Urteil
11 UE 1283/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:0328.11UE1283.93.0A
3mal zitiert
8Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO), ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 124 VwGO). Sie ist jedoch nicht begründet, da das Verwaltungsgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Der angegriffene Bescheid des Landrats vom 3. Juli 1991 erweist sich in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 1992 ungeachtet der Frage, ob die einmalige Verurteilung des Klägers wegen einer Trunkenheitsfahrt die gesetzliche Vermutung seiner Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b i. V. m. § 47 Abs. 2 Waffengesetz auslöst, als rechtmäßig. Die Entziehung der Waffenbesitzkarte war gerechtfertigt, weil der Kläger zum Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids bereits zweimal vorsätzlich ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug geführt und damit zu erkennen gegeben hatte, daß er die für ihn aus der Trunkenheitsfahrt entstandenen Konsequenzen nicht zu ziehen bereit war. Der Senat sieht darin sichere Anzeichen für eine persönliche Labilität, die nicht erwarten läßt, daß der Kläger im Umgang mit Schußwaffen und Munition die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Waffengesetz vorausgesetzte Sorgfalt wird walten lassen. Die insbesondere seit der Änderung des § 17 Abs. 4 Bundesjagdgesetz durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) umstrittene Frage, ob eine einmalige Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 316 StGB die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b Waffengesetz begründet, läßt der Senat - wie in seinem Urteil vom 22. November 1994 - 11 UE 1428/93 - dahinstehen. Jedenfalls handelt es sich aber bei Vergehen nach § 316 StGB um gefährliche Straftaten, die prinzipiell geeignet sind, aus ihrer Begehung negative Schlüsse auch für das Bestehen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zu ziehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat - vor der Änderung der entsprechenden inhaltsgleichen Vorschriften des Bundesjagdgesetzes - mit Urteil vom 17. Oktober 1989 - 1 C 36.87 - (BVerwGE 84, 17 (19 ff.)) die Auffassung vertreten, ein Vergehen nach § 316 StGB sei eine gemeingefährliche Straftat im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b WaffG: "Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß eine strafbare Handlung nach § 316 StGB eine gemeingefährliche Straftat im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG 1976 ist. Mit gemeingefährlichen Straftaten im Sinne dieser Vorschrift sind sämtliche Straftatbestände gemeint, die im 27. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches zusammengefaßt sind. Zu ihnen zählt - seit dem Zweiten Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (BGBl. I S. 921) - auch die Trunkenheit im Verkehr. Daß der Gesetzgeber mit der Verwendung des Begriffs der gemeingefährlichen Straftat in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG 1976 die gleichlautende Formulierung der Überschrift des 27. Abschnitts des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches aufgegriffen und damit bewußt und ausdrücklich auf alle dort genannten Straftatbestände Bezug genommen hat, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Waffengesetzes. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG 1972 galt regelmäßig als unzuverlässig, wer "wegen ..." eines gemeingefährlichen Verbrechens oder Vergehens ... verurteilt worden" war. Das Tatbestandsmerkmal des gemeingefährlichen Verbrechens oder Vergehens entsprach der amtlichen Überschrift des 27. Abschnitts des Zweiten Teils des Strafgesetzbuches "Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen", die bereits in der ursprünglichen Gesetzesfassung vom 15. Mai 1871 (RGBl. I S. 127) enthalten war und dort bis zum Inkrafttreten des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) am 1. Januar 1975 unverändert blieb. Artikel 19 Nr. 163 EGStGB ersetzte in der Überschrift des 27. Abschnitts des früheren Zweiten und nunmehr Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Art. 19 Nr. 1 EGStGB) die Worte "Verbrechen und Vergehen" durch das Wort "Straftaten". Gleichzeitig