Urteil
11 UE 795/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0321.11UE795.86.0A
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Entscheidungsgründe
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 31. März 1987 die Berufung zurückgenommen hat, soweit Gegenstand des Klageverfahrens die unter Nr. 5.1.1 der Niederschrift vom 13. Dezember 1979 erhobene Beanstandung hinsichtlich des vom Kläger geführten "kleinen Landessiegels" war bzw. die ihm auferlegte Verpflichtung, ein den einschlägigen Richtlinien entsprechendes Siegel neu zu beschaffen, ist das Berufungsverfahren insoweit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. Im übrigen bleibt die zulässige Berufung in der Sache ohne Erfolg; denn das Verwaltungsgericht hat die Klage -- soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist -- zu Recht abgewiesen. Hinsichtlich der im Tatbestand auf Seiten 2/3 genannten Beanstandungen zu Punkt 1 und 4 (Nr. 5.2.4 und Nr. 7.1.2 der Niederschrift) hält der erkennende Senat die Klage nicht als Anfechtungsklage sondern als allgemeine Leistungsklage für zulässig, da es sich bei den hier erhobenen Beanstandungen -- wie im folgenden noch näher ausgeführt werden wird -- nicht um Verwaltungsakte sondern um Maßnahmen schlicht hoheitlicher Art im Rahmen der Fachaufsicht handelt. Insoweit käme demzufolge im Falle stattgebender Entscheidung allerdings nicht eine "Aufhebung" dieser Maßnahmen sondern lediglich eine Verurteilung des Beklagten zu deren Rückgängigmachung unter dem Aspekt des Folgenbeseitigungsanspruchs in Betracht, die ausgehend vom Wortlaut des Antrags so nicht beantragt worden ist. Der Senat legt jedoch den Antrag insoweit in diesem Sinne aus, weil nach den gesamten Umständen und unter Würdigung des Parteivorbringens des Klägers nicht zweifelhaft ist, daß der Kläger auch im Berufungsrechtszug die "Beseitigung" aller noch streitbefangenen Beanstandungen zu erreichen trachtet, auch wenn er einen dem Hilfsantrag im ersten Rechtszug vergleichbaren Antrag in der Berufungsinstanz nicht mehr ausdrücklich gestellt hat. Hinsichtlich der im Tatbestand auf Seiten 2/3 unter Nrn. 2 und 3 genannten Beanstandungen (Nr. 6.1.2 und Nr. 6.2 der Niederschrift) ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig, weil es sich bei diesen Beanstandungen nicht lediglich um fachaufsichtliche Maßnahmen im sogenannten Betriebsverhältnis handelt, sondern diese Vorgänge das Grundverhältnis betreffen und von ihrem Regelungsgehalt her somit anfechtbare Verwaltungsakte auch im materiellen Sinne darstellen. Denn diese Beanstandungen betreffen letztlich die Abschlußfreiheit des Klägers im Hinblick auf Arbeitsverträge jedenfalls in seiner Eigenschaft als Mitglied einer ÖbVI-Arbeitsgemeinschaft. In bezug auf die unter Punkt 2 erhobene Beanstandung ist der Kläger in der sogenannten Schlußverfügung auch ausdrücklich aufgefordert worden, hinsichtlich des Abschlusses von Arbeitsverträgen "den Verpflichtungen nachzukommen". Hinsichtlich der auf Seite 3 unter Ziffer 3 aufgeführten Beanstandung (Nr. 6.2 der Niederschrift) ist ausweislich der Schlußverfügung und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides zumindest von einer förmlichen "Mißbilligung" der diesbezüglichen Vertragsabschlüsse auszugehen. Dies rechtfertigt es, diese Maßnahme ebenfalls dem Grundverhältnis zuzurechnen und ihr damit Verwaltungsaktsqualität beizumessen. Der Kläger ist hinsichtlich aller noch streitbefangenen Punkte auch klagebefugt, denn durch diese Punkte der Schlußverfügung und die entsprechenden Widerspruchsbescheide sind Handlungen bzw. Unterlassungen des Klägers förmlich beanstandet worden bzw. es ist ihm ein bestimmtes Verhalten aufgegeben worden und es erscheint den Umständen nach nicht offensichtlich ausgeschlossen, daß er dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Soweit die Klage als Anfechtungsklage zulässig ist, ist sie auch fristgerecht erhoben worden, nämlich binnen eines Monats nach Zustellung der Widerspruchsbescheide. Die Klage ist jedoch -- soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist -- insgesamt unbegründet. Soweit es sich um die im Tatbestand auf Seiten 2/3 unter Nrn. 1 und 4 genannten Punkte handelt, ist die Klage deswegen nicht begründet, weil es sich insoweit lediglich um fachaufsichtliche Weisungen einer übergeordneten Behörde an eine fachlich nachgeordnete Stelle handelt, die demzufolge ihrer Natur nach bereits den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen können. Die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit solcher fachaufsichtlicher Weisungen stellt sich hierbei -- entgegen der Auffassung des Klägers -- nicht. Für diese Einschätzung sind folgende Erwägungen maßgebend: Zwar übt der Kläger als ÖbVI einen freien Beruf aus (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BO-ÖbVI) und darf deshalb beratend und gutachterlich tätig werden sowie verschiedene andere Aufgaben auf allen Gebieten des Vermessungswesens nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 BO-ÖbVI wahrnehmen. Zugleich ist jedoch der Kläger als ÖbVI Teil des öffentlichen Vermessungswesens (§ 1 Abs. 1 BO-ÖbVI; vgl. auch § 8 Abs. 1 Nr. 2 Katastergesetz und § 5 Abs. 2 Nr. 2 Abmarkungsgesetz) und insoweit sogenannter "beliehener Unternehmer", der im Rahmen seiner ihm typischerweise obliegenden Aufgaben partiell hoheitliche Befugnisse ausübt und aufgrund der konkreten und in der Berufsordnung festgelegten Ausgestaltung seines Berufsbildes in beachtlicher Weise an Berufe herangeführt ist, wie sie typischerweise im Rahmen öffentlich rechtlicher Dienstverhältnisse ausgeübt werden (vgl. Senatsurteil