Urteil
11 UE 1887/98
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1999:0202.11UE1887.98.0A
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Entscheidungsgründe
Die zugelassene Berufung ist nur teilweise begründet, soweit das Verwaltungsgericht die Klage auch hinsichtlich des im Hauptantrag der Klägerin als rechtliches Minus enthaltenen Neubescheidungsbegehrens abgewiesen hat. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 und 2 Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512) insoweit zu Recht abgewiesen. Das angegriffene Urteil ist nicht schon aus formellen Gründen deshalb aufzuheben, weil es nicht innerhalb der Zweiwochenfrist nach § 117 Abs. 4 Satz 1 VwGO vollständig abgefasst der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts übergeben worden ist. Zwar war diese Frist bei Übergabe des vollständig abgefassten Urteils an die Geschäftsstelle am 21. Oktober 1997 (Blatt 90 GA) mit fast vier Monaten deutlich überschritten, jedoch nicht in solchem Maße, dass daraus die Schlussfolgerung hergeleitet werden müsste, das Urteil beruhe nicht mehr auf der Beratung vom 25. Juni 1997 und sei deshalb einem nicht begründeten Urteil im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO gleichzusetzen; diese Schlussfolgerung wird in der Rechtsprechung allgemein erst bei Urteilen gezogen, die länger als fünf Monate nach der letzten mündlichen Verhandlung nicht vollständig abgesetzt sind (Kopp/Schenke, 11. Aufl., Rdnr. 21 zu § 117 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer (unbeschränkten) Berufsausübungserlaubnis nach § 11 Abs. 1 Bundes-Apothekerordnung hat. Die Verpflichtungsklage ist nach wie vor zulässig, insbesondere ergeben sich keine Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin daraus, dass sie in ihrem Formularantrag auf Erteilung der Berufsausübungserlaubnis als Erlaubniszeitraum die Zeit vom 1. März 1995 bis 28. Februar 1999 angegeben hatte (vgl. Blatt 23 der Behördenakten) und dieser Zeitraum nunmehr fast abgelaufen ist. Denn in ihrem ursprünglichen Erlaubnisantrag vom 17. Februar 1995 (Blatt 27 der Behördenakten), auf den sich der Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidiums G vom 24. März 1995 bezieht (Blatt 37 der Behördenakten), war keine entsprechende Beschränkung des Erlaubniszeitraums angegeben, so dass davon auszugehen ist, dass das Klagebegehren sich auf die Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis über die an sich höchstzulässige Gesamtdauer von vier Jahren hinaus bezieht (§ 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Bundes-Apothekerordnung), denn schon mit dem im Formularantrag angegebenen Vierjahreszeitraum wäre unter Berücksichtigung der mit Bescheid vom 9. März 1993 erteilten Erlaubnis für die Zeit vom 1. August 1993 bis 31. Januar 1995 die nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Bundes-Apothekerordnung mögliche höchste Dauer der Erlaubnis überschritten worden. Der nunmehr angestrebte Erlaubniszeitraum ist in der mündlichen Verhandlung klargestellt worden. Die Verpflichtungsklage ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Berufungsverfahren nur hinsichtlich des darin enthaltenen Neubescheidungsbegehrens begründet, im Übrigen jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer (inhaltlich unbeschränkten) Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Bundes-Apothekerordnung hat, die gleichen Eignungsanforderungen gestellt, die für eine Approbation gelten würden. Entgegen der Auffassung der Klägerin können für die Erteilung einer inhaltlich unbeschränkten Berufsausübungserlaubnis geringere Anforderungen als bei einer Approbation schon deshalb nicht gestellt werden, weil gemäß § 11 Abs. 4 Bundes- Apothekerordnung Personen, denen eine solche Erlaubnis erteilt worden ist, "im Übrigen" - soweit also keine inhaltliche Beschränkung der Erlaubnis erfolgt - die in den Vorschriften des Bundesrechts begründeten Rechte und Pflichten eines Apothekers haben. Es ist deshalb nicht nur im Rahmen der Ermessensausübung der Erlaubnisbehörde nicht zu beanstanden, sondern rechtlich geboten, dass bei Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis, die nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Bundes-Apothekerordnung inhaltlich beschränkt werden soll, die gleichen Anforderungen gestellt werden wie bei einer