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Beschluss

11 TG 1050/97

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1997:0425.11TG1050.97.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die im Tenor genannte Tötungsanordnung der Antragsgegners, die auf § 2 der "Verordnung zum Schutz gegen die Spongiforme Rinderenzephalopathie - BSE-Schutzverordnung -" vom 27. Januar 1997 (Bundesanzeiger Nr. 18 vom 28. Januar 1997, S. 745) beruht, angeordnet. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO durch Bundesgesetz vorgeschrieben ist, daß die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 VwGO entfällt, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dies kommt grundsätzlich in Betracht, wenn das durch eine solche bundesgesetzliche Vorschrift vom Gesetzgeber selbst vorausgesetzte besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug eines Verwaltungsakts deshalb nicht gegeben ist, weil der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht kein besonderes öffentliches Interesse. Nach § 80 Nr. 3 Tierseuchengesetz -TierSG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I, 2038) hat die Anfechtung einer Anordnung der Tötung von Tieren (§§ 24 und 25 TierSG) keine aufschiebende Wirkung. Die Voraussetzungen dafür, entgegen dieser gesetzgeberischen Festlegung im vorliegenden Einzelfall die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, weil die Tötungsanordnung rechtswidrig wäre, liegen nicht vor. Denn die Tötungsanordnung ist nach der im Eilverfahren vorzunehmenden Überprüfung rechtmäßig, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß hier mit dem Sofortvollzug der Tötungsanordnung ein endgültiger, nicht revidierbarer Zustand geschaffen wird. Die Tötungsanordnung ist formell rechtmäßig, insbesondere war die anordnende Behörde des Antragsgegners dafür zuständig. Nach § 1 Nr. 4 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Tierseuchengesetz vom 16. September 1980 (GVBl. I, 373) ist zuständige Behörde nach dem Tierseuchengesetz in allen nicht speziell in § 1 Nr. 1 bis 3 der Verordnung geregelten, hier nicht vorliegenden Fällen in den Landkreisen der Landrat und in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung - Staatliches Veterinäramt -. Nach der Anordnung über die zuständige Behörde nach der BSE-Schutzverordnung vom 4. Februar 1997 (GVBl. I, 34) ist zuständige Behörde nach der BSE-Schutzverordnung vom 27. Januar 1997 in den Landkreisen der Landrat und in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung - Staatliches Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen -; diese Vorschrift ist am Tag nach der Veröffentlichung vom 25. Februar 1997 in Kraft getreten. Diese Zuständigkeitsregelungen beruhen auf der Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften durch den für das Veterinärwesen zuständigen Minister nach § 28 Nr. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 23. Januar 1978, zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom 5. März 1986 (GVBl. I, 88), nach dessen § 1 Abs. 1 für die Anordnung und Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen nach dem Tierseuchengesetz und den zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften der Landrat als Behörde Landesverwaltung und der Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung zuständig ist. Auf dieser Grundlage war der hier örtlich zuständige Landrat als Behörde der Landesverwaltung für den Erlaß der Tötungsanordnung zuständig. Die Tötungsanordnung ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Tötungsanordnung ist § 2 der "Zweiten Verordnung zum Schutz gegen die Spongiforme Rinderenzephalopathie - Zweite BSE-Schutzverordnung -" vom 21. März 1997 (BGBl. I, 5565). Diese Verordnung ist heranzuziehen, da maßgeblich zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Tötungsanordnung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ist. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsaktes ist in der Regel der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also der Erlaß des Widerspruchsbescheides. Soweit ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist, ist der jeweilige Zeitpunkt im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nach Einlegung des Widerspruchs maßgeblich, also hier der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. dazu grundsätzlich Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 113 Rdnr. 23, § 80 Rdnr. 78). Im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gilt die BSE-Schutzverordnung vom 27. Januar 1997 nicht mehr, da sie nach § 6 Satz 2 der Zweiten BSE-Schutzverordnung mit dem Inkrafttreten dieser neuen Verordnung am Tage nach deren Verkündung, also am 26. März 1997, außer Kraft getreten ist. Dadurch ist im Hinblick auf die Tötungsanordnung § 2 der Zweiten BSE-Schutzverordnung anstelle des § 2 der BSE-Schutzverordnung vom 27. Januar 1997 getreten, deren Regelungen wortgleich sind: "Die zuständige Behörde ordnet die Tötung von Rindern, die aus den in § 1 Satz 1 genannten Staaten stammen, an". Die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Tötungsanordnung gilt also insoweit inhaltlich unverändert weiter und stellt deshalb auch die ausreichende und maßgebliche Rechtsgrundlage für die zulässige Aufrechterhaltung der Tötungsanordnung auf dieser Grundlage nach der Rechtslage unter der Geltung der Zweiten BSE-Schutzverordnung dar. Es ist insoweit im Hinblick auf die Bindung der zuständigen Behörde zum Erlaß der Tötungsanordnung keine Rechtsänderung eingetreten. Geändert hat sich die Rechtslage durch die Zweite BSE-Schutzverordnung insoweit, als diese anders als die BSE-Schutzverordnung vom 27. Januar 1997 auch auf § 24 Abs. 2 TierSG gestützt - und deshalb die Überschrift des § 2 von "Tötung ansteckungsverdächtiger Rinder" in "Tötung von Rindern" geändert worden ist, und zudem die Zweite BSE-Schutzverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ergangen ist. Diese Rechtsänderung führt dazu, daß die Rechtmäßigkeit der Tötungsanordnung nach § 2 der Zweiten BSE-Schutzverordnung (auch) auf der Grundlage des § 24 Abs. 2 TierSG zu prüfen ist, und zum anderen sich die Frage der formellen Rechtmäßigkeit der BSE-Schutzverordnung vom 27. Januar 1997 hinsichtlich der Notwendigkeit der Zustimmung des Bundesrates nach § 79 Abs. 1 TierSG nicht mehr stellt. Der Senat legt insoweit zugrunde, daß der Verwaltungsakt nach der BSE-Schutzverordnung vom 27. Januar 1997 unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls nicht nichtig, sondern allenfalls rechtswidrig war, und dies auch nur dann, wenn man davon