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Urteil

11 UE 1544/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:1121.11UE1544.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 124 VwGO). Sie ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Das erstinstanzliche Verfahren leidet nicht unter entscheidungserheblichen Verfahrensfehlern. Daß das angegriffene Urteil nicht innerhalb der Frist des § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO, sondern erst vier Monate nach der Verkündung vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle übergeben worden ist, stellt keinen Verfahrensfehler dar, da trotz der langen Spanne zwischen der mündlichen Verhandlung und der Abfassung des Urteils noch gewährleistet ist, daß die Entscheidungsgründe das Beratungsergebnis und die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zuverlässig wiedergeben (vgl. Kopp, VwGO, 10. Aufl., Rdnr. 21 zu § 117 m. w. N.). Zwar sind in dem Urteil neben dem reinen Akteninhalt auch in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärungen verwertet worden. Diese sind jedoch in der Verhandlungsniederschrift vom 29. November 1994 ausführlich beurkundet und damit auch nach längerer Zeit noch verfügbar, ohne daß es dabei auf die Erinnerung der mitwirkenden Richter an den Gang der mündlichen Verhandlung ankommt. Die Fünfmonatsfrist, nach deren Ablauf die Rechtsprechung allgemein einen sogenannten absoluten Aufhebungsgrund darin sieht, daß das verspätet abgesetzte Urteil gemäß § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen sei (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 27. April 1993 - GmS-OBG 1/92 -, BVerwGE 92, 367), ist mit der Übergabe des vollständig abgefaßten Urteils an die Geschäftsstelle am 29. März 1995 (Blatt 94 GA) gewahrt worden (§§ 173, VwGO 222 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Das Urteil ist jedoch aus materiellen Gründen abzuändern, weil die Klage unbegründet ist. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Der teilweise vertretenen Ansicht, nicht sorgeberechtigte Elternteile seien nach Scheidung der Ehe, aus der die betroffenen Kinder stammen, nicht klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, ist der Senat in seinem den Beteiligten im vorliegenden Verfahren bekanntgegebenen Beschluß vom 27. Juli 1994 - 11 UE 842/94 - (FamRZ 1995, 568) ausführlich entgegengetreten. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Klage ist unbegründet, weil die angegriffene Namensänderung zu Recht erfolgt ist. Soweit der Kläger in erster Instanz die Auffassung vertreten hat, die ausgesprochene Namensänderung sei teilweise formell rechtswidrig, weil der nach §§ 1 und 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz, NÄG) vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), erforderliche Antrag des gesetzlichen Vertreters fehle (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 1 HVwVfG), ist dem nicht zu folgen. Der Formularantrag der gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1671 Abs. 1 BGB und § 2 Abs. 1 NÄG allein vertretungsberechtigten Beigeladenen zu 1. umfaßt auch den Beigeladenen zu 3.. Ob bezüglich des Kindeswohls dieses Beigeladenen im Verwaltungsverfahren, insbesondere in den angefochtenen Bescheiden hinreichende Feststellungen getroffen sind, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit dieser Bescheide. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der angegriffene Bescheid nicht aus formellen Gründen rechtswidrig, insbesondere ist die nach § 28 Abs. 1 HVwVfG erforderliche Anhörung des bereits im Ausgangsverfahren anwaltlich vertretenen Klägers zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen schon in dem zum Erlaß des Ausgangsbescheides vom 18. November 1991 führenden Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß erfolgt. Daß der Kläger anläßlich seiner im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durchgeführten Anhörung durch eine Sozialarbeiterin des Jugendamtes der Beklagten von einer möglichen Adoption anstelle der beantragten Namensänderung gesprochen hat, bestreitet er selbst nicht. Auch wenn es sich dabei um eine "Unmutsäußerung" gehandelt hat, so war es doch eine im Rahmen des Verwaltungsverfahrens möglicherweise bedeutsame Erklärung, mit deren Verwertung im weiteren Verfahren der Kläger rechnen mußte. Es wäre ihm auch - sei es durch eigene Einsichtnahme in die Akten oder durch Einsichtnahme seiner Bevollmächtigten - möglich gewesen, die ausdrückliche Erwähnung seiner "Unmutsäußerung" in dem Vermerk der Sozialarbeiterin vom 21. Oktober 1991 festzustellen. Im übrigen ist die entsprechende Äußerung mit Angabe der Quelle auch ausdrücklich im vorletzten Satz der Begründung des angegriffenen Bescheides vom 18. November 1991 erwähnt, so daß der Kläger jedenfalls im Widerspruchsverfahren Anlaß und Möglichkeit hatte, den insoweit getroffenen Feststellungen entgegenzutreten. Selbst wenn mithin zunächst ein Anhörungsmangel vorgelegen hätte, wäre dieser jedenfalls im Widerspruchsverfahren geheilt worden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HVwVfG). Der angegriffene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig, denn für die angeordnete Namensänderung liegt der gemäß § 3 Abs. 1 NÄG erforderliche wichtige Grund vor. Er ist darin zu sehen, daß die beantragte Namensänderung dem Kindeswohl der Beigeladenen zu 2. und 3. förderlich ist (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Januar 1994 - 6 C 34.92 -, BVerwGE 95, 21 ff.). In den letzten Jahren hat sich eine durch das Gesetz zur Neuregelung des Familiennamensrechts - FamNamRG - vom 13. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2054) zu einem vorläufigen Abschluß gekommene Verschiebung der Gewichte der das Namensrecht bisher bestimmenden Ordnungsprinzipien vollzogen, die der Senat in seinem den Beteiligten zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung übersandten Beschluß vom 27. Juli 1994 dargestellt hat. Auf diesen Beschluß wird auch insoweit Bezug genommen. Diese Entwicklung hat bei minderjährigen Stiefkindern zu einer nahezu automatischen, wenn auch antragsabhängigen und durch förmliche Behördenentscheidung zu vollziehenden Anpassung des Familiennamens der Stiefkinder bei Wiederverheiratung des sorgeberechtigten Elternteils an dessen Nachnamen geführt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 7. Januar 1994 wie folgt zusammengefaßt (BVerwGE 95, 24 f.): "Der Oberbundesanwalt hat zutreffend darauf hingewiesen, daß sich nach einer Ehescheidung die Interessen beider Eltern an Namensgleichheiten mit dem gemeinsamen Kind einander gegenseitig aufheben, wenn die sorgeberechtigte Mutter wieder heiratet und den neuen Namen ihres Mannes annimmt. Dann und auch in dem hier vorliegenden Falle der Annahme des Geburtsnamens der sorgeberechtigten Mutter besteht einerseits ein Interesse des Kindes an der Namensgleichheit mit der neuen Familie oder jedenfalls mit der Mutter und deren jüngeren Kindern, andererseits an einem kontinuierlichen persönlichen Namen und damit an einem Namenseinklang mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil. Maßstab zur Auflösung dieses Entscheidungszwanges kann nur das Kindeswohl sein, wobei im Ergebnis das Interesse des Kindes an der von ihm gewünschten Namensgleichheit mit der neuen Familie überwiegen wird." Diesen Erwägungen ist hier beizutreten. Das nicht allein nach den subjektiven Empfindungen der betroffenen Kinder zu beurteilende Kindeswohl wird nach einer