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Urteil

11 UE 1057/92

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:0514.11UE1057.92.0A
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Entscheidungsgründe
Über die Berufung kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 VwGO). Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Zwar kann aufgrund der Aktenlage nicht festgestellt werden, wann das angegriffene Urteil dem prozeßbevollmächtigten Ehemann der Klägerin zugestellt worden ist. Aufgrund der Verfügung der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. März 1992 (Blatt 87 GA) und des darunter angebrachten Kanzleivermerks steht jedoch fest, daß es dem prozeßbevollmächtigten Ehemann der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist, was unzulässig war, weil dieser damals nicht als Rechtsanwalt zugelassen war und auch sonst keine Voraussetzung für die Zulässigkeit dieser vereinfachten Zustellungsform erfüllte (§ 56 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VwZG). Demgemäß wäre eine im übrigen auch nicht nachgewiesene Zustellung gegen Empfangsbekenntnis unzulässig. Obwohl mithin ein Wirksamwerden des Urteils gegenüber der Klägerin durch wirksame Zustellung an ihren Prozeßbevollmächtigten nicht feststellbar ist, konnte und kann das Urteil Gegenstand einer zulässigen Berufung der Klägerin sein, da aufgrund des Akteninhalts feststeht, daß das von den mitwirkenden Berufsrichtern unterschriebene Urteil den Geschäftsbereich des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main verlassen hat. Zudem ist es, wie sich aus dem vorliegenden Empfangsbekenntnis des Beklagten ergibt, einem der Beteiligten ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zu Recht abgewiesen. Im Ergebnis zu Recht ist die Klageabweisung insoweit erfolgt, als sie den Antrag auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 26. Februar 1990 in Gestalt des Widerspruchsbescheides betrifft. Bei diesem Aufhebungsantrag handelt es sich nach der in erster Instanz offenbar auf Anregung des Gerichts erfolgten Klageänderung nicht mehr um einen unselbständigen Bestandteil der ursprünglich erhobenen Verpflichtungsklage, sondern um eine selbständige (isolierte) Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO, die mit der daneben erhobenen Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässigerweise verbunden ist (§ 44 VwGO). Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. Da es hier um die Befreiung von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk und damit um den Erlaß eines begünstigenden Verwaltungsakts im Sinne des § 40 Abs. 1 und 2 der Satzung des Beklagten geht, wäre eine (isolierte) Anfechtungsklage gegen eine ablehnende Entscheidung nur dann möglich, wenn eine solche ergangen wäre. Das Schreiben des Beklagten vom 26. Februar 1990 enthält aber weder eine ausdrückliche Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag noch eine solche über den Befreiungsantrag selbst, sondern lediglich die Mitteilung einer Rechtsauffassung zu den Erfolgsaussichten des Wiedereinsetzungsantrages, verbunden mit der Anregung, eventuell einen Antrag auf Herabsetzung des Beitrages gemäß § 27 Abs. 4 der Satzung zu stellen. Neben dem Inhalt führt auch die Form des Schreibens des Beklagten vom 26. Februar 1990 unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis des Beklagten nicht zu der Annahme, man habe mit diesem Schreiben endgültig über den Befreiungsantrag oder auch nur über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheiden wollen. Denn im Unterschied zu den übrigen in dieser Sache und nach Kenntnis des Senats in anderen Sachen ergangenen regelnden Bescheiden des Beklagten fehlt es an einem förmlichen Ablehnungsausspruch ebenso wie an einer Rechtsbehelfsbelehrung. Auch der Widerspruchsbescheid vom 7. November 1990 enthält keine eigenständige Ablehnung des Befreiungsantrages. Im Tenor des Widerspruchsbescheides wird sorgfältig differenziert, auf welche Widersprüche und Bescheide sich die Zurückweisung von Rechtsbehelfen bezieht. Das Schreiben des Beklagten vom 26. Februar 1990 wird darin ebenso wenig erwähnt wie das Schreiben der Klägerin vom 15. März 1990, in dem die Bitte enthalten ist, diese Eingabe als Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Februar 1990 zu behandeln. Angesichts dessen kann - auch im Hinblick auf die weittragende Bedeutung, die einer förmlichen Entscheidung über den Befreiungsantrag zukommt - nicht davon ausgegangen