vom 22. März 1988 -- 11 UE 643/85 -- Seite 16/17 des Umdrucks m.w.N.; BVerfG, NVwZ 1987, 401 ff.; VGH Mannheim, NVwZ 1987, 431 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 12.07.1973 -- III OVG A 89/72 --). Das Bundesverfassungsgericht (aaO) hat dazu in seinem auf einen Vorlagebeschluß des VG Wiesbaden hin ergangenen Beschluß unter anderem folgendes ausgeführt: "Die Tätigkeit des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist vom vorliegenden Gericht zutreffend als staatlich gebundener Beruf beurteilt worden. Er übt zwar... einen freien Beruf aus. Dessen Ausgestaltung durch den Gesetzgeber steht aber nicht nur in zahlreichen Merkmalen in der Nähe zum öffentlichen Dienst... Wesentlich ist vor allem, daß der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur einen Teil des öffentlichen Vermessungswesens bildet und in ähnlicher Weise wie die behördlichen Vermessungsstellen typische Hoheitsfunktionen bei der Durchführung und Beurkundung von Vermessungen wahrnimmt (§§ 1 f BO-ÖbVI; vgl. ferner § 8 Abs. 1 KatasterG; § 5 Abs. 1, 2 AbmG und § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Landesvermessung). Aus diesen Gründen sind für den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ähnlich wie bei dem staatlich gebundenen Beruf des Notars Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 GG statthaft... Die Aufgaben des Vermessungswesens sind von großer Bedeutung für den Rechtsverkehr zwischen den Bürgern und damit für den Rechtsfrieden in der Gemeinschaft. Nicht nur für privatwirtschaftliche Entscheidungen, sondern auch für die vielfältigen Formen staatlicher Planung bedarf es eines verläßlichen Zahlen- und Kartenmaterials. Soweit der Staat für dessen Zuverlässigkeit nicht selbst durch seine Behörden sorgt, sondern statt dessen eine Übertragung auf Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure zuläßt, bleibt er für die ordnungsgemäße Erfüllung der genannten Aufgaben verantwortlich...". An anderer Stelle wird in der vorgenannten Entscheidung folgendes ausgeführt: "Für die Berufe des öffentlichen Dienstes eröffnet jedoch Art. 33 GG die Möglichkeit zu Sonderregelungen, die darauf beruhen, daß in diesen Berufen staatliche Aufgaben wahrgenommen werden, und die nicht allein die Zahl der verfügbaren Stellen, sondern auch die Bedingungen zur Ausübung des Berufes betreffen. Sonderregelungen kommen ebenfalls dann in Betracht, wenn die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben Berufen außerhalb des öffentlichen Dienstes anvertraut wird. Je näher ein solcher Beruf dem öffentlichen Dienst steht, um so stärker können solche Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 GG die Wirkung des Grundrechts der Berufsfreiheit zurückdrängen; je mehr die Eigenschaften des freien Berufs hervortreten, desto stärker entfaltet Art. 12 GG seine Wirksamkeit... Dabei steht es nicht etwa im freien Belieben des Gesetzgebers, welche Berufstätigkeit er staatlichen Bindungen unterwerfen will. Für die Beurteilung eines Berufs als staatlich gebunden und für die Zulässigkeit von Sonderregelungen in Anlehnung an den öffentlichen Dienst kann es auch nicht genügen, daß der Gesetzgeber die Ausgestaltung des Berufes dem öffentlichen Dienst nachgebildet hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob diese Ausgestaltung darauf beruht, daß dem Berufsinhaber die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben übertragen worden ist und daß er daher Funktionen ausübt, die der Gesetzgeber auch dem eigenen Verwaltungsapparat vorbehalten könnte..." Diese Ausführungen machen deutlich, daß bei einem ÖbVI aus der Übertragung hoheitlicher Kompetenzen folgt, daß er als Beliehener als Träger mittelbarer Staatsverwaltung tätig wird mit der Konsequenz, daß er insoweit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften unterliegt (§ 9 Abs. 3 BO-ÖbVI) und gemäß 14 Abs. 1 BO-ÖbVI der staatlichen Aufsicht untersteht, wobei es sich -- wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat -- nicht um eine bloße Rechtsaufsicht sondern um eine Fachaufsicht handelt, die sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben erstreckt und daher die Aufsichtsbehörde zur Erteilung von Weisungen berechtigt. Dies folgt insbesondere aus § 27 BO-ÖbVI, wonach der für das öffentliche Vermessungswesen zuständige Minister die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt. Dies folgt ferner aus § 14 Abs. 3 BO-ÖbVI, durch den der Aufsichtsbehörde weitgehende Kontrollrechte auch hinsichtlich des internen Geschäftsbetriebes des ÖbVI eingeräumt sind und wonach er verpflichtet ist, Beanstandungen der Aufsichtsbehörde alsbald zu beheben (§ 14 Abs. 3 Satz 3 BO-ÖbVI). Die Frage, ob Weisungen des Hessischen Landesvermessungsamts als Aufsichtsbehörde Regelungscharakter im Sinne eines Verwaltungsakts haben, läßt sich nur differenziert beurteilen. Entsprechend den für das Beamtenverhältnis entwickelten Grundsätzen sind sie dann Verwaltungsakte, wenn sich ihre Wirkungen auf die Stellung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs als einer dem Staat mit selbständigen Rechten gegenüberstehenden Rechtspersönlichkeit erstrecken. Betreffen sie hingegen nur das sogenannte "Betriebsverhältnis", also etwa bloße Verwaltungs- bzw. Verfahrensabläufe, handelt es sich nicht um Verwaltungsakte bzw. Rechtsakte, deren Aufhebung der ÖbVI wegen "Rechtswidrigkeit" verlangen könnte (vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 12.07.1973 -- III OVG A 89/72 -- sowie OVG Münster, Urteil vom 15.03.1979 -- IX A 1962/76 --, Seite 8/9 des Umdrucks). Hinsichtlich der Punkte 1 und 4, soweit also dem Kläger