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Urteil

11 UE 1625/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0922.11UE1625.89.0A
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Leitsätze
1. Unterblieb bei einer Erstattungsstreitigkeit i.S.d. Art 2 § 4 Abs 1 Nr 2 Entlastungsgesetz eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Zulassung der Berufung, war die Rechtsmittelbelehrung, daß (ohne Zulassung) Berufung eingelegt werden könne, im Hinblick auf die Berufungsfrist wie eine Belehrung zu behandeln, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei (§ 58 Abs 2 Satz 1 VwGO; im Anschluß an BVerwGE 71, 359; 77, 181). 2. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bewirkt die Rücknahme der Berufung nicht den Verlust dieses Rechtsmittels schlechthin, sondern nur die Beseitigung der Rechtsfolgen der eingelegten Berufung (Anschluß an BSGE 19, 120 ). 3. § 31 HFEG enthält eine abschließende Regelung der Kostentragung für wirksame Unterbringungen nach diesem Gesetz in der bis 11. Februar 1992 geltenden Fassung. Eine einstweilige Unterbringung nach§ 9 HFEG wurde auch durch eine spätere Aufhebung des Unterbringungsbeschlusses im Beschwerdeverfahren nicht rückwirkend unwirksam.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unterblieb bei einer Erstattungsstreitigkeit i.S.d. Art 2 § 4 Abs 1 Nr 2 Entlastungsgesetz eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Zulassung der Berufung, war die Rechtsmittelbelehrung, daß (ohne Zulassung) Berufung eingelegt werden könne, im Hinblick auf die Berufungsfrist wie eine Belehrung zu behandeln, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei (§ 58 Abs 2 Satz 1 VwGO; im Anschluß an BVerwGE 71, 359; 77, 181). 2. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bewirkt die Rücknahme der Berufung nicht den Verlust dieses Rechtsmittels schlechthin, sondern nur die Beseitigung der Rechtsfolgen der eingelegten Berufung (Anschluß an BSGE 19, 120 ). 3. § 31 HFEG enthält eine abschließende Regelung der Kostentragung für wirksame Unterbringungen nach diesem Gesetz in der bis 11. Februar 1992 geltenden Fassung. Eine einstweilige Unterbringung nach§ 9 HFEG wurde auch durch eine spätere Aufhebung des Unterbringungsbeschlusses im Beschwerdeverfahren nicht rückwirkend unwirksam. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und fristgerecht eingelegt (§ 124 Abs. 2 i.V.m. § 131 Abs. 4 Satz 4 VwGO in der zuletzt durch Art. 2 § 9 des Gesetzes über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986, BGBl. I S. 2191, geänderten Fassung). Die Berufung bedurfte gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der damals geltenden Fassung i.V.m. Art. 2 § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit - Entlastungsgesetz - vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446), geändert durch Gesetze vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I. S. 1515) und vom 4. Juli 1985 (BGBl. I S. 1274), der Zulassung durch das Verwaltungsgericht. Um eine Erstattungsstreitigkeit im Sinne der letztgenannten Vorschrift handelt es sich hier, weil ein "Behördenstreit" zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit einem unter der festgelegten Bagatellgrenze liegenden Geldwert ausgetragen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom z. April 1987 - 5 C 67.84 -, BVerwGE 77, 181 ). Das Verwaltungsgericht hat in seinem Zulassungsbeschluß vom 23. März 1989 zutreffend ausgeführt, daß in der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil keine Berufungszulassung zu sehen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 - 2 C 14.84 -, BVerwGE 71, 75 ) und daß die unzutreffende Belehrung über eine zulassungsfrei statthafte Berufung mit Rücksicht auf die Interessenlage der Beteiligten wie eine fehlerhafte Belehrung dahingehend, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO), zu behandeln sei (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom z. April 1987, a.a.O., S. 184 f.; und vom 25. Juni 1985 - 8 C 116.84 -, BVerwGE 71, 359 ). Da eine Rechtsmittelfrist durch die Zustellung des angefochtenen Urteils an die Beteiligten mithin nicht in Lauf gesetzt worden war, konnte Nichtzulassungsbeschwerde ohne Fristbindung bis zur Grenze