werden, der Beklagte habe damals schon abschließend über den Befreiungsantrag entschieden und nicht lediglich über die inzwischen erledigten Rechtsbehelfe. Zulässig ist hingegen die mit dieser Klage verbundene Feststellungsklage der Klägerin. Zwar bestehen auch hier Bedenken im Hinblick auf die Subsidiarität dieser Klageart gegenüber der bei Ablehnung von Anträgen auf Erlaß begünstigender Verwaltungsakte an sich gebotenen - und von der Klägerin auch ursprünglich erhobenen - Verpflichtungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Diese Bedenken greifen hier jedoch wegen der Besonderheiten des Einzelfalles nicht durch, und zwar ungeachtet der Frage, ob man § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht in Anlehnung an die Rechtsprechung der Zivilgerichte zu § 256 ZPO bei Klagen gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften unter Hinweis auf die zu erwartende Rechtstreue juristischer Personen des öffentlichen Rechts ignorieren kann (vgl. hierzu Kopp, VwGO, 10. Aufl., Rdnr. 28 zu § 43 VwGO m. w. N.). Denn aufgrund des Inhalts des Schreibens des Beklagten vom 26. Februar 1990, der Begründung des Widerspruchsbescheides und des Beklagtenvorbringens im Verwaltungsstreitverfahren steht fest, daß der Beklagte den Befreiungsantrag bei einer förmlichen Entscheidung darüber mit der bisherigen Argumentation ablehnen würde. Es wäre deshalb reine Förmelei, die Feststellungsklage als unzulässig abzuweisen in der sicheren Erwartung, daß die gleiche Rechtsstreitigkeit mit gleicher Argumentation in veränderter Rechtsschutzform erneut die Verwaltungsgerichte beschäftigen wird. Die Feststellungsklage betrifft auch ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Denn ob die Klägerin als Gründungsmitglied Anspruch auf Befreiung von der Mitgliedschaft oder der Beitragspflicht hatte und ob sie diesen Anspruch rechtzeitig geltend gemacht hat, ist von bleibender Bedeutung für ihre Mitgliedschaft sowie für Rechte und Pflichten gegenüber dem Beklagten. Die Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet, wobei dahingestellt bleibt, ob entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts der Klägerin wegen Versäumung der Ausschlußfrist des § 40 Abs. 6 der Satzung des Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre, wenn sie innerhalb der Zweiwochenfrist des § 32 Abs. 1 HVwVfG nicht nur die versäumte Rechtshandlung nachgeholt, sondern auch Gründe für eine schuldlose Fristversäumung geltend gemacht hätte. Denn jedenfalls kommt eine Wiedereinsetzung nach § 32 Abs. 2 HVwVfG nicht in Betracht, weil die Klägerin tragfähige Gründe für eine solche Entscheidung nicht beziehungsweise nicht rechtzeitig geltend gemacht hat. Soweit die Klägerin meint, sie habe nach der durch Vorlage einer Erklärung ihrer Sekretärin glaubhaft gemachten rechtzeitigen Absendung ihres Befreiungsantrages davon ausgehen können, dieser sei dem Beklagten rechtzeitig zugegangen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn zum einen hat die Klägerin nach dem 11. Oktober 1989, jedoch vor Ablauf der Ausschlußfrist nach § 40 Abs. 6 der Satzung des Beklagten dessen Beitragsmahnung vom 18. Oktober 1989 erhalten, die keinen Sinn gehabt hätte, wenn damals schon ihr Befreiungsantrag dort vorgelegen hätte. Denn im Falle der Befreiung wäre die Beitragspflicht rückwirkend entfallen (§ 40 Abs. 6 Satz 2 der Satzung). Zumindest wäre der Zugang der Mahnung Anlaß gewesen, bei dem Beklagten nachzufragen, ob der Befreiungsantrag inzwischen dort vorlag. Im übrigen hat die Klägerin in ihrem Befreiungsantrag selbst eine Bestätigungsbitte geäußert, deren Nichterfüllung mit Ablauf des 30. November 1989 erneut Anlaß zur Nachfrage bei dem Beklagten hätte geben müssen, wie dies der Beklagte insbesondere im Widerspruchsbescheid und das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt haben. Die weitergehenden Wiedereinsetzungsgründe, die die Klägerin erst im Laufe des Berufungsverfahrens mit Schriftsatz vom 6. August 1994 geltend gemacht hat, können schon deshalb nicht zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen, weil sie weder offenkundig waren noch von der Klägerin rechtzeitig geltend gemacht worden sind. Die Zweiwochenfrist des § 32 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG - hier anzuwenden in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 4 HVwVfG - gilt auch für das Geltendmachen solcher Tatsachen, aus denen sich die schuldlose Versäumung einer Frist ergibt, soweit solche Gründe nicht ohnehin