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Urteil

11 UE 3675/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0625.11UE3675.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Senat kann über die Berufung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), da die Beteiligten hierauf verzichtet haben. Dies gilt auch für den Kläger. Er hat mit Schriftsatz vom 8. Mai 1991 mitgeteilt, er habe sich mit Schreiben vom 6. Februar 1991 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Er bitte um unverzügliche Entscheidung ohne Verzögerung durch einen überflüssigen Termin. Trotz gerichtlichen Hinweises darauf, daß der in Bezug genommene Schriftsatz nicht zu den Verfahrensakten gelangt sei, auf Grund der Erklärung des Klägers diese jedoch als Einverständnis im Sinne des § 101 Abs. 2 VwGO angesehen werde und beabsichtigt sei, am 25. Juni 1991 im schriftlichen Verfahren über die Berufung zu entscheiden, und trotz eines dem Kläger übermittelten Hinweises der Beklagten, der Kläger verwechsle möglicherweise zwei Verfahren, hat er keine gegenteilige Erklärung abgegeben. Mithin ist die Erklärung vom 8. Mai 1991 als Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu werten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, daß sich der Kläger vor Klageerhebung möglicherweise nicht mit dem Begehren um Abhilfe der von ihm im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beanstandeten Mängel der Unterkunft an die Beklagte gewandt hatte. Der Senat geht zu seinen Gunsten davon aus, daß dies geschehen ist. Er kann dies deshalb nicht ausschließen, weil die Beklagte entweder die Anfrage des Senats nicht wahrheitsgemäß beantwortet hat oder ihre Aktenführung mangelhaft ist. Ihre Mitteilung, hinsichtlich der Obdachlosenunterkunft des Klägers existierten keine Behördenvorgänge, dürfte nicht den Tatsachen entsprechen, da der Kläger seiner Klageschrift die Durchschriften zweier Eingaben an die Beklagte (vom 22. Dezember 1986 und vom 30. September 1987) beigefügt hat. Daher ist es möglich, daß sich der Kläger auch hinsichtlich der von ihm im vorliegenden Verfahren gerügten Mängel zuvor an die Beklagte gewandt hatte. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht der von ihm mit seiner Klage geltend gemachte Anspruch auf Tätigwerden der Beklagten als der für Maßnahmen der Gefahrenabwehr zuständigen allgemeinen Ordnungsbehörde (§ 2 Satz 2, 3, § 82 HSOG) nicht zu. Die Voraussetzungen des § 11 HSOG liegen nicht vor. Da die Gefahrenabwehrbehörden ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen haben (§ 5 Abs. 1 HSOG), könnte die vom Kläger erhobene allgemeine Leistungsklage nur dann Erfolg haben, wenn der ihm zustehende Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Ausstattung der von ihm bewohnten Obdachlosenunterkunft wegen des Ausmaßes und der Schwere der für seine Gesundheit drohenden Gefahr sich zu einem Anspruch auf ein konkretes Einschreiten seitens der Gefahrabwehrbehörde verdichtet hätte. Dies ist indessen nicht der Fall. Von der Obdachlosenunterkunft in der R straße ... gehen keine konkreten Gefahren für die Gesundheit des Klägers aus, die es erforderlich machen würden, daß die Beklagte als zuständige Obdachlosenbehörde tätig werden müßte. Für die Beantwortung der Frage, wie eine Unterkunft zur Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes der Obdachlosigkeit beschaffen sein muß, läßt sich ein genereller Maßstab im Sinne eines für alle Zeiten allgemein verbindlichen Katalogs nicht aufstellen. Es kommt jeweils auf die allgemeinen Wohnraumbedingungen an, die historischen, aber auch räumlichen Veränderungen unterliegen. So war in Zeiten allgemeiner Wohnungsnot, etwa nach dem 2. Weltkrieg, ein Obdachlosenquartier bescheidenster Art als notdürftiger Schutz gegen Wind und Wetter als angemessene Unterbringung anzusehen (vgl. OVG Berlin, NJW 1980, 2484 (2485) unter Hinweis auf OVG NW, ZMR 1958, 371: ausreichend sei ein einziger Raum von 36 qm für eine achtköpfige Familie). Unter den heutigen Verhältnissen, namentlich bei dem erreichten Wohnstandard, müssen naturgemäß andere, gehobenere Maßstäbe gelten (vgl. OVG