der Verwirkung eingelegt werden, so daß das Verwaltungsgericht die im November 1988 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zu Recht als zulässig angesehen hat. Die mit der Zustellung des Zulassungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 1989 an den Kläger am 8. Mai 1989 in Lauf gesetzte Berufungsfrist (§ 131 Abs. 4 Satz 4 VwGO in der damals geltenden Fassung) hat dieser mit seiner am 16. Mai 1989 beim Verwaltungsgericht eingegangenen zweiten Berufungsschrift gewahrt. Der Zulässigkeit der zweiten Berufung steht § 126 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegen, denn mit der Rücknahme der ersten Berufung war nur der Verlust der "eingelegten" Berufung verbunden, nicht der Verlust dieses Rechtsmittels schlechthin. Wie das Bundessozialgericht mit Urteil vom 26. April 1963 - 2 RU 56/62 - (BSGE 19, 120 = NJW 1963, 2047 ) in Auseinandersetzung mit der Entstehungsgeschichte des § 126 Abs. 2 VwGO überzeugend dargelegt hat, ist im Unterschied zu dem Verfahren bei den Landessozialgerichten (vgl. § 156 Abs. 2 SGG) mit der Zurücknahme der Berufung kein genereller Verlust des Rechtsmittels verbunden, es entfallen lediglich rückwirkend die mit der Einlegung der ersten Berufung verbundenen Rechtswirkungen (vgl. auch Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Aufl., Rdnr. 6 zu § 126 m. w. N.). Da die Berufungsfrist bei Rücknahme der ersten Berufung noch nicht in Lauf gesetzt war, hat die Rücknahme auch nicht den Eintritt der Rechtskraft des angegriffenen Urteils bewirkt. Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Wie das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, trifft § 31 des Gesetzes über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- und alkoholsüchtiger Personen - Hessisches Freiheitsentziehungsgesetz, HFEG - vom 19. Mai 1952 (GVBl. S. 111) in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 15. Mai 1974 (GVBl. I. S. 24) eine abschließende Regelung darüber, wer die Kosten einer nach diesem Gesetz angeordneten Unterbringung zu tragen hat (vgl. hierzu auch Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 1983 - IX OE 173/79 -, HessVGRspr. 1984, 10 = ESVGH 34, 152 ; = ZfSH/SGB 1984, 272). Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nimmt der Senat gemäß § 130 b VwGO Bezug. Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ist dem folgendes hinzuzufügen: Der Kläger geht zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung von der unzutreffenden Prämisse aus, der Unterbringungsbeschluß des Amtsgerichts Königstein vom 15. Juni 1978, aufgrund dessen die Unterbringung vollzogen worden ist, sei mit seiner Aufhebung durch Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 1978 mit Wirkung ex tunc wirkungslos geworden, so daß die Unterbringung als von Anfang an rechtswidrig anzusehen sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Gemäß § 9 Abs. 3 HFEG, der durch Art. 2 Betreuungsgesetz-Anpassungsgesetz vom 5. Februar 1992 (GVBl. I S. 66) inzwischen mit Wirkung vom 12. Februar 1992 aufgehoben worden ist, wurde die Anordnung der einstweiligen Unterbringung mit ihrem Erlaß wirksam, worauf das Amtsgericht Königstein in dem Beschluß vom 15. Juni 1978 ausdrücklich hingewiesen hat. Damit unterschied sich die Anordnung der einstweiligen Unterbringung von sonstigen Unterbringungsentscheidungen, die gemäß § 14 HFEG in der bis 11. Februar 1992 geltenden Fassung erst mit Eintritt der Rechtskraft wirksam bzw. nur aufgrund besonderer Anordnung sofort vollziehbar wurden. Damit traf das HFEG eine von § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FGG - vom 17. Mai 1898 (RGBl. S. 189) in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3182) abweichende Regelung i. S. des § 4 HFEG in der bis 11. Februar 1992 geltenden Fassung nur für die Fälle vorbereitender oder dauernder Unterbringung nach §§ 2 und 8 HFEG, nicht jedoch für die einstweilige Unterbringung nach § 9 HFEG. Beschlüsse, mit denen die einstweilige Unterbringung angeordnet wurde, blieben deshalb auch im Falle der sofortigen Beschwerde gemäß § 24 FGG wirksam und vollziehbar, sofern nicht das Amtsgericht selbst oder das Beschwerdegericht gemäß § 24 Abs. 2 oder 3 FGG die Vollziehung aussetzten. Deshalb kann keine