offenkundig sind (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1975 - VI C 170.73 -, BVerwGE 49, 252 (254); Kopp, VwVfG, 6. Aufl., Rdnr. 35 zu § 32; jeweils m. w. N.). Nur die Glaubhaftmachung geltend gemachter Tatsachen kann später im Laufe des Verfahrens erfolgen (§ 32 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG). Das Hindernis für das Nachholen des bei dem Beklagten nicht eingegangenen Befreiungsantrages war für die Klägerin spätestens entfallen, als sie am 6. Februar 1990 anläßlich eines Anrufs beim Beklagten erfuhr, daß ihr Antrag vom 11. Oktober 1989 dort nicht eingegangen war. Sie hat dann zwar unverzüglich die versäumte beziehungsweise fehlgeschlagene Verfahrenshandlung nachgeholt und auch die Gründe geltend gemacht, die sie ursprünglich zu der Annahme veranlaßt hatten, der Antrag müsse dem Beklagten zugegangen sein. Die erst in der Berufungsschrift mitgeteilten Gründe dafür, daß sie nach Erhalt der Mahnung vom 18. Oktober 1989 und selbst nach Ablauf der von ihr selbst gesetzten "Bestätigungsfrist" am 30. November 1989 zunächst nichts weiter unternommen hat, wurden von ihr seinerzeit jedoch nicht angegeben. Da es sich um persönliche Lebensumstände der Klägerin handelt, waren sie auch nicht offenkundig. Soweit die Klägerin darauf hinweist, sie habe die in der Berufungsschrift geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe nicht früher vorgetragen, weil sie diese für irrelevant gehalten habe, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn daß die Klägerin der Rechtsauffassung war, sie habe nach rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Absendung des Befreiungsantrages an den Beklagten ohne weiteres und ohne Rücksicht auf die Begleitumstände auf dessen Zugang beim Beklagten vertrauen dürfen, enthob sie nicht der Obliegenheit, schon dem Beklagten im Widerspruchsverfahren sämtliche in Betracht kommenden Wiedereinsetzungsgründe vorzutragen, zumal sie nicht ohne weiteres davon ausgehen konnte, daß ihre Rechtsauffassung von der Widerspruchsbehörde oder nachfolgend von den Verwaltungsgerichten geteilt werden würde. Mit dem Zurückhalten dieser möglichen Wiedereinsetzungsgründe ging die Klägerin das Risiko ein, später nicht mehr mit diesen Gründen gehört werden zu können. Da die in der Berufungsschrift geltend gemachten weiteren Wiedereinsetzungsgründe aus den dargestellten rechtlichen Gründen keine Beachtung finden können, kann dahingestellt bleiben, ob sie hinreichend glaubhaft gemacht sind und ob sie geeignet wären, die Fristversäumung zu entschuldigen. Allerdings weist der Senat darauf hin, daß die Klägerin aufgrund des dem Berichterstatter telefonisch mitgeteilten Sachverhalts (vgl. dessen Vermerk vom 10. Mai 1996, Blatt 146 GA; den Beteiligten bekannt) in der Zeit zwischen den Weihnachtsfeiertagen und dem Jahresende 1989 in der Lage gewesen sein dürfte, allein oder mit Hilfe ihres Ehemannes durch telefonische Nachfrage bei dem Beklagten nach dem Verbleib ihres Befreiungsantrages zu forschen oder, sofern dies nicht erfolgreich gewesen wäre, durch Übersendung einer Zweitschrift des Befreiungsantrages dessen rechtzeitigen Eingang beim Beklagten sicherzustellen. Die hier angewendeten hessischen Bestimmungen über die Rechtsanwaltsversorgung, insbesondere die Bestimmung einer Ausschlußfrist in § 40 Abs. 6 der Satzung des Beklagten, sind mit höherrangigem Recht vereinbar. § 40 Abs. 6 der Satzung des Beklagten gibt lediglich deklaratorisch die bereits in § 16 Abs. 3 des Gesetzes über die Hessische Rechtsanwaltsversorgung - Hess. RAVG - vom 16. Dezember 1987 (GVBl. I S. 232) getroffene Regelung wieder, wonach Befreiungsanträge innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Satzung zu stellen sind. Es stellt sich daher nicht das Problem, ob der Beklagte hinreichend ermächtigt war, eine entsprechende Ausschlußfrist selbst zu setzen. Auch im übrigen bestehen gegen die Vereinbarkeit der Regelungen über die Rechtsanwaltsversorgung in H mit höherrangigem Recht keine Bedenken. Der Senat hat diese Regelung in dem bereits zitierten Urteil vom 16. März 1993 - 11 UE 895/91 - auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin untersucht und dazu folgendes festgestellt: "Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Hessen und die daraus folgende Beitragspflicht sind in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes Hessen zum Erlaß des Hess. RAVG ... folgt aus Art. 70 Grundgesetz (vgl. BVerfGE 12, 319 (323) = NJW 1961, 1155 ; BVerfG, NJW 1990, 