Approbation. Dies bedeutet bei Antragstellern, die ihre Ausbildung für die Ausübung des Apothekerberufs im Ausland absolviert haben, dass diese Ausbildung einer deutschen Apothekerausbildung gleichwertig sein muss (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Bundes-Apothekerordnung). Daran ändert sich hier nichts dadurch, dass die Klägerin - wenn auch nicht ausdrücklich - von vornherein wohl nur eine hinsichtlich der Beschäftigungsstelle beschränkte Berufsausübungserlaubnis im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 Bundes-Apothekerordnung angestrebt hat. Denn durch die naheliegende Beschränkung der Erlaubnis auf eine Tätigkeit in der Internationalen Apotheke im Hessen-Center in Bergen-Enkheim wäre nicht gewährleistet, dass die Klägerin stets nur unter unmittelbarer Aufsicht approbierter Apothekerinnen oder Apotheker ihren Beruf ausübt, was sich schon daraus ergibt, dass ihr schon einmal eine vorübergehende Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs in dieser Apotheke wegen Abwesenheit des Apothekenleiters erteilt worden war, so dass auch künftig damit zu rechnen wäre, dass sie ohne entsprechende inhaltliche Beschränkung der Erlaubnis zumindest zeitweilig die Apotheke selbständig leiten würde. Mit Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die in der Türkei absolvierte Ausbildung der Klägerin einer deutschen Apothekerausbildung nicht gleichwertig ist. Denn die Klägerin hat, wie der von ihr im Berufungsverfahren nunmehr vorgelegten Aufstellung der ihrem türkischen Studienabschluss zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsleistungen zweifelsfrei zu entnehmen ist, in der Türkei kein vollständiges, eigenständig die Befähigung für den Apothekerberuf in der Türkei vermittelndes Studium der Pharmazie absolviert. Vielmehr hat sie dort lediglich ein auf dem in Deutschland absolvierten Studium aufbauendes Ergänzungsstudium von fünf Semestern (zweieinhalb Jahren) absolviert, das mit dem in § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512) geforderten vierjährigen Studium schon von der Dauer her nicht vergleichbar ist. Ob dies allein für eine Verneinung der Gleichwertigkeit ausreichen würde (so BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1993 - 3 C 64.90 -, BVerwGE 92, 88 zur vergleichbaren Problematik bei Humanmedizinern), kann hier dahinstehen, denn die Gleichwertigkeit der Ausbildung ist offensichtlich auch deshalb nicht gegeben, weil der von der Klägerin in der Türkei erzielte Studienabschluss in wesentlichen Teilen nicht auf dort erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen beruht, sondern auf Studienleistungen, die sie während ihres in Deutschland absolvierten Studiums erbracht hat, ehe durch den endgültig nicht bestandenen ersten Teil der Pharmazeutischen Prüfung festgestellt worden ist, dass sie mit diesen Leistungen nicht den hier vorauszusetzenden Ausbildungsstand erreicht hat. Nach ihrer Aufstellung sind ihr auf Gebieten, in denen nach Teil B und Teil C der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 der Approbationsordnung für Apotheker die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen ist, ganz überwiegend die in Deutschland vor dem Scheitern des Pharmaziestudiums gezeigten Leistungen anerkannt worden. Damit beruht die in der Türkei abgeschlossene pharmazeutische Ausbildung der Klägerin zu wesentlichen Teilen auf Ausbildungsabschnitten, deren Ergebnisse bereits Gegenstand des endgültig nicht bestandenen ersten Teils der Pharmazeutischen Prüfung in Deutschland waren. Gemäß § 15 Abs. 4 der Approbationsordnung für Apotheker hat das endgültige Nichtbestehen dieses Prüfungsabschnitts zur Folge, dass die gesamte Pharmazeutische Prüfung als endgültig nicht bestanden gilt und eine Wiederholung der Prüfung auch nach erneutem Studium der Pharmazie nicht zulässig ist. Ob diese Vorschrift einer Approbation der Klägerin als Apothekerin entgegenstünde, wenn sie nach ihren erfolglosen Prüfungsversuchen im Ausland ein vollständiges Studium der Pharmazie erfolgreich abgeschlossen hätte (verneinend für den Fall eines in der zahnärztlichen Vorprüfung gescheiterten Zahnmediziners BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - 3 C 19.95 -, NJW 1997, 1650 = DVBl. 1997, 607 = MedR 1997, 120), kann dahinstehen, weil auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nur