Urteil
11 UE 2393/96
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1998:0317.11UE2393.96.0A
5mal zitiert
14Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ihr Einverständnis erklärt haben. Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten vom 15. Februar 1989 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 1989 ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Verpflichtung der Klägerin zum Ersatz der durch die Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten liegen nach §§ 26, 27 HSOG a.F. in der hier anzuwendenden, auf den Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides im Dezember 1989 bezogenen Fassung des Änderungsgesetzes vom 11. Mai 1988 (GVBl. I S. 191) vor. Der Beklagte war für den Erlass des Kostenbescheides gemäß §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 44 Abs. 1 HSOG a.F. in Verbindung mit § 5 der Verordnung über die Organisation und Zuständigkeit der Hessischen Vollzugspolizei -- PolOrgVO -- vom 31. Januar 1974, nach der zu den Aufgaben der Schutzpolizei insbesondere die Überwachung und Sicherung des Straßenverkehrs gemäß § 44 Abs. 2 StVO gehört, sofern nicht Rechtsvorschriften die Zuständigkeit anderer Behörden begründen, jedenfalls auch zuständig (zur Zuständigkeit der Schutzpolizei auf Grund dieser Vorschrift neben der Zuständigkeit der allgemeinen Verkehrsbehörde nach dem HSOG a.F. vgl.: Hess.VGH, U. v. 24.11.1986 -- 11 OE 1177/84 --, NVwZ 1987, 904; Hess.VGH, U. v. 28.07.1987 -- 11 UE 2736/86 --). Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid ist § 26 HSOG a.F., nach dem die Polizei die Handlung selbst vornehmen oder einen anderen mit der Vornahme der Handlung beauftragen kann, wenn die Verpflichtung, eine solche Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist, nicht erfüllt wird. § 26 HSOG a.F. gibt damit den zuständigen Polizeibehörden gegen die pflichtigen Personen einen mit Leistungsbescheid geltend zu machenden Anspruch auf Ersatz der ihnen durch die Ersatzvornahme entstandenen Kosten (vgl. zur Ersatzvornahme nach § 49 Abs. 1 Satz 1 HSOG: Hornmann, HSOG, Kommentar, 1997, § 49 Rdnr. 9). Der Beklagte hat im vorliegenden Falle ihre Aufgabe nach § 1 Abs. 2 HSOG a.F. wahrgenommen, nach dem die Aufgaben der Gefahrenabwehr der Polizei (Polizeibehörden und Vollzugspolizei) obliegen, soweit eine Störung der Sicherheit und Ordnung unaufschiebbar zu beseitigen oder von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen unmittelbar bevorstehende Gefahr abzuwehren ist. Auf dieser Grundlage konnte die Vollzugspolizei hier das aus dem Verkehrszeichen "Verbot für Fahrzeuge aller Art" folgende Gebot, dass Fahrzeuge in seinem Geltungsbereich und während der Geltungszeit des Verkehrszeichens nicht abgestellt sein dürfen, vollziehen. Dieses Zeichen ist wie andere Verkehrszeichen als Verwaltungsakt zu qualifizieren, der gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar ist (BVerwG, U. v. 09.06.1967 -- 7 C 18.66 --, BVerwGE 27, 181 = NJW 1967, 1627). Damit liegt auch die Voraussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit für die Durchsetzung polizeilicher Verfügungen mit Zwangsmitteln gemäß § 24 Abs. 1 HSOG a.F. vor. Der Beklagte durfte das Fahrzeug der Klägerin abschleppen lassen, weil dadurch, dass ihr Fahrzeug am Samstag, dem 17. Dezember 1988, gegen 6.00 Uhr auf dem Marktplatz in Darmstadt abgestellt war, eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingetreten war. Denn darin lag ein Verstoß gegen das durch das Zeichen 250 angeordnete "Verbot für Fahrzeuge aller Art" nach § 41 Abs. 2 Satz 6 Nr. 6. StVO, im Geltungsbereich des Zeichens auf dem Marktplatz in Darmstadt während seiner Geltungszeit, die durch das Zusatzschild "samstags" bestimmt war, ein Kraftfahrzeug abzustellen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat das Zeichen 250 auch die Wirkung eines Haltverbotes. Denn der Regelungsgehalt des "Verbots für Fahrzeuge aller Art" umfasst jegliches Vorhandensein eines Kraftfahrzeugs im Geltungsbereich und während der Geltungszeit dieses Zeichens. Der umfassende Begriff "Verbot" ist