Beschluss
11 TG 2340/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:0119.11TG2340.95.0A
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Leitsätze
Aus § 10 V 1 BÄO i.V. mit § 10 IV 1 BÄO ist anzunehmen, daß in der Regel die Erlaubnis für die Tätigkeit als Arzt im Praktikum nur Personen erteilt werden darf, die nach § 3 I 1 Nr. 4 BÄO die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden haben. Daher können in der Regel Personen, die eine ärztliche Ausbildung im Ausland abgeschlossen haben, eine Erlaubnis nach § 10 IV BÄO nicht erhalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus § 10 V 1 BÄO i.V. mit § 10 IV 1 BÄO ist anzunehmen, daß in der Regel die Erlaubnis für die Tätigkeit als Arzt im Praktikum nur Personen erteilt werden darf, die nach § 3 I 1 Nr. 4 BÄO die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden haben. Daher können in der Regel Personen, die eine ärztliche Ausbildung im Ausland abgeschlossen haben, eine Erlaubnis nach § 10 IV BÄO nicht erhalten. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 10 Abs. 5 der Bundesärzteordnung - BÄO - zu erteilen. Denn die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Das dafür zuständige Gericht der Hauptsache kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO). Der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch für die von ihm begehrte einstweilige Anordnung nicht glaubhaft gemacht. Rechtsgrundlage für diesen Anspruch kann entgegen dem Antrag vom 12. April 1995 nicht § 10 Abs. 1 BÄO sein, nach dem die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes auf Antrag Personen erteilt werden kann, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Denn der Antragsteller hat nach eigenem Vortrag und unstreitig seine Ausbildung im Sinne der Bundesärzteordnung noch nicht beendet, da er die 18monatige Tätigkeit als Arzt im Praktikum "als weiteren Teil der Ausbildung", die aufgrund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 BÄO zu absolvieren ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 BÄO), noch nicht abgeleistet hat. Es kann deshalb nur die Erteilung einer auf die Tätigkeit der Ärzte im Praktikum beschränkte Erlaubnis nach § 10 Abs. 4, hier in Verbindung mit § 10 Abs. 5 BÄO, in Betracht kommen, wie auch von dem Antragsteller im Klageverfahren beantragt und von dem Verwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 27. Juni 1995 und seinem Urteil vom 6. April 1995 zu Recht zugrundegelegt. Nach § 10 Abs. 5 BÄO kann in Ausnahmefällen eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 BÄO auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes eine ärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn der Antragsteller aufgrund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufes erworben hat und die aufgrund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluß einer ärztlichen Ausbildung erforderlich ist. Der Antragsteller hat, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, aufgrund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung in Rumänien dort die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufes erworben. Die aufgrund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit als Arzt im Praktikum ist auch zum Abschluß der ärztlichen Ausbildung erforderlich. Der Antragsteller hat aber nicht glaubhaft gemacht, daß ein Ausnahmefall im Sinne der Vorschrift vorliegt, aufgrund dessen der Antragsgegner eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 BÄO erteilen müßte. Aus § 10 Abs. 5 Satz 1 BÄO in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 BÄO ist zu entnehmen, daß in der Regel die Erlaubnis für die Tätigkeit als Arzt im Praktikum nur Personen erteilt werden darf, die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden haben. Dies bedeutet im Umkehrschluß, daß in der Regel Personen, die eine ärztliche Ausbildung im Ausland - für die nicht § 3 Abs. 1 Satz 2 BÄO gilt - abgeschlossen haben, eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 BÄO nicht erhalten können. Eine Ausnahme von dieser Regel liegt, wovon der Antragsgegner zu Recht ausgegangen ist, dann vor, wenn die im Ausland abgeschlossene ärztliche Ausbildung, die dort zur (jedenfalls) beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt, die Voraussetzung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BÄO erfüllt, also aufgrund dieser Ausbildung "die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes" mit einer nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 BÄO abgeschlossenen Ausbildung gegeben ist. Bei diesem Vergleich des Ausbildungsstandes ist ausschließlich auf objektive Umstände des