Beschluss
11 TG 1267/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:0118.11TG1267.93.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Antragsteller zu 2. und 3. sind Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter der Antragstellerin zu 1., die Anfang 1991 in eine GmbH umgewandelt wurde und zuvor seit 1988 unter ansonsten gleicher Firma von den Antragstellern von 2. und 3. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wurde. Seit seiner Gründung war das Unternehmen mit der Produktion von Fernseh- und Unterhaltungssendungen für private und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten befaßt. Der Hessische Rundfunk beauftragte das Unternehmen mit der regelmäßigen Produktion einer Talkshow unter dem Titel "Zeil um Zehn", eines Show-Magazins unter dem Titel "Main Line" und einer Musik-Talk-Show unter dem Titel "Holger's Waschsalon", die über die Jahre 1990 bis 1992 produziert und gesendet wurden. Nachdem Untersuchungen der Innenrevision des Hessischen Rundfunks Anlaß zu Zweifeln an der Angemessenheit der Produktionskosten dieser und von anderen Produzenten im Auftrag des Hessischen Rundfunks hergestellter Unterhaltungsprogramme ergeben hatten, wurde die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Hessischen Rundfunks ab Juni 1992 vom Hessischen Rechnungshof gemäß § 19 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk geprüft. Dabei wurden auch die der Antragstellerin zu 1. bzw. ihrer Rechtsvorgängerin erteilten Produktionsaufträge untersucht, ohne daß den Antragstellern seitens des Hessischen Rechnungshofs bzw. seiner zur Prüfung zuständigen Mitglieder Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Der damalige Intendant des Hessischen Rundfunks bat mit Schreiben vom 18. September 1992 (Bl. 155 f. GA), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, den Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs um Vorlage eines Prüfungsberichts bis spätestens Ende September 1992 und wies darauf hin, daß sich der Verwaltungsrat und der Rundfunkrat des Hessischen Rundfunks am 21. bzw. 22. Oktober 1992 auf der Basis des Berichts mit bestimmten Produktionen der Hauptabteilung FS-Unterhaltung des Hessischen Rundfunks beschäftigen wollten. Am späten Nachmittag des 7. Oktober 1992 ließ der Hessische Rechnungshof dem Büro des Intendanten des Hessischen Rundfunks eine "Prüfungsmitteilung (Teil I) des Hessischen Rechnungshofs über eine außerordentliche Prüfung beim Hessischen Rundfunk - Oktober 1992 -" übergeben, in der auf insgesamt 258 Seiten ein Teil des bisherigen Prüfungsergebnisses zusammengefaßt ist. In dieser Mitteilung wurden unter namentlicher Benennung der Antragstellerin zu 1., zum Teil noch unter der alten Firma, kritische Aussagen über deren Finanzgebaren und Abrechnungsverhalten gegenüber dem Hessischen Rundfunk im Zusammenhang mit den produzierten Unterhaltungssendungen getroffen. Unter anderem ist in dem Bericht die Feststellung enthalten, dem Hessischen Rundfunk sei im Rahmen der Sendung "Main Line" aufgrund falscher Kostenansätze der Antragstellerin zu 1. und der Abrechnung sogenannter Luftpositionen durch sie ein Schaden in Höhe von ca. 1,2 Mio. DM entstanden (Seiten 6, 130 der Prüfungsmitteilung), wobei sich bei "näherem Hinsehen die Absicht" (der Antragsteller) erkennen lasse, "den hr durch unseriöse, stellenweise geradezu abenteuerliche Kostenansätze und durch Veranschlagung identischer Leistungen unter anderer Bezeichnung bei verschiedenen Positionen zu schädigen" (S. 129). Alle von der Antragstellerin zu 1. produzierten Sendungen seien außerdem vertragswidrig dazu mißbraucht worden, durch sogenanntes Product Placement und unzulässige Formen von Sponsoring Produktionskosten der Antragstellerin zu 1. zu senken und ihre Gewinne zum Nachteil des Hessischen Rundfunks weiter zu erhöhen (S. 209). Den etwa 30 an das Büro des Intendanten des Hessischen Rundfunks übermittelten Exemplaren dieser Prüfungsmitteilung war ein Begleitschreiben des Hessischen Rechnungshofs mit dem Briefkopf "Hessischer Rechnungshof - I. Senat" beigefügt, das von dem Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs unterzeichnet ist und ein handschriftlich von "5. Oktober 1992" auf "7. Oktober 1992" verbessertes Datum trägt. In diesem Schreiben wird dem Intendanten mitgeteilt, daß "eine ausreichende Anzahl von Exemplaren für die eventuell erforderliche Beratung in den Gremien des hr" übersandt werde. Außerdem enthält das Schreiben folgenden Passus: "Mit gleicher Post haben wir die Herren Vorsitzenden des Verwaltungsrates und Rundfunkrates von der Zuleitung des Berichtes an Sie unterrichtet. Wir haben darauf hingewiesen, daß eine ausreichende Zahl von Exemplaren für sämtliche Mitglieder der Gremien zur Verfügung gestellt wurde." Am 28. Dezember 1992 haben die Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt gegen den Antragsgegner Klage erhoben mit den Anträgen, den Antragsgegner zu verurteilen, durch Erklärungen gegenüber dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat des Hessischen Rundfunks bestimmte Passagen der bezeichneten Prüfungsmitteilung zurückzunehmen und bestimmte darin enthaltene Behauptungen zu widerrufen. Außerdem beantragen sie "im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage" die Feststellung, daß die Weitergabe der Prüfungsmitteilung durch den Antragsgegner an die Gremien des Hessischen Rundfunks vor einer Stellungnahme des Intendanten des Hessischen Rundfunks rechtswidrig war. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klage- und Antragsschrift vom 23. Dezember 1992 (Bl. 2 ff. der Akten des beim Verwaltungsgericht Darmstadt noch unter Az.: V/2 G 2837/92 anhängigen Klageverfahrens) Bezug genommen. Gleichzeitig haben die Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt den vorliegenden Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung vertreten sie die Auffassung, sie seien durch Verfahrensfehler des Rechnungshofs beim Zustandekommen des beanstandeten Berichts und dessen Bekanntgabe in ihren Rechten verletzt und durch im einzelnen bezeichnete falsche Behauptungen und Unterstellungen in ihrer geschäftlichen Ehre rechtswidrig beeinträchtigt worden. Sie haben beantragt, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die mit der Klage beantragten Rücknahme- und Widerrufserklärungen vorläufig, bis zur endgültigen Entscheidung über die Hauptsache, abzugeben. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die Antragsteller verlangten Unmögliches, da Rücknahme und Widerruf nicht vorläufig erfolgen könnten, so daß eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache angestrebt werde. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat den Antrag mit Beschluß vom 19. März 1993 - V/2 G 2833/92 - abgelehnt, weil eine antragsgemäße Entscheidung eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache zur Folge habe. Eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache liege nicht vor, da sich die Kammer mangels substantiierten Vortrags der Antragsteller nicht davon habe überzeugen können, daß die Antragsteller eine Existenzgefährdung befürchten müßten. Auch könne keine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit der Klage festgestellt werden, da die hierzu zu treffenden Feststellungen den Rahmen des Eilverfahrens sprengen würden. Gegen diesen durch das Verwaltungsgericht am 23. März 1993 an die Bevollmächtigten der Antragsteller abgesandten Beschluß haben die Antragsteller am 7. April 1993 bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt Beschwerde eingelegt. Sie wenden sich gegen die rechtliche Bewertung ihres Vorbringens durch das Verwaltungsgericht und behaupten unter Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung der Antragsteller zu 2. und 3. vom 27. April 1993, seit der Veröffentlichung des Prüfungsberichts des Hessischen Rechnungshofs sei es ihnen bislang unmöglich gewesen, Neuaufträge für ihre Firma zu erlangen. Bei entsprechenden Akquisitionsversuchen sei ihnen bedeutet worden, daß eine Auftragsvergabe aufgrund der Gerüchte über angeblich betrügerisches Abrechnungsverhalten nicht verantwortet werden könne. Da nur noch bestehende Aufträge abgewickelt werden könnten, sei absehbar, daß der Gewerbebetrieb in Kürze eingestellt werden müsse. Die Antragsteller sind der Ansicht, die beanstandete Prüfungsmitteilung sei entgegen geltenden Verfahrensvorschriften und unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör an die Aufsichtsgremien des Hessischen Rundfunks durch den Intendanten auf Druck des Rechnungshofs weitergegeben worden. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19. März 1993 die in erster Instanz begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen, hilfsweise, dem Antragsgegner zu verbieten, die mit der Klage beanstandeten Behauptungen in einem weiteren Prüfungsbericht zu wiederholen, hilfsweise, unter Bezugnahme auf einen vom Antragsgegner abgelehnten, durch den Berichterstatter des Senats mit Beschluß vom 27. Mai 1993 unterbreiteten Vergleichsvorschlag, auf die Beschwerde der Antragsteller dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19. März 1993 aufzugeben, innerhalb einer zu bestimmenden Frist eine Gegendarstellung der Antragsteller zu den in der Hauptsache bemängelten Passagen der "Prüfungsmitteilung (Teil I) des Hessischen Rechnungshofes über eine außerordentliche Prüfung beim Hess. Rundfunk" vom Oktober 1992 von höchstens gleicher Länge entgegenzunehmen und eine diesen Anforderungen entsprechende Gegendarstellung unverzüglich als Ergänzung der Prüfungsmitteilung an die Mitglieder des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates des Hessischen Rundfunks zu übermitteln. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, das Land Hessen müsse im vorliegenden Verfahren durch den Ministerpräsidenten vertreten werden, da eine von diesem angeordnete Delegation der Prozeßvertretung auf den Präsidenten des Hessischen Rechnungshofes verfassungswidrig sei. Dem Hauptantrag der Antragsteller tritt der Antragsgegner mit der Erwägung entgegen, es bestehe kein Anspruch auf Widerruf oder Rücknahme der beanstandeten Tatsachenbehauptung, da deren Unrichtigkeit nicht erwiesen sei. Im übrigen sei die Weitergabe der Prüfungsmitteilung an den Rundfunkrat und den Verwaltungsrat des Hessischen Rundfunks aufgrund freier Entscheidung des Intendanten durch diesen erfolgt, so daß sie dem Hessischen Rechnungshof nicht zugerechnet werden könne. Den ersten Hilfsantrag der Antragsteller hält der Antragsgegner für unzulässig, da ein in die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch geltend gemacht werde, der nicht durch einstweilige Anordnung gesichert werden könne. Auch der zweite Hilfsantrag sei wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses der Antragsteller unzulässig, da die Entgegennahme und Weiterleitung einer Gegendarstellung nicht der Mitwirkung des Antragsgegners bedürfe, sondern von den Antragstellern selbst besorgt werden könne. Im übrigen habe im Prüfungsverfahren kein Anspruch der Antragsteller auf rechtliches Gehör bestanden, zumal sie bei einer vorhergehenden Prüfung der Innenrevision des Hessischen Rundfunks jede Mitwirkung verweigert hätten, was auf das amtliche Prüfungsverfahren fortwirke. Schließlich würde die richterliche Unabhängigkeit der Mitglieder des Hessischen Rechnungshofs verletzt, wenn dem zweiten Hilfsantrag stattgegeben würde. Die Mitglieder des Rechnungshofes seien völlig frei in der Gestaltung des jeweiligen Prüfungsverfahrens. Dem Senat liegen die Gerichtsakten V/2 E 2837/92 des Verwaltungsgerichts Darmstadt, ein "Anlageband" zu der beanstandeten Prüfungsmitteilung (1 Leitz-Ordner des Hessischen Rechnungshofs) und mehrere Hefter mit von den Beteiligten vorgelegten Anlagen zu ihren Schriftsätzen vor. Diese Akten und Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. II. Die Beschwerden sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 147 VwGO). Zwar kann weder anhand eines Empfangsbekenntnisses noch eines sonstigen Zustellungsnachweises festgestellt werden, wann den Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller der angefochtene Beschluß vom 19. März 1993 zugestellt worden ist. Aus dem Absendevermerk des Verwaltungsgerichts vom 23. März 1993 (Bl. 17 GA) ergibt sich jedoch, daß der Beschluß mit einfacher Post den Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller frühestens am 24. März 1993, einem Mittwoch, zugegangen sein kann, so daß die am 7. April 1993 (Mittwoch) beim Verwaltungsgericht Darmstadt per Telefax eingegangene Beschwerdeschrift die Beschwerdefrist in jedem Fall gewahrt hat (vgl. §§ 56, 57 VwGO, 222 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Der Antragsgegner wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren wie in erster Instanz durch den Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs vertreten, weil der Streitgegenstand seinen Zuständigkeitsbereich betrifft (§ 62 Abs. 3 VwGO i. V. m. Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen - HV - und Abschnitt I Nr. 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 7. November 1991, StAnz. S. 2598). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die durch Anordnung des Ministerpräsidenten gemäß Art. 103 Abs. 1 Satz 2 HV erfolgte Delegation der Vertretungsbefugnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, ohne daß in diesem Zusammenhang entschieden werden muß, ob der Hessische Rechnungshof aufgrund seiner Rechtsstellung als oberste Landesbehörde im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Hessischen Rechnungshof vom 18. Juni 1986 (GVBl. I S. 157) eine dem Ministerpräsidenten als Regierungschef nachgeordnete Stelle oder eine aufgrund besonderer Rechtsstellung aus der Regierungs- und Behördenhierarchie ausgegliederte Stelle eigener Art ist. Bei seiner Interpretation des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 HV verkennt der Antragsgegner, daß Art. 103 Abs. 1 HV dem Ministerpräsidenten als Staatsoberhaupt und nicht als Regierungschef die nur durch Art. 86 Satz 3 HV für den Bereich der Landtagsverwaltung eingeschränkte umfassende Vertretungsmacht mit der Möglichkeit der Delegation und Subdelegation einräumt (vgl. Zinn/Stein, Verfassung des Landes Hessen, Band II, Anmerkungen 1 und 2 zu Art. 103). Die Ermächtigung in Art. 103 Abs. 1 Satz 2 HV räumt dem Ministerpräsidenten verfassungsunmittelbar staatsrechtliche Organisationsgewalt ein, wobei die Delegationsentscheidung Rechtssatzfunktion hat (Zinn/Stein a. a. O., Rdnr. 4 f. zu Art. 103). Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen hat sich bislang - soweit ersichtlich - mit der Interpretation des unbestimmten Rechtsbegriffs "nachgeordnete Stellen" im Sinne des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 HV nicht befaßt. Der Hess. VGH hat mit Beschluß vom 11. September 1974 - VI TE 47/74 - (ESVGH 25, 116 (118 f.)) die Norm als selbständige staatsrechtliche Ermächtigung zur Schaffung nachgeordneter Stellen selbst im Wege der Institutionsleihe interpretiert: "Denn der Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, unter 'nachgeordneten Stellen' (Art. 103 HV) ... könnten 'aus Gründen des Organisationsrechts nur eigene Stellen' verstanden werden, ist nicht richtig. Rechtsnormen des Inhalts, daß die 'organschaftliche Vertretung' des Staates nur in einer bestimmten Art gestaltet werden darf, bestehen nicht. Dem Ministerpräsidenten und den Ministern steht für die Übertragung der Vertretung des Landes Hessen auf 'nachgeordnete' Stellen also das volle Instrumentarium der Organisationsmöglichkeiten zur Verfügung, also auch die Möglichkeit, sich eine 'nachgeordnete' Stelle durch 'Institutionsleihe' zu schaffen, als die die Übertragung der Prozeßvertretung auf die Universitätspräsidenten sich dann darstellt, wenn die Universität - wie das Verwaltungsgericht meint - nur eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und der Präsident der Universität nur ihr Organ sein sollte ... Wo aber - wie eben bei der durch Art. 103 HV geregelten Übertragung der Vertretung des Landes Hessen - die Sache selbst kein Gesetz erfordert, kann auch eine Organleihe im Erlaßwege eingeführt werden. Ihre natürliche Grenze findet die Möglichkeit, eine Organleihe durch Erlaß anzuordnen, allerdings dort, wo die Körperschaft, die ihr Organ verleihen soll, dazu nicht bereit ist. Insoweit bestehen aber bei der Übertragung der Prozeßvertretung des Landes Hessen auf die Universitätspräsidenten offensichtlich keine Schwierigkeiten, was daran liegen dürfte, daß die Universitätspräsidenten selbst und die ihren Behörden angehörenden wissenschaftlichen und weiteren Bediensteten im Dienste des Landes Hessen stehen ..." Dem schließt sich der Senat an, soweit der 6. Senat Art. 103 Abs. 1 Satz 2 HV die Funktion einer verfassungsunmittelbaren Ermächtigungsnorm zur Schaffung nachgeordneter Stellen mit Vertretungsfunktion - und auf diese Funktion beschränkt - beigemessen hat. Ob der Auffassung des Senats auch hinsichtlich der Möglichkeit einer echten Institutionsleihe aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 HV gefolgt werden kann, kann als nicht entscheidungserheblich dahinstehen. Denn ungeachtet seiner verfassungsrechtlichen Zuordnung im Gefüge der drei klassischen Staatsgewalten ist der Hessische Rechnungshof doch jedenfalls ausschließlich eine Institution des Landes Hessen, so daß es einer körperschaftsübergreifenden Organ- oder Institutionsleihe zur Delegation von Vertretungsbefugnissen an seinen Präsidenten nicht bedarf. Auch die Frage, ob sich im Rahmen des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 HV getroffene Delegationsentscheidungen an bestehenden gesetzlichen Vertretungsvorschriften zu orientieren haben und insoweit systemgerecht sein müssen, stellt sich hier nicht. Denn § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Hessischen Rechnungshof bestimmt, daß der Präsident die Behörde nach außen vertritt. Mithin steht die Vertretungsanordnung des Ministerpräsidenten insoweit in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. Die Beschwerde ist auch teilweise begründet, denn zur Sicherung eines den Antragstellern zustehenden Folgenbeseitigungsanspruchs nach rechtswidriger Rechtsbeeinträchtigung durch den Hessischen Rechnungshof ist der Erlaß der mit dem zweiten Hilfsantrag begehrten einstweiligen Anordnung geboten (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Streitigkeit ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, was der Senat im vorliegenden Eilverfahren ungeachtet der Bestimmung des § 17 a Abs. 5 GVG zu prüfen hat (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 1. September 1992 - 7 E 11459/92 -, NVwZ 1993, 281; Hess. VGH, Beschluß vom 18. Mai 1993 - 11 TG 108/93 -, S. 7 f. des amtlichen Umdrucks mit Hinweisen auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift). Seit dem auf Verfassungsbeschwerde des Süddeutschen Rundfunks ergangenen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Dezember 1986 - 1 BvR 1509/83 - (BVerfGE 74, 69) kann der vorher bestehende Streit darüber, ob bei Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang von Prüfungsmaßnahmen der Rechnungshöfe (zunächst) die Verwaltungsgerichte anzurufen sind oder (sogleich) das jeweils zuständige Verfassungsgericht zu entscheiden hat, als beigelegt angesehen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte folgendes ausgeführt (a. a. O., S. 75 f.): "Auseinandersetzungen darüber, ob oder