nicht auf das "Befahren" des durch das Zeichen gesperrten Gebiets beschränkt, sondern untersagt jedes Vorhandensein eines Fahrzeugs, sei es fahrend oder stehend, in seinem Bereich. Damit umfasst es jedes Verbot eines Verhaltens im Rahmen der Teilnahme am Straßenverkehr, das dem Verbot des Vorhandenseins eines Kraftfahrzeugs im Geltungsbereichs des Zeichen 250 entgegensteht. Es hat somit die Wirkung eines Verbots der Einfahrt in diesen Bereich, des Befahrens dieses Bereichs und des Haltens in diesem Bereich. Das Zeichen 250 hat im Ergebnis auch die Wirkung eines Haltverbotes (BGH, B. v. 21.10.1986 -- 4 Str 386/86 --, NJW 1987, 198). Entgegen der in dem Urteil des 8. Senats vom 7. Juli 1980 (-- 8 OE 118/79 --) vertretenen Auffassung bezieht sich das Zeichen 250 nicht ausschließlich auf den fließenden Verkehr, sondern auf den Straßenverkehr insgesamt, also auch auf den ruhenden Verkehr. Die Überschrift des § 41 Abs. 2 Satz 6 Nr. 6 StVO "Verkehrsverbote" bedeutet nicht, dass die darunter zusammengefaßten Verkehrszeichen "offensichtlich nur den fließenden Verkehr" betreffen könnten. Soweit für die Auslegung, der Begriff "Verkehr" beziehe sich nach der Straßenverkehrsordnung nur auf den fließenden Verkehr, auf § 30 Abs. 3 StVO Bezug genommen wurde, durch den für Lastkraftwagen mit einem bestimmten Gesamtgewicht das Verbot ausgesprochen wird, zu bestimmten Zeiten an Sonn- und Feiertagen zu verkehren, ist dies bei einer umfassenden Gesamtschau der Verwendung des Begriffs "Verkehr" in der Straßenverkehrsordnung nicht zwingend. Der Begriff des Straßenverkehrs, wie er dem Straßenverkehrsgesetz und der Straßenverkehrsordnung zugrunde liegt, ist umfassender. Verkehr ist danach der gesamte "fließende und ruhende Verkehr" auf den öffentlichen Wegen (Fahrbahnen, Seitenstreifen, Parkflächen und -streifen, Geh- und anderen Sonder-Wegen) (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Auflage, 1997, Einleitung Rdnr. 23). Diesem umfassenden Begriff des Verkehrs entsprechen auch die Regelungsgegenstände der Straßenverkehrsordnung, zu denen z. B. auch Halt- und Parkverbote zählen, ohne dass bisher ernsthaft in Frage gestellt worden wäre, dass diese Verbote den Straßenverkehr betreffen. Auch wenn davon auszugehen ist, dass in § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO der Begriff "Verkehr" im Sinne von "Fahren" zu verstehen ist, bedeutet dies nicht, dass der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich ein Begriff des Verkehrs zugrunde liegt, der ausschließlich den fließenden Verkehr betrifft. Denn die Straßenverkehrsordnung regelt umfassend nach ihrem Anspruch und Inhalt selbstverständlich auch den ruhenden Verkehr. Insoweit gehört zur "Teilnahme am Straßenverkehr" im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO jede Nutzung öffentlicher Wege im Rahmen des Gemeingebrauchs; dazu gehört neben dem Führen eines Fahrzeugs auch das Abstellen des Fahrzeugs im Verkehrsraum oder das Parken (Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 2 Rdnr. 17). Verkehrsverbote wenden sich deshalb grundsätzlich an jeden, der in dem durch das Zeichen geschützten Bereich am Straßenverkehr teilnimmt (OLG Köln, B. v. 30.03.1977 -- Ss 149/77 --). Verkehrsverbote nach § 41 Abs. 2 Satz 6 Nr. 6 StVO gelten für jedermann, der sich verkehrserheblich verhält, also auch den, der sein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen abstellt bzw. parkt (OLG Karlsruhe, B. v. 08.08.1977 -- 3 Ss 210/77 --; OLG Düsseldorf, B. v. 06.09.1991 -- 5 Ss (OWi) 358/91 --, (OWi) 147/91 I). Danach ist zugrunde zu legen, dass "Verkehrsverbote" für den gesamten Straßenverkehr, also auch für den ruhenden Verkehr gelten. Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Grundsatzbeschluss vom 21. Oktober 1986 (-- 4 Str 386/86 --, a.a.O., ergangen auf Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf) ausführt, die unterschiedlichen, für den gewählten Beispielfall jeweils zutreffenden Auslegungen des Merkmals "Straßenverkehr" zeigten, dass aus einer bloßen Wortinterpretation des Merkmals "Verkehrsverbote" der Regelungsgehalt des Zeichens 250 nicht ermittelt werden könne, trifft dies zu, soweit man aus dem Wortlaut eine abschließende Auslegung des Bedeutungsinhalts dieses Zeichens entnehmen wollte. Eine Auslegung, die neben dem Wortlaut auch die Systematik des Begriffs "Verkehrsverbote", zu denen das Zeichen 250 gehört, heranzieht, führt zu der Auslegung, dass der Begriff "Verkehrsverbote" jedenfalls nicht ausschließt, dass diese sich auch auf den ruhenden Verkehr beziehen können, also nicht zwingend nur den fließenden Verkehr betreffen können. Soweit der Bundesgerichtshof in seinem oben genannten Beschluss daraus, dass unter dem Oberbegriff "Verkehrsverbote" in § 41 Abs. 2 Satz 6 Nr. 6 StVO auch Vorschriftzeichen genannt sind, die sich auf den fließenden Verkehr beziehen, folgert, die als "Verkehrsverbote" umschriebenen Vorschriftszeichen richteten sich nicht schon wegen der aus § 1 StVO herzuleitenden Auslegung des Begriffs "Verkehr" an fahrende wie an haltende Verkehrsteilnehmer, ist diese Schlussfolgerung nicht folgerichtig. Denn der Begriff des Straßenverkehrs nach § 1 StVO umfasst unstreitig den fließenden und ruhenden Verkehr; wenn dann Zeichen unter einer Überschrift der Straßenverkehrsordnung ganz offensichtlich nur den fließenden Verkehr betreffen, wie z. B. das eine Einbahnstraße kennzeichnende Zeichen 267 "Verbot der Einfahrt", bedeutet dies nicht, dass nicht andere Zeichen unter dem Oberbegriff "Verkehrsverbote" nicht auch den ruhenden Verkehr betreffen könnten. Auch nach dem Sinn und Zweck des Zeichens 250 ist davon auszugehen, dass es das Vorhandensein eines Fahrzeuges in seinem Geltungsbereich während seiner Geltungszeit verbietet. Denn in Verbindung mit der Überschrift "Verkehrsverbote" ist dem Sinngehalt dieses Zeichens zu entnehmen, dass es das Verbot jeglichen Straßenverkehrs für Fahrzeuge aller Art in seinem Geltungsbereich betrifft. Dies nimmt der Bundesgerichtshof, wie oben ausgeführt, auch für die Geltung eines zeitlich unbeschränkten Zeichens 250 an. Er meint allerdings, das Zeichen könne diese Wirkung verlieren, wenn es durch Zusatzschilder "zeitlich" eingegrenzt sei. Dann verbiete der Regelungsgehalt des Zeichens 250 nur das "Befahren" der gesperrten Verkehrsfläche in der Zeit des Verbots; "der Durchschnittsverkehrsteilnehmer kann dem Zeichen nicht die Bedeutung beimessen, dass es auch ein Halteverbot für denjenigen ausspricht, der ... erlaubterweise -- nämlich außerhalb der Verbotszeiten -- die Verkehrsfläche, auf der er sein Fahrzeug abstellt, erreicht und wieder verläßt". Denn für Halte- und Parkverbote sehe die Straßenverkehrsordnung in § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO besondere Zeichen vor. Auch diese Ausführungen erscheinen nicht folgerichtig. Denn zum einen lässt sich aus der beschränkten zeitlichen Geltung eines Verkehrszeichens nicht entnehmen, dass es während der Zeit, in der es Geltung entfaltet, auch inhaltlich nur beschränkt gelten soll. Enthält das Zeichen 250, wie oben dargelegt und für ein zeitlich unbegrenzt geltendes Zeichen 250 auch von dem Bundesgerichtshof zugrunde gelegt, ein Verbot des fließenden und ruhenden Verkehrs für Fahrzeuge aller Art, ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, dass diese gleiche inhaltliche Wirkung nicht auch während der zeitlich begrenzten Geltungszeit von dem Zeichen 250 ausgehen sollte. Die angebliche Sichtweise eines "durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers" wäre insoweit nur nachvollziehbar, wenn das Zeichen 250 dahingehend zu verstehen wäre, dass es nur die Einfahrt in sein Geltungsgebiet beträfe. Dieses trifft aber im Unterschied zu anderen Verkehrszeichen, wie z. B. dem Zeichen 267 "Verbot der Einfahrt", nicht zu. Das Zeichen 250 enthält grundsätzlich -- und für die zeitlich unbeschränkte Geltung auch von dem Bundesgerichtshof so bejaht -- ein Verbot jeglichen fließenden und ruhenden Verkehrs in seinem Geltungsbereich; es hat insoweit also auch die Wirkung eines Haltverbots, ohne dass es eines solchen ausdrücklichen Verbots noch bedürfte, da dieses in dem Verbot auch