Scheidung der Eltern vor allem dadurch bestimmt, welchen Rahmenbedingungen sich die betroffenen Kinder in der neuen Lebenssituation überwiegend anzupassen haben. Mit der Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil wird hierfür die wesentliche Grundlage geschaffen, denn das Recht der elterlichen Sorge umfaßt gemäß §§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB im Rahmen der Personensorge das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu ernähren, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Dieses Recht ist bei Scheidung der Eltern unter Berücksichtigung des Kindeswohls (§ 1671 Abs. 2 BGB) zu regeln, wobei das Sorgerecht entgegen dem für nichtig erklärten § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 3. November 1982 - 1 BvL 25/80 - u. a., BGBl. 1982 I S. 1576 = FamRZ 1982, 1179) auch beiden Elternteilen gemeinsam übertragen werden kann, was hier jedoch nicht geschehen ist. Mit der alleinigen Sorge für die Beigeladenen zu 2. und 3. hat die Beigeladene zu 1. auch den sogenannten Betreuungsunterhalt übernommen, was zwangsläufig zur Folge hat, daß sich die Kinder bei ihr oder in ihrem Einflußbereich und damit im Wirkungskreis ihrer durch die Bildung einer neuen Familie begründeten persönlichen Beziehungen aufhalten. Bei der Entscheidung über eine beantragte Namensänderung sind diese durch die Übertragung des Sorgerechts an einen Elternteil geschaffenen Tatsachen als gegeben zugrundezulegen. Soweit das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 9. September 1994 - 10 A 3684/94 - (NJW 1995, 1231) Vorbehalte gegenüber der im Urteil vom 7. Januar 1994 (a. a. O.) vertretenen Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemacht hat, überzeugt dies den Senat nicht, zumal dieses Urteil nicht rechtskräftig ist. Abgesehen davon ist dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zwar darin zuzustimmen, daß der Gesetzgeber in § 1616 a Abs. 2 BGB klar zum Ausdruck gebracht hat, daß sich die Namensänderung eines Elternteils infolge Eheschließung nicht kraft Gesetzes auf Kinder auswirken soll. Dies bedeutet aber nicht mit der vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen unterstellten Zwangsläufigkeit, daß sich aus den in den Art. 1 und 7 des Familiennamensrechtsgesetzes vorgenommenen grundlegenden Änderungen des Familiennamensrechts nicht auch für das Namensänderungsverfahren Konsequenzen ergeben, wie dies der Senat hier annimmt. Insbesondere § 1616 Abs. 2 Satz 3 BGB n. F. zeigt, daß selbst bei unterschiedlichen Familiennamen der Eltern die Namensgleichheit der Kinder in der Kleinfamilie gewahrt bleiben soll. Dies verdeutlicht, daß der Gesetzgeber auch bei der Reform des Familiennamensrechts Konflikte hat vermeiden wollen, die sich aus dem Vorhandensein unterschiedlicher Familiennamen bei Kindern einer Kleinfamilie typischerweise ergeben. Der Senat sieht deshalb auch angesichts der zitierten Entscheidung des oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsprechung zu den Konsequenzen der Reform des Familiennamensrechts abzugehen, zumal diese Rechtsprechung in der Tendenz durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar 1994 (a. a. O.) bestätigt worden ist. Mithin ist hier zugunsten der Beigeladenen zu 2. und 3. entscheidungserheblich zu berücksichtigen, daß sie sich aufgrund der gegenwärtigen Zuweisung des Sorgerechts an die wiederverheiratete Mutter in die durch deren Wiederverheiratung entstandene neue Familie einzugliedern haben und eine Angleichung ihrer Familiennamen ihrer Integration in die neue Familie schon an sich förderlich ist, wobei hier zusätzlich zu berücksichtigen ist, daß in der neuen Familie ein weiteres Kind vorhanden ist, das bereits den angestrebten Familiennamen trägt. Dies hat