in welchem Umfang ein Rechnungshof zur Prüfung berechtigt ist, sind nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, für die nach § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (vgl. OVG Münster, NJW 1980, S. 137; OVG Lüneburg, DVBl. 1984, S. 837; ferner BVerwG, DÖV 1986, S. 518 ). Gegen die Aufforderung des Rechnungshofes, ihm Unterlagen zu übersenden oder Auskünfte zu erteilen, kann der Beschwerdeführer daher die Verwaltungsgerichte anrufen. Sollte in einer solchen Aufforderung kein Verwaltungsakt zu sehen sein, so wäre jedenfalls eine verwaltungsgerichtliche Unterlassungsklage zulässig. In Betracht käme auch eine Klage nach § 43 Abs. 1 VwGO auf Feststellung, daß ein Prüfungsrecht des Rechnungshofes nicht besteht." Soweit der Antragsgegner meint, der Hessische Rechnungshof sei bei der Prüfung des Hessischen Rundfunks als Verfassungsorgan tätig geworden, steht dies einer Entscheidung des Rechtsstreits durch die Verwaltungsgerichte aufgrund der Rechtswegzuständigkeit nach § 40 Abs. 1 VwGO schon deshalb nicht entgegen, weil der Hessische Rechnungshof kein Verfassungsorgan ist. Die Rechtsstellung des Hessischen Rechnungshofes ist einfachgesetzlich in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Hessischen Rechnungshof geregelt. Danach ist der Rechnungshof eine Behörde, d. h. ein Teil der Exekutive auf der Verwaltungsebene. Daß seine Aufgaben zum Teil in der Verfassung (vgl. Art. 144 HV) geregelt sind, besagt für die Rechtsstellung der Behörde nichts. Mit Recht hat das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 9. Mai 1978 - XII A 687/76 - (NJW 1980, 137) darauf hingewiesen, daß die Begründung von Aufgaben einer Institution durch Verfassungsnormen nicht zur Folge hat, daß die Institution diese Aufgaben als Verfassungsorgan wahrzunehmen hat. Dies gilt beispielsweise auch für die Gerichte, denen durch Art. 126 HV die rechtsprechende Gewalt übertragen ist, die sie jedoch nach einhelliger Auffassung - mit Ausnahme des Staatsgerichtshofs, vgl. Art. 130 ff. HV - nicht als Verfassungsorgane wahrnehmen. Auch dem Hessischen Rechnungshof fehlt nach seiner gesetzlich festgelegten Aufgabenstellung die Möglichkeit zu einer gestaltenden Mitwirkung am Verfassungsleben, die das OVG Nordrhein-Westfalen in der zitierten Entscheidung zu Recht als Kriterium für die Einordnung einer Institution als Verfassungsorgan verlangt hat. Soweit der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren in diesem und anderem Zusammenhang auf die kontrovers geführte Diskussion über die Rechtsstellung der Rechnungshöfe im Staatsgefüge hingewiesen hat (vgl. hierzu vor allem Fittschen, Durchsetzung der Prüfungsrechte der Rechnungshöfe, VerwArch 1992, 165; Haverkate, Der Schutz subjektiv-öffentlicher Rechte in der Rechnungsprüfung, AöR 107, 539 ff. m. w. N.), ist zum einen darauf hinzuweisen, daß die in der Literatur teilweise vertretene Auffassung, alle Rechnungshöfe seien von der Natur ihrer Aufgaben und ihrer Rechtsstellung her als Verfassungsorgane anzusehen, von der Rechtsprechung nicht geteilt wird, wie insbesondere die bereits zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Dezember 1986 zeigt. Zum anderen orientieren sich die Vertreter der die Auffassung des Antragsgegners stützenden Literaturmeinungen fast ausschließlich an der durch Art. 114 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich außerordentlich stark ausgebauten Rechtsstellung des Bundesrechnungshofes, ohne die durch die unterschiedliche Ausgestaltung der Landesverfassungen teilweise wesentlich schwächere Stellung der Landesrechnungshöfe hinreichend zu würdigen. Besonders Art. 144 HV, der das Vorhandensein eines Landesrechnungshofs lediglich voraussetzt, ohne seine Rechtsstellung zu regeln, gibt hier zu einer differenzierenden Betrachtungsweise Anlaß. Nähere Ausführungen hierzu erübrigen sich, da nach der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts selbst gegenüber Prüfungshandlungen des Bundesrechnungshofs individueller Rechtsschutz für Prüfungsbetroffene im Verwaltungsrechtsweg zu gewähren wäre. Im übrigen ist der Hessische Rechnungshof in dem Prüfungsverfahren, um das hier gestritten wird, nicht im Rahmen seiner durch Art. 144 HV zugewiesenen Aufgaben tätig geworden, sondern im Rahmen einer einfachgesetzlich durch § 19 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk zugewiesenen Sonderaufgabe, die er gegenüber dem Hessischen Rundfunk wahrzunehmen hat und nicht gegenüber Verfassungsorganen. Deshalb könnte selbst dann, wenn man den der Auffassung des Antragsgegners am nächsten kommenden Literaturauffassungen folgen wollte, von einer Teilnahme am Verfassungsleben als Verfassungsorgan nicht ausgegangen werden. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist sowohl in Gestalt des im Beschwerdeverfahren als Hauptantrag weiterverfolgten ursprünglichen Antrags als auch in Gestalt des im Beschwerdeverfahren gestellten zweiten Hilfsantrags zulässig, wobei der Senat letzteren lediglich als im Rahmen des § 88 VwGO unbedenklich zulässige Einschränkung des weitergehenden Hauptantrags ansieht. In Verfahren nach § 123 VwGO entscheidet das Gericht ohnehin nach freiem Ermessen, welche Anordnung es im Rahmen des Ziels des Antrags für geboten hält (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 938 Abs. 1 ZPO, vgl. hierzu Kopp, VwGO, 9. Aufl., Rdnr. 30 zu § 123 m. w. N.), so daß nicht von entscheidender Bedeutung ist, welche Regelung der jeweilige Antragsteller konkret anstrebt. Der in zweiter Instanz gestellte erste Hilfsantrag ist allerdings mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht haben, daß in naher Zukunft sie beeinträchtigende Behauptungen aus dem vorläufigen Prüfungsbericht in einem weiteren Prüfungsbericht wiederholt werden, ohne daß die Antragsteller hierzu vorher angehört werden. Ein hinreichendes Bedürfnis für die nur unter besonderen Voraussetzungen mögliche Gewährung des mit dem ersten Hilfsantrag begehrten vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes ist mithin nicht gegeben, so daß insoweit die Beschwerde der Antragsteller zurückzuweisen ist. Was die geltend gemachten Ansprüche auf Widerruf bzw. Rücknahme auf die Antragsteller bezogener kritischer Äußerungen in der beanstandeten Prüfungsmitteilung des Hessischen Rechnungshofes vom Oktober 1992 angeht, hat allerdings das Verwaltungsgericht den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt, so daß die Beschwerde insoweit als unbegründet zurückzuweisen ist. In