die Weitergabe von Vermessungsrissen an Dritte untersagt und beanstandet bzw. der Sache nach bestimmt worden ist, daß sich die Verpflichtungserklärung der Auszubildenden nicht auf die ÖbVI-Arbeitsgemeinschaft, sondern auf den einzelnen ÖbVI zu beziehen habe, handelt es sich offenkundig um Maßnahmen aus dem sogenannten "Betriebsverhältnis", denn das Land Hessen regelt damit lediglich Einzelheiten in seinem Verwaltungsbereich, die sich auf die Art und Weise der dem Kläger übertragenen Tätigkeit im öffentlichen Vermessungswesen beziehen. Daß der Kläger die Anordnungen umsetzen und die Beanstandungen beachten muß, ist -- wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat -- lediglich Reflex des Umstandes, daß er ÖbVI und damit Teil des öffentlichen Vermessungswesens ist. Seine Rechtsstellung als Bürger wird davon nicht berührt. Sind ihm diese Anordnungen lästig bzw. möchte er sich insoweit nicht der Organisationsgewalt und Verwaltungskompetenz des Landes unterstellen, so steht es ihm jederzeit frei, auf seine Zulassung gemäß § 18 BO-ÖbVI zu verzichten. Es kann hier dahinstehen, ob es sich bei der beanstandeten Weitergabe des Schriftstücks tatsächlich um einen "Vermessungsriß" im engeren Sinne gehandelt hat, was der Kläger im Berufungsrechtszug bestreitet. Unstreitig handelt es sich jedenfalls um Unterlagen, die bei der Vermessung anfallen und jedenfalls teilweise Zahlenmaterial aus den amtlichen Vermessungsunterlagen bzw. dem Kataster enthalten. Insoweit ist das Landesvermessungsamt ohne weiteres berechtigt, die Weitergabe solcher Unterlagen, die bei der Vermessung anfallen, zu verbieten. Die Frage der Rechtswidrigkeit einer solchen Maßnahme stellt sich nicht. Gleichermaßen stellt sich die Sachlage hinsichtlich des Punktes Nr. 4 dar. Nach § 9 Abs. 3 BO-ÖbVI ist der ÖbVI verpflichtet, die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beachten. Dazu gehört auch § 8 Abs. 2 Satz 2 BO-ÖbVI, wonach "er" (also jeder ÖbVI) die bei ihm beschäftigten Personen zur Verschwiegenheit zu verpflichten hat (vgl. auch § 6 Abs. 3 2. DVOzBO-ÖbVI). Soweit es um die im Tatbestand auf Seiten 2/3 genannten Punkte 2 und 3 geht, betreffen die insoweit erhobenen Beanstandungen zwar das sogenannte Grundverhältnis und sind daher -- wie an anderer Stelle bereits ausgeführt wurde -- von ihrem Regelungsgehalt her als anfechtbare Verwaltungsakte anzusehen. Auch insoweit erweist sich allerdings die Klage als unbegründet, weil diese beiden Beanstandungen in der Sache rechtmäßig sind und den Kläger mithin nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Was zunächst die Beanstandung angeht, daß der Vertragsabschluß hinsichtlich der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Fachkräfte nicht zwischen der ÖbVI-Arbeitsgemeinschaft und der Fachkraft, sondern zwischen dem einzelnen ÖbVI und der Fachkraft zu erfolgen habe, liegt zwar eine gesetzliche Beschränkung der Rechte des Klägers insoweit vor, aber keine Rechtsverletzung. Nach § 6 Abs. 2 2. DVO z. BO-ÖbVI hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur mit der Fachkraft einen Arbeitsvertrag in schriftlicher Form abzuschließen. Im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften obliegt der Vertragsabschluß dem einzelnen bestellten Vermessungsingenieur. Die 2. DVOzBO-ÖbVI ist eine Rechtsverordnung, gegen deren § 6 Abs. 2 unter dem Gesichtspunkt einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung (Bestimmung von Ausmaß, Zweck und Ziel, vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG) keine Bedenken bestehen. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 5 BO-ÖbVI erläßt nämlich der für das öffentliche Vermessungswesen zuständige Minister die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere Vorschriften über die Beschäftigung von Fachpersonal. § 6 Abs. 2 der 2. DVOzBO-ÖbVI begrenzt zwar in gewisser Weise im Beleihungsbereich die Freiheit des rechtsgeschäftlichen Handelns der ÖbVI-Arbeitsgemeinschaft bzw. ihrer Mitglieder in bezug auf die Beschäftigung von Fachkräften und regelt damit Einzelheiten der Rechte und Pflichten der ÖbVI als öffentliche Funktionsträger. Diese Beschränkung der Gestaltungsfreiheit liegt jedoch im Rahmen des "Programms" der gesetzlichen Ermächtigung in der BO-ÖbVI. Nach § 7 Abs. 4 BO-ÖbVI dürfen sich nämlich zwar Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen, jedoch nur dann, wenn rechtlich und wirtschaftlich die eigenverantwortliche Berufsausübung des einzelnen gewahrt bleibt. In § 9 Abs. 4 BO-ÖbVI ist bestimmt, daß der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur sich der Mitwirkung geeigneter Fachkräfte bedienen kann, soweit er die vermessungstechnischen Ermittlungen für die Beurkundung der Tatbestände nicht selbständig vorzunehmen hat und soweit die wirksame Überwachung der Arbeiten durch ihn persönlich gewährleistet ist. Der Umsetzung dieser Zielvorgaben dient letztlich die hier vom Kläger angegriffene Bestimmung des § 6 Abs. 2 der 2. DVOzBO-ÖbVI. Denn der Gesetzgeber hat keinen Zweifel daran gelassen, daß er eine eindeutige und bestimmte Zuordnung einer Fachkraft zu einem bestimmten ÖbVI aus Gründen der Abgrenzung unterschiedlicher Verantwortlichkeiten für unabdingbar hält. Diesem Ziel trägt die angegriffene Regelung Rechnung. Sie ist daher sachgerecht und stellt auch keine nach Art. 12 GG unzulässige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit dar (vgl. dazu auch VGH Mannheim, NVwZ 1987, 431, 433 m.w.N.). Wie bereits in anderem Zusammenhang verdeutlicht wurde, vertritt das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß entsprechend der Nähe der beruflichen