Urteil
11 UE 3768/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0320.11UE3768.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrats des Landkreises F vom 14. März 1984 ist rechtmäßig. Die beklagte Gemeinde ist auch nicht verpflichtet, den Kläger ab 5. August 1985 mit Nebenwohnung in der Straße Am R. ... in das Melderegister einzutragen. Gemäß § 13 Abs.2 des Hessischen Meldegesetzes (HMG) hat sich derjenige, der aus einer Wohnung auszieht, innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden. Unterläßt er dies, ist die Meldebehörde berechtigt, gemäß §§ 10, 21 HMG von Amts wegen eine Berichtigung des Melderegisters bzw. eine Änderung in Form der Abmeldung vorzunehmen. Eine solche Maßnahme hat hier die Beklagte getroffen und den Kläger davon mit Bescheid vom 22. Dezember 1983 in Kenntnis gesetzt. Wie der erkennende Senat bereits in anderem Zusammenhang entschieden hat (vgl. Beschluß vom 26. September 1989 -- 11 TH 2862/89 --, NVwZ 1990, 182), handelt es sich bei einem derartigen Bescheid um einen Verwaltungsakt, gegen den nach erfolglosem Vorverfahren mit einer Anfechtungsklage vorgegangen werden kann, und nicht nur um eine schlichte Mitteilung über ein Verwaltungsrealhandeln, nämlich die Berichtigung des Melderegisters. Der erkennende Senat hat dazu in der genannten Entscheidung vom 26. September 1989 u.a. ausgeführt: "Zwar hat der früher für das Rechtsgebiet des Melderechts zuständige 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 28. Februar 1983 -- VIII OE 85/82 -- die Auffassung vertreten, bei der Führung des Melderegisters sowie den damit verbundenen Eintragungen und Änderungen handele es sich lediglich um tatsächliche Verwaltungshandlungen, die der Rechtsnatur von Verwaltungsakten entbehrten, weil ihnen keine Außenwirkung zukomme. Dieser Auffassung vermag indes der nunmehr für das Rechtsgebiet des Melderechts zuständige beschließende Senat jedenfalls für eine Fallgestaltung nicht beizutreten, in der es -- wie hier -- um die Berichtigung von Meldedaten geht, die insofern statusregelnden Charakter haben, als sie .... z.B. für die Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts von Bedeutung sind. Bekanntgemachte Berichtigungen derartiger Meldedaten gemäß § 10 HMG sind vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (NVwZ -- RR 1989, 365) als feststellende Verwaltungsakte anzusehen, gegenüber denen Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung entfalten. Denn der Regelungscharakter einer solchen Maßnahme liegt darin, daß gegenüber dem Meldepflichtigen und Stellen, an denen die Meldedaten übermittelt werden, andere als die von dem Meldepflichtigen gelieferten Daten im melderechtlichen Sinne nunmehr rechtserheblich sein sollen. Die Außenwirkung einer derartigen Maßnahme ergibt sich daraus, daß die "Berichtigung" sowohl dem Betroffenen als auch anderen Behörden und Stellen bewußt und gewollt bekanntgemacht bzw. übermittelt wird." An dieser Auffassung hält der erkennende Senat fest. Die angefochtenen Bescheide sind jedoch in der Sache nicht zu beanstanden; denn die Beklagte war, wie das Verwaltungsgericht bereits zu Recht festgestellt hat, berechtigt, den Kläger zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Bescheide aus dem Melderegister zu streichen, weil er zu diesen Zeitpunkten nicht mehr in der Gemeinde E. gewohnt hat und deswegen das Melderegister objektiv unrichtig war. Der Kläger hat selbst angegeben, nach der Zwangsversteigerung am 4. September 1980 aus dem Haus R.straße ... ausgezogen zu sein. Sein Vorbringen, er sei danach bei seinen beiden Brüdern, die im Haus Am R. ... ein Wohnrecht hätten, als Untermieter eingezogen, ist nicht glaubhaft und wird durch die von der Beklagten und dem Landratsamt F angestellten Ermittlungen und die von diesen Stellen eingeholten, in den Behördenakten befindlichen Auskünfte widerlegt. So ergibt sich aus einem in den Behördenakten