der Tat würde der von den Antragstellern angestrebte "vorläufige" Widerruf bzw. die "vorläufige" Rücknahme bestimmter Aussagen der Prüfungsmitteilung zumindest rechtlich ihre Wirkung bis zu einer eventuellen Wiederholung im endgültigen Bericht nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk vollständig beseitigen und damit der Klage in vollem Umfang abhelfen. Insoweit folgt der Senat der Argumentation des Antragsgegners, wobei dieser mit Recht darauf hingewiesen hat, daß die Wirkungen von Widerruf und Rücknahme nicht auflösend bedingt oder befristet werden können. Die besonderen Voraussetzungen, unter denen im Eilverfahren eine Vorwegnahme der Hauptsache möglich ist, sind nicht gegeben, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat. Zwar mag entsprechend der im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Antragsteller zu 2. und 3. eine konkrete Existenzgefährdung aufgrund der Veröffentlichung von Prüfungsergebnissen gegeben sein, jedoch sind die endgültigen Erfolgsaussichten ihrer Klage noch keineswegs absehbar. Was das Widerrufs- bwz. Rücknahmebegehren anlangt, sind im Rahmen summarischer Prüfungen Feststellungen darüber, ob die vom Rechnungshof erhobenen Vorwürfe zu Recht oder zu Unrecht bestehen, nicht möglich. Was die von den Antragstellern ferner erhobene "Fortsetzungsfeststellungsklage" anlangt, bestehen an den Erfolgsaussichten erhebliche Zweifel. Auf sie ist § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO schon deshalb nicht anwendbar, weil - nach Ansicht der Antragsteller vorliegende - ehrverletzende Behördenäußerungen nach ständiger Rechtsprechung keine Verwaltungsakte sind (vgl. hierzu Kopp, JuS 1981, 419 (425) m. w. N.). Im übrigen ist die Bekanntgabe solcher Äußerungen gemäß § 44 a VwGO als reine Verfahrenshandlung nicht isoliert angreifbar. Ob die Klage in eine allgemeine Feststellungsklage im Sinne des § 43 VwGO umgedeutet werden kann, ist zweifelhaft. Jedenfalls wäre die Klage mangels Feststellungsinteresses dann unzulässig, wenn die Antragsteller das damit verfolgte Ziel bereits mit der gleichzeitig erhobenen Leistungsklage auf Widerruf bzw. Rücknahme der bekanntgewordenen Behördenäußerungen erreichen würden. Ob dies der Fall ist, hängt von schwierigen rechtlichen Wertungen ab und ist im Eilverfahren nicht mit der für die Annahme offensichtlicher Erfolgsaussichten der Klage erforderlichen Gewißheit zu entscheiden. Hinsichtlich der rechtlichen Einordnung der Vorwegnahme der Hauptsache als Kriterium der Zulässigkeit bzw. der Begründetheit des Eilantrags weist der Senat allerdings darauf hin, daß die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Eilantrag sei aus diesem Grunde unzulässig, nicht der herrschenden Auffassung entspricht (vgl. Kopp, a. a. O., Rdnr. 15 zu § 123 m. w. N.). Nähere Ausführungen hierzu sind, da diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, entbehrlich. Die Beschwerde ist begründet, soweit die Antragsteller ihr im Eilverfahren geltend gemachtes Hauptbegehren mit dem in zweiter Instanz gestellten zweiten Hilfsantrag auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur Entgegennahme und Weiterleitung einer Gegendarstellung beschränkt haben. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners fehlt den Antragstellern insoweit nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 123 VwGO. Zwar könnten sie eine Gegendarstellung auch unmittelbar an die Mitglieder der Gremien des Hessischen Rundfunks übermitteln. Dies wäre allerdings mit der von den Antragstellern angeregten Prozedur, die der vom Senat in einem Parallelverfahren mit Beschluß vom 18. Mai 1993 - 11 TG 108/93 - erlassenen einstweiligen Anordnung entspricht, nicht vergleichbar. Denn bei unmittelbarer Übermittlung einer Gegendarstellung durch die Antragsteller an die Mitglieder der Gremien des Hessischen Rundfunks würde für die Empfänger nicht deutlich, daß dies zum Ausgleich eines im bisherigen Prüfungsverfahren unterlaufenen Verfahrensfehlers des Hessischen Rechnungshofes nach gerichtlicher Überprüfung geschieht. Diese mindestens formale Rehabilitationswirkung können die Antragsteller ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht erreichen. Das Rechtsschutzbedürfnis für ihr im zweiten Hilfsantrag formuliertes Begehren fehlt den Antragstellern auch nicht deshalb, weil die beanstandete Prüfungsmitteilung kein Abschlußbericht im Sinne des § 19 Satz 2 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk ist, sondern nur die Zusammenfassung eines vorläufigen Prüfungsergebnisses in entsprechender Anwendung des § 96 Abs. 1 der Hessischen Landhaushaltsordnung - LHO - vom 8. Oktober 1970 (GVBl. I S. 645), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes 1992 vom 18. Dezember 1991 (GVBl. I S. 411). Zwar befindet sich das Prüfungsverfahren des Hessischen Rechnungshofes im vorliegenden Fall in einem frühen Verfahrensstadium, da der Rechnungshof seine bisherigen Feststellungen unter Berücksichtigung weiterer Erkenntnissquellen, insbesondere der Stellungnahme des Intendanten zu den beanstandeten Prüfungsmitteilungen wird überprüfen müssen, ehe mit einem abschließenden Bericht nach § 19 Satz 2 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk eine auch den Gremien des Hessischen Rundfunks zu übermittelnde Entscheidungshilfe vorgelegt werden kann. Angesichts der konkreten Behandlung der vorläufigen Prüfungsmitteilung durch den Rechnungshof kann jedoch der Auffassung des Antragsgegners, bei dieser Mitteilung handele es sich um ein reines Verwaltungsinternum, das die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzen könne, nicht gefolgt werden. Der Hessische Rechnungshof - und nicht etwa der die Weiterleitung der Prüfungsmitteilung an die Mitglieder der Gremien des Hessischen Rundfunks letztlich bewirkende Intendant - hat nämlich durch die Art der Übermittlung der Prüfungsmitteilung an den Hessischen Rundfunk und die sie begleitende unmittelbare Information der Vorsitzenden beider Gremien bewirkt, daß die vorläufige Prüfungsmitteilung entgegen § 19 Satz 2 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk und ohne die erforderlichen verfahrensrechtlichen und insbesondere datenschutzrechtlichen Sicherungen Personen zugeleitet worden ist, zu deren unmittelbarer Kenntnis sie nach dem Willen des Gesetzgebers in diesem Verfahrensstand nicht bestimmt war. Daraus ergibt sich zugleich die Passivlegitimation des Antragsgegners für den von den Antragstellern geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch, um