Urteil
11 UE 2403/96
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:1217.11UE2403.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung, über die gemäß §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist durch den Senat zugelassen (§ 131 Abs. 8 VwGO). Sie ist jedoch nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers lag hier als Voraussetzung für eine rechtmäßige Kostenerstattungsforderung nach § 8 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG - in der bei Erlaß des Widerspruchsbescheides geltenden Fassung vom 31. März 1994 - GVBl. I S. 174, berichtigt S. 284 - eine rechtmäßige unmittelbare Ausführung im Sinne des § 8 Abs. 1 HSOG vor. Wie im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt zutreffend ausgeführt wird, ist seit Einführung des Rechtsinstituts der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme in das Hessische Polizeirecht das Abschleppen eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs aus einer Haltverbotszone im Normalfall unmittelbare Ausführung und nicht Ersatzvornahme (Hess. VGH, Urteil vom 30. Mai 1994 - 11 UE 1684/92 -, NVwZ-RR 1995, 29). Daß im angegriffenen Kostenbescheid vom 24. Februar 1994 irrtümlich die Vorschriften über die Ersatzvornahme (§ 49 HSOG) herangezogen worden sind, ist hier unerheblich, da dieser Fehler im Widerspruchsbescheid korrigiert worden ist. Anhaltspunkte dafür, daß der einschreitende Hilfspolizeibeamte bei Anordnung der Abschleppmaßnahme im Wege der Ersatzvornahme und nicht - wie es auch durch den Erlaß des Hessischen Ministeriums des Innern vom 15. Februar 1989 (StAnz. S. 644) verwaltungsintern vorgeschrieben war - im Wege der unmittelbaren Ausführung handeln wollte, ergeben sich aus der Verhandlungsniederschrift über die Abschleppmaßnahme vom 13. Februar 1994 nicht. Soweit der Kläger einwendet, sein abgestelltes Fahrzeug habe keine konkrete Verkehrsbehinderung herbeigeführt, braucht dem nicht nachgegangen zu werden. Denn nach der Rechtsprechung des Senats, an der festgehalten wird (vgl. neben dem bereits zitierten Urteil vom 30. Mai 1994 auch das Senatsurteil vom 22. Mai 1990 - 11 UE 2056/89 -, NVwZ-RR 1991, 28, m. w. N.), ist das Abstellen eines Kraftfahrzeugs in einer durch Zeichen 283 zu § 41 StVO ausgewiesenen absoluten Haltverbotszone eine Störung der öffentlichen Sicherheit, die ohne Hinzutreten weiterer Umstände ein sofortiges Abschleppen des verbotswidrig geparkten Kraftfahrzeugs ermöglicht. Daß dies so ist, ergibt sich im Umkehrschluß schon daraus, daß das Zeichen 283 ohne tageszeitliche Beschränkung nur da aufgestellt werden darf, wo das Halten die Verkehrssicherheit beeinträchtigt und nicht kraft Gesetzes verboten ist (Vwv zu Zeichen 283 Haltverbot; vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 30. Aufl., Rdnr. 155 zu § 41 StVO). Soweit der Kläger geltend macht, das Aufstellen der Verkehrsschilder mit dem Zeichen 283 sei hier nicht erforderlich gewesen, kann dahinstehen, ob dies zutrifft. Jedenfalls war das Haltverbot mit dem Aufstellen der Schilder wirksam geworden, so daß es von Verkehrsteilnehmern nur dann nicht hätte beachtet werden müssen, wenn es wirksam angefochten worden wäre und der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung gehabt hätte. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Was die Verhältnismäßigkeit der Kostenforderung nach § 8 Abs. 2 HSOG angeht, ist der Senat hier in Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteile vom 20. August 1996 - 11 UE 284/96 und 11 UE 285/96 -) der Ansicht, daß die erforderliche Vorlauffrist von drei Werktagen gewahrt war. Bei der Bemessung dieser "Vorwarnzeit" hat sich der Senat an der Rechtsprechung des OVG Hamburg (Urteil vom 14. Juli 1994 - Bf VII 14/94 -, DÖV 1995, 783 (784)) orientiert, das eine Frist von drei Werktagen mit einem eingeschlossenen Sonn- oder Feiertag für eine ausreichende Vorwarnzeit hält, und hat dazu einschränkend folgendes ausführt: "Diese an