Berlin, a.a.O.; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 1989, 15; Hess. VGH, NJW 1984, 2305 (2306)), soweit nicht unter den besonderen Bedingungen des Ballungsraums und erheblichen Drucks auf den Wohnungsmarkt durch Aus-, Übersiedler und Asylanten erneut Einschränkungen zu machen sind. Bei der Beurteilung der Frage, welchen Mindestanforderungen eine Obdachlosenunterkunft entsprechen muß, ist auszugehen einerseits von dem Charakter einer solchen Unterkunft als vorübergehender Notbehelf, um dem Hilfsbedürftigen zunächst "ein Dach über dem Kopf" zu verschaffen, bis er selbst, gegebenenfalls unter Mithilfe der für Wohnraumbeschaffung zuständigen Behörden auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt für dauerhaftes Wohnen bestimmten Wohnraum gefunden hat. Ungeachtet dessen muß auch für die Übergangszeit, bis der Obdachlose eine Wohnung gefunden hat, die Obdachlosenunterkunft unter der Geltung des Grundgesetzes gewissen Mindestanforderungen genügen, die sich aus der Menschenwürdebestimmung (Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) ergeben (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O., Hess. VGH, a.a.O., OVG Berlin, a.a.O.). Zu fordern ist daher ein hinreichend großer Raum, der genügend Schutz vor Witterungseinflüssen bietet, wozu namentlich die ausreichende Beheizbarkeit im Winter gehört, hygienischen Grundanforderungen genügende sanitäre Anlagen, also eine Waschmöglichkeit und ein WC, eine einfache Kochstelle und eine notdürftige Möblierung, wozu mindestens ein Bett und ein Schrank bzw. eine Kommode zählen, sowie die elektrische Beleuchtung. Der Kläger hat keine Tatsachen in nachvollziehbarer, substantiierter Form vorgetragen, die geeignet wären, die Menschenwürdigkeit seiner Unterbringung ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Es besteht für den Senat daher kein Anlaß, Beweis über den Zustand der Obdachlosenunterkunft des Klägers zu erheben. Dies umso weniger, als der Kläger sich trotz mehrfacher Aufforderungen durch das Verwaltungsgericht und den Senat geweigert hat, eine Begutachtung durch sachverständige Dritte oder eine Augenscheinseinnahme durch den Berichterstatter des Berufungsverfahrens zuzulassen. Der Kläger hat es mit Schreiben vom 29. Februar 1988 ausdrücklich abgelehnt, eine Ortsbesichtigung seiner Unterkunft zur Überprüfung der von ihm vorgebrachten Beschwerden durch das Kreisgesundheitsamt zuzulassen. Ferner hat er es mit Schreiben vom 8. Mai 1991 ausdrücklich abgelehnt, an dem vom Berichterstatter des Berufungsverfahrens für den 29. Mai 1991 angesetzten Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes teilzunehmen, mithin die vorgesehene Augenscheinseinnahme seiner Unterkunft verhindert. Bei dieser Sachlage ist der Senat - unter Berücksichtigung der prozessualen Mitwirkungspflichten des Klägers (§ 86 Abs. 1 Satz 1 2. HS VwGO) - nicht gehalten, im Zwangswege die Wohnung des Klägers öffnen zu lassen, um auf diese Weise Anhaltspunkte für den von ihm geltend gemachten Anspruch zu gewinnen. Auch die das verwaltungsgerichtliche Verfahren beherrschende Amtsermittlungsmaxime (§ 86 Abs. 1 VwGO) hat ihre Grenzen, namentlich bei Verweigerung der gebotenen und zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Mitwirkung der Beteiligten, wie es hier bei den nur dem Kläger zugänglichen Räumen der Fall ist (vgl. hierzu näher Kopp, VwGO, § 86 Rdnrn. 11 ff.). Diese Grenzen wären überschritten, würde der Senat im vorgenannten Sinne verfahren und die Wohnung gegen den Willen des Klägers zwangsweise öffnen lassen. Im übrigen besteht auch deshalb kein Anlaß zu einer Beweiserhebung, weil der Senat die Richtigkeit des Vorbringens des Klägers unterstellen kann. Soweit er - überwiegend erstmals in der Berufungsinstanz - geltend macht, der Zuweg zu seiner Unterkunft sei bei Regen voller Pfützen, die Heizöltanks seien ungesichert und stellten eine Gefahr für die Umwelt dar, die Aufstellung einer Straßenlaterne vor seiner Unterkunft sei erforderlich, ein überdachter Wäschetrockenplatz müsse ihm zur Verfügung gestellt werden und die Toilette lasse sich nur unter Verrenkungen benutzen, können diese Umstände - ihre Richtigkeit unterstellt - seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die Beklagte ist nach dem oben dargelegten Maßstab insoweit nicht zur Abhilfe verpflichtet. Die Unterkunft genügt auch in dem derzeitigen Zustand den Anforderungen, wie sie eingangs dargestellt worden sind. Der Kläger stellt im übrigen nicht in Abrede, daß die Unterkunft im Winter ausreichend beheizt werden kann. Soweit er über Fußkälte Beschwerde führt, muß er selbst dafür Sorge tragen, daß gegebenenfalls durch Verlegung eines Teppichbodens oder auf andere Weise dieser Zustand verbessert wird. Dies gilt umso mehr, als er seit vielen Jahren diese Unterkunft bewohnt und sich offensichtlich dort auch weiterhin aufhalten will. Sein Hinweis auf ein angebliches "Schwanken" des Holzfußbodens ist in dieser allgemeinen Form ebenfalls nicht geeignet, eine konkrete Gesundheitsgefahr darzutun. Hierzu hätte der Kläger im einzelnen vortragen müssen, daß etwa die Gefahr des Durchbrechens von Dielenbrettern besteht und dies wegen eines darunter liegenden Hohlraums Verletzungen nach sich ziehen könnte. Er hat jedoch nichts dergleichen vorgebracht. Der einzige Gesichtspunkt, der im Ansatz geeignet sein könnte, ein Tätigwerden der Beklagten zu rechtfertigen, ist die angeblich in der Unterkunft vorhandene Feuchtigkeit. Aber auch insoweit mangelt es an der erforderlichen substantiierten Darlegung, welches die Ursache für diese Feuchtigkeit ist oder sein könnte und was nach Auffassung des Klägers als langjährigen Bewohners der Unterkunft getan werden müßte, um Abhilfe zu schaffen. Dem Vorbringen des Klägers ist nicht einmal zu entnehmen, ob die angebliche Feuchtigkeit auf mangelnder Fußbodenisolierung oder der Schadhaftigkeit des Daches beruht. Ferner verwundert, daß der vorgenannte Gesichtspunkt nicht bei Klageerhebung, sondern erstmals im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 1. November 1988 zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht worden ist. Auch wenn der Senat hieraus für die Zulässigkeit der Klage insoweit keine für den Kläger nachteiligen Folgerungen ableitet, weil wegen der mangelhaften Aktenführung seitens der Beklagten nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Kläger vorprozessual ein dahingehendes Begehren bei der Beklagten geltend gemacht hat, ist aus dem prozessualen Verhalten des Klägers zu schließen, daß die Frage der Feuchtigkeit seiner Unterkunft offenbar nicht den Anlaß zur Erhebung der Klage gebildet hat. Im übrigen läßt sich ohne eine - von Kläger verweigerte -- Augenscheinseinnahme oder gar eine Begutachtung durch einen Sachverständigen nicht feststellen, daß feuchtigkeitsbedingt eine Gesundheitsgefährdung für den Kläger konkret besteht. Die Berufung ist daher zurückzuweisen. Der Kläger begehrt die Beseitigung verschiedener von ihm beanstandeter Mängel der Obdachlosenunterkunft in der R straße ..., die ihm seit Bestehen der Gemeinde D als Notunterkunft zugewiesen ist. In erster Instanz machte er insbesondere geltend, der Fußboden müsse ausgebessert werden und es müsse sichergestellt werden, daß er trockenen Fusses seine Unterkunft erreichen könne. Das Verwaltungsgericht ersuchte das Gesundheitsamt des Landkreises M, eine Ortsbesichtigung durchzuführen und seinen Beschwerden nachzugehen. Dieses teilte mit Schreiben vom 15. Januar 1988 mit, die Ortsbesichtigung habe nicht durchgeführt werden können, da der Kläger viermal nicht angetroffen worden sei. Bei dem Zugangsweg zu der Unterkunft handele es sich um ein 50 bis 70 cm breiten, mit Kies/Schottergemisch ausgelegten Pfad, der ein sicheres Erreichen der Unterkunft ermögliche. Mit Schreiben vom 29. Februar 1988 lehnte der Kläger endgültig eine Ortsbesichtigung durch das Gesundheitsamt ab. Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten wies das Verwaltungsgericht Gießen mit Gerichtsbescheid vom 29. August 1988 die Klage ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: Die Klage sei als allgemeine Leistungsklage zulässig. Mit ihr mache der Kläger einen Folgenbeseitigungsanspruch geltend. Sie sei jedoch nicht begründet, da eine rechtswidrige Beeinträchtigung eines absoluten Rechts des Klägers - in Betracht komme hier vor allem seine Gesundheit - zu verneinen sei. Eine derartige Rechtsbeeinträchtigung habe er in seiner Klagebegründung nicht schlüssig vorgetragen. Die behaupteten Mängel des Fußbodens in der Unterkunft und des Zugangswegs seien - ihre Richtigkeit unterstellt - nicht derart schwerwiegend, daß eine Beeinträchtigung der Gesundheit des Klägers zu befürchten sei. Er sei mehrfach aufgefordert worden, seine Beschwerden zu präzisieren; er sei dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen. Angesichts des Fehlens eines präzisen Sachvortrags des Klägers und seiner Weigerung, bei der Sachaufklärung mitzuwirken, habe das Gericht seiner Aufklärungspflicht genügt, indem es eine gutachtliche Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Landkreises M einzuholen versucht habe. Dieses Amt sei als Fachbehörde in der Lage, verläßliche Aussagen über einen die Gesundheit eventuell beeinträchtigenden Zustand einer Wohnung zu machen. Erst nach Vorlage dieses Gutachtens hätte eine weitere gerichtliche Sachaufklärung in Betracht kommen können. Der Kläger habe jedoch ohne nachvollziehbare Gründe eine Ortsbesichtigung durch das Gesundheitsamt verhindert. Eine weitere Sachaufklärung durch das Gericht sei deshalb nicht geboten gewesen. Nach alledem komme das Gericht im Wege freier Beweiswürdigung zu dem Schluß, daß eine Rechtsbeeinträchtigung des Klägers nicht vorliege. Am 9. September 1988 hat der Kläger gegen den ihm am 1. September 1988 zugestellten Gerichtsbescheid Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat er zum Beweis der "Lügenhaftigkeit der Beklagten" fünf Zeugen benannt sowie die Beiziehung einer Reparaturrechnung einer Firma S aus D beantragt. Ergänzend führt er aus, die Zeugen könnten bestätigen, daß der Zugangsweg zu seiner Obdachlosenunterkunft sich in einem unzumutbaren Zustand befinde. Bei Regen sei es wegen der dort vorhandenen Löcher unmöglich, trockenen Fusses die Tür der Baracke zu erreichen. Ferner könnten sie bestätigen, daß die Beklagte im Winter den Zugangsweg nicht räume, der Innenraum im Winter nicht ausreichend beheizbar und ständig feucht sei, der Fußboden schwanke und die Innenwände auf Grund eindringenden Regenwassers feucht seien. Ferner trägt der Kläger im Berufungsverfahren vor, die Toilette könne wegen der unsachgemäß verlegten Leitungen nur mit "Verrenkungen" und unter der "Gefahr des Anstoßens" benutzt werden. Außerdem müsse die Beklagte durch Aufstellung einer Straßenlaterne dafür sorgen, daß er seine Unterkunft gefahrlos erreichen könne. Schließlich stünden die Heizöltanks "völlig ungesichert und vorschriftswidrig" neben der Baracke, so daß von ihnen eine erhebliche Umweltgefährdung ausgehe. Des weiteren habe die Beklagte den früher vorhandenen überdachten Wäschetrockenplatz und Unterstellplatz für Gerätschaften abgerissen, so daß er seine Wäsche nicht mehr trocknen könne. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29. August 1988 aufzuheben und die Beklagte zur Behebung der von ihm vorgetragenen Mißstände zu verurteilen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, die Obdachlosenunterkunft des Klägers befinde sich in ordnungsgemäßem Zustand. Der vom Berichterstatter angesetzte Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes ist aufgehoben worden, nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, er werde an dem Termin nicht teilnehmen. Im übrigen halte er die Durchführung eines Erörterungstermins für überflüssig, "da über die Örtlichkeiten kein Zweifel besteht". Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 8. Mai 1991 mitgeteilt, er habe sich mit Schreiben vom 6. Februar 1991 bereiterklärt, den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren entscheiden zu lassen. Er bitte um unverzügliche Entscheidung ohne Verzögerung durch einen "überflüssigen" Termin. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10. Juni 1991 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie den von der Beklagten vorgelegten Behördenvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen sind zum Gegenstand der Beratung gemacht worden.