Urteil
11 UE 4347/96
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1998:1201.11UE4347.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage auf Aufhebung des Rückforderungsbescheides des Präsidenten des Hessischen Landtags vom 13. August 1992 abgewiesen. Die Klage ist nicht begründet, da der Rückforderungsbescheid des Präsidenten des Hessischen Landtages vom 13. August 1992 rechtmäßig ist. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Rückforderung der dem Kläger im Zeitraum von März 1987 bis Mai 1991 gewährten Beihilfen in Höhe von insgesamt 41.872,-- DM liegen vor. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der vorliegenden Anfechtungsklage ist die Zustellung des angegriffenen Verwaltungsakts durch den Beklagten an den Kläger am 27. August 1992. Rechtsgrundlage für die Rückforderung dieser Beihilfeleistungen ist § 99 HBG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz -- BBesG --, wie das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt und begründet hat. Nach § 99 HBG gelten für die Rückforderung von Leistungen, die ein Versorgungsempfänger aus seinem Versorgungsverhältnis erhalten hat und die nicht zu Bezügen im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes gehören, die §§ 11 und 12 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend. Nach § 12 Abs. 2 BBesG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Soweit Leistungen auf einem Bewilligungsbescheid beruhen, setzt der Erlass eines Rückforderungsbescheides nach § 12 Abs. 2 BBesG die Rücknahme des Bewilligungsbescheides nach § 49 HVwVfG voraus (Maneck/Schirrmacher, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: August 1998, § 99 HBG Rdnr. 4). Der Präsident des Hessischen Landtages hat mit dem Rückforderungsbescheid vom 13. August 1992 zugleich auch die Bewilligungsbescheide, mit denen die zurückgeforderten Beihilfen bewilligt worden waren (Bescheide zwischen dem 26. März 1987 und 31. Mai 1991), zurückgenommen, weil sie rechtswidrig und auf Grund in wesentlicher Beziehung unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben des Klägers ergangen seien. Nach dem im Zeitpunkt des Rückforderungsbescheides im August 1992 geltenden § 48 HVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die Bescheide über die Bewilligung von Beihilfen für den Zeitraum vom 26. März 1987 bis 31. Mai 1991 sind rechtswidrig, da sie ohne Anwendung des § 2 Abs. 5 HBeihVO ergangen sind. Da die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung der Versagung der Beihilfe nach § 2 Abs. 5 HBeihVO vorlagen, hätte der Beklagte bei Kenntnis von den insoweit erheblichen Umständen eine Ermessensentscheidung treffen müssen. Das Fehlen dieser Ermessensentscheidung, das darauf beruhte, dass der Kläger unrichtige bzw. unvollständige Angaben zu seinen Einkünften gemacht hatte, macht die Bewilligungsbescheide rechtswidrig. Nach § 2 Abs. 5 HBeihVO können Beihilfen Versorgungsempfängern versagt werden, die neben ihren Versorgungsbezügen Einkünfte aus einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes haben (so der entsprechende § 2 Abs. 4 HBeihVO 1979, der auf bis zum 31. Juli 1988 entstandene beihilfefähige Aufwendungen anzuwenden ist), die die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigen -- so die Ergänzung in § 2 Abs. 5 HBeihVO vom 5. Mai 1988 (GVBl. I, S. 193), der für die beihilfefähigen Aufwendungen gilt, soweit sie zwischen dem 1. August 1988 und dem 30. September 1990 entstanden sind -- bzw. § 2 Abs. 5 HBeihVO in der Fassung vom 11. Juli 1990 (GVBl. I, S. 439), der für die ab dem 1. Oktober 1990 entstandenen Aufwendungen gilt. Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs. 5 HBeihVO ist die Beihilfeberechtigung grundsätzlich noch zu bejahen, wenn die Einkünfte aus einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes zwar die Versicherungspflichtgrenze übersteigen, aber nicht mehr als ein Drittel über den Versorgungsbezügen liegen (Verwaltungsvorschriften zur Hessischen Beihilfeverordnung in der Fassung vom 11. Juli 1990, StAnz. S. 1604). § 2 Abs. 5 HBeihVO ist entgegen der Auffassung des Klägers auch auf den Anspruch eines Versorgungsempfängers nach § 19 Abs. 1 Satz 1 HessAbgG 1985 anzuwenden. Aus der verfassungsrechtlich und gesetzlich normierten Stellung eines ehemaligen Abgeordneten als Versorgungsempfänger ergibt sich nicht, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 5 HBeihVO deshalb nicht für ihn anwendbar wäre, weil er nach § 19 Abs. 1 Satz 1 HessAbgG 1985 einen "ungekürzten" Zuschuss zu den notwendigen Kosten in Krankheitsfällen erhält. Der Auslegung des § 19 Abs. 1 Satz 1 HessAbgG 1985 ist nicht zu entnehmen, dass der Anspruch des Versorgungsempfängers auf einen ungekürzten Zuschuss in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften für Landesbeamte bedeutet, dass § 2 Abs. 5 HBeihVO nicht anwendbar wäre. Nach dem Wortlaut der Vorschrift erhält der Versorgungsempfänger einen ungekürzten Zuschuss nach den beamtenrechtlichen Beihilfevorschriften; das bedeutet, der Versorgungsempfänger erhält die nach diesen Vorschriften zu bewilligende Beihilfe ungekürzt. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich einer historischen Auslegung des § 19 Abs. 1 HessAbgG 1985 nicht entnehmen, dass § 2 Abs. 5 HBeihVO von der Anwendung der Beihilfevorschriften ausgenommen werden sollte. Soweit er dafür auf eine gemeinsame Sitzung von Landtagsabgeordneten mit Vertretern der Landtagsverwaltung verweist, in der diese Frage nach seiner Erinnerung besprochen worden sein soll, wird dies durch die Darlegungen des Präsidenten des Hessischen Landtages in seinem Schriftsatz vom 16. Dezember 1992 ausdrücklich bestritten. Dieser weist darauf hin, dass es insoweit, wie auch in seinem Schreiben vom 9. März 1981 dargelegt, nur um die Kürzung der Beihilfe für die über ein höheres Einkommen verfügenden Ehegatten von Abgeordneten und Versorgungsempfängern ging. Insoweit kann die Erinnerung des Klägers an die Tatsache, dass diese Frage möglicherweise besprochen wurde, aber tatsächlich nicht in dem Sinne der Nichtanwendbarkeit des § 2 Abs. 5 HBeihVO geregelt wurde, nicht dafür ausreichen, davon auszugehen, dass die Verwendung des Begriffs "ungekürzter" Zuschuss bedeuten sollte, § 2 Abs. 5 HBeihVO sei von der sinngemäßen Anwendung der beamtenrechtlichen Beihilfevorschriften auszunehmen. Der Beklagte und das Verwaltungsgericht haben zu Recht darauf hingewiesen, dass nach der Intention dieser Regelung, wie sie auch in der Entwurfsfassung des Hessischen Abgeordnetengesetzes aus dem Jahre 1976, dort § 15, zum Ausdruck kam, zunächst ein Zuschuss zu den notwendigen Heilbehandlungskosten in Höhe von 50 % der Aufwendungen vorgesehen war, die nach den beamtenrechtlichen Vorschriften in Krankheitsfällen erstattungsfähig waren. Durch die dann 1977 in einen entsprechenden Entwurf aufgenommene Formulierung "sinngemäße Anwendung der Beihilfevorschriften für Landesbeamte", die so auch in § 19 Abs. 1 HessAbgG 1985 aufgenommen wurde, kommt zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber die Beihilfeleistungen für Abgeordnete und ehemalige Abgeordnete als Versorgungsempfänger denen der Beamten angleichen, diesen aber keinen weitergehenden Anspruch auf Beihilfeleistungen als Beamten geben wollte. Auch eine systematische Auslegung ergibt nichts anderes. § 19 Abs. 1 Satz 1 HessAbgG 1985 sieht vor, dass Abgeordnete und Versorgungsempfänger einen "ungekürzten Zuschuss ... in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften für Landesbeamte" erhalten. Damit wird deutlich, dass der Umfang des Zuschusses nach den beamtenrechtlichen Beihilfevorschriften bestimmt wird und diesen danach bestimmten Zuschuss Abgeordnete und Versorgungsempfänger ungekürzt erhalten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die sinngemäße Anwendung der beamtenrechtlichen Beihilfevorschriften bedeuten sollte, dass Abgeordnete und Versorgungsempfänger die positiv die Höhe des Beihilfeanspruchs regelnden Vorschriften in Anspruch nehmen können, aber alle