jeglichen ruhenden Verkehrs, das durch das Zeichen 250 ausgedrückt wird, enthalten ist. Wenn der "durchschnittliche Verkehrsteilnehmer" richtigerweise zugrunde legt, dass das Zeichen 250 grundsätzlich sowohl für den fließenden als auch für den ruhenden Verkehr gilt und somit auch die Wirkung eines Haltverbots hat, muss er ihm bei verständiger Würdigung des Regelungsgehalts dieses Zeichen auch die Bedeutung beimessen, dass -- wie auch bei anderen Verkehrszeichen -- der volle inhaltliche Regelungsgehalt des Zeichens 250 auch bei zeitlich beschränkter Wirkung gilt. Soweit der Bundesgerichtshof, der 8. Senat in seiner oben genannten Entscheidung vom 7. Juli 1980 und das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil darauf hinweisen, dass das Zeichen 250 kein "Haltverbotszeichen" im Sinne des § 41 Abs. 2 Nr. 8 sei und deshalb nicht das Parken in seinem Geltungsbereich verbieten könne, wird verkannt, dass das Zeichen 250 umfassend jeglichen Straßenverkehr mit Fahrzeugen regelt, ohne nach der Art des Verkehrs, fließenden oder ruhenden Verkehrs, zu differenzieren. Es bedarf daher weder im Hinblick auf den fließenden noch den ruhenden Verkehr einer ausdrücklichen Regelung im Hinblick auf das Halten oder Parken im Geltungsbereich des Zeichens, in dem jeder Straßenverkehr untersagt ist. Somit kommt es auch nicht darauf an, dass das Zeichen 250 kein spezielles Haltverbotszeichen ist; maßgeblich für die Bestimmung seines Regelungsgehalts ist, dass es das Vorhandensein eines Fahrzeugs in seinem Geltungsbereich während seiner Geltungszeit umfassend verbietet. Damit hat das Zeichen, wie auch der Bundesgerichtshof für das zeitlich unbegrenzt geltende Zeichen 250 feststellt, "im Ergebnis die Wirkung eines Haltverbots"; es ist aber selbst kein spezielles Haltverbotszeichen, da es über einen solchen eingeschränkten, speziellen Regelungsbereich durch das Verbot jeglichen Fahrzeugverkehrs in seinem Geltungsbereich hinausgeht. Nach alledem ist insgesamt festzustellen, dass das Zeichen 250 zu § 41 Abs. 2 Satz 6 Nr. 6 StVO sich auf den fließenden und den ruhenden Verkehr bezieht und damit auch das Verbot des Vorhandenseins eines Fahrzeugs in seinem Geltungsbereich während seiner Geltungszeit umfasst. Dies beinhaltet das Verbot, dass ein Fahrzeug dort abgestellt ist. Der für dieses Fahrzeug als Fahrer, Halter, Eigentümer oder andere berechtigte Person Verantwortliche hat dem Verbot dadurch Folge zu leisten, dass er das Fahrzeug nicht während der Geltungszeit im Geltungsbereich des Zeichens 250 stehen lässt. Dies bedeutet im Ergebnis praktisch, dass der verantwortliche Straßenverkehrsteilnehmer sein Fahrzeug vor Beginn der Geltungszeit des Zeichens aus dessen Geltungsbereich zu entfernen hat. Da die Klägerin ihr am Freitagabend auf dem Marktplatz in D abgestelltes Kraftfahrzeug nicht vor Beginn der Geltungszeit des Zeichens 250 um 0.00 Uhr am Samstag entfernt hat, hat sie damit gegen das von dem Zeichen 250 ausgehende Verbot des Stehenlassens eines Fahrzeugs in seinem Geltungsbereich verstoßen und damit eine Störung der öffentlichen Ordnung verursacht, die durch das Abschleppen des Kraftfahrzeuges beseitigt werden durfte. Da es sich bei der Entfernung des Kraftfahrzeuges um eine vertretbare Handlung handelte, die durch eine andere Person möglich war, lagen insoweit auch die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme nach § 26 HSOG a. F. vor. Die Ersatzvornahme musste, da die Störung der öffentlichen Ordnung auch schon eingetreten war, nicht vorher schriftlich angedroht werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 HSOG a.F.). Der Verstoß gegen das mit dem Zeichen 250 geregelte Verbot des Stehenlassens eines Fahrzeugs in seinem Geltungsbereich stellt einen Verstoß gegen eine straßenverkehrsrechtliche Vorschrift dar und damit eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Hess.VGH, U. v. 15.06.1987 -- 11 UE 318/84 --). Zur Beseitigung dieser schon eingetretenen Störung war die sofortige Anwendung des Zwangsmittels Ersatzvornahme notwendig, da auf andere Weise die eingetretene Störung nicht