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Urteil

11 UE 1500/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1994:0705.11UE1500.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet angesehen, denn die angefochtenen Verfügungen sind - soweit sie den Kläger betreffen - nicht rechtswidrig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten. Ein Anspruch auf Verlängerung seines Waffenscheins steht dem Kläger nicht zu, so daß sein Begehren sowohl in bezug auf den Hauptantrag wie auch in bezug auf den Hilfsantrag letztlich erfolglos bleiben muß. Der für die Führung von Schußwaffen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WaffG erforderliche Waffenschein darf nur dann verlängert werden, wenn der Erlaubnisbewerber den gesetzlichen Anforderungen genügt. Deswegen sind bei einem Antrag auf Verlängerung eines Waffenscheins - ebenso wie bei einer erstmaligen Erteilung - sowohl alle Versagungsgründe (erneut) zu prüfen und überdies auch der Nachweis eines Bedürfnisses zu erbringen (Bayerischer VGH, Bayerische Verwaltungsblätter 1983, 696; VGH Baden Württemberg, Gewerbearchiv 1989, 245). Die erforderliche Erlaubnis (Waffenschein) ist zu versagen, wenn ein Versagungsgrund im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 WaffG gegeben ist (§ 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Dies ist u. a. dann der Fall, wenn ein Bedürfnis nicht nachgewiesen ist (§ 30 Abs. 1 Satz 1, Nr. 3 WaffG). Ein Bedürfnis liegt insbesondere vor, wenn der Kläger glaubhaft macht, u. a. wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und der Erwerb von Schußwaffen geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG). Da die zuvor genannte Vorschrift den Begriff des Bedürfnisses nicht abschließend bestimmt, kann bei der Bedürfnisprüfung auch eine besondere Gefährdung durch Angriffe auf andere Rechtsgüter (insbesondere die persönliche Freiheit, das Eigentum oder den Besitz) sowie auf andere Personen, für deren Schutz die Waffe eingesetzt werden soll, berücksichtigt werden. Bei Auslegung und Anwendung des Rechtsbegriffs des Bedürfnisses ist zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber des Waffengesetzes 1972, auf das die hier maßgebliche derzeitige Fassung des Waffengesetzes letztlich zurückgeht, einen wichtigen Beitrag zur Erhöhung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland leisten wollte. Demgemäß dient die Bedürfnisprüfung dem Ziel, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und die Zahl der im Privatbesitz befindlichen Schußwaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken, um den mit dem Besitz, namentlich aber dem Führen von Waffen verbundenen Gefahren wirksam vorzubeugen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates, BT-Drucksache VI/2678, BT-Drucksache VI/3566; vgl. auch BVerwGE 49, 1 ff. = Buchholz, 402.5 WaffG Nr. 8 S. 6 f. unter Rückgriff auf die entsprechende Bestimmung des Reichswaffengesetzes vom 18. März 1938 und die Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts zum Bedürfnisbegriff). Diese Zielsetzung des Gesetzgebers führt dazu, daß die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse - namentlich für das Führen von Schußwaffen - nicht die Regel ist, sondern durch besondere Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt sein muß. Die §§ 30 Abs. 1 Nr. 3, 32 Abs. 1 Nr. 3 sind danach nicht nur restriktiv auszulegen, zumal wenn die Erteilung eines Waffenscheins in Rede steht (vgl. BVerwG, a. a. O., S. 8 f; Bayerischer VGH, Beschluß vom 21. Juli 1988, Gewerbearchiv 1988, 393 (394)); sondern nach der Konzeption des Gesetzgebers trägt auch der Erlaubnisbewerber die materielle Beweislast für das Vorliegen eines Bedürfnisses. Er muß daher im Rechtsstreit unterliegen, wenn es ihm nicht gelingt, Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich ergibt, daß in seinem Fall ein Bedürfnis gegeben ist. Begründet ein Erlaubnisbewerber - wie im vorliegenden Fall der Kläger - das behauptete Bedürfnis für das Führen von Schußwaffen damit, daß er besonders gefährdet sei, muß er demzufolge Tatsachen glaubhaft machen, welche die Annahme rechtfertigen, daß eine besondere Gefährdung vorliegt. Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob die vom Erlaubnisbewerber behauptete überdurchschnittlich starke Gefährdung und damit ein Bedürfnis vorliegt, ist nicht die Einschätzung der Lage durch einen besonders ängstlichen oder übertrieben vorsichtigen Menschen. Vielmehr ist ein objektiver Maßstab anzulegen, wonach bei realistischer Betrachtung der gegebenen Verhältnisse und nach vernünftigen Überlegungen tatsächlich eine überdurchschnittliche Gefährdung gegeben sein müßte. Aber auch dann, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht sind, aus denen sich eine überdurchschnittlich starke Gefährdung des Erlaubnisbewerbers ergibt, liegt ein Bedürfnis dann nicht vor, wenn das Führen der Schußwaffe zur Minderung der Gefährdung nicht geeignet oder nicht erforderlich ist, namentlich wenn sich die Gefährdung auf zumutbare andere Weise verhindern oder wenigstens ebenso mindern läßt, wie durch das erstrebte Führen einer Schußwaffe. So ist von einem fehlenden Bedürfnis mangels Erforderlichkeit der Führung einer Waffe etwa dann auszugehen, wenn eine weniger gefährliche Waffe (Schreckschuß- oder Reizstoffwaffe), die Erteilung einer Waffenbesitzkarte als eine die Allgemeinheit weniger gefährdende Maßnahme als die eines Waffenscheins, die Ausstellung eines befristeten oder modifizierten Waffenscheins (§ 35 Abs. 2 Satz 2 WaffG) oder polizeilicher Personenschutz ausreicht (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa die Urteile vom 1. Juli 1985 - 11 UE 129/84 - und vom 28. Oktober 1985 - 11 UE 152/84 - sowie den Beschluß vom 3. März 1992 - 11 TG 261/91 - m. w. N.). Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist der Senat mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, daß der Kläger keine Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die in seiner Person die Annahme einer überdurchschnittlichen Gefährdung rechtfertigen. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, daß und inwiefern das vom Kläger erstrebte dauerhafte Führen einer Schußwaffe zur Abwehr oder Verminderung potentieller Gefahren erforderlich wäre. Auch das Berufungsvorbringen des Klägers führt insoweit zu keiner anderen Einschätzung. Der Kläger kann sich zunächst nicht darauf berufen, daß die Verwaltungsbehörde bei ihm früher bereits einmal ein entsprechendes Bedürfnis bejaht hat. Darauf kommt es nicht an, da bei einem Antrag auf Verlängerung eines Waffenscheins - ebenso wie bei einem Antrag auf Neuerteilung - alle Versagungsgründe erneut zu prüfen sind und auch der Nachweis eines Bedürfnisses (neu) erbracht werden muß. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bayerischen VGH und des Verwaltungsgerichtshofs Baden Württemberg zutreffend ausgeführt. Deswegen kann dahinstehen, ob die erstmalige Erteilung eines Waffenscheins an den Kläger im Jahre 1986 rechtmäßig gewesen ist oder nicht. Der Kläger verweist zur Begründung des Bedürfnisses zunächst auf die seiner Auffassung nach überdurchschnittliche Gefährdung, die sich aus seiner Tätigkeit als "Landarzt" ergebe und insofern insbesondere aus dem Umstand, daß Ärzte Medikamente und Betäubungsmittel sowie Rezeptblöcke mit sich führten, die - besonders in einsamen Gegenden - einen Anreiz für Überfälle, etwa durch Rauschgiftsüchtige, böten und dadurch eine in Relation zur Allgemeinheit deutlich erhöhte Gefährdung solcher Ärzte begründeten. Diese überdurchschnittliche Gefährdung folge auch aus häufigen Notdienstverpflichtungen, die oftmals nachts und in einsamen Gegenden durchgeführt werden müßten, wobei potentielle Täter die Möglichkeit hätten, ihn gezielt zu beobachten und die Umstände auszukundschaften, unter denen er Patientenbesuche mache. Diese Ausführungen sind indes nicht geeignet, eine besondere, überdurchschnittliche Gefährdung des Klägers glaubhaft zu machen. Abgesehen davon, daß Hausbesuche bei einem Frauenarzt in deutlich geringerem Umfang notwendig sein dürften, als etwa bei einem sogenannten praktischen Arzt oder Allgemeinmediziner, mag zwar das Mitführen von Opiaten oder Betäubungsmitteln in geringer Menge oder das Mitführen von Rezeptblöcken einen gewissen Anreiz für Überfälle - insbesondere bei nächtlichen Hausbesuchen - bieten. Der Kläger hat jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß ihm oder Kollegen von ihm bisher schon einmal Derartiges in der Umgebung seines Wohnortes widerfahren ist. Der Kläger hat auch nicht dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht, daß er Betäubungsmittel in so großen Mengen mit sich führen müsse, daß deshalb etwa ein den Apotheken vergleichbarer Schutzbedürfnis bestehen könnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. April 1975, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 8 a). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung ferner die Auffassung der Vorinstanz, daß Landärzte nicht wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib, Leben oder andere Rechtsgüter gefährdet seien, revisionsrechtlich nicht beanstandet und betont, daß es sich dabei um eine Frage tatsächlicher Art handele, die nach der Lebenserfahrung zu beantworten sei (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1976, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 8 c). Mit Recht ist das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zu der Auffassung gelangt, daß für den vorliegenden Fall nichts erkennbar ist, was die Gefährdung eines Landarztes im V erkennbar stärker erscheinen lassen könne, als die Tätigkeit eines anderen Arztes. Das gilt um so mehr, als die Hausbesuchstätigkeit jedenfalls nicht den Schwerpunkt frauenärztlicher Tätigkeit ausmacht. Im übrigen entspricht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. Juni 1975, NJW 1975, 2258 ) nicht dem Willen des Gesetzgebers, eine pauschale Bewaffnung ganzer Berufsgruppen herbeizuführen. Vielmehr ist bei der Bedürfnisprüfung auf die konkreten individuellen Verhältnisse abzustellen (vgl. Bayerischer VGH, Bayerische Verwaltungsblätter 1994, S. 216), die eine überdurchschnittliche Gefährdung des Klägers wegen seiner Berufsausübung als "Landarzt" im V nicht nachvollziehbar zu begründen vermögen. Soweit sich der Kläger zur Darlegung des notwendigen Bedürfnisses zum Führen von Waffen darauf berufen hat, daß er zum Teil Hausbesuche für seine Ehefrau übernehme bzw. diese - insbesondere zu Nachtzeiten - bei Hausbesuchen bei der Familie K. begleite, vermögen diese Umstände ebenfalls kein Bedürfnis zum Führen von Waffen in seiner Person zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, daß es sich um eine freiwillig übernommene Tätigkeit handelt, die zwar verständlich, aber keineswegs erforderlich sei. Der Kläger sei auch nicht dazu berufen, seine Frau mit Waffengewalt vor Angriffen Dritter zu schützen. Die Gefährdung, in die sich der Kläger dadurch begebe, sei keine, die aus beruflichen oder sonstigen Gründen unvermeidlich