ausgeht, daß die Voraussetzungen für den Erlaß der Verordnung nach § 79 Abs. 1a TierSG zum Erlaß der Verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates wegen Fehlens einer "Gefahr im Verzuge" nicht vorlagen (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, B.v. 12.02.1997 - 7 S 430/97 -; Niedersächsisches OVG, B.v.10.02.1997 - 3 M 856/97 -; Sächsisches OVG, B.v. 14.02.1997 - 3 S 80/97 -; a.M.: OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 3.02.1997 - 6 B 11871/96 -). Der Verwaltungsakt war jedenfalls nicht im Sinne des § 44 Abs. 1 HVwVfG nichtig, weil er an einem besonders schwerwiegenden Fehler gelitten hätte und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig gewesen wäre. Besonders schwerwiegend im Sinne der Vorschrift ist ein Fehler nur, wenn er in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrundeliegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft steht, daß es unerträglich wäre, wenn der Verwaltungsakt die mit ihm intendierten Rechtswirkungen hätte (Kopp, VwVfG, 6. Aufl. 1996, § 44 Rdnr. 5). Maßgeblich ist insoweit ein Verstoß gegen die der Rechtsordnung insgesamt oder in bestimmter Hinsicht zugrundeliegenden wesentlichen Zweck- und Wertvorstellungen, insbesondere gegen tragende Verfassungsprinzipien. Dazu gehören vor allem Verstöße gegen ausnahmslos geltende zwingende gesetzliche Gebote oder Verbote und vergleichbare Regelungen oder grundlegende rechtsethische und rechtslogische Grundsätze, sofern diese Ausdruck bestimmter, für die Rechtsprechung grundlegender Zweck- und Wertvorstellungen sind (Kopp, a.a.O., § 44 Rdnr. 7). An einem solchen Fehler litt die streitgegenständliche Tötungsanordnung selbst dann nicht, wenn man davon ausginge, daß "Gefahr im Verzuge", die eine Zustimmung des Bundesrates zur Verordnung entbehrlich machte, nicht vorgelegen hätte. Denn eine solche Einschätzung erschließt sich erst aus einer differenzierten und von verschiedenen Einschätzungen, Wertungen und Abwägungen abhängigen Überprüfung der Verordnung, wie aus den genannten Entscheidungen der angeführten Oberverwaltungsgerichte ersichtlich ist. Keineswegs ist deshalb davon auszugehen, daß der Verwaltungsakt, weil bei Abwägung aller Gesichtspunkte eine "Gefahr im Verzuge" im Hinblick auf den Erlaß der zugrundeliegenden Verordnung nicht zu bejahen gewesen wäre oder insoweit erhebliche Bedenken geltend gemacht wurden, evident rechtswidrig und damit nichtig gewesen wäre. Ist somit von der Wirksamkeit der Tötungsanordnung auszugehen, hat die Widerspruchsbehörde im Rahmen des Verwaltungsverfahrens aufgrund der nunmehr geltenden Zweiten BSE-Schutzverordnung, die unmittelbar anstelle der BSE-Schutzverordnung vom 27. Januar 1997 getreten ist, im Widerspruchsbescheid die vorliegende Tötungsanordnung auf der Grundlage der neuen BSE-Schutzverordnung zu überprüfen. Da die Tötungsanordnung jedenfalls wirksam war und ist, ist ihre Rechtmäßigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nach der nunmehr geltenden Rechtslage, also nach § 2 der Zweiten BSE-Schutzverordnung zu beurteilen. Die Tötungsanordnung ist nur rechtmäßig, wenn die maßgebliche Rechtsgrundlage, also hier die Zweite BSE-Schutzverordnung wirksam ist. Eine Rechtsverordnung ist nichtig und damit unwirksam, wenn sie an formellen, insbesondere Verfahrensfehlern leidet, die evident sind, während inhaltliche Fehler regelmäßig zur Nichtigkeit der Rechtsverordnung führen (BVerfG, B.v. 11.10.1994 - 1 BvR 337/92 -, NJW 1995, 1537). Formelle Fehler sind hier nicht ersichtlich. Die Verordnung ist gemäß § 79 Abs. 1 TierSG durch das zuständige Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erlassen worden. Dem Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG ist durch die Angabe der Rechtsgrundlagen im Eingang der Verordnung entsprochen worden. Die Verordnung ist entsprechend § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die Verordnung ist auch inhaltlich rechtmäßig. Dies hat das Gericht, das eine Rechtsverordnung des Bundes anzuwenden hat, im Rahmen der Inzidentprüfung selbst festzustellen (Kopp, VwGO, a.a.O., § 47 Rdnr. 49). Die Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit bezieht sich zunächst auf das Vorliegen einer wirksamen Rechtsgrundlage, hier des § 79 Abs. 1 TierSG, der das zuständige Bundesministerium zum Erlaß einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz gegen die besondere Gefahr, die für Tierbestände von Tierseuchen ausgeht, nach Maßgabe der §§ 18 bis 30 TierSG ermächtigt. Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit einer gesetzlichen Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen des Bundes ist Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG. Danach kann durch Gesetz u.a. ein Bundesminister ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung müssen im Gesetz bestimmt werden. Nach den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Ausfüllung dieser Kriterien in der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für Rechtsordnungen (vgl. BVerfG, B. v. 17.07.1974 - 1 BvR 51/69 u.a. -, BVerfGE 38, 61) ist im Rahmen der hier tunlichen Prüfung im Eilverfahren festzustellen, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind. Der Gesetzgeber hat den Inhalt der Rechtsverordnungen zum Schutz von Tierbeständen nach § 79 TierSG durch die nähere Konkretisierung in § 79 Abs. 1 Nr. 2 TierSG selbst bestimmt. Er hat dort eindeutig den Inhalt der Regelung beschrieben, den Zweck der Ermächtigung hinreichend verdeutlicht ("zum Schutz gegen die besondere Gefahr, die für Tierbestände von Tierseuchen ausgeht") und auch das Ausmaß der Regelungen eingegrenzt, indem er den Inhalt der Regelungen auf Maßregeln "nach Maßgabe der §§ 18 bis 30" TierSG beschränkt hat. Beruht die Zweite BSE-Schutzverordnung somit auf einer wirksamen gesetzlichen Rechtsgrundlage, ist die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Verordnung selbst an der gesetzlichen Ermächtigung zu messen, also an der Ermächtigung für den Erlaß einer Rechtsverordnung "zum Schutz gegen die besondere Gefahr, die für Tierbestände von Tierseuchen ausgeht, nach Maßgabe der §§ 18 bis 30" TierSG, auf die sich die Rechtsverordnung in der Einleitung mit den Worten "aufgrund des § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. den §§ 18, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 und 24 Abs. 1 und 2 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 78 des Tierseuchengesetzes" ausdrücklich bezieht. Dies setzt zunächst voraus, daß die BSE-Schutzverordnung zum Schutz gegen eine "Tierseuche" im Sinne des Tierseuchengesetzes ergangen ist. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 TierSG regelt das Tierseuchengesetz die Bekämpfung von Seuchen, die bei Haustieren oder Süßwasserfischen auftreten oder bei anderen Tieren auftreten und auf Haustiere und auf Süßwasserfische übertragen werden können (Tierseuchen). Im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 TierSG gehören zum Vieh u.a. die Haustiere "Rinder". "Tierseuchen" sind nach der Begründung zur Neufassung des § 1 Tierseuchengesetz im Jahre 1980 "übertragbare Krankheiten", die auf natürlichem Wege mittelbar oder unmittelbar durch ein übertragbares Agens übertragen werden und vermehrt am gleichen Ort zur gleichen Zeit auftreten können" (BT-Drs. 8/2646, 11). "Übertragbare Krankheiten" sind nach dem "Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen - Bundes-Seuchengesetz -" durch "Krankheitserreger verursachte Krankheiten, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden können". Diese Legaldefinition des grundsätzlich nur für Seuchen beim Menschen geltenden Bundes-Seuchengesetz kann sachgerecht auch im Rahmen des Tierseuchengesetzes entsprechend angewandt werden. Danach ist zunächst erforderlich, daß ein "Krankheitserreger" vorliegt. Dieser Krankheitserreger (der sog. BSE-Erreger), ist noch nicht ausreichend identifiziert. Unabhängig davon, ob es sich nach der sogenannten Prion-Hypothese bei dem infektiösen Agens um ein Eiweiß-Molekül (Protein) handelt, das aus einem Nervenzellprotein durch Umfaltung entstanden ist, oder nach der Virus-Hypothese um einen Virus mit ungewöhnlichen Eigenschaften, insbesondere hoher Stabilität gegen Gifte und Chemikalien, steht jedenfalls nach den vorläufigen Erkenntnissen dazu fest, daß es sich um einen spezifischen Erreger handelt, der insbesondere bei der Nahrungsaufnahme von Scrapie- oder BSE-infiziertem Tiermehl im Körper des Rindes als infektiöses Agens wirksam wird. Durch diesen Erreger wird eine Form spongiformer Enzephalopathie, eine langsam voranschreitende und schließlich zum Tode führende Erkrankung des zentralen Nervensystems bei erwachsenen Rindern ausgelöst (zu allem Antwort der Bundesregierung auf eine große Anfrage zu "Gesundheitlichen Gefahren durch Rinderwahnsinn (BSE)" vom 23. April 1996, BT-Drs. 13/4436, 7f.). Diese Krankheit führt nach zunehmenden Ausfalls- und Lähmungserscheinungen in der Regel innerhalb von drei Wochen bis sechs Monaten immer zwingend zum Tode. Dieser BSE verursachende Krankheitserreger wird auf das Rind übertragen durch die Verfütterung von ursprünglich nur mit dem Scrapie-Agens und nunmehr auch mit dem BSE-Erreger kontaminierten - nicht ausreichend erhitzten - Tierkörpermehl. Für eine andere Übertragungsweise gibt es bislang offensichtlich keine wissenschaftlich ausreichend abgesicherten Hypothesen; das gilt jedenfalls für die horizontale Übertragung mittelbar von Rind zu Rind. Die vertikale Übertragung ist, ohne daß es im vorliegenden Zusammenhang darauf maßgeblich ankäme, nicht völlig auszuschließen, auch wenn sich diese nur in ganz geringen Prozentraten bewegen dürfte (BT-Drs. 13/4436, 12). Die Übertragung des BSE-Erregers erfolgt auch im Sinne der oben dargestellten Definition "auf natürlichem Wege", da sie durch Fressen des verfütterten, infizierten Tiermehls erfolgt. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß Rinder sich in der Regel nur vegetarisch ernähren und das Fressen von Tiermehl nur durch den Menschen, insbesondere im Rahmen von Massentierhaltung, veranlaßt wurde. Auch wenn die Verfütterung von Tiermehl nicht der artgerechten Nahrung von Rindern entsprechen sollte, findet doch die Übertragung des BSE-Erregers seitens des Rindes durch einen "natürlichen" Vorgang, nämlich die Nahrungsaufnahme statt, ohne daß es darauf ankommt, ob diese Nahrung im engeren Sinne "artgerecht" ist. Der Weg der Übertragung, die Nahrungsaufnahme durch das Rind, ist jedenfalls ein "natürlicher" Übertragungsweg. Dadurch wird der BSE-Erreger auch unmittelbar über das gefressene Tiermehl in den Körper des Rindes übertragen und entwickelt sich dort, je nach Prädisposition des Rindes, ohne daß insoweit wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse über die Voraussetzungen dafür vorlägen, zu einem infektiösen Agens weiter. Bei diesem Agens, also dem BSE-Erreger, handelt es sich auch um einen "übertragbaren" Erreger, ohne daß es erforderlich wäre, daß der Erreger auf eine bestimmte Art und Weise, insbesondere (nur) horizontal oder vertikal von einem lebenden auf ein anderes lebendes Tier übertragen würde. Entscheidend ist wegen der offenen und angesichts der maßgeblichen Schutzgüter im Zweifel zu Gunsten des Schutzes dieser Rechtsgüter weit auszulegenden Begriffs der Tierseuche, daß die übertragbare Krankheit durch ein übertragbares Agens ausgelöst wird, was hier durch die Nahrungsaufnahme infizierten Tiermehls der Fall ist. Diese durch das übertragbare Agens verursachten übertragbaren Krankheiten "können" auch vermehrt am gleichen Ort zur gleichen Zeit auftreten. Zur näheren Bestimmung dieses Teils des Seuchenbegriffs ist darauf hinzuweisen, daß es danach nicht darauf ankommt, daß die einschlägige übertragbare Krankheit, um deren Qualifizierung als "Tierseuche" es im Einzelfall geht, tatsächlich schon vermehrt am gleichen Ort zur gleichen Zeit aufgetreten ist. Insoweit ist zu beachten, daß es für den Ausbruch einer Seuche ausreicht, daß in anfangs wenigen Fällen sich unkontrolliert ein übertragbares Agens verbreiten kann. Insoweit ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß es in Deutschland nach den vorliegenden Erkenntnissen bis Anfang 1996 (BT-Drs. 13/4436) nur vier und danach, soweit in der Öffentlichkeit bekannt geworden, nur den Fall "Cindy", also insgesamt nur fünf nachgewiesene und in der Öffentlichkeit bekanntgewordene BSE-Fälle gegeben hat, zugrunde zu legen, daß BSE-Fälle bei unkontrollierter Verbreitung der Krankheit, wie die Entwicklung im Vereinigten Königreich und zum Teil auch in der Schweiz seit 1985 und insbesondere seit 1988 zeigt, im dargestellten Sinne jedenfalls "vermehrt", wenn nicht sogar massenhaft auftreten können (BT-Drs. 13/4436, 9). Für die Bejahung des Begriffs des Vorliegens einer Tierseuche reicht insofern die realistische Möglichkeit der Weiterverbreitung einer übertragbaren Krankheit auch auf der Grundlage weniger Einzelfälle aus; der Ausbruch einer Epidemie im großen Umfang ist dafür nicht erforderlich. Andernfalls würde der Schutzzweck, der mit den nach dem Tierseuchengesetz maßgeblichen vorbeugenden Schutzmaßnahmen erreicht werden soll, verfehlt. Insoweit liegt es im Rahmen