das Verwaltungsgericht verkannt, indem es - weitgehend der Argumentation des Klägers folgend - nicht vorwiegend auf die durch die Scheidung und ihre Folgen entstandenen Lebensverhältnisse der Beigeladenen zu 2. und 3. abgestellt hat, sondern auf ein festgestelltes Fehlverhalten der Beigeladenen zu 1. im Rahmen des Vollzuges des vereinbarten Umgangsrechts des Klägers und seiner Mutter mit den Beigeladenen zu 2. und 3.. Ob die insoweit getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zutreffen, kann hier dahinstehen, weil es hierauf für die Entscheidung nicht ankommt. Dabei kann offenbleiben, ob es nach der Aufgabe des Verschuldensprinzips im Ehescheidungs- und Folgesachenrecht überhaupt noch systemgerecht wäre, bei der Beurteilung, ob nach einer Scheidung der Eheleute ein wichtiger Grund für die Änderung der Familiennamen gemeinsamer Kinder besteht, doch wieder auf Verschulden der geschiedenen Partner abzustellen. Jedenfalls erscheint eine entscheidungsrelevante Berücksichtigung des Verhaltens der Eltern nach der Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil bei der Beurteilung des Kindeswohls in bezug auf eine beantragte Namensänderung verfehlt, weil die Kinder in aller Regel auch die Folgen des Fehlverhaltens ihrer Eltern als Opfer zu tragen haben, unabhängig davon, wem dieses Verhalten im einzelnen zuzurechnen ist. Im übrigen würde ein etwaiges Fehlverhalten der Beigeladenen zu 1. in bezug auf das vereinbarte oder durch gerichtliche Entscheidung angeordnete Umgangsrecht des Klägers mit den Beigeladenen zu 2. und 3. nichts daran ändern, daß diese Kinder - übrigens auch bei großzügiger Handhabung dieser Umgangsregelungen - ihren Lebensmittelpunkt in der neuen Familie haben und vornehmlich mit den dort gegebenen Lebensverhältnissen zurechtkommen müssen. Dabei ist hier von besonderer Bedeutung, daß in der neuen Familie der Beigeladenen ein weiteres Kind vorhanden ist, das bereits den angestrebten Familiennamen trägt und gemäß § 1616 Abs. 1 BGB auch weiter tragen wird. Berücksichtigt man das in § 1616 Abs. 2 Satz 3 BGB n. F. zum Ausdruck gekommene Ordnungsprinzip, daß Kinder in einer Kleinfamilie grundsätzlich gleiche Nachnamen führen sollen, kann hier ein wichtiger Grund für die angestrebte Namensänderung schwerlich verneint werden. Die in dieser Vorschrift zum Ausdruck gekommene Absicht des Gesetzgebers, minderjährigen Kindern die durch unterschiedliche Nachnamen entstehenden Nachfragen und Erklärungszwänge möglichst zu ersparen, hat auch für das Namensänderungsrecht Bedeutung und verschiebt die Gewichtung der für und gegen eine Namensänderung sprechenden Gesichtspunkte deutlich zugunsten der hier begehrten Änderung. Dieser sachtypische Vorrang der Anpassung an die Lebensverhältnisse in der neuen Familie wird auch nicht durch individuelle Besonderheiten des Einzelfalles in Frage gestellt. Neben der im Verwaltungsverfahren eingeholten Stellungnahme einer Sozialarbeiterin des Jugendamtes der Beklagten vom 21. Oktober 1991, die in diesem Punkt zu sehr eindeutigen Ergebnissen kommt, spricht auch das vom Kläger vorgelegte psychologische Gutachten vom 12. Januar 1994 trotz der darin deutlich werdenden Vorbehalte gegen die Verhaltensweise der Beigeladenen zu 1. im Ergebnis für die Förderlichkeit der beantragten Namensänderung für das Wohl beider Kinder. Da die Übereinstimmung der vorgelegten Kopie des Gutachtens mit dem Original außer Frage steht, bedarf es der vom Kläger beantragten Beiziehung der Akten 53 F 278/73 des Amtsgerichts Wiesbaden nicht. Auch dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, daß die Integration der Beigeladenen zu 2. und 3. in die neue Familie weit fortgeschritten ist und daß beide Kinder zu dem neuen Ehemann der Beigeladenen zu 1. ein