zeitnah zu beheben war. Denn die Klägerin war im vorliegenden Falle für eine Androhung der Ersatzvornahme auch nicht erreichbar. Das Absehen von der Androhung der Ersatzvornahme war auch ermessensfehlerfrei und insbesondere verhältnismäßig, da die Beklagte die Klägerin für eine Bekanntgabe der Androhung der Ersatzvornahme nicht rechtzeitig erreichen konnte. Grundsätzlich ist die Behörde nicht gehalten, den Aufenthaltsort des Pflichtigen zu erkunden, wenn dieser nicht selbst Vorkehrungen dafür getroffen hat, dass er leicht erreichbar ist (vgl. dazu grundsätzlich Hess.VGH, U. v. 11.11.1997 -- 11 UE 3450/95 --). Da keine Anhaltspunkte für den Aufenthaltsort der Klägerin vorlagen, gab es für die Behörde im Rahmen der Ausübung des Ermessens zu der Frage, ob sie von der Androhung der Ersatzvornahme absieht, keinen sachlichen Grund, Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort der Klägerin anzustellen. Da die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme somit vorlagen, war für den Beklagten auch das Ermessen eröffnet, die vorzunehmende Handlung, das Entfernen des Kraftfahrzeuges, selbst oder durch eine beauftragte dritte Person auszuführen. Die Ausführung der Maßnahme ist gemäß § 5 HSOG a.F. auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorgenommen worden. Danach ist bei der Gefahrenabwehr von mehreren möglichen geeigneten Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen diejenige anzuwenden, die die Allgemeinheit und den Einzelnen am wenigsten beeinträchtigt. Ein durch eine solche Maßnahme zu erwartender Schaden darf nicht in offenbarem Missverhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen. Eine Abschleppmaßnahme ist grundsätzlich verhältnismäßig, wenn sie im Hinblick auf den angestrebten Erfolg der Erfüllung der von dem Pflichtigen vorzunehmenden vertretbaren Handlung, das Entfernen des Kraftfahrzeugs, geeignet, als einzig wirksames Mittel erforderlich und auch unter Abwägung mit dem für den Pflichtigen eintretenden Nachteil angemessen ist (vgl. dazu grundsätzlich die ständige Rechtsprechung des Senats, Hess.VGH U. v. 24.11.1986 -- 11 UE 1177/84 --, ESVGH 37, 81 = NvWZ 1987, 904; Hess.VGH, U. v. 27.06.1995 -- 11 UE 1354/92 --). Diese Kriterien sind hier erfüllt. Das Abschleppen des Kraftfahrzeugs war zur Beseitigung der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Beendigung des Verkehrsverstoßes offenkundig geeignet und auch erforderlich, weil es ein anderes, ebenso wirksames, die Rechtsstellung der Pflichtigen weniger beeinträchtigendes Mittel zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der Ersatzvornahme nicht gab. Der durch das Abschleppen des Fahrzeuges für die Klägerin entstandene Nachteil, ihr Kraftfahrzeug an einer anderen Stelle abzuholen und die gesamten Kosten in Höhe von 146,03 DM zu zahlen, steht auch nicht außer Verhältnis zu dem Erfolg, die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beheben und den Marktplatz in Darmstadt bestimmungsgemäß für den Markttag freizuhalten. Es war auch angemessen, dass der Beklagte das Fahrzeug nicht auf einem anderen Teil des Marktplatzes abstellte, sondern bei einem Abschleppunternehmen in Verwahrung nehmen ließ, da der Beklagte auf Grund des Abschleppens des Kraftfahrzeugs besondere Pflichten zur Geringhaltung des Schadens, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Beschädigung des Kraftfahrzeuges, hatte und es deshalb auf Grund des damit zustande gekommenen öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses sachgerecht war, das Fahrzeug nicht an einen beliebigen Ort im öffentlichen Verkehrsraum abzustellen. Da das Abschleppen des Kraftfahrzeugs der Klägerin damit insgesamt verhältnismäßig und somit die Ersatzvornahme rechtmäßig war, hat der Beklagte die Kosten der Ersatzvornahme von der Klägerin zu Recht gefordert. Der Kostenbescheid der Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist somit rechtmäßig und deshalb die dagegen gerichtete Klage der Klägerin abzuweisen. Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11 711 ZPO, § 167 VwGO. Der Senat hat die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, da die Frage, ob § 41 Abs. 2 Satz 6 Nr. 6 StVO, Zeichen 250, "Verbot für Fahrzeuge aller Art", während einer beschränkten Geltungszeit auch für den ruhenden Verkehr gilt, grundsätzlich klärungsbedürftig und im vorliegenden Falle entscheidungserheblich ist. Die Klägerin erstrebt die Aufhebung eines Kostenbescheides des Beklagten über Abschleppkosten in Höhe von 146,03 DM. Ausweislich eines Vermerks des Polizeimeisters P. vom 9. Februar 1989 zu einer Rechnung der Abschleppfirma S. in D blockierte der auf die Klägerin zugelassene Personenkraftwagen "Triumph", amtliches Kennzeichen ..., am Samstag, dem 17. Dezember, 1988 gegen 6.00 Uhr morgens den Aufbau der Marktstände. Er sei ordnungswidrig geparkt gewesen, obwohl der betreffende Bereich mit dem Zeichen 250 (Verbot der Einfahrt) abgesperrt gewesen sei. Der Abschleppvorgang sei aus diesen Gründen unumgänglich gewesen. Ausweislich des Auftrags- und Rechnungsformulars des Abschleppdienstes S. wurde der Auftrag zum Abschleppen von dem oben genannten Polizeimeister, einem Beamten des Polizeipräsidiums in Dt, erteilt. Mit Bescheid vom 15. Februar 1989, der Klägerin nach ihren Angaben am 17. Februar 1989 zugestellt, forderte sie der Beklagte zur Zahlung von 146,03 DM auf. Die Aufforderung ergehe gemäß §§ 12 bis 14 a, §§ 18 bis 21 a und §§ 24 bis 28 HSOG sowie in entsprechender Anwendung der §§ 688, 693 BGB. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Kraftfahrzeug sei am 17. Dezember 1988 auf polizeiliche Veranlassung durch die Firma S. abgeschleppt worden, weil es in D am M-platz verkehrsbehindernd (Zeichen 250 -- Verbot der Einfahrt) abgestellt gewesen sei und dadurch den Aufbau der Marktstände blockiert habe. Bei diesem Sachverhalt habe eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorgelegen, das Fahrzeug sei daher gemäß §§ 26 ff. HSOG im Wege der Ersatzvornahme abgeschleppt worden. Als Verantwortliche für die oben angegebene Maßnahme im Sinne der §§ 12 bis 14 HSOG habe die Klägerin die entsprechenden Kosten zu tragen. Gegen diesen Bescheid legte der damalige Bevollmächtigte der Klägerin mit am 27. Februar 1989 bei dem Beklagten eingegangenem Schriftsatz Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen ausführte, die Klägerin sei am 16. Dezember 1988 in die Straße "Am M-platz" eingefahren, um dort ihr Fahrzeug in einer eingezeichneten Parkbucht abzustellen. Ihr sei die Einfahrt in die vorgenannte Straße gestattet gewesen, da das aufgestellte Zeichen 250 "Verbot für Fahrzeuge aller Art" mit dem Zusatzschild "samstags" versehen gewesen sei. Demgemäß habe das Verbot am Freitag, dem 16. Dezember 1988, nicht gegolten. Soweit die Klägerin ihr Fahrzeug noch am 17. Dezember 1988 an der erwähnten Stelle geparkt habe, habe sie dadurch nicht gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen. Die Parkerlaubnis sei im konkreten Tatzeitpunkt in keinerlei erkennbarer Hinsicht eingeschränkt gewesen. Im Übrigen sei die konkrete Maßnahme auch nicht erforderlich gewesen; es sei dem vor Ort tätigen Polizeibeamten durchaus zumutbar gewesen, die Klägerin als Halterin festzustellen und ihr die umgehende Entfernung des Fahrzeugs aufzugeben. Außerdem sei es möglich gewesen, das Fahrzeug an eine andere Stelle des Marktplatzes zu verbringen, so dass nur weitaus geringere Abschleppkosten angefallen wären. Da es somit mildere und kostengünstigere Maßnahmen gegeben habe, sei die konkret getroffene Maßnahme nicht erforderlich gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 1989, laut Behördenakte des Beklagten am 14. Dezember 1989 zur Post gegeben -- ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht bei den Behördenakten --, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Beklagte sei berechtigt, von der Klägerin die Zahlung der für das Abschleppen des Fahrzeugs entstandenen Kosten gemäß § 28 HSOG zu verlangen. Die Klägerin sei als Fahrerin bzw. Eigentümerin und Halterin des abgeschleppten Fahrzeugs für die durch das verbotwidrige Abstellen des Fahrzeugs eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verantwortlich, die