typischen Gebrauchsgewohnheiten orientierte Betrachtungsweise des OVG Hamburg überzeugt den Senat insofern, als sie auch der Tatsache Rechnung trägt, daß im öffentlichen Straßenraum geparkte Fahrzeuge teilweise nur an Wochenenden verwendet und im übrigen kaum benutzt werden, weil deren Halter für den Weg zum Arbeitsplatz öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Dieser gerade in Ballungsräumen besonders vernünftigen Verhaltensweise würde durch eine lediglich nach Stunden bemessene Vorlauffrist ... nicht hinreichend Rechnung getragen. Zwar wird durch eine 48-Stunden- Frist regelmäßig ein in ihren Lauf fallendes Wochenende 'überbrückt'... . Angesichts der dargestellten unterschiedlichen Gebrauchsgewohnheiten in Großstädten muß aber auch den Belangen derjenigen Verkehrsteilnehmer Rechnung getragen werden, die ihr Fahrzeug während der Woche kaum nutzen. Dabei erscheint es dem Senat allerdings zu kompliziert, mit dem OVG Hamburg ausdrücklich zu verlangen, daß in die Vorlauffrist mindestens ein Sonn- oder Feiertag fallen muß. Auch demjenigen Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug während der Woche gewöhnlich nicht nutzt, ist es durchaus zumutbar, sich wenigstens einmal während der Woche um sein Fahrzeug und die für den Abstellort geltenden Verkehrsregelungen zu informieren." (Hess. VGH, Urteil vom 20. August 1996 - 11 UE 284/96 -, S. 11 f. des Urteilsabdrucks) Den angesichts des Bestreitens des Klägers notwendigen Nachweis, daß das maßgebende Haltverbotsschild hier tatsächlich am 9. Februar 1994 aufgestellt worden ist, hat die Beklagte durch die bei ihren Akten befindliche dienstliche Erklärung des einschreitenden Hilfspolizeibeamten vom 8. April 1994 (Blatt 14 der Beiakten) geführt. Daraus ergibt sich eindeutig, daß das Zeichen 283 StVO mit dem Zusatz "Auch auf dem Gehweg" am 9. Februar 1994 aufgestellt worden ist. Der 9. Februar 1994 war ein Mittwoch. Die nach Auffassung des Senats erforderliche Vorlaufzeit von drei Werktagen war mithin zur Zeit des Abschleppen des klägerischen Fahrzeuges am Fastnachtssonntag, dem 13. Februar 1994, erfüllt, da zwischen dem Aufstellen und dem Abschleppen die drei Werktage Donnerstag, Freitag und Samstag lagen. Der Samstag ist in diese Vorlauffrist einzubeziehen, weil es sich dabei um einen Werktag handelt. Daß an diesem Tag für einen Großteil der Bevölkerung keine oder nur eine eingeschränkte Arbeitspflicht besteht und auch zumeist kein Schulunterricht stattfindet, ändert hieran nichts. Denn ungeachtet der Tatsache, daß nur ein Teil der Bevölkerung an Samstagen einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder im Rahmen einer Allgemein- oder Berufsbildung unterwegs ist, gehört der Samstag doch, was den Straßenverkehr in Großstädten anlangt, allgemeinkundig zu den Tagen mit der höchsten Fahrzeugfrequenz, weil gerade an Samstagen typischerweise auch Fahrzeughalter, die an anderen Werktagen ihr Fahrzeug nicht benutzen, zum Einkaufen oder zu Freizeitveranstaltungen fahren. Deswegen sind Samstage bei der Frage, ob nach typischen Verhaltensregeln mit einer Kenntnisnahme von veränderten Straßenverkehrsregelungen zu rechnen ist, von besonderer Relevanz, so daß es gerechtfertigt ist, sie in diesem Zusammenhang in vollem Umfang den sonstigen Werktagen gleichzustellen. Mithin war es im Ergebnis gerechtfertigt, vom Kläger die Erstattung der durch die unmittelbare Ausführung entstandenen Kosten gemäß § 8 Abs. 2 HSOG zu fordern. Diese Kosten umfassen neben den reinen Abschleppkosten auch das in der Rechnung des Abschleppunternehmens als "Standgebühren" bezeichnete Entgelt für die Aufbewahrung des abgeschleppten Fahrzeuges auf dem Betriebsgelände des Unternehmens. Letzteres ergibt sich aus §§ 6, 7, 8 Abs. 2 Satz 3, 43 Abs. 3 Satz 1 HSOG. Aus § 43 Abs. 3 Satz 4 HSOG in Verbindung mit den übrigen zitierten Vorschriften ergibt sich auch die Ermächtigung dafür, dem Abschleppunternehmer die Befugnis zu erteilen, Zahlungen