freundschaftliches und entspanntes Verhältnis entwickelt haben, diesen aber nicht als Ersatz-Vater, sondern eher als väterlichen Freund ansehen. Die Sachverständige stellt in diesem Gutachten nicht in Frage, daß es bei der prinzipiellen Beibehaltung des Sorgerechts für die Beigeladenen zu 1. bleiben kann, so daß keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Kinder künftig wieder aus dem neuen Familienverband herausgelöst werden müssen. Dies will letztlich auch der Kläger nicht. Auch nach dem von ihm selbst vorgelegten Sachverständigengutachten leiden die beigeladenen Kinder nicht unter den Verhältnissen in der neuen Familie, sondern durch den Streit ihrer leiblichen Eltern um das - ohnehin zeitlich streng begrenzte - Umgangsrecht des Klägers und seiner Mutter mit ihnen, das sie selbst gern ausüben würden, aus Angst vor der Beigeladenen zu 1. aber entweder gar nicht oder höchstens heimlich wahrnehmen können. Daß dies dem Kindeswohl nicht zuträglich ist, liegt auf der Hand, spielt aber im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle, weil diese Umstände zu den vorgegebenen Rahmenbedingungen gehören, denen die Entscheidung über die Namensänderung gerecht werden muß. Jedenfalls ist nicht zu erwarten, daß der von der Beigeladenen zu 1. insoweit offenbar auf die beigeladenen Kinder ausgeübte Druck, Beziehungen zum Kläger überhaupt nicht mehr aufzunehmen, nach einer Namensänderung noch anwachsen würde. Anhaltspunkte dafür, daß sich die Haltung des neuen Ehemannes der Beigeladenen zu 1. gegenüber den beigeladenen Kindern durch die beantragte Namensänderung in irgendeiner Weise negativ ändern könnte, ergeben sich aus den Akten nicht. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, weil er letztlich unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO). Da die Beigeladenen sich auch in zweiter Instanz nicht mit einem eigenen Antrag am Verfahren beteiligt und dem Risiko eigener Kostenbelastung ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), erscheint es nicht angebracht, die ihnen entstandenen Kosten aus Billigkeit dem Kläger aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Das Urteil ist nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar und erlaubt keinem Beteiligten eine Vollstreckung von mehr als 2.000,-- DM, so daß es ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist und die Abwendungsbefugnis des Vollstreckungsschuldners auszusprechen ist (§§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO). Die Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, da Zulassungsgründe nicht ersichtlich sind. Insbesondere fehlt der Rechtssache die grundsätzliche Bedeutung, da das Bundesverwaltungsgericht mit seiner mehrfach zitierten Entscheidung vom 7. Januar 1994 (a. a. O.) die bei der Namensänderung minderjährigen Stiefkinder nach Scheidung der Eltern und Wiederverheiratung des sorgeberechtigten Elternteils auftretenden Probleme bereits grundsätzlich entschieden hat. Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheides des Magistrats der Beklagten vom 18. November 1991, mit dem der Familienname der Beigeladenen zu 2. und 3. von "B" in "C" geändert worden ist. Die am 7. Januar 1984 geborene Beigeladene zu 2. und der am 6. Juni 1987 geborene Beigeladene zu 3. sind eheliche Kinder des Klägers und der Beigeladenen zu 1. Deren am 7. März 1980 geschlossene Ehe wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 6. Februar 1991 - 53 F 268/90 - geschieden, wobei die elterliche Sorge für die Beigeladenen zu 2. und 3. auf übereinstimmenden Vorschlag der Eltern der Beigeladenen zu 1. übertragen wurde. Die Beigeladene zu 1. schloß am 3. Mai 1991 die Ehe mit Herrn Bernhard C, dem Vater des am 8. August 1990 geborenen Sohnes Stefan C, der