers an, sondern allein auf den objektiven Charakter der Vorbereitungen. Diese Auslegung des Art 3 Satz 2 ÄndG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Von Verfassungs wegen geschützt ist nur das bestätigte Vertrauen, eben die "Vertrauensinvestition". Wie das Bundesverfassungsgericht gerade im Hinblick auf Art. 3 Satz 2 ÄndG ausgeführt hat, fehlt es an einer solchen "Vertrauensinvestition", wenn die Vorbereitungen eines Anwärters auf den Beruf des Rechtsbeistandes ohne erheblichen Aufwand an Zeit und Geld erfolgten oder wenn sie auch in dem von dem Bewerber bereits ausgeführten Beruf nützlich sind." An solchen "erheblichen Vorbereitungen" im vorgenannten Sinne fehlt es im vorliegenden Fall. Der Kläger hat also einen erheblichen Vorbereitungsaufwand, der objektiv durch das Ziel des Erwerbs der Rechtsberatungserlaubnis geprägt gewesen wäre, bis zum hier maßgeblichen Stichtag des 27. August 1980 nicht erbracht. Daß seine langjährige Berufstätigkeit als Betriebswirt, Diplom-Kaufmann, bzw. Steuerbevollmächtigter und Steuerberater in diesem Zusammenhang keine Berücksichtigung finden kann, ist offenkundig. Auch die Teilnahme an einem Wirtschaftsprüferlehrgang ab 7. Mai 1980 kann nicht als erheblicher Vorbereitungsaufwand für die Tätigkeit als Rechtsbeistand im vorgenannten Sinne gewertet werden. Denn die Anmeldung und die Teilnahme an diesem Lehrgang erfolgten bei objektiver Sicht der Dinge zum Zweck der Vorbereitung auf das Examen als Wirtschaftsprüfer, das der Kläger im Frühsommer 1984 dann auch bestanden hat. Abgesehen davon, daß diese Vorbereitungsmaßnahme nicht "zielgerichtet" erfolgte, könnte sie im Hinblick auf den bis zu dem hier maßgeblichen Stichtag verstrichenen geringen Zeitraum und den bis dahin erreichten Ausbildungsstand auch nicht als "erhebliche Vorbereitungsmaßnahme" angesehen werden. Wie das Verwaltungsgericht auf Seite 15 des angefochtenen Urteils - unwidersprochen ausgeführt hat, hat der Kläger nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt, daß er an dem maßgeblichen Stichtag erst einen Wochenkurs mit einem Tag Rechtsunterricht im Rahmen des Wirtschaftsprüferlehrganges absolviert hatte. Daß darin keine "erhebliche" Vorbereitungsmaßnahme für den Beruf des Rechtsbeistandes gesehen werden kann, liegt auf der Hand. Da nach alledem schon aus den vorgenannten Gründen an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides keine Zweifel bestehen, kann dahinstehen, ob eine Erteilung der erstrebten Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auch deswegen hier nicht in Betracht kommt, weil der Kläger nicht über ausreichende berufspraktische Erfahrungen und damit eine ausreichende Sachkunde und Eignung verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu unter Berücksichtigung von § 8 der Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (BGBl. III 303/12/1) in seiner Entscheidung vom 15. November 1979 - BVerwG 5 C 4.79 - (DVBl. 1980, 640) u.a. ausgeführt, es genüge, was die Sachkunde und Eignung des Bewerbers anlange, nicht nur theoretisches Wissen auf den in Frage kommenden Rechtsgebieten, sondern verlangt werden müsse eine durch entsprechende Ausbildung und berufliche Tätigkeit erworbene Sachkunde. Dies komme dadurch zum Ausdruck, daß von dem Erlaubnisbewerber die Darlegung seiner Sachkunde und Eignung durch Angaben über seinen Ausbildungsgang und seine bisherige Tätigkeit gefordert werde. Damit knüpfe die vorgenannte Verordnung an Zulassungsvoraussetzungen an, wie sie allgemein für rechtsberatende Berufe gelten würden. Für sie sei kennzeichnend, daß sie neben einer der Vermittlung theoretischen Wissens dienenden Ausbildung, wie etwa einem Studium, eine der praktischen Anwendung dieser Kenntnisse gewidmete Tätigkeit verlangten. Von einem Erlaubnisbewerber nach Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz müsse deshalb gefordert werden, daß