1653 ). Die Einführung eines berufsständischen Versorgungswerks mit Zwangsmitgliedschaft und Mindestbeiträgen verstößt weder gegen Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz noch gegen Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz, wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach mit näherer Begründung entschieden hat (vgl. BVerfGE 10, 354 (362 ff.) = NJW 1960, 619 ; BVerfG, Kammerbeschluß vom 4. April 1969 - 1 BvR 685/88 -, NJW 1990, 1653). Das Gericht hat in diesem Zusammenhang insbesondere ausgeführt, daß berufsständische Versorgungswerke maßgeblich auf dem Solidaritätsprinzip beruhen mit der Folge, daß eine so konstruierte kollektive Versorgung wirtschaftlich nur durchführbar ist, wenn grundsätzlich alle Berufsangehörigen zur Teilnahme verpflichtet sind, gleichgültig, ob es den Einzelnen mehr oder weniger günstig erscheint. Unzumutbar kann nach dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Zwangsmitgliedschaft in einem berufsständigen Versorgungswerk allenfalls dann sein, wenn bei der Bemessung der Pflichtbeiträge schwerwiegende Besonderheiten und Härten nicht berücksichtigt wurden (BVerfG, NJW 1990, 1653 ). Unter diesen Gesichtspunkten bestehen indes gegen das Hess. RAVG keine Bedenken im Hinblick auf die insoweit insbesondere in § 2 Abs. 3 und § 16 getroffenen Regelungen. Auch das Bundesverwaltungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung unter Anknüpfung an die zuvor dargestellte verfassungsgerichtliche Rechtsprechung die Auffassung, daß gegen die Errichtung derartiger berufsständischer Versorgungswerke mit Pflichtmitgliedschaft und Pflichtbeiträgen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken bestehen und diese insbesondere mit Art. 2, 3, 12 und 14 Grundgesetz vereinbar sind (vgl. zuletzt etwa BVerfG, NJW 1990, 589 sowie BVerwGE 87, 324 ff. m. w. N.). Auch die Einräumung der Satzungsgewalt in § 11 Hess. RAVG zur Regelung der nicht gesetzlich bestimmten Angelegenheiten des Versorgungswerks begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Dies gilt auch insoweit, als der Gesetzgeber wesentliche Merkmale der Pflichtversicherung bzw. der Befreiungstatbestände nicht selbst festgelegt, sondern der Regelung durch den Satzungsgeber überlassen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Verleihung autonomer Satzungsgewalt an Selbstverwaltungseinrichtungen nicht generell ein dem Art. 80 Grundgesetz entsprechender enger Maßstab anzuwenden. Vielmehr darf der autonomen Satzungsgewalt ein angemessener Gestaltungsspielraum belassen werden. Dabei nehmen die Anforderungen an die Ermächtigung zur satzungsmäßigen Regelung mit der Intensität des Eingriffs zu; insbesondere die Eingriffe in die Grundrechte müssen umso deutlicher in der gesetzlichen Ermächtigung bestimmt werden, je empfindlicher in das Grundrecht eingegriffen werden darf (BVerwGE 87, 324 (327) m. w. N.). Diesem Maßstab wird das Hess. RAVG jedoch gerecht. Denn es trifft selbst die wesentlichen Grundentscheidungen, insbesondere zu den Leistungen des Versorgungswerks, zu den Grundvoraussetzungen der Mitgliedschaft und zu den Grundlagen der Befreiungsmöglichkeiten von der Mitgliedschaft (vgl. §§ 2, 8, 16 Hess. RAVG). Durch diese gesetzlichen Regelungen wird insbesondere auch dem verfassungsrechtlichen Erfordernis der Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung getragen und ferner vermieden, daß eine unzumutbare Überversicherung anderweitig bereits versicherter Mitglieder mit der gesetzlichen Gründung einer Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk eintreten kann. Im übrigen ist es unbedenklich und liegt innerhalb der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers, den Kreis der Mitglieder so weit und die Befreiungstatbestände so eng zu fassen, daß im Hinblick auf eine angemessene Versorgung eine möglichst leistungsfähige Solidargemeinschaft entsteht (BVerfG, Kammerbeschluß vom 25. September 1990 - 1 BvR 907/87 - unter Hinweis auf BVerfGE 44, 70 (90); BVerwGE 87, 324 (329)). Die Satzung begegnet auch in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Sie ist gemäß § 4 Abs. 4 Hess. RAVG durch die erste Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Hessen vom 12. Oktober 1988 beschlossen, mit Bescheid des Hessischen Minister der Justiz vom 24. Oktober 1988 im Einvernehmen mit dem Hessischen Minister für Wirtschaft und Technik nach § 13 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Hess. RAVG genehmigt und im Justizministerialblatt für