Tätigkeit zum öffentlichen Dienst aufgrund der staatlichen Organisationsgewalt Sonderregelungen möglich sind, welche das Grundrecht der Berufsfreiheit zurückdrängen (BVerfGE 7, 377 ; BVerfGE 11, 30 ; BVerfGE 16, 6 ; BVerfGE 17, 371 ; BVerfGE 39, 334 ; BVerfGE 54, 237 = NJW 1980, 2123 ). Aus dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist mit Recht die Folgerung abgeleitet worden, daß Art. 33 GG die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG "überlagere" und einschränke, daß deren Gewährleistung aber hierdurch nicht ausgeschlossen werde (vgl. etwa Leisner, Öffentliches Amt und Berufsfreiheit, AÖR Band 93, 162 ff., 194/195; VGH Mannheim, aaO, 433). Diese Überlagerung wirkt sich dahin aus, daß dem Grundrecht der Berufsfreiheit aufgrund der Nähe der Tätigkeit und abgestuft nach dem Grad der Nähe zum öffentlichen Dienst engere, aus Art. 33 GG und ergänzenden Verfassungsbestimmungen zu entnehmende Schranken gezogen werden können, als bei "freien" Berufen. Damit erfüllt Art. 12 Abs. 1 GG insoweit die Funktion eines Auffanggrundrechtes, das als Abwehrrecht zum Zuge kommt, wenn eine beschränkende Norm einfachen Rechts fehlt oder diese einer Prüfung am Maßstab des Art. 33 GG und ihn ergänzender Verfassungsbestimmungen nicht Stand hält. Eine solche Annahme erscheint hier jedoch aus den oben dargelegten Gründen als nicht berechtigt. Die beanstandete Regelung erweist sich vielmehr als sachgerecht, um die rechtliche Zuordnung der einzelnen Fachkräfte einwandfrei ermitteln und die Verantwortlichkeiten zweifelsfrei zuordnen zu können. § 6 Abs. 2 Satz 2 der 2. DVOzBO-ÖbVI verstößt auch nicht gegen § 705 ff. BGB, wie der Kläger meint. Es handelt sich hier nicht um eine gesellschaftsrechtliche, sondern um eine berufsrechtliche Regelung, welche der nach bürgerlichem Recht zur Verfügung stehenden Möglichkeiten im Sonderfall der "Fachkräfte" eines ÖbVI zur Anwendung kommen darf. Die §§ 705 ff. BGB schreiben jedenfalls eine Vertragsgestaltung, derzufolge alle Mitglieder einer BGB-Gesellschaft mit denjenigen Personen, die als Arbeitnehmer in den gemeinsamen Betrieb eintreten sollen, einen Arbeitsvertrag abschließen müßten, nicht zwingend vor. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des BAG vom 16. Oktober 1974 -- 4 AZR 29/74 -- insoweit eine andere Rechtsauffassung vertritt, kann dem aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Es kann deshalb auch keine Rede davon sein, daß die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 der 2. Durchführungsverordnung willkürlich sei und eine "unzulässige Durchbrechung der Einheit der Rechtsordnung" darstelle, wie der Kläger meint. Als rechtmäßig erweist sich auch die auf Seite 3 unter Nr. 3 des Tatbestandes dargestellte Beanstandung (Nr. 6.2 der Niederschrift), mit der gerügt wird, der Kläger schließe als einzelner und alleiniger Arbeitgeber nur zur Erlangung der Vermessungsbefugnis Arbeitsverträge mit Fachkräften ab, die bereits Arbeitsverträge mit der Arbeitsgemeinschaft abgeschlossen hätten. Auch diese Beanstandung betrifft das sogenannte Grundverhältnis und nicht nur das Betriebsverhältnis und berührt damit den Kläger in seiner persönlichen Rechtsstellung. Die Beanstandung ist nach Auffassung des erkennenden Senats in der Sache jedoch berechtigt. Ausweislich der Ausführungen auf Seite 16 des angefochtenen Urteils hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht insoweit eingeräumt, die "Einzelverträge" seien nur geschlossen worden, um bei der Erteilung der Vermessungsbefugnis keine Schwierigkeiten zu bekommen. Der Kläger hat dieser Feststellung im Berufungsrechtszug nicht widersprochen, so daß von ihrer Richtigkeit ausgegangen werden muß. Der Abschluß von Arbeitsverträgen als bloßes "Umgehungsgeschäft" kann jedoch durch die Aufsichtsbehörde jederzeit beanstandet werden, da insoweit eindeutig gegen die BO-ÖbVI und die Durchführungsbestimmungen hierzu verstoßen wird. Nach § 9 Abs. 4 BO-ÖbVI kann sich der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur der Mitwirkung geeigneter Fachkräfte bedienen, soweit er die vermessungstechnischen Ermittlungen für die Beurkundung der Tatbestände nicht selbst vorzunehmen hat und soweit die wirksame Überwachung der Arbeiten durch ihn persönlich gewährleistet ist. In Anknüpfung an diese Bestimmung ordnet § 7 der 2. DVOzBO-ÖbVI in seinem Absatz 3 an, daß die Vermessungsbefugnis nur für Fachkräfte erteilt wird, die in einem ständigen Arbeitnehmerverhältnis zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur stehen. Damit ist eindeutig der einzelne ÖbVI und nicht die Arbeitsgemeinschaft gemeint, wie der Kläger auch richtig erkannt hat. Wenn er gleichwohl "zum Schein", nämlich um die Vermessungsbefugnis leichter erwirken zu können, bewirkt, daß Arbeitsverträge zwischen Fachkraft und einzelnem ÖbVI abgeschlossen werden, obwohl nach den wirklichen vertraglichen Verhältnissen die ÖbVI-Arbeitsgemeinschaft Arbeitgeber der Fachkraft sein soll, so handelt es sich bei diesen Verträgen um Scheingeschäfte, die nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig sind, weil davon auszugehen ist, daß auch der jeweiligen Fachkraft dieser Mangel des Einzelvertrages bewußt war. Die Beanstandung derartiger nur zum Schein abgeschlossener und damit nichtiger Verträge durch die Aufsichtsbehörde muß jedoch als rechtmäßig angesehen werden, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend angenommen hat. Auf dessen Ausführungen kann hier ergänzend verwiesen werden. Der Kläger ist Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (im folgenden: ÖbVI). Er hatte sich zeitweise mit seinem Kollegen Dipl.