sei. Dem ist zuzustimmen. Denn angesichts der erkennbar restriktiven Handhabung des Waffengesetzes können Gefahren, in die sich jemand "freiwillig" begibt, zum Nachweis eines Bedürfnisses im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 3 WaffG nicht ausreichen. Im übrigen ist die Ehefrau des Klägers in der Lage, sich selbst zu schützen, da sie selbst über einen (beschränkten) Waffenschein und eine entsprechende Schußwaffe verfügt. Soweit sich der Kläger im Berufungsrechtszug in diesem Zusammenhang darauf ergänzend beruft, daß er zwei Töchter des K. gynäkologisch betreue und in diesem Zusammenhang zu einer Hausbesuchstätigkeit in dem Anwesen des K. verpflichtet sein könne, ist auch dieser Umstand nicht geeignet, eine überdurchschnittliche Gefährdung des Klägers als Voraussetzung für ein anerkennenswertes Bedürfnis zum Führen von Waffen in seiner Person zu begründen. Abgesehen davon, daß der Kläger auf Anfrage des Berichterstatters mitgeteilt hat, daß derartige gynäkologisch intendierte Hausbesuche in dem Anwesen K. bisher nicht erforderlich gewesen seien, ist auch nicht dargetan, daß und inwiefern der Kläger überhaupt durch ein Zusammentreffen mit K. einer überdurchschnittlichen Gefährdung ausgesetzt sein könnte, die ein Bedürfnis zum Führen von Waffen bei solchen Besuchen begründen könnte. Der Kläger hat - im Gegensatz zu seiner Ehefrau - auch im Berufungsrechtszug nicht dartun und glaubhaft machen können, daß er jemals persönlich von K. angegriffen oder bedroht worden ist. Es sind auch keine Gesichtspunkte erkennbar, warum K. den Kläger bedrohen sollte, zumal nicht er, sondern bekanntlich seine Ehefrau an der damaligen Einweisung des K. in die psychiatrische Klinik beteiligt gewesen ist und dieser Umstand dem K. auch bekannt ist. Auch die verschiedenen Vorfälle aus dem Jahre 1988 vermögen schließlich ein Bedürfnis zum Führen von Schußwaffen durch den Kläger nicht zu begründen. Entsprechendes gilt für den im Berufungsrechtszug geschilderten Vorfall, bei dem der Kläger seiner Darstellung zufolge Ende August 1991 sein Pferd mit einer blutenden Stichverletzung vorgefunden hat. Für die diesbezügliche Annahme des Klägers, diese Messerstichverletzung bei dem Pferd stamme aller Voraussicht nach von K., fehlen jegliche realen und nachvollziehbaren Anhaltspunkte. Das gleiche gilt für die übrigen Vorfälle aus dem Jahre 1988. Alle diese Vorfälle stellen sich im übrigen nicht als Angriffe auf Leib oder Leben des Klägers dar und hätten im übrigen auch durch das Führen einer Waffe nicht verhindert werden können. Was den Vorfall angeht, bei dem Stacheldraht auf einem Waldweg ausgelegt war, den der Kläger gewöhnlich zum Reiten benutzt, so wäre auch dieser durch das Mitführen von Schußwaffen nicht verhindert worden. Auch insoweit fehlt es im übrigen wieder an jeglichen real nachvollziehbaren Anhaltspunkten für eine Täterschaft bestimmter Personen oder für die Motive für dieses Vorgehen. Da schon nicht nachvollziehbar dargetan und glaubhaft gemacht worden ist, daß der Kläger überhaupt durch K. an Leib und Leben gefährdet sein könnte, bedarf dessen derzeitiger Gesundheitszustand oder psychischer Zustand keiner weiteren Aufklärung. Die Überprüfungen der insoweit beteiligten Dienststellen (Polizeistation und Amtsärztin Dr.) haben im übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß von K. derzeit eine besondere Gefährdung für die Umgebung ausgehen könnte. Entscheidend ist indes, daß der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, daß er zu irgendeinem Zeitpunkt persönlich einem Angriff auf Leib oder Leben von Seiten des Herrn K. ausgesetzt gewesen ist, obwohl er seinen eigenen Ausführungen zufolge einige Hausbesuche dort durchgeführt hat. Wenn dies indes schon in der Vergangenheit so war, ist dies bei Anlegung einer objektivierten Betrachtungsweise für die Zukunft um so weniger zu erwarten, zumal es nach Auskunft der Amtsärztin und der zuständigen Polizeistation angesichts der nunmehr weitgehend geordneten Lebensverhältnisse offensichtlich zu einer Stabilisierung der Persönlichkeit des K. gekommen ist. Nach alledem ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß in der Person des Klägers die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Waffenscheins nicht gegeben sind. Die angegriffene Verfügung des Beklagten erweist sich auch insoweit als rechtmäßig, als die Waffenbesitzkarte gegenüber dem Kläger zurückgenommen worden. Diese Behördenentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1 WaffG, wonach eine waffenrechtliche Erlaubnis zurückzunehmen ist, wenn nachträglich bekannt wird, daß die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Diese Vorschrift verpflichtet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die zuständige Behörde zur Rücknahme einer Waffenbesitzkarte, wenn ihr bekannt wird, daß sie bei Erteilung der Waffenbesitzkarte gegen zwingendes Recht verstoßen und deshalb unrichtig entschieden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1987, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 48). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das nachträgliche Bekanntwerden auf einem Irrtum der Behörde über den entscheidungserheblichen Sachverhalt oder auf einem Rechtsanwendungsfehler der Behörde beruht (vgl. auch BVerwGE 71, 248/249). Diese seinerzeit zu § 47 Abs. 1 Satz 1 WaffG 1976 ergangene Rechtsprechung kann - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auf die jetzt geltende Gesetzesfassung ebenfalls angewandt werden, weil die Streichung des § 47 Abs. 1 Satz 2 durch das Gesetz vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265) den bisherigen § 47 Abs. 1 Satz 1 WaffG 1976 unberührt gelassen hat. Hinsichtlich des Bedürfnisses des Klägers zum Führen von Schußwaffen war die Sachlage schon bei der erstmaligen Erteilung der Waffenbesitzkarte nicht anders als heute, so daß unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen die seinerzeitige Erteilung einer Waffenbesitzkarte an den Kläger offenkundig rechtswidrig gewesen ist mit der Folge, daß die zuständige Behörde diese Erlaubnis zurücknehmen mußte. Auch die übrigen gegen den Kläger ausgesprochenen Folgemaßnahmen in der angefochtenen Verfügung sind rechtmäßig. Das gilt namentlich für die in der Verfügung ausgesprochene Verpflichtung des Klägers, die von ihm erworbene Pistole Walter PP einem Berechtigten zu überlassen oder aber ihre Unbrauchbarmachung der Behörde nachzuweisen (§ 48 Abs. 2 WaffG). Die Androhung der Sicherstellung und Verwertung beruht auf § 48 Abs. 2 Satz 2 WaffG und ist ebenfalls rechtmäßig, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Berufung des Klägers ist nach alledem zurückzuweisen. Der Kläger begehrt die Verlängerung des ursprünglich ihm und seiner Ehefrau gemeinsam erteilten Waffenscheins und wendet sich zugleich gegen die ihn betreffende Rücknahme der den Eheleuten ebenfalls gemeinsam erteilten Waffenbesitzkarte (WBK) 3/86 sowie gegen die in diesem Zusammenhang angeordneten bzw. angedrohten waffenrechtlichen Folgemaßnahmen. Der Kläger und seine Ehefrau sind Ärzte. Der Kläger betreibt als Frauenarzt eine Praxis in, seine Ehefrau betreibt eine ärztliche Allgemeinpraxis in. Im Dezember 1985 beantragten der Kläger und seine Ehefrau bei dem Landrat des V die Erteilung eines Waffenscheins und einer Waffenbesitzkarte. Sie begründeten den Antrag damit, daß sie mit massiven Repressalien eines Herrn K. rechnen müßten, der in Jahre 1985 auf Veranlassung der Klägerin nach dem HFEG in eine psychiatrische Klinik zwangseingewiesen worden sei und dessen Entlassung kurz bevorstehe. K. habe im Gespräch, das der Einweisung vorausgegangen sei, damit gedroht, er werde die Ehefrau des Klägers töten, falls sie ihn "ins Kittchen" bringe. Herrn K. sei auch nicht aus dem Weg zu gehen, da noch die siebenköpfige Familie von ihm und seiner Ehefrau ärztlich betreut würde. Darüberhinaus seien er und seine Ehefrau besonders bei Nacht- und Wochenenddiensten gefährdet, da sie zur Behandlung geringe Mengen von Opiaten mit sich führten und so potentielle Opfer von Rauschgiftkriminellen seien. In einer nervenärztlichen Bescheinigung vom 11.04.1985, die zur Vorlage bei dem Amtsgericht Alsfeld bestimmt war, konstatierte der Nervenarzt bei K., eine längere Exploration habe keine sicheren Hinweise für das Vorliegen einer endogenen Psychose ergeben. Bei Herrn K. handele es sich um eine abnorme Charakterentwicklung mit Zeichen einer explosiblen und vielleicht auch gemütsarmen Persönlichkeit mit querulatorischen Tendenzen. Bei dem gering ausgeprägten Unrechtsbewußtsein und einer wahrscheinlich auch anzunehmenden Minderung der Steuerungsfähigkeit (sogenannter Affektstau) sei zumindest zum damaligen Zeitpunkt eine Gefährdung der Umgebung (in erster Linie der Familie) nicht zu leugnen. Ob die psychopathischen Auffälligkeiten des K. in ihren Auswirkungen bereits einer Geisteskrankheit gleichzustellen seien, könne nicht mit letzter Sicherheit gesagt werden, so daß eine stationäre Untersuchung in Frage komme. Dem Antrag des Klägers und seiner Ehefrau wurde durch Bescheid des Landrats des vom 13.01.1986 stattgegeben und der gemeinsam beantragte Waffenschein, die Waffenbesitzkarte Nr. und der Munitionserwerbschein wurden antragsgemäß ausgestellt. Der Kläger und seine Ehefrau erwarben daraufhin eine Pistole Walther PP-Super, Kaliber 9 mm (Police), Herstellungs- Nr.: sowie einen Revolver 38 Smith & Wesson, Body Guard, Kaliber 38 mit der Nr.. Die großkalibrige Waffe führte in der Folgezeit der Kläger, während die Ehefrau des Klägers regelmäßig den Revolver mit sich führte. Im Zeitpunkt der Erteilung der zuvor genannten waffenrechtlichen Erlaubnisse besaß der Kläger bereits Waffenbesitzkarten und Munitionserwerbscheine für zahlreiche Jagd- und Sportwaffen. So besaß er zwei Waffenbesitzkarten (Nummern und) für insgesamt 13 Langwaffen sowie die Waffenbesitzkarte Nr. 1 als Jagdscheinbewerber für eine Sportpistole, Kaliber 7,65 und Wechselsystem 9 mm Para und 22 L.R., Nr. P 63859, Nr. 42599, eine Sportpistole Ruger MK 512, Kaliber 22 L.R. und eine Ruger MK 512 Marke II Target 18, Nr. 97905, eine Doppelflinte, Kaliber 12/70, Sauer und Kaliber 16/70, Trandei, Nr. 5155985 sowie für eine Repetier-Büchse, Sauer, Modell 2005, Kaliber 308, Nr. H 2383. Im Jahre 1987 wurde dem Kläger ferner die Waffenbesitzkarte für folgende Waffen erteilt: eine Pistole, SIG-Sauer P 226, Kaliber 9 mm Para, Nr. U 155923, ein Gewehr, SIG K 1911 Schweiz, Kaliber 7,5 mm, Nr. 979, ein Gewehr, Springfield M1 A1, Kaliber 7,62 mm (.308), Nr. 047968 sowie ein Einsteck-System, Erma, Kaliber 22 lfb, Nr. 10136. Seine Ehefrau erhielt 1988 auf Antrag die Waffenbesitzkarte Nr. 51/88 für eine Sportpistole mit Wechselsystem, Walther, Kaliber .32 bzw. .22, Nr. 122589 und Nr. 211930 sowie eine Sportpistole, Colt Gold Cup, Kaliber 45 ACP, Nr. FN 29330. Am 25.10.1988 beantragten der Kläger und seine Ehefrau die Verlängerung des Waffenscheins und führten dazu aus, ein Bedürfnis zum Waffentragen bestehe nach wie vor. Es komme hinzu, daß sie die