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Beschluss

11 TH 4784/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0223.11TH4784.88.0A
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Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde kann bereits deswegen keinen Erfolg haben, weil sie unzulässig ist. Sie ist nicht fristgerecht eingelegt worden. Nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist eine Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei Gericht einzulegen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der angefochtene Beschluß ihm nicht erst am 28. November 1988, sondern bereits am 1. November 1988 im vorgenannten Sinne bekannt gegeben worden. Für Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, ist die Zustellung als besondere Form der Bekanntgabe vorgeschrieben (§ 56 Abs. 1 VwGO). Es ist dies die in gesetzlicher Form ausgeführte und beurkundete Übergabe eines Schriftstücks, die dazu dient, bei wichtigen, insbesondere fristgebundenen Vorgängen, den Nachweis für Zeit und Art der Übergabe zu sichern. Die Zustellung ist nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes zu bewirken (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 1 Abs. 1 HessVwZG, § 1 Abs. 2 VwZG). Das Verwaltungsgericht hat als Zustellungsart nicht die Zustellung durch die Post, sondern durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 5 VwZG gewählt. Grundsätzlich erfolgt die Zustellung in der Weise, daß der zustellende Bedienstete das Schriftstück dem Empfänger gegen ein Empfangsbekenntnis übergibt (§ 5 Abs. 1 VwZG). Für die Zustellung an Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Rechtsanwälte und bestimmte andere Personen sieht das Gesetz eine vereinfachte Form der Zustellung vor. Nach § 5 Abs. 2 VwZG kann bei diesen Adressaten das Schriftstück auch auf andere Weise, insbesondere durch die Post übermittelt werden. Als Zustellungsnachweis genügt in diesem Fall das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die zustellende Behörde zurückzusenden ist. Im vorliegenden Fall ist der Beschluß vom 14. Oktober 1988 dem Antragsgegner gemäß § 5 Abs. 2 VwZG ausweislich des bei den Akten befindlichen, mit Datum und Unterschrift versehenen Empfangsbekenntnisses wirksam zugestellt worden. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist für den Zustellungszeitpunkt und damit für den Beginn des Laufs der Beschwerdefrist nicht das auf dem Empfangsbekenntnis vermerkte Datum maßgeblich. Denn es ist im zustellungsrechtlichen Sinn unrichtig. Es bezieht sich offenbar auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme des Sachbearbeiters von dem Inhalt des Beschlusses vom 14. Oktober 1988 bzw. auf den Zeitpunkt der Bearbeitung des Vorgangs. Demgegenüber ist nach der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 VwZG auf dem Empfangsbekenntnis das Datum der Aushändigung des Schriftstücks zum Zweck der Zustellung und nicht ein beliebiger späterer Bearbeitungszeitpunkt zu vermerken. Mithin ist auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem das zuzustellende Schriftstück der für den Posteingang und damit auch für die Empfangnahme derartiger Schriftstücke eigens eingerichteten zentralen Stelle des Landrats des Kreises Limburg-Weilburg übergeben worden ist. Dies ist unstreitig am 1. November 1988 der Fall gewesen. Die Beschwerde hätte daher bis zum Ablauf des 15. November 1988 bei Gericht eingehen müssen (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB). Sie ist jedoch erst am 29. November 1988 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben worden. Bei der Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts einer gemäß § 5 Abs. 2 VwZG an eine Behörde erfolgten vereinfachten Zustellung schließt sich der Senat der früheren ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an (Beschluß vom 7. Juni 1957, Buchholz 340, § 5 VwZG Nr. 1; Beschluß vom 14. Februar 1966, a.a.O., § 8 Nr. 5). Sie ist auch in der Kommentarliteratur auf Zustimmung gestoßen (vgl. Engelhardt, VwVG - VwZG, 2. Auflage 1988, § 5 Anm. 2a). Hiernach ist der Zeitpunkt des Eingangs des zuzustellenden Schriftstücks bei derjenigen Stelle, die die Behörde oder Körperschaft zum Empfang der Post eingerichtet hat, maßgebend. Nicht entscheidend ist hingegen, wann der Behördenvorsteher oder der sachlich zuständige Bedienstete den Empfang auf dem Empfangsbekenntnis bestätigt. Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hält zwar seit seinem Beschluß vom 21. Dezember 1979 (Buchholz 340, § 5 VwZG Nr. 7) nicht mehr an dieser Rechtsauffassung fest, sondern vertritt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 23. März 1966, NJW 1966, 1382 ) und im Anschluß an die Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. Mai 1979, Buchholz 340, § 5 VwZG Nr. 6) die Auffassung, bei der Zustellung gemäß § 5 Abs. 2 VwZG komme es auf den Zeitpunkt an, in dem ein zuständiger zeichnungsbefugter Beamter von dem Zugang des Schriftstücks persönlich Kenntnis erlangt und durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses seinen Willen bekundet, es als zugestellt anzusehen. Der Senat vermag sich jedoch dieser geänderten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, jedenfalls soweit sie die Zustellung an Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts betrifft, nicht anzuschließen, zumal hierfür eine überzeugende Begründung nicht gegeben worden ist. In dem Beschluß vom 21. Dezember 1979 wird zur Begründung lediglich darauf verwiesen, im Interesse der Rechtseinheit und Gleichbehandlung erscheine es folgerichtig, die für die Zustellung gemäß § 5 Abs. 2 VwZG an Rechtsanwälte geltenden Grundsätze auch für die Zustellung an Behörden gelten zu lassen. Der Senat kann im Rahmen der vorliegenden Entscheidung dahingestellt lassen, ob bei der vereinfachten Zustellung an einen Rechtsanwalt im Hinblick auf seine besondere Funktion als "Organ der Rechtspflege" und die unterschiedliche Organisation einer Anwaltskanzlei, insbesondere einer Einzelanwaltskanzlei oder einer Bürogemeinschaft mit getrennter Klientel, einerseits und der zentralen Posteingangsstelle einer Behörde andererseits (vgl. zu diesem, eine Differenzierung möglicherweise rechtfertigenden Gesichtspunkt: BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1979, .a.a.O.) möglicherweise auf den Zeitpunkt der persönlichen Entgegennahme durch den Bevollmächtigten und als Zustellungsadressaten bezeichneten Rechtsanwalt abzustellen ist (so BGH, Urteil vom 31. Mai 1979, NJW 1979, 2566 ; BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1984, Buchholz 340, § 117 VwGO Nr. 23; a.A. noch BVerwG, Beschluß vom 1. Februar 1971, Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 2). Gerade unter Berücksichtigung der vorgenannten Unterschiede, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Mai 1979 selbst hervorgehoben hat, auf die es in der Folgezeit indessen nicht mehr eingegangen ist, erscheint dem Senat der zur Begründung angeführte Aspekt einer Gleichbehandlung von Anwälten und Behörden bei der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nicht überzeugend zu sein. Vielmehr ist nach Auffassung des Senats daran festzuhalten, daß bei der Zustellung eines Schriftstücks gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 5 Abs. 2 VwZG an eine Behörde, die über eine zum Empfang von Post eigens eingerichtete zentrale Stelle (Posteingangsstelle) verfügt, die Zustellung in dem Zeitpunkt bewirkt ist, in dem die Posteingangsstelle das Schriftstück angenommen und dies durch das Aufbringen eines Eingangsstempels dokumentiert hat. Nach Auffassung des Senats ist nur bei dieser Auslegung und Handhabung des § 5 Abs. 2 VwZG gewährleistet, daß die gesetzlichen Fristbestimmungen ihren der Rechtssicherheit dienenden Zweck effektiv erfüllen können. Der Gesetzgeber hat bei der Regelung des vereinfachten Zustellungsverfahrens im Vertrauen auf die Zuverlässigkeit von Verwaltungsbehörden und Rechtsanwälten lediglich davon abgesehen, die Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks durch eine dritte Urkundsperson dokumentieren zu lassen. Er hat es aber keineswegs dem Belieben dieser Stellen und Personen überlassen, den Beginn des Laufs gesetzlicher Fristen, insbesondere soweit es sich um Rechtsmittelfristen handelt, ins Ungewisse hinausschieben zu können. Ebensowenig wie andere Beteiligte an gerichtlichen Verfahren befugt sind, durch Verweigerung der Zustellung auf den Lauf von Rechtsmittelfristen Einfluß zu nehmen, ist dies Behörden gestattet. § 5 Abs. 2 VwZG ist kein Privileg zugunsten von Behörden und zu Lasten der Bürger zur Umgehung gesetzlicher Fristen. Zutreffend hat daher der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 31. Mai 1979 (a.a.O.) darauf hingewiesen, der Zustellungsadressat sei nicht befugt, die mit der Zustellung beginnende Rechtsmittelfrist durch Vor- oder Rückdatierung willkürlich zu verlängern oder zu verkürzen; in einem solchen Fall sei das auf dem Empfangsbekenntnis vermerkte Datum für den Zeitpunkt der Zustellung nicht entscheidend. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 1. Februar 1971 und 17. Mai 1979 (jeweils a.a.O.) die Gefahr des Mißbrauchs des vereinfachten Zustellungsverfahrens und der Manipulation mit Hilfe unrichtiger Datumsvermerke auf dem Empfangsbekenntnis gesehen; der Senat teilt jedoch nicht dessen Auffassung, es bleibe der zustellenden Behörde unbenommen, auf die vereinfachte Form der Zustellung zu verzichten, um die Gefahr eines Mißbrauchs auszuschließen. Der Senat hält daher ungeachtet der späteren Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts daran fest, daß jedenfalls dann, wenn bei einer Behörde ein für die Empfangnahme von Post eingerichtete zentrale Stelle vorhanden ist und der Zeitpunkt der Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks sich feststellen läßt, z. B. mit Hilfe des Eingangsstempelaufdrucks, das spätere auf dem Empfangsbekenntnis angebrachte Datum nicht maßgebend ist. Es ist Sache der dem Behördenleiter obliegenden behördeninternen Organisation, dafür Sorge zu tragen, daß die eingehenden Schriftstücke, zumal solche, denen ein Empfangsbekenntnis beigefügt ist, ihm selbst oder einem anderen zuständigen Bediensteten unverzüglich vorgelegt werden. Ist er dazu nicht in der Lage oder fehlt es an den erforderlichen Vertretungsregelungen, geht dies nicht zu Lasten des auf den Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfristen vertrauenden Bürgers bzw. einer anderen Behörde, sondern ausschließlich zu Lasten des Zustellungsadressaten, indem dessen Überlegungsfrist verkürzt wird. Die gegenteilige Auffassung ist - wie bereits angedeutet - nach Auffassung des Senats mit dem Prinzip der Rechtssicherheit und dem hiermit in Zusammenhang stehenden Zweck von Rechtsmittelfristen unvereinbar. Die Beteiligten eines Verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sollen - ebenso wie umgekehrt die Verwaltung - darauf vertrauen können, daß nach Ablauf der gesetzlichen Fristen eine Entscheidung nicht mehr angegriffen werden kann. Der vorliegende Fall einer Falschdatierung eines Empfangsbekenntnisses auf einen Zeitpunkt 28 Tage nach Zugang des zuzustellenden Schriftstücks bei der Behörde zeigt in aller Deutlichkeit, zu welchen Folgen es führen würde und welche Manipulationsmöglichkeiten geschaffen würden, wollte man für die Frage des Zustellungsdatums und damit den Beginn von Rechtsmittelfristen auf behördeninterne Umstände wie Zuständigkeits- und Vertretungsregelungen, die möglicherweise unklar und auslegungsfähig sind, abstellen. Im vorliegenden Fall, in dem es an einer Vertretungsregelung fehlt, könnte es also durchaus vorkommen, daß der zuständige Bedienstete infolge der Kumulation von Urlaub, Krankheit oder schlicht Arbeitsüberlastung erst Monate nach Zugang einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hiergegen Rechtsmittel einlegt. Dies wäre nach Auffassung des Senats mit den der Rechtssicherheit dienenden gesetzlichen Fristbestimmungen schlechthin unvereinbar. Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß im vorliegenden Fall für den Antragsgegner trotz krankheitsbedingt eingeschränkter Arbeitsfähigkeit des zuständigen Bediensteten und fehlender Vertretungsregelung durchaus die Möglichkeit bestanden hätte, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der angefochtenen Entscheidung bei der Posteingangsstelle eine Entschließung darüber herbeizuführen, ob hiergegen Beschwerde eingelegt werden soll oder nicht. Der Antragsgegner hat selbst vorgetragen, daß der zuständige Bedienstete wöchentlich einmal im Dienst gewesen sei, um in den wichtigsten Angelegenheiten Unterschriften zu leisten. Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, warum es dann nicht möglich gewesen sein sollte, zunächst notfalls lediglich zur Fristwahrung Beschwerde einzulegen und die Begründung später nachzureichen, es sei denn, mit Empfangsbekenntnis zugestellte verwaltungsgerichtliche Entscheidungen gehören nach Auffassung des Antragsgegners nicht zu den vordringlich zu bearbeitenden Vorgängen. Da Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO weder vom Antragsgegner vorgetragen noch ersichtlich sind, ist die Beschwerde wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist zu verwerfen. Bei dieser Sachlage bedarf es eines Eingehens auf die Erfolgsaussichten der Beschwerde in materieller Hinsicht nicht. Gleichwohl weist der Senat darauf hin, daß unabhängig von dem vom Verwaltungsgericht erörterten Zuständigkeitsaspekt gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs im Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 1988 bereits deshalb durchgreifende Bedenken