-Ing. F zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen. Beide betrieben bis zum 01.04.1986 gemeinsam ihre Geschäftsstelle in K. Vom 1. bis 4. Oktober 1979 sowie am 8. und 9. Oktober 1979 prüften Beamte des Hessischen Landesvermessungsamtes (im folgenden: HLVA) die Geschäftsführung des Klägers. In der über diese Prüfung angefertigten Niederschrift vom 13. Dezember 1979 erhoben die prüfenden Beamten eine Reihe von Beanstandungen, die in der Folgezeit Gegenstand von Einwendungen des Klägers gegenüber dem HLVA und zum Teil auch Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens waren bzw. noch sind. Folgende seinerzeit erhobene Beanstandungen sind derzeit noch Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits: 1. (Nr. 5.2.4 der Niederschrift): Die bei der Katastervermessung gefertigten Vermessungsrisse dürften vom Kläger nicht, wie das bei der Bearbeitung des Auftrags geschehen sei, an Dritte abgegeben werden. 2. (Nr. 6.1.2 der Niederschrift): Für die im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Fachkräfte seien in den meisten Fällen Verträge zwischen der Fachkraft und der ÖbVI-Arbeitsgemeinschaft ... abgeschlossen worden. Dies entspreche jedoch nicht den Vorschriften. Der Vertragsabschluß obliege nicht den Arbeitsgemeinschaften, sondern dem einzelnen ÖbVI. 3. (Nr. 6.2 der Niederschrift): Zur Erlangung der Vermessungsbefugnis für die unter 6.2 der Niederschrift aufgeführten Fachkräfte, die Arbeitsverträge mit der Arbeitsgemeinschaft ... abgeschlossen hätten, seien abgeänderte, besonders angefertigte Arbeitsverträge geschlossen worden, die nur von der jeweiligen Fachkraft und einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur unterzeichnet worden seien. 4. (Nr. 7.1.2 der Niederschrift): Während der Ausbildungsvertrag jeweils zwischen dem einzelnen Auszubildenden und dem einzelnen ÖbVI abgeschlossen sei, beziehe sich die Verpflichtungserklärung zur Verschwiegenheit in jedem Fall auf die Arbeitsgemeinschaft .... Gegen diese und andere -- hier nicht bzw. nicht mehr interessierende -- Beanstandungen erhob der Kläger gegenüber dem HLVA Einwendungen. Das HLVA bat den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 4. Juli 1980 (sogenannte "Schlußverfügung"), "die in der Niederschrift genannten Hinweise und Empfehlungen zu beachten und die festgestellten Mängel zu beseitigen". Gleichzeitig wurden die in der Niederschrift getroffenen Anordnungen bestätigt. Dabei entsprechen die vorstehend genannten Nummern des Prüfberichtes folgenden Nummern des Schreibens vom 4. Juli 1980: Nr. 5.2.4 = Nr. 12, Nr. 6.1.2 = Nr. 15, Nr. 6.2. = Nr. 16, Nr. 7.1.2 = Nr. 17. Eine Rechtsmittelbelehrung enthält das Schreiben vom 4. Juli 1980 nicht. Am 22. September 1980 und am 17. Oktober 1980 fanden Besprechungen statt, an denen der Kläger, dessen Kollege F und zwei Beamte des HLVA teilnahmen. Am 24. Oktober 1980 verfaßte der an diesen Besprechungen teilnehmende Vermessungsdirektor N einen Vermerk über den Verlauf der Gespräche sowie -- jeweils gesonderte -- Protokolle, denen zufolge der Kläger unter anderem gegen die oben aufgeführten Nummern 5.2.4, 6.1.2, 6.2 und 7.1.2 der Niederschrift über die Prüfung der Geschäftsführung vom 13. Dezember 1979 Widerspruch erhob. Mit bei dem HLVA am 17. November 1980 eingegangenem Schreiben vom 13. November 1980 begründete der Kläger seine Widersprüche näher. Die Widersprüche -- soweit sie hier von Interesse sind -- wurden mit Widerspruchsbescheiden des HLVA vom 10. Dezember 1980 (zu Nr. 7.1.2. der Niederschrift), vom 20. Dezember 1980 (zu Nr. 6.1.2), vom 20. Dezember 1980 (zu Nr. 6.2) und vom 22. Dezember 1980 (zu Nr. 5.2.4.), auf deren Inhalt Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Die vorgenannten, jeweils mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Widerspruchsbescheide wurden dem Kläger wie folgt zugestellt: Die Widerspruchsbescheide vom 10. Dezember 1980 und 20. Dezember 1980 am 23. Dezember 1980 und der Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 1980 am 5. Januar 1981. Am 15. Januar 1981 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Aufhebung folgender in der Niederschrift vom 13. Dezember 1979 enthaltener Beanstandungen in der Fassung der Widerspruchsbescheide erstrebte: Nrn. 5.1.1 (Beschaffung eines neuen Dienstsiegels), 5.1.3 (Siegelführung), 5.2.4 (Erteilung von Absteckungsbescheinigungen), 5.2.4 (Abgabe von Vermessungsrissen an Dritte), 6.1.2 (Arbeitsverträge mit der ÖbVI-Arbeitsgemeinschaft), 6.2 (abgeänderte Arbeitsverträge zur Erlangung der Vermessungsbefugnis) und 7.1.2 (Verpflichtung zur Verschwiegenheit). Von diesen Punkten sind folgende Nummern inzwischen nicht mehr im Streit: Nr. 5.1.1 der Niederschrift (infolge Berufungsrücknahme); Nr. 5.1.3 (infolge eines im ersten Rechtszugs abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs), Nr. 5.2.4 hinsichtlich der Erteilung von Absteckungsbescheinigungen (infolge eines im ersten Rechtszug abgeschlossenen Vergleichs). Soweit die Beanstandungen gegenwärtig noch im Streit sind, hat der Kläger zur Begründung seiner Klage im wesentlichen vorgetragen: 1. (zu Nr. 5.2.4 der Niederschrift): Normzweck von § 10 Abs. 1 des Katastergesetzes sei es, die mißbräuchliche und fehlerhafte Benutzung von Vermessungsrissen durch Unbefugte zu verhindern. Außerdem diene die Vorschrift der Rechtssicherheit der Grundstückseigentümer. Konkreter Anlaß der Beanstandung des Beklagten sei der Fall, in dem er, der Kläger, eine Messung zwecks Grenzfeststellung und Abmarkung durchgeführt habe, an der die Stadt K und die Städtischen Werke beteiligt gewesen seien. Hier sei eine mißbräuchliche Verwendung ausgeschlossen gewesen. 