ärztliche Behandlung aufgrund ihrer Garantenpflicht nicht ablehnen könnten, da sie sich sonst strafbar machen würden. Wie sehr er und seine Ehefrau gefährdet seien, ergebe sich aus folgenden Vorfällen: - im September 1986 sei ein ihm gehörendes Pferd unter "mysteriösen Umständen" auf der Weide gestorben; - im Juni 1988 seien die Verschnürungen von 200 Strohballen beschädigt worden; - im September 1988 sei ihr Hund eingefangen und zwangsweise von Unbekannten kastriert worden; - im Dezember 1988 sei ein von ihnen angelegtes Gehölz zerstört worden. Der Landrat des lehnte mit Bescheid vom 26.04.1989 den Antrag auf Verlängerung des Waffenscheins ab, nahm die Waffenbesitzkarte zurück, forderte die Rückgabe der Waffenbesitzkarte und ordnete gemäß § 48 Abs. 2 WaffG an, daß der Kläger und seine Ehefrau die von der Erlaubnis erfaßten beiden Kurzwaffen (Pistole 9 mm Walther PP Nr. 19043 und Revolver .38 S. und W. AFN 0192) innerhalb eines Monats nach Rechtskraft dieser Verfügung einem Berechtigten zu überlassen hätten oder diese bis zu diesem Zeitpunkt unbrauchbar zu machen seien und darüber entsprechender Nachweis zu führen sei. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dem Kläger und seiner Ehefrau fehle es an dem notwendigen waffenrechtlichen Bedürfnis zum Führen und Besitzen der Waffen. Als Landärzte seien sie nicht schon aufgrund ihres Berufes allgemein einer besonderen Gefährdung ausgesetzt. Die Risiken, die mit der Berufsausübung zusammenhingen, müßten billigend in Kauf genommen werden. Bei gebotener objektiver Würdigung des Falles seien der Kläger und seine Ehefrau nicht wesentlich mehr durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet als die Allgemeinheit. Den gegen diese Verwaltungsentscheidung am 22.05.1989 erhobenen Widerspruch begründeten der Kläger und seine Ehefrau damit, daß sie bei objektiver Beurteilung der Sachlage überdurchschnittlich stark gefährdet seien. Herr K. spreche seit Jahren Drohungen gegen sie aus und sie würden aus dem näheren Umfeld des K. regelmäßig gewarnt. Wegen der tiefgreifenden Persönlichkeitsstörung seien diese Drohungen auch ernstzunehmen. Seine Entlassung könne nicht als Heilung interpretiert werden. Es bestehe daher die Gefahr, daß der Kläger und seine Ehefrau unter einem Vorwand herbeigerufen und bei einem Hausbesuch überfallen würden. Die Widerspruchsführer wiederholten ferner ihren Vortrag hinsichtlich der Gefährdung durch Rauschgiftsüchtige. Für sie bestünde daher ein besonderes Bedürfnis zum Tragen von Faustfeuerwaffen. Ihre Gefährdung sei so groß, daß das Interesse der Allgemeinheit demgegenüber zurückstehen müsse. Da sie eine entsprechende Ausbildung absolviert und besondere praktische Fähigkeiten im Umgang mit Faustfeuerwaffen hätten, sei die Allgemeinheit durch das Waffentragen auch nicht besonders gefährdet. Die Waffen seien auch zur Abwendung der Überfallgefahr geeignet. In einer Stellungnahme der Polizeistation in vom 16.01.1990 vertrat der Polizeihauptkommissar H die Auffassung, daß die Sicherheit der Ehefrau des Klägers durch ein Waffentragen auf dem Anwesen der Familie K. erhöht werden könne. Bei der Anhörung vor Anhörungsausschuß des Landrats des vom 14.03.1990 erklärte die Ehefrau des Klägers, ihr Ehemann versehe nunmehr die Hausbesuche zur Nachtzeit auf dem Anwesen der Familie K.. Dem Kläger gegenüber sei Herr K. lediglich verbal aggressiv aufgetreten, während er ihr gegenüber im Oktober oder November 1989 tätlich geworden sei, als sie das Anwesen des K. habe aufsuchen müssen. Wegen der weiteren Angaben wird insoweit auf die Anhörungsniederschrift vom 14.03.1990 Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.1990 wies das Regierungspräsidium in den Widerspruch des Klägers und seiner Ehefrau als unbegründet zurück. Beide hätten kein Bedürfnis zum Tragen und Besitzen von Waffen. Hinsichtlich der allgemeinen Gefahr eines Überfalls bei Wochenend- und Nachtdiensttätigkeiten und bei der Versorgung nach Schlägereien fehle es an einem gegenüber der Allgemeinheit überwiegenden Interesse, da eine besondere Bedrohung fehle. Hinsichtlich der Gefährdung der Ehefrau des Klägers durch Herrn K. fehle es an der Erforderlichkeit des Schußwaffentragens. Es sei ausreichend, wenn die Ehefrau des Klägers bei Hausbesuchen bei der Familie K. eine Waffe nur auf dem dortigen Anwesen trage. Dazu genüge die Genehmigung des Eigentümers des Anwesens, des Sohnes des Herrn K.. Als erforderliche Verteidigungswaffe könne der Ehefrau des Klägers eine der ihr gehörenden Sportpistolen dienen. Somit sei das waffenrechtlich Bedürfnis für die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen nachträglich weggefallen. Die im weiteren im Ablehnungsbescheid angeordneten Rechtsfolgen seien ebenfalls rechtmäßig. Am 31.08.1990 haben der Kläger und seine Ehefrau Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren aus dem Verwaltungsverfahren weiterverfolgten. Sie wiederholten und vertieften im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und vertraten die Auffassung, ihre Tatsachenbehauptungen begründeten das waffenrechtliche Bedürfnis beider Eheleute zum Tragen einer Waffe. Das gelte um so mehr, als durch den Wegfall der Erlaubnis zum Tragen einer Waffe bei Herrn K. die für sie bestehende Gefahrenlage erhöht werde. Die Sportpistolen seien nicht zur Verteidigungszwecken geeignet, da sie nur auf Wettkampfmunition eingeschossen und für das sportliche Schießen mit Mikrovisier ausgestattet seien. Im übrigen seien diese Waffen keine Selbstlader. Im Notfall würde daher wegen des notwendigen Durchladens und Hahnspannens wertvolle Zeit verloren gehen. Es sei auch nicht zu erwarten, daß der Sohn des Herrn K. die Erlaubnis zum Waffentragen geben würde. Die Kläger beantragten, unter Aufhebung des Bescheides des Landrats des V vom 26.04.1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums G vom 08.08.1990 das beklagte Land zu verpflichten, den Waffenschein der Kläger vom 13.01.1986 zu verlängern. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nahm er im wesentlichen Bezug auf die Bescheide vom 26.04.1989 und vom 08.08.1990. Er vertrat die Auffassung, die diversen Vorfälle gegenüber dem Eigentum der Kläger ließen nicht zwingend auf eine Gefahr für Leib und Leben der Kläger schließen. Außerdem seien derartige Angriffe nicht durch Waffeneinsätze abwendbar, so daß Waffen zur Abwehr ungeeignet seien. Auch lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Vorfälle von Herrn K. verursacht worden seien. Als geübte Sportschützen seien die Sportwaffen der Kläger für sie auch geeignete Verteidigungswaffen. Das Verwaltungsgericht Gießen gab nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 14.03.1991 der Klage der Ehefrau des Klägers teilweise statt und verpflichtete den Beklagten, den Waffenschein der Klägerin mit der Maßgabe zu verlängern, daß dessen Geltungsbereich auf Krankenbesuche bei den Angehörigen des Herrn Adolf K. beschränkt werde. Die angefochtenen Bescheide vom 26.04.1989 und vom 08.08.1990 wurden insoweit aufgehoben, als darin der Antrag der Ehefrau des Klägers auf Verlängerung ihres Waffenscheins auch ohne die zuvor getroffene Einschränkung abgelehnt, ihre Waffenbesitzkarte zurückgenommen und insoweit Vollzugs- bzw. Vollstreckungsmaßnahmen angeordnet bzw. angedroht worden seien. Im übrigen wurde die Klage der Ehefrau des Klägers abgewiesen. Die Klage des Klägers wurde in vollem Umfange abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht im wesentlichen aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Verlängerung seines Waffenscheins. Denn er habe nicht glaubhaft gemacht, daß er wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sei und der Erwerb von Schußwaffen und Munition geeignet sei, diese Gefährdung zu mindern. Die Tatsache, daß er als "Landarzt" gewisse Mengen an Opiaten mit sich führe, sein kein ausreichender Grund. Das Mitführen von Betäubungsmitteln könne zwar bei nächtlichen Hausbesuchen einen Anreiz für Überfälle bieten, der nicht ganz ausgeschlossen werden könne. Der Kläger habe jedoch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß derartiges bisher schon einmal - ihm oder anderen Kollegen - in der Gegend seines Wohnortes widerfahren sei. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, daß er Betäubungsmittel in so großen Mengen mit sich führen müsse, daß deshalb ein den Apotheken vergleichbares Schutzbedürfnis bestehe. Der Kläger könne ein Bedürfnis zum Führen von Waffen auch nicht mit dem Hinweis darauf glaubhaft machen, daß er während der Nachtzeit die Hausbesuche seiner Ehefrau bei der Familie K. übernommen habe oder insoweit zumindest seine Ehefrau begleite. Insoweit handele es sich um eine freiwillig übernommene Tätigkeit, die zwar verständlich aber keineswegs erforderlich sei. Weder Herr K. noch seine Angehörigen seien Patienten des Klägers. Der Kläger sei auch nicht berufen, seine Frau mit Waffengewalt vor Angriffen Dritter zu schützen. Die Nothilfe, zu der er im Falle eines Angriffs auf seine Frau berechtigt sei, ermächtige ihn nicht zugleich dazu, dies mit Waffengewalt zu tun. Angesichts der erkennbar restriktiven Tendenz des Waffengesetzes könnten Gefahren, in die sich jemand freiwillig begebe, nicht zum Nachweis eines Bedürfnisses im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 3 WaffG ausreichen. Auch die verschiedenen Vorfälle aus dem Jahre 1988 könnten ein Bedürfnis zum Führen von Schußwaffen durch den Kläger nicht begründen. Abgesehen davon, daß diese Vorfälle einige Jahre zurücklägen und der Kläger selber nicht vorgetragen habe, daß sie sich wiederholt hätten, hätte in all diesen Fällen das Führen einer Waffe das Geschehene nicht verhindern können. Vor allem aber stellten sich diese Taten nicht als Angriffe auf Leib oder Leben des Klägers dar. Soweit dies bei dem Vorfall mit dem Stacheldraht, der auf dem vom Kläger benutzten Waldweg ausgelegt worden sei möglicherweise anders zu sehen sei, wäre auch dieser Vorfall durch das Mitführen von Schußwaffen nicht verhindert worden. Es fehle im Übrigen an jeglichen eindeutigen Anhaltspunkten über Täter und Motive. Die Rücknahme der Waffenbesitzkarte gegenüber dem Kläger sei angesichts dieser Feststellungen ebenfalls nicht zu beanstanden. Da bereits die seinerzeitige Erteilung der Waffenbesitzkarte an den Kläger rechtswidrig gewesen sei, habe die Waffenbehörde diese Erlaubnis zurücknehmen müssen. Auch die weiteren dem Kläger gegenüber ausgesprochenen Folgemaßnahmen seien rechtmäßig. Anders sei es bei der Ehefrau des Klägers, deren Klage zum Teil begründet sei, nämlich insoweit als sich ihr Begehren auch und insbesondere auf die Krankenbesuche bei den Angehörigen des Herrn K. beziehe, weil sie insoweit nach Auffassung der Kammer wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sei und das Führen von Schußwaffen durch die Klägerin bei dieser Gelegenheit auch geeignet erscheine, ihre Gefährdung zu mindern. Anders als der Kläger habe seine Ehefrau dem Gericht den Eindruck vermitteln können, daß im Hinblick auf die durch sie seinerzeit veranlaßte