befindlichen Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des neuen Eigentümers des Hausgrundstücks R.straße ... vom 16. November 1982, daß sich der Kläger mit seinen Brüdern seit langem in F., P., aufhalte und der Kläger schon deshalb für gewöhnlich nicht mehr in G. sei, weil er sich vor Fahndungsmaßnahmen und Gläubigern verberge. Außerdem hat der Kläger nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Gerichtsbescheid, dem der Kläger nicht substantiiert widersprochen hat, in einem anderen beim Verwaltungsgericht Kassel anhängigen Streitverfahren (Az.: III/3 E 491/85) angegeben, zwei Monate nach Erhebung der vorliegenden Klage nach F., P. gezogen zu sein. Weiterhin befindet sich in den Behördenakten der Vermerk eines Bediensteten der Beklagten vom 23. November 1983, der auszugsweise wie folgt lautet: "Um beweiskräftig feststellen zu können, daß Herr ... in G. keine Wohnung mehr besitzt, wurden vom Unterzeichner sowie Herrn Amtmann ... einige Recherchen in G. durchgeführt. Nach persönlicher Rücksprache mit Herrn V. ... wurde dabei in Erfahrung gebracht, daß Herr ... seit dem Verlust seines Hauses R.straße ... dort keine Wohnung mehr besitzt. Nach Auskunft des Herrn R. ... vom Postamt E. hat Herr ... dort einen Nachsendungsantrag "F. -- postlagernd" gestellt, so daß an die Adresse R.straße ... gerichtete Post dorthin befördert wird. Das Haus Am R. ist aufgrund seines Gesamtzustandes nicht mehr zum Wohnen geeignet. Nach Auskunft von Nachbarn wurde Herr ... dort in den letzten Jahren nicht mehr gesehen." Schließlich befindet sich in den Behördenakten der Beklagten die Kopie eines Schreibens der Firma R. GmbH & Co. KG vom 6. Juni 1985, das seinerzeit dem Verwaltungsgericht Kassel zu dem Aktenzeichen III/3 E 491/85 eingereicht worden ist. In diesem von Herrn ... N., dem derzeitigen Eigentümer des Hausgrundstücks R.straße ..., unterzeichneten Schreiben heißt es, daß das Haus am R. in ... E./G. aufgrund seiner Bausubstanz nicht mehr zur Wohnzwecken genutzt werden könne. Die Gemeinde E. habe lediglich die Möbel der Gebrüder ... durch eine Zwangseinweisung dort abgestellt. Herr ... habe seit 1980 weder G. noch das Wohnhaus Am R. wieder betreten. Der Bruder, ..., komme täglich nach G., um seine und die Post seines Bruders in Empfang zu nehmen. Angesichts dieser Feststellungen und Auskünfte, denen der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht substantiiert entgegengetreten ist, besteht für den erkennenden Senat kein Zweifel daran, daß der Kläger im Zeitpunkt der Streichung aus dem Melderegister und zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht mehr in E. gewohnt hat. Der Bescheid vom 22. Dezember 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist nach alledem rechtmäßig und mit der Folge, daß ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Streichung aus dem Melderegister zu dem besagten Zeitpunkt nicht besteht. Soweit der Kläger sinngemäß beantragt hat, die Beklagte zu verpflichten, ihn ab 5. August 1985 mit Nebenwohnsitz in der Gemeinde E., Am R., in das Melderegister einzutragen, bleibt die Klage ebenfalls ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit als unzulässig angesehen, weil es an einem Vorverfahren fehle. Ob dieser Auffassung zu folgen wäre oder die Klage insoweit als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig ist, weil die Beklagte über den entsprechenden Eintragungsantrag des Klägers vom 5. August 1985 ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat, kann dahinstehen. Jedenfalls ist die Klage insoweit unbegründet. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen und dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 20. März 1990 vorgelegten Schreiben des Herrn ... N. vom 14. März 1990 ist für den erkennenden Senat nicht zweifelhaft, daß der Kläger auch in der Zeit nach dem 5. August 1985 einen zweiten Wohnsitz in der beklagten Gemeinde weder innegehabt hat noch innehat, so daß ein Anlaß bzw. Rechtsgrund für die von dem Kläger beantragte "Berichtigung" des Melderegisters nicht gegeben ist. Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen seine von Amts wegen erfolgte Streichung aus dem Melderegister. Er war Eigentümer der Häuser R.straße ... und A.straße ... (heute: Am R. ...) in E., Ortsteil G., und verlor das Eigentum an beiden Häusern durch Zwangsversteigerung am 4. September 1980. Mit Bescheid vom 22. Dezember 1983 gab die Beklagte dem Kläger davon Kenntnis, daß sie im Zuge einer Bereinigung des Melderegisters gemäß § 10 Hessisches Meldegesetz bzw. im Wege der Ersatzvornahme nach § 74 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz zwischenzeitlich seine polizeiliche Abmeldung von Amts wegen durchgeführt habe, da er sich nach den von der Gemeinde getroffenen Feststellungen bereits seit September 1980 nicht mehr im Gebiet der Gemeinde E. aufhalte und es bisher auch versäumt habe, eine gesetzlich vorgeschriebene polizeiliche Abmeldung vorzunehmen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 27. Dezember 1983 Widerspruch mit der Begründung, er habe bis zur Zwangsversteigerung der Häuser in dem Haus R.straße ... und danach als Untermieter bei seinen Brüdern J. und A. W. in dem Haus Am R. ... in E., Ortsteil G., gewohnt. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 1984 wies der Landrat des Landkreises F den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus, die Beklagte sei gemäß § 21 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des Hessischen Meldegesetzes berechtigt und verpflichtet gewesen, den Kläger von Amts wegen aus dem Melderegister zu streichen, weil dieser sich seit September 1980 nicht mehr im Gemeindegebiet aufhalte. Schreiben der Gemeindeverwaltung an den Kläger hätten in E. nicht mehr zugestellt werden können. Der Kläger sei lediglich über "postlagernd Hauptpostamt F." postalisch zu erreichen. Eigene Nachforschungen des Landratsamts F hätten ergeben, daß das Haus ... R. ... angesichts seines Gesamtzustandes nicht mehr zum Wohnen geeignet sei. Der Kläger sei in den letzten Jahren weder von Nachbarn dort gesehen worden, noch habe der jetzige Hauseigentümer bestätigen können, daß der Kläger dort wohne. Unbeschadet eines womöglich noch zugunsten des Klägers und seiner beiden Brüder bestehenden Wohnrechts an einem Raum des Hauses R.straße ... habe der Kläger nach Auskunft des jetzigen Eigentümers nach seinem Eigentumsverlust dort nicht mehr gewohnt. Da somit feststehe, daß der Kläger seit September 1980 seinen Wohnsitz nicht mehr in der Gemeinde E. gehabt habe, sei die Beklagte berechtigt und verpflichtet gewesen, im Wege der Fortschreibung des Melderegisters den Kläger von Amts wegen abzumelden. Anläßlich der Beantragung von Sozialhilfe gab der Kläger gegenüber der Stadt F. die Erklärung ab, seit dem 1. Mai 1984 dauernd in F. zu wohnen. Dort ist er seit dem 7. August 1985 in der P. ... meldebehördlich erfaßt. In der Rückmeldung des Einwohnermeldeamtes der Stadt F. an die Beklagte vom 15. August 1985 ist angegeben: "Die bisherige Wohnung wird nicht beibehalten". Bereits am 30. März 1984 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er wiederholte sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und trug während des Klageverfahrens ergänzend vor, er habe durch Schreiben an die Beklagte vom 5. August 1985 mitgeteilt, daß er seinen ersten Wohnsitz von G. nach F. verlegt habe und in G., Am R. ..., nunmehr seinen zweiten Wohnsitz habe. Er habe gebeten, die entsprechenden Eintragungen bzw. Berichtigungen des Melderegisters vorzunehmen. Diesem Antrag sei nicht entsprochen worden. Der Kläger beantragte im ersten Rechtszug zuletzt sinngemäß, 1. unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 22. Dezember 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. März 1984 die von Amts wegen erfolgte Streichung aus dem Melderegister rückgängig zu machen, 