der Beklagte im Wege der Ersatzvornahme gemäß §§ 24, 26 HSOG habe beseitigen dürfen. Das Fahrzeug sei am 17. Dezember 1988 gegen 6.00 Uhr in D am M-platz im Wirkungsbereich des Verkehrszeichens 250 zu § 41 StVO "Verbot für Fahrzeuge aller Art" abgestellt gewesen. Dieses Verkehrszeichen beinhalte gleichzeitig eine Parkverbotsregelung für dessen gesamten Geltungsbereich. Das Verbotszeichen habe ein Gebot an die Verkehrsteilnehmer enthalten, den verkehrswidrigen Zustand so bald als möglich zu beseitigen. Soweit die Wirksamkeit des Verbotszeichens zeitlich beschränkt sei, beinhalte es gleichzeitig eine Verfügung, eventuell in diesem Bereich abgestellte Fahrzeuge vor Eintritt der Verbotswirkung zu entfernen. Einer vorherigen schriftlichen Androhung der Ersatzvornahme habe es nicht bedurft; auch unter Berücksichtigung des Übermaßverbots sei es geboten gewesen, die von dem verbotswidrig abgestellten Fahrzeug ausgehende Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unverzüglich zu beseitigen. Das Fahrzeug habe den Aufbau der Marktstände des an diesem Tage stattfindenden Wochenmarktes behindert. Wegen der Kürze der für die unaufschiebbare Beseitigung der Verkehrsgefährdung zur Verfügung stehenden Zeit habe die Klägerin nicht ermittelt werden können; die Ersatzvornahme sei deshalb auch ohne vorherige schriftliche Androhung rechtmäßig gewesen. Da der Beklagte nach dem Abschleppen zur sorgfältigen Aufbewahrung der Sache verpflichtet gewesen sei, sei es nicht möglich gewesen, das Fahrzeug an einem anderen beliebigen Ort im Verkehrsgeschehen abzustellen. Die Klägerin habe deshalb gemäß § 28 HSOG die für das Abschleppen des Fahrzeugs entstandenen Kosten zu tragen. Mit am 15. Januar 1990 bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie in Ergänzung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen ausführt, der Bundesgerichtshof habe mit Beschluss vom 21. Oktober 1986 (-- 4 StR 386/86 --, BGHSt 34, 194) ausdrücklich festgestellt, dass das Zeichen 250 nur für den fahrenden, nicht aber auch für den ruhenden Verkehr gelte. Ein zeitlich befristetes Verkehrsverbot nach Zeichen 250 der Straßenverkehrsordnung beinhalte nicht auch ein Halte- oder Parkverbot für die Zeit, in welcher der Fahrverkehr verboten sei. Denn für Halte- und Parkverbote sehe die Straßenverkehrsordnung in § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO besondere Zeichen vor. Diese Auffassung habe auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 7. Juli 1980 geteilt, wonach die Verkehrsverbote des § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO nur Fahrverbote, nicht aber auch Halteverbote enthielten. Da ihr am 16. Dezember 1988 die Einfahrt zum Marktplatz erlaubt gewesen sei und das Verkehrszeichen ein Halte- oder Parkverbot nicht begründet habe, habe es keinen Grund für ein polizeiliches Einschreiten gegeben. Soweit beabsichtigt sei, dass in bestimmten Bereichen des Marktplatzes zu einer bestimmten Zeit keine Fahrzeuge geparkt werden dürften, müssten die in der Straßenverkehrsordnung dafür vorgesehenen Zeichen 283 oder 286 mit einem entsprechenden Zusatzschild gemäß § 39 Abs. 2 StVO angebracht werden. Die Stadt Darmstadt habe während des Weihnachtsmarktes im Dezember 1989 den betreffenden Bereich des Marktplatzes auch mit einem Haltverbot (Zeichen 283) ausgeschildert. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Polizeipräsidiums D vom 15. Februar 1989 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums D vom 12. Dezember 1989 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Begründung im Wesentlichen den Inhalt des Widerspruchsbescheides wiederholt. Ergänzend weist er darauf hin, dass das Zeichen 250 zu § 41 StVO gleichzeitig auch eine Parkverbotsregelung für seinen Wirkungsbereich enthalte. Sei das Verbotszeichen mit einer zeitlichen Beschränkung versehen, so beinhalte es gleichzeitig eine Verfügung, die für den fahrenden sowie für den ruhenden Verkehr Geltung habe. Sei das Verbotszeichen -- wie im vorliegenden Falle -- mit einer zeitlichen Beschränkung