er bereits auf eine Tätigkeit als Sachbearbeiter oder dergleichen auf dem Gebiet, für das er die Rechtsberatungserlaubnis begehre, verweisen könne. Diese auf die Praxis der Berufsausübung bezogene Voraussetzung könne nicht durch den Hinweis einer auf das Abfragen theoretischer Kenntnisse beschränkten Prüfung ersetzt werden. Diese - auch von dem erkennenden Senat bereits in mehreren Entscheidungen geteilte - Auffassung hat in der Rechtsprechung und in der einschlägigen Literatur weitgehend Zustimmung gefunden (vgl. etwa Bay.VGH, Urteil vom 6. Juli 1982 - Nr. 20 B 82 A.973 -; Bay. VGH, Urteil vom 9. November 1982 - Nr. 20 B 82 A.1401 - BayVBl. 1983, 181; OVG Münster, Urteil vom 16. Mai 1977, OVGE Bd. 32, 283 ff sowie Altenhoff/Busch/Kampmann, Rechtsberatungsgesetz, 6. Aufl., 1981, S. 240, Rdnr. 746; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 11. Oktober 1984, VBlBW 1985, 390 ff). Zu fordern ist in diesem Zusammenhang insbesondere, daß die praktischen Erfahrungen gerade auf den Gebieten bestehen müssen, für die die Erlaubnis beantragt wird, da sonst das gesetzgeberische Ziel, die rechtssuchende Bevölkerung vor unqualifizierter Rechtsberatung zu schützen, nicht erreicht werden kann. Ob der Kläger über ausreichende praktische Erfahrungen auf den Gebieten verfügt, für die er die Rechtsberatungserlaubnis erstrebt, erscheint indes angesichts seines beruflichen Werdegangs sehr zweifelhaft. Einer vertiefenden Erörterung bedarf diese Problematik allerdings in dem hier gegebenen Zusammenhang nicht, weil sich die Ablehnung der Erteilung der Rechtsberatungserlaubnis - wie bereits ausgeführt wurde - schon aus anderen Gründen als rechtmäßig erweist und deshalb seine Bescheidungsklage zu Recht abgewiesen worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem das Urteil beruhen kann (vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und § 18 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 - BGBl. I S. 661). Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Beschwerde und Revision sind einzulegen bei dem 0 Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 3500 Kassel Der Kläger begehrt die Erteilung einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und des Gesellschaftsrechts. Nach Erlangung der Fachhochschulreife im Jahre 1968 besuchte der Kläger die Fachhochschule Siegen-Gummersbach. Am 3. Februar 1972 wurde ihm der Grad "Betriebswirt (grad.)" verliehen. Von 1974 bis 1978 studierte der Kläger Betriebswirtschaftslehre an der Technischen Hochschule Berlin und erhielt dort am 4. Januar 1978 den akademischen Grad "Dipl.-Kaufmann". Vom 1. September 1977 bis zum 31. August 1981 war er als Handlungsbevollmächtigter bei der Treuverkehr AG in Frankfurt am Main tätig. Während dieser. Tätigkeit wurde er am 18. Januar 1979 zum Steuerbevollmächtigten bestellt. Seit dem 19. Mai 1982 ist der Kläger Steuerberater. Ab 7. Mai 1980 nahm er an einem Wirtschaftsprüferlehrgang teil und wurde am 26. Juni 1981 für das Examen als Wirtschaftsprüfer zugelassen. Seit Juni 1984 ist der Kläger Wirtschaftsprüfer. Am 4./13. August 1981 beantragte der Kläger seine Zulassung nach Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz für die Teilgebiete Bürgerliches Recht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main wies den Antrag mit Bescheid vom 15. Oktober 1981 zurück. Er führte in dem Bescheid u.a. aus, der Kläger habe im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980 keine erheblichen und zielgerichteten Vorbereitungen zur Erlangung der Erlaubnis getroffen gehabt. Solche erheblichen Vorbereitungen könnten insbesondere nicht in der Anmeldung und dem Beginn des Besuchs eines Wirtschaftsprüfungslehrgangs gesehen werden, da dessen Ziel nicht unmittelbar auf die Zulassung als Rechtsbeistand gerichtet gewesen sei, sondern der Lehrgang der Vorbereitung auf das Wirtschaftsprüferexamen gedient