der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers, nicht das völlige Aussterben der übertragbaren Krankheit in Deutschland als mögliche Entwicklung abzuwarten, sondern von sich aus effektive Maßnahmen zu ergreifen, um auch jedes (Wieder-) Aufflammen der BSE-Krankheit und damit den Keim für eine Seuche wirksam zu verhindern. Insgesamt ist damit festzustellen, daß es sich bei BSE im Sinne des §§ 79 Abs. 1 Nr. 2 TierSG um eine Tierseuche handelt - BSE ist gemäß § 1 Nr. 31 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen auch eine anzeigepflichtige Tierseuche im Sinne dieser Vorschrift -, so daß sich die Zweite BSE-Schutzverordnung insoweit im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung hält. Dies gilt auch für die in § 2 der Verordnung vorgesehene Maßregel der Tötung von Rindern. Denn die Verordnung beruht, wie in der Präambel aufgeführt, insoweit auf § 18, 24 Abs. 1 und 2 TierSG. Nach § 18 TierSG können zum Schutz gegen eine besondere Seuchengefahr und für deren Dauer unter Berücksichtigung der beteiligten Wirtschafts- und Verkehrsinteressen Maßregeln nach § 19 bis 30 TierSG angeordnet werden. Eine solche besondere Seuchengefahr liegt hier nach der Ermächtigung des § 79 Abs. 1 Nr. 2 TierSG vor, da danach für Tierbestände von Tierseuchen eine besondere Gefahr ausgeht, die grundsätzlich Schutzmaßregeln nach §§ 18 ff. TierSG ermöglicht. Diese Schutzmaßregeln durch die in der Zweiten BSE-Schutzverordnung vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere die Tötungsanordnung nach § 2 der Verordnung, sind hier ausweislich der Erörterungen im Rahmen der Beschlußfassung über die Zweite BSE-Schutzverordnung durch den Bundesrat insbesondere "unter Berücksichtigung der beteiligten Wirtschafts- und Verkehrsinteressen" ergangen (BRat-Drs. 122/1/97 vom 28.2.97, 2). Darin wird im Hinblick auf die Erweiterung der Rechtsgrundlage für die Tötung von Rindern durch Einbeziehung der Ermächtigung zur Tötung von Tieren nach § 24 Abs. 2 TierSG ausdrücklich darauf Bezug genommen, daß die Tötung der Tiere auch deshalb erforderlich sei, weil sonst im Falle der Weiterverbreitung des BSE-Erregers für die Bundesrepublik Deutschland die für den internationalen Handel erforderliche BSE-Freiheit im Sinne des Art. 3.2.13.2 des Internationalen Tierseuchencodes des OIE verlorengehen könne. Angesichts der massiven volkswirtschaftlichen Schäden durch jeden BSE-Ausbruch erscheine der Eingriff in die Rechtssphäre eines Tierhalters bei Tötung seiner Tiere materiell gegenüber den Schäden tausender anderer Rinderhalter absolut verhältnismäßig. Damit ist entsprechend dem Grundsatz des § 18 TierSG der Berücksichtigung von wirtschaftlichen Interessen Genüge getan. Die Frage, ob diese Interessen im Hinblick auf die einzelne geregelte Maßnahme nach §§ 19 ff. TierSG angemessen berücksichtigt und abgewogen worden sind, kann nur im Zusammenhang mit der jeweils im einzelnen vorgesehenen Maßregel geprüft und bewertet werden, also hier im Hinblick auf die Maßregel nach § 24 TierSG, der Tötung von Rindern. Der Verordnungsgeber hat auch erkennbar das ihm nach § 18 TierSG eröffnete Ermessen im Hinblick auf das Ergreifen bestimmter Maßregeln nach § 19 ff. TierSG ausgeübt, indem er, wie die hier zu beurteilende Zweite BSE-Schutzverordnung zeigt, differenzierte Maßnahmen, wie ein Beobachtungsgebot und ein Verbringungsverbot für die sogenannte F1-Generation von weiblichen Rindern, die aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder aus der Schweiz stammen, angeordnet hat. Die in § 2 der Zweiten BSE-Verordnung vorgesehene Tötung von Rindern ist eine Maßregel nach dem in der Präambel der Verordnung angeführten § 24 TierSG. Danach kommt als Maßregel in Betracht die Tötung der an der Seuche erkrankten oder verdächtigen Tiere (§ 24 Abs. 1 TierSG) oder die Tötung von Tieren, die für die Seuche empfänglich sind, wenn dies zur Beseitigung von Infektionsherden sowie für die Aufhebung von Sperren, die wegen des Auftretens von Tierseuchen verhängt worden sind, erforderlich ist. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit die Voraussetzungen für eine Maßregel nach § 24 Abs. 1 TierSG, der Tötung der an der Seuche erkrankten oder verdächtigen Tiere vorliegt, da jedenfalls die in § 2 der Zweiten BSE-Schutzverordnung vorgesehene Tötung von Rindern ihre Grundlage als Maßregel nach dem Tierseuchengesetz in § 24 Abs. 2 TierSG findet. Denn insoweit durfte der Verordnungsgeber in Ausübung seiner Beurteilungsprärogative rechtmäßig davon ausgehen, daß die Tötung von Tieren, die für die Seuche empfänglich sind, zur Beseitigung von Infektionsherden erforderlich ist. Der Senat legt bei der Auslegung des § 24 Abs. 2 TierSG zugrunde, daß die Bedingungen des Konditionalsatzes nicht kumulativ, sondern alternativ vorliegen müssen (a.M. VG Cottbus, B.v. 15.04.1997 - 2 L 133/97 -). Nach der Systematik der Vorschrift und ihrem Sinn und Zweck sprechen überwiegende Gesichtspunkte dafür, daß eine Tötung von Tieren nach § 24 Abs. 2 TierSG, wenn dies zur Beseitigung von Infektionsherden erforderlich ist, nicht davon abhängig ist, daß im Hinblick auf diesen Infektionsherd auch eine "Sperre" im Sinne des § 22 TierSG verhängt worden ist. Denn andernfalls würde dies dazu führen, daß Tiere, die als Infektionsherde im Sinne des § 24 Abs. 2 TierSG zu qualifizieren sind, die in einem durch eine Sperre schon einer gewissen Kontrolle unterliegenden Stall oder anderem Standort stehen, eher getötet werden dürften als Tiere, die zwar einen Infektionsherd bilden, bisher aber nicht einer Sperre im Sinne des § 22 TierSG unterlagen. Zum anderen gäbe die in § 24 Abs. 2 TierSG geregelte geringere Voraussetzung für die Tötung von Tieren, die für die Seuche (nur) empfänglich sind, keinen Sinn, wenn regelmäßig die kumulative Voraussetzung einer Sperre nach § 22 TierSG vorliegen müßte. Denn eine Sperre ist nach § 22 TierSG nur im Hinblick auf "seuchenkranke oder verdächtige Tiere", also für die in § 24 Abs. 1 TierSG genannten Tiere zulässig. Damit liefe § 24 Abs. 2 TierSG in der praktischen Anwendung faktisch leer. Es muß deshalb nur eine der beiden Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 TierSG vorliegen. Ein Tier ist für eine Seuche im Sinne dieser Vorschrift "empfänglich", wenn es die genetisch festgelegte Fähigkeit besitzt, den Seuchenerreger aufzunehmen, um eine Infektion überhaupt entwickeln zu können; in diesem Sinne sind Rinder generell für BSE durch die Verfütterung infizierten Tiermehls oral empfänglich (vgl. BR-Drs. 122/1/97, 2). Die Tötung der Rinder ist auch zur Beseitigung von Infektionsherden