paßte Art. 181 Nr. 1 EGStGB den Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG 1972 durch Ersetzen der Worte "eines gemeingefährlichen Verbrechens oder Vergehens" gegen die Worte "einer gemeingefährlichen Straftat" an. In § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG 1976 hielt der Gesetzgeber an dieser Generalverweisung fest. Es entspricht auch dem Gesetzeszweck, einer Person, die wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden ist, regelmäßig die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit abzusprechen. Wie sich aus § 5 Abs. 1 WaffG 1976 ergibt, sollen die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hingenommen werden, die die Gewähr dafür bieten, daß sie von Waffen keinen unzuverlässigen Gebrauch machen. Die Begehung bestimmter Straftaten ist nach der gesetzgeberischen Wertung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976 ein wichtiges Indiz dafür, daß es dem Waffenbesitzer an der erforderlichen Fähigkeit oder Bereitschaft fehlt, mit Waffen verantwortungsbewußt umzugehen. Dies gilt auch für einen Waffenbesitzer, der sich einer Straftat nach § 316 StGB schuldig gemacht hat. Wer im Verkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, erhöht regelmäßig das Risiko für seine Mitmenschen und läßt - gleich, ob er vorsätzlich oder fahrlässig handelt - die gebotene Gewissenhaftigkeit vermissen. Er gibt durch sein Verhalten Anlaß zu der Befürchtung, er könne es auch als Waffenbesitzer an der nötigen Gewissenhaftigkeit fehlen lassen und dadurch Dritte gefährden." Diese ursprünglich auf ein Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 1984 - 20 A 2555/83 - (RdL 1984, 83) zurückgehende strafrechtliche Bestimmung des Begriffs der gemeingefährlichen Straftat hat schon vor Inkrafttreten der Neufassung des § 17 Bundesjagdgesetz auch in der Rechtsprechung Kritik gefunden (vgl. Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 20. September 1988 - 10 S 2213/87 -, Gewerbearchiv 1989, 68; ferner Kluth, DVBl. 1990, 241). Nach der "Entschärfung" des § 17 Abs. 4 Bundesjagdgesetz hat vor allem das OVG Schleswig-Holstein mit seinem Urteil vom 9. September 1993 - 4 L 205/92 - (Gewerbearchiv 1994, 124) die Diskussion über die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "gemeingefährliche Straftat" in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b WaffG neu entfacht. Das OVG Schleswig-Holstein hat in dieser Entscheidung die Herleitung der strafrechtlichen Interpretation des Bundesverwaltungsgerichts in Frage gestellt und darüber hinaus die Ansicht vertreten, die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Auslegung sei jedenfalls seit Inkrafttreten der Neufassung des § 17 Abs. 4 Bundesjagdgesetz am 1. Juli 1990 mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) nicht mehr vereinbar. Deshalb sei die waffenrechtliche Vorschrift, selbst wenn die Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts rechtstechnisch richtig sein sollte, unter Beachtung des Gleichheitssatzes im Wege verfassungskonformer Auslegung nunmehr einschränkend dahin zu interpretieren, daß die einmalige Verurteilung wegen einer von § 17 Abs. 4 Bundesjagdgesetz nicht mehr erfaßten Straftat nach § 316 StGB nicht die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 WaffG begründen könne. Die Gleichheit der in § 17 Abs. 4 Bundesjagdgesetz einerseits und § 5 Abs. 2 WaffG andererseits geregelten Gegenstände hat das OVG Schleswig-Holstein in der zitierten Entscheidung wie folgt begründet (Gewerbearchiv 1994, 126 f.): "Der Senat sähe hierin, wollte er § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b WaffG in dem Sinne des BVerwG auslegen, einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Diese Verfassungsnorm gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Nach der Rspr. des BVerfG ... ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Derartige Unterschiede sind für den Senat zwischen Inhabern von Jagdscheinen und sonstigen Waffenbesitzern nicht erkennbar. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 WaffG ist bei Inhabern von Jagdscheinen nicht zu prüfen, ob sie die erforderliche Zuverlässigkeit, Sachkunde und körperliche Eignung besitzen und ob ein Bedürfnis für den Waffenbesitz vorliegt. Der Sinn dieser Regelung erhellt ohne weiteres daraus; daß die entsprechenden Voraussetzungen bereits vor der Erteilung des Jagdscheines geprüft worden sind bzw. mit Erteilung des Jagdscheines (Bedürfnis) vorliegen. In bezug auf das Kriterium der Zuverlässigkeit bedeutet dies, daß jemand, der als Jäger unzuverlässig ist, dies auch in bezug auf den Waffenbesitz ist. Bis zur Änderung des BJagdG mit Wirkung vom 01.07.1990 waren infolgedessen die Regelungen über die Zuverlässigkeit im WaffG und dem BJagdG auch wortgleich. Diese Übereinstimmung war sinnvoll und geboten, weil bezüglich der Zuverlässigkeit im Hinblick auf den Umgang mit und dem Besitz von Waffen zwischen Jägern und anderen Waffenbesitzberechtigten keine Unterschiede bestehen (vgl. Beling, NJW 1991, 218). Die Änderung der Zuverlässigkeitsbestimmungen im BJagdG führt indes seit dem 01.07.1990 dazu, daß die Anforderungen an die Zuverlässigkeit im Hinblick auf Waffenbesitz für Jäger und andere Berechtigte unterschiedlich geregelt sind. Für diese unterschiedliche Behandlung lassen sich rechtfertigende Gründe i. S. d. Art. 3 Abs. 1 GG nicht finden, zwischen Jägern und sonstigen Waffenbesitzberechtigten bestehen in bezug auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, daß eine ungleiche Behandlung gerechtfertigt wäre. Soweit es zwischen Jägern und sonstigen Waffenbesitzberechtigten Unterschiede gibt, beziehen sich diese nicht auf Bereiche, die mit der Zuverlässigkeit zu tun haben. Soweit von Jägern zur Erlangung des Jagdscheines eine umfangreiche Prüfung gefordert wird, bei der Kenntnisse verlangt werden, die über das hinausgehen, was ein sonstiger Waffenbesitzer an Sachkunde nachzuweisen hat, ist diese Forderung an den Bewerber um einen Jagdschein nicht wegen der Anforderung an die Zuverlässigkeit, sondern aus Gründen der besonderen Sachkunde im Umgang mit dem Wild gestellt. In bezug auf die Sachkunde in Waffentechnik und die allgemeine Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen hat derjenige, der die Berechtigung zum Waffenbesitz erwerben möchte, dieselben Anforderungen zu erfüllen wie ein Jäger. Die Gefährdung, die von einem sonstigen Waffenbesitzer ausgeht, ist nicht höher als die von einem waffenbesitzenden Jäger ausgehende. Die gesetzgeberische Ungleichbehandlung wird im übrigen vom Gesetzgeber selbst auch nicht mit unterschiedlichen Anforderungen an die Zuverlässigkeit begründet, sondern beruht im wesentlichen darauf, daß die beabsichtigte Änderung des WaffG, die - wenn sie Gesetz wird - wieder zur Wortgleichheit der Zuverlässigkeitsvoraussetzungen im WaffG und JagdG führen wird, aus anderen Gründen bisher nicht verwirklicht werden konnte. Auch der heute aktuelle Gesetzentwurf zur Änderung des WaffG (BT-Drucks. 11/1556) sieht die Anpassung des § 5 Abs. 2 WaffG an § 17 Abs. 4 BJagdG vor. Aus der Begründung ergibt sich - ähnlich wie aus der Begründung zur Änderung des BJagdG -, daß eine Notwendigkeit zur Gesetzesänderung deswegen gesehen wird, weil die Verwaltungsgerichte in mehreren Entscheidungen den § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG (§ 17 Abs. 4 BJagdG a. F.) in einer Weise ausgelegt haben, die für die Betroffenen zu mit dem Gesetzeszweck nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnissen geführt haben. Die Anknüpfung der Vermutungsregelung an eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung wegen einer Straftat, die keinen Bezug zum Umgang mit Schußwaffen aufweise, habe sich insgesamt in der Praxis als zu pauschal erwiesen (BT-Drucks. 11/1556, S. 28). Insbesondere bezogen auf die hier konkret zu beantwortende Frage, ob es sich mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbaren läßt, eine einmalige Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr bei einem Inhaber einer Waffenbesitzkarte, der nicht Jäger ist, für die Annahme der Unzuverlässigkeit genügen zu lassen, bei einem Jäger indes nicht, müßte die Frage beantwortet werden, warum die vom BVerwG a. a. O. erkannte Gefahr für Inhaber eines Jagdscheines nicht gelten soll. Wenn tatsächlich aus der Teilnahme am Straßenverkehr im Zustande der Trunkenheit der Schluß gezogen werden kann, der Betreffende