habe. Gegen diesen ihm am 29. Oktober 1981 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 10. November 1981 Widerspruch, den er mit Schriftsatz vom 6. Januar 1982, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten verwiesen wird, näher begründete. U.a. machte er geltend: Es sei seit 1977/1978 sein Berufsziel gewesen, freiberuflich die Tätigkeit eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers und Rechtsbeistands auszuüben. Mit Eintritt in den juristischen Teil des Wirtschaftsprüferexamenslehrgangs am 7. Mai 1980 habe er mithin die notwendigen erheblichen Vorbereitungen für die Erlangung der Erlaubnis als Rechtsbeistand getroffen. Rechtliche Kenntnisse seien ihm im übrigen auch im Hauptstudium vor der Verleihung des Grades eines Dipl.-Kaufmanns vermittelt worden. Ferner sei "Wirtschaftsrecht" Prüfungsgegenstand der Steuerbevollmächtigtenprüfung gewesen. Durch seine insgesamt neunjährige berufliche Tätigkeit in Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung (als Revisor, Prüfungsleiter und Steuerbevollmächtigter) und die dazu erforderlichen Ausbildungen habe er die nötige Sachkunde und Eignung zur Wahrnehmung der Rechtsberatung in den Teilbereichen, für die er die Erlaubnis beantragt habe. Der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main wies den Widerspruch mit Bescheid vom 16. August 1982 als unbegründet zurück. In den Gründen des Widerspruchsbescheides ist u.a. ausgeführt, der Widerspruchsführer könne sich auf Art. 3 Satz 2 des Gesetzes vom 18. August 1980 nicht berufen, weil er bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes keine erheblichen Vorbereitungen getroffen habe, um eine Erlaubnis zu erlangen. Die Übergangsvorschrift des Art. 3 wolle das Vertrauen in das Fortbestehen des Rechtszustandes und die hierauf gemachten erheblichen Dispositionen und erbrachten Opfer schützen. Dahingehende schätzenswerte Vorbereitungen habe der Widerspruchsführer jedoch nicht getroffen. Die im Rahmen seiner Ausbildung erworbenen Rechtskenntnisse hätten durchweg der Erweiterung der bisherigen Berufsausübung, nämlich dem erkennbaren Streben des Widerspruchsführers gedient, in der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung tätig zu sein. Der Widerspruchsführer habe auch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen zu ersehen sei, daß er zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Gesetzes nach außen erkennbar seinen Willen geäußert habe, neben der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung auch in der Rechtsberatung tätig zu sein. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 27. August 1982 zugestellt. Am 23. September 1982 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben mit dem Ziel der Zulassung als Rechtsbeistand für die Teilgebiete Bürgerliches Recht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht bzw. der Zulassung zur Rechtsbeistandsprüfung. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er im wesentlichen sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Der Kläger beantragte im ersten Rechtszug zuletzt, das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide vom 15. Oktober 1981 und vom 16. August 1982 zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verwies er auf, den Inhalt der angefochtenen Bescheide und führte ergänzend u.a. aus: Bestandteil der erheblichen Vorbereitungen im Sinne des Art. 3 des Änderungsgesetzes vom 18. August 1980 sei die Zielgerichtetheit dieser Vorbereitungen im Hinblick auf die erstrebte Erlaubnis zur Rechtsberatung. Der Kläger habe erhebliche Vorbereitungen in diesem Sinne nicht getroffen. Er habe vielmehr zu erkennen gegeben, daß er die juristischen Vorbereitungskurse ausschließlich im Hinblick auf den angestrebten Beruf zunächst als Steuerberater und sodann als Wirtschaftsprüfer besucht habe. Daß die gewonnenen Rechtskenntnisse quasi