jeweiligen Ausbildungsganges, nicht aber auf individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten des jeweiligen Antragstellers abzustellen. Die "Gleichwertigkeit" des Ausbildungsstandes bestimmt sich deshalb nach Kriterien wie den Gegenständen der absolvierten Ausbildung und der Wirksamkeit der Vermittlung, für die die offizielle Mindest-Studiendauer ein bedeutsames Indiz ist. Bedeutung kann auch die Art und Weise der Vermittlung der Ausbildungsgegenstände, also insbesondere die Didaktik sowie die Art der Leistungskontrolle haben (BVerwG, U. v. 18.02.1993 - 3 C 64.90 -, BVerwGE 92, 88). Auf der Grundlage dieser Kriterien hat der Antragsgegner die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes des Antragstellers nach dem in Rumänien erfolgreich absolvierten Medizinstudium nicht geprüft. Nach seiner Ansicht liegt die erforderliche Gleichwertigkeit schon deshalb nicht vor, weil der Antragsteller den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in der Bundesrepublik Deutschland im August 1989 endgültig nicht bestanden hat. Damit stehe nach § 20 Abs. 1 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - fest, daß eine nochmalige Wiederholung einer ärztlichen Prüfung auch nach erneutem Medizinstudium nicht mehr zulässig sei. Einmal endgültig nicht bestandene Studienleistungen könnten nicht nachträglich durch anderweitige Prüfungsverfahren als gleichwertig anerkannt werden. Eine solche Anrechnungspraxis wäre einem weiteren, gemäß § 20 ÄAppO nicht zulässigen Prüfungsversuch gleichzustellen. Der Senat hat erhebliche rechtliche Zweifel, ob § 20 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO im Rahmen der Feststellung der "Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes" nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BÄO von maßgeblicher Bedeutung ist. Es spricht vieles dafür, daß - wie von dem Verwaltungsgericht in seinem in dem angegriffenen Beschluß in Bezug genommenen Urteil vom 6. April 1995 (3 E 44/93) dargelegt - die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht deshalb zu verneinen ist, weil der Antragsteller vor Weiterführung seines Studiums in Rumänien in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1989 endgültig den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nicht bestanden hat. Die "Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes" knüpft, wie oben unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, an inhaltliche Kriterien an, nicht aber an formelle Gesichtspunkte wie die Möglichkeit der Zulassung zu weiteren ärztlichen Prüfungen in Deutschland. § 20 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO kann nur für ärztliche Prüfungen nach deutschem Recht gelten und keinerlei formelle Schranke für die Zulassung zu ärztlichen Prüfungen im Ausland darstellen. Der Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BÄO gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß neben inhaltlichen Kriterien - wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seinem oben genannten Urteil vom 18.02.1993 (3 C 64.90) aufgeführt hat - auch formelle, nur für Ausbildungen in Deutschland geltende Zulassungsschranken eingreifen sollen. Gegen die maßgebliche Berücksichtigung des § 20 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO im Rahmen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BÄO spricht auch die historische Auslegung der Vorschrift ausweislich ihrer Entstehungsgeschichte. Denn die in einem Änderungsentwurf des Bundesrates enthaltene Ergänzung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BÄO um den Satz "Die Erteilung der Approbation darf nicht erfolgen, wenn der Antragsteller im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine ärztliche Prüfung oder Vorprüfung endgültig nicht bestanden hat" (BT-Drs. V/3838, S. 10) wurde nicht übernommen. Der im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens federführende Ausschuß für Gesundheitswesen des Deutschen Bundestages lehnte eine solche Regelung mit der Begründung ab, es komme bei der Erteilung der Approbation darauf an, ob die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes garantiert sei oder nicht (BT-Drs. V/4525, S. 2). Dementsprechend wurde die von dem Bundesrat vorgeschlagene Ergänzung nicht Gesetz (vgl. dazu auch BVerwG, U. v. 27.04.1995 - 3 C 23.93 -, NJW 1995, 2426; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 13.12.1994 - 5 B 39/94 -, NWVBl. 