bestehen dürften, weil der Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg mehr als zwei Jahre dazu benötigte, um über den Widerspruch des Antragstellers zu entscheiden. Wenn es aus der Sicht des Antragsgegners offenbar vertretbar war, gegen das Führen des akademischen Grades eines "Dr. h. c." während dieses langen Zeitraums nichts zu unternehmen, hätte es für die Anordnung des Sofortvollzugs überzeugender Argumente bedurft, um ein Überwiegen der öffentlichen Interessen begründen zu können, zumal die Frage der Rechtmäßigkeit der Versagung der vom Antragsteller beantragten Genehmigung durch das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst Gegenstand eines Verwaltungsstreitverfahrens ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind vom Antragsgegner zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertentscheidung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 3 GKG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). I. Dem Antragsteller wurde am 11. Dezember 1984 mit Diplom einer staatlich anerkannten ausländischen wissenschaftlichen Hochschule der Titel eines "Dr. h. c." verliehen. Der Gemeindevorstand seines Wohnorts Elz trug Anfang des Jahres 1985 den Titel "Dr. h. c." in die Ausweispapiere des Antragstellers ein. Mit Bescheid vom 19. März 1986 forderte er im Hinblick auf die fehlende Genehmigung des Hessischen Ministers für Wissenschaft und Kunst zur Führung dieses akademischen Grades den Antragsteller auf, seine Ausweispapiere zur Korrektur der Eintragung vorzulegen. Den gegen diesen Bescheid am 26. März 1986 eingelegten Widerspruch wies der Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg mit Bescheid vom 7. Juni 1988 zurück. Ferner ordnete er die sofortige Vollziehung jener Verfügung an. Zuvor hatte der Hessische Minister für Wissenschaft und Kunst mit Erlaß vom 16. März 1988 die vom Antragsteller beantragte Genehmigung zum Führen dieses akademischen Grades abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage des Antragstellers ist bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden unter dem Aktenzeichen I E 436/88 noch anhängig. Am 22. Juni 1988 erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 19. März 1986 und den Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 1988, die unter dem Aktenzeichen I E 625/88 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden anhängig ist. Zugleich stellte er im vorliegenden Verfahren den Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde Elz vom 19. März 1986 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 1988 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragte, den Antrag zurückzuweisen. Mit Beschluß vom 14. Oktober 1988 stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, die anhängige Klage werde voraussichtlich Erfolg haben, da der Bescheid vom 19. März 1986 wegen sachlicher Unzuständigkeit der Behörde rechtswidrig sei. Zuständig zum Erlaß der streitgegenständlichen Verfügung sei nicht der Gemeindevorstand, sondern der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde gewesen. Dieser Beschluß wurde dem Landrat des Landkreises Limburg-Weilburg mit Empfangsbekenntnis zugestellt. Er ist bei der Poststelle des Landratsamtes am 1. November 1988 eingegangen und mit einem Eingangsstempel versehen worden. Auf dem von ihm zurückgesandten und unterzeichneten Empfangsbekenntnis ist als Datum der Zustellung der 28. November 1988 vermerkt. Am 29. November 1988 hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. In der Begründung wird darauf hingewiesen, der angefochtene Beschluß sei dem zuständigen Leiter der Hauptabteilung "Allgemeine Landesverwaltung" "infolge längerer Erkrankung erst am 28. November 1988 zugegangen". Auf gerichtliche Anfrage ist vom Antragsgegner hierzu vorgetragen worden, der Beschluß sei zwar bereits am 1. November 1988 bei der Poststelle des Landratsamtes eingegangen. Da der zuständige Hauptabteilungsleiter jedoch während dieser Zeit sich in ständiger ärztlicher Behandlung befunden habe, und er nur einmal in der Woche in den wichtigsten Angelegenheiten Unterschriften geleistet habe, sei ihm der Beschluß erst am 28. November 1988 zur Kenntnis gebracht worden. Für den Urlaubs- und Krankheitsfall gebe es für ihn keinen Vertreter in juristischen Angelegenheiten. Dies führe zwangsläufig dazu, daß im Krankheits- oder Urlaubsfall Prozeßsachen solange unbearbeitet liegen blieben, bis er für ihre Bearbeitung zur Verfügung stehe. Der Antragsgegner beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte Bezug genommen.