lasse es an der nötigen Gewissenhaftigkeit fehlen und deshalb könne davon ausgegangen werden, daß ihm diese Gewissenhaftigkeit auch im Umgang mit Waffen fehle ..., so ist dieser Schluß bei beiden Gruppen - Jäger und Nicht-Jäger - in gleichem Umfang gerechtfertigt oder eben nicht. Auch die Tatsache, daß ein Jagdscheininhaber gleichzeitig mit der Hege und Pflege des Wildbestandes einen sinnvollen Zweck verfolgt, macht keinen Unterschied von besonderer Art oder besonderem Gewicht gegenüber einem Waffenbesitzer, der z. B. seine Waffe zur Freizeitgestaltung als Sportschütze benötigt. Beide Betätigungen setzen maßgeblich voraus, daß sich der Waffenbesitzer bei Gebrauch und Verwahrung der Waffen so verhält, daß eine Gefährdung anderer Personen mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Hierfür bieten Inhaber von Jagdscheinen per se keine höhere Gewißheit als andere Waffenbesitzer. Die Auslegung des BVerwG ... würde danach dazu führen, daß die Zuverlässigkeitsregelung des § 5 WaffG, soweit sie von der des § 17 BJagdG abweicht, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig wäre. Der Senat müßte, würde er diese Auslegung für zwingend halten, die hierzu entscheidende Frage dem BVerfG gemäß Art. 100 GG vorlegen. Eine solche Vorlage verbietet sich indes, wenn die hier in Frage kommende Vorschrift so ausgelegt werden kann, daß sie nicht mit der Verfassung kollidiert (verfassungskonforme Auslegung). Daß die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b WaffG, soweit sie im vorliegenden Zusammenhang interessiert, auslegungsfähig ist, ist bereits oben dargelegt worden. Die dargelegten verfassungsrechtlichen Erwägungen gebieten es, diese Vorschrift für den vorliegenden Fall so auszulegen, daß eine einmalige Verurteilung wegen einer fahrlässigen Straftat des § 316 StGB nicht zur Regelvermutung der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs.2 WaffG führt." Der Senat stimmt im Ergebnis der Auffassung des OVG Schleswig- Holstein zu, teilt allerdings nicht dessen in einem hier nicht wiedergegebenen Teil der Entscheidungsgründe vertretene Ansicht, § 316 StGB könne entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als gemeingefährliche Straftat angesehen werden. Auch wenn die Vorschrift nur als abstraktes Gefährdungsdelikt angelegt ist und der Tatbestand auch verwirklicht werden kann, indem ohne konkrete Gefährdung von Rechtsgütern Dritter ein Kraftfahrzeug im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit geführt wird, darf die Gefährlichkeit eines solchen Verhaltens nicht verharmlost werden. Wer angetrunken oder betrunken ein Kraftfahrzeug führt, muß angesichts der von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr mit schlimmsten Folgen rechnen und weiß in der Regel auch aus Erfahrung, daß es bei derartigen Trunkenheitsfahrten häufig zu schweren Unfällen kommt. Deswegen hat sich der Senat in seinem Urteil vom 22. November 1994, auf das auch insoweit Bezug genommen wird (vgl. S. 14 f. des amtlichen Abdrucks), nicht der Auffassung des OVG Schleswig-Holstein angeschlossen, § 316 StGB sei systemwidrig in den Katalog der gemeingefährlichen Straftaten geraten. Diese Auffassung bekräftigt der Senat auch hier, zumal der Verurteilung des Klägers wegen § 316 StGB ein Tathergang zugrundelag, der erkennen läßt, daß der Kläger aufgrund seiner Alkoholisierung die Beherrschung über sein Kraftfahrzeug verloren und es nur dem Zufall zu verdanken hatte, daß nicht höherwertige fremde Rechtsgüter verletzt worden sind. Selbst wenn, was der Senat auch hier offen läßt, die einmalige Verurteilung wegen § 316 StGB nicht die gesetzliche Regelvermutung im Sinne des § 5 Abs. 2 Waffengesetz begründen würde, wäre sie waffenrechtlich nicht irrelevant. Denn die Tatsache, daß der Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b Waffengesetz gemeingefährliche Straftaten als Anlaß zu Zweifeln an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit sogar in der verschärften Form einer negativen gesetzlichen Regelvermutung aufgeführt hat, zeigt, daß er derartige Straftaten prinzipiell für geeignet hält, Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zu begründen. Es liegt im übrigen auch auf der Hand, daß gerade die