erforderlich. Ein Infektionsherd im Sinne der Vorschrift ist ein Tier, das den Erreger der Infektion in sich tragen kann. Dabei ist im Hinblick auf BSE die Besonderheit zu beachten, daß bei dem lebenden Rind nicht festzustellen ist, ob das Tier tatsächlich den Erreger aufgenommen hat und die BSE-Krankheit entwickelt hat (BT-Drs. 13/4436, 20, 23). Insoweit ist tatsächlich die Feststellung, daß bestimmte Tiere einen Infektionsherd darstellen, nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht möglich. Dies läßt sich erst nach der Tötung des Tieres durch Untersuchungen, insbesondere des Gehirns und des Rückenmarks feststellen (BT-Drs. 13/4436, 6). Angesichts dieser Tatsache kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, daß Rinder mit unterschiedlicher Wahrscheinlichkeit je nach ihrer Herkunft mit dem BSE-Erreger infiziert sein können und deshalb potentielle Infektionsherde im Sinne des § 24 Abs. 2 TierSG sein können. Insoweit liegt es in der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers, jedenfalls bei den Rindern, die aus Großbritannien und der Schweiz stammen, also aus Ländern, in denen in überproportionalem Maße BSE-Fälle aufgetreten sind, von einer zureichenden Möglichkeit des Vorliegens potentieller Infektionsherde auszugehen. Die Tötung solcher Rinder dient auch der Beseitigung des Infektionsherdes, da die aufgrund der Zweiten BSE-Schutzverordnung angeordnete und durchgeführte Tötung - jedenfalls zusammen mit der Verbrennung - eine soweit wie möglich zuverlässige Methode darstellt, eine Weiterverbreitung des BSE-Erregers über unzulässiges Schlachten, nicht ordnungsgemäße Verarbeitung zu Tiermehl und Weiterverfütterung dieses Tiermehls zu verhindern. Die Tötung von Rindern nach § 2 Zweite BSE-Schutzverordnung dient somit der höchstmöglich kontrollierten Beseitigung von Tieren, die angesichts ihrer Herkunft aus Ländern mit einer hohen Zahl von BSE-Erkrankungen mit einer gewissen, vom Verordnungsgeber im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative vertretbar bejahten Möglichkeit einen Infektionsherd darstellen können. Die Tötung der Tiere ist auch im Sinne des § 24 Abs. 2 TierSG zur Beseitigung von Infektionsherden "erforderlich". Damit ist der von dem Verordnungsgeber in besonderer Weise zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als allgemeines verfassungsrechtliches Prinzip bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Eingriffen in Grundrechte, hier insbesondere des Art. 14 GG, heranzuziehen. Danach muß die vorgesehene Maßregel geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Geeignet ist die Tötung von Rindern zur Beseitigung von Infektionsherden im vorliegenden Zusammenhang, da - wie schon oben dargestellt - durch die Tötung von Rindern nach § 2 Zweite BSE-Schutzverordnung mit höchstmöglicher Effektivität potentielle, mit einer gewissen Möglichkeit vorhandene Infektionsherde beseitigt werden können. Gegen die Geeignetheit der Maßnahmen spricht insbesondere nicht, daß davon nicht alle in Deutschland lebenden Rinder betroffen sind. Aus dem Umstand, daß der Verordnungsgeber unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit die Tötung nur der Rinder angeordnet hat, die aus dem Vereinigten Königreich und der Schweiz stammen - wegen der dort besonderen Häufigkeit von BSE-Erkrankungen -, ergibt sich nicht, daß die Maßnahme zur Beseitigung von Infektionsherden, die in dieser Gruppe von Rindern vorhanden sind, ungeeignet wäre. Der Verordnungsgeber durfte vertretbar und sachgerecht zugrundelegen, daß die Möglichkeit von Infektionsherden unter diesen Rindern erheblich höher anzusetzen ist als bei den aus anderen Ländern stammenden Rindern, und deshalb die Maßnahme auf die Rinder aus den genannten Ländern beschränken, ohne daß deshalb zugrundegelegt werden müßte, daß diese Maßnahme nur dann geeignet wäre, wenn der Verordnungsgeber die Tötung aller anderen Rinder in Deutschland angeordnet hätte. Soweit darauf hingewiesen wird, daß von den lebenden Rindern gerade keine Gefahr ausgehe und deshalb die Tötung der Rinder kein geeignetes Mittel ist, wird übersehen, daß das Gesetz die Tötung vorbeugend zur Beseitigung von Infektionsherden zuläßt und deshalb unter diesem Gesichtspunkt von einem nach § 2 der BSE-Schutzverordnung getöteten Tier eine noch geringere Gefahr als potentieller Infektionsherd ausgeht als von einem lebenden Tier, bei dem nicht mit gleicher Effektivität sichergestellt ist, daß der Kadaver des Tieres mit der gleichen, größtmöglichen Kontrolle beseitigt wird. Auch der Umstand, daß mit der (vorzeitigen) Zwangstötung von Tieren, bei denen die BSE-Krankheit trotz Vorhandenseins des BSE-Erregers noch nicht ausgebrochen ist, als wertvolles Untersuchungsmaterial für die Erforschung der BSE-Krankheit verlorengehen kann, stellt keinen Gesichtspunkt dar, der zur Ungeeignetheit der Maßnahme im Sinne des § 24 Abs. 2 TierSG führt. Denn insoweit kommt es unter dem Gesichtspunkt der Geeignetheit allein darauf an, ob ein Infektionsherd tatsächlich beseitigt wird, nicht aber darauf, ob unter anderen Gesichtspunkten in Abwägung mit dieser Maßnahme nach § 24 Abs. 2 TierSG eine andere Einschätzung vertretbar erscheint. Insgesamt ist deshalb festzustellen, daß der Verordnungsgeber sich rechtmäßig im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative gehalten hat, wenn er unter dem Gesichtspunkt der Geeignetheit die Tötung von Rindern auf der Grundlage des § 24 Abs. 2 TierSG in der Zweiten BSE-Schutzverordnung angeordnet hat. Die Maßnahme ist im Sinne dieser Vorschrift auch im engeren Sinne "erforderlich". Dazu muß der Eingriff in die Freiheitssphäre eines einzelnen notwendig sein, um einen gesetzmäßigen Zweck zu erreichen, und im Sinne des "Übermaßverbots" das im dargestellten Sinne erforderliche Mittel in angemessenem Verhältnis zu dem erstrebten Ziel stehen (BVerwG, U.v. 25.10.1968 - V C 55.64 -, BVerwGE 30, 313). Dafür ist festzustellen, ob es ein milderes Mittel zur Erreichung des gleichen Zwecks gibt. Bei der Abwägung der Effektivität der Mittel zur Erreichung des gesetzlich vorgegebenen Zwecks und der Belastung des Adressaten durch den Eingriff ist insbesondere darauf abzustellen, ob ein milderes Mittel in gleicher Weise geeignet ist wie das zu beurteilende, eingriffsintensivere Mittel (BVerfG, B.v. 14.05.1985 - 1 BvR 449 u.a./82 -, BVerwGE 70, 1). Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Verordnungsgeber auch insoweit ein Verordnungsermessen mit einem dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechenden Beurteilungsspielraum hat. Dies bedeutet, daß der Verordnungsgeber unter Beachtung insbesondere des Zwecks der gesetzlichen Ermächtigung eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf erforderliche Maßnahmen hat. Auf dieser Grundlage ist nicht festzustellen, daß der Verordnungsgeber der Zweiten BSE-Schutzverordnung sein Verordnungsermessen im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Maßnahme der Tötung von Rindern nach § 2 der Verordnung unter Berücksichtigung anderer, milderer Maßnahmen rechtswidrig ausgeübt hätte. Dies gilt im Hinblick auf Maßnahmen wie die in § 1 der Zweiten BSE-Schutzverordnung vorgesehene Anzeigepflicht, die in § 3 der Verordnung nur für die F1-Generation vorgesehene behördliche Beobachtung, Verbringungs- und Schlachtverbote, wie sie schon seit 1994 für Rinder bestehen, das Verbot des Imports von Rindern aus Großbritannien und der Schweiz, das Gebot der Erhitzung von Tiermehl auf mindestens 133 Grad Celsius und das Verbot der Verfütterung von Tiermehl. Alle diese Maßnahmen sind nicht in gleicher Weise, d.h. insbesondere mit der gleichen Effektivität wie die Tötung von Rindern geeignet, Infektionsherde mit möglichst hoher Wahrscheinlichkeit zu beseitigen. Diese Einschätzung des Verordnungsgebers, die sich insbesondere auf die effektive Kontrolle dieser Maßnahmen im Verhältnis zu dem angestrebten Zweck, mit größtmöglicher Sicherheit die Beseitigung von Infektionsherden zu erreichen, bezieht, kann nicht als rechtswidrig qualifiziert werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß der Verordnungsgeber die Erfahrungen mit der Wirksamkeit und der effektiven Möglichkeit der Kontrolle solcher Maßnahmen in seine Einschätzung einbeziehen durfte. Angesichts der erheblichen, von einer Ausbreitung der BSE-Seuche ausgehenden Gefahren für Tiere und Menschen und der Möglichkeit, daß auch ausgehend von einer geringen Zahl von Infektionsherden die Seuche ausbrechen könnte, ist es nicht als rechtswidrig zu beurteilen, daß der Verordnungsgeber aufgrund der ihm bekannten Effektivitäts-Mängel dieser Maßnahmen, insbesondere auch nach dem Fall "Cindy", die Tötung von Rindern mit der in der Verordnung bezeichneten Herkunft als das Mittel größtmöglicher Effektivität zur Erreichung des gesetzlich vorgesehenen Zwecks einstufte. Diese Qualifizierung gilt auch für die anderen dargestellten Maßnahmen, da weder das Verbot der Verfütterung von Tiermehl an Rinder noch das Gebot der Erhitzung von Tiermehl auf mindestens 133 Grad Celsius mit gleicher Effektivität wirksam zu kontrollieren und durchzusetzen ist. Für die Effektivität von Maßnahmen reicht nicht der Hinweis auf das Bestehen bestimmter Verbote oder Gebote aus. Entscheidend ist, ob nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen und Erfahrungen diese Maßnahmen auch wirklich wirksam sind. Dafür reicht das Vorhandensein von Schriftstücken, wie Bescheinigungen u.ä., jedenfalls im Hinblick auf den Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter, wie die Gesundheit von Menschen und Tieren, die durch BSE-Erreger erheblich gefährdet werden kann, nicht aus. Der oben angesprochene Fall "Cindy" zeigt, daß Ohrmarken, Zuchtbescheinigungen und Abstammungsnachweise mit einfachen Mitteln austauschbar sind und keinesfalls einen gesicherten Herkunftsnachweis erlauben (vgl. Bay. VG München, B.v. 7.02.1997 - M 22 E 97.426 u.a. -). Dies konnte der Verordnungsgeber sachgerecht auch im Hinblick auf andere Zertifikate über die angebliche "Nicht-Verfütterung von Tiermehl" oder die vorgebliche ausreichende Erhitzung von Tiermehl annehmen. Angesichts der signifikant nicht ausreichend effektiven Maßnahmen anderer (oben beschriebener) Art, kann die Einschätzung des Verordnungsgebers, daß es keine in gleicher Weise geeignete, effektive Maßnahmen wie die Tötung von Rindern zur Beseitigung von Infektionsherden gab und gibt, nicht als rechtswidrig betrachtet werden. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, daß die Beseitigung von Infektionsherden als Maßnahme nach §§ 18 ff. TierSG gegen besondere Seuchengefahren, wie alle gegen Tierseuchen gerichteten Maßnahmen, auch dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen kann und nach dem Tierseuchengesetz bestimmungsgemäß auch dienen darf. Entgegen verschiedentlich geäußerten Zweifeln entspricht es ausdrücklich dem Willen des Gesetzgebers, daß das Tierseuchengesetz auch dem Schutz der Gesundheit des Menschen dient (BT-Drs. 8/2646, 11). Die Bekämpfung der Tierseuche BSE dient auch dem Schutz der menschlichen Gesundheit, da jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht mit der notwendigen wissenschaftlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß der Verzehr von Fleisch, das von BSE-infizierten Rindern stammt, zu Gesundheitsschädigungen beim Menschen führen kann, insbesondere zu einer spezifischen Ausformung der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (BT-Drs. 13/4436, 6). Auch wenn von einzelnen Wissenschaftlern die Auffassung vertreten wird, bei dem Verzehr von Fleisch und Organen BSE-infizierter Rinder könne mit an absolute Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit irgendeine Gefahr für den Menschen ausgeschlossen werden, ist doch bei Berücksichtigung auch anderer Äußerungen dazu zugrunde zu legen, daß insgesamt nicht mit der notwendigen Sicherheit eine Übertragung des BSE-Erregers vom Rind auf den Menschen sicher auszuschließen ist (vgl. BT-Drs. 13/4036, 8). Danach erscheint es nicht fehlerhaft, wenn im Hinblick auf die Erforderlichkeit der hier zu überprüfenden Maßregeln der Verordnungsgeber davon ausgeht, daß auch in Anbetracht der wissenschaftlichen Erkenntnisse die Übertragung des BSE-Erregers auf den Menschen wissenschaftlich gesichert weder bestätigt noch ausgeschlossen werden kann (BT-Drs. 13/4436, 16), weil sich weltweit Forschergruppen mit der Klärung der Übertragbarkeit Spongiformer Enzephalopathien und damit auch mit der Übertragbarkeit von BSE auf den Menschen befassen (BT-Drs. 13/4436, 18), und er es daher als sachgerecht ansieht, vorbeugend und effektiv mögliche Infektionsherde einer BSE-Seuche zu beseitigen. Zum Schutz des Menschen hat auch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte 1996 das befristete Ruhen der Zulassung von Arzneimitteln u.