dessen Sicherung es im vorliegenden Eilverfahren geht. Ohne Zweifel handelt es sich bei der von den Antragstellern beanstandeten Prüfungsmitteilung nicht um einen Abschlußbericht im Sinne des § 19 Satz 2 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk, was sich u. a. daraus ergibt, daß die dort zwingend vorgeschriebene Stellungnahme des Intendanten bei Übermittlung an den Hessischen Rundfunk noch nicht eingeholt war. Zwar enthält § 19 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk keine abschließende Regelung des Prüfungsverfahrens, läßt aber in Satz 2 immerhin erkennen, daß der Gesetzgeber ein zweistufiges Verfahren gewollt hat. Zunächst muß der Rechnungshof in einem von ihm zu bestimmenden Verfahren klären, was er voraussichtlich in den Abschlußbericht aufnehmen will. Dann muß er eine Stellungnahme des Intendanten hierzu einholen, und (nur) mit dieser Stellungnahme kann er seinen Abschlußbericht dann dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat des Hessischen Rundfunks zuleiten. Daraus ist der Umkehrschluß zu ziehen, daß vor Fertigstellung des Abschlußberichts und vor Eingang der Stellungnahme des Intendanten dort die Gremien des Hessischen Rundfunks von seiten des Rechnungshofs nicht über Prüfungsergebnisse informiert werden dürfen. Ungeachtet dessen kann der Intendant freilich aus dem Rundfunkgesetz verpflichtet sein, den Verwaltungsrat im Rahmen seiner Überwachungsaufgaben nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk auch über vorläufige Prüfungsbeanstandungen des Rechnungshofs der hier vorliegenden Art zu informieren. Ob auch der Rundfunkrat anstaltsintern über vorläufige Prüfungsergebnisse informiert werden mußte, erscheint hingegen fraglich, weil dieses die Allgemeinheit auf dem Gebiet des Rundfunks vertretende Gremium (vgl. § 5 Abs. 1 und § 9 Nr. 3 und 4 dieses Gesetzes) nur sehr begrenzte und nicht auf die laufende Wirtschaftsführung bezogene Kontrollpflichten hat und zur Erfüllung seiner dort geregelten Aufgaben zu gegebener Zeit auf den Abschlußbericht nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk zurückgreifen kann. Jedenfalls fehlt es an einer Bestimmung, die bereits in diesem Verfahrensstadium eine Information von Mitgliedern beider Gremien unmittelbar durch den Rechnungshof zuließ. Diese Beschränkungen hat der Antragsgegner unter Berücksichtigung aller dem Senat bekannten Umstände bei der Weiterleitung der Prüfungsmitteilung (Teil I) an den Intendanten des Hessischen Rundfunks nicht hinreichend beachtet. Dem Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs war aus dem dort am 23. September 1992 eingegangenen Schreiben des Intendanten vom 18. September 1992 (Kopie Bl. 155 f. GA) bekannt, daß sich die Gremien des Hessischen Rundfunks in damals bereits terminierten Sitzungen Ende Oktober 1992 "auf der Basis" des erwarteten Rechnungshofberichts mit bekanntgewordenen Unregelmäßigkeiten der Produktionen der Hauptabteilung FS-Unterhaltung des Hessischen Rundfunks befassen wollten. Aus einem vom Antragsgegner vorgelegten Schreiben des Vorsitzenden des Verwaltungsrates des Hessischen Rundfunks vom 3. April 1993 (Kopie Bl. 202 f. GA) ergibt sich, daß Mitglieder der Aufsichtsgremien des Hessischen Rundfunks an den Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs schon vor der Übermittlung des Berichts an den Intendanten mit der Bitte herangetreten waren, den Bericht unmittelbar auch den Mitgliedern dieser Gremien "wegen des außerordentlichen Interesses der Öffentlichkeit" zur Verfügung zu stellen; dem Schreiben ist zu entnehmen, daß der Präsident des Hessischen Rechnungshofs seinerzeit Bedenken gegen eine unmittelbare Übersendung an die Gremienmitglieder aus § 19 des Hessischen Rundfunkgesetzes geltend gemacht hatte. In dem an den Intendanten des Hessischen Rundfunks gerichteten Begleitschreiben zur Prüfungsmitteilung vom 7. Oktober 1992 (Kopie Bl. 153 f. GA) und den darin erwähnten, gleichzeitig an die Vorsitzenden beider Aufsichtsgremien übermittelten Schreiben hat der Hessische Rechnungshof jedoch klar zum Ausdruck gebracht, daß gegen eine unmittelbare Kenntnisnahme der Gremienmitglieder von der Prüfungsmitteilung keine rechtlichen Bedenken beständen. Darüber hinaus hat er durch die Übermittlung ausdrücklich für die Mitglieder der Gremien bestimmter Exemplare der Prüfungsmitteilung und durch den schriftlichen Hinweis an die Vorsitzenden beider Gremien auf diese Übermittlung eine Situation geschaffen, in der die Mitglieder der Aufsichtsgremien geradezu zwangsläufig gegenüber dem Intendanten auf Aushändigung der vom Rechnungshof für sie bestimmten Exemplare der Prüfungsmitteilung bestehen mußten. Angesichts der unstreitig gegebenen Vorgeschichte dürfte der unmittelbare Hinweis des Rechnungshofs auf die Übermittlung eines nach der Rechtslage nur zur Vorbereitung der Stellungnahme des Intendanten dienenden Zwischenberichts auch an die Vorsitzenden der Aufsichtsgremien des Hessischen Rundfunks rechtswidrig gewesen sein, was jedoch keiner abschließenden Entscheidung bedarf. Denn jedenfalls ist die Grenze des möglicherweise noch rechtmäßigen Verhaltens durch den Rechnungshof dadurch überschritten worden, daß er durch die Übermittlung ausdrücklich für die Mitglieder der Gremien bestimmter Exemplare der Prüfungsmitteilung und den schriftlichen Hinweis an die Vorsitzenden beider Gremien auf das Vorhandensein solcher Exemplare nicht nur die Kontrolle über die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grundsätze aus § 19 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk aus der Hand gegeben, sondern die unmittelbare Weitergabe der Prüfungsmitteilung durch den Intendanten an die Mitglieder der Gremien, die wegen der zumindest bei den Mitgliedern des Rundfunkrats fehlenden Schweigepflicht einer Veröffentlichung gleichkam, aktiv gefördert hat. Der Senat bleibt daher auch unter Würdigung des Vorbringens des Antragsgegners im vorliegenden Eilverfahren bei seiner schon im Beschwerdeverfahren 11 TG 108/93 geäußerten Auffassung, daß die mit offensichtlicher Billigung des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs erfolgte Weiterleitung der Prüfungsmitteilung durch den Intendanten des Hessischen Rundfunks an die Mitglieder der Aufsichtsgremien rechtlich wie eine unmittelbare Weiterleitung des Berichts zu werten ist. Ob der Präsident des Hessischen Rechnungshofs dabei in seiner Eigenschaft als Behördenleiter oder in Ausübung der Prüfungstätigkeit als Mitglied des ersten Senats des Hessischen Rechnungshofs gehandelt hat, ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners unerheblich. Soweit sich der Antragsgegner in diesem Zusammenhang auf die den Mitgliedern des Hessischen Rechnungshofs gemäß § 5 des Gesetzes über den Hessischen Rechnungshof zustehende richterliche Unabhängigkeit beruft, ist schon zweifelhaft, ob die Übermittlung von Prüfungsmitteilungen an nicht bzw. noch nicht am Prüfungsverfahren zu beteiligende Organe geprüfter Körperschaften überhaupt von der richterlichen Unabhängigkeit gedeckt ist. Die hier allenfalls tangierte sachliche Unabhängigkeit als Bestandteil der richterlichen Unabhängigkeit im Sinne des Art. 97 Abs. 1 GG umfaßt lediglich die Rechtsprechung, also die eigentliche Spruchtätigkeit, und alle Tätigkeiten, die mit der Rechtsfindung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, (vgl. Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 4. Auflage, Rdnr. 8 zu § 25 DRiG m. w. N.). Im Tätigkeitsbereich des Rechnungshofes gilt Entsprechendes für die "als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle" im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Hessischen Rechnungshof wahrzunehmenden Aufgaben. Es ist zweifelhaft, ob der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zu diesen Aufgaben bei der mittelbar bewirkten Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen an die noch nicht am Verfahren zu beteiligenden Organe des Hessischen Rundfunks gegeben war. Letztlich kann dies aber dahinstehen, weil die richterliche Unabhängigkeit der Mitglieder des Hessischen Rechnungshofs der sachlichen Nachprüfung ihrer Entscheidungen und Maßnahmen durch Gerichte nicht entgegensteht. Die sachliche Unabhängigkeit der Richter schützt sie, vor allem durch die daraus resultierende Weisungsfreiheit, vor allem vor Eingriffen der Exekutive in ihre Rechtsprechungstätigkeit (vgl. Maunz-Herzog, Grundgesetz, Rdnr. 23 ff. zu Art. 97), was auch eine Beschränkung der Dienstaufsicht zur Folge hat (§ 26 DRiG). Außerdem schützt die sachliche Unabhängigkeit den Richter ungeachtet der aus Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG folgenden Gesetzesbindung vor einer konkreten Einflußnahme des Parlaments auf die Rechtsprechung durch sogenannte schlichte Parlamentsbeschlüsse (Maunz-Herzog, a. a. O., Rdnr. 22 zu Art. 97). Keinen Schutz bietet die sachliche Unabhängigkeit der Richter hingegen vor einer inhaltlichen Nachprüfung ihrer Entscheidungen durch Gerichte, was angesichts bestehender Instanzenzüge in allen Gerichtszweigen keiner Erörterung bedarf. Indem der Gesetzgeber den Mitgliedern des Hessischen Rechnungshofs in § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den Rechnungshof richterliche Unabhängigkeit verliehen hat, hat er ihre Entscheidungen und Maßnahmen auch im Kernbereich der Aufgaben der Finanzkontrolle mithin gerichtlicher Kontrolle nicht entziehen wollen, worauf das Vorbringen des Antragsgegners letztlich hinausläuft. Unabhängig von der Rechtswegfrage sind Handlungen der Rechnungshöfe keine justizfreien Hoheitsakte (vgl. hierzu Kopp, VwGO, a. a. O., Rdnr. 34 zu § 40 VwGO m. w. N.), so daß sie nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 4 GG gerichtlicher Nachprüfung unterliegen. Die inhaltliche Tragweite dieses Rechtsschutzes wird freilich, was den Inhalt von Prüfungsfeststellungen der Rechnungshöfe anlangt, weitgehend dadurch eingeschränkt, daß der im Verwaltungsrechtsweg zu gewährende Rechtsschutz allein den Schutz von Individualrechten im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO bezweckt, so daß der gerichtlichen Inhaltskontrolle Grenzen gesetzt sind. Soweit dem vorliegenden Eilantrag entsprochen wird, bezweckt dieser indessen keine Inhaltskontrolle, sondern den Schutz der Antragsteller vor der Verletzung von Verfahrensgrundsätzen, die auch und gerade ihren individuellen Schutz bezwecken. Der Senat bekräftigt in Kenntnis des Vorbringens des Antragsgegners im vorliegenden Beschwerdeverfahren seine im Beschluß vom 18. Mai 1993 - 11 TG 108/93 - geäußerte Auffassung, daß der Hessische Rechnungshof in einem mit seinem Wissen und Wollen absehbar an die Öffentlichkeit gelangenden Bericht das Verhalten der Antragsteller nicht unter voller Namensnennung hätte beanstanden dürfen, ohne ihnen vorher rechtliches Gehör gewährt zu haben. Ein Anspruch auf rechtliches Gehör in Prüfungsverfahren ist zwar nicht aus Art. 103 Abs. 1 GG herzuleiten, denn es handelt sich hierbei um ein prozessuales Grundrecht, das nur für gerichtliche Verfahren unmittelbar gilt. Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen hat allerdings in seinem Beschluß vom 9. Februar 1972 - P.St 648 - (ESVGH 22, 135 (136)) darauf hingewiesen, daß der Anspruch auf rechtliches Gehör ohne Rücksicht darauf, ob er von der jeweils anzuwendenden Verfassung mit dem Rang eines Grundrechts ausgestattet ist, allgemein aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) herzuleiten ist. Auch das Verfahren der Rechnungshöfe muß rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen, selbst wenn die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Verpflichtungen in den Verfahrensvorschriften, etwa in der LHO, nicht konkretisiert sind. Zumindest dann, wenn dritte, außerhalb staatlicher Institutionen stehende Personen in nicht nur für den internen Dienstgebrauch des Rechnungshofes bestimmten Äußerungen kritisiert werden, ist es nach dem Rechtsstaatsprinzip, aber auch zum Schutz der Grundrechte des Betroffenen (z. B. Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und 3, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG) geboten, die getroffenen Feststellungen verfahrensrechtlich durch dessen Anhörung zu sichern (vgl. hierzu Kopp, Rechtsschutz des Bürgers gegen den Inhalt und die Verbreitung von Prüfungsberichten eines Rechnungshofs, Jus 1981, 419 (426) m. w. N.). Wo die Verletzung von Grundrechten in Betracht kommt, ist ihr Schutz weitgehend auch durch die Gestaltung von Verfahren zu bewirken (BVerwG, Urteil vom 21. März 1986 - 4 C 48.82 -, BVerwGE 74, 109 (112) mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind die Mitglieder des Hessischen Rechnungshofes durch diese Anhörungspflicht nicht in ihrer richterlichen Unabhängigkeit tangiert. Auch Richter sind dem Gesetz unterworfen (§ 25 DRiG), haben also gesetzlich normierte oder aus allgemeinen Grundsätzen herzuleitende Verfahrensregeln zu beachten. Nichts anderes gilt für mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestatteten Mitglieder des Hessischen Rechnungshofs. Die vom Antragsgegner vertretene Rechtsauffassung, die Mitglieder der Rechnungshöfe könnten kraft ihrer richterlichen Unabhängigkeit ihr Prüfungsverfahren völlig frei und ohne Bindung an solche Verfahrensgrundsätze gestalten, widerspricht dieser die richterliche Unabhängigkeit einschränkenden Bindung an Gesetz und Recht. Soweit in der Literatur teilweise die Ansicht vertreten wird, die Anerkennung eines Anspruchs auf rechtliches Gehör gegenüber den Rechnungshöfen gefährde die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben (vgl. hierzu Haverkate, AöR 107, 539 (550 ff.)), ist dies nicht nachvollziehbar. Warum die Rechnungshöfe bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben stärker als andere Behörden behindert werden, wenn sie von ihren Prüfungsergebnissen betroffene Grundrechtsträger vor deren Veröffentlichung anhören müssen, ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Antragsgegners. Zwar liegt es auf der Hand, daß Anhörungen das Verwaltungsverfahren verzögern können. Die Rechnungshöfe haben es aber angesichts der relativ freien Gestaltung ihrer Prüfungsverfahren in der Hand, die Anhörungspflichten dadurch zu beschränken, daß sie sich entsprechend ihren verfassungsrechtlich oder einfachgesetzlich übertragenen Aufgaben auf Feststellungen bezüglich des Verhaltens der zu prüfenden Institutionen beschränken und außenstehende Grundrechtsträger nur bei schwerwiegendem Anlaß - dann aber unter Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - einbeziehen. Das Absehen von einer Anhörung der Antragsteller zu den veröffentlichten Vorwürfen kann hier entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht mit früherem Verhalten der Antragsteller begründet werden. Daß die Antragsteller gegenüber der Innenrevision des Hessischen Rundfunks keine weitergehenden Angaben zu ihrer Kostenkalkulation gemacht und insbesondere die von dort begehrte uneingeschränkte Einsichtnahme in ihre Geschäftsbücher verweigert hatten, enthob den Hessischen Rechnungshof nicht der Verpflichtung zur Einhaltung der dargestellten Verfahrensgrundsätze. Der Hessische Rundfunk konnte die Antragsteller auch durch seine Innenrevision nur als Vertragspartner im Rahmen der bestehenden zivilrechtlichen Vertragsbeziehungen zur Mitwirkung auffordern, wobei dahinstehen kann, ob eine Verpflichtung der Antragsteller zu weitergehender Mitwirkung bestanden hat. Der Hessische Rechnungshof ist hingegen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften in Wahrnehmung seiner hoheitlichen Aufgaben tätig geworden, was mit der Tätigkeit der Innenrevision des Hessischen Rundfunks schon vom Ansatz her nicht vergleichbar ist. Folglich leidet das bisherige Prüfungsverfahren des Hessischen Rechnungshofs unter einem die Antragsteller in ihren Rechten verletzenden Verfahrensfehler, der einen im Wege einstweiliger Anordnung sicherungsfähigen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch auslöst. In der Rechtsprechung wird dieser öffentlichrechtliche Abwehranspruch mit den Varianten Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsanspruch mittlerweile als einheitlicher, auf die den Betroffenen zustehenden Freiheitsgrundrechte gestützter Anspruch gesehen, der je nach Sachverhalt auf Unterlassung künftigen Verwaltungshandelns oder auf die Beseitigung von Folgen früheren rechtswidrigen Verwaltungshandelns gerichtet sein kann (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 15. Juni 1989 - 22 B 87.1866-, NVwZ-RR 1989, 532 ; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. August 1989 - 7 A 26/89 -, NVwZ 1990, 279). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 -, BVerwGE 82, 76 (95) inhaltlich die gleiche Ansicht vertreten, ohne den Begriff "Abwehranspruch" zu verwenden: "Der Anspruch auf Folgenbeseitigung ist nicht anders als der Anspruch auf Unterlassung künftigen rechtswidrigen Verwaltungshandelns verfassungsrechtlichen Ursprungs und wird ebenso wie dieser aus dem jeweils berührten Grundrecht ..., teilweise auch aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitet (so BVerwGE 69, 366 (370)). Der Folgenbeseitigungsanspruch entsteht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist; er ist auf die Wiederherstellung des Zustandes gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand (BVerwGE 69, 366 (370 f.); 80, 178 (179)). Der Folgenbeseitigungsanspruch knüpft mithin nicht an die Rechtswidrigkeit des Eingriffsakts, sondern an die Rechtswidrigkeit des dadurch geschaffenen Zustands an. Ihm liegt die sowohl grundrechtlich als auch rechtsstaatlich motivierte Forderung zugrunde, diesen Zustand mit der rechtsnormativen Lage zur Deckung zu bringen ..." Mithin dürfte der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch auf Widerruf bzw. Zurücknahme bestimmter Tatsachenbehauptungen durch den Hessischen Rechnungshof als öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch in Gestalt des Folgenbeseitigungsanspruchs anzusehen sein. Dieser Anspruch kann im vorliegenden Verfahren ohne Vorwegnahme der Hauptsache, für die die Voraussetzungen aus den bereits dargestellten Gründen nicht gegeben sind, nur dadurch gesichert werden, daß die Vollzugsfolgen des verfahrensrechtlich rechtswidrigen Eingriffs in die Rechtssphäre der Antragsteller so weit wie möglich ausgeglichen werden. Der Senat hält hierfür wie im Verfahren 11 TG 108/93 die im einzelnen aus dem Tenor ersichtliche Anordnung für geboten, aber auch ausreichend. Durch die Entgegennahme und Weiterleitung einer Gegendarstellung der Antragsteller von angemessener Länge an die Empfänger der Prüfungsmitteilung wird diesen nicht nur die sachliche Einlassung der Antragsteller zu den Vorwürfen bekannt, sondern es wird für die Empfänger auch deutlich, daß dem bisherigen Prüfungsverfahren des Hessischen Rechnungshofs ein Verfahrensfehler anhaftet, der möglicherweise Einfluß auf das bisherige Prüfungsergebnis gehabt haben könnte. Daß eine durch den Hessischen Rechnungshof zur Ergänzung der bisherigen Prüfungsmitteilung übermittelte Gegendarstellung der Antragsteller bei den Empfängern erheblich höheren Aufmerksamkeitswert erzielen wird als eine von ihnen selbst dem gleichen Empfängerkreis zugeleitete Gegendarstellung, liegt auf der Hand. Deshalb vermag der Senat der Auffassung der Antragsteller, eine Gegendarstellung sei zum Ausgleich der durch die Prüfungsmitteilung entstandenen Nachteile ungeeignet, nicht zu folgen.