2. (zu Nr. 6.1.2 der Niederschrift): Zwar seien nach § 6 Abs. 2 der 2. Verordnung zur Durchführung der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (2. DVOzBO-ÖbVI) Arbeitsverträge auch im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften zwischen dem einzelnen ÖbVI und der Fachkraft abzuschließen. Nach seiner Auffassung verstoße aber die 2. DVOzBO-ÖbVI gegen § 7 Abs. 4 der Berufsordnung für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (BO-ÖbVI) in Verbindung mit §§ 705 ff. BGB und damit gegen höherrangiges Recht. 3. (zu Nr. 6.2 der Niederschrift): Der Verfahrensweise des Klägers stehe § 7 Abs. 3 der 2. DVOzBO-ÖbVI nicht entgegen. Danach sei die Vermessungsbefugnis nur für Fachkräfte zu erteilen, die in einem ständigen Arbeitnehmerverhältnis zum ÖbVI stünden. 4. (zu Nr. 7.1.2 der Niederschrift): Hier gälten sinngemäß die Ausführungen zu den Punkten 2 und 3. Der Kläger beantragte im ersten Rechtszug zuletzt, die Schlußverfügung des HLVA vom 4. Juli 1980 hinsichtlich ihrer Nummern 10, 12, 15, 16 und 17 sowie die diesen Nummern entsprechenden Widerspruchsbescheide des HLVA (also betreffend die Beschaffung eines neuen Dienstsiegels, die Abgabe von Vermessungsrissen an Dritte, die Arbeitsverträge mit der ÖbVI-Arbeitsgemeinschaft, die abgeänderten Arbeitsverträge zur Erlangung der Vermessungsbefugnis und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit) aufzuheben; hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, die vorgenannten Maßnahmen aufzuheben. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Er vertrat im wesentlichen die Auffassung, die angefochtenen Anordnungen hätten jeweils eine ausreichende Rechtsgrundlage in den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere in der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und der dazu ergangenen 2. Durchführungsverordnung. Das Verwaltungsgericht Kassel wies die Klage durch Urteil vom 5. November 1985 ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: Die Klage sei hinsichtlich des Hauptantrags zulässig, es handele sich hier um eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Alternative VwGO. Zwar könne fraglich sein, ob die Schlußverfügung des HLVA in den hier interessierenden Punkten ein an den Kläger gerichteter belastender Verwaltungsakt sei, oder ob es sich hierbei nur um eine Weisung einer fachlich übergeordneten Behörde an eine fachlich nachgeordnete Stelle handele. Es genüge jedoch für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage, daß jedenfalls der Form nach ein Verwaltungsakt vorliege. Das sei jedoch unzweifelhaft der Fall, da jedenfalls die angefochtenen Widerspruchsbescheide ihrer Form nach Verwaltungsakte seien. Der Kläger sei auch klagebefugt, denn durch die im Antrag genannten Punkte der Schlußverfügung und die entsprechenden Widerspruchsbescheide würden Handlungen und Unterlassungen des Klägers förmlich beanstandet (§ 14 Abs. 3 Satz 3 BO-ÖbVI), zum Teil werde dem Kläger auch ein bestimmtes Verhalten abverlangt. Es erscheine deshalb als nicht offensichtlich ausgeschlossen, daß er hierdurch in seinen Rechten verletzt werde. Die Klage sei auch fristgerecht erhoben worden. Auch die Widersprüche seien rechtzeitig eingelegt worden, ohne daß es einer Entscheidung bedürfe, ob die von dem Vermessungsdirektor N protokollierten Erklärungen formgerecht seien. Das am 17. November 1980 beim HLVA eingegangene Schreiben des Klägers sei jedenfalls ein rechtzeitiger Widerspruch, weil die Schlußverfügung keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalte. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Hinsichtlich der Beanstandungen zur Siegelführung, zur Weitergabe von Vermessungsrissen und der Verpflichtung Auszubildender zur Verschwiegenheit sei der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, weil es sich bei den diesbezüglichen Anordnungen bzw. Beanstandungen um fachaufsichtliche Weisungen einer übergeordneten Behörde an eine fachlich nachgeordnete Stelle handele, so daß insoweit eine Rechtsverletzung ausgeschlossen sei. Zwar übe der Kläger als ÖbVI einen freien Beruf aus. Er sei jedoch gleichzeitig auch Teil des öffentlichen Vermessungswesens und als solcher sogenannter Beliehener. Der Beliehene werde als Träger mittelbarer Staatsverwaltung tätig. Bei den genannten Maßnahmen handele es sich um solche der Staatsaufsicht, durch die der Kläger angehalten werde, seine Tätigkeit als ÖbVI in der näher bezeichneten Art und Weise auszuüben. Das HLVA habe insoweit seine Fachaufsicht ausgeübt, der der Kläger als Beliehener unterliege. § 27 BO-ÖbVI bestimme, daß der für das öffentliche Vermessungswesen zuständige Minister nicht nur die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften, sondern auch Verwaltungsvorschriften erlasse. Sonach sei die staatliche Aufsicht über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure nicht nur Rechtskontrolle sondern auch Fachaufsicht. Das ergebe sich auch aus § 14 Abs. 2 BO-ÖbVI, wodurch der Aufsichtsbehörde weitgehende Kontrollrechte auch hinsichtlich des internen Geschäftsbetriebs des ÖbVI eingeräumt seien. Daß der Kläger die insoweit getroffenen Anordnungen umsetzen und die Beanstandungen beachten müsse, sei lediglich Reflex des Umstandes, daß er Teil des öffentlichen Vermessungswesens sei. Seine Rechtsstellung als Bürger werde davon nicht berührt. Was die Beanstandungen unter Nr. 6.1.2 und 6.2 der Niederschrift angehe (Abschluß der Arbeitsverträge) könne offenbleiben, ob es sich insoweit materiell-rechtlich um Verwaltungsakte handele, denn Rechte eines Bürgers könnten auch durch schlicht hoheitliches