als Reflex auch für andere Bereiche des Berufslebens nutzbar seien, ändere daran nichts, daß der Kläger sich nur auf die Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüferprüfung habe vorbereiten wollen. Durch die Schließung des Rechtsbeistandsberufes habe erreicht werden sollen, daß Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern die Möglichkeit genommen wurde, sich durch Erwerb der Rechtsberatungserlaubnis umfassend als Wirtschafts- und Rechtsberater zu betätigen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 26. Februar 1986 ab. Es führte im wesentlichen aus: Die Klage sei unbegründet, da die angefochtenen Bescheide zu Recht von der Unanwendbarkeit des Rechtsberatungsgesetzes in der bis zum 27. August 1980 geltenden Fassung ausgingen und deshalb die begehrte Bescheidung des beklagten Landes nicht erfolgen könne. Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes in der bis zum 27. August 1980 geltenden Fassung sei auf den Kläger nicht mehr anwendbar. Weder seien Art. 2 Abs. 6 Nr. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 18. August 1980, der die vom Kläger begehrte Erlaubnis beseitigt habe, und als Folge dessen die Übergangsvorschrift des Art. 3 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes verfassungswidrig, noch lägen die Voraussetzungen der genannten Übergangsvorschrift vor. Die Kammer teile nicht die aus dem Grundrecht der freien Berufswahl abgeleiteten Bedenken gegen die Gültigkeit des Art. 2 Abs. 6 Nr. 1 des Änderungsgesetzes vom 18. August 1980, wie sie teilweise in Rechtsprechung und Schrifttum zum Ausdruck gebracht worden seien. Sie folge vielmehr der vom Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (Rechtsbeistand 1984, 161) dazu vertretenen Auffassung, wonach die Neufassung des Art. 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz verstoße. Der Kläger habe zwar den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis rechtzeitig gestellt, jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt, dem 27. August 1980, keine "erheblichen Vorbereitungen" im Sinne der Vorschrift getroffen gehabt. Die Kammer lasse dabei die umstrittene Frage offen, ob erhebliche Vorbereitungen nur dann vorliegen könnten, wenn der Erwerber finale, d.h. zweck- oder zielgerichtete, primär auf die angestrebte Erlaubnis abgestellte Vorbereitungshandlungen getroffen habe, oder ob es unabhängig von einer durch äußere Tatsachen nachzuweisenden "Finalität" ausreiche, daß am Stichtag die Zulassungsvoraussetzungen überwiegend erfüllt gewesen seien, also eine Rechtsposition bestanden habe, die dem Berufsbewerber einen Erlaubnisanspruch vermittelt hätte oder eine Anwartschaft, einen solchen Anspruch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Stichtag zu erwerben. Entscheidend für die Anwendung der Übergangsvorschrift sei nach Auffassung der Kammer, ob der Berufsbewerber bei Inkrafttreten der einschneidenden Neuregelung, die einer Schließung des bisherigen Berufs des Rechtsbeistandes gleichkomme, eine Rechtsposition innegehabt habe, die unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots als schutzwürdig anzuerkennen sei. Daran fehle es. Der Kläger habe durch die Teilnahme am Wirtschaftsprüfungslehrgang weder in finanzieller noch zeitlicher Hinsicht ein unzumutbares Opfer gebracht, da er unabhängig von seiner möglicherweise enttäuschten Erwartung, sich auf diese Weise die für die begehrte Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz erforderlichen Rechtskenntnisse zu verschaffen, einen vollwertigen, berufsqualifizierenden Abschluß für die Bestallung als Wirtschaftsprüfer erlangt habe. Der Kläger übe diesen Beruf inzwischen auch aus. Unabhängig davon habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß er am maßgeblichen Stichtag erst einen Wochenkurs mit einem Tag Rechtsunterricht im Rahmen des Wirtschaftsprüferlehrganges absolviert