1995, 151). Auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BÄO ist es nicht sachgerecht, auf ein endgültiges Nichtbestehen einer ärztlichen Prüfung in der Bundesrepublik Deutschland abzustellen, wenn der Antragsteller im Ausland eine vollständige medizinische Ausbildung erfolgreich absolviert hat, die einer erfolgreich absolvierten medizinischen Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Gleichwertigkeit gerade nicht auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers, sondern "ausschließlich" auf objektive Umstände des jeweiligen Ausbildungsganges an. Maßgeblich ist deshalb, ob der Ausbildungsstand nach dem absolvierten Ausbildungsgang des Antragstellers einer medizinischen Ausbildung in Deutschland vergleichbar ist, ohne daß es auf die individuell festzustellenden Fähigkeiten des Antragstellers ankommt. Insoweit dürften sich auch keine durchgreifenden Bedenken aus einer derartigen Auslegung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BÄO im Verhältnis zu § 20 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO aus dem Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ergeben, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. April 1995 - 3 C 23.93 -, a. a. O., sieht. Danach stelle sich die Frage, weshalb ein Kandidat, der dreimal in der ärztlichen Prüfung gescheitert sei, dieses negative Indiz hinsichtlich seiner Fähigkeiten zwar durch ein im Ausland abgeschlossenes Medizinstudium, nicht aber über ein solches Studium in Deutschland ausräumen könne. Nach den Kriterien der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1993, die der gleiche Senat in seiner Entscheidung vom 27. April 1995 gerade auch in diesem Punkt bestätigt hat, kommt es nicht auf die individuellen Fähigkeiten des jeweiligen Antragstellers an. Diese individuellen Fähigkeiten betrifft aber die Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO, wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 27. April 1995 unter Bezug auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 u. a. -, BVerfGE 80, 1, selbst feststellt. Das Bundesverfassungsgericht führt nämlich im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung aus, sie sei auch deshalb verfassungsgemäß, weil die Zahl der Prüfungsmißerfolge durchaus Rückschlüsse auf "die individuellen Fähigkeiten" eines Kandidaten erlaube. Damit ist deutlich geklärt, daß die Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO individuelle Fähigkeiten des jeweiligen Antragstellers betrifft, die gerade nicht Gegenstand der Prüfung der "Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes" nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1993 und 27. April 1995 ist. Da mit dem Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen ist, daß zur Feststellung der "Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes" nicht die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse des jeweiligen Antragstellers geprüft werden müssen, gibt es keinen sachlichen Grund dafür, entgegen dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers das endgültige Nichtbestehen einer ärztlichen Prüfung in Deutschland bei der Frage der "Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes" zu berücksichtigen. Insgesamt sprechen überwiegende Gründe dafür, daß der Bescheid des Antragsgegners rechtswidrig ist, weil er allein wegen des endgültigen Nichtbestehens des Ersten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes des Antragstellers verneint hat. Der Antragsteller kann aber gleichwohl keinen Erfolg mit seinem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung haben, da er nicht glaubhaft gemacht hat, daß diese Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bei ihm vorliegt. Der Antragsteller hat zur Darlegung der Gleichwertigkeit seines Ausbildungsstandes ausweislich der Behördenakte des Antragsgegners beglaubigte Übersetzungen aus der rumänischen in die deutsche Sprache von Matrikelblättern über die Studienergebnisse des Medizinstudiums in Rumänien in den Studienjahren 1984 bis 1987 und von 1989 bis 1992 vorgelegt, aus denen sich die Gesamtstunden eines Kurses und der praktischen Arbeiten für einzelne Studienfächer ergeben, und eine Kopie sowie beglaubigte Übersetzung seines Diploms der Universität für Medizin und Pharmazie "Carol Bavila" Bukarest vom 14. September 1992 (in der Übersetzung offensichtlich fälschlich mit 24. September 1992 wiedergegeben). Es obliegt dem Antragsgegner, aufgrund dieser und gegebenenfalls anderer von dem Antragsteller anzufordernder Unterlagen festzustellen, ob die Gleichwertigkeit in dem oben beschriebenen, von dem Bundesverwaltungsgericht konkretisierten Sinne vorliegt. Dafür spielt es keine Rolle, ob bisher, wie in dem Schreiben der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 30. August 1995, vorgelegt von dem Antragsgegner mit Schriftsatz vom 19. September 