nunmehr zusammen mit seinem Vater und den Beigeladenen in der ehelichen Wohnung lebt. Aus der zweiten Ehe des Klägers ist inzwischen ein Sohn namens Sandro hervorgegangen. Mit Formularschreiben vom 21. Juni 1991 stellte die Beigeladene zu 1. für die Beigeladenen zu 2. und 3. Antrag auf Änderung des Familiennamens "C". Daraufhin holte die Beklagte eine Stellungnahme einer Sozialarbeiterin ihres Jugendamtes vom 21. Oktober 1991 (Bl. 21 f. der Beiakten) ein, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird und die mit folgender zusammenfassender Wertung endet: "Wir befürworten die Änderung des Familiennamens B in C. Familie C ist sowohl für Sandra als auch Sascha die Familie, der sie sich zugehörig fühlen, deren Teil sie sind, mit der sie sich identifizieren. Zur Identifikation gehört auch der gemeinsame Familienname. Ein Bezug zum leiblichen Vater besteht nicht mehr. Sandra, mit der wir alleine sprachen, sagte auch zu uns, sie möchte lieber C heißen. Es entspricht somit dem Wohl der Kinder, den Familiennamen entsprechend zu ändern." Der Kläger widersprach mit Anwaltsschreiben vom 4. November 1991 der beantragten Namensänderung mit der Behauptung, die Beigeladene zu 1., deren Namensänderungsantrag sich übrigens nicht auf den Beigeladenen zu 3. erstrecke, habe die Entfremdung der Beigeladenen von ihm bewußt herbeigeführt und gefördert. Mit Bescheid vom 18. November 1991 (Blatt 29 f. der Beiakten), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, gab der Magistrat der Beklagten dem Namensänderungsantrag statt, da die Namensänderung zum Wohl der Kinder erforderlich sei. Aufgrund der Stellungnahme des Jugendamtes müsse man davon ausgehen, daß der Kläger mit der Versagung seines Einverständnisses lediglich die Durchführung eines Adoptionsverfahrens erreichen wolle, um sich künftiger Unterhaltszahlungen zu entledigen. Am 3. Dezember 1991 legte der Kläger gegen diesen Bescheid bei dem Magistrat der Beklagten Widerspruch ein, den er mit der Rechtsauffassung begründete, die Namensänderung für den Beigeladenen zu 3. sei ohne erforderlichen Antrag erfolgt und damit rechtswidrig. Auf die Bildung einer neuen Familie könne die Namensänderung schon deshalb nicht gestützt werden, weil die Beigeladene zu 1. "in ihrem ehebrecherischen Verhältnis ein Kind zur Welt gebracht" habe, noch bevor die Ehe zum Kläger geschieden gewesen sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Anwaltsschreiben vom 27. November 1991 (Blatt 33 ff. der Beiakten) Bezug genommen. Nach Durchführung einer Anhörung vor dem Widerspruchsausschuß der Landeshauptstadt Wiesbaden am 23. März 1992 wies das Regierungspräsidium Darmstadt entsprechend der Empfehlung des Anhörungsausschusses mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 1993 den Rechtsbehelf zurück. Zur Begründung vertrat die Widerspruchsbehörde die Ansicht, durch die Änderungen des Familiennamensrechts seien die sozialen Ordnungsfunktionen des Familiennamens in ihrer Bedeutung derart relativiert worden, daß nunmehr ein besonderes Interesse an einer Namensänderung ausreiche, um diese durchzuführen. Ein solches Interesse sei nach der Geburt eines Halbgeschwisters in der neuen Familie regelmäßig indiziert. Ein vergleichbares Interesse des Klägers stehe der Namensänderung nicht entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen, der den Bevollmächtigten des Klägers am 1. März 1993 zugestellt worden ist. Mit einem am 30. März 1993 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangenen Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 17. März 1993 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er hat behauptet, entgegen den Feststellungen des Anhörungsausschusses habe er nicht von sich aus den Kontakt zu den Beigeladenen