Hessen 1988, Seite 788 ff., veröffentlicht worden." Entgegen der vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in dessen Vorlagebeschluß vom 17. Mai 1993 - IX/V E 2912/90 - (NJW 1993, 2640) geäußerten Auffassung verstößt die Regelung über die Rechtsanwaltsversorgung in Hessen insgesamt auch nicht gegen Art. 35 der Verfassung des Landes Hessen und den darin enthaltenen Auftrag, "eine das gesamte Volk verbindende Sozialversicherung zu schaffen" (Art. 35 Abs. 1 Satz 1 HV). An der inzidenten Kontrolle der Vereinbarkeit der Regelung über die Rechtsanwaltsversorgung in Hessen im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit Art. 35 HV ist der Senat nicht gehindert, insbesondere nicht durch Art. 132 HV. Wie sich aus Art. 133 HV ergibt, ist die Inzidentkontrolle der Vereinbarkeit von Rechtsnormen mit der Landesverfassung Sache der Fachgerichte, die nur bei durchgreifenden Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit entscheidungserhebliche Rechtsnormen wegen der Verwerfungskompetenz des Staatsgerichtshofs das dort geregelte Vorlageverfahren einleiten müssen. Nachdem der Staatsgerichtshof des Landes Hessen mit Beschluß vom 13. März 1996 - P.St. 1216 - (StAnz. 1996, 1438) die schon erwähnte Vorlage des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main für unzulässig erklärt hat, ist auch in absehbarer Zeit nicht mit einer Entscheidung des Staatsgerichtshofs über die Vorlagefrage zu rechnen, so daß auch der Respekt vor dem letztlich zur Entscheidung berufenen Verfassungsgericht kein weiteres Zuwarten mit einer verfassungsrechtlichen Inzidentkontrolle erfordert. Art. 35 HV steht der hessischen Regelung der Rechtsanwaltsversorgung nicht entgegen. Es ist schon zweifelhaft, kann aber dahinstehen, ob Art. 35 HV vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes die vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in seinem Vorlagebeschluß unterstellte Sperrwirkung für die Schaffung sozialer Sicherungssysteme außerhalb des überkommenen klassischen Sozialversicherungsrechts hatte. Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen hat bereits mit seinem Urteil vom 27. März 1953 - P.St. 96 - (StAnz. 1953, 546 (548)) entschieden, daß Art. 35 HV eine institutionelle Garantie des damals vorhandenen Sozialversicherungssystems enthalte. Zu der programmatischen Bedeutung der Bestimmung und insbesondere zu der Frage, ob Art. 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HV verbindliche Direktiven für künftige Gesetzgebungsvorhaben zu entnehmen seien, hat sich der Staatsgerichtshof seinerzeit nicht geäußert. Soweit in der verfassungsrechtlichen Literatur (vgl. Zinn/Stein/ Barwinski, HV, Anm. 1 und 2 zu Art. 35) die Meinung geäußert wurde, Abs. 1 der Bestimmung enthalte Gesetzgebungsdirektiven für den organisatorischen Neuaufbau der durch den Zusammenbruch schwer getroffenen Sozialversicherung, wird unter Hinweis auf Art. 35 Abs. 1 Satz 2 HV und dessen auf dem sogenannten Verfassungskompromiß beruhenden, gegenüber dem ursprünglichen Verfassungsentwurf abgeschwächten Formulierung - statt eines "einheitlichen Versicherungsträgers" wird nur noch ein "sinnvoller Aufbau" verlangt - die Unverbindlichkeit des Auftrages in organisatorischer Hinsicht betont (Zinn/Stein/Barwinski, a. a. O., und Vorbem. I. vor Art. 27). Daraus läßt sich, insbesondere unter Berücksichtigung dieser Entstehungsgeschichte des Art. 35 Abs. 1 Satz 1 HV, schwerlich eine Sperrwirkung für die Neuschaffung am Solidaritätsprinzip orientierter Versorgungswerke für bestimmte Berufsgruppen herleiten. Selbst wenn man der Vorschrift eine solchen Sperrwirkung ursprünglich hätte beilegen können, wäre diese jedenfalls mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes entfallen. Ungeachtet der Frage. ob Regelungen über die Versorgung von Rechtsanwälten unter Art. 74 Nr. 12 ("Sozialversicherung") oder unter Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 ("Rechtsanwaltschaft") zu subsumieren sind, besteht seither eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Gemäß Art. 125 in Verbindung mit Art. 74 Nr. 12 Grundgesetz ist vorkonstitutionelles Recht aus dem Regelungsbereich "Sozialversicherung" Bundesrecht geworden, kann also nur noch durch den Bundesgesetzgeber geändert werden. Damit wäre Art. 35 Abs. 1 Satz 1 HV, wollte man ihm die vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in seinem Vorlagebeschluß unterstellte Handlungsdirektive entnehmen, obsolet geworden, weil es dem Hessischen Landesgesetzgeber