gehabt habe. Ob darüber hinaus von "erheblichen Vorbereitungen" im Sinne von Art. 3 Satz 2 des Änderungsgesetzes hier auch deshalb nicht gesprochen werden könne, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht über eine ausreichende berufspraktische Erfahrung verfügt habe, könne offenbleiben. Gegen dieses ihm am 14. März 1986 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. April 1986 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er zunächst auf sein erstinstanzliches Vorbringen verweist. Ergänzend führt er u.a. aus: Art. 3 des Gesetzes vom 18. August 1980 schütze sowohl den Besitzstand der bis zum Stichtag zugelassenen Rechtsbeistände als auch den Besitzstand derjenigen, die im Hinblick auf die Zulassungsmöglichkeiten nach altem Recht und die hierzu nach altem Recht erforderlichen Qualifikationen Vorbereitungen getroffen gehabt hätten. Bei der Abfassung der in Rede stehenden Vorschrift sei der Gesetzgeber zunächst einmal davon ausgegangen, daß der Bewerber - als Mindestvoraussetzung Vorbereitungen getroffen haben müsse, die in irgendeiner Weise überhaupt der Erlangung der Erlaubnis bzw. der hierfür erforderlichen Qualifikation förderlich gewesen seien. Maximalforderung könne andererseits allenfalls die Vorbereitung zum Erlangen der Qualifikation in dem Umfang und mit solchen Maßnahmen sein, die nach altem Recht zum Erlangen der Qualifikation möglich und ausreichend gewesen sei. Als ausreichende Qualifikation sei aber vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes das über das Übliche hinausgehende Wissen von Diplom-Volkswirten und vor allem von Wirtschaftsprüfern angesehen worden. Schutzwürdiger Besitzstand in seinem Falle sei eine langwierige Ausbildung über das akademische Studium und langjährige Tätigkeit als Prüfungsleiter und letztlich der begonnene Schritt der Vorbereitung zum Wirtschaftsprüferexamen. Es bedeute einen unerträglichen Eingriff in den Besitzstand, wenn dies alles nicht gewürdigt würde. Der tatsächliche Eingriff in einen Besitzstand werde nicht dadurch ungeschehen gemacht, daß ein anderer Besitzstand unangetastet bleibe. Die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 12 GG werde aufrechterhalten. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 1986 (III/V E 4392/82) aufzuheben und das beklagte Land unter Aufhebung der dem Verfahren zugrunde liegenden Bescheide vom 15. Oktober 1981 und vom 16. August 1982 zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er nimmt auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und im ersten Rechtszug Bezug und führt ergänzend aus: Zielgerichtete Vorbereitungen auf den Erwerb der Erlaubnis als Rechtsbeistand habe der Kläger nicht getroffen. Die Übergangsregelung sei unabhängig davon aber auch deshalb nicht auf ihn anwendbar, weil er keine erheblichen Vorbereitungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung getroffen gehabt habe. So habe er die Qualifikation als Steuerberater erst fast ein Jahr nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung erworben; diese Qualifikation sei im übrigen nicht automatisch auch als Qualifikation für die Erlaubnis als Rechtsbeistand angesehen worden. Nach eigenem Vortrag habe sich der Kläger im Mai 1980 zu dem Wirtschaftsprüferkurs angemeldet und danach bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung lediglich an einer einwöchigen Studienzeit in Köln vom 23. Juni bis 28. Juni 1980 teilgenommen, von der ein einziger Tag dem Wirtschaftsrecht gewidmet gewesen sei. Vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung habe der Kläger auch nur einen geringen Teil der Kursgebühr von 4.000,-- DM gezahlt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozeßakten und der dem Senat vorliegenden Behördenvorgänge (1 Blatthülle mit Unterlagen) des Beklagten Bezug genommen. Diese sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.