Urteil
11 UE 3757/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:1208.11UE3757.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt (§ 124 Abs. 2 und 3 VwGO). Sie ist jedoch nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht schon auf Grund der zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die beantragte Namensänderung im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9), zuletzt geändert durch Art. 7 § 30 des Betreuungsgesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) -- NÄG -- angenommen. Das vom Verwaltungsgericht eingeholte jugendpsychiatrische Gutachten weist nachvollziehbar aus, daß zumindest hinsichtlich des Klägers zu 1.) die beantragte Namensänderung für seine weitere Persönlichkeitsbildung wichtig ist. Für den Kläger zu 2.) mag dies in geringerem Umfang gelten. Gleichwohl erfaßt der für den Kläger zu 1.) gegebene wichtige Grund zur Namensänderung auch das Interesse des Klägers zu 2.), weil anderenfalls die Kinder, die in der durch die Wiederverheiratung der Mutter der Kläger entstandenen Familie leben, drei verschiedene Nachnamen hätten, was die mit der Namensverschiedenheit an sich schon verbundenen Unzuträglichkeiten noch verstärken würde und damit dem Kindeswohl keinesfalls zuträglich wäre. Soweit es die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung betrifft, nimmt der Senat im übrigen in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug (§ 130 b VwGO). Soweit der Beklagte dem Begehren nach Namensänderung die soziale Ordnungsfunktion des Familiennamens und die mit der Führung von Doppelnamen verbundenen Erschwernisse entgegengehalten hat, waren diese Argumente nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts schon nach damaliger Sach- und Rechtslage nicht geeignet, das erhebliche Interesse der Kläger an der Namensänderung aufzuwiegen. Der vom Beklagten zur Stützung seiner Auffassung herangezogene Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 1986 -- 7 B 47.86 -- (NJW 1986, 2962) hob noch auf den damals anerkannten Grundsatz der Namensgleichheit innerhalb der Familie ab und betraf ein Kind, dessen Eltern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebten. Auf diese Besonderheit kam es dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in Abgrenzung zu den sogenannten Stiefkinderfällen auch besonders an, wie die folgenden Passagen aus diesem Urteil zeigen: "Die Namensidentität zwischen beiden Elternteilen und Kind, die das eheliche dem nichtehelichen Kind voraushat, könnte im übrigen auch aus Gründen des Kindeswohls schwerlich durch die Bildung eines aus Vater- und Mutternamen zusammengesetzten Doppelnamens des nichtehelichen Kindes ausgeglichen werden. Das nichteheliche Kind, das in einer Gemeinschaft mit den Eltern lebt, benötigt den besonderen Schutz, der den nichtehelichen Kindern zusteht (vgl. Art. 6 V GG), nicht weniger als andere nichteheliche Kinder; denn es muß im Gegensatz zum ehelichen Kind mit der Belastung der jederzeit form- und folgenlos möglichen einseitigen Beendigung der Verbindung seiner Eltern leben (BVerfGE 56, 363 (386) = NJW 1981, 1201 ). Das darf auch bei der Namensänderung nicht außer acht gelassen werden. Der Name dient nicht zuletzt der Bildung des kindlichen Identitätsgefühls, das seinerseits Voraussetzung einer stabilen Persönlichkeitsentwicklung ist. Der Name eines Kindes, der sich in der Form des Doppelnamens auf eine elterliche Gemeinschaft bezieht, die jederzeit rechtlich ungehindert beendet werden kann, wäre als solcher diesem Anliegen nicht förderlich und würde deshalb auch im Interesse des Kindeswohls nicht ohne besondere Gründe im Wege der Namensänderung beansprucht werden können. Die von der Beschwerde geschilderte, dem beschließenden Senat in ihrem Inhalt nicht näher bekannte Entscheidung des VGH Mannheim (Urteil vom 18. Februar 1986 -13 S 157/86-, NJW 1986, 2963), durch die die Behörde verpflichtet worden sein soll, im Wege der Namensänderung den Familiennamen eines minderjährigen Stiefkindes und den Familiennamen des Stiefvaters zu einem Doppelnamen des Kindes zu verbinden, gibt für die vorliegende Sache nichts her. Denn von allen anderen möglichen Unterschieden in der Fallgestaltung abgesehen, handelt es sich bei dem Verhältnis von Stiefvater und Mutter des Kindes eben gerade nicht um die Gemeinschaft von nichtehelich zusammenlebenden Eltern. Bedeutung kommt statt dessen der personenstandsrechtlichen Rechtsprechung zu, nach der es Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen führen, versagt ist, einen aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Familiennamen des Kindes zu wählen... Nach dieser Rechtsprechung entspricht es allgemeiner Ansicht, daß die in § 1355 II BGB getroffene Entscheidung des Gesetzgebers bezweckt, die Neubildung von Doppelnamen zu begrenzen. Eine solche Wertung der Privatrechtsordnung muß auch im Rahmen der öffentlichrechtlichen Namensänderung berücksichtigt werden (BVerwGE 37, 107 (110 f.) = NJW 1971, 1474)." Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluß vom 5. März 1991 -- 1 BvL 83/86 u.a. -- (EuGRZ 1991, 105 = NJW 1991, 1602 = DVBl. 1991, 485 ) § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und in einer Übergangsregelung bis zur Neufassung durch den Gesetzgeber die Bildung nahezu beliebiger Doppelnamen für zulässig erklärt hat, haben sich für die Abwägung der widerstreitenden Interessen bei der Änderung von Familiennamen in sogenannten Stiefkinderfällen die Verhältnisse deutlich zugunsten von Namensänderungen vor allem im Wege der Bildung von Doppelnamen verschoben. Der Senat hat deshalb bereits mit Urteil vom 4. August 1992 -- 11 UE 1927/90 -- zum Ausdruck gebracht, daß im Rahmen des Abwägungsvorgangs das Ziel einer namensmäßigen Kennzeichnung der Abstammung als Unterfall der sozialen Ordnungsfunktion nicht mehr so hoch zu bewerten sei wie bisher. Ob die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB generell zur Annahme eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung in Stiefkinderfällen schon dann führe, wenn sie unter Berücksichtigung aller Lebensumstände dem Wohl des Kindes "förderlich" ist, hat der Senat bei dieser Entscheidung allerdings offengelassen. Diese Frage braucht auch hier nicht entschieden zu werden, denn das Wohl der Kläger gebietet es aus den im erstinstanzlichen Urteil dargestellten Gründen, den Familiennamen der Kläger an denjenigen der neuen Familie anzunähern, wobei der Kennzeichnungsfunktion des Namens, selbst wenn man ihr trotz der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch eine gewisse Bedeutung beimessen wollte, durch die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens im neuen Doppelnamen Rechnung getragen wird. Deshalb stellt sich auch nicht die Frage, ob etwa schutzwürdige Interessen des Beigeladenen einer solchen Namensänderung entgegenstehen, denn die Verbindung zu ihm würde durch den ersten Bestandteil des angestrebten Doppelnamens hinreichend dokumentiert. Im übrigen hat der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung der Namensänderung durch Bildung eines einheitlichen Doppelnamens für beide Kläger ausdrücklich zugestimmt. Der 1977 geborene Kläger zu 1.), und der 1979 geborene Kläger zu 2.), stammen aus der 1983 geschiedenen Ehe ihrer Mutter mit dem Beigeladenen. Sie begehren die Abänderung ihres Nachnamens in den Doppelnamen. Die Mutter der Kläger, der anläßlich der Scheidung das elterliche Sorgerecht über die beiden Kläger übertragen wurde, heiratete im Jahre 1983 ihren zweiten Ehemann dessen Nachnamen sie jetzt trägt. Aus dieser Ehe ist die im Dezember 1983 geborene Tochter hervorgegangen. Im Oktober 1983 beantragte die Mutter für beide Kläger die Änderung des Familiennamens in den Namen und begründete dies mit dem Wunsch nach einheitlicher Namensführung innerhalb der Familie. Nachdem der Landrat des -Kreises die Mutter der Kläger darauf hingewiesen hatte, daß die beantragte Namensänderung gegen den vom Beigeladenen erklärten Willen des leiblichen Kindesvaters nur in Ausnahmefällen ausgesprochen werden könne, etwa wenn die Kinder unter der unterschiedlichen Namensführung in besonderem Maße zu leiden hätten, was durch ein kinderpsychologisches Gutachten nachgewiesen werden müsse, verfolgten die Kläger ihren Namensänderungsantrag zunächst nicht weiter. Am 1. Februar 1986 beantragte die Mutter der Kläger eine Änderung des Namens in den Doppelnamen. Zur Begründung gab sie an, es komme immer wieder zu Schwierigkeiten, etwa bei Anmeldungen, weil die Kinder nicht den neuen Familiennamen trügen, was stets einen entsprechenden Erklärungsbedarf verursache. Beide Kinder gebrauchten im persönlichen Umgang seit einiger Zeit selbst den Nachnamen -- Diesem Antrag stimmte der vom Landrat des -Kreises angehörte Beigeladene -- wenn auch unter persönlichen Bedenken -- zu. Das vom Landrat des -Kreises angehörte Jugendamt der Stadt erklärte mit Schreiben vom 9. April 1986, vor der beantragten Namensänderung müsse ein deren Notwendigkeit bestätigendes psychologisches Gutachten vorliegen. Mit Bescheid vom 23. April 1986 lehnte der Landrat des Kreises den Namensänderungsantrag ab mit der Begründung, es fehle an einem wichtigen Grund für die Änderung. Eine Namensänderung habe Ausnahmecharakter und sei nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen solle, einem Kind mit der Namensverschiedenheit in bezug auf den sorgeberechtigten Elternteil verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen. Auch sei generell die "Gewährung von Doppelnamen" im Rahmen öffentlichrechtlicher Namensänderungsverfahren unter dem Aspekt der umständlichen Handhabung möglichst zu vermeiden. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 13. Mai 1986 bei dem Regierungspräsidenten in Widerspruch ein. Zur Begründung machten sie geltend, sie wollten einerseits durch die Beibehaltung des Namensteils ihre Herkunft dokumentieren, zum anderen durch Hinzufügung des Namens ihrer Zugehörigkeit zur neuen Familie Ausdruck geben. Als sensible Menschen seien sie durch den heiratsbedingten neuen Namen ihrer Mutter in ihrem Zugehörigkeitsgefühl erheblich verunsichert worden. Durch die den neuen Namen führende Schwester sei ihnen die Problematik eindringlich vor Augen geführt worden. Belange der Allgemeinheit würden durch die Führung von Doppelnamen nicht beeinträchtigt. Nach einer Anhörung vor dem Anhörungsausschuß des Landrats des -Kreises am 29. Oktober 1986 wies der Regierungspräsident in ... im Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 1987 den Rechtsbehelf zurück und begründete dies mit der für Stiefkinderfälle anwendbaren Nr. 40 der zu § 13 NamensänderungsG ergangenen Verwaltungsvorschriften. Es sei nicht durch ein kinderpsychologisches Gutachten nachgewiesen, daß die Namensänderung für die Kläger erforderlich sei. Die beantragte Änderung könne sich nachteilig auf die persönlichen Verhältnisse der Kläger zu dem nicht sorgeberechtigten Beigeladenen auswirken, der durch regelmäßige Besuche und Unterhaltsleistungen nach wie vor seine enge Beziehung zu den Klägern zum Ausdruck bringe. Am 7. Juli 1987 haben die Kläger bei dem Verwaltungsgericht Gießen die vorliegenden Klagen erhoben. Zur Begründung haben sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren vertieft und sich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Februar 1986 -13 S 157/86- (NJW 1986, 1963) bezogen. Die Kläger haben eine schriftliche Zustimmungserklärung des Beigeladenen vom 13. Juli 1987 und ein die Namensänderung befürwortendes Gutachten des Kinderarztes Dr. vom 21. November 1986 vorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Landrats des Kreises vom 23. April 1986 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in ... vom 12. Juni 1987 aufzuheben und den Landrat des -Kreises zu verpflichten, den Familiennamen der Kläger in ... zu ändern. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er unter Vertiefung seines Vorbringens und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für die Annahme eines wichtigen Grundes für die Namensänderung seien nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht Gießen hat ein jugendpsychiatrisches Gutachten des Oberarztes der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie der -Universität Dr. vom 20. April 1988 (Bl. 47 ff. GA) eingeholt, in dem die beantragte Namensänderung als Beitrag zur Stabilisierung der schwierigen psychischen Situation der Kinder, besonders des Klägers zu 1.), befürwortet wird. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht Gießen hat der Klage mit Urteil vom 12. Juli 1988 stattgegeben und die Auffassung vertreten, es liege ein wichtiger Grund für die beantragte Namensänderung vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Namensänderung insbesondere für den Kläger zu 1.) nicht nur mit dem Kindeswohl vereinbar, vielmehr sei zu erwarten, daß das Wohl der Kinder positiv gefördert werde. Hinzu komme die Existenz der Halbschwester, deren Vorhandensein in dem Sachverständigengutachten zwar nur eine untergeordnete Rolle spiele, aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erhebliche rechtliche Bedeutung habe. Zur ergänzenden Darstellung des Sachverhalts wird auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 12. Juli 1988 Bezug genommen, das dem Landrat des Kreises am 31. August 1988 zugestellt worden ist. Am 16. September 1988 hat der Beklagte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Er vertritt die Auffassung, das Verwaltungsgericht habe den Begriff des wichtigen Grundes verkannt und bei der Einbeziehung der Existenz der Halbschwester die Tragweite der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlerhaft eingeschätzt. Der von den Klägern gewünschte Doppelname stelle eine Behinderung des Rechtsverkehrs dar, weil der gewählte Doppelname schwer auszusprechen sei und Doppelnamen im übrigen generell unerwünscht seien. Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 12. Juli 1988 die Klagen abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen, und verteidigen das angegriffene Urteil. Auf die Schriftsätze ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 8. November 1988 und vom 21. Dezember 1988 wird Bezug genommen. Der Beigeladene tritt der Berufung entgegen und hat mit Schriftsatz vom 10. Juni 1990 seine frühere Einverständniserklärung zur beantragten Namensänderung zurückgenommen. Wegen seiner hierzu in der mündlichen Verhandlung des Senats gegebenen Erläuterungen wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 8. Dezember 1992 Bezug genommen. Dem Senat liegen die das Namensänderungsverfahren betreffenden Akten des Landrats des -Kreises (1 Hefter Bl. 1 bis 85) vor. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.