im Führen eines Kraftfahrzeugs in angetrunkenem oder betrunkenem Zustand zum Ausdruck kommende Verantwortungslosigkeit des Täters Rückschlüsse auf charakterliche Defizite zuläßt, die auch und gerade im Umgang mit Waffen verhängnisvolle Folgen haben können. Allerdings ist bei einem Ersttäter, bei dem die Verurteilung nach § 316 StGB - was der Senat hier zugunsten des Klägers unterstellt - nicht sogleich die Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 Waffengesetz begründet, zu prüfen, ob es sich bei der abgeurteilten Straftat etwa um ein einmaliges, situationsbedingtes und persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten des Betroffenen handelt oder ob sie sich als Anzeichen für eine auch ansonsten problematische labile Persönlichkeitsstruktur darstellt. Beim Kläger ist aufgrund der Eintragungen in dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zentralregisterauszug in Verbindung mit noch abzuhandelnden weiteren Erkenntnisquellen davon auszugehen, daß er wegen seiner labilen Persönlichkeitsstruktur nicht die Gewähr dafür bietet, daß er mit Waffen und Munition in der durch § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Waffengesetz vorausgesetzten sorgfältigen Weise umgehen wird. Maßgebend für diese Einschätzung ist insbesondere der Umstand, daß der Kläger schon etwa ein Jahr nach der Verurteilung wegen § 316 StGB und während er noch die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis betrieb, ohne erforderliche Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug geführt hat und nach einem weiteren halben Jahr nochmals wegen desselben Delikts straffällig wurde. Daran zeigt sich, daß der Kläger die sich für ihn aus der Entziehung der Fahrerlaubnis anläßlich seiner Verurteilung wegen der Straftat nach § 316 StGB ergebenden Konsequenzen nicht akzeptiert hat und Kraftfahrzeuge ohne Erlaubnis führte, während er sich zur gleichen Zeit - zweimal erfolglos - einer medizinisch-psychologischen Begutachtung durch TÜH-Sachverständige unterzog. Auch wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, daß ihn als selbständigen Unternehmer und Betreiber einer Gebäudereinigung der Verlust der Fahrerlaubnis etwas stärker betroffen hat, als dies in vergleichbaren Fällen sonst der Fall ist, zeigt doch der wiederholte Verstoß gegen §§ 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, daß er auch in Kenntnis der Konsequenzen nicht bereit war, die aus seinem früheren Fehlverhalten resultierenden Folgen zu akzeptieren. Dabei berücksichtigt der Senat zugunsten des Klägers das von ihm vorgelegte medizinisch-psychologische Obergutachten der Obergutachtenstelle für Fahreignungsbeurteilungen beim Institut für Rechtsmedizin der Justus-Liebig-Universität vom 10. Mai 1992 (Blatt 76 ff. GA). Dieses vor Erlaß des Widerspruchsbescheides in der vorliegenden Sache erstattete Gutachten bescheinigt dem Kläger, daß er seine zur Tatzeit (Januar 1990) und wohl auch noch zum Zeitpunkt der Verurteilung (März 1990) gegebene problembedingte Labilität in bezug auf Alkoholgenuß zum Zeitpunkt der ambulanten Untersuchung vor Erstattung des Obergutachtens (24. und 25. Januar 1992) überwunden hatte. In der zusammenfassenden Beurteilung heißt es dazu im Obergutachten (Seite 12 f., Blatt 87 f.): "So sprechen denn auch die Ergebnisse des Leistungstests dafür, daß aus psychophysischer Sicht keine Bedenken daran bestehen, daß Herr in der Lage ist, Kraftfahrzeuge mit der erforderlichen Sicherheit im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Für sich allein genommen ist dies jedoch nicht ausreichend, die Frage nach der Wahrscheinlichkeit erneuter Verkehrsauffälligkeiten unter Alkoholeinfluß im Sinne einer positiven Einschätzung zu beantworten. Dazu ist festzustellen, daß Herr im Jahre 1990 einmal mit einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,65 Promille verkehrsauffällig wurde. Eine solche Blutalkoholkonzentration spricht dafür, daß Trinkgewohnheiten vorlagen, die nicht mehr im Rahmen sozial tolerierter Alkoholkonsumgewohnheiten gesehen werden können. Vielmehr muß deutlich normabweichendes Trinkverhalten angenommen werden. Hierzu führte Herr nun aus, daß er in der Vergangenheit tatsächlich aufgrund ehelicher