der voraussichtlichen Kosten für die Gefahrenabwehr oder die Polizeibehörde in Empfang zu nehmen. Mithin ist die im Antrag zu 1. enthaltene Anfechtungsklage unbegründet. Die in dem Antrag zu 2. enthaltene Verpflichtungsklage auf Erlaß eines Erstattungsbescheids ist unzulässig, weil der Kläger insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis hat. Zur Durchsetzung eines Folgenbeseitigungsanspruchs, der bei rechtskräftiger Aufhebung des Leistungsbescheids als Rechtsgrund für das Behaltendürfen des vereinnahmten Geldbetrags entstünde, bedarf es nicht eines förmlichen Verwaltungsakts als Titel. Vielmehr kann der Kläger einen solchen Vollstreckungstitel auf leichtere Weise, nämlich durch seinen im Antrag zu 2. ebenfalls enthaltenen Leistungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO, erreichen. Der zulässige Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist indessen unbegründet, da der angegriffene Verwaltungsakt nicht rechtswidrig ist und daher nicht aufgehoben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, da sein Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Da der Kläger keinen Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte hat, bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob seine im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten analog § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig sind. Dem Kläger ist die Abwendungsbefugnis in bezug auf die Vollstreckung der Beklagten aus dem nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbaren Urteil vorzubehalten (§§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO). Die Revision ist nicht zuzulassen. Zwar kommt der Rechtssache im Hinblick auf die divergierende Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte zur notwendigen Dauer der Ankündigungsfrist bei Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung "mobiler Haltverbote" und auf die Einrechnung des Samstags in die "Vorwarnfrist" eine gewisse grundsätzliche Bedeutung zu. Diese bezieht sich jedoch lediglich auf die Auslegung nicht revisiblen Rechts (§§ 132 Abs. 2 Nr. 1, 137 VwGO), so daß eine Zulassung der Revision aus diesem Grund nicht in Betracht kommt. Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt vom 24. Februar 1994, mit dem er zur Erstattung von Abschleppkosten in Höhe von 295,-- DM herangezogen worden ist. Kosten in dieser Höhe (laut Rechnung der Firma vom 13. Februar 1994 eine Abschleppkosten-Stadtpauschale in Höhe von 285,-- DM und eine Standgebühr für einen Tag in Höhe von 10,-- DM) waren der Beklagten dadurch entstanden, daß am 13. Februar 1994 um 10.15 Uhr der PKW des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen auf Anordnung eines Hilfspolizeibeamten der Beklagten von seinem damaligen Abschlepport auf das Betriebsgelände des Abschleppunternehmens geschleppt und dort zunächst verwahrt worden war. Der PKW des Klägers war auf dem Gehweg abgestellt worden, ehe dort seitens der Beklagten zur Vorbereitung auf den am Fastnachtssonntag stattfindenden Fastnachtsumzug durch Aufstellen mobiler Verkehrszeichen (Zeichen 283 StVO - Haltverbot - mit dem Zusatz "Auch auf dem Gehweg") aufgestellt worden waren. Am Untermainkai wurde seinerzeit der Fastnachtsumzug bis gegen Mittag vorbereitet, wobei vom Gehweg aus Umzugsfahrzeuge zu beladen waren. Nachdem der Kläger am 14. Februar 1994 anläßlich des Abholens seines Fahrzeuges bei der Firma die Abschlepp- und Verwahrungskosten beglichen und den Kostenbescheid vom 24. Februar 1994 erhalten hatte, legte er am 10. März 1994 bei der Beklagten gegen diesen Bescheid unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zur Kostenbelastung von Fahrzeughaltern bei Abschleppen geparkter Fahrzeuge aus nachträglich eingerichteten Haltverbotszonen Widerspruch ein. Diesen Rechtsbehelf wies das Regierungspräsidium D nach Verzicht des Klägers auf ein Anhörungsverfahren mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 1995 