durch das Grundgesetz unmöglich gemacht worden ist, weitere Berufsgruppen in die durch Bundesrecht geregelte "klassische Sozialversicherung" einzubeziehen (so Zinn/Stein/Barwinski, a. a. O., Anm. 1 zu Art. 35). Dem Bundesrecht ist eine Sperrwirkung für die hessische Regelung der Rechtsanwaltsversorgung nicht zu entnehmen. Insbesondere hat der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für dieses Sachgebiet, sei sie nun aus Art. 74 Nr. 1 oder Art. 74 Nr. 12 Grundgesetz herzuleiten, keinen Gebrauch gemacht. Ein 1961 eingebrachter Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Rechtsanwaltsversicherungsgesetz (BT-Drucksache III/2656), der übrigens ebenfalls ein von anderen Versicherungsträgern abgeschottetes "Versicherungswerk der Rechtsanwälte" vorsah, ist nicht Gesetz geworden und in nachfolgenden Legislaturperioden des Deutschen Bundestages nicht mehr eingebracht worden. Nach diesem Gesetzentwurf hätte das Versicherungswerk fakultativ in dem Abschluß eines Gruppenversicherungsvertrages mit einem privaten Versicherungsunternehmen oder in einer in der Satzung näher bestimmten öffentlich-rechtlichen Lösung in entsprechender Anwendung des Angestellten-Versicherungsgesetzes Gestalt annehmen sollen. Mit dem Scheitern dieses Gesetzgebungsprojektes stand fest, daß der Bundesgesetzgeber eine Sperre für landesgesetzliche Regelungen nach Art. 72 Abs. 1 Grundgesetz auf absehbarer Zeit nicht schaffen würde, so daß der Weg für eine landesgesetzliche Regelung des Problems offen war und von den meisten Bundesländern nach und nach auch beschritten wurde. Daß die geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen für die Sozialversicherung derartigen landesrechtlichen Regelungen nicht entgegenstehen, wird ausdrücklich bestätigt durch entsprechende Vorbehaltsklauseln. Beispielhaft sei hier § 6 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI - vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I. S. 2161), berichtigt 1990 (BGBl. I. S. 1337), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I. S. 1824), erwähnt, der die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorsieht, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung in ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Durch diese und ähnliche Regelungen in anderen Sozialversicherungsbereichen hat der Bundesgesetzgeber für kammergebundene Selbständige und sonstige Berufstätige den Grundsatz der Subsidiarität der klassischen Sozialversicherung gegenüber besonderen öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtungen normiert. Mithin war die Klage abzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Klägerin ist gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO die Abwendungsbefugnis in bezug auf die Vollstreckung des Beklagten aus dem Urteil vorzubehalten. Die Revision gegen das Urteil ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nicht bestehen (§ 132 Abs. 2 VwGO). Insbesondere sind die durch den Fall aufgeworfenen bundesrechtlichen Probleme, etwa die Länderkompetenz für gesetzliche Regelungen berufsständischer Versorgungswerke, durch die zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. insbesondere BVerwG, Beschluß vom 21. Februar 1994 - 1 B 19.93 -, NJW 1994, 1887 = Buchholz 430.4 Versorgungswerk Nr. 25). Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß sie von dem Beklagten von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk zu befreien sei. Sie ist 1952 geboren und seit dem Jahre 1985 beim Landgericht Frankfurt am Main als Rechtsanwältin zugelassen. Nach seiner Gründung bestätigte der Beklagte mit Bescheid vom 20. Januar 1989 die Mitgliedschaft der Klägerin und setzte zugleich die von ihr ab 1. Januar 1989 zu leistenden Beiträge auf monatlich 570,35 DM fest. Dagegen unternahm die Klägerin nichts. Mit Schreiben vom 18. Oktober 1989 forderte der Beklagte die Klägerin auf, die seit Januar 1989 ausstehenden Beträge zu zahlen, und setzte zugleich einen Säumniszuschlag in Höhe von 102,66 DM fest. Mit weiterem Beitragsbescheid vom 19. Januar 1990 setzte der Beklagte den Monatsbeitrag mit Wirkung vom 1. Januar 1990 neu auf 589,05 DM fest, mit weiterem Bescheid vom 24. Januar 1990 hob er seinen ursprünglichen Beitragsbescheid vom 20. Januar 1989 mit Wirkung ab 1. Januar 1990 auf. Mit Schreiben vom 6. Februar 1990 übersandte die Klägerin dem Beklagten Abschriften eines dort nicht im Original vorliegenden Schreibens vom 11. Oktober 1989, das einen an den Beklagten gerichteten