Auseinandersetzungen, die letztendlich zur Trennung und Scheidung führten, in ganz erheblichem Maße dem Alkohol zusprach. Dabei war es ihm durchaus möglich zu erkennen, daß zum damaligen Zeitpunkt durch die Tendenz zum Problemtrinken eine deutliche Alkoholgefährdung vorlag. Nun vermochte Herr in der heutigen Exploration den Eindruck zu vermitteln, daß er basierend auf der Erkenntnis früheren Trinkverhaltens und durch die Unterstützung einer Gruppe für Alkoholgefährdete und -kranke zu einer neuen Sichtweise und zu Verhaltensänderungen in diesem Problembereich gelangen konnte, die als risikomindernd eingestuft werden können. Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob Herr - auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluß führen wird, noch als wenig wahrscheinlich beantwortet werden." Dieses dem Kläger günstige medizinisch-psychologische Fahreignungsgutachten ist von Behörden und Gerichten bei der Prüfung, ob (noch) Bedenken gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Betroffenen bestehen, zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 22. November 1994 - 11 UE 1428/93 -). Es ist aber schon zweifelhaft, ob der Inhalt dieses Gutachtens überhaupt geeignet ist, die bestehenden Zweifel an der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu beseitigen. Denn zum einen sind diesem Gutachten zwei negative Eignungsgutachten von TÜH-Sachverständigen vorausgegangen, wie sich aus der Darstellung des aktenkundigen Sachverhalts in dem Obergutachten selbst (Seite 2, Blatt 77 GA) ergibt. Zum anderen läßt sich dem Gutachten entnehmen (Seite 3, Blatt 78 GA), daß den Verfassern zwar die erste Verurteilung des Klägers wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom 26. November 1991 bekannt war, nicht aber die laut Zentralregisterauszug am 17. Oktober 1991 begangene Wiederholungstat, die Gegenstand der Verurteilung vom 3. April 1992 ist. Damit beruht das Obergutachten auf einem anderen Sachverhalt als er der hier vorzunehmenden Einschätzung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers zugrundezulegen ist. Gerade die Tatsache, daß der Kläger den Verfassern des Obergutachtens offenbar bei den Ende Januar 1992 durchgeführten Untersuchungen nichts von dem weiteren damals schon anhängigen Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gesagt hat, wirft ein ungünstiges Licht auf die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers. Denn daß gerade der wiederholte Verstoß gegen §§ 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG für die Beurteilung seiner Persönlichkeitsstruktur von Bedeutung ist, mußte auch dem Kläger selbst klar sein. Bei der Beurteilung der Persönlichkeit des Klägers und seiner Zuverlässigkeit kann schließlich auch nicht außer Betracht bleiben, daß er laut Zentralregisterauszug vom 14. Oktober 1994 im November 1987 wegen tatmehrheitlich begangener Einkommens- und Umsatzsteuerhinterziehung und laut früher eingeholtem Zentralregisterauszug vom 25. September 1986 (Blatt 15 der Beiakten der Beklagten) am 23. August 1982 wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung zu erheblichen Geldstrafen verurteilt worden ist. Zwar haben diese Straftaten - ähnlich wie die in § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. b Waffengesetz ausdrücklich erwähnten Straftaten gegen das Eigentum oder das Vermögen - keinen unmittelbaren Bezug zu dem speziell waffenrechtlichen Gefahrenpotential. Ähnlich wie bei Vergehen nach § 263 StGB liegt der sachgerechte Anknüpfungspunkt zwischen der Begehung einer Straftat und der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit hier nicht in der Gefahr der Verwendung von Schußwaffen bei strafbaren Handlungen der genannten Art, sondern in der sich aus der Begehung von Straftaten ergebenden allgemeinen Unzuverlässigkeit des Betroffenen. Der in solchen Straftaten zum Ausdruck kommende Umgang mit fremden Vermögensinteressen läßt denjenigen, der solche Handlungen begeht, in seiner allgemeinen charakterlichen Beurteilung als so unzuverlässig erscheinen, daß ihm waffenrechtliche Berechtigungen bei Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Waffengesetz grundsätzlich nicht erteilt oder belassen werden sollen (Hess. VGH, Urteil vom 4. August 1992 - 11 UE 1276/90 -, und vom 9. November 1993 - 11 UE 2623/90 -). Zwar fallen die Abgabenhinterziehungen des Klägers nicht mehr in den Zeitraum des § 5 Abs. 2 Waffengesetz und können den dort bestimmten Regeltatbeständen auch nicht zugerechnet werden. Dies ändert aber nichts daran, daß sie bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Klägers nicht gänzlich außer Betracht bleiben können, zumal auch hier durch die wiederholte Begehung ähnlicher Delikte wie beim Fahren ohne Fahrerlaubnis eine gewisse Unbelehrbarkeit des Klägers offenbar geworden ist. Insofern bestätigt die Einbeziehung der an sich nicht mehr entscheidungsrelevanten Verurteilungen wegen Abgabenhinterziehung in die Prognoseentscheidung eine über Jahre hinweg dokumentierte Neigung des Klägers zur konsequenten Mißachtung gesetzlicher Bestimmungen, die nicht ohne weiteres die Erwartung zuläßt, er werde die im Umgang mit Waffen zu beachtenden Vorschriften in jedem Falle beachten. Was die im angegriffenen Bescheid enthaltenen Nebenentscheidungen nach § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 Waffengesetz und die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,00 DM betrifft, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, daß die entsprechenden Entscheidungen in der in erster Instanz präzisierten Fassung rechtmäßig sind. Insoweit wird auf das angefochtene Urteil (Seite 7, Blatt 45 GA) Bezug genommen. Mithin ist die Berufung zurückzuweisen. Da der Kläger mit seinem Rechtsmittel keinen Erfolg hat, hat er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO) Ihm ist im Hinblick auf die Vollstreckung des Beklagten aus dem nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbaren Urteil die Abwendungsbefugnis vorzubehalten (§§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nicht ersichtlich ist (§ 132 Abs. 2 VwGO). Der Kläger wendet sich gegen den mit Bescheid des Landrats des vom 3. Juli 1991 ausgesprochenen Widerruf seiner von derselben Behörde im Jahre 1986 erteilten Waffenbesitzkarte Nr. 31/86 für drei Schußwaffen. Der 1948 geborene Kläger ist Sportschütze und betreibt als Gebäudereinigungsmeister einen selbständigen Gewerbebetrieb. Nachdem er am 18. Januar 1990 in der Gemarkung mit seinem PKW von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Baum geprallt war, wurde bei ihm eine Blutuntersuchung durchgeführt, die für die Entnahmezeit eine Blutalkoholkonzentration von 1,65 Promille ergab. Mit seit 6. April 1990 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Wetzlar vom 19. März 1990 (Blatt 42 f. der Beiakten) wurde deshalb gegen ihn eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen verhängt. Nach Anhörung des Klägers widerrief daraufhin der Landrat mit Bescheid vom 3. Juli 1991 die Waffenbesitzkarte, ordnete an, die Schußwaffen bis spätestens drei Monate nach Bestandskraft der Verfügung einem Erwerbsberechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen, stellte fest, daß nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Waffen als sichergestellt gelten und verwertet werden, und verfügte, daß die Waffenbesitzkarte zurückzugeben sei. Außerdem wurde eine Gebühr in Höhe von 100,-- DM festgesetzt. Zur Begründung führte die Behörde im wesentlichen aus, daß aufgrund der vom Kläger begangenen gemeingefährlichen Straftat die Regelvermutung seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit begründet sei. Den hiergegen am 25. Juli 1991 eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 1992 zurück und begründete dies ergänzend mit der Auffassung, daß die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nicht widerlegt sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den dem Kläger persönlich am 27. Mai 1992 zugestellten Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Am 25. Juni 1992 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben. Zur Begründung tritt er der in den angegriffenen Bescheiden geteilten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, daß Delikte nach § 316 StGB gemeingefährliche Straftaten seien. Im übrigen vertritt er die Auffassung, die Regelvermutung seiner Unzuverlässigkeit sei auch widerlegt, nachdem ein medizinisch-psychologisches Obergutachten (vom 10. Mai 1992, Kopie Blatt 76 ff. GA) ergeben habe, daß er nicht alkoholabhängig sei und gegen die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis aus medizinisch-psychologischer Sicht keine Bedenken bestünden. Er hat behauptet, er habe die zur Tatzeit bestehenden persönlichen Trennungsprobleme überwunden, weise ein geringes Aggressionspotential auf und habe eine deutlich soziale Orientierung. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Landrates vom 3. Juli 1991 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 25. Mai 1992 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er sich auf die angegriffenen Bescheide bezogen und klargestellt, daß im Ausgangsbescheid mit der Formulierung, "die Waffen einem Erwerbsberechtigten zu überlassen", gemeint gewesen sei, die Waffen sollten einem Berechtigten überlassen werden. Die Formulierung, "Die Waffen gelten als sichergestellt", werde nicht aufrechterhalten. Es müsse statt dessen heißen: "Die Waffen können sichergestellt werden". Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. März 1993 abgewiesen und zur Begründung die Auffassung vertreten, die Verurteilung des Klägers wegen eines Delikts nach § 316 StGB begründe die Regelvermutung seiner Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b Waffengesetz (WaffG). Daß in § 17 Abs. 4 Bundesjagdgesetz Trunkenheitsfahrten mittlerweile aus dem Katalog der die Regelvermutung auslösenden Delikte herausgenommen worden seien, begründe keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Der Hergang der dem Kläger vorgeworfenen Tat zeige keine Abweichung von einer typischen Trunkenheitsfahrt. Das dem Kläger vorliegende, ihm günstige medizinisch-psychologische Sachverständigengutachten enthalte in erster Linie Aussagen im Hinblick auf eine spätere Wiedererteilung der entzogenen Fahrerlaubnis und könne die strafrichterliche Feststellung über die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls nicht widerlegen. Auch die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit könne mit diesem Gutachten nicht widerlegt werden. Der Gesetzgeber habe in § 5 Abs. 2 WaffG eine Frist vorgesehen, innerhalb derer die Vermutung der Unzuverlässigkeit fortbestehe. Ein positives medizinisch-psychologisches Untersuchungsergebnis könne zwar möglicherweise der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erlauben, nach Ablauf der - sehr viel kürzeren - Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Neuerteilung vorzunehmen. Dies gebe aber keinen Anlaß, von der vom Gesetzgeber vorgesehenen Fünf-Jahres- Frist bei waffenrechtlichen Erlaubnissen abzuweichen. Gegen dieses seinen Prozeßbevollmächtigten am 21. April 1993 zugestellte Urteil hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Gießen am 19. Mai 1993 Berufung eingelegt, mit der er sein bisheriges Vorbringen - gestützt auf das vorgelegte medizinisch-psychologische Obergutachten - vertieft. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 15. Juni 1994 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Landrats vom 3. Juli 1991 in der Fassung vom 25. März 1993 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 25. Mai 1992 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat am 22. November 1994 mündlich verhandelt. In dieser mündlichen Verhandlung hat der Beklagte einen den Kläger betreffenden Zentralregisterauszug vorgelegt, aus dem sich ergibt, daß der Kläger nach der Bestrafung durch das Amtsgericht Wetzlar wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit Strafbefehl vom 19. März 1990 - 20 Js 205/90 4 Cs - zweimal wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeiten 4. März und 17. Oktober 1991) verurteilt worden ist. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Zentralregisterauszug vom 14. Oktober 1994 (Blatt 94 f. GA) Bezug genommen. Einen in der mündlichen Verhandlung am 22. November 1994 abgeschlossenen Vergleich hat der Kläger innerhalb der vorbehaltenen Widerrufsfrist widerrufen. Daraufhin haben beide Beteiligte ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung erklärt. Dem Senat liegen die das Verwaltungsverfahren betreffenden Behördenakten des Landrats (1 Band, Blatt 1-88) vor.