als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Am 22. Februar 1995 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und bestritten, daß es durch sein abgestelltes Fahrzeug zu konkreten Behinderungen anderer Verkehrsteilnehmer gekommen sei. Im übrigen sei es einem Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug ohne Verstoß gegen Verkehrsvorschriften auf einer öffentlichen Straße abgestellt habe, nicht zumutbar, sich fortlaufend darüber zu informieren, ob sich die straßenverkehrsrechtliche Situation inzwischen geändert habe mit der Folge, daß das Abstellen von Fahrzeugen nunmehr verboten sei. Der Kläger hat beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums vom 27. Januar 1995 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten, einen den Kläger begünstigenden Bescheid über die Erstattung von 309,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22. Februar 1994 zu erlassen und dem Kläger diesen Betrag auszuzahlen. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheides beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat - mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter - mit Urteil vom 26. Februar 1996 die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe für die entstandenen Abschleppkosten gemäß § 8 Abs. 2 HSOG aufzukommen, da eine rechtmäßige unmittelbare Ausführung im Sinne des § 8 Abs. 1 HSOG vorgelegen habe. Daß der Kläger vor dem Abschleppen von dem nachträglich eingerichteten Haltverbot nichts gewußt habe, stehe seiner Kostenpflicht nicht entgegen. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Kosten für eine notwendige Abschleppmaßnahme in solchen Fällen der Allgemeinheit zur Last fallen sollen. Dem Verkehrsteilnehmer obliege grundsätzlich die Pflicht, sich über die Zulässigkeit seines Verkehrsverhaltens zu vergewissern. Er könne nicht darauf vertrauen, daß sich die Verkehrsverhältnisse nicht ändern. Dabei könne dahinstehen, ob in atypisch gelagerten Fällen eine Kostentragung durch den einzelnen Verkehrsteilnehmer angemessen wäre. Jedenfalls liege ein solcher atypischer Fall nicht vor. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 1996 Bezug genommen. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hat der Senat mit Beschluß vom 24. Juni 1996 zugelassen. Der Kläger bestreitet nunmehr, daß das fragliche Haltverbotsschild bereits am 9. Februar 1994 aufgestellt worden sei, und hält im übrigen unter weiterer Vertiefung seines Vorbringens seinen Rechtsstandpunkt aufrecht, daß die Einrichtung eines Parkverbots an dieser Stelle überflüssig, unverhältnismäßig, zu kurz angekündigt und aus diesen Gründen rechtswidrig gewesen sei. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 1996 und den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums vom 27. Januar 1995 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten, einen dem Kläger begünstigenden Bescheid über die Erstattung von 309,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22. Februar 1994 zu erlassen und dem Kläger diesen Betrag auszuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und vertritt die Ansicht, der vom Kläger in Anspruch genommene Vertrauensschutz bestehe in diesem Umfang nicht. Im übrigen müsse bei der Bemessung der "Vorlaufzeit" auch berücksichtigt werden, daß bei langen Intervallen zwischen dem Aufstellen von Haltverbotsschildern und dem Inkrafttreten des Haltverbots die Gefahr eines Verstellens oder einer Veränderung der Schilder durch Unbekannte bestehe. Im übrigen verweist die Beklagte darauf, daß es sich bei dem Fastnachtsumzug um eine Traditionsveranstaltung mit einer Standardroute handele und daß es auch nicht ungewöhnlich sei, daß eine Stadt am Fastnachtswochenende im Innenstadtbereich einen Fastnachtszug veranstalte. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Dem Senat liegen die den Abschleppvorgang betreffenden Akten der Oberbürgermeisterin der Stadt (1 Hefter, Blatt 1-27) vor.