den Beihilfeanspruch einschränkenden oder kürzenden Vorschriften nicht auf Abgeordnete und Versorgungsempfänger angewendet werden sollten. Dies würde zu einem so weitgehenden Ausschluss der den Beihilfeanspruch ausgestaltenden Regelungen führen, dass die vorgesehene sinngemäße Anwendung der Beihilfevorschriften damit in großem Umfange obsolet würde. Auch aus dem systematischen Verhältnis des § 19 Abs. 3 zu § 19 Abs. 1 HessAbgG 1985 ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu entnehmen, dass § 2 Abs. 5 HBeihVO für Abgeordnete nicht gelten sollte. Nach § 19 Abs. 3 HessAbgG 1985 erhalten die Abgeordneten und Versorgungsempfänger anstelle des Anspruchs auf den Zuschuss nach § 1 einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen, wenn sie nicht nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung oder des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte Anspruch auf einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen haben. Als Zuschuss ist die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags monatlich zu zahlen. Aus dem Vergleich der beiden Vorschriften ist nicht zu entnehmen, dass der danach bestehende Anspruch auf einen Kostenzuschuss in dem Sinne "gleichstrukturiert" sei, dass jeweils unabhängig von den in Bezug genommenen Ausgestaltungen dieses Zuschussanspruchs in § 19 Abs. 1 bzw. § 19 Abs. 3 HessAbgG 1985 ein Zuschussanspruch bestände. Nach § 19 Abs. 3 Satz 2 HessAbgG 1985 ist der Zuschuss maximal auf die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse am Sitz des Landtags beschränkt; nach § 19 Abs. 1 HessAbgG 1985 bestimmt sich die Höhe des ungekürzten Zuschusses in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften für Landesbeamte. Von einer "identisch strukturierten" Regelung der Zuschussberechtigung kann insoweit nicht gesprochen werden; vergleichbar sind die Regelungen allenfalls insoweit, als für die Ausgestaltung und insbesondere Höhe des Zuschusses jeweils auf außerhalb des Hessischen Abgeordnetengesetzes 1985 normierte Regelungen Bezug genommen wird. Aus § 19 Abs. 3 Satz 2 HessAbgG 1985 ist entgegen der Auffassung des Klägers sogar eher zu entnehmen, dass der Gesetzgeber durchaus nicht eine "Meistbegünstigung" der Abgeordneten insoweit im Sinn hatte, als diese einen höheren Zuschussanspruch als vergleichbare Anspruchsberechtigte haben sollten. Denn § 19 Abs. 3 Satz 2 HessAbgG 1985 stellt für die Höhe des Zuschusses zur Krankenversicherung nicht etwa auf den Höchstbetrag zur Krankenversicherung bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse in Hessen ab, die den höchsten Beitrag erhebt, sondern durchaus sachgemäß auf den Höchstbeitrag der Krankenversicherung bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse am Sitz des Landtags. Auch dies ist eher ein Hinweis dafür, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigte, Abgeordneten und Versorgungsempfängern einen höheren Zuschuss zu den Kosten in Krankheitsfällen zu gewähren als vergleichbaren Krankenversorgungsberechtigten. Ein systematischer Vergleich der Regelungen des § 19 Abs. 1 und Abs. 3 HessAbgG 1985 ergibt somit nicht, dass die Abgeordneten und Versorgungsempfänger, die einen ungekürzten Zuschuss zu den notwendigen Kosten in Krankheitsfällen in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften für Landesbeamte erhalten, insoweit besser gestellt sein sollten, als die Abgeordneten und Versorgungsempfänger, die einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags nach § 19 Abs. 3 Satz 2 HessAbgG bekommen, indem sie einen weitergehenden Anspruch auf Zuschüssen zu notwendigen Kosten in Krankheitsfällen haben sollten als Landesbeamte. Auch soweit man die Gewährung eines Zuschusses zu Krankheitskosten eines ehemaligen Abgeordneten, der nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 16. Oktober 1997 -- 2 C 30.96 -- bundesverfassungsrechtlich nicht zum Kernbereich der Abgeordnetenentschädigung gehört, als "Annex" zur Versorgung eines ehemaligen Abgeordneten ansieht, ergibt sich daraus nicht, dass die den Beihilfeanspruch beschränkende Vorschrift des § 2 Abs. 5 HBeihVO nicht auf Abgeordnete oder Versorgungsempfänger anzuwenden wäre. Denn aus der verfassungsrechtlichen Ausgestaltung der Abgeordnetenentschädigung ergibt sich jedenfalls keine im Einzelnen dahin konkretisierte "Mindestversorgung" des Versorgungsempfängers mit dem Inhalt, dass er insoweit besser gestellt sein müsste als Landesbeamte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist vielmehr eher davon auszugehen, dass Abgeordnete und Versorgungsempfänger einen nicht so weitgehenden Anspruch wie Beamte auf Alimentation und damit auch Gewährung eines Zuschusses zu Krankheitskosten haben. Insoweit entspricht die von dem Kläger insinuierte Gleichstellung des Anspruchs von Abgeordneten und Versorgungsempfänger auf Alimentation wie bei Beamten nicht den bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben für die Entschädigung von Abgeordneten und Versorgungsempfängern. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 30. September 1987 (-- 2 BvR 933/82 --, a.a.O.) ausdrücklich festgestellt, dass das Verfassungsrecht für Abgeordnete keine Garantie der Vollalimentation -- auch für den Versorgungsfall -- wie für Beamte kennt. Das Berufsbild des Abgeordneten unterscheide sich insoweit grundlegend von dem des Beamten. Auch wenn das Abgeordnetengesetz die Abgeordnetenentschädigung und Abgeordnetenversorgung nach dem Alimentationsprinzip bemessen habe, sei es durchaus sachgerecht, dass bei einem Zusammentreffen von Abgeordnetenentschädigung und -versorgung mit Bezügen von anderen öffentlichen Kassen eine Anrechnung dieser Bezüge vorgesehen werde; anderes sei jedenfalls "wenig folgerichtig". Das Bundesverwaltungsgericht hat auf der Grundlage dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung in seinem oben genannten Urteil dies weiterführend dargelegt, es sei deshalb revisionsrechtlich, das heißt also bundesrechtlich, nicht zu beanstanden, dass im Hinblick auf die einem Abgeordneten nach dem Ausscheiden aus dem Parlament gewährte Zusatzleistung des Zuschusses zu Krankheitskosten andere Einkünfte eines ehemaligen Abgeordneten, die die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überstiegen, berücksichtigt würden. Bei Personen mit Einkünften in entsprechender Höhe gehe der Gesetzgeber im Rahmen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung davon aus, dass sie auf Grund ihrer Einkünfte des sozialen Schutzes vor den Risiken von Krankheiten und damit verbundenen Kosten der Solidargemeinschaft jedenfalls nicht bedürften, sondern selbst entsprechende Vorsorge treffen könnten. Dieser letztgenannte Gesichtspunkt der finanziellen Möglichkeit zur eigener Krankheitsvorsorge kann sachgerecht auch im Rahmen der Ausgestaltung des Alimentationsprinzips dahin gehend fruchtbar gemacht werden, dass eine "Alimentation" des Beamten und auch des Abgeordneten bzw. Versorgungsempfängers unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards bei bestimmten Einkommensverhältnissen auf hohem Niveau nicht mehr erforderlich erscheint. Auch aus dem Alimentationsprinzip lässt sich somit nicht herleiten, dass anders als für Beamte für Abgeordnete die den Zuschuss beschränkende oder ausschließende Vorschrift des § 2 Abs. 5 HBeihVO von der sinngemäßen Anwendung der Beihilfevorschriften für Landesbeamte auszunehmen wäre. Auf der Grundlage dieser dargelegten bundesverfassungsrechtlichen Kriterien für die Alimentation des Abgeordneten bzw. Versorgungsempfängers einschließlich des Annexes der Krankenversorgung lässt sich deshalb auch nicht aus Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG herleiten, der hessische Gesetzgeber sei verpflichtet, § 2 Satz 5 HBeihVO von der sinngemäßen Anwendung der Beihilfevorschriften für Landesbeamte auszunehmen. Denn die als Ermessensvorschrift ausgestaltete Regelung des § 2 Abs. 5 HBeihVO gewährleistet -- worauf der Beklagte zu Recht hinweist -- eine Entscheidung im Einzelfall, die es dem