zu 2. und 3. abgebrochen, vielmehr seien diese Kontakte durch die Beigeladene zu 1. systematisch unterbunden worden. Dies gelte auch für die anläßlich der Ehescheidung vereinbarten Kontakte der Kinder mit seiner Mutter. Im übrigen bestreitet der Kläger, jemals einer Adoption der Beigeladenen zu 2. und 3. zugestimmt oder eine solche angeregt zu haben. Soweit im zitierten Bericht des Jugendamtes entsprechende Feststellungen getroffen worden seien, beruhe dies auf der Fehlinterpretation einer Unmutsäußerung seinerseits durch die Verfasserin des entsprechenden Vermerkes. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Bescheid des Magistrats der Beklagten vom 18. November 1991 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 19. Februar 1993 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und hat zur Begründung die angefochtenen Bescheide verteidigt. Die Beigeladenen haben in erster Instanz keinen Antrag gestellt. Mit Urteil vom 29. November 1994, das der Beklagten am 3. April 1995 zugestellt worden ist, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die von den Beigeladenen begehrte Namensänderung fördere nicht die Integration der Kinder in den neuen Familienverband des sorgeberechtigten Elternteils. Denn während der Kläger sich in der Vergangenheit stets nach besten Kräften darum bemüht habe, den Kontakt zu seinen Kindern aufrechtzuerhalten, habe die Beigeladene zu 1. diese Kontakte systematisch und mit nicht immer an der Wahrheit orientierten Behauptungen zu unterbinden versucht. Die mündliche Verhandlung habe ergeben, daß die Beigeladenen zu 2. und 3. zur Mutter des Klägers, ihrer Großmutter, eine besondere menschliche Beziehung hätten, die zu stören ihnen, die durch die Ehescheidung ihrer Eltern ohnedies benachteiligt seien, kaum zuzumuten sei. Im übrigen sei der angegriffene Bescheid auch formell fehlerhaft, da eine ordnungsgemäße Anhörung des Klägers nicht erfolgt sei. Zu der entscheidungserheblichen Annahme, der Kläger wolle mit seiner Haltung zur beantragten Namensänderung eine Adoption und die damit verbundene Entledigung von Unterhaltsverpflichtungen erzwingen, sei er nicht besonders gehört worden. Dieser Fehler sei auch im Widerspruchsverfahren nicht behoben worden. Die mündliche Verhandlung habe ergeben, daß die Beigeladenen zu 2. und 3. ein entspanntes und natürliches Verhältnis zum Kläger hätten. Eine Namensänderung könne nach Überzeugung des Gerichts die Gefahr in sich bergen, daß damit nur einer Entfremdung zwischen den Kindern und ihrem leiblichen Vater Vorschub geleistet werde. Demgegenüber werde das Kindeswohl durch die Beibehaltung der bisherigen Namensverschiedenheit in der neuen Familie nicht beeinträchtigt. Eine irgendwie geartete Diskriminierung namensverschiedener Kinder aus geschiedenen Ehen sei für das Gericht zumindest in den Großstädten nicht mehr anzunehmen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 26. April 1995 Berufung eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, das angegriffene Urteil stelle überzogene Prüfungsanforderungen an die für die Namensänderung zuständige Behörde, der praktisch abverlangt werde, im Namensänderungsverfahren das gesamte Scheidungsverfahren einschließlich der Frage des Umgangsrechts zu würdigen und letztlich eine Entscheidung zu treffen, die Partei für einen Elternteil ergreife. Nachdem durch das neue Namensrecht Ordnungs- und Abstammungsfunktion des Nachnamens weitgehend an Bedeutung verloren hätten, sei dem mit der Namensänderung verfolgten Zweck, die Zugehörigkeit der Beigeladenen zu 2. und 3. zur neuen Familie auch äußerlich sichtbar zu machen, ausschlaggebende Bedeutung für die Entscheidung beizumessen. Die getroffene Entscheidung sei für die Integration der Kinder in den