Verhalten einer Behörde tangiert werden. Soweit jedoch hier Rechte des Klägers berührt seien, werde er nicht in seinen Rechten verletzt, weil sich die Beanstandung des HLVA, daß der Kläger Arbeitsverträge zusammen mit seinem Arbeitsgemeinschaftspartner und "Einzelverträge" abschließe, als rechtmäßig erweise. § 6 Abs. 2 Satz 2 2. DVOzBO-ÖbVI schreibe einen Vertragsschluß zwischen "dem einzelnen ÖbVI" und der Fachkraft vor. Bei der vorgenannten Verordnung handele es sich um eine Rechtsverordnung, gegen deren § 5 Abs. 2 Satz 2 aus dem Blickwinkel einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung keine Bedenken bestünden. § 27 Nr. 5 der BO-ÖbVI bestimme nämlich u.a., daß die Beschäftigung von Fachpersonal durch die Rechtsverordnung zu regeln sei. Zu Unrecht meine der Kläger auch, § 6 Abs. 2 Satz 2 2. DVOzBO-ÖbVI verstoße gegen § 705 ff. BGB und sei deshalb nichtig. Zwar treffe es zu, daß alle Mitglieder einer BGB-Gesellschaft mit denjenigen, die als Arbeitnehmer in den gemeinsamen Betrieb eintreten sollten, einen Arbeitsvertrag abschließen könnten, wobei ein einzelner Gesellschafter nach § 714 BGB die übrigen vertreten könne. Andererseits schrieben die §§ 705 ff. BGB eine solche Vertragsgestaltung aber nicht zwingend vor. § 6 Abs. 2 Satz 2 2. DVOzBO-ÖbVI -- bei dem es sich um keine gesellschaftsrechtliche, sondern nur eine berufsrechtliche Regelung handele -- entscheide, welche der nach bürgerlichem Recht zur Verfügung stehenden Möglichkeiten im Sonderfall der "Fachkräfte" eines ÖbVI zur Anwendung gelangen dürfe: Das Mitglied einer ÖbVI-Arbeitsgemeinschaft dürfe nur als "einzelner ÖbVI" Arbeitgeber seiner Fachkräfte sein. Die übrigen Arbeitnehmer (z. B. Reinigungskräfte) könne der Kläger nach seinem Gutdünken in den vom bürgerlichen Recht zur Verfügung gestellten Formen beschäftigen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem vom Kläger hierzu genannten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Oktober 1974. Zum einen handele die Entscheidung nicht von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren oder anderen Angehörigen freier Berufe, sondern von gewerblichen Unternehmern. Außerdem habe in dem dort entschiedenen Fall eine BGB-Gesellschaft überhaupt nicht bestanden, geschweige denn seien ihre Mitglieder als Arbeitgeber aufgetreten. Vor allem aber meine das Gericht lediglich, daß BGB-Gesellschafter Arbeitgeber von gemeinsam beschäftigten Personen sein könnten. Daß dies nicht so sein müsse, sei jedoch in dem Urteil ebenfalls ausgeführt worden. Auch die für die Beurteilung der anstehenden Rechtsfrage wohl unerheblichen Bedenken des Klägers seien nicht überzeugend, der staatlich verordnete Zwang zu Einzelarbeitsverträgen brächte im Falle des Todes eines Mitglieds der Arbeitsgemeinschaft erhebliche Nachteile für dessen Arbeitnehmer. Niemand hindere die Mitglieder einer ÖbVI-Arbeitsgemeinschaft daran, in ihrem Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren, daß die Arbeitnehmer eines verstorbenen Mitglieds gegenüber den überlebenden Mitgliedern einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung hätten. So ließen sich die vom Kläger befürchteten sozialen Nachteile vermeiden. Auch die Beanstandung, mit der gerügt werde, daß der Kläger als alleiniger Arbeitgeber nur zur Erlangung der Vermessungsbefugnis Arbeitsverträge mit Fachkräften abschließe, sei rechtmäßig. Insoweit habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß die früheren "Einzelverträge" nur geschlossen worden seien, um bei der Erteilung der Vermessungsbefugnis keine Schwierigkeiten zu bekommen. Er habe damit klar zu erkennen gegeben, daß diese Verträge nach dem Willen der Vertragsparteien nicht zur Begründung arbeitsrechtlicher Rechte und Pflichten, sondern zur Täuschung der Aufsichtsbehörde abgeschlossen worden seien. Mangels Rechtsbindungswillens der Vertragsparteien hätten diese ein Scheingeschäft abgeschlossen, das nichtig sei. Da aber § 6 Abs. 2 2. DVOzBO-ÖbVI nur wirksame Arbeitsverträge betreffe, könne die Aufsichtsbehörde den Abschluß von Scheingeschäften beanstanden. Die Klage habe auch hinsichtlich des Hilfsantrags keinen Erfolg, weil -- wie dargelegt -- die angegriffenen Maßnahmen den Kläger entweder nicht in seinen Rechten verletzten oder sich jedenfalls als rechtmäßig erwiesen. Gegen dieses ihm am 25. Februar 1986 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. März 1986 Berufung eingelegt, die er später mit Schriftsatz vom 31. März 1987 insoweit wieder zurückgenommen hat, als es um die Beanstandung unter Ziffer 5.1.1 der Niederschrift (betreffend das "kleine Landessiegel") geht. Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger im wesentlichen vor: Soweit es um die Beanstandung der Weitergabe von Vermessungsrissen gehe, habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht eine Rechtsverletzung verneint. Er, der Kläger, sei als Teil des Vermessungswesens der Katasterverwaltung nicht eingeliedert, sondern ihr lediglich angegliedert. Weisungen der Aufsichtsbehörde stellten somit dann Rechtsverletzungen dar, wenn sie -- wie hier -- in das Grund- und nicht lediglich in das Betriebsverhältnis eingriffen. Selbst wenn man diese Frage verneine, hätte das Verwaltungsgericht gleichwohl die materielle Frage der Rechtmäßigkeit der Weisung vorrangig überprüfen müssen, weil die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts die Rechtsverletzung indiziere. Hier sei nämlich bereits der Begriff des "Vermessungsrisses" verkannt und dem ÖbVI die Weitergabe eines Schriftstücks verboten worden, das unter diesen Begriff nicht falle. Denn ein Vermessungsriß liege