ä. angeordnet, die Tierbestandteile enthalten, im Hinblick auf die ein, wenn auch geringes Risiko der nicht völlig auszuschließenden Übertragung von BSE auf den Menschen bestehen kann (BT-Drs. 13/4436, 29 f.). Angesichts dieser Tatsachen ist es nicht sachwidrig, daß der Verordnungsgeber unter Einbeziehung des überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes der menschlichen Gesundheit vorbeugend möglichst effektive Maßnahmen zur Beseitigung von Infektionsherden der BSE-Seuche regelt. Unter diesem Aspekt ist es auch sachgerecht, eine möglichst effektive Beseitigung der Infektionsherde dadurch zu erreichen, daß der Ausbruch einer Seuche möglichst schnell verhindert wird, und nicht abzuwarten, bis möglicherweise in späterer Zeit wirksam greifende, oben genannte Maßnahmen - vorbehaltlich ihrer effektiven Kontrollierbarkeit - den Ausbruch der Seuche zuverlässig verhindern. § 2 der Zweiten BSE-Schutzverordnung ist auch nicht rechtswidrig, weil der Verordnungsgeber seinen im Rahmen des Verordnungsermessens bestehenden sogenannten "Typisierungsspielraum" überschritten hätte. Diese Frage ist anhand des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG zu beurteilen, der auch beim Erlaß von Rechtsverordnungen zu beachten ist. Der Gleichheitssatz ist in diesen Fällen dann verletzt, wenn für eine von dem Normgeber vorgenommene Differenzierung ein vernünftiger oder sonst sachlich einleuchtender Grund fehlt (vgl. BVerwG, U.v. 25.08.1982 - 8 C 54/81 -, NVwZ 1983, 289). Danach gilt, daß ungleiche Sachverhalte grundsätzlich nicht gleich zu behandeln sind. Allerdings besteht auch in diesem Zusammenhang gemäß Art. 3 Abs. 1 GG eine weitgehende Gestaltungsfreiheit für den Normgeber, die ihm nur die willkürliche Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte oder die willkürliche Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte verbietet. Maßgeblich ist, daß ein sachlicher Zusammenhang zwischen den tatsächlichen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung besteht. Insoweit ist auch bei dem Erlaß von Rechtsverordnungen die Grenze des Willkürverbots zu beachten (Spanner, Grenzen des Rechts zum Erlaß von Verordnungen und Satzungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bay.VBl. 1986, 225). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist nicht festzustellen, daß die Regelung des § 2 der Zweiten BSE-Schutzverordnung, nach der nur die Tötung von Rindern, die aus den in § 1 Satz 1 der Verordnung genannten Staaten, nämlich dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie der Schweiz, stammen, eine willkürliche Differenzierung enthielte. Es ist sowohl für das Vereinigte Königreich als auch für die Schweiz statistisch belegt, daß dort prozentual eine weit höhere Zahl von BSE-Erkrankungen von Rindern als in anderen Ländern aufgetreten ist (BT-Drs. 13/4436, 15 und 27). Dies gilt sowohl im Hinblick auf die in der Schweiz mehr als 200 bekanntgewordenen BSE-Fälle, die, auch wenn sie auf ein besonders effektives Kontrollsystem zurückzuführen sein sollten, gegenüber anderen Ländern eine relative massive Häufung von BSE-Fällen darstellen, sowie insbesondere auch auf die hohe Zahl von BSE-Erkrankungen von Rindern im Vereinigten Königreich mit über 160.000 Fällen (BT-Drs. 13/4436, 9); im Vereinigten Königreich wurden über 800.000 Rinder, die älter waren als 30 Monate, geschlachtet und verbrannt, um das Fleisch aus der Nahrungskette herauszuhalten (FAZ vom 20.11.1996). Angesichts dieser signifikanten und, bezogen auf das Vereinigte Königreich, extrem hohen Zahl von BSE-Erkrankungen von Rindern stellt die Differenzierung der Tötung von Rindern nach dem Herkunftsland insoweit einen sachlich einleuchtenden Grund dar. Die Wahrscheinlichkeit, daß aus diesen beiden Ländern stammende Rinder mit BSE-Erregern infiziert sein können, ist ungleich höher als bei Rindern aus anderen Ländern. Damit wird nicht willkürlich an die Herkunft der Rinder aus diesen beiden Ländern angeknüpft, sondern sachgerecht das Ausmaß von BSE-Erkrankungen berücksichtigt, die - wie oben dargestellt - nach derzeitiger wissenschaftlicher Erkenntnis fast ausschließlich durch die Verfütterung von infiziertem Tiermehl hervorgerufen werden. Maßgeblich wird damit also auf die Ursache für die BSE-Infektion abgestellt; es ist nicht willkürlich, wenn der Verordnungsgeber zugrunde legt, daß bei den Rindern, die unmittelbar aus den beiden genannten Ländern stammen, angesichts der hohen Zahl der fast ausschließlich auf die Verfütterung infizierten Tiermehls zurückzuführenden BSE-Erkrankungen ein ganz erheblich erhöhtes Risiko vorliegt, daß diese Rinder an BSE erkrankt sein können. Ob daneben auch die Tötung von Rindern aus anderen Ländern, in denen BSE-Erkrankungen aufgetreten sind, sachgerecht vertretbar angeordnet werden könnte, ist keine Frage der Rechtmäßigkeit der Tötung von Rindern aus den in § 1 Satz 1 der Zweiten BSE-Schutzverordnung genannten Ländern. Der Verordnungsgeber war auch nicht gezwungen, bestimmte Arten von Rindern, insbesondere Robustrinderrassen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung herauszunehmen. Denn es gibt keinerlei Nachweise dafür, daß solche Rinder nicht mit Tiermehl gefüttert worden wären, vielmehr ist nach den obigen Angaben davon auszugehen, daß in der hohen Zahl der im Vereinigten Königreich festgestellten BSE-Erkrankungen von Rindern auch Rinder dieser Rassen enthalten sind, ohne daß es für den vorliegenden Zusammenhang ausschlaggebend darauf ankommt, wie hoch die genaue Zahl dieser BSE-Erkrankungen under Robustrinderrassen ist. Der Verordnungsgeber durfte auch insoweit typisierend im Interesse einer möglichst effektiven Beseitigung von Infektionsherden zugrunde legen, daß es auch bei Robustrinderrassen ein signifikantes Risiko von BSE-Erkrankungen gibt. Es ist insoweit nicht rechtswidrig, daß er nicht einzelne Rinderrassen aus dem Anwendungsbereich des § 2 der Zweiten BSE-Schutzverordnung herausgenommen hat, bei denen eine geringere Zahl von BSE-Erkrankungen als im Durchschnitt der Rinderrassen aufgetreten sein könnte. Es ist auch nicht willkürlich, daß der Verordnungsgeber die Anordnung der Tötung von Rindern nicht nach dem derzeitigen Lebensalter differenziert hat, insbesondere nicht Rinder, die älter als die durchschnittliche Inkubationszeit für die BSE-Erkrankung von vier bis fünf Jahren (BT-Drs. 13/4436, 6) sind, von der Tötungsanordnung ausgenommen hat. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß es durchaus auch Fälle gibt, in denen weit ältere Rinder an BSE erkrankt sind, zum Teil bis zu 16 Jahre alte Rinder, wie sich aus der Anlage 4 zu BT-Drs. 13/4436, 42 ergibt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß BSE in der Regel in einem Zeitraum von drei Wochen bis sechs Monaten zum Tode führt, ist zugrundezulegen, daß Rinder auch noch in höherem Alter an BSE erkranken können. Wenn diese Möglichkeit erfahrungsgemäß besteht, ist es nicht sachwidrig, daß der Verordnungsgeber um einer möglichst großen Effektivität der Maßregel nach § 24 Abs. 2 TierSG willen die Tötung aller aus den genannten Herkunftsländer stammenden Rinder anordnet, ohne nach dem Alter zu differenzieren. Es ist unter Beachtung der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers im Hinblick auf die Notwendigkeit möglichst effektiver Maßnahmen zur Beseitigung der Infektionsherde auch nicht als rechtswidrig zu beurteilen, daß er trächtige Rinder nicht aus dem Anwendungsbereich des § 2 Zweite BSE-Schutzverordnung ausgenommen hat. Auch der Umstand, daß der Verordnungsgeber u.a. für die sogenannte F1-Generation nicht die Tötung angeordnet hat, stellt keine willkürliche Differenzierung dar, da - wie oben dargestellt - im Unterschied zur nachgewiesenen Übertragung des BSE-Erregers durch die Aufnahme von infiziertem Tiermehl auf das Rind die vertikale Übertragung keineswegs gesichert ist und andererseits, soweit sie überhaupt angenommen wird, in dem Vereinigten Königreich bei Größenordnungen von 1 bis 2% angesetzt wird (BT-Drs. 13/4436, 12). Bei dieser Sachlage ist es nicht als willkürliche, rechtswidrige Differenzierung zu qualifizieren, daß der Verordnungsgeber die Tötung nur direkt aus dem Vereinigten Königreich und der Schweiz importierter Rinder und nicht auch die Tötung der F1-Generation geregelt hat. Insgesamt ist damit festzustellen, daß der Verordnungsgeber den ihm im Rahmen des Verordnungsermessens zustehenden Typisierungsspielraum im Hinblick auf notwendige Differenzierungen hinsichtlich der Regelung des § 2 der Zweiten BSE-Schutzverordnung nicht rechtswidrig ausgeübt hat und die Tötung von Rindern im Sinne des § 24 Abs. 2 TierSG zur Beseitigung von Infektionsherden für erforderlich halten durfte. Er konnte auch rechtmäßig davon ausgehen, daß diese Maßnahme nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als "zumutbar" zu bewerten ist. Dabei ist für die Adressaten der Tötungsanordnung als Nachteil vor allem zu berücksichtigen, daß es zum Teil um den Verlust wertvoller Zuchttiere oder auch um einzelne Tiere geht, zu denen der Eigentümer ein besonderes emotionales Verhältnis hat. Insoweit ist auch zu beachten, daß nach § 90 a BGB Tiere keine Sachen sind und durch besondere Gesetze geschützt werden. Dies geschieht vor allem durch das Tierschutzgesetz, nach dessen § 1 Zweck des Gesetzes ist, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen (§ 1 Satz 2 TierSchG). Aus den obigen Darlegungen ist zu entnehmen, daß ein vernünftiger Grund für die Anordnung der Tötung der in § 2 der Zweiten BSE-Schutzverordnung genannten Rinder besteht. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der vorgesehenen Maßregel der Tötung der genannten Rinder ist im Hinblick auf die Eigentümer der Tiere insbesondere darauf hinzuweisen, daß nach § 66 Nr. 1 TierSG für die Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet worden sind, eine Entschädigung in Geld geleistet wird. Nach § 67 Abs. 1 TierSG wird der Entschädigung der gemeine Wert des Tieres zugrunde gelegt ohne Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der Seuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen behördlich angeordneten Maßnahme erlitten hat. Für Rinder beträgt der Höchstsatz der Entschädigung je Tier 6.000,-- DM. Auf die Entschädigung wird der Wert der nach Maßgabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder behördlichen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres angerechnet. Die bei der Verwertung oder Tötung des Tieres entstehenden Kosten zählen nicht zur Entschädigung, sie sind zusätzlich zu erstatten (§ 67 Abs. 4 Satz 1, 2 TierSG). Damit ist davon auszugehen, daß der wirtschaftliche Verlust der betroffenen Rinder grundsätzlich auszugleichen ist, ohne daß es für den vorliegenden Zusammenhang darauf ankommt, ob im Einzelfall die Entschädigung zutreffend festgesetzt wird. Soweit auch eine rechtmäßig festgesetzte Entschädigung den besonderen, aus der Sicht des Eigentümers vorhandenen individuellen Wert eines Rindes nicht ausgleichen kann, durfte der Verordnungsgeber rechtsfehlerfrei zugrunde legen, daß angesichts der Wichtigkeit und Dringlichkeit der Maßregel insbesondere im Hinblick auf die in Rede stehenden überragend wichtigen Gemeinschaftsgüter der Gesundheit von Tieren und Menschen, dieser gegebenenfalls nicht voll ausgleichbare Nachteil den Adressaten zumutbar ist. Zusammenfassend ist festzustellen, daß der Verordnungsgeber die Tötung der in § 2 der Zweiten BSE-Schutzverordnung genannten Rinder zur Beseitigung von Infektionsherden i.S. des § 24 Abs. 1 TierSG für erforderlich halten durfte, diese Vorschrift gemessen an der gesetzlichen Grundlage des § 24 Abs. 2 TierSG nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt und sich damit, da alle erforderlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 TierSG vorliegen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschrift hält. § 2 der Zweiten BSE-Schutzverordnung ist nach der im Rahmen dieses Eilverfahrens möglichen Beurteilung daher als rechtmäßig zu qualifizieren. Auf der Basis dieser rechtmäßigen Rechtsgrundlage ist die Tötungsanordnung des Antragsgegners als rechtmäßig zu beurteilen, da, was als einzige Voraussetzung im konkreten Fall festzustellen ist, die Tötungsanordnung sich - wie im Bescheid dargelegt und von der Antragstellerseite nicht bestritten wird - auf ein Rind bzw. Rinder bezieht, die aus dem Vereinigten Königreich bzw. der Schweiz stammen. Da die Tötungsanordnung somit rechtmäßig ist, greift der gesetzliche Regelfall des § 80 Nr. 3 TierSG ein, daß die Anfechtung der Tötungsanordnung durch Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Der Gesetzgeber hat damit deutlich gemacht, daß er ausdrücklich auch im Hinblick auf die Tötung von Tieren auf der Rechtsgrundlage des § 24 TierSG grundsätzlich schnell und effektiv Maßnahmen durchgesetzt und vollzogen sehen möchte, um wirksam den besonderen Gefahren einer Tierseuche begegnen zu können. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen sind (§§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs.1 ZPO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Der Senat hat die Bedeutung der Sache im Hinblick auf jedes von einer Tötungsanordnung betroffene Rind mit 3.000,-- DM angesetzt; er hat insoweit unter Beachtung der oben genannten Grundsätze des § 67 TierSG den Mittelwert des Höchstentschädigungssatzes zugrunde gelegt, da andere aussagekräftige und objektivierbare Anhaltspunkte der Bedeutung der Sache für den einzelnen Eigentümer nicht ersichtlich sind. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).