neuen Familienverband und damit für ihre persönliche Entwicklung von Bedeutung und deshalb dem Kindeswohl förderlich. Schützenswerte Interessen des Klägers seien durch die erfolgte Namensänderung hingegen nicht verletzt. Insbesondere werde sein im familiengerichtlichen Verfahren vereinbartes Umgangsrecht mit den Kindern durch die Namensänderung rechtlich nicht beeinträchtigt. Selbst wenn man wie das Verwaltungsgericht aus dem Vortrag der Beteiligten die Schlußfolgerung ziehen wolle, die Beigeladene zu 1. habe die Entfremdung der übrigen Beigeladenen vom Kläger bewußt herbeigeführt oder mindestens gefördert, sei dies nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unerheblich. Denn auch ein schuldhaftes Verhalten von Elternteilen müsse bei der Beurteilung des Kindeswohls als gegeben einbezogen werden. Wegen weiterer Einzelheiten des Beklagtenvorbringens wird auf den Schriftsatz des Magistrats der Beklagten vom 23. Juni 1995 (Bl. 119 ff. GA) Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 29. November 1994 - 6/V E 265/93 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Unter Vorlage eines für das Amtsgericht Wiesbaden erstatteten psychologischen Gutachtens der Diplom-Psychologin Renate G - vom 12. Januar 1994 (Bl. 165 bis 196 GA), auf das wegen seines Inhalts verwiesen wird, vertritt er die Auffassung, es seien noch nicht genügend Tatsachen bekannt, um die Frage des Kindeswohls hier abschließend beurteilen zu können. Unter Berücksichtigung des neuen Namensrechts sei die Herstellung der Namensgleichheit in der neuen Familie nicht ohne weiteres als dem Kindeswohl förderlich anzusehen, weil das neue Recht Namensverschiedenheiten auch in intakten Ehen und Familien in weitaus erheblicherem Maße als bisher zulasse. Demgegenüber laufe die Auffassung der Beklagten auf einen Angleichungsautomatismus hinaus, der mit dem geltenden Recht nicht in Übereinstimmung zu bringen sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei für die Beurteilung des Kindeswohls sehr wohl von Bedeutung, was im einzelnen im Ehescheidungsverfahren bzw. im Folgeverfahren abgelaufen sei. Dem Kläger werde bis heute ein freies Umgangsrecht mit den Beigeladenen zu 2. und 3. verweigert. Der Kläger behauptet hierzu, die Beigeladene zu 1. habe sogar einen Antrag gestellt, ihn gänzlich vom Umgangsrecht auszuschließen (Beweis: Beiziehung der Akten 53 F 278/73 des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wiesbaden). Das in diesem Verfahren eingeholte und dem Senat vorgelegte Gutachten habe ergeben, daß die Beigeladenen zu 2. und 3. überhaupt nicht den Wunsch hätten, den Umgang mit dem Kläger und dessen Mutter abzubrechen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung der Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 6. Oktober 1995 (Blatt 153 ff.) verwiesen. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag und vertreten die Auffassung, an der Herbeiführung eines einheitlichen Familiennamens in der neuen Familie bestehe ein überwiegendes Interesse der Beigeladenen zu 2. und 3., während den entgegenstehenden Rechten des Klägers auf Beibehaltung möglichst ungestörter Kontakte durch die Ausübung des bestehenden Umgangsrechts hinreichend Rechnung getragen sei. Die Argumentation des Klägers, die Ordnungsfunktion des Familiennamens habe durch die grundlegenden Änderungen des Namensrechts nicht an Bedeutung verloren, sei weltfremd und erst recht nicht von Kindern nachvollziehbar. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 6. November 1995 (Blatt 201 ff. GA) Bezug genommen. Dem Senat liegen die das Namensänderungsverfahren betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten (1 Band, Blatt 1 bis 50) vor. Sie sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.