tatbestandsmäßig erst vor, wenn er Bestandteil des Katasters geworden sei, woran es hier gefehlt habe, weil es sich lediglich um eine interne Arbeitsunterlage gehandelt habe, in der nur einige Angaben aus dem Kataster verwandt worden seien. Die Weitergabe eines solchen Arbeitspapiers an fachkundige Bedienstete des Städtischen Vermessungsamtes stelle keinen verbotenen Tatbestand dar. Was die Beanstandungen bezüglich des Abschlusses von Arbeitsverträgen durch die Arbeitsgemeinschaft angehe, sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht haltbar. Bereits aus allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen lasse sich herleiten, daß in einer BGB-Gesellschaft alle Gesellschafter Arbeitgeber seien, da Arbeitgeber jeder sei, der einen Arbeitnehmer beschäftige. Da bei einer BGB-Gesellschaft die Gesellschafter Inhaber des "Betriebes" seien, seien sie bezüglich der dort beschäftigen Arbeitnehmer deren Arbeitgeber. Auch wenn die Fachkraft nur mit einem der Gesellschafter den schriftlichen Arbeitsvertrag unterschrieben habe, ändere dies nichts daran, daß alle Mitglieder der BGB-Gesellschaft Arbeitgeber seien. Wenn aber arbeitsrechtlich alle BGB-Gesellschafter Arbeitgeber seien, sei eine öffentlich-rechtliche Regelung wie nach § 6 Abs. 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung nicht nur willkürlich, sondern stelle auch eine insoweit unzulässige Durchbrechung der Einheit der Rechtsordnung dar. Im übrigen sei durchaus zweifelhaft, ob § 6 Abs. 2 der Durchführungsverordnung überhaupt von § 27 BO-ÖbVI als Ermächtigungsgrundlage gedeckt sei. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 5. November 1985 verkündeten Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel -- V/3 E 174/81 -- die Schlußverfügung des Hessischen Landesvermessungsamts vom 4. Juli 1980 hinsichtlich ihrer Nrn. 12, 15, 16 und 17 sowie die diesen Nummern entsprechenden Widerspruchsbescheide -- betreffend die Abgabe von Vermessungsrissen an Dritte, Arbeitsverträge mit der ÖbVI-Arbeitsgemeinschaft, abgeänderte Arbeitsverträge zur Erlangung der Vermessungsbefugnis und Verpflichtung zur Verschwiegenheit -- aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend u.a. vor: Der Kläger stehe als Teil des öffentlichen Vermessungswesens in einem besonderen Pflichtverhältnis und einer dadurch gegebenen Weisungsgebundenheit. Er sei auf eigenen Wunsch dieses Beleihungsverhältnis eingegangen und habe sich dabei für die Zukunft hinsichtlich der Berufsausübung der staatlichen Aufsicht unterworfen. Diese Umstände ließen sich nicht einfach mit der Behauptung entkräften, aufsichtliche Anordnungen, wie etwa das Verbot der Weitergabe von Vermessungsrissen tangierten gleichwohl eigene Rechte des Klägers, weil in die Vertragsbeziehungen zu seinen Kunden in unzulässiger Weise eingegriffen werde. Für den Kläger und seinen Auftraggeber gebe es Freiräume insoweit nicht, weil der Verfahrensgang durch primäre Rechts- und Verwaltungsvorschriften gesteuert sei. Die Anordnung, Vermessungsrisse nicht weiterzugeben, erweise sich auch aus dem Blickwinkel von § 10 Katastergesetz als rechtmäßig. Die Unterscheidung danach, ob das betreffende Dokument (Riß) mit den sensiblen Vermessungsdaten von der jeweiligen Vermessungsstelle dem Katasteramt schon zur Archivierung und Bereitstellung für künftige Messungen eingereicht gewesen sei oder nicht, sei bei teleologischer Betrachtung -- entgegen der Auffassung des Klägers -- kein geeigneter Anknüpfungspunkt für eine tragfähige rechtliche Argumentation. Aus der gesamten Palette der Vermessungsaufgaben gewönnen diejenigen eine herausgehobene Bedeutung, die dazu dienten, das Immobiliareigentum in seiner örtlichen Ausdehnung, seiner Begrenzung und seiner baulichen Nutzung mit umfassender Maßgeblichkeit zu registrieren. Das liege u. a. an den weiten Rechtsfolgen solcher Vermessungen, die sich dadurch auszeichneten, daß mit ihnen -- unmittelbar schon während des Ortstermins -- die Beurkundung von Tatbeständen an Grund und Boden mit öffentlichem Glauben einhergehe. Deshalb besäßen die bei der Vermessung angefertigten Dokumente, zu denen auch besagter Vermessungsriß gehöre, von Anfang an die Qualität einer öffentlichen Urkunde im Sinne von § 415 ff. ZPO. Ihre Rechtserheblichkeit entfalte sich demzufolge unmittelbar und nicht erst dann, wenn die Dokumente von der katasterführenden Behörde übernommen worden seien. Soweit sich der Kläger nach wie vor gegen die Beanstandung bezüglich der Gestaltung der Arbeitsverträge wende, werde verkannt, daß die vertragsrechtliche Gestaltungsfreiheit der Partner nur soweit reiche, wie nicht definitive Schranken des vorrangigen Berufsrechts entgegenstünden. Solche privatrechtsgestaltenden Schranken existierten hier jedoch. Die entsprechende Regelung habe auch in § 27 BO-ÖbVI eine adäquate Ermächtigung. § 27 Nr. 5 BO-ÖbVI tangiere ganz bewußt den arbeitsrechtlichen Sektor bzw. ordne diesen Rechtskreis dem Berufsrecht insoweit unter, wie es um die Arbeitsverträge mit den Hilfskräften in einer Arbeitsgemeinschaft gehe. Im übrigen müsse gegebenenfalls geprüft werden, ob es angesichts von Art. 107 HV überhaupt auf einzelne Begriffe in § 27 BO-ÖbVI ankomme, denn es liege die Ansicht nahe, daß dieser spezialgesetzlichen Ermächtigung gegenüber der verfassungsrechtlichen Generalklausel nur noch deklaratorische Bedeutung zukomme. § 27 BO-ÖbVI beschränke sich von vornherein nur auf gesetzesdurchführende Verordnungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozeßakten und der dem Senat vorliegenden Behördenvorgänge des Beklagten (1 Ordner) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.