Beklagten in jedem Fall ermöglicht, eine unangemessene Beschränkung einer angemessenen Krankenversorgung des Abgeordneten bzw. Versorgungsempfängers auszuschließen. Andererseits lässt sich dem Bundesverfassungsrecht nicht entnehmen, dass eine Krankenversorgung in Höhe einer Beihilfe zu den notwendigen Krankheitskosten, wie sie für Landesbeamte gewährt wird, für Abgeordnete und Versorgungsempfänger eine "Alimentation" darstellte, die dem Sozialstaatsprinzip widerspräche. Die Beihilfe dient insoweit entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Gewährleistung eines bestimmten "sozialen Standards", sondern beruht auf dem Alimentationsgedanken, der zwar eine angemessene Lebensführung des Beamten bzw. Abgeordneten ermöglichen soll, nicht aber einen vorgegebenen sozialen Standard garantiert. Die Ausgestaltung des Beihilfeanspruchs auch unter Einbeziehung des § 2 Abs. 5 HBeihVO stellt somit entgegen der Auffassung des Klägers keine "Missachtung der verfassungsrechtlichen Verpflichtung" zur angemessenen Alimentation eines Abgeordneten bzw. Versorgungsempfängers dar. Aus einem systematischen Vergleich von § 19 Abs. 1 und § 19 Abs. 3 HessAbgG 1985 ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht, dass nach § 19 Abs. 1 HessAbgG 1985 die Beihilfevorschriften für Landesbeamte nur "ergänzend" zu dem in der Vorschrift selbst auch in der Höhe festgelegten Anspruch auf Zuschuss zu den notwendigen Krankheitskosten heranzuziehen seien. Dies widerspricht eindeutig dem Gesetzeswortlaut, nach dem die Abgeordneten und die Versorgungsempfänger einen ungekürzten Zuschuss zu den notwendigen Krankheitskosten "in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften für Landesbeamte" erhalten. Über die absolute Höhe dieses Zuschusses sagt § 19 Abs. 1 HessAbgG 1985 gerade nichts, sondern verweist für die Ausgestaltung der Höhe des Zuschusses auf die für Landesbeamte geltenden Beihilfevorschriften. Einen "Beihilfeanspruch" an sich auf einen Zuschuss in bestimmter Höhe regelt § 19 Abs. 1 HessAbgG 1985 nicht; er ist dem Beihilferecht auch fremd. Der grundsätzliche Anspruch auf Beihilfe ist unter vielen Gesichtspunkten beihilferechtlich ausgestaltet und konkretisiert. § 19 Abs. 1 HessAbgG 1985 garantiert den Abgeordneten bzw. Versorgungsempfängern, dass sie den in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften für Landesbeamte bestehenden Anspruch auf einen Zuschuss zu den notwendigen Krankheitskosten ungekürzt erhalten. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch § 11 i.V.m. § 18 HessAbgG 1985 nicht zu entnehmen, dass § 2 Abs. 5 HBeihVO im Rahmen des § 19 HessAbgG 1985 nicht anzuwenden sei. Denn maßgebliche Vorschrift für die Bewilligung von Beihilfe für Abgeordnete und ehemalige Abgeordnete als Versorgungsempfänger ist nicht § 11 des Gesetzes, der allein die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Altersentschädigung für ehemalige Abgeordnete regelt. Denn daraus würde sich ohne die Regelung des § 19 HessAbgG 1985 kein Anspruch auf Beihilfe nach den Beihilfevorschriften für Landesbeamte ergeben. Spezielle Rechtsgrundlage für den Beihilfeanspruch ist vielmehr § 19 Abs. 1 HBeihVO, der auch als spezielle Vorschrift abschließend den Umfang des ungekürzten Zuschusses zu notwendigen Krankheitskosten in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften für Landesbeamte regelt. Auch nach dem Sinn und Zweck des § 19 Abs. 1 Satz 1 HessAbgG 1985 ist nicht davon auszugehen, dass § 2 Abs. 5 HBeihVO von der sinngemäßen Anwendung der Beihilfevorschriften ausgeschlossen werden sollte. Denn der Gesetzgeber des Hessischen Abgeordnetengesetzes wollte Abgeordnete im Hinblick auf Zuschüsse zu den Krankheitskosten genauso wie Landesbeamte stellen. Da die Gewährung von Beihilfe an Beamte Ausdruck des aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn herzuleitenden Pflicht zur angemessenen Alimentation der Beamten ist, wäre eine Besserstellung der Abgeordneten und ehemaligen Abgeordneten als Versorgungsempfänger insoweit nur gerechtfertigt, wenn sich aus dem Zweck der Regelung ergeben würde, dass auf Grund anderer Gesichtspunkte eine Besserstellung der Abgeordneten durch die Regelung eines "ungekürzten" Zuschusses nach den beamtenrechtlichen Beihilfevorschriften bezweckt war. Dies könnte sich nur daraus ergeben, dass die Stellung des Abgeordneten und ehemaligen Abgeordneten als Versorgungsempfänger nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben erforderte, dass § 2 Abs. 5 HBeihVO nicht auf sie angewendet würde. Entgegen den Ausführungen des Klägers im Verwaltungsstreitverfahren und insbesondere im Berufungsverfahren ist aus der Stellung des Abgeordneten, wie sie sich aus der Bundes- oder Landesverfassung unter Berücksichtigung insbesondere der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt, nicht herzuleiten, dass § 2 Abs. 5 HBeihVO nicht auf Abgeordnete angewendet werden könnte. Dazu wird zunächst auf die ausführliche und zutreffende Begründung des Urteils 8/V E 549/92 des Verwaltungsgerichts, Seite 13, 3. Absatz, bis Seite 15, 2. Absatz, Bezug genommen (§ 130 b VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers im Berufungsverfahren darauf hinzuweisen, dass sich auch aus dem Anspruch des Abgeordneten auf angemessene Entschädigung während der Dauer seiner Zugehörigkeit zum Parlament (BVerfG, U. v. 05.11.1975 -- 2 BvR 193/74 --, BVerfGE 40, 296 ) nichts anderes ergibt. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Anspruch dahingehend weiter erläutert, dass die Bemessung des parlamentarischen Einkommens die Entscheidungsfreiheit des Abgeordneten und die praktische Möglichkeit, sich seiner eigenen parlamentarischen Tätigkeit auch um den Preis, Berufseinkommen ganz oder teilweise zu verlieren, widmen zu können, nicht gefährden dürfe. Die Alimentation sei deshalb so zu bemessen, dass sie auch für den, der aus welchen Gründen auch immer kein Einkommen aus einem Beruf habe, aber auch für den, der infolge des Mandats Berufseinkommen ganz oder teilweise verliere, die Lebensführung gestatte, die der Bedeutung des Amts angemessen sei. Das Bundesverfassungsgericht hat aber schon in dieser Entscheidung klar gestellt, dass die Entschädigung damit keineswegs zu einem arbeitsrechtlichen Anspruch oder einem Gehalt im beamtenrechtlichen Sinne werde. Sie habe mit Regelungen von Gehältern in Besoldungsgesetzen nichts zu tun. Dies hat das Bundesverfassungsgericht, was der Kläger in seinen Ausführungen insbesondere im Berufungsverfahren nicht hinreichend nachvollzogen hat, in seiner Entscheidung vom 30. September 1987 (-- 2 BvR 933/82 --, BVerfGE 76, 256 ) noch dahingehend konkretisiert, dass zwischen Abgeordneten und Beamten auch insoweit grundlegende statusrechtliche Unterschiede beständen, dass der Beamte die Pflicht habe, seine volle Arbeitskraft, grundsätzlich auf Lebenszeit, dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen, während der Abgeordnete solche Dienste rechtlich nicht schulde. Während der Beamte auf Grund verfassungsrechtlicher Gewährleistung regelmäßig vom Zeitpunkt seines Eintritts in das Beamtenverhältnis an mit einer dauernden Vollalimentation -- auch für den Versorgungsfall -- rechnen könne, sehe das Verfassungsrecht für Abgeordnete keine Garantien dieser Art vor. Für die verfassungsrechtliche Betrachtung sei insoweit ausschlaggebend, dass die Entschädigung für Abgeordnete ihre Grundlage in einem anderen Sach- und Regelungszusammenhang ausweislich des dritten Abschnitts des Grundgesetzes habe als das für die Festsetzung der Beamtenbezüge nach Art. 33 Abs. 5 GG maßgebliche Alimentationsprinzip. Daraus ergibt sich deutlich, dass es von Verfassungs wegen keinen Anspruch des Abgeordneten auf eine Vollalimentation wie bei einem Beamten gibt. Allerdings kann der Gesetzgeber eine Entschädigung gewähren, die für die Zeit, in der der Abgeordnete das Mandat innehat, eine volle Alimentation des Abgeordneten und seiner Familie darstellt, und eine der Höhe dieser Entschädigung entsprechende, wenngleich nach der