versehen, enthalte es gleichzeitig die Verfügung, eventuell in diesem Bereich abgestellte Fahrzeuge vor Eintritt der Verbotswirkung zu entfernen. Mit Urteil vom 18. März 1993 hat das Verwaltungsgericht Darmstadt die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, entgegen der Auffassung des Beklagten enthalte das Verkehrszeichen 250 in Verbindung mit dem darunter angebrachten Zusatzschild "samstags" keine Verpflichtung, zulässig eingefahrene Fahrzeuge vor Beginn der zeitlich befristeten Geltung zu entfernen. Das Zeichen 250 sei kein Haltverbotszeichen; diese seien sämtlich gesondert unter Ziff. 8 zu § 41 StVO aufgeführt. Auch das Zusatzschild über die zeitliche Beschränkung des Fahrverbotes lasse dieses nicht zugleich zu einem Halteverbot für zuvor zulässigerweise eingefahrene Fahrzeuge werden, da haltende Fahrzeuge hiervon gar nicht erfasst würden. Dafür spreche auch, dass Verkehrsverbote gerade den Verkehr regelten und sich damit auf die von ihm ausgehenden Gefahren bezögen, während Halteverbote nur die speziell vom ruhenden Verkehr ausgehenden Gefahren der Behinderung verhindern oder eingrenzen sollten. Das Verkehrsverbot habe erkennbar den von Fußgängern stark frequentierten Marktbereich, der durch Stände weiter eingeengt sei, von Fahrverkehr und dessen Gefahren freihalten sollen, während für eine Sicherung der Standplätze eben die speziell vorgesehenen Halteverbote einzurichten seien. Gegen dieses ihm am 4. Juni 1993 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 30. Juni 1993 bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangenem Schriftsatz Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt, auf die der Senat mit Beschluss vom 21. Juni 1996 -- 11 TE 1677/93 -- die Berufung zugelassen hat. Zur Begründung der Berufung hat der Beklagte auf seinen Schriftsatz im Zulassungsverfahren verwiesen, in dem er im Wesentlichen ausführt, das Verkehrszeichen 250 zu § 41 StVO beinhalte auch eine Halteverbotsregelung. Das Verbot des Befahrens eines ausgeschilderten Bereichs für Fahrzeuge aller Art beinhalte zwangsläufig auch das Parken und Halten in diesem Bereich. Andernfalls müsste die Straßenverkehrsbehörde auch innerhalb der durch Verkehrszeichen 250 zu § 41 StVO ausgewiesenen Fahrverbotszonen Halteverbotsregelungen treffen, obwohl in diesem Bereich eigentlich überhaupt kein Kraftfahrzeugverkehr stattfinden dürfe, welcher diese Halteverbotsregelung beachten müsse. Da das Durchfahrverbot auch eine Halteverbotsregelung beinhalte, ergebe sich daraus weiter, dass ein sofortiges Entfernen des Fahrzeugs durch den Bürger selbst unverzüglich stattzufinden habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass es sich im vorliegenden Falle um ein zeitlich befristetes, absolutes Durchfahrverbot gehandelt habe. Maßgeblich sei, dass das gesetzliche Verbot zum Zeitpunkt seiner Rechtswirksamkeit einen Anspruch auf Durchsetzung haben müsse. Der Klägerin sei auch bekannt gewesen, dass das Ein- und Ausfahren -- somit auch das Parken und Halten -- ab Samstag, 0.00 Uhr, verboten gewesen sei. Der Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 18. März 1993 -- III/1 E 95/90 -- aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf ihre Schriftsätze im Verwaltungsstreitverfahren. Im Zulassungsverfahren hat sie ihre Auffassung bekräftigt, dass das Zeichen 250 keineswegs ein Halteverbot enthalte. Auch wenn bei einem zeitlich unbefristeten Durchfahrverbot ein Abschleppen eines Fahrzeugs wie in den Fällen eines Verbots durch das Halteverbotszeichen 283 zulässig sei, gelte etwas anderes bei einem zeitlich befristeten Durchfahrverbot. Ein juristischer Laie könne einem zeitlich befristeten Durchfahrverbot mit dem Zeichen 250 eine Halteverbotsregelung nicht entnehmen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 10. August 1996 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 26. Juli 1996 sein Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie je eines Hefters Verwaltungsvorgänge des Polizeipräsidiums D und des Regierungspräsidiums D Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.