eine eigenständige, nicht auf einem in Deutschland misslungenen Studium aufbauende Ausbildung die erforderliche Gleichwertigkeit mit einer erfolgreichen pharmazeutischen Ausbildung in Deutschland vermitteln kann. Gleichwohl erweist sich die von dem Regierungspräsidium getroffene Entscheidung über den Erlaubnisantrag der Klägerin insoweit als ermessensfehlerhaft, als die Behörde nicht erkennbar geprüft hat, ob durch eine inhaltliche Beschränkung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Bundes-Apothekerordnung das Tätigkeitsfeld der Klägerin so eingeschränkt werden kann, dass es verantwortet werden kann, ihr eine - eingeschränkte - Ausübung des Apothekerberufs in Deutschland zu ermöglichen. Zu denken wäre hier insbesondere an die schon in der ersten Erlaubnis vom 9. August 1993 enthaltene Nebenbestimmung, dass die Tätigkeit nur unter unmittelbarer Aufsicht eines approbierten Apothekers und einer approbierten Apothekerin ausgeübt werden kann. Ergänzend könnte etwa geregelt werden, dass der Klägerin auch in Vertretungsfällen nicht die selbständige Leitung der Apotheke und die Ausübung des Weisungsrechts gegenüber Angestellten übertragen werden darf. Nach allem ist der Klage unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils durch Bescheidungsurteil teilweise stattzugeben; im Übrigen ist die Klageabweisung durch Zurückweisung der Berufung zu bestätigen. Bei diesem Ergebnis sind die Kosten gemäß § 155 Abs. 1 VwGO zu verteilen. Zweckmäßig erscheint hier, die Kosten gegeneinander aufzuheben, was einer überwiegenden Belastung der anwaltlich vertretenen Klägerin entspricht. Dies ist angemessen, weil die Klägerin aufgrund der Entscheidung die angestrebte, inhaltlich unbeschränkte Erlaubnis nicht bekommt und auch keineswegs sicher ist, ob die erneute Ermessensausübung der Behörde zu ihren Gunsten ausfällt. Bei dieser Kostenentscheidung erübrigt sich auch eine Entscheidung darüber, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Klägerin im Vorverfahren notwendig war (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzlich klärungsbedürftig ist die Frage, ob für die Erteilung einer inhaltlich unbeschränkten Erlaubnis für die Ausübung des Apothekerberufs aufgrund einer im Ausland abgeschlossenen pharmazeutischen Ausbildung die Gleichwertigkeit dieser Ausbildung mit einer deutschen Apothekerausbildung verlangt werden kann oder ob andere Maßstäbe angelegt werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich hierzu - soweit ersichtlich - mit gleicher Tendenz wie hier vorgeschlagen zuletzt mit Beschluss vom 9. Oktober 1980 - 3 B 55/80 - im Falle einer türkischen Zahnärztin geäußert. Abgesehen vom Alter dieser Entscheidung lässt sich daraus auch wegen der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen für die Erlaubnisentscheidung für die vorliegende Problematik wenig herleiten. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufes. Sie ist deutsche Staatsangehörige und begann im Sommersemester 1986 an der Universität in Kiel ein Studium der Pharmazie, bestand jedoch nach einem Wechsel an die Universität M dort den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung auch nach zweimaliger Wiederholung nicht. Das Hessische Landesprüfungsamt für Heilberufe teilte ihr daraufhin mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 4. April 1990 mit, dass gemäß § 15 Abs. 4 der Approbationsordnung für Apotheker eine weitere Wiederholung der Prüfung auch nach einem erneuten Studium der Pharmazie nicht zulässig ist. Danach setzte die Klägerin ihr Studium unter Anrechnung der in der Bundesrepublik Deutschland absolvierten Studienzeit in der Türkei fort und schloss es im März 1993 an der M-Universität in I erfolgreich ab. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums G vom 9. August 1993 wurde der Klägerin dann die widerrufliche Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs für die Zeit vom 1. August 1993 bis 31. Januar 1995 erteilt. Die Ausübung der pharmazeutischen Tätigkeit wurde ihr zugleich bis zu einer bestandenen Prüfung in den Fächern "Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker" und "Pharmazeutische Praxis" im Rahmen des Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung unter Aufsicht eines Apothekers erlaubt. Nachdem sie diese Ergänzungsprüfung am 30. November 1994 bestanden hatte, erteilte ihr das Regierungspräsidium am 1. Februar 1995 wegen Abwesenheit des Apothekenleiters die bis zum 28. Februar 1999 befristete widerrufliche Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs in der "Internationalen Apotheke im H-Center" in F Zugleich wurde sie darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf ihre berufliche Eignung erhebliche Bedenken gegen die Erteilung der von ihr angestrebten Approbation bestünden, die auch eine weitere Verlängerung der Berufserlaubnis in Frage stellten. Mit einer Verlängerung der Erlaubnis könne sie nicht rechnen. Nachdem der Klägerin mit Bescheid des Hessischen Landesprüfungsamts für Heilberufe vom 10. Februar 1995, gegen den sie einen noch nicht beschiedenen Widerspruch eingelegt hat, die Approbation als Apothekerin versagt worden war, beantragte sie mit Schreiben vom 17. Februar 1995 die Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufes und reichte im Antragsverfahren eine ihre Beschäftigung in der Apotheke im Hessen-Center begrüßende Stellungnahme des Inhabers dieser Apotheke vom 20. Februar 1995 ein. Mit Bescheid vom 24. März 1995 lehnte das Regierungspräsidium G diesen Antrag in Anlehnung an den die Approbation versagenden Bescheid des Landesprüfungsamtes vom 10. Februar 1995 ab, weil erhebliche Bedenken hinsichtlich der beruflichen Eignung der Klägerin beständen. § 15 Abs. 4 der Approbationsordnung für Apotheker begrenze die Möglichkeit, Prüfungen zu wiederholen, auf drei Versuche. Nach dreimaligem Versagen sei von Ungeeignetheit im Hinblick auf die pharmazeutische Berufsausübung auszugehen, unabhängig davon, dass die Klägerin in der Türkei eine "unechte Wiederholungsprüfung" bestanden habe. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid vom 24. März 1995 Bezug genommen, gegen den die Klägerin erfolglos Widerspruch eingelegt hat. Wegen der Begründung der Ablehnung ihres Rechtsbehelfs wird auf den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums G vom 25. Juli 1995 - 16 c - 18 b 1007-01 - verwiesen. Am 23. August 1995 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die vorliegende Klage erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, bei der Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs komme es hinsichtlich der Anerkennung von Studienleistungen aus der Türkei nur darauf an, ob sie eine gleichwertige und abgeschlossene Ausbildung vorzuweisen habe, während das endgültige Nichtbestehen des ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung allein für die Erteilung der Approbation Bedeutung habe. Sie habe durch praktische Tätigkeit bewiesen, dass sie in der Lage sei, eine Apotheke mit umfangreichem Personalstamm zu führen. Da sie ein abgeschlossenes Studium der Pharmazie in der Türkei nachgewiesen und sich in der Praxis bewährt habe, sei das Ermessen der Erlaubnisbehörde im Rahmen der Entscheidung nach § 11 Abs. 1 und 2 Bundes-Apothekerordnung auf die Erteilung der angestrebten Erlaubnis reduziert. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 24. März 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 1995 zu verpflichten, der Klägerin die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufes gemäß § 11 Abs. 1 und 2 Bundes-Apothekerordnung zu erteilen, hilfsweise (sinngemäß), das Regierungspräsidium G unter Aufhebung seiner Bescheide vom 24. März und 25. Juli 1995 zur Neubescheidung der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat unter Bezugnahme auf die angegriffenen Bescheide die Auffassung vertreten, ein abgeschlossenes Studium der Pharmazie sei Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Bundes-Apothekerordnung; der in der Türkei erworbene Abschluss der Klägerin könne im Hinblick auf § 15 Abs. 4 Satz 2 der Approbationsordnung für Apotheker nicht anerkannt werden. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 25. Juni 1997 - 12 E 2493/95 (V) -, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Beklagte habe sich zutreffend darauf berufen, dass es der Klägerin an der erforderlichen beruflichen Eignung fehle, weil sie im Rahmen ihres in Deutschland absolvierten Studiums endgültig gescheitert sei. Dem stehe die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1996 zum Anspruch auf Erteilung der zahnärztlichen Approbation aufgrund vollständigen rumänischen Auslandsstudiums trotz endgültigen Scheiterns in der zahnärztlichen Vorprüfung in Deutschland nicht entgegen. Zum einen befasse sich diese Entscheidung mit der Erteilung einer Approbation und nicht mit einer Berufsausübungserlaubnis. Zum anderen werde in dieser Entscheidung die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes für die Erteilung der Approbation und damit die Anerkennung der Befähigung zur Ausübung des angestrebten Berufes vorausgesetzt. Der vorliegende Fall unterscheide sich schon dadurch grundsätzlich von der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Sache, dass die Klägerin im Unterschied zum Kläger in jenem Verfahren kein vollständiges, "von vorn begonnenes" Studium im Ausland absolviert habe. Ihr seien in der Türkei Studienleistungen bzw. Semester aus dem in Deutschland absolvierten Studium angerechnet worden, obgleich sie den erfolgreichen Nachweis erlernten Wissens und erworbener Kenntnisse durch eine vorgesehene Studienabschnittsprüfung gerade nicht erbracht habe. Aus der früher erteilten Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs könne die Klägerin keinen Vertrauensschutz ableiten, da dem Regierungspräsidium in Gießen ihr endgültiges Scheitern im ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung an der Universität in Marburg seinerzeit nicht bekannt gewesen sei, sondern die Behörde erst im Zusammenhang mit dem Approbationsverfahren hiervon erfahren habe. Ihre durch Beschluss des Senats vom 12. Mai 1998 - 11 UZ 4218/97 - zugelassene Berufung gegen dieses Urteil begründet die Klägerin mit der Rechtsauffassung, es sei nicht zulässig, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Erteilung der Approbation nach endgültig nicht bestandenem Studium und Fortsetzung unter Anrechnung im Ausland auf den vorliegenden Fall einer Erlaubniserteilung gemäß § 11 Bundes-Apothekerordnung zu übertragen. Sie wolle unter Anleitung eines Apothekers in dessen Apotheke beruflich tätig sein. Deshalb dürfe die Frage der Gleichwertigkeit nicht in der strengen Auslegung beurteilt werden, wie sie von der Rechtsprechung zur Erteilung der Approbation angewandt werde. Eine abgeschlossene Ausbildung für den Apothekerberuf im Sinne des § 11 Abs. 1 Bundes-Apothekerordnung müsse einer Apothekerausbildung im Sinne der Approbationsordnung für Apotheker nicht gleichwertig, sondern lediglich vergleichbar sein. Zur Anrechnung in Deutschland erbrachter Studienleistungen auf das in der Türkei absolvierte Studium verweist die Klägerin auf eine mit der Berufungsbegründung vorgelegte Aufstellung (Blatt 130 f. GA), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juni 1997 abzuändern und nach dem Antrag in der ersten Instanz zu erkennen, 2. die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und verteidigt zur Begründung das angegriffene Urteil. Im Übrigen vertritt er unter Bezugnahme auf die von der Klägerin vorgelegte Aufstellung ihrer Studien- und Prüfungsleistungen die Ansicht, die Klägerin habe weder nach deutschem noch nach türkischem Recht ein abgeschlossenes Pharmaziestudium absolviert, da sie sich in der Türkei in wesentlichem Umfang an den deutschen Universitäten erworbene Scheine habe anerkennen lassen, die in Deutschland Voraussetzung für die Zulassung zur Abschnittsprüfung (des Ersten Teils der Pharmazeutischen Prüfung) gewesen seien, und weil sie dadurch die nach ihrer Darstellung in der Türkei erforderlichen Abschlussprüfungen in den betroffenen Fächern umgangen habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Regierungspräsidiums Gießen vom 13. August 1998 Bezug genommen. Dem Senat haben die Behördenakten des Regierungspräsidiums in Gießen (1 Band, Blatt 1 bis 41), die zu dem Approbationsantrag der Klägerin entstandenen Akten des Hessischen Landesprüfungsamts für Heilberufe sowie die Gerichtsakten 9 G 1323/95 (1) des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vorgelegen; die letztgenannten Akten betreffen einen Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Erlangung einer vorläufigen Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs gemäß § 11 Bundes-Apothekerordnung, den das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit bestandskräftigem Beschluss vom 21. Juni 1995 - 9 G 1323/95 (1) - abgelehnt hat. Diese Akten sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.