Dauer der Zugehörigkeit zum Parlament gestaffelte Altersversorgung vorsehen (BVerfG, B. v. 30.09.1987 -- 2 BvR 933/82 --, a.a.O., S. 343). Dies bedeutet aber andererseits, dass der Gesetzgeber jedenfalls nicht von Verfassungs wegen auf Grund der Stellung des Abgeordneten gezwungen ist, diesen im Hinblick auf die Alimentierung besser zu stellen als Beamte. Dies hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Oktober 1997 -- 2 C 30.96 --, bezogen auf die Sprungrevision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden -- 8/V E 549/92 -- vom 29. April 1996 im Parallelverfahren, in dem es um die gleiche Problematik der Anwendung des § 2 Abs. 5 HBeihVO ging, dort nur unter dem Gesichtspunkt der Bewilligung weiterer Beihilfe, bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht stellt unter revisiblen und damit bundesrechtlichen Gesichtspunkten ausdrücklich fest, dass die Anwendung des § 2 Abs. 5 HBeihVO auf Abgeordnete, hier nach § 19 Abs. 1 Satz 1 HessAbgG 1985, auch nach dem über Art. 28 Abs. 1 GG im Landesrecht zu beachtenden Maßstab des Art. 48 Abs. 3 Satz 1 GG, nicht zu beanstanden ist. Der Kläger legt insoweit auch selbst zu Recht dar, dass der Gesetzgeber im Bereich des Rechts der Entschädigung von Abgeordneten einen weit bemessenen Gestaltungsspielraum habe (vgl. BVerfG, B. v. 30.09.1987 -- 2 BvR 933/82 --, a.a.O., S. 342). Auch aus dem u. a. für die Entschädigung von Abgeordneten geltenden "formalisierten Gleichheitssatz" ergibt sich nichts anderes. Danach sind alle Mitglieder des Parlaments formal gleichgestellt. Jeder Abgeordnete muss ohne Rücksicht auf soziale Unterschiede, insbesondere auf seine Abstammung, seine Herkunft, seine Ausbildung oder sein Vermögen die gleiche Chance haben, Mitglied des Parlaments zu werden. Daraus folgt auch, dass jedem Abgeordneten eine gleich hoch bemessene Entschädigung zusteht, unabhängig davon, ob die Inanspruchnahme durch die parlamentarische Tätigkeit größer oder geringer ist, ob der individuelle finanzielle Aufwand oder das berufliche Einkommen verschieden hoch sind. Eine Ausnahme von diesem formalisierten Gleichheitssatz im Sinne eines zwingenden Grundes wird nur für den Parlamentspräsidenten und seine Stellvertreter anerkannt (BVerfG, U. v. 05.11.1975 -- 2 BvR 193/74 --, a.a.O., S. 318). Das Verwaltungsgericht hat in den in Bezug genommenen Ausführungen zutreffend dargelegt, dass durch die Anwendung des § 2 Abs. 5 HBeihVO der formalisierte Gleichheitssatz nicht verletzt werde. Auch dies hat das Bundesverwaltungsgericht unter bundesrechtlichen Gesichtspunkten ausdrücklich als rechtsfehlerfrei beurteilt und ergänzend darauf hingewiesen, dass die Gewährung eines Zuschusses zu Krankheitskosten eines ehemaligen Abgeordneten nach dem Bundesverfassungsrecht nicht zum Kernbereich der Abgeordnetenentschädigung gehört. Auch die Darlegung des Verwaltungsgerichts, Art. 19 Abs. 1 Satz 1 HessAbgG 1985 verstoße in der Auslegung, dass im Rahmen der sinngemäß anzuwendenden beamtenrechtlichen Beihilfevorschriften auch § 2 Abs. 5 HBeihVO heranzuziehen sei, nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich als rechtlich nicht zu beanstanden beurteilt. Dazu wird auf das den Beteiligten bekannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, S. 8, 2. Absatz, bis Seite 9, 3. Absatz, Bezug genommen. Der Kläger hat unter diesem Gesichtspunkt der Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes keine Ausführungen gemacht, die zu einer weitergehenden Ergänzung der ausführlichen Begründungen der Urteile des Verwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts Anlass gäben. Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass sich aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben und Maßstäben für die Stellung von Abgeordneten hinsichtlich ihrer angemessenen Entschädigung kein Zwang für den hessischen Gesetzgeber ergeben hat, im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift, dem Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten als Versorgungsempfänger eine seiner Versorgung entsprechende angemessene Krankheitsfürsorge in Form eines notwendigen Zuschusses zu den Krankheitskosten zu gewährleisten, § 2 Abs. 5 HBeihVO aus der vorgesehenen sinngemäßen Anwendung der beamtenrechtlichen Beihilfevorschriften nach § 19 Abs. 1 HessAbgG 1985 auszunehmen. Ist somit § 2 Abs. 5 HBeihVO im Rahmen des § 19 Abs. 1 HessAbgG 1985 auch für ehemalige Abgeordnete als Versorgungsempfänger grundsätzlich anzuwenden, steht seiner Anwendung weiterhin nicht entgegen, dass er rechtswidrig und deshalb nichtig wäre. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass er auf der Rechtsgrundlage des § 92 Abs. 2 HBG beruht, den formellen Rechtmäßigkeitsanforderungen an eine Rechtsverordnung genügt und auch inhaltlich durch die Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem Urteil 8/V E 549/92 von Seite 16, 4. Absatz, bis Seite 20, 1. Absatz, Bezug genommen. Soweit der Kläger sich insoweit auf die Rechtswidrigkeit des § 2 HBeihVO unter dem Aspekt eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG beruft, kann er damit schon deshalb nicht durchdringen, weil diese beamtenrechtlichen Grundsätze auf Abgeordnete nicht anzuwenden sind und der Kläger dadurch nicht in Rechten verletzt sein kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem oben genannten Urteil vom 16. Oktober 1997 (-- 2 C 30.96 --) ausdrücklich festgestellt, dass die Auslegung der landesrechtlichen Verweisungsvorschrift nach bundesrechtlichen Grundsätzen nicht dazu führen könne, dass beamtenrechtliche Grundsätze auf Abgeordnete anzuwenden sind, so dass diese Verstöße gegen Art. 33 Abs. 5 GG geltend machen könnten. Wegen der erheblichen statusrechtlichen Unterschiede zwischen Beamten und Abgeordneten scheide für Abgeordnete die Anwendung des Art. 33 Abs. 5 GG als verfassungsrechtlicher Maßstab aus. Auch soweit der Kläger geltend macht, es liege ein Verstoß gegen Art. 74 a GG vor, kann er damit nicht durchdringen. Art. 74 a GG bezieht sich auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Hinblick auf die konkurrierende Gesetzgebung zur Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Länder in diesem Rahmen selbst detaillierte Einzelregelungen vornehmen, die sich insgesamt an den beamtenrechtlichen Grundsätzen des Art. 33 Abs. 5 GG orientieren. Soweit der Gesetzgeber des Hessischen Beamtengesetzes zum Erlass einer Rechtsverordnung über die Ausgestaltung des Beihilfeanspruchs für Landesbeamte ermächtigt, liegt darin kein Verstoß gegen Art. 74 a GG. Damit werden entgegen der Ansicht des Klägers auch keine zusätzlichen Voraussetzungen zu den Statusvoraussetzungen normiert, sondern mit dem Alimentationsprinzip vereinbare Beschränkungen der Fürsorge für den Beamten. Soweit eine Alimentation insoweit nicht notwendig ist, kommt auch eine Beschränkung der beamtenrechtlichen Versorgung, z. B. durch Anrechnung von anderen Einkünften auf Versorgungsbezüge, in Betracht, wie dies §§ 54 ff. Beamtenversorgungsgesetz regeln. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargelegt, dass es keinen bundesrechtlichen Grundsatz gibt, dass die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse von Beamten bei der Gewährung von Beihilfe unberücksichtigt bleiben müssten. Die Voraussetzungen des somit auf den Kläger anzuwendenden § 2 Abs. 5 HBeihVO liegen vor. Der Kläger ist Versorgungsempfänger im Sinne der Vorschrift und bezieht als solcher Versorgungsbezüge nach dem Hessischen Abgeordnetengesetz. Er hat auch "Einkünfte aus einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes". Zur Bestimmung des Begriffs "Einkünfte" kann sachgerecht die steuerrechtliche Begriffsbestimmung herangezogen werden, wie das Verwaltungsgericht dies ebenfalls zutreffend getan hat. Eine spezifisch beamtenrechtliche Definition dieses Begriffs gibt es nicht; sie wäre im Übrigen auch nicht einschlägig, da es bei den "Einkünften" im Sinne des § 2 Abs. 5 HBeihVO gerade um Einkünfte geht, die nicht aus einer Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes stammen. Als allgemeine, die Bereiche der Tätigkeiten im öffentlichen oder privaten Bereich umfassende Begriffsbestimmung bietet sich deshalb die der Steuergesetze an. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz sind "Einkünfte" außer bei der Land- und Forstwirtschaft, dem Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit -- hier ist es der "Gewinn" (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) -- bei den anderen Einkunftsarten der "Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten". Nach § 2 Abs. 1 EStG gibt es neben den genannten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, die aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und die sonstigen Einkünfte im Sinne des § 22 EStG. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 EStG neben Gehältern, Löhnen sowie anderen Bezügen und Vorteilen, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, Wartegeldern, Ruhegeldern u. ä., auch "andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen". Versorgungsbezüge sind gemäß § 19 Abs. 2 EStG Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, die u. a. als Ruhegehalt oder als gleichartiger Bezug auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften oder in anderen Fällen wegen Erreichens einer Altersgrenze, Berufsunfähigkeit u. ä. gewährt werden. Unabhängig davon, ob man die dem Kläger von seinem früheren Arbeitgeber, der Messe Frankfurt GmbH, für die Zeit ab 1. Januar 1987 gewährten "Versorgungsbezüge" als solche im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG qualifiziert oder, wie das Verwaltungsgericht, die Qualifizierung auch als "versorgungsähnliche Bezüge" ablehnt, handelt es sich schon nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG bei diesen Bezügen aus früheren Dienstleistungen um "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit". Entgegen der Auffassung des Klägers steht deshalb der Qualifizierung seiner "Versorgungsbezüge" aus seiner Tätigkeit bei der Messe Frankfurt GmbH nicht entgegen, dass es sich insoweit um Bezüge aus einer früheren Tätigkeit handelt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass hinter § 2 Abs. 5 HBeihVO auch der Gedanke stehe, dass durch eine erhebliche, ausweislich des hohen Einkommens umfangreiche Tätigkeit bei einem anderen Dienstherrn das Treue- und Fürsorgeverhältnis zu dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn derart gelockert werde, dass es gerechtfertigt sei, deshalb die Krankheitsfürsorge für den Versorgungsempfänger insoweit dem anderen Arbeitgeber oder bei selbständiger Tätigkeit dem Versorgungsempfänger selbst zu überantworten. Diese durch die aktive Tätigkeit eingetretene Lockerung des Treue- und Fürsorgeverhältnisses zu dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn setzt sich fort, wenn aus der früheren Tätigkeit, die zu dieser Lockerung geführt hatte, weiterhin erhebliche, ständige Zahlungsleistungen als Versorgungsbezüge auf Grund dieser Tätigkeit bezogen werden. Ist der betroffene Versorgungsempfänger durch diese Bezüge finanziell so ausgestattet, dass diese ihm einen angemessenen Lebensstandard vermitteln, weil sie die Versicherungspflichtgrenze und sogar -- nach der die Anwendung des § 2 Abs. 5 HBeihVO bindenden Verwaltungsvorschrift -- seine Versorgungsbezüge aus seiner Tätigkeit im öffentlich-rechtlichen Bereich -- hier aus der Abgeordnetentätigkeit -- um mehr als ein Drittel übersteigen, erscheint es zulässig, dass der öffentlichrechtliche Dienstherr unter Alimentationsgesichtspunkten zugrunde legt, dass die Gewährung von Beihilfe als Ergänzung der Versorgungsbezüge nicht notwendig erscheint. § 2 Abs. 5 HBeihVO ist deshalb sachgerecht dahingehend auszulegen, dass zu den "Einkünften" jedenfalls auch versorgungsähnliche Bezüge "aus früheren Dienstleistungen" zählen. Diese Einkünfte hat der Kläger auch "aus einer Tätigkeit" erhalten. Die Tätigkeit als Geschäftsführer der Messe Frankfurt GmbH fällt nicht deshalb aus dem Anwendungsbereich des § 2 Abs. 5 HBeihVO heraus, weil es sich dabei um eine unselbständige Tätigkeit handelte. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend dargelegt, dass sich aus einer systematischen Auslegung ergibt, dass unter "Tätigkeit" im Sinne dieser Vorschrift auch abhängige Beschäftigungen zu verstehen sind, da dieser Begriff kein Gegenbegriff zur "Beschäftigung", sondern als Oberbegriff für selbständige und unselbständige Betätigungen zu qualifizieren ist, zudem auch der Zusatz "außerhalb des öffentlichen Dienstes" darauf hinweise, dass es sich auch um unselbständige Tätigkeiten handeln könne. Da selbständige Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes in der Regel nicht ausgeübt werden können, wäre sonst dieser Zusatz überflüssig. Im Übrigen ist im Hinblick auf den oben dargestellten Sinn und Zweck der Vorschrift auch kein sachgerechter Gesichtspunkt dafür ersichtlich, dass nur Einkünfte aus selbständiger und nicht auch aus unselbständiger Tätigkeit zur Versagung der Beihilfe führen können, wenn sie die Versorgungsbezüge um mehr als ein Drittel übersteigen. Es soll insoweit ersichtlich auf die Höhe der Einkünfte und nicht darauf ankommen, ob diese aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit herrühren. Bei der Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der Messe Frankfurt GmbH handelt es sich auch um eine Tätigkeit "außerhalb des öffentlichen Dienstes". Da -- wie der Kläger zu Recht dargelegt hat -- die Beihilfe ein Annex zu den Versorgungsbezügen des Versorgungsempfängers darstellt, erscheint es auch insoweit sachgerecht, auf den Begriff des "öffentlichen Dienstes" in den die Versorgungsbezüge des Abgeordneten regelnden Bestimmungen des Hessischen Abgeordnetengesetzes abzustellen. Dieses enthält dazu keine Definition. § 21 HessAbgG 1985 regelt die Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen. Danach wird eine Anrechnung auf die Versorgungsbezüge aus der Abgeordnetentätigkeit vorgenommen, wenn Einkommen u. a. aus einer "Verwendung im öffentlichen Dienst" bezogen wird. Aus § 21 Abs. 3 Satz 2 HessAbgG ist zu entnehmen, dass dazu Einkommen aus einer Beschäftigung bei juristischen Personen und sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts nicht unmittelbar gehören, da diese Einkommen unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 HessAbgG 1985 dem Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst erst ausdrücklich gleichgestellt werden. Da § 2 Abs. 5 HBeihVO nur auf den öffentlichen Dienst abstellt und keine Regelung enthält, die eine Tätigkeit in anderen Bereichen der Beschäftigung im öffentlichen Dienst gleichstellt, erscheint bei systematischer Auslegung der Vorschrift eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 HessAbgG 1985, wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, fraglich. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 HessAbgG 1985 werden auf ein Übergangsgeld, das ein Abgeordneter nach seinem Ausscheiden aus den Landtag erhält, sofern er dem Landtag mindestens ein Jahr angehört hat (und eben noch keinen Anspruch auf Altersentschädigung nach § 11 HessAbgG 1985 hatte), Einkommen und Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis und aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst angerechnet. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 HessAbgG 1985 gilt dasselbe für Einkommen aus einer Beschäftigung bei juristischen Personen und sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen das Land Hessen mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist. Daraus wird zum einen deutlich, dass eine solche Beschäftigung keine Beschäftigung "im öffentlichen Dienst" ist. Zum anderen ist dies eine die im ersten Abschnitt des dritten Teils des Hessischen Abgeordnetengesetzes 1985 normierte Entschädigung bzw. Altersentschädigung der Abgeordneten bzw. ehemaligen Abgeordneten betreffende Regelung. Sie betrifft, wie die Überschrift des dritten Abschnitts über § 21 und die Formulierungen in den einzelnen Absätzen des § 21 deutlich machen (vgl. vor allem § 21 Abs. 2 und 4), die Zahlung der Versorgungsbezüge. Im vorliegenden Falle geht es aber um einen Zuschuss zu den Kosten in Krankheitsfällen nach dem zweiten Abschnitt nach § 19 Abs. 1 HessAbgG 1985, der für die Gewährung des Zuschusses zu den Krankheitskosten ausschließlich die sinngemäße Anwendung der Beihilfevorschriften für Landesbeamte vorsieht. Insoweit erscheint es nicht naheliegend, die Anrechnungsregelungen für Versorgungsbezüge in anderen Vorschriften des Abgeordnetengesetzes auf den speziell den Beihilfeanspruch betreffenden § 19 HessAbgG 1985 anzuwenden. Auch wenn man dieses aber mit dem Verwaltungsgericht täte, lägen die Voraussetzungen für eine Gleichstellung der Einkünfte aus einer solchen Beschäftigung nicht vor, da das Land Hessen an der Messe Frankfurt GmbH nicht mit mehr als 50 % beteiligt war. Bei der Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der Messe Frankfurt GmbH handelte es sich somit nicht um eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst im Sinne des § 2 Abs. 5 HBeihVO. Da die Einkünfte des Klägers in Form der "Gesamtversorgungsbezüge" aus dieser Tätigkeit, wie in dem Rückforderungsbescheid des Beklagten im Einzelnen dargelegt und zwischen den Beteiligten unstreitig, die Pflichtversicherungsgrenze überstiegen, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 5 HBeihVO vor. Das ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen eröffnete Ermessen im Hinblick auf die Versagung der Beihilfen hat der Beklagte ausweislich seines Bescheides vom 13. August 1992, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, rechtmäßig ausgeübt. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass dieses Ermessen gebunden ist durch die Verwaltungsvorschrift, nach der die Beihilfeberechtigung auch dann noch grundsätzlich zu bejahen ist, wenn die Einkünfte zwar die Versicherungspflichtgrenze übersteigen, aber nicht mehr als ein Drittel über den Versorgungsbezügen liegen. Denn auch diese Grenze ist im vorliegenden Fall angesichts von Einkünften des Klägers zwischen Januar 1987 und Mai 1991 von jeweils mindestens über 14.000,-- DM monatlich und Versorgungsbezügen aus der Abgeordnetentätigkeit im Jahre 1991 in Höhe von 4.400,-- DM deutlich überschritten. Der Beklagte hat zusätzlich die Ermessenserwägung angestellt, ob dem Kläger zumutbar gewesen wäre, die ungedeckten Krankheitskosten ohne Einschränkung eines angemessenen Lebensstandards zu tragen, und dies rechtsfehlerfrei bejaht. Damit hat er insgesamt § 2 Abs. 5 HBeihVO rechtmäßig angewandt. Da der Beklagte somit die Bewilligung von Beihilfen in den Bescheiden im Zeitraum vom 26. März 1987 bis 31. Mai 1991 rechtmäßig versagen konnte und diese auch rechtmäßig versagt hat, waren diese Beihilfebescheide rechtswidrig. Diese rechtswidrigen Beihilfebescheide hat der Beklagte auch rechtmäßig zurückgenommen. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der -- wie hier -- eine einmalige Geldleistung gewährt, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 48 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HVwVfG). Diese Voraussetzung liegt hier vor, da der Kläger, wie zwischen den Beteiligten unstreitig, in den Anträgen zu den hier zurückgenommenen Beihilfebescheiden nicht angegeben hatte, dass er monatliche Einkünfte von der Messe Frankfurt GmbH in Anlehnung an die Besoldungsgruppe B 10 einschließlich Ortszuschlag der Stufe 2 und Weihnachtszuwendung erhielt, seit 1. Juni 1989 60,5 % dieser Einkünfte. Die erstmalige Angabe im Antrag vom 13. Mai 1989, dass er Einkünfte von der Firma in Höhe von 5.000,-- DM monatlich habe, erfüllte nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 HBeihVO, da diese nicht die Versicherungspflichtgrenze überstiegen. Der Kläger hat erstmals in seinem Antrag auf Beihilfe vom 27. Juli 1991 in dem im Übrigen mit Schreibmaschine ausgefüllten Formular handschriftlich eingefügt, dass er 9.030,-- DM von der Messe Frankfurt als "Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften" erhalte. Auf Grund dieses erstmaligen kurzen Hinweises auf anderweitige Versorgungsbezüge des Klägers als die aus der Abgeordnetentätigkeit hat der Hessische Landtag ihn mit Schreiben vom 19. September 1991 aufgefordert, die Versorgungsbezüge der Messe Frankfurt "durch eine Kopie der zugrunde liegenden Versorgungsvereinbarungen sowie der Versorgungsfestsetzung bzw. -berechnung nachzuweisen", und zudem darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf § 2 Abs. 5 HBeihVO Veranlassung bestehen könnte, die Versagung der Beihilfe zu prüfen. Mit Schreiben vom 16. Oktober 1991, bei dem Hessischen Landtag am 21. Oktober 1991 eingegangen, hat der Kläger dann zu Inhalt und Höhe der von der Messe Frankfurt GmbH gezahlten Versorgungsbezüge ausführlich unter Beifügung von Unterlagen Stellung genommen. Auf dieser Grundlage war für den Beklagten erstmals nachvollziehbar zu überprüfen, inwieweit die Voraussetzungen für eine Versagung der Beihilfe nach § 2 Abs. 5 HBeihVO vorliegen könnten. Bezogen auf diesen Zeitpunkt im Oktober 1991 erfolgte die Rücknahme der streitbefangenen Beihilfebescheide im August 1992 rechtzeitig im Rahmen der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 HVwVfG. Denn frühestens im Oktober 1991 hatte der Präsident des Hessischen Landtags als dafür zuständige Behörde Kenntnis von den Tatsachen, die die Rücknahme der rechtswidrigen Beihilfebescheide rechtfertigen konnten. Die unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben des Klägers in seinen Beihilfeanträgen waren auch kausal für die Beihilfebewilligung. Der Präsident des Hessischen Landtages hat auf dieser Grundlage unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände insoweit sein Ermessen rechtmäßig dahingehend ausgeübt, dass er die rechtswidrigen Bewilligungsbescheide zurücknimmt. Unter Einbeziehung der in die Begründung der Rückforderung einbezogenen Gründe des Rücknahmebescheides, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob der Kläger die Krankheitskosten, die Gegenstand der zurückgenommenen Beihilfebescheide waren, ohne jegliche Einschränkung seines angemessenen Lebensstandards selbst zahlen kann, ist zugrunde zu legen, dass der Beklagte auch die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, ob aus Billigkeitsgründen von einer Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen wird, rechtmäßig getroffen hat. Dazu hat er ausdrücklich ausgeführt, ein Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen sei angesichts des Verhältnisses der Krankheitskosten zu den Einkünften nicht vertretbar. Auch die jetzige Einkommenssituation des Beklagten lasse Billigkeitsmaßnahmen nicht zu. Er hat dem Kläger eine Zahlung des Rückforderungsbetrages in zehn Monatsraten anheim gestellt. Der Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 13. August 1992 ist somit insgesamt rechtmäßig. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, § 167 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger erstrebt die Aufhebung eines Bescheides über die Rückforderung von Beihilfen in Krankheitsfällen. Er war von 1970 bis Juni 1984 Mitglied des Hessischen Landtags. Anschließend war er bis zum Dezember 1986 Geschäftsführer GmbH. Diese garantierte ihm nach seinem Ausscheiden Gesamtversorgungsbezüge in Höhe von 60,5 % der jeweiligen Bezüge nach Besoldungsgruppe B 10 des Bundesbesoldungsgesetzes einschließlich Ortszuschlag der Stufe 2 und der jährlichen Sonderzuwendung. Die Leistungen an den Kläger betrugen unter Einbeziehung des Weihnachtsgeldes rund 9.000,-- DM monatlich. Bis zum 31. Mai 1989 erhielt der Kläger darüber hinaus eine monatliche Abfindung in Höhe der Differenz zu den vollen Bezügen nach B 10. Vom 1. Februar bis 31. Dezember 1989 war der Kläger bei der Firma B. GmbH und vom 1. Januar 1990 bis 30. November 1991 bei der Firma R. als Angestellter tätig; die monatliche Vergütung betrug 5.000,-- DM. Mit Bescheiden, die zwischen dem 26. März 1987 und 31. Mai 1991 ergingen, erhielt der Kläger von dem Präsidenten des Hessischen Landtages Beihilfen im Umfang von insgesamt 41.872,-- DM. Der Kläger hatte in den Anträgen vom 21. März 1987, 15. Dezember 1987 und 10. September 1988 den Abschnitt 12 B des Antragsformulars, in dem Angaben von Versorgungsempfängern erbeten werden, durchgestrichen oder dazu keine Angaben gemacht. Im Antrag vom 13. Mai 1989 gab der Kläger die Einkünfte aus seiner Tätigkeit bei der Firma B. in Höhe von 5.000,-- DM an; die Zuordnung eines weiteren Einkommens in Höhe von 3.551,-- DM ist unklar. In dem Antrag vom 13. November 1989 sind neben dem Einkommen außerdem Versorgungsbezüge in Höhe von 4.400,-- DM ausgewiesen. In den Anträgen vom 21. April 1990, 14. November 1990 und 25. Mai 1991 sind die Einkünfte bei der Firma R. in Höhe von 5.000,-- DM sowie Versorgungsbezüge in Höhe von 4.400,-- DM im Monat angegeben. Die Bezüge von der GmbH gab der Kläger erstmals in seinem Beihilfeantrag vom 27. Juli 1991, bei dem Hessischen Landtag ausweislich des Eingangsstempels am 8. August 1991 eingegangen, an. Mit Schreiben vom 19. September 1991 forderte daraufhin die Kanzlei des Hessischen Landtages den Kläger auf, die in dem Antragsvordruck mitgeteilten Versorgungsbezüge durch eine Kopie der zugrunde liegenden Versorgungsvereinbarung sowie der Versorgungsfestsetzung bzw. -berechnung nachzuweisen. Sofern es sich nicht um Versorgungsbezüge im Sinne des § 2 Abs. 5 Hessische Beihilfenverordnung handeln sollte, bestünde Veranlassung zu prüfen, ob die Beihilfe zu versagen wäre. Der Kläger übermittelte mit Schreiben vom 16. Oktober 1991 die seinem Versorgungsanspruch zugrunde liegende Versorgungsvereinbarung sowie die Versorgungsberechnungen von 1989 und 1990. Nach längerem Schriftwechsel dazu nahm der Präsident des Hessischen Landtages mit Bescheid vom 13. August 1992, dem Kläger nach seinen Angaben am 27. August 1992 zugestellt, die oben genannten Bewilligungsbescheide zurück und forderte die dem Kläger mit diesen Bescheiden gewährten Beihilfeleistungen von 41.872,-- DM unter Hinweis auf § 2 Abs. 5 Hessische Beihilfeverordnung -- HBeihVO -- zurück. Die Bewilligungsbescheide seien rechtswidrig, da sie auf Grund in wesentlicher Beziehung unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben des Klägers ergangen seien. Denn den monatlichen Einkünften des Klägers von mehr als 14.000,-- DM hätten in dem Zeitraum der oben genannten Bewilligungsbescheide Versorgungsleistungen von zuletzt 4.400,-- DM gegenübergestanden. Den ungedeckten Krankheitskosten in Höhe von 41.872,-- DM hätten in diesem Zeitraum Einkünfte von über 750.000,-- DM gegenübergestanden, so dass der Kläger die ungedeckten Krankheitskosten ohne jegliche Einschränkung seines angemessenen Lebensstandards hätte selbst tragen können. In diese Berechnung seien die Bezüge aus der Abgeordnetentätigkeit des Klägers nicht einbezogen. Bei Kenntnis der Einkünfte aus der Tätigkeit bei der GmbH hätten die Beihilfeleistungen versagt werden müssen. Der Rückforderungsbetrag sei in zehn Monatsraten zurückzuzahlen. Ein Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen komme angesichts des Verhältnisses der Krankheitskosten zu den Einkünften nicht in Betracht. Mit am 23. September 1992 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausgeführt hat, der Rückforderungsbescheid sei rechtswidrig, weil § 2 Abs. 5 HBeihVO nicht auf den Anspruch des Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten nach § 19 Abs. 1 Hessisches Abgeordnetengesetz 1985 -- HessAbgG 1985 -- angewendet werden dürfe. § 19 HessAbgG 1985 regele abschließend die Voraussetzungen für einen Anspruch eines Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten auf Bewilligung von Beihilfe. Die dort vorgesehene entsprechende Anwendung der Vorschriften für Landesbeamte sehe keine Einschränkung des Beihilfeanspruchs, insbesondere durch § 2 Abs. 5 HBeihVO, vor. Die Verweisung des § 19 Abs. 1 HessAbgG 1985 beziehe sich nur auf die Vorschrift für Landesbeamte, nicht aber auf die für Versorgungsempfänger, für die § 2 Abs. 5 HBeihVO allein gelte. Das Hessische Beamtengesetz und die Hessische Beihilfeverordnung unterschieden zwischen diesen beiden Personengruppen deutlich. Die ausdrückliche Bezeichnung des den Abgeordneten zustehenden Zuschusses als "ungekürzt" in § 19 Abs. 1 HessAbgG 1985 belege, dass eine anspruchsausschließende Norm wie § 2 Abs. 5 HBeihVO nicht heranzuziehen sei. Auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 19 Abs. 1 HessAbgG 1985 verbiete eine entsprechende Anwendung des § 2 Abs. 5 HBeihVO auf den Beihilfeanspruch eines Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten. Dem stehe der sogenannte "formalisierte Gleichheitssatz", der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für alle Abgeordneten gelte, entgegen; danach müsse jeder Abgeordnete eine gleich hohe Entschädigung, zu der auch der Umfang des Beihilfeanspruchs gehöre, erhalten. Die Anwendung des § 2 Abs. 5 HBeihVO widerspreche auch dem Grundsatz der "angemessenen Entschädigung" für Abgeordnete. Ebenso wie die Ausübung eines Berufs neben der Abgeordnetentätigkeit nicht Auswirkungen auf die Abgeordnetenentschädigung haben dürfe, gelte dies für die Tätigkeit eines ehemaligen Abgeordneten, der Versorgungsbezüge im Hinblick auf seine frühere Abgeordnetentätigkeit erhalte. Aktive und ehemalige Abgeordnete müssten nach den Grundsätzen des § 19 HessAbgG 1985 gleichgestellt sein und deshalb denselben Zuschuss zur Krankheitsfürsorge erhalten. Selbst wenn man § 2 Abs. 5 HBeihVO für anwendbar halte, lägen dessen Voraussetzungen nicht vor, da der Kläger aus seiner früheren Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH Einkünfte aus öffentlichen Kassen erhalte und diese deshalb als Versorgungsbezüge im Sinne des § 2 Abs. 5 HBeihVO zu qualifizieren seien. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Präsidenten des Hessischen Landtags vom 13. August 1992 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, der Rückforderungsbescheid sei rechtmäßig. Insbesondere sei § 2 Abs. 5 HBeihVO auch auf den Anspruch des ehemaligen Abgeordneten nach § 19 Abs. 1 HessAbgG 1985 anwendbar. Da diese Norm die Beihilfevorschriften für Landesbeamte für sinngemäß anwendbar erkläre, gelte dies auch für § 2 Abs. 5 HBeihVO, da insoweit anderes nicht gesetzlich geregelt sei. Der Gesetzgeber habe Abgeordnete im Hinblick auf die Bewilligung von Beihilfe nicht besser stellen wollen als Beamte. § 2 Abs. 5 HBeihVO verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Eine Beeinträchtigung des amtsangemessenen Lebensstandards des Beamten und auch des Abgeordneten könne dadurch nicht eintreten, da gerade im Wege einer Ermessensentscheidung im Einzelfall zu prüfen sei, ob angesichts der Höhe der Einkünfte aus anderer Tätigkeit die Beihilfe zu bewilligen sei oder nicht. § 2 Abs. 5 HBeihVO verstoße auch nicht deshalb gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG, weil er für aktive Beamte nicht gelte. Dies sei sachlich dadurch gerechtfertigt, dass Versorgungsempfänger im Unterschied zu aktiven Beamten dem Dienstherrn nicht mehr ihre gesamte Arbeitskraft zur Verfügung stellten. Unter "Tätigkeit" im Sinne des § 2 Abs. 5 HBeihVO sei nicht nur die selbständige, sondern auch eine abhängige Tätigkeit zu verstehen. Der Begriff der "Tätigkeit" umfasse nach dem Sinn und Zweck der Norm deshalb beide Arten einer Tätigkeit. Ein Verstoß gegen den für Abgeordnete geltenden formalisierten Gleichheitssatz liege nicht vor, da die Beihilfe unter verschiedenen Aspekten für alle Beihilfeberechtigten an individuelle Voraussetzungen geknüpft werde. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 29. April 1996 die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Rückforderungsbescheid sei auf der Grundlage des § 99 Hessisches Beamtengesetz in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz rechtmäßig. Mit dem Rückforderungsbescheid habe der Beklagte rechtmäßig auch die Bewilligungsbescheide nach § 48 HVwVfG zurückgenommen. § 2 Abs. 5 HBeihVO sei auf den Anspruch eines ehemaligen Abgeordneten auf Bewilligung von Beihilfe nach § 19 Abs. 1 HessAbgG 1985 anwendbar. Dazu hat es auf sein Urteil vom gleichen Tage -- 8/V E 549/92 -- Bezug genommen, das den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Beihilfe unter den gleichen rechtlichen Gesichtspunkten wie im vorliegenden Verfahren betrifft. Die dem Kläger erteilten Bewilligungsbescheide im Zeitraum vom 26. März 1987 bis 31. Mai 1991 seien rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 HBeihVO vorgelegen hätten. Sie seien nur deshalb erteilt worden, weil der Kläger in seinen Beihilfeanträgen hinsichtlich seiner Einkünfte unvollständige Angaben gemacht habe, insbesondere weil er seine Bezüge, die er von der GmbH erhalten habe, nicht angegeben habe. Auf diesen unvollständigen Angaben habe die Bewilligung der Beihilfe auch beruht. Der Beklagte habe sein Ermessen im Hinblick auf die Rücknahme der Bewilligungsbescheide und die Rückforderung der darin bewilligten Beträge auch rechtmäßig ausgeübt. Ein Wegfall der Bereicherung liege bei dem Kläger schon deshalb nicht vor, weil er durch die bestimmungsgemäße Verwendung der Beihilfeleistungen die Befreiung von Verbindlichkeiten im Hinblick auf Krankheitskosten erlangt habe. Gegen dieses ihm am 13. September 1996 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 11. Oktober 1996 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung führt er im Wesentlichen aus, er erfülle die Voraussetzungen für das Erhalten eines ungekürzten Zuschusses zu den notwendigen Kosten in Krankheitsfällen in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften für Landesbeamte gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 HessAbgG 1985. Dieser Anspruch könne nicht durch eine sinngemäße Anwendung des § 2 Abs. 5 HBeihVO ausgeschlossen werden. Dies ergebe sich aus den verfassungsrechtlichen Grundlagen des Kostenzuschussanspruchs. Art. 98 Abs. 1 der Hessischen Verfassung -- HV -- regele den Anspruch auf Entschädigungsleistungen, der gemäß § 98 Abs. 3 HV durch das Hessische Abgeordnetengesetz näher konkretisiert werde. Auf Grund des Diäten-Urteils des Bundesverfassungsgerichts umfasse dieser Anspruch auf Entschädigung auch Krankheitsfürsorgeleistungen. Dieser von dem Bundesverfassungsgericht anhand des Art. 48 Abs. 3 Grundgesetz -- GG -- entwickelte Anspruch, nach dem die Abgeordneten Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung hätten, gelte über Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch für die Länder. Demnach sei die Regelung des Zuschusses zu den Kosten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen gemäß § 19 HessAbgG 1985 als Annex zu dem Anspruch des Abgeordneten oder Versorgungsempfängers auf die Grundentschädigung zu verstehen. Bei der Ausgestaltung dieses Entschädigungsanspruchs sei der formalisierte Gleichheitssatz des Bundesverfassungsgerichts aus dem zitierten Urteil zu beachten, nach dem alle Mitglieder des Parlaments formal gleichgestellt seien. Es gebe deshalb nach Art. 98 HV keine Regelungskompetenz für den Gesetzgeber, im Hessischen Abgeordnetengesetz hinsichtlich der Verweisung auf die Beihilfevorschriften für Landesbeamte Unterschiede zwischen den Mitgliedern des Landtags und Versorgungsempfängern zu regeln. Zudem sei die Frage der Anwendung des § 2 Abs. 5 HBeihVO auf § 11 HessAbgG 1985 zu beziehen, der den Anspruch auf Zahlung einer Altersentschädigung regele. Im Hinblick auf die Versorgung ehemaliger Abgeordneter regele § 18 HessAbgG 1985 grundsätzlich, dass die für die Landesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß angewandt würden, "soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt" sei. Eine solche andere Bestimmung treffe aber mittelbar § 11 HessAbgG 1985 dadurch, dass er den Anspruch auf die Altersentschädigung regele, deren Annex der Anspruch auf Zuschuss zu den notwendigen Kosten in Krankheitsfällen sei. Im Übrigen sei § 2 Abs. 5 HBeihVO mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbar. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten folge im Hinblick auch auf die Gewährung von Beihilfe eine amtsangemessene Alimentation. Dieser Anspruch auf Zuschuss zur Krankheitsfürsorge sei Beamten ohne Rücksicht auf individuelle Einkommens- oder Vermögensverhältnisse zu gewähren; etwas anderes gelte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Bemessung der Höhe des Zuschusses zur Krankheitsfürsorge. Im Übrigen liege in der Regelung des § 2 Abs. 5 HBeihVO auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 a GG, da das Land Hessen hier eine Regelung eingeführt habe, die es so weder im Bund noch in anderen Bundesländern gebe. Der Verordnungsgeber habe zudem die Ermächtigung des § 92 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HBG überschritten, indem er die Gewährung von Beihilfen über den rechtlichen Status als Beamter oder Versorgungsempfänger hinaus an die Höhe individueller Einkünfte und damit die finanzielle Bedürftigkeit geknüpft habe. Selbst wenn man aber § 2 Abs. 5 HBeihVO für anwendbar halte, lägen die Voraussetzungen im Falle des Klägers nicht vor, da er keine Einkünfte aus einer "Tätigkeit" habe. Unter Tätigkeit in diesem Sinne sei nur die selbständige, nicht aber die abhängige Beschäftigung zu verstehen. Im Übrigen seien unter "Einkünfte" im Sinne des § 2 Abs. 5 HBeihVO nur solche aus aktiver Tätigkeit, nicht aber Versorgungsbezüge zu fassen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 29. April 1996 sowie den Bescheid des Präsidenten des Hessischen Landtags vom 13. August 1992 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er führt zur Begründung aus, aus Art. 48 Abs. 3 Satz 1 GG ergebe sich nach ganz überwiegender Meinung kein Verfassungsauftrag zur Ausgestaltung einer Alterssicherung für ehemalige Abgeordnete. Es bestehe auch kein verfassungsrechtlicher Anspruch des Abgeordneten auf eine Vollalimentation. Der Entschädigungs- bzw. Alimentationsgedanke privilegiere jedenfalls eindeutig nur den Abgeordneten während seiner Mandatszeit. Das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich festgestellt, dass zwar der Beamte mit Beginn des Beamtenverhältnisses mit einer dauernden Vollalimentation -- auch für den Versorgungsfall -- rechnen könne. Für den Abgeordneten kenne das Verfassungsrecht aber Garantien dieser Art nicht. Aus diesem Grunde könne sich der Kläger auch nicht auf einen Verstoß des § 2 Abs. 5 HBeihVO gegen Art. 33 Abs. 5 GG berufen. Die Ermächtigung des Art. 98 Abs. 3 HV, das Nähere bestimme ein Gesetz, habe den Gesetzgeber auch ermächtigt, über § 19 Abs. 1 HessAbgG 1985 die Vorschriften über Beihilfen für Landesbeamte einschließlich des § 2 Abs. 5 HBeihVO für ansprechend anwendbar zu erklären. Habe der Gesetzgeber diese Beihilfevorschrift nicht für anwendbar gehalten, hätte er sie ausdrücklich von der sinngemäßen Anwendung ausgeschlossen. Im Übrigen werde durch § 2 Abs. 5 HBeihVO nicht der Anspruch auf Beihilfe grundsätzlich ausgeschlossen, sondern nur im Einzelfall für bestimmte Fallkonstellationen die Beihilfe zu Krankheitskosten versagt. Im Übrigen sei nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1991 -- 2 N 1.89 -- hinsichtlich des Beihilfestandards dem Verordnungsgeber ein weiter Spielraum eingeräumt. Die Regelung halte sich deshalb im Rahmen der Ausgestaltung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 HessAbgG 1985 ergebe sich, dass der Anspruch auf Kostenzuschuss auch in anderen Fällen nur nach Maßgabe der sinngemäßen Anwendung der Beihilfevorschriften bestehe und deshalb auch auf Grund anderer Voraussetzungen, die in den Beihilfevorschriften geregelt seien, ein Kostenzuschuss ausgeschlossen sein könne. Dem hilfsweise gestellten Antrag könne schon wegen Ablaufs der Frist des § 19 Abs. 4 HessAbgG 1985 nicht stattgegeben werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Parallelverfahrens 8/V E 549/92 sowie zwei Hefter Behördenakten des Präsidenten des Hessischen Landtages, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.