Einweisung in die psychiatrische Klinik angesichts der Persönlichkeit des Herrn K. eine überdurchschnittliche Gefährdung vorliege, der die Klägerin auch nicht ausweichen oder mit anderen zumutbaren Mitteln begegnen könne. Da diese Gefährdung indes räumlich begrenzt und anlaßbezogen sei, habe die Kammer von der Möglichkeit des § 35 Abs. 2 Satz 2 WaffG Gebrauch gemacht, wonach der Geltungsbereich des Waffenscheins auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken sei, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des dem Kläger am 29.05.1991 zugestellten Urteils Bezug genommen. Am 24.06.1991 haben der Kläger und zunächst auch seine Ehefrau gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Die Ehefrau des Klägers hat mit Schriftsatz vom 27.08.1991 jedoch ihre Berufung zurückgenommen. Daraufhin ist das Verfahren insoweit abgetrennt und durch Beschluß des erkennenden Senats vom 17. September 1991 - 11 UE 2022/91 - eingestellt worden. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung sein Begehren aus dem Klageverfahren weiter. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Ergänzend trägt er im wesentlichen folgendes vor: Da er eine Praxis als Frauenarzt in betreibe, werde er als solcher des öfteren zu nächtlichen Besuchen von Kranken gerufen, die in einer abgelegenen Gegend wohnten und deshalb für ihn ein erhöhtes Schutzbedürfnis begründete. An den von ihm bei solchen Besuchen mitgeführten Rezeptblöcken bestehe naturgemäß ein spezielles Interesse von Rauschgiftsüchtigen. Im übrigen betreue er zwei Töchter des Herrn K. als Gynäkologe. In dieser Eigenschaft sei er auch zu Hausbesuchstätigkeiten verpflichtet, wenn das aus medizinischen Gründen erforderlich sei. Er sei ferner verpflichtet, am ärztlichen Notdienst teilzunehmen und habe auf diese Weise jährlich elf Wochenenddienste und etwa fünf Notfalldienste ab Mittwochnachmittag zu verrichten. Während der Notfalldienste sei er als einziger Arzt für den Praxisbereich "Nord" zuständig und habe in diesem Zusammenhang keine Möglichkeit, Krankenbesuche bei der Familie K. an Kollegen zu delegieren. Auch wenn er in Vertretung seiner Ehefrau Hausbesuche außerhalb der Dienstzeit durchführe, geschehe dies mit ausdrücklicher Billigung und auf Wunsch der Familienmitglieder des Herrn K.. Als Arzt führe er Betäubungsmittel bei sich. Es sei allgemein bekannt, daß Ärzte Medikamente und Betäubungsmittel mit sich führten. Allein daraus ergebe sich - besonders in einsamen Gegenden - ein Anreiz für Überfälle und eine in Relation zur Allgemeinheit deutlich erhöhte Gefährdung. Die Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der auf dem Land praktizierenden Ärzte mit häufigen Notdiensten, die oftmals nachts und in einsamen Gegenden durchgeführt werden müßten, gefährde ihn logischerweise erheblich mehr als die Allgemeinheit. Angesichts dieser Umstände leuchte nicht ein, warum das Verwaltungsgericht bezüglich der Gefährdung zwischen ihm und seiner Ehefrau differenziert habe. Im übrigen sei es in den letzten Jahren wiederholt auch zu Zwischenfällen gekommen, die ihn konkret gefährdet hätten und wobei er um sein Leben habe fürchten müssen. Da es sich teilweise um Patienten handele, sei er insoweit durch seine ärztliche Schweigepflicht gebunden. Er, der Kläger, sei Jäger und Sportschütze und aus diesem Grunde mit den Risiken im Umgang, Transport und der Aufbewahrung von Schußwaffen vertraut. Er sei jedenfalls in den Zeiten überdurchschnittlich gefährdet, in denen er Patientenbesuche mache. Potentielle Täter hätten die Möglichkeit, ihn gezielt zu beobachten und die Umstände auszukundschaften, unter denen er Patientenbesuche mache. Im übrigen besitze Herr K. offensichtlich eine Schußwaffe. Der fünfjährige Enkel habe seiner Ehefrau im September 1991 mitgeteilt, daß der Ope auf einen Fuchs geschossen habe. Zumindest bei Hausbesuchen bei der Familie K. sei er in diesem Umfang überdurchschnittlich gefährdet. Der angebliche Verlust der Waffen des Herrn K. sei eine reine Schutzbehauptung. K. sei in jeder Hinsicht unberechenbar, da er unter einer asozialen Persönlichkeitsstörung leide. Herr K. versuche auch, ihn zu schädigen, wo er könne. So habe er Ende August 1991 sein Pferd mit einer blutenden Verletzung an der Innenseite des linken Oberarms aufgefunden, wobei es sich um eine tiefe Messerstichverletzung gehandelt habe, die aller Voraussicht nach von Herrn K. stamme. Auch die Amtsärztin, Frau Dr., habe festgestellt, daß bei Herrn K. eine paranoide Persönlichkeitsstruktur erkennbar sei. Sie habe zwar keine Bedenken geäußert, daß er eine "beschädigte" Waffe besitze, habe jedoch Bedenken, sofern eine weitere waffenrechtliche Erlaubnis beantragt würde. Die Einschätzung des durch Herrn K. ausgelösten Gefahrenpotentials durch die Amtsärztin sei unrichtig bzw. nicht überzeugend dargetan. Die Feststellungen der Amtsärztin seien tatsächlich und medizinisch nicht haltbar, weil ihre Feststellungen widersprüchlich seien. In seinem Tätigkeitsbereich gebe es keine Notfalldienstzentralen. Alle Dienste würde über die Praxen der beteiligten Ärzte abgewickelt, die sich gegenseitig vertreten würden. Dies bedeute, daß auch Orte außerhalb des Dienstbezirkes angefahren werden müßten. Seit Indienststellung des Noteinsatzfahrzeuges im Juli 1993 beteilige er, der Kläger, sich mit durchschnittlich zwei Diensten im Monat an der notärztlichen Versorgung im westlichen Kreisgebiet. Das Fahrzeug und die Rettungssanitäter seien für die Dauer der Dienste dann in stationiert. Darüber hinaus