2. die Beklagte zu verpflichten, ihn ab 5. August 1985 mit Nebenwohnung in der Straße Am R. ... in das Melderegister einzutragen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie bezog sich auf die Ausführungen in ihrem Bescheid vom 22. Dezember 1983 und verwies ergänzend auf die Anmeldebestätigung der Stadt F vom 15. August 1985, derzufolge der Kläger seinen bisherigen Wohnort nicht beibehalten habe. Das Verwaltungsgericht Kassel wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom 3. August 1988 ab, nachdem es die Beteiligten zuvor zu dieser Verfahrensweise gehört hatte. Es führte im wesentlichen aus: Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, den Kläger aus ihrem Melderegister zu streichen. Die Kammer habe keinen Anlaß, an den eingeholten Auskünften der Beklagten und des Landratsamtes zu zweifeln, wonach der Kläger im Zeitpunkt der amtlichen Abmeldung aus dem Melderegister nicht mehr in der Gemeinde E. gewohnt habe. Der Kläger habe selbst angegeben, nach der Zwangsversteigerung aus dem Hause R.straße ... ausgezogen zu sein. Seinen weiteren Vortrag, er sei danach bei seinen beiden Brüdern, die in dem Haus Am R. ... an einem Zimmer ein Wohnrecht hätten, als Untermieter eingezogen, sei unglaubhaft. Aus einem in der Behördenakte befindlichen Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der neuen Eigentümers des Hausgrundstücks R.straße ... vom 16. November 1982 gehe hervor, daß sich der Kläger mit seinen Brüdern seit langem in F., P. ..., aufhalten solle und schon deshalb nicht mehr in E. wohne, weil er sich vor Fahndungsmaßnahmen seiner Gläubiger verberge. Für die Richtigkeit dieser Angaben spreche, daß der Kläger in dem Verfahren ... III/3 E 491/85 (Verwaltungsgericht Kassel) angegeben habe, zwei Monate nach Erhebung der vorliegenden Klage nach F., P. ... gezogen zu sein. Weiterhin sei das Haus Am R. ... ausweislich eines Vermerks eines Bediensteten der Beklagten vom 23. November 1983 auf Grund seines Gesamtzustandes zum Wohnen nicht mehr geeignet, was der Kläger im übrigen ausdrücklich zugestanden habe, ohne anzugeben, weshalb es ihm gleichwohl möglich sei, trotz alledem dort zu wohnen. Ausweislich weiterer eingeholter Auskünfte, habe er beim Postamt E. einen Nachsendeantrag "F. postlagernd" gestellt und sei im übrigen seit Jahren nicht mehr von Nachbarn im dem Haus Am R. ... gesehen worden. Diesen ihm im Widerspruchsbescheid bekanntgegebenen Auskünften sei der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten, so daß die Kammer keinen Zweifel daran habe, daß der Kläger im Zeitpunkt der Streichung aus dem Melderegister nicht mehr in E. gewohnt habe. Hinsichtlich des Antrags zu 2.) sei die Klage unzulässig, da es insoweit an einem Vorverfahren fehle. Sie wäre aber auch insoweit unbegründet, da auf Grund der oben angegebenen Ausführungen nicht zweifelhaft sei, daß der Kläger in der Gemeinde E. keinen Wohnsitz mehr habe. Gegen diesen ihm am 13. August 1988 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18. August 1988 Berufung eingelegt, mit der er sein bisheriges Begehren weiterverfolgt. Er führt aus, er wohne seit 1938 in G. und habe ab 5. August 1985 dort seinen zweiten Wohnsitz. Insoweit müsse eine rückwirkende Eintragung ab 5. August 1985 im Melderegister der Beklagten erfolgen. Der Kläger beantragt sinngemäß, 1. unter Abänderung des angefochtenen Gerichtsbescheides und Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 22. Dezember 1983 und des Widerspruchsbescheides vom 14. März 1984 die von Amts wegen erfolgte Streichung aus dem Melderegister rückgängig zu machen, 2. unter Abänderung des angefochtenen Gerichtsbescheides die Beklagte zu verpflichten, ihn ab 5. August 1985 mit Nebenwohnung in der Straße Am R. ... in das Melderegister einzutragen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die Behördenakten der Beklagten (drei Hefte), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.