Antrag der Klägerin auf volle Befreiung von der Mitgliedschaft und die Bitte um Bestätigung der Befreiung bis spätestens 30. November 1989 enthält. Der Kopie dieses Antragsschreibens beigefügt waren eine Bestätigung der A Lebensversicherungs-AG für das Bestehen einer nicht beliehenen, abgetretenen, ge- oder verpfändeten Lebensversicherung der Klägerin mit einer Laufzeit von 30 Jahren ab 1. Januar 1989 und einem Monatsbeitrag von 114,20 DM sowie eine Bescheinigung des Steuerberaters der Klägerin über deren Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Jahre 1987. Die Klägerin behauptete, eine Mitarbeiterin habe den Antrag am 11. Oktober 1989 geschrieben und am selben Tag zur Post gebracht; auf die später zur Glaubhaftmachung vorgelegte Erklärung dieser Mitarbeiterin vom 15. März 1990 (Blatt 12 BA) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Nachdem der Beklagte ihr mit Schreiben vom 26. Februar 1990 mitgeteilt hatte, daß es sich bei der versäumten "Frist des § 40 Abs. 1" seiner Satzung um eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist handele, so daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf § 32 Abs. 5 HVwVfG nicht möglich sei, äußerte die Klägerin mit Schreiben vom 15. März 1990 gegenüber dem Beklagten unter Bezugnahme auf § 40 Abs. 6 seiner Satzung die Vermutung, ihr rechtzeitig abgesandter Antrag vom 11. Oktober 1989 sei im Büro des Beklagten "untergegangen", so daß die Fristversäumung nicht auf einem Verschulden ihrerseits, sondern auf einem "Mißmanagement" des Beklagten beruhe. Nachdem die Klägerin bereits in ihrem Schreiben vom 15. März 1990 gebeten hatte, diese Eingabe als Widerspruch gegen das nicht mit Rechtsmittelbelehrung versehene Schreiben des Beklagten vom 26. Februar 1990 zu werten, legte sie mit Schreiben vom 28. März 1990 gegen eine inzwischen erfolgte Mahnung vom 16. März 1990 Widerspruch ein und bezog sich zu dessen Begründung auf ihren Befreiungsantrag vom 11. Oktober 1989 sowie auf ihr Schreiben vom 15. März 1990. Der Widerspruchsausschuß II des Beklagten empfahl in seiner Sitzung vom 4. Juli 1990 nach Anhörung des Bevollmächtigten der Klägerin die Zurückweisung des Widerspruchs. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 1990 wies der vorläufige Vorstand des Beklagten die "Widersprüche vom 31.01. und 28.03.90 gegen die Bescheide vom 19.01. und 16.03.90" als unbegründet zurück. In der Begründung des Bescheides brachte der vorläufige Vorstand zum Ausdruck, daß die von der Klägerin geltend gemachten Gründe eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach seiner Auffassung nicht rechtfertigten. Unabhängig davon, ob es sich bei dieser Frist um eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist handele, sei die Klägerin jedenfalls nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, die Frist einzuhalten. Aufgrund der Beitragsmahnung des Beklagten vom 18. Oktober 1989, die die Klägerin erhalten habe, hätte Anlaß bestanden, sich nach dem Eingang des Befreiungsantrages bei dem Beklagten zu erkundigen. Zudem habe die Klägerin, wie sich aus dem nachträglich in Kopie vorgelegten Befreiungsantrag vom 11. Oktober 1989 ergebe, selbst eine Bestätigung ihrer Befreiung von der Mitgliedschaft "bis spätestens zum 30.11.89" gefordert, so daß sie bei hinreichend sorgfältiger Wahrnehmung ihrer eigenen Belange durch eine Anfrage bei dem Beklagten noch vor Fristablauf hätte erfahren können, daß ihr Befreiungsantrag dort noch nicht vorlag. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. November 1990 Bezug genommen, der laut Vermerk auf der bei den Beiakten des Beklagten befindlichen Abschrift am 9. November 1990 zur Post gegeben worden ist. Am 10. Dezember 1990 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie zunächst neben dem Bescheid vom 26. Februar 1990 auch die Bescheide des Beklagten vom 19. Januar und 16. März 1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides angegriffen hat. Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Bezüglich der Bescheide vom 19. Januar und vom 16. März 1990 haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts übereinstimmend den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Im Hinblick auf das Schreiben vom 26. Februar 1990 hat die Klägerin, nachdem sie in der Klageschrift insoweit einen Verpflichtungsantrag angekündigt hatte, in der mündlichen Verhandlung beantragt, den Bescheid des beklagten Versorgungswerkes vom 26. Februar 1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. November 1990 aufzuheben, soweit er die Befreiung der Klägerin von der Mitgliedschaft betrifft, und festzustellen, daß die Klägerin von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk des Beklagten voll zu befreien ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 22. Januar 1992 das Verfahren teilweise eingestellt und die aufrechterhaltene Klage abgewiesen. Gleichzeitig hat es der Klägerin die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt, und zwar die Kosten des erledigten Teils deshalb, weil es die Erledigungserklärung der Klägerin als verdeckte Klagerücknahme bewertet hat. Zur Begründung der Klageabweisung hat sich das Verwaltungsgericht nach Andeutung von Zweifeln an der Verwaltungsaktqualität des angegriffenen Bescheides vom 26. Februar 1990 in vollem Umfang der im Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung des Beklagten angeschlossen. Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei der in § 40 Abs. 6 der Satzung des Beklagten enthaltenen Frist um eine Ausschlußfrist im Sinne des § 32 Abs. 5 HVwVfG handele. Denn jedenfalls sei die Klägerin aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen nicht ohne ihr Verschulden gehindert gewesen, die Frist einzuhalten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil vom 22. Januar 1992 Bezug genommen. Dieses Urteil ist dem bevollmächtigten Ehemann der Klägerin, der nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist, laut Kanzleivermerk (Blatt 87 GA) am 31. März 1992 gegen Empfangsbekenntnis übersandt worden. Ein Empfangsbekenntnis des Bevollmächtigten der Klägerin befindet sich nicht bei den Akten. Der Beklagte hat die Zustellung des Urteils mit Empfangsbekenntnis am 1. April 1992 (Blatt 88 GA) bestätigt. Mit Schriftsatz vom 25. Mai 1992, auf dessen Inhalt wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Klägerin am 26. Mai 1992 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Zur Begründung vertieft sie ihre Rechtsauffassung, bei § 40 Abs. 6 der Satzung des Beklagten handele es sich nicht um eine Frist im Sinne des § 32 Abs. 5 HVwVfG, so daß Wiedereinsetzung prinzipiell möglich sei. Sie sei auch ohne Verschulden gehindert gewesen, die Ausschlußfrist einzuhalten. Zum einen sei sie nach ordnungsgemäßer Adressierung und Absendung ihres Befreiungsantrages vom 11. Oktober 1989 nicht verpflichtet gewesen, sich vor Fristablauf durch Nachfrage bei dem Beklagten nach dem Eingang dieses Antrages zu erkundigen. Zum anderen sei sie hierzu im Dezember 1989 auch aus persönlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, weil ihr "die Dinge über den Kopf gewachsen seien". Sie sei Mutter von Zwillingen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht zwei Jahre alt gewesen seien, und habe damals bei einem Treppensturz eine schwere Fußverletzung erlitten, die ihr über mehrere Wochen lediglich ein Gehen an Krücken ermöglicht und sie in hohem Maße an der Wahrnehmung ihrer beruflichen und häuslichen Aufgaben gehindert habe. Zudem sei ihr bevollmächtigter Ehemann zeitgleich auf Dienstreise gewesen und habe sie nicht in der üblichen Weise unterstützen können. Hilfsweise regt die Klägerin an, ihr im Wege der Nachsichtgewährung eine Antragstellung nach Fristablauf zu ermöglichen. Schließlich begründet die Klägerin die nach ihrer Ansicht gegebene materielle Berechtigung ihres Befreiungsantrages. Wegen der Einzelheiten wird auf ihren Schriftsatz vom 6. August 1994 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 1992 abzuändern, den Bescheid des beklagten Versorgungswerk vom 26. Februar 1990 und den Widerspruchsbescheid vom 7. November 1990, soweit er die Befreiung der Klägerin von der Mitgliedschaft betrifft, aufzuheben und festzustellen, daß die Klägerin von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte voll zu befreien ist. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und bekräftigt auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Klägerin seine bisherige Rechtsauffassung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 26. August 1994 (Blatt 125 f. GA) Bezug genommen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Dem Senat liegen die die Klägerin betreffenden Akten des Beklagten (1 Hefter, Blatt 1-45) vor, ferner ein von dem Beklagten vorgelegtes Rechtsgutachten von Universitätsprofessor Dr. W Sch in F am M zur Vereinbarkeit der Versorgungswerke der Rechtsanwälte und Ärzte in H mit der hessischen Verfassung. Diese Dokumente sind Gegenstand der Beratung gewesen.