versehe er seit 1984 einen ehrenamtlichen notärztlichen Hintergrunddienst, wenn in Zeiten der Spitzenbelastung die Kapazitäten des hauptamtlichen Rettungsdienstes erschöpft seien oder bei größeren Schadensereignissen zusätzliche Einsatzkräfte benötigt würden. Die gynäkologische Betreuung der Töchter des Herrn K. habe bisher allerdings ausschließlich in den Praxisräumen in H stattgefunden. Aus allgemeinmedizinischen Gründen seien seit Mai 1990 allerdings acht Hausbesuche bei Mitgliedern der Familie K. erforderlich gewesen. Davon habe er drei Nachtbesuche allein ausgeführt, bei zwei weiteren Besuchen habe er seine Ehefrau begleitet. Die übrigen Besuche seien von seiner Ehefrau in Begleitung einer Helferin durchgeführt worden. Zu der angeblich günstigen Sozialprognose des Herrn K. sei zu bemerken, daß dieser aus nichtigem Anlaß im Jahre 1993 einen siebenjährigen Jungen schwer mißhandelt habe. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 01.03.1991 - V/V E 945/90 - nach seinem in erster Instanz gestellten Schlußantrag zu erkennen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Waffenschein des Klägers mit der Maßgabe zu verlängern, daß dessen Geltungsbereich beschränkt wird auf Krankenbesuche bei den Angehörigen des Herrn, sowie den Bescheid des Landrats des vom 26.04.1989 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 08.08.1990 insoweit aufzuheben, als darin sein Antrag auf Verlängerung seines Waffenscheins auch ohne die zuvor genannte Einschränkung abgelehnt, seine Waffenbesitzkarte 3/86 zurückgenommen und insoweit Vollzugs- bzw. Vollstreckungsmaßnahmen angeordnet bzw. angedroht wurden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es sich auf den Kläger bezieht. Ergänzend führt er im wesentlichen aus: Die behördlichen Ermittlungen hätten zwar ergeben, daß auf einer vom Landrat des V ausgestellten Waffenbesitzkarte vom 03.05.1974 für Herrn K. eine Doppelflinte und ein Flobert (9 mm) eingetragen sei und Herr K. im Februar 1986 der Polizeistation den Verlust der Waffen gemeldet habe. In einer Mitteilung vom 03.11.1991 über den Verlust einer Schußwaffe habe Herr K. mitgeteilt, ihm sei der Flobert während eines längeren Krankenhausaufenthalts im Jahr 1985/86 entwendet worden. Am 02.12.1991 habe sich der von der Waffenbehörde eingeschaltete PHM davon überzeugt, daß die andere im Besitz des Herrn K. befindliche Waffe eine doppelläufige Zündnadelschrotflinte war. Diese Waffe sei im Einverständnis mit Herrn K. im außergerichtlichen Verfahren einzogen und noch am 02.12.1991 vernichtet worden. Nach einem Vermerk des EPHK von der Polizeistation A habe Herr K. der Polizei glaubhaft versichert, keine weiteren Schußwaffen zu besitzen. Von Herrn K. gehe für den Kläger keine Gefährdung aus. Das ergebe sich aus den Ausführungen der Amtsärztin, Frau Dr. nach deren Feststellungen sich zur Zeit keine für die Sache relevanten Auffälligkeiten bei Herrn K. ergeben hätten. Dabei sei auch der Umstand gewürdigt worden, daß über Herrn K. seit fünf Jahren keine Vorkommnisse bekannt geworden seien und aus amtsärztlicher Sicht bei Herrn K. keine Anhaltspunkte dafür bestünden, daß er auch bei Vorhandensein einer noch verwendungsfähigen Waffe von dieser Gebrauch machen würde. Weiterhin habe die Tochter des Herrn K. anläßlich eines Telefonats ausgeführt, daß der Kläger von Herrn K. nicht bedroht worden sei. Auch der Gemeindevorstand der Gemeinde - habe auf entsprechende Anfrage ausgeführt, aus der Sicht der Gemeinde bestünden zur Zeit keine Bedenken, daß Herr K. im Besitz einer Waffe bleibe. Der Kläger habe nicht dargelegt, daß sich ihm gegenüber Herr K. bisher in aggressiver Weise genähert hätte oder die konkrete Gefahr einer entsprechenden aggressiven Handlung bestehe. Auch aus der Aussage des fünfjährigen Enkels des Herrn K. lasse sich nicht herleiten, daß Herr K. noch eine funktionsfähige Waffe habe und mit dieser tatsächlich auf einen Fuchs geschossen habe. Aber selbst wenn Herr K. im Besitz einer funktionsfähigen Waffe wäre, ginge nach den Feststellungen des Gesundheitsamtes von ihm weder für den Kläger noch anderen Menschen, mit denen Herr K. in Berührung kommen könnte, eine konkrete Gefahr aus. Der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, daß er zu irgendeinem Zeitpunkt persönlich einem Angriff auf Leib oder Leben von Seiten des Herrn K. ausgesetzt gewesen sei, obwohl er nach eigenem Bekunden einige Hausbesuche dort durchgeführt habe. Er könne daher auch nicht glaubhaft machen, bei der Durchführung eines Notdienstes bzw. Hausbesuches wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe des Herrn K. auf Leib oder Leben gefährdet zu sein. Im übrigen habe der Polizeibeamte - auf telefonische Anfrage vom 28.03.1994 mitgeteilt, daß seit dem 16.01.1990 Herr K. nur noch in einem Fall polizeilich in Erscheinung getreten sei. Er habe am 09.10.1992 einem achtjährigen Kind, das mit Steinen nach seinem Bienenstock geworfen habe, eine Ohrfeige gegeben. Weitere polizeirelevante Sachverhalte von und über Herrn K. seien bei der Polizei in A nicht bekannt geworden. Vielmehr habe der Polizeibeamte erklärt, es könne davon ausgegangen werden, daß die nunmehr weitgehend geordneten Lebensverhältnisse zu einer Stabilisierung der Persönlichkeit des Herrn K. beigetragen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des (abgetrennten) Verfahrens 11 UE 2022/91 sowie die einschlägigen Behördenvorgänge des Beklagten (2 Hefte, davon eines den Herrn betreffend) Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.