Rede davon sein, daß die vom Amtsgericht angeordnete Unterbringung mit der Aufhebung des Unterbringungsbeschlusses durch das Landgericht rückwirkend unwirksam geworden sei, wie der Kläger meint. Vielmehr ist erst mit der Bekanntgabe des Aufhebungsbeschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 1978 der Unterbringungsbeschluß als Rechtsgrund für die weitere Unterbringung wirkungslos geworden. Der Beschluß des Landgerichts ist bei der Beklagten am 21. Juli 1988 eingegangen, nachdem er bereits am Tag zuvor beim Psychiatrischen Krankenhaus Eichberg eingegangen und auch dem untergebrachten Patienten zugegangen war, wie sich aus dem Schriftsatz des Klägers vom 7. März 1984 in Verbindung mit dem Schreiben der Verwaltung des Psychiatrischen Krankenhauses Eichberg an die Hauptverwaltung des Klägers vom 27. Februar 1984 bei den beigezogenen Behördenakten ergibt. Eine Unterbringung im Sinne des § 31 HFEG lag somit nach dem 20. Juli 1978 nicht mehr vor. Soweit der Kläger zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 1987 - 2/1 S 183/86 - (NJW 1988, 1528) verweist, bedarf es lediglich des Hinweises, daß dieses Urteil eine Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Geisteszustand oder die Süchtigkeit des Unterzubringenden nach dem inzwischen aufgehobenen § 8 HFEG betraf, also eine Entscheidung, die erst mit Eintritt ihrer Rechtskraft wirksam wurde (§ 14 Satz 1 HFEG in der bis 11. Februar 1992 geltenden Fassung). Da die Wirksamkeit des hier maßgebenden Beschlusses des Amtsgerichts Königstein vom 15. Juni 1978 bis zur Bekanntgabe des Aufhebungsbeschlusses des Landgerichts am 20. Juli 1978 wegen der in dem damaligen § 9 Abs. 3 HFEG i. V. m. § 24 FGG getroffenen gesetzlichen Regelung außer Frage steht, bedarf es keines näheren Eingehens auf die Frage, ob der vom Landgericht Frankfurt in dessen Urteil vom 14. Januar 1987 vertretenen Rechtsauffassung gefolgt werden kann. Was die durch den Verbleib des Untergebrachten im Psychiatrischen Krankenhaus Eichberg am 21. und 22. Juli 1988 entstandenen Kosten anlangt, sind diese zwar nicht gemäß § 31 Satz 2 HFEG vom Kläger zu tragen, weil eine Unterbringung im Sinne dieser Vorschriften nach Aufhebung des Unterbringungsbeschlusses nicht mehr gegeben war. Jedoch ist insoweit keine Anspruchsgrundlage für eine Forderung des Klägers gegen die Beklagte ersichtlich, weil sich der zunächst Untergebrachte an diesen beiden Tagen freiwillig in dem Krankenhaus aufgehalten hat, bis er am 22. Juli 1978 von seinem Vater dort abgeholt worden ist. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 7. März 1984 für diese beiden Tage eine Haftung der Beklagten "aus vorausgegangenen Tun" hat herleiten wollen, ist seine Argumentation nicht nachvollziehbar, zumal sich aus den vorangestellten Erwägungen ergibt, daß der Vollzug der Unterbringung bis zum 20. Juli 1978 nicht rechtswidrig war. Selbst wenn man dem Kläger in seiner Auffassung folgen wollte, § 31 HFEG sei generell nicht auf Unterbringungskosten anzuwenden, die auf später aufgehobenen Unterbringungsentscheidungen beruhen, wäre die Klage als unbegründet abzuweisen. Zwar mag man im Hinblick auf § 16 HFEG die Ansicht vertreten können, die Unterbringung im Psychiatrischen Krankenhaus Eichberg sei auch für die Zeit nach der gerichtlichen Unterbringungsanordnung vom 15. Juni 1978 auf Ersuchen des Bürgermeisters der Beklagten erfolgt, so daß der Kläger als Träger des Krankenhauses insoweit dem Bürgermeister der Beklagten als Vollzugsbehörde Amtshilfe geleistet habe. Auch dann hätte jedoch der Kläger aus § 8 Abs. 1 HVwVfG keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten. Denn diese Kosten bestehen in dem durch den jeweiligen Pflegesatz dargestellten Aufwand für die Unterbringung des Betroffenen und sind damit Benutzungsgebühren gleichzustellen. Es ist anerkannt, daß Benutzungsentgelte für die Inanspruchnahme behördlicher Einrichtungen, wenn sie auf Ersuchen einer anderen Behörde im Wege der Amtshilfe zur Verfügung gestellt werden, nicht von der ersuchenden Behörde, sondern allenfalls von Dritten verlangt werden können. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß der Kläger aufgrund geleisteter Amtshilfe allenfalls von dem Untergebrachten selbst, nicht jedoch von der Beklagten als Trägerin der ersuchenden Behörde ein Nutzungsentgelt fordern könnte (vgl. § 8 Abs. 2 HVwVfG und Kopp, VwVfG, 5. Aufl., Rdnr. 4 zu § 8 m.w.N.). Nach allem ist die Berufung zurückzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Gemäß §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO ist dem Kläger die Abwendungsbefugnis im Hinblick auf die Vollstreckung der Beklagten aus dem nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbaren Urteil vorzubehalten. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe fehlen (§ 132 Abs. 2 VwGO). Insbesondere hat der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. Abgesehen davon, daß die die Entscheidung tragenden Vorschriften nicht revisibel sind (§ 137 Abs. 1 VwGO), handelt es sich dabei auch um ausgelaufenes Recht. Zwar gilt § 31 HFEG unverändert fort, jedoch sind die früheren §§ 9 und 14 HFEG durch Art. 2 des Betreuungsgesetz-Anpassungsgesetz vom 5. Februar 1992 (GVBl. I S. 66) aufgehoben und damit durch §§ 70 ff., insbesondere § 70 g Abs. 3 und § 70 h FGG i. d. F. des Art. 5 des Betreuungsgesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) ersetzt worden (vgl. zur grundsätzlichen Bedeutung von Entscheidungen, die ausgelaufenes Recht betreffen, Kopp, VwGO, 9. Aufl., Rdnr. 11 zu § 132 m.w.N.). Beschluß Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.135,60 DM festgesetzt (§§ 13 Abs. 2, 14, 25 Abs. 1 Satz 1 GKG). Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin die Pflegekosten in Höhe von 3.135,60 DM für die Unterbringung eines Einwohners von Bad Soden in dem Psychiatrischen Krankenhaus Eichberg in Eltville in der Zeit vom 14. Juni bis 22. Juli 1978 zu erstatten hat. Der Mann war aufgrund einer polizeilichen Anordnung des Bürgermeisters der Beklagten als Ortspolizeibehörde vom 14. Juni 1978 in dieses vom Kläger getragene Krankenhaus eingewiesen worden, nachdem der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. in Bad Soden mit ärztlichem Zeugnis vom 14. Juni 1978 bescheinigt hatte, der Mann sei "an einem akuten Schub einer Geisteskrankheit aus dem schizophrenen Formenkreis mit ausgeprägtem Verfolgungswahn mit erheblicher Fremdgefährdung erkrankt". Das Amtsgericht Königstein am Taunus ordnete mit Beschluß vom 15. Juni 1978 - 7 XIII 42/78 - gemäß § 9 des Hessischen Freiheitsentziehungsgesetzes (HFEG) die einstweilige Unterbringung des Mannes auf die Dauer von höchstens zwei Monaten in einer geschlossenen Krankenabteilung einer Heil- und Pflegeanstalt an und stützte sich dabei auf das erwähnte fachärztliche Zeugnis von Dr. G. vom 14. Juni 1978. Zur Begründung seiner Entscheidung stellte das Amtsgericht folgendes fest: "Herr M. befindet sich in einer ausgeprägten Wahnstimmung, fühlt sich verfolgt und in seinem Leben bedroht. Er ist 'Strahlen ausgesetzt'. Gegen seine vermeintlichen Verfolger wird er ernsthaft aggressiv. Er hat Hausbewohner bereits tätlich angegriffen. Um seine Verfolger zu vernichten, droht er, das Haus in die Luft zu sprengen. Unter dem Druck der Geisteskrankheit muß mit weiteren ernsthaften aggressiven Handlungen gerechnet werden. Bei Herrn M. ist die Steuerbarkeit der Handlungen aus Krankheitsgründen ernsthaft gestört." Diesen Beschluß hob auf sofortige Beschwerde des Untergebrachten hin das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 17. Juli 1978 - 2/9 T 748/78 - auf, da "weder nach dem fachärztlichen Gutachten vom 14.6.1978 noch nach der darauf Bezug nehmenden polizeilichen Anordnung vom gleichen Tage ... die Voraussetzungen für eine zwangsweise Unterbringung nach §§ 1, 9 HFEG als gegeben angesehen werden" könnten. Weder in dem Gutachten noch in der polizeilichen Anordnung seien konkrete Angaben enthalten, die die Annahme einer erheblichen Fremd- und Eigengefährdung rechtfertigten. Nach fruchtlosen Versuchen, den Untergebrachten oder eine Krankenversicherung zur Übernahme der Unterbringungskosten zu veranlassen, forderte der Kläger den Magistrat der Beklagten mit Schreiben vom 3. Dezember 1982 zur Kostenübernahme auf. Mit Schreiben vom 18. Januar 1983 lehnte der Magistrat der Beklagten gegenüber dem Psychiatrischen Krankenhaus Eichberg eine Übernahme der Unterbringungskosten ab, da gemäß § 31 HFEG der Landeswohlfahrtsverband Hessen zur Kostenübernahme verpflichtet sei. Am 10. Februar 1983 hat der Kläger daraufhin bei dem Verwaltungsgerichts Wiesbaden Klage erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluß vom 23. Februar 1983 wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen hat. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei nicht zur Kostenübernahme verpflichtet, insbesondere nicht aufgrund des § 31 HFEG, weil diese Vorschrift sich nur auf die Kosten einer wirksamen Unterbringung nach diesem Gesetz richte. Hier sei jedoch die Einweisungsentscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und damit auch der vorläufigen Einweisung des Untergebrachten durch den Bürgermeister der Beklagten der Boden entzogen worden. Nach § 31 HFEG habe der Kläger nur anstelle des Untergebrachten für die Kosten aufzukommen, wenn dieser selbst nicht leistungsfähig sei. Einem zu Unrecht Untergebrachten könnten nach dieser Vorschrift jedoch keine Kosten auferlegt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, daß das vom Kläger getragene Psychiatrische Krankenhaus Eichberg im Wege der Amtshilfe die vom Bürgermeister der Beklagten angeordnete Unterbringung vollzogen und dadurch einen Kostenerstattungsanspruch gegen die ersuchende Behörde erlangt habe. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.135,60 DM nebst 4 % Prozeßzinsen seit Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie die Auffassung vertreten, § 31 HFEG regele die Kosten der Unterbringung "nach diesem Gesetz" abschließend. Der Gesetzgeber habe den Fall einer ungerechtfertigten Unterbringung von dieser zwingenden Kostenregelung nicht ausgeschlossen. Da die Freiheitsentziehung des Untergebrachten im vorliegenden Fall unter Beachtung der Vorschriften des HFEG erfolgt sei, treffe den Untergebrachten und bei bestehender Mittellosigkeit den Kläger die Kostenlast. Im übrigen sei die Beklagte allenfalls für die Unterbringung am 14. Juni 1978 verantwortlich, weil das Amtsgericht Königstein bereits mit Beschluß vom 15. Juni 1978 die einstweilige Unterbringung gemäß § 9 HFEG angeordnet und sich die vorläufige Einweisung damit erledigt habe. Schließlich treffe den Kläger ein erhebliches Mitverschulden daran, daß die einstweilige Unterbringung bis zum 17. Juli 1978 ausgedehnt worden sei. Denn eine Anfrage der Beklagten an die behandelnden Ärzte des Psychiatrischen Krankenhauses Eichberg, ob Antrag nach § 1 HFEG zu stellen sei, sei von diesen bei dem Kläger beschäftigten Ärzten bis dahin nicht beantwortet worden. Ferner hat die Beklagte unter Hinweis auf gesetzliche Regelungen in anderen Bundesländern die Auffassung vertreten, der hessische Gesetzgeber habe in bewußter Abgrenzung zu anderen Landesgesetzen den seltenen Fall einer ungerechtfertigten Unterbringung von der zwingenden Kostenregelung des § 31 HFEG nicht ausnehmen wollen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Hessischen Städtetags vom 9. Februar 1984 nebst Anlagen Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit Urteil vom 2. April 1986 abgewiesen Und zur Begründung im wesentlichen folgendes ausgeführt: Für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch fehle es an einer Rechtsgrundlage. Insbesondere könnten zur Begründung des Anspruches nicht die vom Kläger angeführten "allgemeinen Grundsätze der Amtshilfe" herangezogen werden. § 31 HFEG betreffe nach seinem Wortlaut und nach dem Regelungszusammenhang, in dem die Vorschrift stehe, alle Fälle einer zwangsweisen Einweisung nach diesem Gesetz. § 15 Abs. 1 HFEG zeige, daß der Gesetzgeber dabei durchaus die Möglichkeit gesehen habe, daß eine zunächst getroffene Einweisungsentscheidung in nächster Instanz wieder aufgehoben werde. Wenn der Gesetzgeber im Unterschied zur Regelung der gleichen Materie in anderen Bundesländern gleichwohl von einer ausdrücklichen abweichenden Regelung der Kostentragung für die Fälle abgesehen habe, in denen eine ursprünglich getroffene Einweisungsentscheidung später aufgehoben werde, könne daraus nur der Schluß gezogen werden, daß der Kläger sich bewußt für eine Kostenpflicht des Untergebrachten auch in diesen Fällen entschieden habe. Die Kostenpflicht nach § 31 Satz 2 HFEG treffe den Kläger nicht als Träger des