1995 ausgeführt, die Gleichwertigkeit nicht präzise festgestellt wurde, sondern insbesondere bei Aussiedlern nur eine ganz grobe Vorklärung vorgenommen wurde. Auch wenn früher die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes unter unzureichender Klärung der oben genannten Kriterien fehlerhaft bejaht worden sein sollte, kann der Antragsteller daraus nicht den Anspruch herleiten, daß bei ihm ebenso verfahren wird. Der Antragsgegner ist vielmehr gehalten, die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes in eigener Verantwortung und nachvollziehbar zu prüfen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die in dem von dem Antragsgegner vorgelegten Schreiben der Zentralstelle für ausländisches Ausbildungswesen vom 31. Juli 1995 (betreffend zahnärztliche Qualifikationen aus Polen) aufgestellten Kriterien für die Gleichwertigkeitsfeststellung jedenfalls nicht in allen Punkten, insbesondere soweit sie die individuelle Qualifikation des Lernenden (vgl. S. 2 unter 2.) betreffen, den Vorgaben für die Ausfüllung des Begriffes der "Gleichwertigkeit" durch das Bundesverwaltungsgericht entsprechen. Denn insoweit kommt es - wie dargelegt - nicht auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers, sondern ausschließlich auf die objektiven Umstände des jeweiligen Ausbildungsganges an. Es liegt im sachgerechten Ermessen des Antragsgegners, in welchen Verfahren er die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes des Antragstellers nach den oben genannten Kriterien feststellt. Insoweit erscheint es nicht ausgeschlossen, daß er sich dabei auch sachverständiger Hilfe bedienen kann. Allerdings ist darauf hinzuweisen, daß sich die Feststellungen insoweit nur auf die objektiven Umstände des Ausbildungsganges zu beziehen haben, nicht aber auf konkrete Prüfungen der individuellen Kenntnisse des Antragstellers. Insoweit dürfte die ausweislich der von dem Antragsgegner vorgelegten Schreiben der Bayerischen Landesärztekammer vom 27. Dezember 1994 an die Regierung von Oberbayern durchgeführte Praxis einer individuellen Kenntnisprüfung durch zwei Fachärzte nicht den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts für die Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes zu entsprechen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß der Antragsgegner von dem Antragsteller nur die Vorlage von Unterlagen über seinen Ausbildungsgang in Rumänien verlangen kann, die nach den dort geltenden Vorschriften erstellt werden. Die pauschale Verneinung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes des Antragstellers mit der Begründung, die zu dem Ausbildungsgang des Antragstellers vorhandenen Unterlagen reichten für eine Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht aus, dürfte jedenfalls nicht sachgerecht sein, wenn alle von dem Antragsteller vorlegbaren und in Rumänien zum Ausbildungsgang des Antragstellers vorhandenen Unterlagen vorliegen. Auf dieser Grundlage hat der Antragsgegner, unabhängig davon, ob er im Hinblick auf die Feststellung der "Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes" einen Beurteilungsspielraum hat (so OVG Nordrhein Westfalen, U. v. 14.12.1990 - 5 A 2314/90 -, NWVBl. 1991, 172; VGH Baden-Württemberg, U. v. 09.04.1990 - 9 S 2092/89 -) oder ob es sich dabei um einen gerichtlich voll nachprüfbaren unbestimmten Gesetzesbegriff handelt (so BVerwG, U. v. 18.02.1993 - 3 C 64.90 -, a. a. O.), eine bei Vorliegen eines Ausnahmefalles sachgerechte Ermessensentscheidung zu treffen, im Hinblick auf die der Antragsteller ebenfalls nicht glaubhaft gemacht hat, daß sich dieses Ermessen insoweit auf die einzig rechtmäßige Entscheidung reduziert hat, daß der Antragsgegner ihm die Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 BÄO erteilen muß. Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, zu denen auch die Kosten des Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt (Beschluß des Senats vom 29. August 1995) gehören, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Danach richtet sich die Streitwertfestsetzung nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Der Senat orientiert sich insoweit zur Ausfüllung des dem Gericht nach dieser Vorschrift zustehenden Ermessens an dem in ständiger Rechtsprechung herangezogenen "Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit" (NVwZ 1991, 1156), nach dem in Streitigkeiten über eine Erlaubnis nach § 10 BÄO ein Streitwert von 30.000,-- DM anzusetzen ist, den der Senat wegen des nur vorläufigen Charakters der erstrebten Erlaubnis gemäß § 20 Abs. 3 GKG auf die Hälfte reduziert hat. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).