Psychiatrischen Krankenhauses, sondern in seiner Eigenschaft als überörtlicher Träger der Sozialhilfe. Die vorgesehene Überbürdung der Kosten gerade auf den Kläger füge sich in das allgemeine Regelungswerk der Sozialleistungen ein und berücksichtige, daß der Landeswohlfahrtsverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts überörtlicher Träger der Sozialhilfe sei und zu einem wesentlichen Teil aus der sogenannten Verbandsumlage finanziert werde, die unter anderem auch die Gemeinden aufzubringen hätten. Im übrigen sei die Verantwortlichkeit des Bürgermeisters der Beklagten für die Unterbringung mit dem Beschluß des Amtsgerichts Königstein vom 15. Juni 1978 entfallen. Über die Zulassung der Berufung hat das Verwaltungsgericht zunächst nicht entschieden. In der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, daß gegen das Urteil Berufung eingelegt werden könne. Der Kläger hat gegen das Urteil bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 25. April 1986 Berufung eingelegt, die er nach einem Hinweis des damaligen Berichterstatters des Senats auf die Zulassungsbedürftigkeit der Berufung am 26. August 1988 zurückgenommen hat. Am 24. November 1988 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschwerde wegen Nichtzulassung der Berufung eingelegt, der das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluß vom 23. März 1989 stattgegeben hat. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf diesen Beschluß Bezug genommen, der dem Kläger am B. Mai 1989 zugestellt worden ist. Am 16. Mai 1989 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erneut gegen das Urteil vom 2. April 1986 Berufung eingelegt. Zur Begründung vertritt er unter Bezugnahme auf § 8 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG und andere Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts die Auffassung, die Beklagte habe die Kosten der Unterbringung zu tragen, weil der Kläger für sie im Wege der Amtshilfe tätig geworden sei. Denn nach § 16 HFEG sei die durch das Amtsgericht angeordnete Unterbringung in einer geschlossenen Krankenabteilung durch die Verwaltungsbehörde, das heißt durch die Beklagte, durchzuführen gewesen. § 31 HFEG stehe dem nicht entgegen, da diese Vorschrift nur auf die zu Recht angeordnete Unterbringung anzuwenden sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die ursprüngliche Berufungsschrift des Klägers vom 23. April 1986, seine Beschwerdeschrift vom 23. November 1988 und seine Berufungsschrift vom 11. Mai 1989 Bezug genommen. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 2. April 1986 - V/2 E 653/83 - zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.135,60 DM nebst 4 % Prozeßzinsen seit Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf das angefochtene Urteil und vertritt unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des § 31 Satz 2 HFEG die Auffassung, der Gesetzgeber habe in dieser Vorschrift eine eigenständige Regelung der Kostenpflicht für alle Fälle der Unterbringung nach diesem Gesetz treffen wollen. Diese Regelung trage auch der Tatsache Rechnung, daß es sich bei der Unterbringung nach dem HFEG nicht um Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden handele, sondern um übertragene Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Deswegen sei es finanzpolitisch sachgerecht, die Kosten bei Ausfall des Untergebrachten einem überörtlichen Träger aufzubürden, der sich auch aus Landesmitteln finanziere. Eine "Unterbringung nach diesem Gesetz" im Sinne des § 31 HFEG liege auch vor, wenn eine zunächst getroffene Unterbringungsentscheidung später wieder aufgehoben werde. Dies ergebe sich unter anderem daraus, daß der hessische Landesgesetzgeber in Kenntnis andersartiger Regelungen in anderen Bundesländern keine Ausnahmevorschrift für diese Fälle geschaffen habe. Hilfsweise verweist die Beklagte wie in erster Instanz auf die Verantwortlichkeit der Gerichte und ein Mitverschulden von Bediensteten des Klägers. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Hessischen Städtetags vom B. Juni 1989 Bezug genommen. Dem Gericht liegen die Behördenakten des Klägers (ein Band; Anton Möbus) und der Beklagten (ein Hefter) vor. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.